SÜDTIROLER LANDTAG CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO SITZUNG 34. SEDUTA 6.11.2009 INHALTSVERZEICHNIS INDICE Landesgesetzentwurf Nr. 40/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Handel, Handwerk, Alpinistik, Gaststätten, Tourismus und Bergbau" – (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 1 Disegno di legge provinciale n. 40/09: "Norme in materia di commercio, artigianato, alpinismo, esercizi pubblici, turismo e miniere" – (continuazione). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 1 Nr. 34 – 6.11.2009 VORSITZ DES PRÄSIDENTEN: Dr. DIETER STEGER PRESIDENZA DEL PRESIDENTE: UHR 10.06 ORE (Namensaufruf - Appello nominale) PRÄSIDENT: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche um die Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. STIRNER BRANTSCH (Sekretär - SVP): (Verliest das Sitzungsprotokoll - legge il processo verbale) PRÄSIDENT: Wenn keine Einwände erhoben werden, so gilt das Protokoll als genehmigt. Für die heutige Sitzung haben sich die Abgeordneten Hochgruber Kuenzer und Vezzali entschuldigt. Wir fahren mit der Behandlung der Tagesordnung fort. Punkt 126 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 40/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Handel, Handwerk, Alpinistik, Gaststätten, Tourismus und Bergbau" – (Fortsetzung). Punto 126 dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 40/09: "Norme in materia di commercio, artigianato, alpinismo, esercizi pubblici, turismo e miniere" – (continuazione). Gestern Abend wurden der Artikel 4-bis und der dazu eingebrachte Ersetzungsantrag von Landesrat Berger verlesen. Wer möchte zum Änderungsantrag Stellung nehmen? Das Wort hat Frau Mair zum Fortgang der Arbeiten. MAIR (Die Freiheitlichen): Ich habe gestern Abend dem Landesrat Widmann die Frage gestellt, ob es möglich wäre, uns die Liste, die er uns versprochen hat, auszuhändigen. Es hat dann geheißen, dass die Liste heute nachgereicht würde. Ich möchte wissen, ob wir diese heute erhalten. PRÄSIDENT: Landesrat Widmann! Frau Mair hat die Frage gestellt, ob die Liste, die Sie gestern angekündigt haben, ausgehändigt wird. -2- WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität und Personal – SVP): Ich werde meine Ämter beauftragen, die Liste allen Landtagsabgeordneten nachzureichen. LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich habe aufgrund einer Aussage des Landesrates, nachdem es sich nicht nur um eine Firma, sondern um mehrere Firmen handelt, die Frage gestellt, ob man diesbezüglich eine Liste bekommen könne. Wenn es diese Liste gibt, dann ersuche ich, dass sie ausgehändigt wird, bevor wir über den Gesetzentwurf abstimmen. Wenn man Dinge behauptet, dann muss man sie auch belegen können. Es muss doch möglich sein, diese Liste innerhalb eines Tages zu bekommen, denn sie wird wohl nicht so endlos lang sein! PRÄSIDENT: Ich ersuche, im Plenum die Disziplin zu bewahren. Wir fahren mit der Behandlung des Ersetzungsantrages zum Artikel 4-bis fort. Landesrat Berger hat das Wort zur Erläuterung, bitte. BERGER (Landesrat für Tourismus, Landwirtschaft, Grundbuch und Kataster – SVP): Ich möchte unterstreichen, dass es ein Artikel ist, der ein gesamtes Gesetz, nämlich das Landesgesetz Nr. 41, ersetzt. Dieser Artikel regelt das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran, weil damals diese zwei Tourismusorganisationen, wenn wir sie so nennen möchten, im Zuge der Privatisierung aller anderen Organisationen als einzige noch mit einem öffentlich-rechtlichen Statuts übriggeblieben sind. Ich habe versucht, diesen Verwaltungsbereich, das heißt das öffentliche Amt als Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran mit allen damit zusammenhängenden bürokratischen und unflexiblen Vorgangsweisen, die mit der öffentlichen Verwaltung zu tun haben, in eine etwas schlankere Form zu fassen, und zwar in dem Sinn, dass diese zwei Organisationen sich mittels eigener Satzungen einen Status geben, dass sie in Zukunft eine schlankere, weniger aufwendige Verwaltung und eine schnellere Vorgangsweise haben. Im Artikel, der in der Gesetzgebungskommission Eingang in den Gesetzestext gefunden hat, ist das Prinzip definiert worden. Nach besserer Abklärung und auch nach Rücksprache mit den Ämtern und Städten selbst ist die Notwendigkeit entstanden, dass dadurch, dass es sich um öffentliche Institutionen handelt, die Gesetzmäßigkeitskontrolle ihrer Beschlüsse und ihrer Satzungen vom Landesamt für öffentliche Körperschaften, welches auch Beschlüsse von Fraktionen und anderen öffentlichen Verwaltungen überprüft, durchgeführt werden soll. Der Änderungsantrag, den ich vorgelegt habe, basiert auf einer präventiven Beratung und einer nachträglichen Kontrolle der Beschlüsse, die die Landesregierung genehmigen muss, damit diese Verwaltungen auch in ihren Tätigkeiten eine Rechtssicherheit haben, weil sie selbst kein Rechtsamt wie andere Verwaltungen haben. Hier ist aufgelistet, welche Beschlüsse zu welchen Dingen der Gesetzmäßigkeitskontrolle -3- des Landes unterworfen sind. Dies ist der Inhalt des Änderungsantrages, nicht abgehend vom Prinzip der Verschlankung der Verwaltung und der Vereinfachung der Verfahren innerhalb dieser Verkehrsämter, nämlich des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran, nachdem diese immer noch als öffentliche Körperschaften bzw. Ämter, aber in einer wesentlich einfacheren und schlankeren Form, weiter bestehen bleiben sollen. PICHLER ROLLE (SVP): Lieber Landesrat Berger! Ich glaube, Sie haben jetzt etwas vorgelegt, das, aus meiner Sicht, sehr positiv ist. In der Tat ist es so, dass beide Kurverwaltungen, wie man im Volksmund sagt, nämlich die Verkehrsämter von Bozen und Meran, nach wie vor öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Diesbezüglich gibt es aber unterschiedliche Positionen zwischen beiden Gemeindeverwaltungen. Sie wissen, dass die Gemeindeverwaltung von Bozen mit einem Auge in Richtung Privatisierung geschielt hat, dass aber die Gemeindeverwaltung von Meran der Meinung ist, dass der Status quo beibehalten werden sollte. Ich finde die Variante, die Sie als verantwortlicher Landesrat gesetzt haben, dass nämlich die neue Satzung von den Betroffenen selbst ausgearbeitet werden soll und sie sich selbst die Struktur geben oder einen Vorschlag unterbreiten können sollen, sehr positiv. Ich denke, dies ist eine gute Aufteilung der Verantwortung, weil die Autonomie, der Gestaltungsspielraum vorhanden ist, wobei das Rechtliche dementsprechend überprüft werden muss. Ich finde dies als eine sehr gute Lösung. Es bleibt übrig – ich sage es zu spät und es soll auch keine Kritik sein -, dass nach wie vor die Landesregierung die Aufsichtsbehörde und die unmittelbar zuständige Behörde ist, die dann im Wesentlichen die Nominierungen für die Präsidentschaften vornimmt. Was aber unterm Strich bleibt, ist, dass die finanzielle Ausstattung dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu einem Großteil von den Städten getragen wird, das heißt also, dass der Anteil der Stadt Bozen und der Anteil der Stadt Meran an der finanziellen Ausstattung der Verkehrsämter sehr hoch und der Einfluss der Städte relativ gering ist. Dies ist ein Konstrukt, das so übriggeblieben ist. Diese Anmerkung machend sage ich dennoch, dass ich den Vorschlag als einen guten, positiven und konstruktiven Vorschlag empfinde, und es auch gut ist, dass wir jetzt diesen Weg gehen. Wenn ich rechtzeitig aufgepasst hätte, dann wäre es mir lieber gewesen, wenn man die Rolle der Gemeinden diesbezüglich etwas verstärkt hätte. Danke schön! PRÄSIDENT: Das Wort hat Landesrat Berger, bitte. BERGER (Landesrat für Tourismus, Landwirtschaft, Grundbuch und Kataster – SVP): Ich möchte dem Kollegen Pichler Rolle entgegenhalten, dass in diesen Satzungen alles festgeschrieben werden kann, was man für den Ablauf der Tätigkeit und für die Ernennung der Organe oder für was auch immer als notwendig erachtet. Im Artikel steht, dass zwei Drittel der jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder - in -4- den Satzungen wird festgelegt, wie viele Verwaltungsratsmitglieder es sein werden von der Gemeinde, in der das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung ihren Sitz hat, vorgeschlagen werden. Die Städte Bozen und Meran haben aufgrund ihres starken finanziellen Engagements das Recht, zwei Drittel der Vorschläge der Landesregierung zu unterbreiten, das heißt zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag der Städte oder der Orte, in denen die Verkehrsämter angesiedelt sind, und ein Drittel von der Landesregierung nominiert, wobei sie die repräsentativsten Berufsorganisationen ernennen kann oder wen auch immer, um eine ausgeglichene, formelle und rechtlich richtige Vertretung in diesen Institutionen zu haben. Diesbezüglich haben die Stadtverwaltungen sehr wohl ein großes Mitspracherecht. Ich habe es deshalb hineingeschrieben, weil ich weiß, dass ein großes finanzielles Engagement von Seiten beider Stadtverwaltungen gegeben ist. Aus diesem Grunde sollen sie auch zu ihrem Recht kommen. PRÄSIDENT: Wir kommen somit zur Abstimmung des Änderungsantrages (Ersetzungsantrag zum gesamten Artikel 4-bis): mit 25 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 4 Stimmenthaltungen genehmigt. Art. 4-ter Aufhebung 1. Das Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, in geltender Fassung, ist aufgehoben. ---------Art. 4-ter Abrogazione 1. La legge provinciale 6 settembre 1976, n. 41, e successive modifiche, è abrogata. Möchte jemand zum Artikel 4-ter das Wort ergreifen? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 23 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 4 Stimmenthaltungen genehmigt. 5. ABSCHNITT BERGBAU Art. 5 Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, “Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche” 1. Die Artikel von 1 bis 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung: “Art. 1 (Anwendungsbereich) - 1. Dieses Gesetz wird auf alle Steinbrüche, Gruben und Torfstiche sowie auf die zugehörigen ortsfesten und mobilen Anlagen, Infrastrukturen und Halden aus Bruchmaterial angewandt, für die keine Abbauermächtigung im Sinne des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, notwendig ist. 2. Ausgenommen ist die Gewinnung von Rohmaterial aus Flussbetten des in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in -5- geltender Fassung, näher bezeichneten öffentlichen Wassergutes des Landes. Art. 2 (Abbau in Steinbrüchen, Gruben und Torfstichen) - 1. Der Abbau in Steinbrüchen, in Gruben und in Torfstichen zur Nutzung mineralischer Rohstoffe, der Bau und Betrieb der dazugehörenden ortsfesten und mobilen Anlagen und Infrastrukturen sowie die Verwendung der Halden aus Bruchmaterial unterliegen einer Genehmigung. Die Erteilung derselben hat unter Berücksichtigung des aktuellen Abbaubedarfs und der im entsprechenden Gebiet allfällig bereits erteilten Genehmigungen zu erfolgen. Sämtliche Tätigkeiten erfolgen unter Beachtung der einschlägigen geltenden Umweltschutzbestimmungen. Art. 3 (Einreichung und Bearbeitung der Abbaugesuche) - 1. Das Ansuchen um Genehmigung zum Abbau eines Steinbruches, einer Grube oder eines Torfstiches, versehen mit den in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen, kann vom Grundstückseigentümer, dem Fruchtnießer, dem Erbpächter, deren Rechtsnachfolgern sowie einem vom Grundstückseigentümer ermächtigten Dritten beim für den Bergbau zuständigen Landesamt eingereicht werden. 2. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde und an die angrenzenden vom Abbaubetrieb direkt betroffenen Gemeinden, die innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgeben, wobei besagte Gutachten gleichlautend sein müssen und bindend sind. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Gemeinde, beziehungsweise nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich beziehungsweise die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Art. 4 (gestrichen) Art. 5 (Übertragung der Genehmigung) - 1. Die Genehmigung für den Abbau laut Artikel 4 ist personengebunden. Im Falle der Übertragung des Abbaurechts muss der Rechtsnachfolger die Rechtsnachfolge in die Genehmigung beantragen. Vom Zeitpunkt der Übertragung an ist der Rechtsnachfolger an sämtliche in der ursprünglichen Verfügung festgelegte Verpflichtungen gebunden. 2. Unbeschadet der Inhaberschaft der Genehmigung und der dem Inhaber daraus erwachsenden Verpflichtungen kann der Abbau des Steinbruches, der Grube oder des Torfstiches auch Dritten abgetreten werden. 3. Das für den Bergbau zuständige Landesamt überprüft die technische und finanzielle Eignung der Interessenten. Daraufhin genehmigt der zuständige Landesrat die Abtretung der tatsächlichen Nutzung. 4. Die Übertragung der Genehmigung und jede andere Maßnahme des Landesrates betreffend die Verlängerung, die Aussetzung, den Verfall oder den Widerruf werden der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Art. 6 (Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten) - 1. In der Genehmigungsmaßnahme setzt der zuständige Landesrat die Höhe der Kaution oder Bankbürgschaft fest, die der Gesuchsteller dem für den Bergbau zuständigen Landesamt vor Beginn der Arbeiten als Sicherheit leisten muss. Die Sicherheit wird -6- für die ordnungsgemäße Durchführung der Abbautätigkeit, die Arbeiten zur Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt, für die eventuelle land- und forstwirtschaftliche Nutzung und für den Ersatz von Schäden geleistet, die aus dem Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs zum Nachteil Dritter erwachsen können. Dieser Betrag, der jährlich auf der Grundlage des ISTAT-Indexes anzupassen ist, wird auf Vorschlag der Amtsdirektorenkonferenz oder des UVP-Beirates festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der genehmigten Fördermenge sowie der Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt. 2. Im Falle der Einbehaltung der Kaution vor der endgültigen Freistellung ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, diese auf den Anfangsbetrag aufzustocken. 3. Die Freigabe der Bankbürgschaft oder die Rückgabe der Kaution erfolgt, sobald das für den Bergbau zuständige Landesamt nach Anhören der in Artikel 4 Absatz 1 angeführten Organe die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den in der Genehmigung und im zugehörigen Auflagenheft enthaltenen Bestimmungen festgestellt hat. 4. Führt der Genehmigungsinhaber die entsprechenden Arbeiten nicht fristgerecht aus, so kann der Direktor der zuständigen Landesabteilung verfügen, dass die Arbeiten von Amts wegen durchgeführt werden. Nach Einholung von wenigstens drei Angeboten setzt der Direktor der zuständigen Landesabteilung den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Betrag fest und verfügt, dass dieser Betrag der Kaution entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt wird oder dass für diesen Betrag die Bankbürgschaft beansprucht wird. Falls die Kaution oder die Bankbürgschaft die Kosten, die für die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten notwendig sind, nicht deckt, trägt der Genehmigungsinhaber alle übrigen Kosten. Art. 7 (Verfall und Widerruf der Genehmigung) - 1. Der zuständige Landesrat spricht den Verfall der Genehmigung aus, falls der Betreiber trotz Verwarnung die Vorschriften nicht beachtet oder den Verpflichtungen nicht nachkommt, die aus der Genehmigung oder aus Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften erwachsen. Die entsprechende Maßnahme wird dem Inhaber der Genehmigung, dem Betreiber und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt. 2. Der Genehmigungsinhaber muss solidarisch mit dem Betreiber sämtliche Schäden ersetzen, die aus dem Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs zum Nachteil Dritter erwachsen; andernfalls kann die Genehmigung so lange ausgesetzt werden, bis die Schäden ersetzt sind. 3. Ist der Betreiber nicht Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder, unabhängig vom Rechtstitel, deren Rechtsnachfolger und treffen die Voraussetzungen für die Aussetzung laut den vorhergehenden Absätzen zu, so kann einer der genannten Rechtsträger die Nachfolge in die Genehmigung beantragen, wobei er jedoch die gesetzlichen und die aus der Genehmigung erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen hat. 4. Die Landesregierung kann ferner die Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn begründete gemeinnützige Erfordernisse nachträglich eintreten. -7- Art. 8 (Verpflichtungen der Betreiber) - 1. Die Betreiber sowie alle Vorarbeiter und Arbeiter sind verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Arbeiten jene besondere Sorgfalt walten zu lassen, die die ordentliche Ausübung ihres Berufes erfordert, sowie die bergrechtlichen Bestimmungen und jene über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewissenhaft zu beachten. 2. Die Betreiber müssen der Landesverwaltung alle Mittel zur Verfügung stellen, die zur Inspektion der Arbeiten notwendig sind. 3. Das Fachpersonal des für den Bergbau zuständigen Landesamtes bekleidet den Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128. Art. 9 (Pflichten des Genehmigungsinhabers) - 1. Die Inhaber einer Genehmigung zum Abbau von Steinbrüchen, Gruben oder Torfstichen teilen dem für den Bergbau zuständigen Landesamt gemäß dessen Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten die statistischen Daten über das geförderte Material mit und geben alle Informationen und Erläuterungen, die zu diesen Daten angefordert werden. Art. 10 (Abgaben für den Abbau) - 1. Der Inhaber der Genehmigung hat jährlich als Entschädigung für die durch den Abbau verursachten Belastungen an die Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, eine Abbaugebühr zu überweisen. Die Höhe der Gebühr wird nach Maßgabe der Art und der Qualität des abgebauten Materials mit Durchführungsverordnung festgelegt. Art. 11 (Strafen) - 1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen werden, falls die Tat einen Straftatbestand im Sinne der einschlägigen Gesetze darstellt, folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt: a) wer Abbautätigkeiten ohne die vorgeschriebene Genehmigung durchführt, wird mit einer Geldstrafe von 3.200 Euro bis 25.000 Euro bestraft, b) wer gegen die Vorschriften des zur Genehmigung gehörigen Auflagenheftes verstößt oder im Projekt nicht vorgesehene Tätigkeiten durchführt, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 6.000 Euro bestraft. Art. 12 (Aufsicht) - 1. Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird eigens damit beauftragten Beamten der Landesverwaltung, den Organen der Bergbaupolizei, Forstpolizei und Ortspolizei übertragen. 2. Mit der Erhebung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz können auf Antrag des Landeshauptmanns die Organe der öffentlichen Sicherheit, weiters die Organe der Bergbaupolizei, Forstpolizei, Ortspolizei und die vom Landeshauptmann hierzu ermächtigten Beamten der Landesverwaltung betraut werden. 3. Das mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den in Frage kommenden Grundstücken und kann die erforderlichen Ermittlungen anstellen und alle anderen notwendigen Kontrollen vornehmen. Art. 13 (Übergangsbestimmungen) - 1. Ab dem Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen Gesetzes im Amtsblatt der Region ist der derzeit gültige Landesplan, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 21. Februar 2005, Nr. 465, aufgehoben. -8- 2. Ab dem Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen Gesetzes im Amtsblatt der Region ist der Vorschlag zur Abänderung des derzeit gültigen Landesplans, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Juli 2008, Nr. 2516, aufgehoben.” 2. Die Artikel 14, 15, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, sind aufgehoben. ---------CAPO V MINIERE Art. 5 Modifiche della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, recante “Disciplina delle cave e delle torbiere“ 1. Gli articoli da 1 a 13 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, e successive modifiche, sono così sostituiti: “Art. 1 (Ambito di applicazione) - 1. Le norme contenute nella presente legge si applicano a tutte le cave e torbiere, ai relativi impianti fissi e mobili, nonché alle infrastrutture e discariche di materiali di cava per le quali non sia necessaria una concessione ai sensi della legge provinciale 10 novembre 1978, n. 67. 2. Sono escluse le escavazioni di materiale grezzo negli alvei del demanio idrico provinciale, così come definito all’articolo 14 della legge provinciale 12 luglio 1975, n. 35, e successive modifiche. Art. 2 (Coltivazione delle cave e delle torbiere) - 1. La coltivazione delle cave e delle torbiere per l’utilizzazione delle sostanze minerali, la costruzione e l’esercizio dei relativi impianti fissi e mobili e delle infrastrutture, nonché l’utilizzo delle discariche di materiali di cava sono subordinati ad autorizzazione e si svolgono nel rispetto delle norme vigenti in materia di tutela dell’ambiente. Il rilascio di detta autorizzazione deve avvenire tenendo conto delle attuali necessità di estrazione nonché di altre autorizzazioni eventualmente già rilasciate per la stessa zona. Art. 3 (Presentazione ed istruttoria delle domande di coltivazione) - 1. La domanda di autorizzazione alla coltivazione di una cava o di una torbiera va presentata dal proprietario del suolo, dall’usufruttuario, dall’enfiteuta, dai loro aventi causa oppure da un terzo autorizzato dal proprietario del suolo all’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere; va corredata dalla documentazione prevista nel regolamento di esecuzione. 2. L’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere trasmette la domanda al comune territorialmente interessato e ai comuni confinanti direttamente interessati dalla coltivazione, i quali esprimono il proprio parere entro 30 giorni; i pareri devono essere dello stesso tenore e sono vincolanti. Acquisito il parere del comune oppure decorso il termine previsto per l’acquisizione dello stesso, l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere acquisisce, nel rispetto di quanto prescritto dalla legge provinciale 5 aprile 2007, n. 2, e successive modifiche, il parere della Conferenza di servizi in materia ambientale ovvero la pronuncia sulla valutazione di impatto ambientale. Art. 4 (soppresso) Art. 5 (Trasferimento dell’autorizzazione) - 1. L’autorizzazione alla coltivazione di cui all’articolo 4 è personale. In caso di trasferimento del diritto di coltivazione, l’avente causa deve chiedere il subingresso -9- nella titolarità dell’autorizzazione. Dal momento del trasferimento egli subentra in tutti gli obblighi stabiliti nel provvedimento originario. 2. Fermi restando la titolarità dell’autorizzazione e gli obblighi previsti a carico del titolare, la coltivazione della cava e della torbiera può essere ceduta a terzi. 3. Dopo la verifica della capacità tecnica ed economica degli interessati da parte dell’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere, l’assessore provinciale competente autorizza la cessione dell’effettivo utilizzo. 4. Il trasferimento dell’autorizzazione e ogni altra disposizione dell’assessore riguardanti la proroga, la sospensione, la decadenza o la revoca sono comunicati al comune territorialmente competente. Art. 6 (Garanzie per la regolare esecuzione dei lavori) - 1. Nel provvedimento di autorizzazione l’assessore provinciale competente stabilisce l’ammontare del deposito cauzionale o della fideiussione bancaria che il richiedente è tenuto a prestare all’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere, prima dell’inizio dei lavori, a garanzia della regolare esecuzione dei lavori di coltivazione, di sistemazione e di ripristino paesaggistico ambientale, per la possibilità dell’utilizzazione a fini agricoli e forestali nonché per risarcire i danni a terzi derivanti dall’esercizio della cava o della torbiera. Tale importo, che deve essere adeguato annualmente in base all’indice ISTAT, viene fissato su proposta della conferenza dei direttori d’ufficio o del Comitato VIA in relazione al quantitativo autorizzato e alle difficoltà del ripristino ambientale e paesaggistico. 2. In caso di escussione della cauzione prima dello svincolo finale, il titolare è tenuto a ripristinare il valore iniziale della cauzione. 3. Lo svincolo della fideiussione o la restituzione del deposito cauzionale è da effettuarsi dopo che l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere, sentiti gli organi di cui all’articolo 4, comma 1, abbia accertato la conformità dei lavori eseguiti alle prescrizioni contenute nell’autorizzazione e nel relativo disciplinare. 4. Qualora il titolare dell’autorizzazione non abbia provveduto a realizzare i relativi lavori entro i termini prescritti, il direttore della ripartizione provinciale competente può disporne l’esecuzione d’ufficio. Dopo aver acquisito almeno tre offerte, il direttore della ripartizione provinciale competente determina l’importo necessario per l’esecuzione dei lavori e dispone che tale importo venga prelevato dal deposito cauzionale e fatto confluire nel bilancio provinciale o che per tale importo venga escussa la fideiussione bancaria. Qualora l’importo del deposito cauzionale o quello garantito dalla fideiussione bancaria non dovesse coprire le spese necessarie per l’esecuzione dei lavori previsti, tutte le altre spese vanno a carico del titolare dell’autorizzazione. Art. 7 (Decadenza e revoca dell’autorizzazione) - 1. L’assessore provinciale competente pronuncia la decadenza dell’autorizzazione qualora l’esercente diffidato non ottemperi alle prescrizioni o si renda inadempiente agli obblighi derivanti dall’autorizzazione oppure dalle norme contenute in leggi, regolamenti o prescrizioni. Il relativo provvedimento è comunicato al titolare dell’autorizzazione, all’esercente e al comune competente per territorio. 2. Il titolare dell’autorizzazione nonché l’esercente sono tenuti in solido a risarcire ogni danno a terzi derivante dall’esercizio della cava o - 10 - della torbiera; in caso contrario, l’autorizzazione può essere sospesa fino al risarcimento dei danni. 3. Qualora l’esercente non sia proprietario, usufruttuario o enfiteuta del suolo o loro avente causa a qualunque titolo, verificatisi i presupposti per pronunciare la sospensione di cui ai commi precedenti, uno di essi può chiedere il subingresso nell’autorizzazione, assumendosi tutti gli obblighi di legge e quelli derivanti dal provvedimento di autorizzazione. 4. La Giunta provinciale può revocare in ogni momento l’autorizzazione per sopravvenute e motivate esigenze di pubblica utilità. Art. 8 (Obblighi degli esercenti) - 1. Gli esercenti, i preposti e gli operai devono prestare particolare attenzione nell’esecuzione dei lavori, secondo i dettami dell’arte e la scrupolosa osservanza delle norme di polizia mineraria e di quelle relative alla salute e sicurezza dei lavoratori. 2. Gli esercenti devono mettere a disposizione dell’amministrazione provinciale tutti i mezzi necessari per ispezionare i lavori. 3. Il personale tecnico addetto all’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere riveste la qualifica di ufficiale di polizia giudiziaria ai sensi dell’articolo 5 del decreto del Presidente della Repubblica 9 aprile 1959, n. 128. Art. 9 (Obblighi del titolare dell’autorizzazione) - 1. I titolari dell’autorizzazione alla coltivazione comunicano periodicamente all’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere i dati statistici relativi ai materiali estratti, secondo le istruzioni da esso impartite, e forniscono le notizie e i chiarimenti che venissero richiesti sui dati medesimi. Art. 10 (Oneri di coltivazione) - 1. Il titolare dell’autorizzazione versa annualmente al comune sul cui territorio è ubicata l’attività estrattiva un onere di coltivazione a titolo di indennizzo per i disagi derivanti dall’attività estrattiva. L’ammontare dell’onere è determinato con regolamento di esecuzione, tenuto conto del tipo e della qualità di materiale estratto. Art. 11 (Sanzioni) - 1. Ferma restando l’applicazione delle sanzioni penali qualora il fatto costituisca reato a norma delle vigenti leggi, sono stabilite le seguenti sanzioni amministrative: a) da 3.200 euro a 25.000 euro per chi intraprende lavori di coltivazione senza la prescritta autorizzazione; b) da 1.000 euro a 6.000 euro per chi non ottempera alle singole prescrizioni del disciplinare relativo all’autorizzazione oppure esegue attività non previste nel progetto autorizzato. Art. 12 (Vigilanza) - 1. Il controllo sull’osservanza delle norme della presente legge è affidato a funzionari dell’amministrazione provinciale appositamente incaricati, agli organi di polizia mineraria, polizia forestale e polizia locale. 2. Possono procedere all’accertamento delle infrazioni alla presente legge gli organi di sicurezza pubblica, su richiesta del Presidente della Provincia, nonché gli organi di polizia mineraria, polizia forestale e polizia locale, nonché i funzionari dell’amministrazione provinciale a tal fine autorizzati dal Presidente della Provincia. 3. Il personale incaricato di vigilare sull’osservanza della presente legge può accedere in qualsiasi momento alle aree interessate e procedere alle rilevazioni occorrenti e a tutti gli altri controlli necessari. - 11 - Art. 13 (Norme transitorie) - 1. Dal giorno della pubblicazione della presente legge nel Bollettino Ufficiale della Regione è abrogato l’attuale piano cave, approvato con deliberazione della Giunta provinciale del 21 febbraio 2005, n. 465. 2. Dal giorno della pubblicazione della presente legge nel Bollettino Ufficiale della Regione è abrogata la proposta di modifica dell’attuale piano cave, approvata con deliberazione della Giunta provinciale del 14 luglio 2008, n. 2516.” 2. Gli articoli 14, 15, 16 e 17 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, e successive modifiche, sono abrogati. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es freut mich, eine Delegation der FDP-Fraktion im Bayrischen Landtag begrüßen zu können. Ich möchte vor allem den stellvertretenden Ministerpräsidenten Herrn Zeil, den stellvertretenden Landtagspräsidenten Herrn Jörg Rohde und den Vorsitzenden der Fraktion FDP, Herrn Thomas Hacker, willkommen heißen. Seien Sie uns in Südtirol willkommen und haben Sie in diesen 3 Tagen, die Sie bei uns verbringen, eine schöne Zeit. Leider spielt das Wetter nicht mit, aber wir hoffen, dass es morgen und übermorgen besser wird. Alles Gute in Südtirol und nochmals danke, dass Sie uns die Aufwartung machen! PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE: MAURO MINNITI VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN: PRESIDENTE: Sono stati presentati i seguenti emendamenti che ai sensi dell’articolo 97-quater del Regolamento interno vengono esaminati congiuntamente: L’emendamento n. 1 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 2 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5, comma 1: Il nuovo articolo 2 della LP 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1: Der neue Artikel 2 des LG vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 2 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 3della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5, comma 1: Il nuovo articolo 3 della LP 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1: Der neue Artikel 3 des LG vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 3 (emendamento al comma 1 diretto a sostituire il comma 2 del nuovo articolo 3 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann, dice: Art. 5: Il comma 2 del nuovo articolo 3 della LP n. 7/03 è così sostituito: - 12 - "2. L’Ufficio provinciale competente per le cave e le miniere trasmette la domanda al comune territorialmente interessato e ai comuni confinanti direttamente interessati dalla coltivazione, i quali esprimono il proprio parere entro 30 giorni. Acquisiti i pareri dei comuni oppure decorso il termine previsto per l’acquisizione degli stessi, l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere acquisisce, nel rispetto di quanto prescritto dalla legge provinciale 5 aprile 2007, n. 2, e successive modifiche, il parere della conferenza di servizi in materia ambientale ovvero la pronuncia sulla valutazione di impatto ambientale." Art. 5: Absatz 2 des neuen Artikels 3 des LG Nr. 7/03 erhält folgende Fassung: "2. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde und an die angrenzenden vom Abbaubetrieb direkt betroffenen Gemeinden, die innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgeben. Nach Übermittlung der Gutachten der Gemeinden, beziehungsweise nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich beziehungsweise die Begutachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung ein." L’emendamento n. 3.1 (subemendamento all’emendamento n. 3), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5 1. Prima del primo periodo del nuovo comma 2 dell’articolo 3 è inserito il seguente periodo: All’atto della presentazione della domanda di cui al comma 1 va presentata l’autorizzazione da parte del proprietario del suolo. Artikel 5: 1. Im Artikel 3 Absatz 2 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: Bei Einreichung des Ansuchens laut Absatz 1 ist die Ermächtigung von Seiten des Grundstückeigentümers beizulegen. L’emendamento n. 4 (emendamento al comma 1 diretto a inserire l’articolo 4 dopo il nuovo articolo 3 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5: Dopo il nuovo articolo 3 della LP n. 7/03 è inserito il seguente articolo: Art. 4 (Autorizzazione alla coltivazione) – 1. Il parere positivo rilasciato dalla Conferenza di servizi in materia ambientale oppure il provvedimento positivo rilasciato nell’ambito della procedura di impatto ambientale costituiscono la base per il rilascio dell’autorizzazione da parte dell’assessore competente per materia. 2. Il rilascio dell’autorizzazione avviene nel rispetto del seguente ordine: proprietario del suolo, usufruttuario, enfiteuta oppure i loro aventi causa. Il rispettivo titolo deve essere provato. 3. Con il provvedimento di autorizzazione è approvato il disciplinare sull’esercizio della cava o torbiera. - 13 - 4. Il disciplinare contiene le prescrizioni indicate nell’autorizzazione e nel parere e fissa la durata dell’autorizzazione, tenuto conto dell’entità del giacimento e della sua razionale utilizzazione, nonché le misure atte a contenere eventuali danni causati ai terreni confinanti dalle attività connesse all’esercizio della cava o torbiera. 5. Copia dell’autorizzazione è comunicata al sindaco del comune competente il quale rilascia la concessione edilizia relativamente agli impianti, agli immobili e alle infrastrutture compresi nel progetto, che, ai sensi della normativa vigente, soggiacciono all’obbligo della concessione edilizia. 6. L’autorizzazione ha una durata massima di dieci anni. In caso di coltivazione in sotterraneo, l’autorizzazione può avere una durata di 20 anni. 7. Su richiesta motivata, l’assessore competente può prorogare l’autorizzazione fino ad un massimo di otto anni. 8. Sulle aree estrattive dotate di impianti di lavorazione autorizzati ai sensi del presente articolo è consentita la lavorazione di materiali inerti provenienti da cantieri ubicati ad una distanza non superiore a 15 chilometri dall’impianto. 9. La realizzazione e l’esercizio di impianti per la lavorazione di materiali diversi da quelli indicati nel comma 8, nonché gli impianti per la produzione di calcestruzzi o di conglomerati bituminosi e gli impianti di riciclaggio dei materiali da costruzione e demolizione, sono consentiti solo su aree destinate nei piani urbanistici comunali alla lavorazione di ghiaia, ad eccezione di impianti temporanei interni ai cantieri. 10. In caso di esito sfavorevole dell’istruttoria, il direttore della ripartizione provinciale competente comunica al richiedente i motivi del diniego e ne dà notizia al sindaco del comune territorialmente competente. 11. Contro il provvedimento del direttore della ripartizione provinciale competente è ammesso ricorso gerarchico alla Giunta provinciale ai sensi della legge provinciale 22 ottobre 1993, n. 17, e successive modifiche. La Giunta provinciale decide entro 90 giorni, sentito l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere. Art. 5: Nach dem neuen Artikel 3 des LG Nr. 7/03 i.g.F. wird folgender Artikel eingefügt: Art. 4 (Abbaugenehmigung) – 1. Das positive Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder das technisch-wissenschaftliche Qualitätsgutachten, das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abgegeben wird, bilden die Grundlage für die Erteilung der Genehmigung von Seiten des zuständigen Landesrates. 2. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gemäß nachstehender Reihung: Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger. Der Besitz des jeweiligen Rechtstitels muss belegt werden. 3. Mit der Genehmigungsmaßnahme wird auch das Auflagenheft für den Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs genehmigt. 4. Das Auflagenheft enthält die in der Genehmigung und im Gutachten angeführten Vorschriften, die Dauer der Genehmigung unter Berücksichtigung des Um- - 14 - fangs des Vorkommens und seiner rationellen Nutzung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, die den anliegenden Grundstücken durch den Betrieb der Grube, des Steinbruchs oder des Torfstichs entstehen können. 5. Eine Kopie der Genehmigung wird dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde übermittelt. Dieser erteilt die Baukonzession für die im Projekt angeführten Anlagen, Gebäude und Infrastrukturen, welche gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Baukonzessionspflicht unterliegen. 6. Die Genehmigung gilt für höchstens zehn Jahre. Im Fall des Untertageabbaus kann die Genehmigung für 20 Jahre erteilt werden. 7. Auf begründeten Antrag kann der zuständige Landesrat die Verlängerung um höchstens acht Jahre genehmigen. 8. Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen, die im Sinne des gegenständlichen Artikels genehmigt sind, darf Inertmaterial aus Baustellen verarbeitet werden. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein. 9. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Verarbeitung von Materialien, die den im Absatz 8 genannten nicht entsprechen, sowie Betonwerke, Asphaltwerke und Bauschuttrecyclinganlagen sind nur auf Flächen zulässig, die in den Bauleitplänen als Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind. Davon ausgenommen sind zeitweilige Anlagen innerhalb der Baustellen. 10. Wird der Antrag abgelehnt, so teilt der Direktor der zuständigen Landesabteilung dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde darüber in Kenntnis. 11. Gegen den Bescheid des Direktors der zuständigen Landesabteilung kann bei der Landesregierung Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, eingelegt werden. Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Anhören des für den Bergbau zuständigen Landesamtes. L’emendamento n. 4.1 (subemendamento all’emendamento n. 4), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5 1. L’articolo 4, comma 2 della LP n. 7/03 è così modificato: "2. Il rilascio dell’autorizzazione avviene nel rispetto del seguente ordine: proprietario del suolo, usufruttuario, enfiteuta oppure i loro aventi causa. Il rispettivo titolo e il possesso del consenso espresso dal proprietario del suolo devono essere provati." Artikel 5: 1. Artikel 4 Absatz 2 des LG Nr. 7/03 wird wie folgt abgeändert: "2. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gemäß nachstehender Reihung: Grundstückeigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger. Der Besitz des jeweiligen Rechtstitels sowie die Ermächtigung von Seiten des Grundstückeigentümers müssen belegt werden." - 15 - L’emendamento n. 4.2 (subemendamento sostitutivo del subemendamento n. 4.1), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5 1. Articolo 4, comma 8 della LP n. 7/03 è così modificato: "8. Sulle aree estrattive dotate di impianti di lavorazione autorizzati ai sensi dell’articolo 6 è consentita la lavorazione di materiali inerti provenienti anche da altre cave, sbancamenti, scavi, gallerie, fiumi, torrenti, rii o zone colpite da eventi naturali eccezionali ubicati ad una distanza non superiore a 15 chilometri dall’impianto." Artikel 5: 1. Artikel 4 Absatz 8 des LG Nr. 7/03 wird wie folgt abgeändert: "8. Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen, die im Sinne von Artikel 6 genehmigt sind, darf Inertmaterial verarbeitet werden, das auch aus anderen Steinbrüchen, Erdrutschen, Gruben, Stollen, Flüssen, Wildbächen, Bächen oder aus von außergewöhnlichen Naturereignissen betroffenen Gebieten stammt. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein." L’emendamento n. 5 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 5 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5, comma 1 Il nuovo articolo 5 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 6 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 6 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba dice: Articolo 5, comma 1 Il nuovo articolo 6 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 7 (emendamento al comma 1 diretto a modificare il comma 1 del nuovo articolo 6 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5: 1. Nel nuovo articolo 6, comma 1 le parole "conferenza dei direttori d’ufficio" sono sostituite dalle seguenti parole: "conferenza di servizi in materia ambientale". Artikel 5: 1. Im Absatz 1 des neuen Artikels 6 wird das Wort "Amtsdirektorenkonferenz" durch das Wort "Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich" ersetzt. L’emendamento n. 8 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 7 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 - 16 - Il nuovo articolo 7 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 9 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 8 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 Il nuovo articolo 8 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 10 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 9 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 Il nuovo articolo 9 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 11 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 10 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 Il nuovo articolo 10 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 10 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 12 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 11 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 Il nuovo articolo 11 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 13 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 12 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 Il nuovo articolo 12 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 - 17 - Der neue Artikel 12 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 14 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo articolo 13 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice: Articolo 5 comma 1 Il nuovo articolo 13 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso. Artikel 5 Absatz 1 Der neue Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen. L’emendamento n. 15 (emendamento al comma 1 diretto a inserire il comma 3 nel nuovo articolo 13 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5: Dopo il comma 2 del nuovo articolo 13 della LP n. 7/03 viene inserito il seguente comma 3: "3. Le domande di coltivazione, che riguardano siti approvati dalla Giunta provinciale in prima istanza in data 14.7.2008 nell’ambito della modifica del piano delle cave e delle torbiere, vengono trattate con priorità. I diritti nati a favore di terzi dall’attuale piano cave restano in vigore e continuano a produrre i loro effetti." Artikel 5: Nach dem Absatz 2 des neuen Artikels 13 des LG Nr. 7/03 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: "3. Die Abbaugesuche, welche Standorte betreffen, die von der Landesregierung im Rahmen der Abänderung des Plans der Gruben, Steinbrüche und Torfstiche in erster Lesung am 14.7.2008 genehmigt wurden, werden vorrangig behandelt. Die Rechte, die zugunsten Dritter aus dem derzeit gültigen Landesplan erwachsen, bleiben voll aufrecht." L’emendamento n. 15.1 (subemendamento sostitutivo dell’emendamento n. 15), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5: Il comma 3 del nuovo articolo 13 della LP n. 7/03 è così sostituito: "3. Il piano provinciale delle cave e delle torbiere è uno strumento di pianificazione e programmazione. Le domande di autorizzazione alla coltivazione le cui aree sono inserite nel piano provinciale, vengono trattate con priorità. Le aree estrattive determinate nel piano provinciale sono evidenziate nei piani urbanistici comunali, sovrapponendo alle destinazioni urbanistiche vigenti la destinazione area estrattiva." Artikel 5: Absatz 3 des neuen Artikels 13 des LG Nr. 7/03 erhält folgende Fassung: "3. Der Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche dient als Planungs- und Programmierungsinstrument. Die Ansuchen um Genehmigung zum Abbau, deren Flächen im Landesplan vorgesehen sind, werden bei der Begutachtung vor- - 18 - rangig behandelt. Die im Landesplan festgelegten Abbauflächen werden in den Bauleitplänen der Gemeinden angemerkt, indem der geltenden Flächenwidmung die Zweckbestimmung Abbaufläche überlagert wird." E’ aperta la discussione sugli emendamenti. La parola al consigliere Heiss, ne ha la facoltà. HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Wir haben bereits im Rahmen der Generaldebatte über den Landesschotterplan bzw. über diese Gesetzesänderung gesprochen. Nachdem die Generaldebatte bereits zwei Tage zurückliegt und inzwischen doch einige turbulente Ereignisse vielleicht die Erinnerung getrübt haben, möchte ich auf unsere grundsätzliche Position nochmals zurückkommen und zugleich erläutern, warum die hier vorgeschlagenen Änderungen seitens der Südtiroler Landesregierung, namentlich von Landesrat Widmann, eine negative Revolution im Schotterabbau bedeuten. Der Artikel, den wir hier behandeln, bestand bis 2003 als selbstständiges Gesetz. Es ist nämlich das Gesetz betreffend "Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche", das noch nicht allzu lange zurückliegt, denn es ist gerade sechs Jahre alt - es hat in diese Materie Ordnung hineingebracht – und sieht als einen der zentralen Punkte den Landesplan für Schotterabbau vor. Die Bestimmungen des Gesetzes wurden in der Folge durch die zusätzlich erteilten Genehmigungen ein Stück weit aufgeweicht, weil über den Schotterplan hinaus bis zu einem Ausmaß von 100.000 Kubikmetern weiterhin Abbau getroffen werden kann. Im Gesetz waren bestimmte Auflagen vorgesehen, wobei eine der zentralen Auflagen der Landesschotterplan bildet. Die Änderungsanträge, die die Landesregierung, namentlich Thomas Widmann, eingebracht hat bzw. die Änderung des Gesetzes zielen vor allem auf eines, nämlich auf die Abschaffung bzw. völlige Neutralisierung des Schotterplanes ab. Ein Großteil der Normen von 2003 bleibt unverändert, aber der Landesschotterplan und die damit verbundenen Auflagen werden systematisch herausamputiert. Dies ist der eigentliche Sinn dieses Vorgehens und auch der Knackpunkt, bei dem wir Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, ersuchen, uns zu unterstützen. Der Landesschotterplan wird, aus der Sicht der Landesregierung, als ein überflüssiges, bürokratisches und aufwendiges Instrument betrachtet, das dazu dient, die Liberalisierung im wichtigen Schotterabbau zu blockieren. Dies ist die Grundvorstellung der Südtiroler Landesregierung, die sie zu vermitteln versucht. Dieser Landesschotterplan ist aus ihrer Sicht ein lästiges Instrument und, wie Landesrat Widmann gesagt hat, 80 Prozent der Gesuche laufen außerhalb des Landesschotterplanes. Es mag schon sein, Landesrat Widmann, dass 80 Prozent der Gesuchsteller den Abbau über den Schotterplan hinaus betreffen – sie beziehen sich auf diese 100.000 Kubikmeter, die außerhalb des Schotterplanes abgebaut werden können -, aber die Menge, die der Landesschotterplan verwaltet, ist nach wie vor erheblich und sehr beträchtlich. - 19 - Der Landesschotterplan ist ein Instrument - ich erinnere daran -, der landesweit eine relativ gleichmäßige Verteilung des großen Schotterabbaus aus bestimmten Gründen vorsieht. Es wird nämlich versucht, die Landschaftseingriffe bezirksweise relativ gerecht und relativ gleichmäßig zu verteilen. Es wird zugleich versucht, jedem Bezirk sozusagen die eigene Versorgung mit Schotter, Sand und Kies sicherzustellen, und auch versucht, das wilde Hin- und Herfahren zwischen den Bezirken zu vermeiden. Jeder Bezirk soll also im Bereich der Schotterversorgung autark sein. Dies gelingt natürlich nicht ganz, denn das Pustertal ist in diesem Fall führend, weil es eine Schotterüberproduktion hat und vor allem den schotterarmen Bezirken und gleichzeitig dem baustärksten Bezirk Bozen anliefert, aber ein Großteil der Bezirke sind autochthon. Der Landesschotterplan sieht pro Jahr südtirolweit den Abbau in den ungefähr 20 großen Gruben in einem Ausmaß von 2,5 Millionen Kubikmeter vor. Dies ist eine enorme Summe, ein enormes Volumen, wenn man sich vorstellt, dass der gesamte BBT, Kollege Egger, etwa 5 Millionen Kubikmeter Abbau vorsieht. Ich glaube, Kollege Dello Sbarba, dies müsste ungefähr die abgebaute Menge für den BBT sein. Aus dem Schotterplan hört man heraus, dass ungefähr die Hälfte des BBT-Abbaus pro Jahr im Wege des Landesschotterplans bewegt wird. Dies ist also eine erhebliche Menge, die der Landesschotterplan mit Gruben beinhaltet, die sich vom Vinschgau bis zum Pustertal und bis zum Unterland erstrecken. Es ist der Versuch, einen geregelten Schotterabbau langfristig, und zwar mit einer Dauer von etwa 10 Jahren, voranzutreiben. Es ist ein Fachplan des Landes in Durchführung des LEROP und dieser Fachplan versucht hier einerseits bezirksweise, also räumlich, das Ganze gut zu streuen und andererseits in einem Zeitraum von etwa 10 Jahren vorauszudenken. Der Schotterabbau ist nicht besonders beliebt gewesen oder ist nicht besonders beliebt, liebe Kolleginnen und Kollegen, weil der Landesschotterplan vor allem im Genehmigungsverfahren bestimmte Auflagen vorsieht. Der Landesschotterplan ist ein Fachplan des Landes und unterliegt damit einer Prozedur, die die maßgebliche Rolle des Landes vorsieht, die wichtige Mitwirkung der Gemeinden festschreibt und zugleich die Mitwirkung der Bürger garantiert. Über den Entwurf des Landesschotterplans können die Gemeinden mitbestimmen und in jeder einzelnen Gemeinde die Bemerkungen der Bürger eingebracht werden. Die Gemeinde kann dann diese Stellungnahmen sammeln, behandeln, ablehnen und dann werden sie der Dienststellenkonferenz zugeleitet und schließlich von der Landesregierung genehmigt. Es ist also ein relativ aufwendiges Verfahren, das die Interventionen der Gemeinden und der Bürger sichert, die nicht bindend sein müssen, die aber auf jeden Fall aus der Sicht der Betreiber und wohl auch von Teilen der Landesregierung ein Hindernis darstellen. Zudem unterliegt der Landesschotterplan seit 2007 der strategischen Umweltprüfung, das heißt also, dass im Wege der strategischen Umweltprüfung bei der Ausarbeitung des Landesschotterplanes alternative Standorte festgelegt werden können und über diese diskutiert werden kann. Im Landesschotterplan ist ein doch an- - 20 - gemessenes Instrument vorgesehen, das versucht, diese wirtschaftlich wichtigen, Landesrat Widmann, aber auch landschaftlich ungemein invasiven, würde man medizinisch sagen, Eingriffe zu kontrollieren, um ihnen einen passenden Ablauf zu vermitteln. Dieses wichtige Instrument des Landesschotterplanes ist 2005 mit einigen Diskussionen verabschiedet worden. Daraufhin wurde in den folgenden Jahren eine Überarbeitung vorgesehen, die im Sommer 2008 relativ weit gediehen ist, die in der Landesregierung eine erste Lesung mit etwa knapp 30 Gruben erfahren hat, die in diesem überarbeiteten Entwurf behandelt wurden. Es schien dann so, als ob diese Überarbeitung bald verabschiedet werden könnte, aber seitdem ist schweigen eingekehrt, offenbar in der Absicht, diesen Landesschotterplan zu kippen und ein Genehmigungsverfahren wie in diesem Gesetz vorgeschlagen, das relativ vereinfachend wirkt. Es ist also ein Gesetz, das relativ vereinfachend wirkt und vor allem versucht, die Bindungen des Landesschotterplanes auszuhebeln. Ich darf vor allem auf zwei Artikel im Artikel 5 dieses Omnibus-Gesetzes verweisen. Ich darf vor allem auf den Artikel 2 verweisen, mit dem der Landesschotterplan eliminiert wird. Wenn Sie zum Beispiel das bisher bestehende Gesetz ansehen, dann steht dort, dass der Abbau in Steinbrüchen, in Gruben und in Torfstichen einer Genehmigung und Konzession unterliegt. Im alten Gesetz steht, dass sämtliche Tätigkeiten unter Beachtung des Umweltschutzes und der Übereinstimmung mit dem Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche, in der Folge als Landesplan bezeichnet, einer Genehmigung unterliegen. Das ist der alte Gesetzentwurf bzw. das bisher noch geltende Gesetz und der neue Artikel 2 eliminiert nun den Landesschotterplan ganz radikal. Es geht eigentlich nur mehr darum, dass eine Genehmigung vorgenommen werden muss und die Erteilung derselben unter Berücksichtigung des aktuellen Abbaubedarfs und der im entsprechenden Gebiet allfällig bereits erteilten Genehmigungen zu erfolgen hat. Es ist also nur mehr eine vage Formel, ohne dass der Landesschotterplan vorkommt, also ist dieses Instrument gestrichen. Weiters wird diese Streichung des Landesschotterplanes noch einmal im vorliegenden Artikel 5 im neuen Artikel 13 (Übergangsbestimmungen) vorgesehen, in dem unter Punkt 2 steht, dass ab dem Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen Gesetzes im Amtsblatt der Region - liebe Kolleginnen und Kollegen, in diesem vorliegenden Gesetzentwurf steht diese Bestimmung auf Seite 16 - der Vorschlag zur Abänderung des derzeit gültigen Landesplans, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Juli 2008, Nr. 2516, aufgehoben ist. Hier wird in zwei Passagen mit dem Landesschotterplan radikal aufgeräumt, während Landesrat Widmann uns jetzt medial und auch über die Änderungsanträge, sage ich, zu verstehen gegeben hat, dass der Landesschotterplan weiterhin bestehen würde. Ich sage Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Landesschotterplan ist mit dem Ersetzungsantrag, der die Nr. 15.1 trägt, gekillt worden. Hier wird aber vorgegeben, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass der Landesplan noch am Leben sei. Im Absatz 3 steht nämlich, dass der Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche - 21 - als Planungs- und Programmierungsinstrument dient. Damit wird sozusagen gesagt, dass dieser Landesplan weiterhin in Kraft sei. Nichts ist in Kraft, liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieser Landesplan ist in seinen Rechtswirkungen amputiert, er ist eine schön einbalsamierte Leiche, wie Lenin im Mausoleum - das darf ich nochmals wiederholen - und diese schön einbalsamierte Leiche soll als Planungs- und Programmierungsinstrument dienen. Das heißt, lieber Kollege Pichler Rolle, dass das Ganze nur als Arbeitsbehelf ohne Rechtswirkungen dient. Dieses ganze Umweltverfahren wird damit aus dem Wege geräumt, das ist ganz sicher, lieber Kollege Pichler Rolle! Dies ist der eigentliche Knackpunkt. Es wird hier vorgegeben, dass dieser Landesplan weiterhin in Kraft sei, weil hier steht, dass er als Planungs- und Programmierungsinstrument dient. Er ist also ungefähr wie ein Wegweiser oder wie eine Art von ShoppingList, wobei die Ansuchen vorrangig behandelt werden. Er hat sozusagen eine orientierende Wirkung, er ist also ein Orientierungsinstrument, aber kein rechtlich bindendes Instrument mehr. Damit, liebe Kolleginnen und Kollegen, wird die Mitwirkung der Gemeinden eingeschränkt. Sie wird zwar in einem anderen Artikel wieder aufgegriffen, aber abgeschwächt. Die Einwirkungen der Bürger werden abgeschwächt und vor allem die gesamthafte Planung des Landesschotterplanes wird über zehn Jahre hinweg vom Tisch gefegt und bezirksweise sorgfältig gestreut. Dies ist der eigentliche Knackpunkt, denn dies kommt mit diesen zwei Artikeln weg, also ist es eine sorgfältige Amputation. Wenn Landesrat Widmann behauptet hat, der Landesschotterplan wäre weiterhin am Leben - meine geschätzte Kollegin Kury würde sagen, dass er lügt -, dann würde ich als höflicher Mensch sagen, dass uns Landesrat Widmann etwas in die Irre führt. Ich glaube, der eigentliche Punkt ist jener, dass versucht wird, uns hier zu suggerieren, dass der Landesplan weiterhin in Kraft wäre. Indessen bleibt er als Wegweisertafel für die Behandlung von Gesuchen zwar da, aber ohne rechtliche Bindung. Trick 17, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte Euch inständig, Euch dagegen auszusprechen und ersuche bereits jetzt um geheime Abstimmung über den Artikel 5. KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich würde sagen, dass Landesrat Widmann hinterhältig ist, und zwar aus folgendem Grund. Ich habe es ganz genau mitverfolgt und verglichen. Im bisherigen Gesetz fallen in allen Absätzen die Hinweise auf diesen Landesplan und vom neuen Artikel 13 bleiben die beiden ersten Absätze bestehen. PICHLER ROLLE (SVP): (unterbricht – interrompe) KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich lese, was hier steht, denn diese Absätze werden abgelehnt. Im Änderungsantrag Nr. 15.1 steht, dass der Landesplan für Steinbrüche und dergleichen als Planungs- und Programmierungsinstrument - 22 - dient. Ich frage mich aber, was ein solcher Landesplan dann wert ist, wenn er in keinem der jetzt neu formulierten Artikel vorkommt, denn es gibt keinerlei Bezug auf einen Landesplan. Hier steht nur, dass der Landesplan für Steinbrüche, Gruben, Torfstiche als Planungs- und Programmierungsinstrument dient. Welcher Landesplan? Der bisher geltende Plan? Nirgendwo ist die Rede von einer Gültigkeit, somit müssen Sie es uns noch einmal erklären! Dann steht weiters, dass die Ansuchen um Genehmigung zum Abbau, deren Flächen im Landesplan vorgesehen sind, bei der Begutachtung vorrangig behandelt werden. In welchem Landesplan? In dem bisher geltenden oder in einem, den man neu erstellen wird? Dies ist hier auch nicht klar. Hier steht weder eine Verpflichtung, weder eine Verbindlichkeit noch eine genaue Relation. Dann steht weiters, dass "die im Landesplan" – in welchem Landesplan? – "festgelegten Abbauflächen in den Bauleitplänen der Gemeinden angemerkt werden, indem der geltenden Flächenwidmung die Zweckbestimmung Abbaufläche überlagert wird". Ich glaube, der Gemeindenverband hat es sich hier mit seinen Einwänden auch nicht leicht gemacht, denn dies ist noch einmal eine Fremdbestimmung gegenüber den Gemeinden. Ich stelle hier keine Verbindlichkeit fest. Auch wenn Fraktionsklubchef Pichler Rolle sagt, dass man die Absätze 1 und 2 bzw. den Absatz 1 des bisherigen Artikels 13 in der Abstimmung aufhebt, dann ist es nicht klar, um welches Planungsinstrument es sich handeln wird. Dann sehen wir hier eine ganze Reihe von Zusatzanträgen. Herr Landesrat Widmann! Man hat hier wirklich den Eindruck, dass Sie selbst nicht genau wissen, was Sie mit der Amtsdirektorenkonferenz und der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich tun sollen. Sie liefern dann schon eine kleine Erklärung dazu, denn bei diesem Änderungsantrag handelt es sich um eine Richtigstellung technischer Natur. Das Wort "Amtsdirektorenkonferenz" wird durch das Wort "Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich" ersetzt, aber ein richtiger Bericht und eine richtige Erläuterung gibt es nicht. Für mich stellt sich schon die Frage, ob diese Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich eine wichtigere Dienststelle ist, ob sie mehr Befugnisse hat oder ob sie der Amtsdirektorenkonferenz untergeordnet ist, denn dies geht aus dem Bericht nicht hervor. Ich ersuche Sie, uns zu erklären, worin der Unterschied zwischen der Amtsdirektorenkonferenz und der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich besteht, denn mir ist weder die Rangordnung noch die Zuständigkeit klar, Herr Landesrat. Weder das Verhältnis Amtsdirektorenkonferenz zur Dienststellenkonferenz noch die Zuständigkeiten der beiden sind klar. Worin besteht ganz konkret der Unterschied? Wie das Ganze aufgebaut ist, ... Zuerst sagt man, die Artikel 1 bis 13 werden ersetzt und dann formuliert man wieder alles neu. Warum hat man das Ganze nicht organischer gemacht? Warum hat man nicht gesagt, das Landesgesetz Nr. 7 vom Jahre 2003 wird durch dieses Gesetz ersetzt? Warum erweckt man hier den Anschein, als wolle man nur die ersten 13 Artikel formulieren, in Wirklichkeit wird aber alles geändert? Es ist schon in Ordnung, dass es bei den Strafen eine kleine Änderung, eine - 23 - kleine Anpassung gibt, da im bisherigen Artikel 15 anstatt der Strafen von 100 bis 5.000 Euro eine Erhöhung von 1.000 bis 6.000 Euro vorgesehen wird. Wer ohne Genehmigung Abbautätigkeit betreibt, muss mit einer Geldstrafe von 3.200 bis 25.000 Euro rechnen. Das bleibt, nur das andere wird um jeweils 500 bzw. 1.000 Euro erhöht. Ich bin der Meinung, dass dies nicht eine gute Art der Gesetzgebung ist. Wennschon sollte ein neues Gesetz gemacht und das alte von Grund auf ersetzt werden. Hier hat man wirklich den Eindruck, dass man ein schönes, transparentes, harmonisches Gesetz verhindern will. Warum sonst diese vielen Umwege? Ich werde einer solchen Art von Gesetz, einer solchen Art von Gesetzgebung nicht zustimmen. Herr Landesrat, es scheint wirklich so zu sein, dass Sie, nachdem Sie doch noch auf einen Landesplan verweisen, die Existenz eines gültigen Landesplanes vortäuschen. Nirgendwo, außer in diesem Artikel 13, ist sonst der Hinweis enthalten. WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität und Personal – SVP): Herr Heiss ist wirklich ein gemäßigter Mensch. Es ist klar, dass den Grünen das Problem des Schotterabbaus grundsätzlich am Herzen liegt, weil es sicher einen Umwelteingriff darstellt und es deshalb zu reglementieren ist, wobei die Verfahrensweise nicht zu leicht genommen werden sollte. Dies ist überhaupt keine Frage. Deshalb verstehe ich die Einstellung, dass man sagt, dass wir mehr Schutz wollen. Auch wenn Sie es sehr vornehm formuliert haben, muss ich trotzdem auf ein paar Hinweise eingehen, die, von mir aus gesehen, so nicht stimmen. Wenn Frau Klotz von Hinterhältigkeit spricht, dann hat sie den Text nicht genau durchgelesen. Ich muss sagen, dass Sie mir heute eher so vorgekommen sind, als ob Sie nur um zu reden und nicht zum Inhalt geredet haben, denn Sie haben über viele Sachen geredet, sich über viele Sachen aufgeregt, die aber schon längst abgeschafft sind. Mir kommt vor allem vor, dass der Jargon Ihres jungen Kollegen auch auf Sie überschwappt, denn wenn mir Hinterhältigkeit vorgeworfen wird, dann ist dies etwas stark autochthon. Ich hätte Sie anders eingeschätzt, aber man kann sich ja täuschen! Zum Inhalt Folgendes. Kollege Heiss hat gesagt, dass Ordnung hineingebracht wurde. Ich möchte Sie erinnern, dass der Pillhof, bei dem Sie vehement dagegen protestiert haben, diese Ordnung beinhaltet, von der Sie gesprochen haben. Der Pillhof ist im Landesplan als die einzige Abbaumöglichkeit im Bezirk Bozen verankert. Wenn ich mich richtig erinnere, sonst berichtigen Sie mich, sind Sie einer der Hauptakteure gewesen, die gesagt haben, dass der Pillhof nicht in Frage komme, er ist aber im Schotterplan enthalten. Deshalb sagen wir, wenn wir schon im Schotterplan Sachen enthalten haben, die nicht abbaufähig sind - und diesbezüglich gebe ich Ihnen sogar recht, weil ich auch finde, dass der Pillhof nicht der ideale Standort ist, nachdem man ins ganze Tal, und zwar von Bozen, vom Ritten, vom Tschögglberg, von überall her diesen Abbau einsieht -, dann muss ich sagen, dass er im Landesplan verankert ist. Ich bin auch dafür, dass man nicht den Pillhof abbaut – diesbezüglich, glaube ich, geben Sie mir recht -, sondern nach Alternativen sucht. Nachdem im neuen Landes- - 24 - schotterplan keine Alternative vorgesehen ist, muss danach getrachtet werden, eine solche zu suchen, denn Sie wissen ganz genau, dass der Schotter an sich keine Gefahr mit sich bringt, sondern nur abgebaut wird. Wenn der Schotter 5 bis 6 Euro pro Kubikmeter kostet, dann ist der Transport teurer als der Schotter selber. Es kann keinen Schottertourismus geben, weil man den Schotter nur wenige Kilometer weit transportieren kann. Das ist, glaube ist, im Sinne des Umweltschutzes das einzig Richtige. Ich denke, dass vor Ort, wenn Notwendigkeiten bestehen, abgebaut werden kann. Genauso bin ich Ihrer Meinung, dass wennschon beim Bau des BBT viel Schotter herauskommt. Sie haben immer gesagt, dass es Wahnsinnsmengen wären, denn wir haben dies nie gesagt. Sie haben es widerlegt, indem Sie gesagt haben, dass im Land jährlich ungefähr die Hälfte des ganzen Schotterabbaus im Zusammenhang mit dem Bau des Brennerbasistunnels abgebaut und gebraucht würde. Deshalb ist unsere Meinung die richtige, denn Sie haben es widerlegt. Es sind nicht große Mengen, denn der ganze Schotterabbau des Brennerbasistunnels ist etwa gleich groß wie die Halle bei Atzwang – Sie fahren mit dem Zug, deshalb sehen Sie sie nicht –, nur um es zu verbildlichen. Deshalb glaube ich, dass der Schotterplan als Instrument zwar gut, in manchen Bereichen aber überholt und zu revidieren ist, und dass das Planungsinstrument nicht der Landesplan ist. Sie haben noch etwas nicht richtig gesagt. Der Schutz ist nicht der Landesplan, sondern die UVP, welche trotzdem gemacht wird! Wir haben weder die UVP noch die strategische UVP aufgehoben, sondern wenn wir Schotter unter einem gewissen Schwellenwert, und zwar unter 400.000 Kubik abbauen, dann können wir unterhalb dieser Menge die normale UVP und über 400.000 Kubik die große UVP machen. Dies bleibt mit dieser Novellierung aufrecht. Das heißt der Schutz, den Sie zitiert haben, ist nicht das Planungsinstrument, das bis jetzt bis zu 80 Prozent mit den Dringlichkeitsverfahren umgangen wurde, und das wissen Sie ganz genau, denn die Dringlichkeitsverfahren, mit dem dieses Planungsinstrument umgangen wurde, haben wir abgeschafft und nur mehr normale Genehmigungsverfahren außerhalb des Schotterplans vorgesehen, wobei wir den Schotterplan aufrecht lassen. Die Schutzklauseln bleiben genauso drinnen und die UVP wird immer angefragt, ganz egal um welche Mengen es sich handelt. Das heißt, der Umweltschutz ist direkt involviert unter einer gewissen Größe mit der Amtsdirektorenkonferenz und darüber mit der großen UVP. Wenn man von einer Aushebelung der UVP spricht, dann ist dies faktisch falsch. Man kann die Leute dies auch meinen lassen, aber wenn man es genau durchliest und sieht, was drinnen steht, dann stimmt genau das Gegenteil. Abgesehen von Ihren Ausführungen, Frau Klotz, wundern Sie sich, dass es hin und her geht und viele Zusatzanträge gibt. Ich weiß nicht, wie Sie Kompromisse machen. Ich habe einen Text vorgelegt, der völlig fertig war. Aus meiner Sicht liegt es – ich weiß nicht, wie Sie Kompromisse sehen - im Selbstverständnis des Kompromisses, dass man Abänderungen zu dem, was man vorgelegt hat, macht. Das heißt, der Kompromiss besteht nicht darin, dass man redet und dasselbe macht, sondern einen - 25 - Text in der Fraktion vorlegt, darüber diskutiert und dann dementsprechend Änderungsanträge macht. Wir haben nochmals darüber gesprochen und nochmals Änderungsanträge vorgelegt. Das verstehe ich unter einem Kompromiss. Ich wundere mich, dass Sie sich über verschiedenste Änderungsanträge wundern. Was den Änderungsantrag Nr. 2 anbelangt, muss ich darauf hinweisen, dass Arnold Schuler und auch die Bürgermeister in der Fraktion sehr wohl auf mehr Mitspracherecht der Gemeinden hingewiesen haben. Wir haben die Notwendigkeit des Gutachtens der benachbarten Gemeinden wieder hineingegeben. Es gab nie das bindende Gutachten, deshalb ist es auch dieses Mal nicht enthalten, aber es ist sehr wohl die Aufsicht der Gemeinden, weil sie in allen Bereichen voll involviert sind, wobei im Gesetz die Nachbargemeinden wieder enthalten sind. Deshalb sind sehr wohl Kompromisse hineingekommen. Von den Bauernvertretern ist verlangt worden, dass der Grundeigentümer mehr Mitspracherecht bekommen sollte. Wir haben zu drei Artikeln Änderungsanträge eingebracht, in denen steht, dass der Besitzer, der Grundeigentümer, der Bauer sehr wohl mitzureden haben. Dies ist ein Kompromiss, wobei Sie sich wundern, dass wir dies jetzt abgeändert haben. Dies war vorher nicht drinnen und auch nicht im Landesplan enthalten. Sie können nicht über Sachen sprechen, die nicht dem Inhalt entsprechen, sondern wir haben in den letzten Übergangsbestimmungen aus technischer Sicht zweimal die Aufhebung, nach Beendigung des gesamten Bedürfnisses, des Schotterplanes vorgesehen, was technisch richtig ist, denn wenn sich etwas verselbständigt hat, dann ist es nicht mehr notwendig. Jetzt haben wir alles aufgehoben und in den neuen Übergangsbestimmungen hineingeschrieben, dass man den Schotterplan sehr wohl aufrecht erhält, dass alle Ansuchen um Genehmigung zum Abbau - es gibt noch 9 im alten Schotterplan und 29 im Verfahren befindlichen Schotterplan -, die bereits alle Phasen durchgemacht haben, aufrecht bleiben und vorrangig behandelt werden, aber dort, wo es Bedürfnisse nach Schotter gibt, können diese auch außerhalb dieses Schotterplanes nicht im Dringlichkeitswege, sondern auf ganz normalem Wege mit der UVP erfüllt werden. Ich glaube, dass es sinnvoll ist, dass einerseits das Planungsinstrument aufrecht bleibt und es auf der anderen Seite, wo es wirklich Bedürfnisse sind, ermöglicht wird, Schotter abzubauen. Ich sage es noch einmal. Man tut so, als ob irgendwelche Spekulationen dahinter wären. Schotter wird nur abgebaut, wenn irgendwo gebaut wird. Wenn in irgendwelchen Gegenden Wohnbausiedlungen, Schulen usw. gebaut werden, dann braucht es zum Bauen Schotter. Es wird sicher nicht mehr Schotter abgebaut, um ihn dann weiß Gott wie weit zu transportieren. Ich kann Ihnen sagen, dass um den BBT herum sicher nicht wie in anderen Gruben abgebaut wird, weil es auch sinnlos wäre, aber in manchen anderen Tälern wie im Pustertal haben wir eine leichte Überproduktion, dafür aber im Raum Bozen keine. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sinnvoll wäre, aus Meran, aus dem Pustertal, aus Brixen Schotter anzukarren, wenn es möglich wäre, im Raum Bozen eine umweltverträgliche Möglichkeit - 26 - zu finden und die Bedürfnisse für den Bau dieser Wohnungen, die gerade dieser Tage ausgewiesen werden, möglich zu machen. Ich glaube, dass es ein sehr sauberer Kompromiss und auch der richtige Weg ist. Ich bin überzeugt, dass man einerseits die Planung und die Kontrolle festschreibt und auf der anderen Seite auch den Bedürfnissen Rechnung trägt. KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Die Amtsdirektorenkonferenz … WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität und Personal – SVP): Unter 400.000 Kubik ist die Amtsdirektorenkonferenz und bei einer größeren Kubikmeteranzahl die große UVP zuständig. Diese ist aber auch bei einem Abbau unter 400.000 Kubikmeter möglich, und auch Kollege Heiss weiß, dass diese direkt beim Umweltamt angefordert werden kann und auch unter 400.000 Kubik die Möglichkeit besteht, die große UVP zu verlangen, wenn größere Einschnitte, größere Umwelteingriffe und vieles mehr da ist. Das heißt, einerseits die Amtsdirektorenkonferenz und andererseits die große UVP. PRESIDENTE: La parola al consigliere Heiss, prego. HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Ich ersuche, dass über den Änderungsantrag Nr. 1 geheim abgestimmt wird. PRESIDENTE: Metto in votazione gli emendamenti. Emendamento n. 1: Il consigliere Heiss e altri consiglieri hanno richiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede. (Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung) Comunico l’esito della votazione: schede consegnate 32, 11 sì, 18 no, schede bianche. L’emendamento n. 1 è respinto. Emendamento n. 2: respinto con 11 voti favorevoli, 19 voti contrari e astensione. Emendamento n. 3.1: approvato con 19 voti favorevoli, 7 voti contrari e astensioni. Emendamento n. 3: approvato con 18 voti favorevoli, 8 voti contrari e astensioni. Emendamento n. 4.1: approvato con 19 voti favorevoli, 8 voti contrari e astensioni. Emendamento n. 4.2: approvato con 18 voti favorevoli, 2 voti contrari e astensioni. 3 1 3 4 4 6 - 27 - Emendamento n. 4: approvato con 18 voti favorevoli, 8 voti contrari e 5 astensioni. Emendamento n. 5: respinto con 11 voti favorevoli e 18 voti contrari. Emendamento n. 6: respinto con 11 voti favorevoli e 19 voti contrari. Emendamento n. 7: approvato con 18 voti favorevoli, 1 voto contrario e 10 astensioni. Emendamento n. 8: respinto con 11 voti favorevoli e 18 voti contrari. Emendamento n. 9: respinto con 9 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3 astensioni. Emendamento n. 10: respinto con 10 voti favorevoli, 18 voti contrari e 2 astensioni. Emendamento n. 11: respinto con 10 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3 astensioni. Emendamento n. 12: respinto con 10 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3 astensioni. Emendamento n. 13: respinto con 11 voti favorevoli, 18 voti contrari e 1 astensione. Emendamento n. 14: Il consigliere Heiss e altri consiglieri hanno richiesto la votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede. (Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung) Comunico l’esito della votazione: schede consegnate 32, 11 sì, 18 no e 3 schede bianche. L’emendamento n. 14 è respinto. Emendamento n. 15.1: approvato con 17 voti favorevoli, 1 voto contrario e 11 astensioni. Emendamento n. 15: approvato con 17 voti favorevoli, 7 voti contrari e 4 astensioni. Chi chiede la parola sull’articolo 5 così emendato? La parola al consigliere Heiss, ne ha facoltà. HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Die Abstimmung hat gezeigt, dass relativ wenig Einsicht in die Sinnhaftigkeit, vor allem in die Notwendigkeit eines funktionierenden Instrumentes besteht, wie es der Landesschotterplan ist. Er ist jetzt mit diesen Abstimmungen zu einem Hilfsinstrument ohne rechtliche Wirkung, ohne rechtliche Bindung degradiert und dies finde ich außerordentlich bedauerlich und auch gravierend. Einige Dinge, die Landesrat Widmann in der Debatte hervorgehoben hat, muss man aber doch zurechtrücken. Er behauptet, dass es bei Schottergruben über 400.000 Kubikmeter weiterhin die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung geben würde. Man muss dem entgegenhalten, dass eine strategische UVP vor allem eine Planprüfung ist und sich primär nicht auf einzelne Projekte be- - 28 - zieht. Hier ginge es darum, mit der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung den gesamten Plan einer Kontrolle zu unterziehen. Diese Möglichkeit fällt jetzt flach. Das gesamte Planwerk, das bisher einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen, wird jetzt im Wege von Einzelgenehmigungen abgewickelt. Die Mitbestimmung, die Einwände von betroffenen Bürgern an Schottergruben, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, sind jetzt nicht mehr möglich. Nur mehr die angrenzenden Gemeinden können ein Gutachten abgeben, welches aber nicht mehr bindend ist, aber die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, die unmittelbar davon betroffen sind, ist damit vom Tisch, ebenso die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Planwerk, das ganz wesentlich gewesen wäre, und wir bedauern dies sehr. Damit wird der Weg der Einzelgenehmigungen deutlich freigegeben, die sich in unübersichtlicher, nicht geplanter Weise quer durch das Land entfalten können. Dies halte ich für einen gravierenden Fehler. Wenn Landesrat Widmann sagt, dass es nach wie vor das Umweltverträglichkeitsverfahren geben würde, dann muss ich dem entgegenhalten und sagen, dass das Umweltverträglichkeitsverfahren zwar eine gewisse Bedeutung hat, es aber von abhängigen Beamten abgewickelt wird und die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern, die hier ihre berechtigten Interessen einbringen können, durch die Abschaffung des Planes sehr stark gemindert ist. Auch die Planhaftigkeit insgesamt, die langfristige Sicht auf die Entwicklung ist damit absolut abgeschafft. Wenn Landesrat Widmann sagt, dass am Pillhof nur auf Druck eine solche Eindämmung möglich gewesen wäre, dann muss ich dem entgegenhalten und sagen, dass es im Ermessen der Landesregierung liegt, die Größe festzulegen. Hierzu hätte der Fachplan ein ausgezeichnetes Instrument geboten. Darauf verzichtet man, darauf verzichtet man willentlich und die Auswirkungen werden sich in einem erheblichen Wildwuchs sicher zeigen. Wir erleben es heute ähnlich wie gestern bei Interspar, dass Einzelinteressen einer überschaubaren Kategorie von Schotterproduzenten den Vorrang vor den Gesamtinteressen der Umwelt und der angrenzenden Bevölkerung haben. Das ist in aller Deutlichkeit klar geworden. Es geht um ein Schottergewerbe, das gerade in dieser Zeit etwas langsamer fährt, nachdem die Baukonjunktur etwas zurückgegangen ist. Es besteht nicht mehr jener unmittelbare Handlungsbedarf im Wege von Einzelgenehmigungen. Gerade deshalb wäre es sinnvoll, wenn man den Plan weiterhin in Kraft ließe. Ich bin überzeugt, dass dies noch möglich wäre, wenn wir uns bei der Abstimmung über den Artikel ein Stück weit einen Ruck geben. Ich danke auch den Kolleginnen und Kollegen, die sich bisher auf unsere Seite und damit auf die Seite der Umwelt und Landschaft geschlagen haben, dass sie dem zugestimmt haben, aber ich ersuche auch Angehörige der Mehrheitspartei, dass sie bei der geheimen Abstimmung über den Artikel 5 an die Konsequenzen denken, die dieses Vorgehen für die Landschaft Südtirols hat. Ich bin überzeugt davon, dass es eine Fehlentwicklung ist. Man vergibt sich ja ein wichtiges Planinstrument, ein Planungsinstrument, das Sinn gemacht hätte, das wirklich so viel Sinn gemacht hätte wie ein Bebauungsplan für eine - 29 - Gemeinde, ein Bauleitplan für eine Gemeinde, ebensoviel Sinn für Südtirol, diese wichtigen Eingriffe einer Gesamtschau zu unterziehen. Die Einsicht in diese Notwendigkeit scheint nicht zu klappen und das ist außerordentlich bedauerlich. Mit einer großen Gleichgültigkeit wird zur Tagesordnung übergegangen, und dies ist für mich erschreckend. LAMPRECHT (SVP): In diesem Artikel 5, in dem einige Neuregelungen eingeführt wurden, sehe ich sehr wesentliche Fortschritte auch in Hinblick auf den Respekt vor Grund und Eigentum. In Absprache mit Landesrat Widmann wurde im Gesetz verankert, dass bei der Vorlage eines Gesuches zum Abbau von Schotter von vornherein auch das Einverständnis der Grundeigentümer vorliegen muss, was, glaube ich, ein sehr wesentlicher Schritt ist und noch einmal die rechtliche Verankerung bindet. Dies war in der Vergangenheit über eine Durchführungsbestimmung bereits geregelt, aber der wesentliche Fortschritt besteht vor allem darin, dass durch dieses Instrument das alte Planungsinstrument aufrecht bleibt und für neue Abbauvorhaben eine Prozedur eingeführt wird, die, meines Erachtens, auch gerechter ist. In der Vergangenheit war es so, dass der alte Artikel 9 des Gesetzes beinhaltet hat, dass sobald eine Abbaufläche im Schotterabbauplan verankert war und der Grundeigentümer nicht innerhalb von 180 Tagen selbst aktiv geworden ist, sogar ein Dritter gegen den Willen des Grundeigentümers eine Konzession erteilt bekommen hätte. Ich glaube, dass es jetzt im Artikel 4 Absatz 2 besser formuliert ist, weil dort festgeschrieben wird, dass die Erteilung der Genehmigung gemäß nachstehender Reihung erfolgt - das heißt Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger - und dass der Besitz des jeweiligen Rechtstitels sowie die Ermächtigung von Seiten des Grundstückeigentümers belegt werden müssen. Dies ist, meines Erachtens, ein wesentlicher Fortschritt. Beim alten Planungsinstrument hat mich immer gestört, dass, sobald ein Landesplan erstellt und genehmigt wurde, er auch enthalten hatte, dass gegen den Willen des Grundeigentümers ein Dritter eine Konzession beantragen konnte und ihm diese auch erteilt worden wäre. Deshalb bedanke ich mich beim Landesrat und bei den Kolleginnen und Kollegen der Minderheit. Frau Klotz! Auch Ihre Gruppierung hat diesem Änderungsantrag zugestimmt. Mich wundert, das sage ich ganz ehrlich, dass man in der Diskussion gestern im Zusammenhang mit diesem Gesetz von Grundeigentümern und vom Respekt vor dem Eigentum gesprochen hat, und dass ausgerechnet heute einige Kollegen der Freiheitlichen zumindest bei diesem Absatz, in dem es um Grundeigentümer und um den Respekt des Grundeigentums geht, dagegen gestimmt haben. Für mich heißt dies, aus der Sicht der Landwirtschaft, dass es ein Fortschritt und auch ein besseres Instrument der Planung ist und dass vor allem nicht über den Köpfen der Betroffenen, der Grundbesitzer, was zu 99 Prozent wahrscheinlich auch Bauern sind, Entscheidungen getroffen werden, sondern dass von vornherein das Einverständnis derselben notwendig ist. - 30 - Deshalb stimme ich mit Überzeugung diesem Artikel zu, weil er auch wesentliche Fortschritte in punkto Respekt für Grund und Eigentum beinhaltet. KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Es scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass man vor einer Ermächtigung, um Schotter abzubauen oder was auch immer, die Genehmigung des Grundstückbesitzers einholt. Insofern ist es konsequent, weil wir dies bei jedem anderen Gesetz, ob es nun um das Enteignungsgesetz oder was immer gegangen ist, als eines der wichtigsten Prinzipien verteidigt haben, dass Grund und Eigentum weiterhin einen sehr hohen Stellenwert haben sollten. Im Gegensatz zu Seppl Lamprecht finde ich aber die im Änderungsantrag vorgesehene Regelung nicht eine Verbesserung und sehe darin nicht ein besseres Instrument der Planung, im Gegenteil. Die Verbindlichkeit ist nicht mehr gegeben, was das Planungsinstrument, den Landesplan als solchen, aber auch was die Gutachten der Gemeinden anbelangt. Hier war der Kommissionstext wesentlich besser, der im neuen Artikel 3 Absatz 2 von einem bindenden Gutachten gesprochen hat. Dass die angrenzenden Gemeinden dazukommen, ist in Ordnung. Hier steht, dass das für den Bergbau zuständige Landesamt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde und an die angrenzenden vom Abbaubetrieb direkt betroffenen Gemeinden übermittelt, die innerhalb von dreißig Tagen ein Gutachten abgeben, wobei besagte Gutachten gleichlautend sein müssen und bindend sind. Das war, meines Erachtens, auch eine ganz klare Vorgabe, die die Kommission getroffen hat, die jetzt aber fällt. Was die Einzelgenehmigungen, Herr Landesrat, anbelangt, bin ich nach wie vor der Meinung, dass dies den Überblick verhindert. Eine gute Gesamtübersicht hat man nur mit einem ganz konkreten, verpflichtenden und verbindlichen Plan. Dass bisher mit vielen Einzelgenehmigungen gearbeitet worden ist, wird schon stimmen, aber ein Planungsinstrument zugunsten von jeweiligen Einzelgenehmigungen aus der Hand zu geben, scheint mir nicht der richtige Weg zu sein. Ich werde diesem Artikel auch nicht zustimmen, obwohl einige Verbesserungen gemacht wurden. Das haben wir mit unserem Abstimmungsverhalten auch deutlich gemacht, aber insgesamt wird es an Übersichtlichkeit fehlen und es wird viel leichter möglich sein, dass es hier zu Ungerechtigkeiten kommt, weil die Gesamtschau fehlen wird. EGGER (Die Freiheitlichen): Der ansonsten sehr geschätzte Kollege Lamprecht hat heute versucht, irgendwie politisches Kleingeld uns Freiheitlichen gegenüber zu erzielen, indem er uns vorgehalten hat, dass wir jetzt plötzlich nicht mehr die Verteidiger der Grundeigentümer wären und dass wir dieses Grundeigentum nicht mehr schützen würden. Natürlich sind wir dies weiterhin und werden es auch weiterhin bleiben. In diesem gesamten Kontext können wir der gesamten Überarbeitung dieses Gesetzes nicht zustimmen. Deshalb lehnen wir diesen gesamten Bereich des Gesetzentwurfes und damit den gesamten Gesetzentwurf ab. - 31 - Kollege Lamprecht! Vielleicht können Sie sich noch erinnern, wie sie damals abgestimmt haben, als dieses sogenannte Schottergesetz – ich glaube es war 1993 – genehmigt wurde, nachdem Sie heute betonen, welche Verbesserung dies für die Grundeigentümer die Tatsache sei, dass sie jetzt mitreden können. Ich weiß nicht, wie Sie damals gestimmt haben, denn es war sicherlich auch ein Gesetz der SVP, das nehme ich einmal an. Also habt Ihr damals als SVP die Grundeigentümer nicht geschützt. So können wir den Ball gerne hin- und herspielen, aber uns liegt es fern. WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität und Personal – SVP): Ich möchte zum Inhalt nichts mehr sagen, weil bereits alles gesagt worden ist. Es ist eine ganz klare Verbesserung, einerseits die Aufrechterhaltung eines Planes, andererseits eine Verbesserung und Entbürokratisierung, dass man den Bedürfnissen wirklich gerecht werden kann. Ich beantrage eine Abstimmung nach getrennten Teilen, und zwar eine erste Abstimmung über den gesamten Artikel ohne die Absätze 1 und 2 des neuen Artikels 13 des Landesgesetzes Nr. 7/03 (Übergangsbestimmungen) und eine zweite Abstimmung über die Absätze 1 und 2 des neuen Artikels 13 des Landesgesetzes Nr. 7/03. Dies ist der Kompromiss, den wir erzielt haben. PRESIDENTE: Se ho ben capito, per quanto riguarda l'articolo 5, per cui è stata richiesta dai consiglieri Verdi la votazione segreta, noi voteremo separatamente l'ultima parte, il cosiddetto articolo 13, e voteremo in maniera palese quindi i commi 1 e 2, mentre l'ultimo, per intenderci, il comma che noi leggiamo con: "Gli articoli 14, 15, 16, 17 della legge provinciale 19.5.2003, n. 7 e successive modifiche sono abrogati", questo comma è già stato sostituito dall'emendamento n. 15 che abbiamo votato in precedenza. Rimangono da abrogare secondo l'assessore i commi 1 e 2 dell'art. 13 (norme transitorie), perché sono in contrasto con quanto l'aula ha approvato con l'emendamento n. 15. Metto in votazione segreta l’intero articolo 5 senza i commi 1 e 2 del nuovo articolo 13 della legge provinciale n. 7/03 (norme transitorie). Prego distribuire le schede. (Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung) Comunico l’esito della votazione: 33 schede consegnate, 20 sì, 11 no e 2 schede bianche. Metto in votazione la restante parte dell’articolo 5 (commi 1 e 2 del nuovo articolo 13 della legge provinciale n. 7/03): respinta con 6 voti favorevoli, 21 voti contrari e 2 astensioni. - 32 - Art. 6 Entrata in vigore 1. La presente legge entra in vigore il giorno successivo a quello della sua pubblicazione nel Bollettino Ufficiale della Regione. ---------Art. 6 Inkrafttreten 1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Qualcuno chiede la parola sull’articolo 6? Nessuno. Lo metto in votazione: approvato con 16 voti favorevoli, 8 voti contrari e 3 astensioni. Ci sono dichiarazioni di voto? La parola al consigliere Leitner, ne ha facoltà. LEITNER (Die Freiheitlichen): Die Landtagsfraktion der Freiheitlichen stimmt gegen diesen Gesetzentwurf, und zwar vor allem wegen des berüchtigten Artikels 1. Ich möchte in diesem Zusammenhang etwas richtigstellen, was heute in den Medien bewusst ein bisschen falsch dargestellt worden ist, und dies richte ich auch an die Kollegin Artioli. Der Antrag auf namentliche Abstimmung stammt vom Kollegen Tinkhauser und nicht von ihr. Das sage ich nur der Richtigkeit halber, denn so steht es auch im Protokoll, aber wenn man es öffentlich falsch darstellt, dann ist es nicht richtig. Falsche Dinge soll man einfach richtigstellen, denn die Leserinnen und Leser sollen auch mitbekommen, was hier im Landtag gemacht wird. Dass von unserer Fraktion Druck ausgeübt worden wäre oder dass man jemanden nahegelegt habe, uns zu folgen, ist nicht richtig. Richtig ist nur, dass Kollege Tinkhauser für diesen Artikel, das heißt für die Abschaffung des Artikels geworben hat; dies ist richtig und legitim. Dass jede und jeder Abgeordnete das freie Mandat hat, darüber abzustimmen wie es ihrem/seinen Gewissen obliegt, ist auch selbstverständlich, aus welchen Gründen auch immer, denn jede Abstimmung muss jeder selbst verantworten. Vielleicht wäre Kollegin Artioli bei der SVP wieder besser aufgehoben, dies ist aber eine ganz andere Geschichte, die ich nicht werten möchte. Ich möchte aber den falschen Eindruck von unserer Fraktion mit aller Entschiedenheit zurückweisen. Zum Inhalt selber. Kollegin Artioli, uns ging es nicht darum, ob wir für oder gegen Einkaufszentren sind, denn dies stand nicht zur Debatte. Zur Debatte stand aber, ob man einen illegalen Bau saniert, ob man eine illegale Situation für eine Firma oder vielleicht für mehrere Firmen … Wir wissen es nicht, denn die Liste, nach der wir gefragt haben, hat uns der Landesrat noch nicht ausgehändigt, er hat uns aber versprochen, sie uns demnächst zu übermitteln; dies werden wir sicherlich verfolgen. Solche Anlassgesetzgebung ist schlecht, macht auf den Bürger einen schlechten Eindruck und ist sicherlich nicht im Sinne der Rechtsstaatlichkeit. Uns ging es ausschließlich um den Schutz der Rechtsstaatlichkeit und dieser wurde hier ein weiteres Mal – es ist nicht das erste Mal – über Bord geworfen und jene, die sich zu Helfern oder Helfeshelfern von - 33 - solchen Aktion machen, müssen dies gegenüber ihrer Wählerschaft und der Bevölkerung verantworten. Wir haben hier eine klare Position eingenommen. Ich danke meinem Kollegen Tinkhauser ganz besonders für die Vorarbeit, die er in diesem Zusammenhang geleistet hat. Unsere Vorgangsweise war von allem Anfang an klar und transparent. Deshalb ein klares Nein zu diesem Gesetz. KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Auch unser Verhalten im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf war von Anfang an ganz klar und konsequent. Bei jeder Abstimmung haben wir uns einer Gesetzgebung widersetzt, die in der Tat auch in ein behängendes Gerichtsverfahren eingreift. Aus diesem Grund haben wir ganz überzeugt gegen den Artikel 1 gestimmt, der nur einigen wenigen bestimmten Großhandelsbetrieben zugute käme. Was den Artikel 5 anbelangt, haben wir auch eine ganz klare Haltung eingenommen und dagegen gestimmt, und zwar mit den Erklärungen, die wir anlässlich der Artikeldebatte und insgesamt abgegeben haben. Es gibt auch einige notwendige Anpassungen, was die Regelung betreffend Schutzhütten, die Regelung für die Tourismusbetriebe Bozen und Meran anbelangt. Was den Schutz der einheimischen Skilehrer und Skischulen anbelangt, wird es den einen und anderen notwendigen Artikel geben. Insgesamt aber wiegt doch schwerwiegend das, was mit Artikel 1 getan wird. Es wird nämlich eine ungerechte Maßnahme gesetzt und es werden diejenigen bestraft, die sich immer an Gesetze, an bestehende Regeln gehalten und nie spekuliert haben. Damit werden sicherlich Spekulanten belohnt und die Redlichen wieder einmal bestraft. Deshalb ein ganz klares Nein zum Gesetzentwurf. HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Ein entschiedenes Nein auch von unserer Seite. Der Artikel 1 Absatz 2 ist selbstverständlich abzulehnen. Diesbezüglich hat sich deutlich gezeigt, mit welchem Druck gegen rechtliche Grundlagen Interessen von bestimmter Seite durchgesetzt werden und mit welchen Mitteln hier zu Werke gegangen wird. Wir sehen hier eine bemerkenswerte und negative Trendwende in Hinblick auf die Handelspolitik des Landes, eine Trendwende, die scheibchenweise in Richtung Großhandel geht, ohne dass es systematisch gesteuert würde. Der zweite Punkt ist, dass in diesem Omnibus-Gesetz zunehmend Großeingriffe verpackt sind, die dann zu Generalrevisionen führen und besser in ein organisches Gesetz hinein gehörten. Im Gesetz gibt es zahlreiche akzeptable Punkte, das ist keine Frage, was die Skilehrer, die Methangastankstellen, die Anpassungen an die Handwerksordnung anbelangt. Vor allem die Art im Artikel 5, wie man hier ein ganzes Gesetz in ein Omnibus-Gesetz hineingepresst hat, um das ganze Gesetz in eine Art von Generalrevision des Schotterabbaues umzuwidmen, ist gleichfalls bemerkenswert. Man hat diese Methode bevorzugt, um den Schotterplan ins Nichts aufzulösen. Er ist - 34 - zwar in Auflösung begriffen, aber als Auslaufmodell noch vorhanden. In wenigen Jahren aber wird er seine völlige Rechtskraft verlieren. Auch hier sind, wie im Artikel 1, die Interessen Weniger, der systematische Druck Weniger wirkungsvoller als die breiten Interessen des Landes, der Bürgerinnen und der Bevölkerung. Deshalb von unserer Seite ein klares Nein. ARTIOLI (Lega Nord): Mi riferisco a ciò che ha detto il collega Pius Leitner per quanto riguarda l'articolo apparso oggi sul "Corriere dell'Alto Adige". È chiaro che nella riunione di minoranza è stato detto da parte mia per tre volte "Fate la votazione per appello nominale", ma tecnicamente la porta in aula il collega Tinkhauser in quanto era lui che portava avanti l'emendamento. Vorrei aggiungere che sono felice di aver votato ieri a favore, in quanto oggi ho ricevuto tantissime e-mail dalle casalinghe che mi ringraziano per non dover avere un muro all'Interspar e non dover fare la fila alle casse per due volte. Forse i Freiheitlichen hanno altro da fare invece che fare la spesa nella loro vita, perciò forse possono non capire i problemi della popolazione normale e hanno chi fa la spesa per loro. Io purtroppo, e ringrazio Dio, sono madre di tre figli e devo fare anche questo e so cosa vuol dire fare la fila da una cassa all'altra. EGGER (Die Freiheitlichen): Kollegin Artioli! Es geht hier nicht um die Hausfrau, die einkauft, sondern vor allem um das rechtliche System in unserem Lande. Wie bereits gestern auch vom Kollegen Steger lang und deutlich ausgeführt, gibt es ein schwebendes Gerichtsverfahren, in welches man nun versucht einzugreifen, um im Nachhinein, ähnlich wie bei der Lex Egartner, etwas gesetzlich und rechtlich geradezubiegen. Unter diesem Aspekt kann oder sollte man, solange man den Rechtsstaat akzeptiert, nicht dafür sein. Zu den Hausfrauen, die einkaufen gehen. Ich gebe dem Kollegen Heiss völlig recht, denn hier wird die Handelsordnung in Richtung mehrerer mittlerer Einkaufszentren aufgeweicht. Es wird sich bald die Frage stellen, was besser ist, wenn man eine Kasse weniger hat oder wenn man ins Auto einsteigen muss und dann zu dieser einen Kasse fahren muss, denn die Nahversorgung gerät über kurz oder lang in Gefahr. In diesem Sinne stehen wir Freiheitliche für das, was bisher an der Handelsordnung in Südtirol positiv war, nämlich für die flächendeckende Versorgung unserer Bevölkerung, für die sogenannte Nahversorgung. In Zukunft vermuten und befürchten wir, dass durch diese Maßnahmen die Bürger ins Auto einsteigen und irgendwo zu einer Kasse hinfahren müssen. Was dann besser ist, das wird sich herausstellen. SEPPI (UNITALIA - Movimento Iniziativa Sociale): Ho imparato che il rispetto di quest'aula implica anche di parlare, al momento della dichiarazione di voto, sulla legge. I rapporti personali fra i partiti e fra le persone di qualche partito con persone di altro partito non è questa la sede per discuterli. È chiaro che una maggioranza - 35 - quando non ha i numeri, cerca supporter. Il problema che poi si prospetta è quello di vedere un'aula nella quale si cercano giustificazioni, però si deve anche ritenere ognuno libero di fare quello che crede e di assumersi le responsabilità. Per questo voto contro questo disegno di legge, perché il problema non è quello di essere d'accordo o meno sui centri commerciali, anche se qualcuno fa finta di non capirlo. Nel mio intervento di ieri ho spiegato chiaramente che non vedo nemmeno in discussione il salvataggio dei negozi di vicinato nell'apertura dell'ipermercato. Sono due diverse fonti di approvvigionamento che servono due diversi filoni merceologici. Chi vuole la qualità non va nell'ipermercato, e chi non la vuole ci va comunque all'ipermercato, solo che invece che andare a Bolzano va in un'altra città, a Verona o a Innsbruck. Il problema non era quello, ma di una maggioranza che vuole salvare qualcuno che si è comportato in maniera illegittima. La questione è davanti ai giudici e noi andiamo a cercare di stravolgere giudizi posti all'attenzione del tribunale, creando leggi diverse da quelle che erano in vigore prima, giuste o sbagliate che fossero. Questo è il problema, non dire di essere contro o a favore dei supermercati. Il problema è una maggioranza che è al servizio di qualcuno. Quando la maggioranza è al servizio di qualcuno, anche se qualcuno avesse ragione, non gli si può permettere di essere al servizio di nessuno se non del popolo. Ed essere al servizio del popolo significa che dal momento che noi constatiamo l'esigenza degli ipermercati, vuole dire fare una legge sul commercio nella quale potremo dire la nostra e se siamo favorevoli o contrari agli ipermercati. Ma non lo possiamo dire nel contesto di una legge omnibus, dove è stato inserito un articolo per salvare qualcuno, perché a quel punto non siamo d'accordo nemmeno se ci dicono che il 25 dicembre è Natale. Questo è un sistema politico clientelare che ci pone al servizio di chi paga più tasse, e allora se il problema è solo economico, dico che la democrazia è finita, che questa maggioranza è al servizio di chi paga di più in termini fiscali. È chiaro che ogni altro tipo di ragionamento non può entrarci. La massaia che va a fare la spesa all'ipermercato io penso che ci sarà andata ieri e andrà anche oggi. Se ha interesse di risparmiare anche se deve andare in due casse, lo farà ugualmente. Nel contesto non ci voglio entrare. Sono felice che qualcuno abbia ricevuto tanti messaggi dalle massaie, io il mio numero di telefono non lo attacco sulle vetrine dei supermercati per cui non ho ancora ricevuto telefonate, però penso che le massaie, così come gli imprenditori e qualsiasi persona che tiene alla democrazia non possano accettare che questo Consiglio sia al servizio di qualcuno, perché non deve essere al servizio di nessuno se non della democrazia e del popolo che è sovrano e ha bisogno di leggi serie, non leggi tampone fatte apposta per inquadrare una situazione che nulla ha a che vedere con la riforma sul commercio. Questa non era una legge sulla riforma del commercio, era una riforma di una sentenza del tribunale. Davanti a questo le opposizioni non possono essere d'accordo. Se poi qualcuno vuole esserlo, è un problema suo, non siamo qui a giudicare, ma non voglio nemmeno che questo qualcuno travisi la situazione. - 36 - Di conseguenza sono contrarissimo a questo disegno di legge, non fosse altro che per questo passaggio. Non siamo il salvagente, siamo delle persone che vogliono fare leggi, discuterle assieme ed arrivare a concluderle nell'interesse del popolo e non dei soliti noti. LAMPRECHT (SVP): Gestern und heute haben wir viel über die einzelnen Artikel gesprochen und es wurden vielfach die negativen Aspekte in den Vordergrund gestellt, ich möchte aber die positiven Aspekte dieses sogenannten Wirtschafts-Omnibus-Gesetzes noch einmal unterstreichen und sagen, dass ich und meine Fraktion mit Überzeugung dafür stimmen. Wir haben im Bereich der Handelsordnung eine wesentliche Verbesserung eingeführt, die in der Diskussion ganz untergegangen ist. Aktionen, die hier angeführt wurden, dass Lebensmittel, die von unseren Bauern und Bergbauern hart produziert werden, in Sonderaktionen mit großen Ankündigungen von Verkauf und dem Selbstkostenpreis für Marketing-Aktionen einfach genutzt werden, finde ich unmoralisch. Der Passus, der hier eingefügt wurde, nämlich dass die Landesregierung eine Kategorie von Lebensmitteln festlegt, die nicht unter dem Einstandspreis, so wie es der Großverteiler einkauft, verschleudert werden können, ist ein wichtiger Schritt. Man sollte vor dem, was produziert wird, Respekt haben und keinen unlauteren Marketing-Wettbewerb auf Kosten von Lebensmitteln zulassen, die mit harter Mühe von unseren Bergbauern produziert werden. Deshalb ist dies ein sehr positiver Aspekt. Ich glaube, dass der Änderungsantrag, der vom zuständigen Landesrat Berger betreffend Skischulen eingebracht wurde, ein wesentlicher Schritt ist, um eine bessere Kontrolle über die Tätigkeit von auswärts kommenden Skilehrern zu haben, die in unserem Land ihre Tätigkeit ausüben wollen. Eine bessere Kontrolle auch, um einen unlauteren Wettbewerb gegenüber unseren Skischulen zu unterbinden, denn wenn in der Vergangenheit jemand dies nur drei Tage vorher mitteilen musste, war keine Kontrolle möglich. Den Zeitraum von 3 auf 30 Tagen zu erhöhen, ist ein sehr wichtiger Schritt gerade für unsere Skilehrerinnen und Skilehrer, weil die Skischulen immer mehr mit dem Problem konfrontiert wurden, dass in bestimmten Gebieten wie im Vinschgau, im Schnalstal, in Sulden von außen Tätigkeiten von Skilehrern ausgeübt wurden und dies letztendlich auch auf die Qualität des angebotenen Dienstes geschlagen hat. Deshalb möchte ich unterstreichen, dass wir nicht nur den einen oder anderen Aspekt, der den Kollegen und Kolleginnen vielleicht nicht so zusagt, in den Vordergrund stellen sollten, sondern die Gesamtheit des Gesetzentwurfes und die wesentlichen Verbesserungen. Deshalb stimme ich mit Überzeugung diesem Gesetzentwurf zu, weil er für die heimische Wirtschaft Fortschritte bringt und auch einen Schutz der Qualität garantiert. PICHLER ROLLE (SVP): Ich schließe mich dem an, was Kollege Lamprecht gesagt hat. Er hat einige Detailbereiche herausgegriffen. Wir müssen diesen Artikel, den wir unter dem Stichwort "Desperate Housewives" führen könnten – - 37 - Frau Landesrätin keine Sorge, denn es geht hier um das Einkaufen, um die Bequemlichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher – genauer lesen und die Auswirkungen ein wenig bedenken. Es ist nicht eine Maßnahme, die nur für Großhandelsbetriebe, sondern ganz generell greift. Wenn Kollege Egger sagt, dass sich die Freiheitlichen zum derzeitigen System der Nahversorgung in Südtirol bekennen würden und es alles SVP-Gesetze wären, die in der Vergangenheit gemacht worden sind, dann bekennt er sich ausdrücklich zum System der Nahversorgung und der Handelspolitik, so wie die Gesetze von der Südtiroler Volkspartei und von der Landesregierung in den letzten Jahren gemacht worden sind. Es ist eine vorbildliche Politik und die Grundpfeiler dieser Politik werden überhaupt nicht in Frage gestellt. Es bleibt weiterhin dabei, dass der Einzelhandel vom landwirtschaftlichen Grün verbannt ist. Wir wollen nicht, dass auf der grünen Wiese eingekauft wird, denn dies ist ein Grundprinzip und zu diesem bekennt sich die Südtiroler Volkspartei, wobei dieses Grundprinzip des nicht Einkaufens auf der grünen Wiese unsere Ortskerne auch lebendig hält. Dass wir zusätzliche Maßnahmen beschlossen haben, damit der Einzelhandel je peripherer und entlegener er gelegen ist, für Investitionen noch einmal höhere Beiträge bekommt und diese Unterstützung erfolgt, zeigt, dass wir an dieser Nahversorgung ein großes Interesse haben. Hier ist nicht eine Maßnahme für einen einzigen Betrieb, sondern eine Maßnahme genereller Natur gemacht worden, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegenkommt. Wenn man die neue Bestimmung durchliest, dann wird man sehen, dass diese insgesamt positive Auswirkungen haben wird und es nicht nur um einen Einzelfall geht, wobei ich mit Erstaunen feststelle, wie empfindlich die Freiheitlichen sind, wenn möglicherweise Kritik dahingehend geübt wird, dass sie unter Umständen in ihrer parlamentarischen Arbeit das getan haben, was jeder auch macht, nämlich für seine Initiative zu werben. Es ist auch gut – vielleicht ist es ein wenig untergegangen -, dass es bei den Verkehrsämtern eine schnellere und flexiblere Prozedur gibt. Ich bin dem Landesrat Berger sehr dankbar dafür, dass er einen Passus dahingehend eingefügt hat, dass künftig die Direktoren dieser Verkehrsämter berufen werden können und dass sie auf Zeit berufen werden können. Es gibt also nicht mehr die lebenslängliche Position des Direktors eines Verkehrsamtes in einem öffentlich-rechtlichen Institut, so wie beispielsweise bei der Kulturverwaltung. Das hat jetzt nichts mit den handelnden Personen zu tun, sondern es ist generell richtig, dass man Zeitverträge schließen kann. Was den Schotterplan anbelangt, bin ich auch sehr froh über den Kompromiss, der in der Fraktion der Südtiroler Volkspartei erzielt worden ist. Ich sage es noch einmal. Der Landesschotterplan - Kompromiss zwischen dem Umweltlandesrat Laimer, dem Wirtschaftslandesrat Widmann und der gesamten Fraktion - bleibt aufrecht und bleibt in Kraft. Die Projekte, die in diesem Schotterplan enthalten sind, werden vorrangig behandelt. Das bedeutet, dass zunächst einmal die Projekte in diesem Schotterplan behandelt werden müssen und sie eine Vorzugsschiene haben. Wenn sich dann außerhalb des Schotterplanes eine Notwendigkeit in einem Landesteil aufgrund - 38 - einer bestimmten Maßnahme ergeben sollte, die konjunktueller Art ist, dann kann diese auch flexibel umgesetzt werden, aber bei Aufrechterhaltung aller Umweltauflagen, auch der UVP und dergleichen mehr. Es ist also ein guter, ein ausgewogener Kompromiss. Deshalb stimmt die Fraktion der Südtiroler Volkspartei diesem Maßnahmenpaket zu. URZÌ (Il Popolo della Libertà): Annuncio il voto negativo al disegno di legge anche per coerenza rispetto ad una posizione che si è assunta nel corso del dibattito su alcune questioni che sono state di straordinario richiamo mediatico, che giustamente hanno sollecitato l'attenzione di questo Consiglio, perché riguardano questioni centrali dello sviluppo anche futuro del nostro territorio. Quello del commercio sicuramente è un capitolo importante che non possiamo sottovalutare. Ribadiamo la nostra posizione che è favorevole rispetto alla necessità di un adeguamento dell'ordinamento della nostra provincia rispetto all'esigenza della nostra realtà, della nostra comunità, dei nostri utenti consumatori, ad un commercio che sia più all'altezza delle aspettative, che soprattutto sia più omogeneo rispetto all'ampia offerta che viene garantita dei territori più prossimi. Ci riferiamo al Trentino, al Veronese o allo stesso Tirolo. C'è la necessità di inserire questa norma che anche noi solleciteremo con gli strumenti necessari e c'era il bisogno di inserire quel passaggio che è stato previsto all'interno della norma che ci accingiamo a votare, all'interno di una più ampia riforma. Evidentemente si è voluto prestare un fianco con tutte le conseguenze del caso ad una polemica che doverosamente ha dovuto svilupparsi sul tema dell'intervento legislativo della Provincia di Bolzano su situazioni particolari, i cosiddetti interventi ad hoc. Ciò non poteva essere sottovalutato, ed è per questo che abbiamo assunto responsabilmente la nostra posizione. Abbiamo criticato dal principio un metodo che riguarda la composizione delle leggi omnibus, se consideriamo che con l'articolo 5 si riscrive un'intera legge provinciale. Abbiamo ricevuto che l'inserimento all'interno di una legge omnibus che avrebbe la finalità di intervenire con limature su diverse leggi, una legge omnibus non può essere trasformata in un bastimento che non necessariamente ha la necessità di fermarsi a tutte le stazioni e può correre veloce prevedendo addirittura riforme di intere leggi o abrogazioni di intere leggi in maniera distorsi rispetto al valore stesso che una omnibus deve avere. Riteniamo che si debba seguire, questo è l'appello che abbiamo mosso già in Commissione legislativa, per il futuro una procedura diversa. Si devono presentare leggi organiche che permettano un dibattito più ampio e soprattutto estrapolato da contesti diversi quali quelli che viene a determinare una legge omnibus. Per quanto riguarda la questione delle nomine che dovranno riguardare le Aziende di soggiorno di Bolzano e Merano annunciamo sin d'ora la massima attenzione del nostro gruppo politico sulle procedure che dovranno essere seguite, sui criteri di selezione, perché è evidente che si tratta di scelte di responsabilità che saranno significative e vincolanti per i prossimi anni. Quindi l'interesse generale imporrà scelte all'insegna della massima trasparenza e chiarezza. - 39 - PRESIDENTE: Metto in votazione il disegno di legge provinciale n. 40/09. Prego distribuire le schede. (Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung) Comunico l’esito della votazione: 32 schede consegnate, 21 sì e 11 no. Il disegno di legge provinciale n. 40/09 è approvato. La seduta è tolta. ORE 13.00 UHR SITZUNG 34. SEDUTA 6.11.2009 Es haben folgende Abgeordnete gesprochen: Sono intervenuti i seguenti consiglieri: ARTIOLI (34) BERGER (2, 3) EGGER (30, 34) HEISS (18, 26, 27, 33) KLOTZ (21, 26, 30, 33) LAMPRECHT (29, 36) LEITNER (2, 32) MAIR (1) PICHLER ROLLE (3, 21, 36) SEPPI (34) URZÌ (38) WIDMANN (2, 23, 26, 31)