SÜDTIROLER LANDTAG
CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA
DI BOLZANO
SITZUNG 34. SEDUTA
6.11.2009
INHALTSVERZEICHNIS
INDICE
Landesgesetzentwurf Nr. 40/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Handel, Handwerk,
Alpinistik, Gaststätten, Tourismus und Bergbau" – (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 1
Disegno di legge provinciale n. 40/09: "Norme
in materia di commercio, artigianato, alpinismo, esercizi pubblici, turismo e miniere" –
(continuazione). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 1
Nr. 34 – 6.11.2009
VORSITZ DES PRÄSIDENTEN:
Dr. DIETER STEGER
PRESIDENZA DEL PRESIDENTE:
UHR 10.06 ORE
(Namensaufruf - Appello nominale)
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist eröffnet.
Ich ersuche um die Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung.
STIRNER BRANTSCH (Sekretär - SVP): (Verliest das Sitzungsprotokoll
- legge il processo verbale)
PRÄSIDENT: Wenn keine Einwände erhoben werden, so gilt das Protokoll
als genehmigt.
Für die heutige Sitzung haben sich die Abgeordneten Hochgruber Kuenzer
und Vezzali entschuldigt.
Wir fahren mit der Behandlung der Tagesordnung fort.
Punkt 126 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 40/09: "Bestimmungen auf den Sachgebieten Handel, Handwerk, Alpinistik, Gaststätten, Tourismus
und Bergbau" – (Fortsetzung).
Punto 126 dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 40/09:
"Norme in materia di commercio, artigianato, alpinismo, esercizi pubblici, turismo e miniere" – (continuazione).
Gestern Abend wurden der Artikel 4-bis und der dazu eingebrachte Ersetzungsantrag von Landesrat Berger verlesen.
Wer möchte zum Änderungsantrag Stellung nehmen?
Das Wort hat Frau Mair zum Fortgang der Arbeiten.
MAIR (Die Freiheitlichen): Ich habe gestern Abend dem Landesrat
Widmann die Frage gestellt, ob es möglich wäre, uns die Liste, die er uns versprochen
hat, auszuhändigen. Es hat dann geheißen, dass die Liste heute nachgereicht würde.
Ich möchte wissen, ob wir diese heute erhalten.
PRÄSIDENT: Landesrat Widmann! Frau Mair hat die Frage gestellt, ob die
Liste, die Sie gestern angekündigt haben, ausgehändigt wird.
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WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Ich werde meine Ämter beauftragen, die Liste allen Landtagsabgeordneten nachzureichen.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich habe aufgrund einer Aussage des
Landesrates, nachdem es sich nicht nur um eine Firma, sondern um mehrere Firmen
handelt, die Frage gestellt, ob man diesbezüglich eine Liste bekommen könne. Wenn
es diese Liste gibt, dann ersuche ich, dass sie ausgehändigt wird, bevor wir über den
Gesetzentwurf abstimmen. Wenn man Dinge behauptet, dann muss man sie auch belegen können. Es muss doch möglich sein, diese Liste innerhalb eines Tages zu bekommen, denn sie wird wohl nicht so endlos lang sein!
PRÄSIDENT: Ich ersuche, im Plenum die Disziplin zu bewahren.
Wir fahren mit der Behandlung des Ersetzungsantrages zum Artikel 4-bis
fort.
Landesrat Berger hat das Wort zur Erläuterung, bitte.
BERGER (Landesrat für Tourismus, Landwirtschaft, Grundbuch und
Kataster – SVP): Ich möchte unterstreichen, dass es ein Artikel ist, der ein gesamtes
Gesetz, nämlich das Landesgesetz Nr. 41, ersetzt. Dieser Artikel regelt das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran, weil damals diese zwei Tourismusorganisationen, wenn wir sie so nennen möchten, im Zuge der Privatisierung aller anderen Organisationen als einzige noch mit einem öffentlich-rechtlichen Statuts übriggeblieben sind. Ich habe versucht, diesen Verwaltungsbereich, das heißt das öffentliche Amt als Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran mit allen damit zusammenhängenden bürokratischen und unflexiblen Vorgangsweisen, die mit der öffentlichen Verwaltung zu tun haben, in eine etwas schlankere Form zu fassen, und
zwar in dem Sinn, dass diese zwei Organisationen sich mittels eigener Satzungen einen
Status geben, dass sie in Zukunft eine schlankere, weniger aufwendige Verwaltung
und eine schnellere Vorgangsweise haben. Im Artikel, der in der Gesetzgebungskommission Eingang in den Gesetzestext gefunden hat, ist das Prinzip definiert worden.
Nach besserer Abklärung und auch nach Rücksprache mit den Ämtern und Städten
selbst ist die Notwendigkeit entstanden, dass dadurch, dass es sich um öffentliche Institutionen handelt, die Gesetzmäßigkeitskontrolle ihrer Beschlüsse und ihrer Satzungen vom Landesamt für öffentliche Körperschaften, welches auch Beschlüsse von
Fraktionen und anderen öffentlichen Verwaltungen überprüft, durchgeführt werden
soll. Der Änderungsantrag, den ich vorgelegt habe, basiert auf einer präventiven Beratung und einer nachträglichen Kontrolle der Beschlüsse, die die Landesregierung genehmigen muss, damit diese Verwaltungen auch in ihren Tätigkeiten eine Rechtssicherheit haben, weil sie selbst kein Rechtsamt wie andere Verwaltungen haben. Hier
ist aufgelistet, welche Beschlüsse zu welchen Dingen der Gesetzmäßigkeitskontrolle
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des Landes unterworfen sind. Dies ist der Inhalt des Änderungsantrages, nicht abgehend vom Prinzip der Verschlankung der Verwaltung und der Vereinfachung der
Verfahren innerhalb dieser Verkehrsämter, nämlich des Verkehrsamtes Bozen und der
Kurverwaltung Meran, nachdem diese immer noch als öffentliche Körperschaften bzw.
Ämter, aber in einer wesentlich einfacheren und schlankeren Form, weiter bestehen
bleiben sollen.
PICHLER ROLLE (SVP): Lieber Landesrat Berger! Ich glaube, Sie haben
jetzt etwas vorgelegt, das, aus meiner Sicht, sehr positiv ist. In der Tat ist es so, dass
beide Kurverwaltungen, wie man im Volksmund sagt, nämlich die Verkehrsämter von
Bozen und Meran, nach wie vor öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Diesbezüglich
gibt es aber unterschiedliche Positionen zwischen beiden Gemeindeverwaltungen. Sie
wissen, dass die Gemeindeverwaltung von Bozen mit einem Auge in Richtung Privatisierung geschielt hat, dass aber die Gemeindeverwaltung von Meran der Meinung ist,
dass der Status quo beibehalten werden sollte. Ich finde die Variante, die Sie als verantwortlicher Landesrat gesetzt haben, dass nämlich die neue Satzung von den Betroffenen selbst ausgearbeitet werden soll und sie sich selbst die Struktur geben oder einen
Vorschlag unterbreiten können sollen, sehr positiv. Ich denke, dies ist eine gute Aufteilung der Verantwortung, weil die Autonomie, der Gestaltungsspielraum vorhanden
ist, wobei das Rechtliche dementsprechend überprüft werden muss. Ich finde dies als
eine sehr gute Lösung.
Es bleibt übrig – ich sage es zu spät und es soll auch keine Kritik sein -, dass
nach wie vor die Landesregierung die Aufsichtsbehörde und die unmittelbar zuständige Behörde ist, die dann im Wesentlichen die Nominierungen für die Präsidentschaften vornimmt. Was aber unterm Strich bleibt, ist, dass die finanzielle Ausstattung
dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu einem Großteil von den Städten getragen wird, das heißt also, dass der Anteil der Stadt Bozen und der Anteil der Stadt Meran an der finanziellen Ausstattung der Verkehrsämter sehr hoch und der Einfluss der
Städte relativ gering ist. Dies ist ein Konstrukt, das so übriggeblieben ist. Diese Anmerkung machend sage ich dennoch, dass ich den Vorschlag als einen guten, positiven
und konstruktiven Vorschlag empfinde, und es auch gut ist, dass wir jetzt diesen Weg
gehen. Wenn ich rechtzeitig aufgepasst hätte, dann wäre es mir lieber gewesen, wenn
man die Rolle der Gemeinden diesbezüglich etwas verstärkt hätte. Danke schön!
PRÄSIDENT: Das Wort hat Landesrat Berger, bitte.
BERGER (Landesrat für Tourismus, Landwirtschaft, Grundbuch und
Kataster – SVP): Ich möchte dem Kollegen Pichler Rolle entgegenhalten, dass in
diesen Satzungen alles festgeschrieben werden kann, was man für den Ablauf der Tätigkeit und für die Ernennung der Organe oder für was auch immer als notwendig erachtet. Im Artikel steht, dass zwei Drittel der jeweiligen Verwaltungsratsmitglieder - in
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den Satzungen wird festgelegt, wie viele Verwaltungsratsmitglieder es sein werden von der Gemeinde, in der das Verkehrsamt bzw. die Kurverwaltung ihren Sitz hat,
vorgeschlagen werden. Die Städte Bozen und Meran haben aufgrund ihres starken finanziellen Engagements das Recht, zwei Drittel der Vorschläge der Landesregierung
zu unterbreiten, das heißt zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf
Vorschlag der Städte oder der Orte, in denen die Verkehrsämter angesiedelt sind, und
ein Drittel von der Landesregierung nominiert, wobei sie die repräsentativsten Berufsorganisationen ernennen kann oder wen auch immer, um eine ausgeglichene, formelle
und rechtlich richtige Vertretung in diesen Institutionen zu haben. Diesbezüglich haben die Stadtverwaltungen sehr wohl ein großes Mitspracherecht. Ich habe es deshalb
hineingeschrieben, weil ich weiß, dass ein großes finanzielles Engagement von Seiten
beider Stadtverwaltungen gegeben ist. Aus diesem Grunde sollen sie auch zu ihrem
Recht kommen.
PRÄSIDENT: Wir kommen somit zur Abstimmung des Änderungsantrages
(Ersetzungsantrag zum gesamten Artikel 4-bis): mit 25 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme
und 4 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 4-ter
Aufhebung
1. Das Landesgesetz vom 6. September 1976, Nr. 41, in geltender
Fassung, ist aufgehoben.
---------Art. 4-ter
Abrogazione
1. La legge provinciale 6 settembre 1976, n. 41, e successive modifiche, è abrogata.
Möchte jemand zum Artikel 4-ter das Wort ergreifen? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 23 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 4 Stimmenthaltungen genehmigt.
5. ABSCHNITT
BERGBAU
Art. 5
Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, “Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche”
1. Die Artikel von 1 bis 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr.
7, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
“Art. 1 (Anwendungsbereich) - 1. Dieses Gesetz wird auf alle Steinbrüche, Gruben und Torfstiche sowie auf die zugehörigen ortsfesten
und mobilen Anlagen, Infrastrukturen und Halden aus Bruchmaterial
angewandt, für die keine Abbauermächtigung im Sinne des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, notwendig ist.
2. Ausgenommen ist die Gewinnung von Rohmaterial aus Flussbetten
des in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in
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geltender Fassung, näher bezeichneten öffentlichen Wassergutes des
Landes.
Art. 2 (Abbau in Steinbrüchen, Gruben und Torfstichen) - 1. Der Abbau in Steinbrüchen, in Gruben und in Torfstichen zur Nutzung mineralischer Rohstoffe, der Bau und Betrieb der dazugehörenden ortsfesten und mobilen Anlagen und Infrastrukturen sowie die Verwendung der Halden aus Bruchmaterial unterliegen einer Genehmigung.
Die Erteilung derselben hat unter Berücksichtigung des aktuellen Abbaubedarfs und der im entsprechenden Gebiet allfällig bereits erteilten
Genehmigungen zu erfolgen. Sämtliche Tätigkeiten erfolgen unter
Beachtung der einschlägigen geltenden Umweltschutzbestimmungen.
Art. 3 (Einreichung und Bearbeitung der Abbaugesuche) - 1. Das Ansuchen um Genehmigung zum Abbau eines Steinbruches, einer
Grube oder eines Torfstiches, versehen mit den in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen, kann vom Grundstückseigentümer, dem Fruchtnießer, dem Erbpächter, deren Rechtsnachfolgern
sowie einem vom Grundstückseigentümer ermächtigten Dritten beim
für den Bergbau zuständigen Landesamt eingereicht werden.
2. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde und an die angrenzenden vom Abbaubetrieb direkt betroffenen Gemeinden, die innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgeben, wobei besagte Gutachten
gleichlautend sein müssen und bindend sind. Nach Übermittlung der
Stellungnahme der Gemeinde, beziehungsweise nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender
Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten der Dienststellenkonferenz
für den Umweltbereich beziehungsweise die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung ein.
Art. 4 (gestrichen)
Art. 5 (Übertragung der Genehmigung) - 1. Die Genehmigung für den
Abbau laut Artikel 4 ist personengebunden. Im Falle der Übertragung
des Abbaurechts muss der Rechtsnachfolger die Rechtsnachfolge in
die Genehmigung beantragen. Vom Zeitpunkt der Übertragung an ist
der Rechtsnachfolger an sämtliche in der ursprünglichen Verfügung
festgelegte Verpflichtungen gebunden.
2. Unbeschadet der Inhaberschaft der Genehmigung und der dem Inhaber daraus erwachsenden Verpflichtungen kann der Abbau des
Steinbruches, der Grube oder des Torfstiches auch Dritten abgetreten
werden.
3. Das für den Bergbau zuständige Landesamt überprüft die technische und finanzielle Eignung der Interessenten. Daraufhin genehmigt
der zuständige Landesrat die Abtretung der tatsächlichen Nutzung.
4. Die Übertragung der Genehmigung und jede andere Maßnahme
des Landesrates betreffend die Verlängerung, die Aussetzung, den
Verfall oder den Widerruf werden der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Art. 6 (Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Durchführung
der Arbeiten) - 1. In der Genehmigungsmaßnahme setzt der zuständige Landesrat die Höhe der Kaution oder Bankbürgschaft fest, die
der Gesuchsteller dem für den Bergbau zuständigen Landesamt vor
Beginn der Arbeiten als Sicherheit leisten muss. Die Sicherheit wird
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für die ordnungsgemäße Durchführung der Abbautätigkeit, die Arbeiten zur Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt, für
die eventuelle land- und forstwirtschaftliche Nutzung und für den Ersatz von Schäden geleistet, die aus dem Betrieb des Steinbruchs, der
Grube oder des Torfstichs zum Nachteil Dritter erwachsen können.
Dieser Betrag, der jährlich auf der Grundlage des ISTAT-Indexes anzupassen ist, wird auf Vorschlag der Amtsdirektorenkonferenz oder
des UVP-Beirates festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der
genehmigten Fördermenge sowie der Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt.
2. Im Falle der Einbehaltung der Kaution vor der endgültigen Freistellung ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, diese auf den Anfangsbetrag aufzustocken.
3. Die Freigabe der Bankbürgschaft oder die Rückgabe der Kaution
erfolgt, sobald das für den Bergbau zuständige Landesamt nach Anhören der in Artikel 4 Absatz 1 angeführten Organe die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den in der Genehmigung und
im zugehörigen Auflagenheft enthaltenen Bestimmungen festgestellt
hat.
4. Führt der Genehmigungsinhaber die entsprechenden Arbeiten nicht
fristgerecht aus, so kann der Direktor der zuständigen Landesabteilung verfügen, dass die Arbeiten von Amts wegen durchgeführt werden. Nach Einholung von wenigstens drei Angeboten setzt der Direktor der zuständigen Landesabteilung den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Betrag fest und verfügt, dass dieser Betrag der
Kaution entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt wird oder
dass für diesen Betrag die Bankbürgschaft beansprucht wird. Falls die
Kaution oder die Bankbürgschaft die Kosten, die für die Durchführung
der vorgesehenen Arbeiten notwendig sind, nicht deckt, trägt der Genehmigungsinhaber alle übrigen Kosten.
Art. 7 (Verfall und Widerruf der Genehmigung) - 1. Der zuständige
Landesrat spricht den Verfall der Genehmigung aus, falls der Betreiber trotz Verwarnung die Vorschriften nicht beachtet oder den Verpflichtungen nicht nachkommt, die aus der Genehmigung oder aus
Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften erwachsen. Die entsprechende Maßnahme wird dem Inhaber der Genehmigung, dem Betreiber und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.
2. Der Genehmigungsinhaber muss solidarisch mit dem Betreiber
sämtliche Schäden ersetzen, die aus dem Betrieb des Steinbruchs,
der Grube oder des Torfstichs zum Nachteil Dritter erwachsen; andernfalls kann die Genehmigung so lange ausgesetzt werden, bis die
Schäden ersetzt sind.
3. Ist der Betreiber nicht Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder, unabhängig vom Rechtstitel, deren Rechtsnachfolger
und treffen die Voraussetzungen für die Aussetzung laut den vorhergehenden Absätzen zu, so kann einer der genannten Rechtsträger die
Nachfolge in die Genehmigung beantragen, wobei er jedoch die gesetzlichen und die aus der Genehmigung erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen hat.
4. Die Landesregierung kann ferner die Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn begründete gemeinnützige Erfordernisse nachträglich
eintreten.
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Art. 8 (Verpflichtungen der Betreiber) - 1. Die Betreiber sowie alle
Vorarbeiter und Arbeiter sind verpflichtet, bei der Durchführung ihrer
Arbeiten jene besondere Sorgfalt walten zu lassen, die die ordentliche
Ausübung ihres Berufes erfordert, sowie die bergrechtlichen Bestimmungen und jene über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
gewissenhaft zu beachten.
2. Die Betreiber müssen der Landesverwaltung alle Mittel zur Verfügung stellen, die zur Inspektion der Arbeiten notwendig sind.
3. Das Fachpersonal des für den Bergbau zuständigen Landesamtes
bekleidet den Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei im
Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9.
April 1959, Nr. 128.
Art. 9 (Pflichten des Genehmigungsinhabers) - 1. Die Inhaber einer
Genehmigung zum Abbau von Steinbrüchen, Gruben oder Torfstichen
teilen dem für den Bergbau zuständigen Landesamt gemäß dessen
Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten die statistischen Daten über
das geförderte Material mit und geben alle Informationen und Erläuterungen, die zu diesen Daten angefordert werden.
Art. 10 (Abgaben für den Abbau) - 1. Der Inhaber der Genehmigung
hat jährlich als Entschädigung für die durch den Abbau verursachten
Belastungen an die Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, eine Abbaugebühr zu überweisen. Die Höhe der Gebühr wird
nach Maßgabe der Art und der Qualität des abgebauten Materials mit
Durchführungsverordnung festgelegt.
Art. 11 (Strafen) - 1. Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher
Sanktionen werden, falls die Tat einen Straftatbestand im Sinne der
einschlägigen Gesetze darstellt, folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:
a) wer Abbautätigkeiten ohne die vorgeschriebene Genehmigung
durchführt, wird mit einer Geldstrafe von 3.200 Euro bis 25.000 Euro
bestraft,
b) wer gegen die Vorschriften des zur Genehmigung gehörigen Auflagenheftes verstößt oder im Projekt nicht vorgesehene Tätigkeiten
durchführt, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 6.000 Euro
bestraft.
Art. 12 (Aufsicht) - 1. Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird eigens damit beauftragten Beamten der Landesverwaltung,
den Organen der Bergbaupolizei, Forstpolizei und Ortspolizei übertragen.
2. Mit der Erhebung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
können auf Antrag des Landeshauptmanns die Organe der öffentlichen Sicherheit, weiters die Organe der Bergbaupolizei, Forstpolizei,
Ortspolizei und die vom Landeshauptmann hierzu ermächtigten Beamten der Landesverwaltung betraut werden.
3. Das mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den in Frage kommenden
Grundstücken und kann die erforderlichen Ermittlungen anstellen und
alle anderen notwendigen Kontrollen vornehmen.
Art. 13 (Übergangsbestimmungen) - 1. Ab dem Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen Gesetzes im Amtsblatt der Region ist der
derzeit gültige Landesplan, genehmigt mit Beschluss der
Landesregierung vom 21. Februar 2005, Nr. 465, aufgehoben.
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2. Ab dem Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen Gesetzes
im Amtsblatt der Region ist der Vorschlag zur Abänderung des derzeit
gültigen Landesplans, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung
vom 14. Juli 2008, Nr. 2516, aufgehoben.”
2. Die Artikel 14, 15, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 19. Mai
2003, Nr. 7, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
---------CAPO V
MINIERE
Art. 5
Modifiche della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, recante “Disciplina delle cave e delle torbiere“
1. Gli articoli da 1 a 13 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, e
successive modifiche, sono così sostituiti:
“Art. 1 (Ambito di applicazione) - 1. Le norme contenute nella presente
legge si applicano a tutte le cave e torbiere, ai relativi impianti fissi e
mobili, nonché alle infrastrutture e discariche di materiali di cava per le
quali non sia necessaria una concessione ai sensi della legge provinciale 10 novembre 1978, n. 67.
2. Sono escluse le escavazioni di materiale grezzo negli alvei del demanio idrico provinciale, così come definito all’articolo 14 della legge
provinciale 12 luglio 1975, n. 35, e successive modifiche.
Art. 2 (Coltivazione delle cave e delle torbiere) - 1. La coltivazione
delle cave e delle torbiere per l’utilizzazione delle sostanze minerali, la
costruzione e l’esercizio dei relativi impianti fissi e mobili e delle infrastrutture, nonché l’utilizzo delle discariche di materiali di cava sono
subordinati ad autorizzazione e si svolgono nel rispetto delle norme
vigenti in materia di tutela dell’ambiente. Il rilascio di detta autorizzazione deve avvenire tenendo conto delle attuali necessità di estrazione nonché di altre autorizzazioni eventualmente già rilasciate per la
stessa zona.
Art. 3 (Presentazione ed istruttoria delle domande di coltivazione) - 1.
La domanda di autorizzazione alla coltivazione di una cava o di una
torbiera va presentata dal proprietario del suolo, dall’usufruttuario,
dall’enfiteuta, dai loro aventi causa oppure da un terzo autorizzato dal
proprietario del suolo all’ufficio provinciale competente per le cave e le
miniere; va corredata dalla documentazione prevista nel regolamento
di esecuzione.
2. L’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere trasmette la
domanda al comune territorialmente interessato e ai comuni confinanti
direttamente interessati dalla coltivazione, i quali esprimono il proprio
parere entro 30 giorni; i pareri devono essere dello stesso tenore e
sono vincolanti. Acquisito il parere del comune oppure decorso il termine previsto per l’acquisizione dello stesso, l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere acquisisce, nel rispetto di quanto prescritto dalla legge provinciale 5 aprile 2007, n. 2, e successive modifiche, il parere della Conferenza di servizi in materia ambientale ovvero
la pronuncia sulla valutazione di impatto ambientale.
Art. 4 (soppresso)
Art. 5 (Trasferimento dell’autorizzazione) - 1. L’autorizzazione alla coltivazione di cui all’articolo 4 è personale. In caso di trasferimento del
diritto di coltivazione, l’avente causa deve chiedere il subingresso
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nella titolarità dell’autorizzazione. Dal momento del trasferimento egli
subentra in tutti gli obblighi stabiliti nel provvedimento originario.
2. Fermi restando la titolarità dell’autorizzazione e gli obblighi previsti
a carico del titolare, la coltivazione della cava e della torbiera può essere ceduta a terzi.
3. Dopo la verifica della capacità tecnica ed economica degli interessati da parte dell’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere, l’assessore provinciale competente autorizza la cessione dell’effettivo utilizzo.
4. Il trasferimento dell’autorizzazione e ogni altra disposizione dell’assessore riguardanti la proroga, la sospensione, la decadenza o la revoca sono comunicati al comune territorialmente competente.
Art. 6 (Garanzie per la regolare esecuzione dei lavori) - 1. Nel provvedimento di autorizzazione l’assessore provinciale competente stabilisce l’ammontare del deposito cauzionale o della fideiussione bancaria
che il richiedente è tenuto a prestare all’ufficio provinciale competente
per le cave e le miniere, prima dell’inizio dei lavori, a garanzia della
regolare esecuzione dei lavori di coltivazione, di sistemazione e di ripristino paesaggistico ambientale, per la possibilità dell’utilizzazione a
fini agricoli e forestali nonché per risarcire i danni a terzi derivanti
dall’esercizio della cava o della torbiera. Tale importo, che deve essere adeguato annualmente in base all’indice ISTAT, viene fissato su
proposta della conferenza dei direttori d’ufficio o del Comitato VIA in
relazione al quantitativo autorizzato e alle difficoltà del ripristino ambientale e paesaggistico.
2. In caso di escussione della cauzione prima dello svincolo finale, il
titolare è tenuto a ripristinare il valore iniziale della cauzione.
3. Lo svincolo della fideiussione o la restituzione del deposito cauzionale è da effettuarsi dopo che l’ufficio provinciale competente per le
cave e le miniere, sentiti gli organi di cui all’articolo 4, comma 1, abbia
accertato la conformità dei lavori eseguiti alle prescrizioni contenute
nell’autorizzazione e nel relativo disciplinare.
4. Qualora il titolare dell’autorizzazione non abbia provveduto a realizzare i relativi lavori entro i termini prescritti, il direttore della ripartizione
provinciale competente può disporne l’esecuzione d’ufficio. Dopo aver
acquisito almeno tre offerte, il direttore della ripartizione provinciale
competente determina l’importo necessario per l’esecuzione dei lavori
e dispone che tale importo venga prelevato dal deposito cauzionale e
fatto confluire nel bilancio provinciale o che per tale importo venga
escussa la fideiussione bancaria. Qualora l’importo del deposito cauzionale o quello garantito dalla fideiussione bancaria non dovesse coprire le spese necessarie per l’esecuzione dei lavori previsti, tutte le
altre spese vanno a carico del titolare dell’autorizzazione.
Art. 7 (Decadenza e revoca dell’autorizzazione) - 1. L’assessore provinciale competente pronuncia la decadenza dell’autorizzazione qualora l’esercente diffidato non ottemperi alle prescrizioni o si renda
inadempiente agli obblighi derivanti dall’autorizzazione oppure dalle
norme contenute in leggi, regolamenti o prescrizioni. Il relativo provvedimento è comunicato al titolare dell’autorizzazione, all’esercente e
al comune competente per territorio.
2. Il titolare dell’autorizzazione nonché l’esercente sono tenuti in solido a risarcire ogni danno a terzi derivante dall’esercizio della cava o
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della torbiera; in caso contrario, l’autorizzazione può essere sospesa
fino al risarcimento dei danni.
3. Qualora l’esercente non sia proprietario, usufruttuario o enfiteuta
del suolo o loro avente causa a qualunque titolo, verificatisi i presupposti per pronunciare la sospensione di cui ai commi precedenti, uno
di essi può chiedere il subingresso nell’autorizzazione, assumendosi
tutti gli obblighi di legge e quelli derivanti dal provvedimento di autorizzazione.
4. La Giunta provinciale può revocare in ogni momento l’autorizzazione per sopravvenute e motivate esigenze di pubblica utilità.
Art. 8 (Obblighi degli esercenti) - 1. Gli esercenti, i preposti e gli operai
devono prestare particolare attenzione nell’esecuzione dei lavori, secondo i dettami dell’arte e la scrupolosa osservanza delle norme di
polizia mineraria e di quelle relative alla salute e sicurezza dei lavoratori.
2. Gli esercenti devono mettere a disposizione dell’amministrazione
provinciale tutti i mezzi necessari per ispezionare i lavori.
3. Il personale tecnico addetto all’ufficio provinciale competente per le
cave e le miniere riveste la qualifica di ufficiale di polizia giudiziaria ai
sensi dell’articolo 5 del decreto del Presidente della Repubblica 9
aprile 1959, n. 128.
Art. 9 (Obblighi del titolare dell’autorizzazione) - 1. I titolari dell’autorizzazione alla coltivazione comunicano periodicamente all’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere i dati statistici relativi ai materiali estratti, secondo le istruzioni da esso impartite, e forniscono le
notizie e i chiarimenti che venissero richiesti sui dati medesimi.
Art. 10 (Oneri di coltivazione) - 1. Il titolare dell’autorizzazione versa
annualmente al comune sul cui territorio è ubicata l’attività estrattiva
un onere di coltivazione a titolo di indennizzo per i disagi derivanti
dall’attività estrattiva. L’ammontare dell’onere è determinato con regolamento di esecuzione, tenuto conto del tipo e della qualità di materiale estratto.
Art. 11 (Sanzioni) - 1. Ferma restando l’applicazione delle sanzioni
penali qualora il fatto costituisca reato a norma delle vigenti leggi,
sono stabilite le seguenti sanzioni amministrative:
a) da 3.200 euro a 25.000 euro per chi intraprende lavori di coltivazione senza la prescritta autorizzazione;
b) da 1.000 euro a 6.000 euro per chi non ottempera alle singole prescrizioni del disciplinare relativo all’autorizzazione oppure esegue attività non previste nel progetto autorizzato.
Art. 12 (Vigilanza) - 1. Il controllo sull’osservanza delle norme della
presente legge è affidato a funzionari dell’amministrazione provinciale
appositamente incaricati, agli organi di polizia mineraria, polizia forestale e polizia locale.
2. Possono procedere all’accertamento delle infrazioni alla presente
legge gli organi di sicurezza pubblica, su richiesta del Presidente della
Provincia, nonché gli organi di polizia mineraria, polizia forestale e polizia locale, nonché i funzionari dell’amministrazione provinciale a tal
fine autorizzati dal Presidente della Provincia.
3. Il personale incaricato di vigilare sull’osservanza della presente
legge può accedere in qualsiasi momento alle aree interessate e procedere alle rilevazioni occorrenti e a tutti gli altri controlli necessari.
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Art. 13 (Norme transitorie) - 1. Dal giorno della pubblicazione della
presente legge nel Bollettino Ufficiale della Regione è abrogato
l’attuale piano cave, approvato con deliberazione della Giunta provinciale del 21 febbraio 2005, n. 465.
2. Dal giorno della pubblicazione della presente legge nel Bollettino
Ufficiale della Regione è abrogata la proposta di modifica dell’attuale
piano cave, approvata con deliberazione della Giunta provinciale del
14 luglio 2008, n. 2516.”
2. Gli articoli 14, 15, 16 e 17 della legge provinciale 19 maggio 2003,
n. 7, e successive modifiche, sono abrogati.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es freut mich, eine Delegation der
FDP-Fraktion im Bayrischen Landtag begrüßen zu können. Ich möchte vor allem den
stellvertretenden Ministerpräsidenten Herrn Zeil, den stellvertretenden Landtagspräsidenten Herrn Jörg Rohde und den Vorsitzenden der Fraktion FDP, Herrn Thomas
Hacker, willkommen heißen. Seien Sie uns in Südtirol willkommen und haben Sie in
diesen 3 Tagen, die Sie bei uns verbringen, eine schöne Zeit. Leider spielt das Wetter
nicht mit, aber wir hoffen, dass es morgen und übermorgen besser wird. Alles Gute in
Südtirol und nochmals danke, dass Sie uns die Aufwartung machen!
PRESIDENZA DEL VICEPRESIDENTE:
MAURO MINNITI
VORSITZ DES VIZEPRÄSIDENTEN:
PRESIDENTE: Sono stati presentati i seguenti emendamenti che ai sensi
dell’articolo 97-quater del Regolamento interno vengono esaminati congiuntamente:
L’emendamento n. 1 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 2 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5, comma 1: Il nuovo articolo 2 della LP 19 maggio 2003, n. 7, è
soppresso.
Artikel 5 Absatz 1: Der neue Artikel 2 des LG vom 19. Mai 2003, Nr. 7,
wird gestrichen.
L’emendamento n. 2 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 3della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5, comma 1: Il nuovo articolo 3 della LP 19 maggio 2003, n. 7, è
soppresso.
Artikel 5 Absatz 1: Der neue Artikel 3 des LG vom 19. Mai 2003, Nr. 7,
wird gestrichen.
L’emendamento n. 3 (emendamento al comma 1 diretto a sostituire il
comma 2 del nuovo articolo 3 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann,
dice:
Art. 5: Il comma 2 del nuovo articolo 3 della LP n. 7/03 è così sostituito:
- 12 -
"2. L’Ufficio provinciale competente per le cave e le miniere trasmette la domanda al comune territorialmente interessato e ai comuni confinanti direttamente interessati dalla coltivazione, i quali esprimono il proprio parere entro 30 giorni. Acquisiti
i pareri dei comuni oppure decorso il termine previsto per l’acquisizione degli stessi,
l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere acquisisce, nel rispetto di
quanto prescritto dalla legge provinciale 5 aprile 2007, n. 2, e successive modifiche, il
parere della conferenza di servizi in materia ambientale ovvero la pronuncia sulla valutazione di impatto ambientale."
Art. 5: Absatz 2 des neuen Artikels 3 des LG Nr. 7/03 erhält folgende Fassung:
"2. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an
die gebietsmäßig betroffene Gemeinde und an die angrenzenden vom Abbaubetrieb direkt betroffenen Gemeinden, die innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgeben. Nach
Übermittlung der Gutachten der Gemeinden, beziehungsweise nach Ablauf der dafür
vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten
der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich beziehungsweise die Begutachtung
der Umweltverträglichkeitsprüfung ein."
L’emendamento n. 3.1 (subemendamento all’emendamento n. 3), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5
1. Prima del primo periodo del nuovo comma 2 dell’articolo 3 è inserito il
seguente periodo: All’atto della presentazione della domanda di cui al comma 1 va
presentata l’autorizzazione da parte del proprietario del suolo.
Artikel 5:
1. Im Artikel 3 Absatz 2 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Bei Einreichung des Ansuchens laut Absatz 1 ist die Ermächtigung von Seiten des
Grundstückeigentümers beizulegen.
L’emendamento n. 4 (emendamento al comma 1 diretto a inserire l’articolo
4 dopo il nuovo articolo 3 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann, dice:
Articolo 5: Dopo il nuovo articolo 3 della LP n. 7/03 è inserito il seguente
articolo:
Art. 4 (Autorizzazione alla coltivazione) – 1. Il parere positivo rilasciato
dalla Conferenza di servizi in materia ambientale oppure il provvedimento positivo rilasciato nell’ambito della procedura di impatto ambientale costituiscono la base per il
rilascio dell’autorizzazione da parte dell’assessore competente per materia.
2. Il rilascio dell’autorizzazione avviene nel rispetto del seguente ordine:
proprietario del suolo, usufruttuario, enfiteuta oppure i loro aventi causa. Il rispettivo
titolo deve essere provato.
3. Con il provvedimento di autorizzazione è approvato il disciplinare sull’esercizio della cava o torbiera.
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4. Il disciplinare contiene le prescrizioni indicate nell’autorizzazione e nel
parere e fissa la durata dell’autorizzazione, tenuto conto dell’entità del giacimento e
della sua razionale utilizzazione, nonché le misure atte a contenere eventuali danni
causati ai terreni confinanti dalle attività connesse all’esercizio della cava o torbiera.
5. Copia dell’autorizzazione è comunicata al sindaco del comune competente
il quale rilascia la concessione edilizia relativamente agli impianti, agli immobili e alle
infrastrutture compresi nel progetto, che, ai sensi della normativa vigente, soggiacciono all’obbligo della concessione edilizia.
6. L’autorizzazione ha una durata massima di dieci anni. In caso di coltivazione in sotterraneo, l’autorizzazione può avere una durata di 20 anni.
7. Su richiesta motivata, l’assessore competente può prorogare l’autorizzazione fino ad un massimo di otto anni.
8. Sulle aree estrattive dotate di impianti di lavorazione autorizzati ai sensi
del presente articolo è consentita la lavorazione di materiali inerti provenienti da cantieri ubicati ad una distanza non superiore a 15 chilometri dall’impianto.
9. La realizzazione e l’esercizio di impianti per la lavorazione di materiali diversi da quelli indicati nel comma 8, nonché gli impianti per la produzione di calcestruzzi o di conglomerati bituminosi e gli impianti di riciclaggio dei materiali da costruzione e demolizione, sono consentiti solo su aree destinate nei piani urbanistici
comunali alla lavorazione di ghiaia, ad eccezione di impianti temporanei interni ai
cantieri.
10. In caso di esito sfavorevole dell’istruttoria, il direttore della ripartizione
provinciale competente comunica al richiedente i motivi del diniego e ne dà notizia al
sindaco del comune territorialmente competente.
11. Contro il provvedimento del direttore della ripartizione provinciale competente è ammesso ricorso gerarchico alla Giunta provinciale ai sensi della legge
provinciale 22 ottobre 1993, n. 17, e successive modifiche. La Giunta provinciale decide entro 90 giorni, sentito l’ufficio provinciale competente per le cave e le miniere.
Art. 5: Nach dem neuen Artikel 3 des LG Nr. 7/03 i.g.F. wird folgender Artikel eingefügt:
Art. 4 (Abbaugenehmigung) – 1. Das positive Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder das technisch-wissenschaftliche Qualitätsgutachten, das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abgegeben wird, bilden die
Grundlage für die Erteilung der Genehmigung von Seiten des zuständigen Landesrates.
2. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gemäß nachstehender Reihung:
Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger. Der
Besitz des jeweiligen Rechtstitels muss belegt werden.
3. Mit der Genehmigungsmaßnahme wird auch das Auflagenheft für den Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs genehmigt.
4. Das Auflagenheft enthält die in der Genehmigung und im Gutachten angeführten Vorschriften, die Dauer der Genehmigung unter Berücksichtigung des Um-
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fangs des Vorkommens und seiner rationellen Nutzung sowie die Maßnahmen zur
Vermeidung von Schäden, die den anliegenden Grundstücken durch den Betrieb der
Grube, des Steinbruchs oder des Torfstichs entstehen können.
5. Eine Kopie der Genehmigung wird dem Bürgermeister der zuständigen
Gemeinde übermittelt. Dieser erteilt die Baukonzession für die im Projekt angeführten
Anlagen, Gebäude und Infrastrukturen, welche gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Baukonzessionspflicht unterliegen.
6. Die Genehmigung gilt für höchstens zehn Jahre. Im Fall des Untertageabbaus kann die Genehmigung für 20 Jahre erteilt werden.
7. Auf begründeten Antrag kann der zuständige Landesrat die Verlängerung
um höchstens acht Jahre genehmigen.
8. Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen, die im Sinne des gegenständlichen Artikels genehmigt sind, darf Inertmaterial aus Baustellen verarbeitet werden. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein.
9. Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Verarbeitung von Materialien, die
den im Absatz 8 genannten nicht entsprechen, sowie Betonwerke, Asphaltwerke und
Bauschuttrecyclinganlagen sind nur auf Flächen zulässig, die in den Bauleitplänen als
Zonen für Schotterverarbeitung ausgewiesen sind. Davon ausgenommen sind zeitweilige Anlagen innerhalb der Baustellen.
10. Wird der Antrag abgelehnt, so teilt der Direktor der zuständigen Landesabteilung dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt den Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde darüber in Kenntnis.
11. Gegen den Bescheid des Direktors der zuständigen Landesabteilung kann
bei der Landesregierung Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Landesgesetzes vom 22.
Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, eingelegt werden. Die Landesregierung
entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Anhören des für den Bergbau zuständigen
Landesamtes.
L’emendamento n. 4.1 (subemendamento all’emendamento n. 4), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5
1. L’articolo 4, comma 2 della LP n. 7/03 è così modificato:
"2. Il rilascio dell’autorizzazione avviene nel rispetto del seguente ordine:
proprietario del suolo, usufruttuario, enfiteuta oppure i loro aventi causa. Il rispettivo
titolo e il possesso del consenso espresso dal proprietario del suolo devono essere provati."
Artikel 5:
1. Artikel 4 Absatz 2 des LG Nr. 7/03 wird wie folgt abgeändert:
"2. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gemäß nachstehender Reihung:
Grundstückeigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger. Der
Besitz des jeweiligen Rechtstitels sowie die Ermächtigung von Seiten des Grundstückeigentümers müssen belegt werden."
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L’emendamento n. 4.2 (subemendamento sostitutivo del subemendamento
n. 4.1), presentato dall’assessore Widmann, dice: Articolo 5
1. Articolo 4, comma 8 della LP n. 7/03 è così modificato:
"8. Sulle aree estrattive dotate di impianti di lavorazione autorizzati ai sensi
dell’articolo 6 è consentita la lavorazione di materiali inerti provenienti anche da altre
cave, sbancamenti, scavi, gallerie, fiumi, torrenti, rii o zone colpite da eventi naturali
eccezionali ubicati ad una distanza non superiore a 15 chilometri dall’impianto."
Artikel 5:
1. Artikel 4 Absatz 8 des LG Nr. 7/03 wird wie folgt abgeändert:
"8. Auf den Abbauflächen mit Verarbeitungsanlagen, die im Sinne von Artikel 6 genehmigt sind, darf Inertmaterial verarbeitet werden, das auch aus anderen
Steinbrüchen, Erdrutschen, Gruben, Stollen, Flüssen, Wildbächen, Bächen oder aus
von außergewöhnlichen Naturereignissen betroffenen Gebieten stammt. Der Herkunftsort darf höchstens 15 Kilometer von der Anlage entfernt sein."
L’emendamento n. 5 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 5 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5, comma 1
Il nuovo articolo 5 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 6 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 6 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba dice:
Articolo 5, comma 1
Il nuovo articolo 6 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 7 (emendamento al comma 1 diretto a modificare il
comma 1 del nuovo articolo 6 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann,
dice:
Articolo 5:
1. Nel nuovo articolo 6, comma 1 le parole "conferenza dei direttori
d’ufficio" sono sostituite dalle seguenti parole: "conferenza di servizi in materia ambientale".
Artikel 5:
1. Im Absatz 1 des neuen Artikels 6 wird das Wort "Amtsdirektorenkonferenz" durch das Wort "Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich" ersetzt.
L’emendamento n. 8 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 7 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
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Il nuovo articolo 7 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 9 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 8 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
Il nuovo articolo 8 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 10 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 9 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
Il nuovo articolo 9 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 11 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 10 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
Il nuovo articolo 10 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 10 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 12 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 11 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
Il nuovo articolo 11 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 13 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 12 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
Il nuovo articolo 12 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
- 17 -
Der neue Artikel 12 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 14 (emendamento al comma 1 soppressivo del nuovo
articolo 13 della LP n. 7/03), presentato dai consiglieri Heiss e Dello Sbarba, dice:
Articolo 5 comma 1
Il nuovo articolo 13 della legge provinciale 19 maggio 2003, n. 7, è soppresso.
Artikel 5 Absatz 1
Der neue Artikel 13 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, wird gestrichen.
L’emendamento n. 15 (emendamento al comma 1 diretto a inserire il
comma 3 nel nuovo articolo 13 della LP n. 7/03), presentato dall’assessore Widmann,
dice:
Articolo 5: Dopo il comma 2 del nuovo articolo 13 della LP n. 7/03 viene
inserito il seguente comma 3:
"3. Le domande di coltivazione, che riguardano siti approvati dalla Giunta
provinciale in prima istanza in data 14.7.2008 nell’ambito della modifica del piano
delle cave e delle torbiere, vengono trattate con priorità. I diritti nati a favore di terzi
dall’attuale piano cave restano in vigore e continuano a produrre i loro effetti."
Artikel 5: Nach dem Absatz 2 des neuen Artikels 13 des LG Nr. 7/03 wird
folgender Absatz 3 hinzugefügt:
"3. Die Abbaugesuche, welche Standorte betreffen, die von der Landesregierung im Rahmen der Abänderung des Plans der Gruben, Steinbrüche und Torfstiche in
erster Lesung am 14.7.2008 genehmigt wurden, werden vorrangig behandelt. Die
Rechte, die zugunsten Dritter aus dem derzeit gültigen Landesplan erwachsen, bleiben
voll aufrecht."
L’emendamento n. 15.1 (subemendamento sostitutivo dell’emendamento n.
15), presentato dall’assessore Widmann, dice:
Articolo 5: Il comma 3 del nuovo articolo 13 della LP n. 7/03 è così sostituito:
"3. Il piano provinciale delle cave e delle torbiere è uno strumento di
pianificazione e programmazione. Le domande di autorizzazione alla coltivazione le
cui aree sono inserite nel piano provinciale, vengono trattate con priorità. Le aree
estrattive determinate nel piano provinciale sono evidenziate nei piani urbanistici comunali, sovrapponendo alle destinazioni urbanistiche vigenti la destinazione area
estrattiva."
Artikel 5: Absatz 3 des neuen Artikels 13 des LG Nr. 7/03 erhält folgende
Fassung:
"3. Der Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche dient als Planungs- und Programmierungsinstrument. Die Ansuchen um Genehmigung zum Abbau, deren Flächen im Landesplan vorgesehen sind, werden bei der Begutachtung vor-
- 18 -
rangig behandelt. Die im Landesplan festgelegten Abbauflächen werden in den Bauleitplänen der Gemeinden angemerkt, indem der geltenden Flächenwidmung die
Zweckbestimmung Abbaufläche überlagert wird."
E’ aperta la discussione sugli emendamenti.
La parola al consigliere Heiss, ne ha la facoltà.
HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Wir haben
bereits im Rahmen der Generaldebatte über den Landesschotterplan bzw. über diese
Gesetzesänderung gesprochen. Nachdem die Generaldebatte bereits zwei Tage zurückliegt und inzwischen doch einige turbulente Ereignisse vielleicht die Erinnerung
getrübt haben, möchte ich auf unsere grundsätzliche Position nochmals zurückkommen und zugleich erläutern, warum die hier vorgeschlagenen Änderungen seitens der
Südtiroler Landesregierung, namentlich von Landesrat Widmann, eine negative Revolution im Schotterabbau bedeuten.
Der Artikel, den wir hier behandeln, bestand bis 2003 als selbstständiges Gesetz. Es ist nämlich das Gesetz betreffend "Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben
und Torfstiche", das noch nicht allzu lange zurückliegt, denn es ist gerade sechs Jahre
alt - es hat in diese Materie Ordnung hineingebracht – und sieht als einen der zentralen
Punkte den Landesplan für Schotterabbau vor. Die Bestimmungen des Gesetzes wurden in der Folge durch die zusätzlich erteilten Genehmigungen ein Stück weit aufgeweicht, weil über den Schotterplan hinaus bis zu einem Ausmaß von 100.000 Kubikmetern weiterhin Abbau getroffen werden kann. Im Gesetz waren bestimmte Auflagen
vorgesehen, wobei eine der zentralen Auflagen der Landesschotterplan bildet. Die Änderungsanträge, die die Landesregierung, namentlich Thomas Widmann, eingebracht
hat bzw. die Änderung des Gesetzes zielen vor allem auf eines, nämlich auf die Abschaffung bzw. völlige Neutralisierung des Schotterplanes ab. Ein Großteil der Normen von 2003 bleibt unverändert, aber der Landesschotterplan und die damit verbundenen Auflagen werden systematisch herausamputiert. Dies ist der eigentliche Sinn
dieses Vorgehens und auch der Knackpunkt, bei dem wir Sie, liebe Kolleginnen und
Kollegen, ersuchen, uns zu unterstützen.
Der Landesschotterplan wird, aus der Sicht der Landesregierung, als ein
überflüssiges, bürokratisches und aufwendiges Instrument betrachtet, das dazu dient,
die Liberalisierung im wichtigen Schotterabbau zu blockieren. Dies ist die Grundvorstellung der Südtiroler Landesregierung, die sie zu vermitteln versucht. Dieser Landesschotterplan ist aus ihrer Sicht ein lästiges Instrument und, wie Landesrat Widmann
gesagt hat, 80 Prozent der Gesuche laufen außerhalb des Landesschotterplanes. Es mag
schon sein, Landesrat Widmann, dass 80 Prozent der Gesuchsteller den Abbau über
den Schotterplan hinaus betreffen – sie beziehen sich auf diese 100.000 Kubikmeter,
die außerhalb des Schotterplanes abgebaut werden können -, aber die Menge, die der
Landesschotterplan verwaltet, ist nach wie vor erheblich und sehr beträchtlich.
- 19 -
Der Landesschotterplan ist ein Instrument - ich erinnere daran -, der landesweit eine relativ gleichmäßige Verteilung des großen Schotterabbaus aus bestimmten
Gründen vorsieht. Es wird nämlich versucht, die Landschaftseingriffe bezirksweise
relativ gerecht und relativ gleichmäßig zu verteilen. Es wird zugleich versucht, jedem
Bezirk sozusagen die eigene Versorgung mit Schotter, Sand und Kies sicherzustellen,
und auch versucht, das wilde Hin- und Herfahren zwischen den Bezirken zu vermeiden. Jeder Bezirk soll also im Bereich der Schotterversorgung autark sein. Dies gelingt
natürlich nicht ganz, denn das Pustertal ist in diesem Fall führend, weil es eine Schotterüberproduktion hat und vor allem den schotterarmen Bezirken und gleichzeitig dem
baustärksten Bezirk Bozen anliefert, aber ein Großteil der Bezirke sind autochthon.
Der Landesschotterplan sieht pro Jahr südtirolweit den Abbau in den ungefähr 20
großen Gruben in einem Ausmaß von 2,5 Millionen Kubikmeter vor.
Dies ist eine enorme Summe, ein enormes Volumen, wenn man sich vorstellt, dass der gesamte BBT, Kollege Egger, etwa 5 Millionen Kubikmeter Abbau
vorsieht. Ich glaube, Kollege Dello Sbarba, dies müsste ungefähr die abgebaute Menge
für den BBT sein. Aus dem Schotterplan hört man heraus, dass ungefähr die Hälfte des
BBT-Abbaus pro Jahr im Wege des Landesschotterplans bewegt wird. Dies ist also
eine erhebliche Menge, die der Landesschotterplan mit Gruben beinhaltet, die sich
vom Vinschgau bis zum Pustertal und bis zum Unterland erstrecken. Es ist der Versuch, einen geregelten Schotterabbau langfristig, und zwar mit einer Dauer von etwa
10 Jahren, voranzutreiben. Es ist ein Fachplan des Landes in Durchführung des
LEROP und dieser Fachplan versucht hier einerseits bezirksweise, also räumlich, das
Ganze gut zu streuen und andererseits in einem Zeitraum von etwa 10 Jahren vorauszudenken.
Der Schotterabbau ist nicht besonders beliebt gewesen oder ist nicht besonders beliebt, liebe Kolleginnen und Kollegen, weil der Landesschotterplan vor allem
im Genehmigungsverfahren bestimmte Auflagen vorsieht. Der Landesschotterplan ist
ein Fachplan des Landes und unterliegt damit einer Prozedur, die die maßgebliche
Rolle des Landes vorsieht, die wichtige Mitwirkung der Gemeinden festschreibt und
zugleich die Mitwirkung der Bürger garantiert. Über den Entwurf des Landesschotterplans können die Gemeinden mitbestimmen und in jeder einzelnen Gemeinde die Bemerkungen der Bürger eingebracht werden. Die Gemeinde kann dann diese Stellungnahmen sammeln, behandeln, ablehnen und dann werden sie der Dienststellenkonferenz zugeleitet und schließlich von der Landesregierung genehmigt. Es ist also ein relativ aufwendiges Verfahren, das die Interventionen der Gemeinden und der Bürger sichert, die nicht bindend sein müssen, die aber auf jeden Fall aus der Sicht der Betreiber
und wohl auch von Teilen der Landesregierung ein Hindernis darstellen.
Zudem unterliegt der Landesschotterplan seit 2007 der strategischen
Umweltprüfung, das heißt also, dass im Wege der strategischen Umweltprüfung bei
der Ausarbeitung des Landesschotterplanes alternative Standorte festgelegt werden
können und über diese diskutiert werden kann. Im Landesschotterplan ist ein doch an-
- 20 -
gemessenes Instrument vorgesehen, das versucht, diese wirtschaftlich wichtigen, Landesrat Widmann, aber auch landschaftlich ungemein invasiven, würde man medizinisch sagen, Eingriffe zu kontrollieren, um ihnen einen passenden Ablauf zu vermitteln. Dieses wichtige Instrument des Landesschotterplanes ist 2005 mit einigen Diskussionen verabschiedet worden. Daraufhin wurde in den folgenden Jahren eine Überarbeitung vorgesehen, die im Sommer 2008 relativ weit gediehen ist, die in der Landesregierung eine erste Lesung mit etwa knapp 30 Gruben erfahren hat, die in diesem
überarbeiteten Entwurf behandelt wurden. Es schien dann so, als ob diese Überarbeitung bald verabschiedet werden könnte, aber seitdem ist schweigen eingekehrt, offenbar in der Absicht, diesen Landesschotterplan zu kippen und ein Genehmigungsverfahren wie in diesem Gesetz vorgeschlagen, das relativ vereinfachend wirkt.
Es ist also ein Gesetz, das relativ vereinfachend wirkt und vor allem versucht, die Bindungen des Landesschotterplanes auszuhebeln. Ich darf vor allem auf
zwei Artikel im Artikel 5 dieses Omnibus-Gesetzes verweisen. Ich darf vor allem auf
den Artikel 2 verweisen, mit dem der Landesschotterplan eliminiert wird. Wenn Sie
zum Beispiel das bisher bestehende Gesetz ansehen, dann steht dort, dass der Abbau in
Steinbrüchen, in Gruben und in Torfstichen einer Genehmigung und Konzession unterliegt. Im alten Gesetz steht, dass sämtliche Tätigkeiten unter Beachtung des Umweltschutzes und der Übereinstimmung mit dem Landesplan für Steinbrüche, Gruben
und Torfstiche, in der Folge als Landesplan bezeichnet, einer Genehmigung unterliegen. Das ist der alte Gesetzentwurf bzw. das bisher noch geltende Gesetz und der neue
Artikel 2 eliminiert nun den Landesschotterplan ganz radikal. Es geht eigentlich nur
mehr darum, dass eine Genehmigung vorgenommen werden muss und die Erteilung
derselben unter Berücksichtigung des aktuellen Abbaubedarfs und der im entsprechenden Gebiet allfällig bereits erteilten Genehmigungen zu erfolgen hat. Es ist also nur
mehr eine vage Formel, ohne dass der Landesschotterplan vorkommt, also ist dieses
Instrument gestrichen.
Weiters wird diese Streichung des Landesschotterplanes noch einmal im vorliegenden Artikel 5 im neuen Artikel 13 (Übergangsbestimmungen) vorgesehen, in
dem unter Punkt 2 steht, dass ab dem Tag der Veröffentlichung des gegenständlichen
Gesetzes im Amtsblatt der Region - liebe Kolleginnen und Kollegen, in diesem vorliegenden Gesetzentwurf steht diese Bestimmung auf Seite 16 - der Vorschlag zur Abänderung des derzeit gültigen Landesplans, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Juli 2008, Nr. 2516, aufgehoben ist. Hier wird in zwei Passagen mit dem
Landesschotterplan radikal aufgeräumt, während Landesrat Widmann uns jetzt medial
und auch über die Änderungsanträge, sage ich, zu verstehen gegeben hat, dass der
Landesschotterplan weiterhin bestehen würde.
Ich sage Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Landesschotterplan ist
mit dem Ersetzungsantrag, der die Nr. 15.1 trägt, gekillt worden. Hier wird aber vorgegeben, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass der Landesplan noch am Leben sei. Im
Absatz 3 steht nämlich, dass der Landesplan für Steinbrüche, Gruben und Torfstiche
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als Planungs- und Programmierungsinstrument dient. Damit wird sozusagen gesagt,
dass dieser Landesplan weiterhin in Kraft sei. Nichts ist in Kraft, liebe Kolleginnen
und Kollegen! Dieser Landesplan ist in seinen Rechtswirkungen amputiert, er ist eine
schön einbalsamierte Leiche, wie Lenin im Mausoleum - das darf ich nochmals wiederholen - und diese schön einbalsamierte Leiche soll als Planungs- und Programmierungsinstrument dienen. Das heißt, lieber Kollege Pichler Rolle, dass das Ganze nur
als Arbeitsbehelf ohne Rechtswirkungen dient. Dieses ganze Umweltverfahren wird
damit aus dem Wege geräumt, das ist ganz sicher, lieber Kollege Pichler Rolle! Dies
ist der eigentliche Knackpunkt. Es wird hier vorgegeben, dass dieser Landesplan weiterhin in Kraft sei, weil hier steht, dass er als Planungs- und Programmierungsinstrument dient. Er ist also ungefähr wie ein Wegweiser oder wie eine Art von ShoppingList, wobei die Ansuchen vorrangig behandelt werden. Er hat sozusagen eine orientierende Wirkung, er ist also ein Orientierungsinstrument, aber kein rechtlich bindendes
Instrument mehr.
Damit, liebe Kolleginnen und Kollegen, wird die Mitwirkung der Gemeinden eingeschränkt. Sie wird zwar in einem anderen Artikel wieder aufgegriffen, aber
abgeschwächt. Die Einwirkungen der Bürger werden abgeschwächt und vor allem die
gesamthafte Planung des Landesschotterplanes wird über zehn Jahre hinweg vom
Tisch gefegt und bezirksweise sorgfältig gestreut. Dies ist der eigentliche Knackpunkt,
denn dies kommt mit diesen zwei Artikeln weg, also ist es eine sorgfältige Amputation. Wenn Landesrat Widmann behauptet hat, der Landesschotterplan wäre weiterhin
am Leben - meine geschätzte Kollegin Kury würde sagen, dass er lügt -, dann würde
ich als höflicher Mensch sagen, dass uns Landesrat Widmann etwas in die Irre führt.
Ich glaube, der eigentliche Punkt ist jener, dass versucht wird, uns hier zu suggerieren,
dass der Landesplan weiterhin in Kraft wäre. Indessen bleibt er als Wegweisertafel für
die Behandlung von Gesuchen zwar da, aber ohne rechtliche Bindung. Trick 17, meine
Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte Euch inständig, Euch
dagegen auszusprechen und ersuche bereits jetzt um geheime Abstimmung über den
Artikel 5.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich würde sagen, dass Landesrat
Widmann hinterhältig ist, und zwar aus folgendem Grund. Ich habe es ganz genau
mitverfolgt und verglichen. Im bisherigen Gesetz fallen in allen Absätzen die Hinweise auf diesen Landesplan und vom neuen Artikel 13 bleiben die beiden ersten Absätze bestehen.
PICHLER ROLLE (SVP): (unterbricht – interrompe)
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich lese, was hier steht, denn
diese Absätze werden abgelehnt. Im Änderungsantrag Nr. 15.1 steht, dass der Landesplan für Steinbrüche und dergleichen als Planungs- und Programmierungsinstrument
- 22 -
dient. Ich frage mich aber, was ein solcher Landesplan dann wert ist, wenn er in keinem der jetzt neu formulierten Artikel vorkommt, denn es gibt keinerlei Bezug auf einen Landesplan. Hier steht nur, dass der Landesplan für Steinbrüche, Gruben, Torfstiche als Planungs- und Programmierungsinstrument dient. Welcher Landesplan? Der
bisher geltende Plan? Nirgendwo ist die Rede von einer Gültigkeit, somit müssen Sie
es uns noch einmal erklären! Dann steht weiters, dass die Ansuchen um Genehmigung
zum Abbau, deren Flächen im Landesplan vorgesehen sind, bei der Begutachtung vorrangig behandelt werden. In welchem Landesplan? In dem bisher geltenden oder in einem, den man neu erstellen wird? Dies ist hier auch nicht klar. Hier steht weder eine
Verpflichtung, weder eine Verbindlichkeit noch eine genaue Relation. Dann steht
weiters, dass "die im Landesplan" – in welchem Landesplan? – "festgelegten Abbauflächen in den Bauleitplänen der Gemeinden angemerkt werden, indem der geltenden
Flächenwidmung die Zweckbestimmung Abbaufläche überlagert wird". Ich glaube,
der Gemeindenverband hat es sich hier mit seinen Einwänden auch nicht leicht gemacht, denn dies ist noch einmal eine Fremdbestimmung gegenüber den Gemeinden.
Ich stelle hier keine Verbindlichkeit fest. Auch wenn Fraktionsklubchef Pichler Rolle
sagt, dass man die Absätze 1 und 2 bzw. den Absatz 1 des bisherigen Artikels 13 in der
Abstimmung aufhebt, dann ist es nicht klar, um welches Planungsinstrument es sich
handeln wird.
Dann sehen wir hier eine ganze Reihe von Zusatzanträgen. Herr Landesrat
Widmann! Man hat hier wirklich den Eindruck, dass Sie selbst nicht genau wissen,
was Sie mit der Amtsdirektorenkonferenz und der Dienststellenkonferenz für den
Umweltbereich tun sollen. Sie liefern dann schon eine kleine Erklärung dazu, denn bei
diesem Änderungsantrag handelt es sich um eine Richtigstellung technischer Natur.
Das Wort "Amtsdirektorenkonferenz" wird durch das Wort "Dienststellenkonferenz
für den Umweltbereich" ersetzt, aber ein richtiger Bericht und eine richtige Erläuterung gibt es nicht. Für mich stellt sich schon die Frage, ob diese Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich eine wichtigere Dienststelle ist, ob sie mehr Befugnisse
hat oder ob sie der Amtsdirektorenkonferenz untergeordnet ist, denn dies geht aus dem
Bericht nicht hervor. Ich ersuche Sie, uns zu erklären, worin der Unterschied zwischen
der Amtsdirektorenkonferenz und der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich
besteht, denn mir ist weder die Rangordnung noch die Zuständigkeit klar, Herr Landesrat. Weder das Verhältnis Amtsdirektorenkonferenz zur Dienststellenkonferenz
noch die Zuständigkeiten der beiden sind klar. Worin besteht ganz konkret der Unterschied?
Wie das Ganze aufgebaut ist, ... Zuerst sagt man, die Artikel 1 bis 13 werden
ersetzt und dann formuliert man wieder alles neu. Warum hat man das Ganze nicht organischer gemacht? Warum hat man nicht gesagt, das Landesgesetz Nr. 7 vom Jahre
2003 wird durch dieses Gesetz ersetzt? Warum erweckt man hier den Anschein, als
wolle man nur die ersten 13 Artikel formulieren, in Wirklichkeit wird aber alles geändert? Es ist schon in Ordnung, dass es bei den Strafen eine kleine Änderung, eine
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kleine Anpassung gibt, da im bisherigen Artikel 15 anstatt der Strafen von 100 bis
5.000 Euro eine Erhöhung von 1.000 bis 6.000 Euro vorgesehen wird. Wer ohne Genehmigung Abbautätigkeit betreibt, muss mit einer Geldstrafe von 3.200 bis 25.000
Euro rechnen. Das bleibt, nur das andere wird um jeweils 500 bzw. 1.000 Euro erhöht.
Ich bin der Meinung, dass dies nicht eine gute Art der Gesetzgebung ist. Wennschon
sollte ein neues Gesetz gemacht und das alte von Grund auf ersetzt werden. Hier hat
man wirklich den Eindruck, dass man ein schönes, transparentes, harmonisches Gesetz
verhindern will. Warum sonst diese vielen Umwege? Ich werde einer solchen Art von
Gesetz, einer solchen Art von Gesetzgebung nicht zustimmen.
Herr Landesrat, es scheint wirklich so zu sein, dass Sie, nachdem Sie doch
noch auf einen Landesplan verweisen, die Existenz eines gültigen Landesplanes vortäuschen. Nirgendwo, außer in diesem Artikel 13, ist sonst der Hinweis enthalten.
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Herr Heiss ist wirklich ein gemäßigter Mensch. Es ist klar, dass
den Grünen das Problem des Schotterabbaus grundsätzlich am Herzen liegt, weil es sicher einen Umwelteingriff darstellt und es deshalb zu reglementieren ist, wobei die
Verfahrensweise nicht zu leicht genommen werden sollte. Dies ist überhaupt keine
Frage. Deshalb verstehe ich die Einstellung, dass man sagt, dass wir mehr Schutz
wollen. Auch wenn Sie es sehr vornehm formuliert haben, muss ich trotzdem auf ein
paar Hinweise eingehen, die, von mir aus gesehen, so nicht stimmen. Wenn Frau Klotz
von Hinterhältigkeit spricht, dann hat sie den Text nicht genau durchgelesen. Ich muss
sagen, dass Sie mir heute eher so vorgekommen sind, als ob Sie nur um zu reden und
nicht zum Inhalt geredet haben, denn Sie haben über viele Sachen geredet, sich über
viele Sachen aufgeregt, die aber schon längst abgeschafft sind. Mir kommt vor allem
vor, dass der Jargon Ihres jungen Kollegen auch auf Sie überschwappt, denn wenn mir
Hinterhältigkeit vorgeworfen wird, dann ist dies etwas stark autochthon. Ich hätte Sie
anders eingeschätzt, aber man kann sich ja täuschen!
Zum Inhalt Folgendes. Kollege Heiss hat gesagt, dass Ordnung hineingebracht wurde. Ich möchte Sie erinnern, dass der Pillhof, bei dem Sie vehement dagegen protestiert haben, diese Ordnung beinhaltet, von der Sie gesprochen haben. Der
Pillhof ist im Landesplan als die einzige Abbaumöglichkeit im Bezirk Bozen verankert. Wenn ich mich richtig erinnere, sonst berichtigen Sie mich, sind Sie einer der
Hauptakteure gewesen, die gesagt haben, dass der Pillhof nicht in Frage komme, er ist
aber im Schotterplan enthalten. Deshalb sagen wir, wenn wir schon im Schotterplan
Sachen enthalten haben, die nicht abbaufähig sind - und diesbezüglich gebe ich Ihnen
sogar recht, weil ich auch finde, dass der Pillhof nicht der ideale Standort ist, nachdem
man ins ganze Tal, und zwar von Bozen, vom Ritten, vom Tschögglberg, von überall
her diesen Abbau einsieht -, dann muss ich sagen, dass er im Landesplan verankert ist.
Ich bin auch dafür, dass man nicht den Pillhof abbaut – diesbezüglich, glaube ich, geben Sie mir recht -, sondern nach Alternativen sucht. Nachdem im neuen Landes-
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schotterplan keine Alternative vorgesehen ist, muss danach getrachtet werden, eine
solche zu suchen, denn Sie wissen ganz genau, dass der Schotter an sich keine Gefahr
mit sich bringt, sondern nur abgebaut wird. Wenn der Schotter 5 bis 6 Euro pro Kubikmeter kostet, dann ist der Transport teurer als der Schotter selber. Es kann keinen
Schottertourismus geben, weil man den Schotter nur wenige Kilometer weit transportieren kann. Das ist, glaube ist, im Sinne des Umweltschutzes das einzig Richtige. Ich
denke, dass vor Ort, wenn Notwendigkeiten bestehen, abgebaut werden kann. Genauso
bin ich Ihrer Meinung, dass wennschon beim Bau des BBT viel Schotter herauskommt. Sie haben immer gesagt, dass es Wahnsinnsmengen wären, denn wir haben
dies nie gesagt. Sie haben es widerlegt, indem Sie gesagt haben, dass im Land jährlich
ungefähr die Hälfte des ganzen Schotterabbaus im Zusammenhang mit dem Bau des
Brennerbasistunnels abgebaut und gebraucht würde. Deshalb ist unsere Meinung die
richtige, denn Sie haben es widerlegt. Es sind nicht große Mengen, denn der ganze
Schotterabbau des Brennerbasistunnels ist etwa gleich groß wie die Halle bei Atzwang
– Sie fahren mit dem Zug, deshalb sehen Sie sie nicht –, nur um es zu verbildlichen.
Deshalb glaube ich, dass der Schotterplan als Instrument zwar gut, in manchen Bereichen aber überholt und zu revidieren ist, und dass das Planungsinstrument nicht der
Landesplan ist.
Sie haben noch etwas nicht richtig gesagt. Der Schutz ist nicht der Landesplan, sondern die UVP, welche trotzdem gemacht wird! Wir haben weder die UVP
noch die strategische UVP aufgehoben, sondern wenn wir Schotter unter einem gewissen Schwellenwert, und zwar unter 400.000 Kubik abbauen, dann können wir unterhalb dieser Menge die normale UVP und über 400.000 Kubik die große UVP machen.
Dies bleibt mit dieser Novellierung aufrecht. Das heißt der Schutz, den Sie zitiert haben, ist nicht das Planungsinstrument, das bis jetzt bis zu 80 Prozent mit den Dringlichkeitsverfahren umgangen wurde, und das wissen Sie ganz genau, denn die Dringlichkeitsverfahren, mit dem dieses Planungsinstrument umgangen wurde, haben wir
abgeschafft und nur mehr normale Genehmigungsverfahren außerhalb des Schotterplans vorgesehen, wobei wir den Schotterplan aufrecht lassen. Die Schutzklauseln
bleiben genauso drinnen und die UVP wird immer angefragt, ganz egal um welche
Mengen es sich handelt. Das heißt, der Umweltschutz ist direkt involviert unter einer
gewissen Größe mit der Amtsdirektorenkonferenz und darüber mit der großen UVP.
Wenn man von einer Aushebelung der UVP spricht, dann ist dies faktisch falsch. Man
kann die Leute dies auch meinen lassen, aber wenn man es genau durchliest und sieht,
was drinnen steht, dann stimmt genau das Gegenteil.
Abgesehen von Ihren Ausführungen, Frau Klotz, wundern Sie sich, dass es
hin und her geht und viele Zusatzanträge gibt. Ich weiß nicht, wie Sie Kompromisse
machen. Ich habe einen Text vorgelegt, der völlig fertig war. Aus meiner Sicht liegt es
– ich weiß nicht, wie Sie Kompromisse sehen - im Selbstverständnis des Kompromisses, dass man Abänderungen zu dem, was man vorgelegt hat, macht. Das heißt, der
Kompromiss besteht nicht darin, dass man redet und dasselbe macht, sondern einen
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Text in der Fraktion vorlegt, darüber diskutiert und dann dementsprechend Änderungsanträge macht. Wir haben nochmals darüber gesprochen und nochmals Änderungsanträge vorgelegt. Das verstehe ich unter einem Kompromiss. Ich wundere mich,
dass Sie sich über verschiedenste Änderungsanträge wundern.
Was den Änderungsantrag Nr. 2 anbelangt, muss ich darauf hinweisen, dass
Arnold Schuler und auch die Bürgermeister in der Fraktion sehr wohl auf mehr Mitspracherecht der Gemeinden hingewiesen haben. Wir haben die Notwendigkeit des
Gutachtens der benachbarten Gemeinden wieder hineingegeben. Es gab nie das bindende Gutachten, deshalb ist es auch dieses Mal nicht enthalten, aber es ist sehr wohl
die Aufsicht der Gemeinden, weil sie in allen Bereichen voll involviert sind, wobei im
Gesetz die Nachbargemeinden wieder enthalten sind. Deshalb sind sehr wohl Kompromisse hineingekommen.
Von den Bauernvertretern ist verlangt worden, dass der Grundeigentümer
mehr Mitspracherecht bekommen sollte. Wir haben zu drei Artikeln Änderungsanträge
eingebracht, in denen steht, dass der Besitzer, der Grundeigentümer, der Bauer sehr
wohl mitzureden haben. Dies ist ein Kompromiss, wobei Sie sich wundern, dass wir
dies jetzt abgeändert haben. Dies war vorher nicht drinnen und auch nicht im Landesplan enthalten.
Sie können nicht über Sachen sprechen, die nicht dem Inhalt entsprechen,
sondern wir haben in den letzten Übergangsbestimmungen aus technischer Sicht
zweimal die Aufhebung, nach Beendigung des gesamten Bedürfnisses, des Schotterplanes vorgesehen, was technisch richtig ist, denn wenn sich etwas verselbständigt hat,
dann ist es nicht mehr notwendig. Jetzt haben wir alles aufgehoben und in den neuen
Übergangsbestimmungen hineingeschrieben, dass man den Schotterplan sehr wohl
aufrecht erhält, dass alle Ansuchen um Genehmigung zum Abbau - es gibt noch 9 im
alten Schotterplan und 29 im Verfahren befindlichen Schotterplan -, die bereits alle
Phasen durchgemacht haben, aufrecht bleiben und vorrangig behandelt werden, aber
dort, wo es Bedürfnisse nach Schotter gibt, können diese auch außerhalb dieses
Schotterplanes nicht im Dringlichkeitswege, sondern auf ganz normalem Wege mit der
UVP erfüllt werden. Ich glaube, dass es sinnvoll ist, dass einerseits das Planungsinstrument aufrecht bleibt und es auf der anderen Seite, wo es wirklich Bedürfnisse sind,
ermöglicht wird, Schotter abzubauen. Ich sage es noch einmal. Man tut so, als ob irgendwelche Spekulationen dahinter wären. Schotter wird nur abgebaut, wenn irgendwo gebaut wird. Wenn in irgendwelchen Gegenden Wohnbausiedlungen, Schulen
usw. gebaut werden, dann braucht es zum Bauen Schotter. Es wird sicher nicht mehr
Schotter abgebaut, um ihn dann weiß Gott wie weit zu transportieren. Ich kann Ihnen
sagen, dass um den BBT herum sicher nicht wie in anderen Gruben abgebaut wird,
weil es auch sinnlos wäre, aber in manchen anderen Tälern wie im Pustertal haben wir
eine leichte Überproduktion, dafür aber im Raum Bozen keine. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sinnvoll wäre, aus Meran, aus dem Pustertal, aus Brixen Schotter anzukarren, wenn es möglich wäre, im Raum Bozen eine umweltverträgliche Möglichkeit
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zu finden und die Bedürfnisse für den Bau dieser Wohnungen, die gerade dieser Tage
ausgewiesen werden, möglich zu machen. Ich glaube, dass es ein sehr sauberer Kompromiss und auch der richtige Weg ist. Ich bin überzeugt, dass man einerseits die Planung und die Kontrolle festschreibt und auf der anderen Seite auch den Bedürfnissen
Rechnung trägt.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Die Amtsdirektorenkonferenz …
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Unter 400.000 Kubik ist die Amtsdirektorenkonferenz und bei
einer größeren Kubikmeteranzahl die große UVP zuständig. Diese ist aber auch bei einem Abbau unter 400.000 Kubikmeter möglich, und auch Kollege Heiss weiß, dass
diese direkt beim Umweltamt angefordert werden kann und auch unter 400.000 Kubik
die Möglichkeit besteht, die große UVP zu verlangen, wenn größere Einschnitte,
größere Umwelteingriffe und vieles mehr da ist. Das heißt, einerseits die Amtsdirektorenkonferenz und andererseits die große UVP.
PRESIDENTE: La parola al consigliere Heiss, prego.
HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Ich ersuche,
dass über den Änderungsantrag Nr. 1 geheim abgestimmt wird.
PRESIDENTE: Metto in votazione gli emendamenti.
Emendamento n. 1: Il consigliere Heiss e altri consiglieri hanno richiesto la
votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung)
Comunico l’esito della votazione: schede consegnate 32, 11 sì, 18 no,
schede bianche. L’emendamento n. 1 è respinto.
Emendamento n. 2: respinto con 11 voti favorevoli, 19 voti contrari e
astensione.
Emendamento n. 3.1: approvato con 19 voti favorevoli, 7 voti contrari e
astensioni.
Emendamento n. 3: approvato con 18 voti favorevoli, 8 voti contrari e
astensioni.
Emendamento n. 4.1: approvato con 19 voti favorevoli, 8 voti contrari e
astensioni.
Emendamento n. 4.2: approvato con 18 voti favorevoli, 2 voti contrari e
astensioni.
3
1
3
4
4
6
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Emendamento n. 4: approvato con 18 voti favorevoli, 8 voti contrari e 5
astensioni.
Emendamento n. 5: respinto con 11 voti favorevoli e 18 voti contrari.
Emendamento n. 6: respinto con 11 voti favorevoli e 19 voti contrari.
Emendamento n. 7: approvato con 18 voti favorevoli, 1 voto contrario e 10
astensioni.
Emendamento n. 8: respinto con 11 voti favorevoli e 18 voti contrari.
Emendamento n. 9: respinto con 9 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3 astensioni.
Emendamento n. 10: respinto con 10 voti favorevoli, 18 voti contrari e 2
astensioni.
Emendamento n. 11: respinto con 10 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3
astensioni.
Emendamento n. 12: respinto con 10 voti favorevoli, 18 voti contrari e 3
astensioni.
Emendamento n. 13: respinto con 11 voti favorevoli, 18 voti contrari e 1
astensione.
Emendamento n. 14: Il consigliere Heiss e altri consiglieri hanno richiesto la
votazione a scrutinio segreto. Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung)
Comunico l’esito della votazione: schede consegnate 32, 11 sì, 18 no e 3
schede bianche. L’emendamento n. 14 è respinto.
Emendamento n. 15.1: approvato con 17 voti favorevoli, 1 voto contrario e
11 astensioni.
Emendamento n. 15: approvato con 17 voti favorevoli, 7 voti contrari e 4
astensioni.
Chi chiede la parola sull’articolo 5 così emendato? La parola al consigliere
Heiss, ne ha facoltà.
HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Die Abstimmung hat gezeigt, dass relativ wenig Einsicht in die Sinnhaftigkeit, vor allem in die
Notwendigkeit eines funktionierenden Instrumentes besteht, wie es der Landesschotterplan ist. Er ist jetzt mit diesen Abstimmungen zu einem Hilfsinstrument ohne rechtliche Wirkung, ohne rechtliche Bindung degradiert und dies finde ich außerordentlich
bedauerlich und auch gravierend. Einige Dinge, die Landesrat Widmann in der Debatte
hervorgehoben hat, muss man aber doch zurechtrücken. Er behauptet, dass es bei
Schottergruben über 400.000 Kubikmeter weiterhin die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung geben würde. Man muss dem entgegenhalten, dass eine strategische
UVP vor allem eine Planprüfung ist und sich primär nicht auf einzelne Projekte be-
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zieht. Hier ginge es darum, mit der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung den
gesamten Plan einer Kontrolle zu unterziehen. Diese Möglichkeit fällt jetzt flach.
Das gesamte Planwerk, das bisher einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen, wird jetzt im Wege von Einzelgenehmigungen abgewickelt. Die Mitbestimmung, die Einwände von betroffenen Bürgern an
Schottergruben, wie wir sie aus der Vergangenheit kennen, sind jetzt nicht mehr
möglich. Nur mehr die angrenzenden Gemeinden können ein Gutachten abgeben,
welches aber nicht mehr bindend ist, aber die Mitwirkung der Bürgerinnen und
Bürger, die unmittelbar davon betroffen sind, ist damit vom Tisch, ebenso die
strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Planwerk, das ganz wesentlich gewesen wäre, und wir bedauern dies sehr. Damit wird der Weg der Einzelgenehmigungen deutlich freigegeben, die sich in unübersichtlicher, nicht geplanter Weise
quer durch das Land entfalten können. Dies halte ich für einen gravierenden Fehler.
Wenn Landesrat Widmann sagt, dass es nach wie vor das Umweltverträglichkeitsverfahren geben würde, dann muss ich dem entgegenhalten und sagen, dass das Umweltverträglichkeitsverfahren zwar eine gewisse Bedeutung hat, es aber von abhängigen
Beamten abgewickelt wird und die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern, die hier
ihre berechtigten Interessen einbringen können, durch die Abschaffung des Planes sehr
stark gemindert ist. Auch die Planhaftigkeit insgesamt, die langfristige Sicht auf die
Entwicklung ist damit absolut abgeschafft.
Wenn Landesrat Widmann sagt, dass am Pillhof nur auf Druck eine solche
Eindämmung möglich gewesen wäre, dann muss ich dem entgegenhalten und sagen,
dass es im Ermessen der Landesregierung liegt, die Größe festzulegen. Hierzu hätte
der Fachplan ein ausgezeichnetes Instrument geboten. Darauf verzichtet man, darauf
verzichtet man willentlich und die Auswirkungen werden sich in einem erheblichen
Wildwuchs sicher zeigen. Wir erleben es heute ähnlich wie gestern bei Interspar, dass
Einzelinteressen einer überschaubaren Kategorie von Schotterproduzenten den Vorrang vor den Gesamtinteressen der Umwelt und der angrenzenden Bevölkerung haben.
Das ist in aller Deutlichkeit klar geworden. Es geht um ein Schottergewerbe, das gerade in dieser Zeit etwas langsamer fährt, nachdem die Baukonjunktur etwas zurückgegangen ist. Es besteht nicht mehr jener unmittelbare Handlungsbedarf im Wege von
Einzelgenehmigungen. Gerade deshalb wäre es sinnvoll, wenn man den Plan weiterhin
in Kraft ließe. Ich bin überzeugt, dass dies noch möglich wäre, wenn wir uns bei der
Abstimmung über den Artikel ein Stück weit einen Ruck geben. Ich danke auch den
Kolleginnen und Kollegen, die sich bisher auf unsere Seite und damit auf die Seite der
Umwelt und Landschaft geschlagen haben, dass sie dem zugestimmt haben, aber ich
ersuche auch Angehörige der Mehrheitspartei, dass sie bei der geheimen Abstimmung
über den Artikel 5 an die Konsequenzen denken, die dieses Vorgehen für die Landschaft Südtirols hat. Ich bin überzeugt davon, dass es eine Fehlentwicklung ist. Man
vergibt sich ja ein wichtiges Planinstrument, ein Planungsinstrument, das Sinn gemacht hätte, das wirklich so viel Sinn gemacht hätte wie ein Bebauungsplan für eine
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Gemeinde, ein Bauleitplan für eine Gemeinde, ebensoviel Sinn für Südtirol, diese
wichtigen Eingriffe einer Gesamtschau zu unterziehen. Die Einsicht in diese Notwendigkeit scheint nicht zu klappen und das ist außerordentlich bedauerlich. Mit einer
großen Gleichgültigkeit wird zur Tagesordnung übergegangen, und dies ist für mich
erschreckend.
LAMPRECHT (SVP): In diesem Artikel 5, in dem einige Neuregelungen
eingeführt wurden, sehe ich sehr wesentliche Fortschritte auch in Hinblick auf den Respekt vor Grund und Eigentum. In Absprache mit Landesrat Widmann wurde im Gesetz verankert, dass bei der Vorlage eines Gesuches zum Abbau von Schotter von
vornherein auch das Einverständnis der Grundeigentümer vorliegen muss, was, glaube
ich, ein sehr wesentlicher Schritt ist und noch einmal die rechtliche Verankerung bindet. Dies war in der Vergangenheit über eine Durchführungsbestimmung bereits geregelt, aber der wesentliche Fortschritt besteht vor allem darin, dass durch dieses Instrument das alte Planungsinstrument aufrecht bleibt und für neue Abbauvorhaben eine
Prozedur eingeführt wird, die, meines Erachtens, auch gerechter ist.
In der Vergangenheit war es so, dass der alte Artikel 9 des Gesetzes beinhaltet hat, dass sobald eine Abbaufläche im Schotterabbauplan verankert war und der
Grundeigentümer nicht innerhalb von 180 Tagen selbst aktiv geworden ist, sogar ein
Dritter gegen den Willen des Grundeigentümers eine Konzession erteilt bekommen
hätte. Ich glaube, dass es jetzt im Artikel 4 Absatz 2 besser formuliert ist, weil dort
festgeschrieben wird, dass die Erteilung der Genehmigung gemäß nachstehender
Reihung erfolgt - das heißt Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder deren Rechtsnachfolger - und dass der Besitz des jeweiligen Rechtstitels sowie die Ermächtigung von Seiten des Grundstückeigentümers belegt werden müssen. Dies ist,
meines Erachtens, ein wesentlicher Fortschritt. Beim alten Planungsinstrument hat
mich immer gestört, dass, sobald ein Landesplan erstellt und genehmigt wurde, er auch
enthalten hatte, dass gegen den Willen des Grundeigentümers ein Dritter eine Konzession beantragen konnte und ihm diese auch erteilt worden wäre. Deshalb bedanke ich
mich beim Landesrat und bei den Kolleginnen und Kollegen der Minderheit.
Frau Klotz! Auch Ihre Gruppierung hat diesem Änderungsantrag zugestimmt. Mich wundert, das sage ich ganz ehrlich, dass man in der Diskussion gestern
im Zusammenhang mit diesem Gesetz von Grundeigentümern und vom Respekt vor
dem Eigentum gesprochen hat, und dass ausgerechnet heute einige Kollegen der Freiheitlichen zumindest bei diesem Absatz, in dem es um Grundeigentümer und um den
Respekt des Grundeigentums geht, dagegen gestimmt haben. Für mich heißt dies, aus
der Sicht der Landwirtschaft, dass es ein Fortschritt und auch ein besseres Instrument
der Planung ist und dass vor allem nicht über den Köpfen der Betroffenen, der Grundbesitzer, was zu 99 Prozent wahrscheinlich auch Bauern sind, Entscheidungen getroffen werden, sondern dass von vornherein das Einverständnis derselben notwendig ist.
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Deshalb stimme ich mit Überzeugung diesem Artikel zu, weil er auch wesentliche
Fortschritte in punkto Respekt für Grund und Eigentum beinhaltet.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Es scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass man vor einer Ermächtigung, um Schotter abzubauen oder
was auch immer, die Genehmigung des Grundstückbesitzers einholt. Insofern ist es
konsequent, weil wir dies bei jedem anderen Gesetz, ob es nun um das Enteignungsgesetz oder was immer gegangen ist, als eines der wichtigsten Prinzipien verteidigt
haben, dass Grund und Eigentum weiterhin einen sehr hohen Stellenwert haben
sollten. Im Gegensatz zu Seppl Lamprecht finde ich aber die im Änderungsantrag
vorgesehene Regelung nicht eine Verbesserung und sehe darin nicht ein besseres
Instrument der Planung, im Gegenteil. Die Verbindlichkeit ist nicht mehr gegeben,
was das Planungsinstrument, den Landesplan als solchen, aber auch was die Gutachten
der Gemeinden anbelangt. Hier war der Kommissionstext wesentlich besser, der im
neuen Artikel 3 Absatz 2 von einem bindenden Gutachten gesprochen hat. Dass die
angrenzenden Gemeinden dazukommen, ist in Ordnung. Hier steht, dass das für den
Bergbau zuständige Landesamt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde
und an die angrenzenden vom Abbaubetrieb direkt betroffenen Gemeinden übermittelt,
die innerhalb von dreißig Tagen ein Gutachten abgeben, wobei besagte Gutachten
gleichlautend sein müssen und bindend sind. Das war, meines Erachtens, auch eine
ganz klare Vorgabe, die die Kommission getroffen hat, die jetzt aber fällt.
Was die Einzelgenehmigungen, Herr Landesrat, anbelangt, bin ich nach wie
vor der Meinung, dass dies den Überblick verhindert. Eine gute Gesamtübersicht hat
man nur mit einem ganz konkreten, verpflichtenden und verbindlichen Plan. Dass bisher mit vielen Einzelgenehmigungen gearbeitet worden ist, wird schon stimmen, aber
ein Planungsinstrument zugunsten von jeweiligen Einzelgenehmigungen aus der Hand
zu geben, scheint mir nicht der richtige Weg zu sein. Ich werde diesem Artikel auch
nicht zustimmen, obwohl einige Verbesserungen gemacht wurden. Das haben wir mit
unserem Abstimmungsverhalten auch deutlich gemacht, aber insgesamt wird es an
Übersichtlichkeit fehlen und es wird viel leichter möglich sein, dass es hier zu Ungerechtigkeiten kommt, weil die Gesamtschau fehlen wird.
EGGER (Die Freiheitlichen): Der ansonsten sehr geschätzte Kollege
Lamprecht hat heute versucht, irgendwie politisches Kleingeld uns Freiheitlichen gegenüber zu erzielen, indem er uns vorgehalten hat, dass wir jetzt plötzlich nicht mehr
die Verteidiger der Grundeigentümer wären und dass wir dieses Grundeigentum nicht
mehr schützen würden. Natürlich sind wir dies weiterhin und werden es auch weiterhin
bleiben. In diesem gesamten Kontext können wir der gesamten Überarbeitung dieses
Gesetzes nicht zustimmen. Deshalb lehnen wir diesen gesamten Bereich des Gesetzentwurfes und damit den gesamten Gesetzentwurf ab.
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Kollege Lamprecht! Vielleicht können Sie sich noch erinnern, wie sie damals abgestimmt haben, als dieses sogenannte Schottergesetz – ich glaube es war 1993
– genehmigt wurde, nachdem Sie heute betonen, welche Verbesserung dies für die
Grundeigentümer die Tatsache sei, dass sie jetzt mitreden können. Ich weiß nicht, wie
Sie damals gestimmt haben, denn es war sicherlich auch ein Gesetz der SVP, das
nehme ich einmal an. Also habt Ihr damals als SVP die Grundeigentümer nicht geschützt. So können wir den Ball gerne hin- und herspielen, aber uns liegt es fern.
WIDMANN (Landesrat für Industrie, Handel, Handwerk, Mobilität
und Personal – SVP): Ich möchte zum Inhalt nichts mehr sagen, weil bereits alles gesagt worden ist. Es ist eine ganz klare Verbesserung, einerseits die Aufrechterhaltung
eines Planes, andererseits eine Verbesserung und Entbürokratisierung, dass man den
Bedürfnissen wirklich gerecht werden kann. Ich beantrage eine Abstimmung nach getrennten Teilen, und zwar eine erste Abstimmung über den gesamten Artikel ohne die
Absätze 1 und 2 des neuen Artikels 13 des Landesgesetzes Nr. 7/03 (Übergangsbestimmungen) und eine zweite Abstimmung über die Absätze 1 und 2 des neuen Artikels 13 des Landesgesetzes Nr. 7/03. Dies ist der Kompromiss, den wir erzielt haben.
PRESIDENTE: Se ho ben capito, per quanto riguarda l'articolo 5, per cui è
stata richiesta dai consiglieri Verdi la votazione segreta, noi voteremo separatamente
l'ultima parte, il cosiddetto articolo 13, e voteremo in maniera palese quindi i commi 1
e 2, mentre l'ultimo, per intenderci, il comma che noi leggiamo con: "Gli articoli 14,
15, 16, 17 della legge provinciale 19.5.2003, n. 7 e successive modifiche sono abrogati", questo comma è già stato sostituito dall'emendamento n. 15 che abbiamo votato
in precedenza. Rimangono da abrogare secondo l'assessore i commi 1 e 2 dell'art. 13
(norme transitorie), perché sono in contrasto con quanto l'aula ha approvato con
l'emendamento n. 15.
Metto in votazione segreta l’intero articolo 5 senza i commi 1 e 2 del nuovo
articolo 13 della legge provinciale n. 7/03 (norme transitorie). Prego distribuire le
schede.
(Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung)
Comunico l’esito della votazione: 33 schede consegnate, 20 sì, 11 no e 2
schede bianche.
Metto in votazione la restante parte dell’articolo 5 (commi 1 e 2 del nuovo
articolo 13 della legge provinciale n. 7/03): respinta con 6 voti favorevoli, 21 voti
contrari e 2 astensioni.
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Art. 6
Entrata in vigore
1. La presente legge entra in vigore il giorno successivo a quello della
sua pubblicazione nel Bollettino Ufficiale della Regione.
---------Art. 6
Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt
der Region in Kraft.
Qualcuno chiede la parola sull’articolo 6? Nessuno. Lo metto in votazione:
approvato con 16 voti favorevoli, 8 voti contrari e 3 astensioni.
Ci sono dichiarazioni di voto? La parola al consigliere Leitner, ne ha facoltà.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Die Landtagsfraktion der Freiheitlichen
stimmt gegen diesen Gesetzentwurf, und zwar vor allem wegen des berüchtigten Artikels 1. Ich möchte in diesem Zusammenhang etwas richtigstellen, was heute in den
Medien bewusst ein bisschen falsch dargestellt worden ist, und dies richte ich auch an
die Kollegin Artioli. Der Antrag auf namentliche Abstimmung stammt vom Kollegen
Tinkhauser und nicht von ihr. Das sage ich nur der Richtigkeit halber, denn so steht es
auch im Protokoll, aber wenn man es öffentlich falsch darstellt, dann ist es nicht richtig. Falsche Dinge soll man einfach richtigstellen, denn die Leserinnen und Leser sollen auch mitbekommen, was hier im Landtag gemacht wird. Dass von unserer Fraktion
Druck ausgeübt worden wäre oder dass man jemanden nahegelegt habe, uns zu folgen,
ist nicht richtig. Richtig ist nur, dass Kollege Tinkhauser für diesen Artikel, das heißt
für die Abschaffung des Artikels geworben hat; dies ist richtig und legitim. Dass jede
und jeder Abgeordnete das freie Mandat hat, darüber abzustimmen wie es ihrem/seinen Gewissen obliegt, ist auch selbstverständlich, aus welchen Gründen auch
immer, denn jede Abstimmung muss jeder selbst verantworten. Vielleicht wäre Kollegin Artioli bei der SVP wieder besser aufgehoben, dies ist aber eine ganz andere Geschichte, die ich nicht werten möchte. Ich möchte aber den falschen Eindruck von unserer Fraktion mit aller Entschiedenheit zurückweisen.
Zum Inhalt selber. Kollegin Artioli, uns ging es nicht darum, ob wir für oder
gegen Einkaufszentren sind, denn dies stand nicht zur Debatte. Zur Debatte stand aber,
ob man einen illegalen Bau saniert, ob man eine illegale Situation für eine Firma oder
vielleicht für mehrere Firmen … Wir wissen es nicht, denn die Liste, nach der wir gefragt haben, hat uns der Landesrat noch nicht ausgehändigt, er hat uns aber versprochen, sie uns demnächst zu übermitteln; dies werden wir sicherlich verfolgen. Solche
Anlassgesetzgebung ist schlecht, macht auf den Bürger einen schlechten Eindruck und
ist sicherlich nicht im Sinne der Rechtsstaatlichkeit. Uns ging es ausschließlich um den
Schutz der Rechtsstaatlichkeit und dieser wurde hier ein weiteres Mal – es ist nicht das
erste Mal – über Bord geworfen und jene, die sich zu Helfern oder Helfeshelfern von
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solchen Aktion machen, müssen dies gegenüber ihrer Wählerschaft und der Bevölkerung verantworten.
Wir haben hier eine klare Position eingenommen. Ich danke meinem Kollegen Tinkhauser ganz besonders für die Vorarbeit, die er in diesem Zusammenhang
geleistet hat. Unsere Vorgangsweise war von allem Anfang an klar und transparent.
Deshalb ein klares Nein zu diesem Gesetz.
KLOTZ (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Auch unser Verhalten im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf war von Anfang an ganz klar und konsequent. Bei
jeder Abstimmung haben wir uns einer Gesetzgebung widersetzt, die in der Tat auch in
ein behängendes Gerichtsverfahren eingreift. Aus diesem Grund haben wir ganz überzeugt gegen den Artikel 1 gestimmt, der nur einigen wenigen bestimmten Großhandelsbetrieben zugute käme.
Was den Artikel 5 anbelangt, haben wir auch eine ganz klare Haltung eingenommen und dagegen gestimmt, und zwar mit den Erklärungen, die wir anlässlich der
Artikeldebatte und insgesamt abgegeben haben. Es gibt auch einige notwendige Anpassungen, was die Regelung betreffend Schutzhütten, die Regelung für die Tourismusbetriebe Bozen und Meran anbelangt. Was den Schutz der einheimischen Skilehrer
und Skischulen anbelangt, wird es den einen und anderen notwendigen Artikel geben.
Insgesamt aber wiegt doch schwerwiegend das, was mit Artikel 1 getan
wird. Es wird nämlich eine ungerechte Maßnahme gesetzt und es werden diejenigen
bestraft, die sich immer an Gesetze, an bestehende Regeln gehalten und nie spekuliert
haben. Damit werden sicherlich Spekulanten belohnt und die Redlichen wieder einmal
bestraft. Deshalb ein ganz klares Nein zum Gesetzentwurf.
HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Ein entschiedenes Nein auch von unserer Seite. Der Artikel 1 Absatz 2 ist selbstverständlich abzulehnen. Diesbezüglich hat sich deutlich gezeigt, mit welchem Druck gegen rechtliche
Grundlagen Interessen von bestimmter Seite durchgesetzt werden und mit welchen
Mitteln hier zu Werke gegangen wird. Wir sehen hier eine bemerkenswerte und
negative Trendwende in Hinblick auf die Handelspolitik des Landes, eine Trendwende, die scheibchenweise in Richtung Großhandel geht, ohne dass es systematisch
gesteuert würde.
Der zweite Punkt ist, dass in diesem Omnibus-Gesetz zunehmend Großeingriffe verpackt sind, die dann zu Generalrevisionen führen und besser in ein organisches Gesetz hinein gehörten. Im Gesetz gibt es zahlreiche akzeptable Punkte, das ist
keine Frage, was die Skilehrer, die Methangastankstellen, die Anpassungen an die
Handwerksordnung anbelangt. Vor allem die Art im Artikel 5, wie man hier ein ganzes
Gesetz in ein Omnibus-Gesetz hineingepresst hat, um das ganze Gesetz in eine Art von
Generalrevision des Schotterabbaues umzuwidmen, ist gleichfalls bemerkenswert.
Man hat diese Methode bevorzugt, um den Schotterplan ins Nichts aufzulösen. Er ist
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zwar in Auflösung begriffen, aber als Auslaufmodell noch vorhanden. In wenigen Jahren aber wird er seine völlige Rechtskraft verlieren. Auch hier sind, wie im Artikel 1,
die Interessen Weniger, der systematische Druck Weniger wirkungsvoller als die breiten Interessen des Landes, der Bürgerinnen und der Bevölkerung. Deshalb von unserer
Seite ein klares Nein.
ARTIOLI (Lega Nord): Mi riferisco a ciò che ha detto il collega Pius Leitner per quanto riguarda l'articolo apparso oggi sul "Corriere dell'Alto Adige". È chiaro
che nella riunione di minoranza è stato detto da parte mia per tre volte "Fate la votazione per appello nominale", ma tecnicamente la porta in aula il collega Tinkhauser in
quanto era lui che portava avanti l'emendamento.
Vorrei aggiungere che sono felice di aver votato ieri a favore, in quanto oggi
ho ricevuto tantissime e-mail dalle casalinghe che mi ringraziano per non dover avere
un muro all'Interspar e non dover fare la fila alle casse per due volte. Forse i Freiheitlichen hanno altro da fare invece che fare la spesa nella loro vita, perciò forse possono
non capire i problemi della popolazione normale e hanno chi fa la spesa per loro. Io
purtroppo, e ringrazio Dio, sono madre di tre figli e devo fare anche questo e so cosa
vuol dire fare la fila da una cassa all'altra.
EGGER (Die Freiheitlichen): Kollegin Artioli! Es geht hier nicht um die
Hausfrau, die einkauft, sondern vor allem um das rechtliche System in unserem Lande.
Wie bereits gestern auch vom Kollegen Steger lang und deutlich ausgeführt, gibt es ein
schwebendes Gerichtsverfahren, in welches man nun versucht einzugreifen, um im
Nachhinein, ähnlich wie bei der Lex Egartner, etwas gesetzlich und rechtlich geradezubiegen. Unter diesem Aspekt kann oder sollte man, solange man den Rechtsstaat akzeptiert, nicht dafür sein.
Zu den Hausfrauen, die einkaufen gehen. Ich gebe dem Kollegen Heiss völlig recht, denn hier wird die Handelsordnung in Richtung mehrerer mittlerer Einkaufszentren aufgeweicht. Es wird sich bald die Frage stellen, was besser ist, wenn man eine
Kasse weniger hat oder wenn man ins Auto einsteigen muss und dann zu dieser einen
Kasse fahren muss, denn die Nahversorgung gerät über kurz oder lang in Gefahr. In
diesem Sinne stehen wir Freiheitliche für das, was bisher an der Handelsordnung in
Südtirol positiv war, nämlich für die flächendeckende Versorgung unserer Bevölkerung, für die sogenannte Nahversorgung. In Zukunft vermuten und befürchten wir,
dass durch diese Maßnahmen die Bürger ins Auto einsteigen und irgendwo zu einer
Kasse hinfahren müssen. Was dann besser ist, das wird sich herausstellen.
SEPPI (UNITALIA - Movimento Iniziativa Sociale): Ho imparato che il
rispetto di quest'aula implica anche di parlare, al momento della dichiarazione di voto,
sulla legge. I rapporti personali fra i partiti e fra le persone di qualche partito con persone di altro partito non è questa la sede per discuterli. È chiaro che una maggioranza
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quando non ha i numeri, cerca supporter. Il problema che poi si prospetta è quello di
vedere un'aula nella quale si cercano giustificazioni, però si deve anche ritenere
ognuno libero di fare quello che crede e di assumersi le responsabilità. Per questo voto
contro questo disegno di legge, perché il problema non è quello di essere d'accordo o
meno sui centri commerciali, anche se qualcuno fa finta di non capirlo. Nel mio intervento di ieri ho spiegato chiaramente che non vedo nemmeno in discussione il salvataggio dei negozi di vicinato nell'apertura dell'ipermercato. Sono due diverse fonti di
approvvigionamento che servono due diversi filoni merceologici. Chi vuole la qualità
non va nell'ipermercato, e chi non la vuole ci va comunque all'ipermercato, solo che
invece che andare a Bolzano va in un'altra città, a Verona o a Innsbruck. Il problema
non era quello, ma di una maggioranza che vuole salvare qualcuno che si è comportato
in maniera illegittima. La questione è davanti ai giudici e noi andiamo a cercare di
stravolgere giudizi posti all'attenzione del tribunale, creando leggi diverse da quelle
che erano in vigore prima, giuste o sbagliate che fossero. Questo è il problema, non
dire di essere contro o a favore dei supermercati. Il problema è una maggioranza che è
al servizio di qualcuno. Quando la maggioranza è al servizio di qualcuno, anche se
qualcuno avesse ragione, non gli si può permettere di essere al servizio di nessuno se
non del popolo. Ed essere al servizio del popolo significa che dal momento che noi
constatiamo l'esigenza degli ipermercati, vuole dire fare una legge sul commercio nella
quale potremo dire la nostra e se siamo favorevoli o contrari agli ipermercati. Ma non
lo possiamo dire nel contesto di una legge omnibus, dove è stato inserito un articolo
per salvare qualcuno, perché a quel punto non siamo d'accordo nemmeno se ci dicono
che il 25 dicembre è Natale. Questo è un sistema politico clientelare che ci pone al servizio di chi paga più tasse, e allora se il problema è solo economico, dico che la democrazia è finita, che questa maggioranza è al servizio di chi paga di più in termini fiscali. È chiaro che ogni altro tipo di ragionamento non può entrarci. La massaia che va
a fare la spesa all'ipermercato io penso che ci sarà andata ieri e andrà anche oggi. Se ha
interesse di risparmiare anche se deve andare in due casse, lo farà ugualmente.
Nel contesto non ci voglio entrare. Sono felice che qualcuno abbia ricevuto
tanti messaggi dalle massaie, io il mio numero di telefono non lo attacco sulle vetrine
dei supermercati per cui non ho ancora ricevuto telefonate, però penso che le massaie,
così come gli imprenditori e qualsiasi persona che tiene alla democrazia non possano
accettare che questo Consiglio sia al servizio di qualcuno, perché non deve essere al
servizio di nessuno se non della democrazia e del popolo che è sovrano e ha bisogno di
leggi serie, non leggi tampone fatte apposta per inquadrare una situazione che nulla ha
a che vedere con la riforma sul commercio. Questa non era una legge sulla riforma del
commercio, era una riforma di una sentenza del tribunale. Davanti a questo le opposizioni non possono essere d'accordo. Se poi qualcuno vuole esserlo, è un problema suo,
non siamo qui a giudicare, ma non voglio nemmeno che questo qualcuno travisi la situazione.
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Di conseguenza sono contrarissimo a questo disegno di legge, non fosse altro
che per questo passaggio. Non siamo il salvagente, siamo delle persone che vogliono
fare leggi, discuterle assieme ed arrivare a concluderle nell'interesse del popolo e non
dei soliti noti.
LAMPRECHT (SVP): Gestern und heute haben wir viel über die einzelnen
Artikel gesprochen und es wurden vielfach die negativen Aspekte in den Vordergrund
gestellt, ich möchte aber die positiven Aspekte dieses sogenannten Wirtschafts-Omnibus-Gesetzes noch einmal unterstreichen und sagen, dass ich und meine Fraktion mit
Überzeugung dafür stimmen. Wir haben im Bereich der Handelsordnung eine wesentliche Verbesserung eingeführt, die in der Diskussion ganz untergegangen ist. Aktionen, die hier angeführt wurden, dass Lebensmittel, die von unseren Bauern und Bergbauern hart produziert werden, in Sonderaktionen mit großen Ankündigungen von
Verkauf und dem Selbstkostenpreis für Marketing-Aktionen einfach genutzt werden,
finde ich unmoralisch. Der Passus, der hier eingefügt wurde, nämlich dass die Landesregierung eine Kategorie von Lebensmitteln festlegt, die nicht unter dem Einstandspreis, so wie es der Großverteiler einkauft, verschleudert werden können, ist ein wichtiger Schritt. Man sollte vor dem, was produziert wird, Respekt haben und keinen unlauteren Marketing-Wettbewerb auf Kosten von Lebensmitteln zulassen, die mit harter
Mühe von unseren Bergbauern produziert werden. Deshalb ist dies ein sehr positiver
Aspekt. Ich glaube, dass der Änderungsantrag, der vom zuständigen Landesrat Berger
betreffend Skischulen eingebracht wurde, ein wesentlicher Schritt ist, um eine bessere
Kontrolle über die Tätigkeit von auswärts kommenden Skilehrern zu haben, die in unserem Land ihre Tätigkeit ausüben wollen. Eine bessere Kontrolle auch, um einen unlauteren Wettbewerb gegenüber unseren Skischulen zu unterbinden, denn wenn in der
Vergangenheit jemand dies nur drei Tage vorher mitteilen musste, war keine Kontrolle
möglich. Den Zeitraum von 3 auf 30 Tagen zu erhöhen, ist ein sehr wichtiger Schritt
gerade für unsere Skilehrerinnen und Skilehrer, weil die Skischulen immer mehr mit
dem Problem konfrontiert wurden, dass in bestimmten Gebieten wie im Vinschgau, im
Schnalstal, in Sulden von außen Tätigkeiten von Skilehrern ausgeübt wurden und dies
letztendlich auch auf die Qualität des angebotenen Dienstes geschlagen hat. Deshalb
möchte ich unterstreichen, dass wir nicht nur den einen oder anderen Aspekt, der den
Kollegen und Kolleginnen vielleicht nicht so zusagt, in den Vordergrund stellen
sollten, sondern die Gesamtheit des Gesetzentwurfes und die wesentlichen Verbesserungen. Deshalb stimme ich mit Überzeugung diesem Gesetzentwurf zu, weil er für
die heimische Wirtschaft Fortschritte bringt und auch einen Schutz der Qualität garantiert.
PICHLER ROLLE (SVP): Ich schließe mich dem an, was Kollege
Lamprecht gesagt hat. Er hat einige Detailbereiche herausgegriffen. Wir müssen diesen Artikel, den wir unter dem Stichwort "Desperate Housewives" führen könnten –
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Frau Landesrätin keine Sorge, denn es geht hier um das Einkaufen, um die Bequemlichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher – genauer lesen und die Auswirkungen
ein wenig bedenken. Es ist nicht eine Maßnahme, die nur für Großhandelsbetriebe,
sondern ganz generell greift. Wenn Kollege Egger sagt, dass sich die Freiheitlichen
zum derzeitigen System der Nahversorgung in Südtirol bekennen würden und es alles
SVP-Gesetze wären, die in der Vergangenheit gemacht worden sind, dann bekennt er
sich ausdrücklich zum System der Nahversorgung und der Handelspolitik, so wie die
Gesetze von der Südtiroler Volkspartei und von der Landesregierung in den letzten
Jahren gemacht worden sind. Es ist eine vorbildliche Politik und die Grundpfeiler dieser Politik werden überhaupt nicht in Frage gestellt.
Es bleibt weiterhin dabei, dass der Einzelhandel vom landwirtschaftlichen
Grün verbannt ist. Wir wollen nicht, dass auf der grünen Wiese eingekauft wird, denn
dies ist ein Grundprinzip und zu diesem bekennt sich die Südtiroler Volkspartei, wobei
dieses Grundprinzip des nicht Einkaufens auf der grünen Wiese unsere Ortskerne auch
lebendig hält. Dass wir zusätzliche Maßnahmen beschlossen haben, damit der Einzelhandel je peripherer und entlegener er gelegen ist, für Investitionen noch einmal höhere Beiträge bekommt und diese Unterstützung erfolgt, zeigt, dass wir an dieser Nahversorgung ein großes Interesse haben. Hier ist nicht eine Maßnahme für einen einzigen Betrieb, sondern eine Maßnahme genereller Natur gemacht worden, die den
Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegenkommt. Wenn man die neue Bestimmung durchliest, dann wird man sehen, dass diese insgesamt positive Auswirkungen
haben wird und es nicht nur um einen Einzelfall geht, wobei ich mit Erstaunen feststelle, wie empfindlich die Freiheitlichen sind, wenn möglicherweise Kritik dahingehend geübt wird, dass sie unter Umständen in ihrer parlamentarischen Arbeit das
getan haben, was jeder auch macht, nämlich für seine Initiative zu werben.
Es ist auch gut – vielleicht ist es ein wenig untergegangen -, dass es bei den
Verkehrsämtern eine schnellere und flexiblere Prozedur gibt. Ich bin dem Landesrat
Berger sehr dankbar dafür, dass er einen Passus dahingehend eingefügt hat, dass künftig die Direktoren dieser Verkehrsämter berufen werden können und dass sie auf Zeit
berufen werden können. Es gibt also nicht mehr die lebenslängliche Position des Direktors eines Verkehrsamtes in einem öffentlich-rechtlichen Institut, so wie beispielsweise bei der Kulturverwaltung. Das hat jetzt nichts mit den handelnden Personen zu
tun, sondern es ist generell richtig, dass man Zeitverträge schließen kann.
Was den Schotterplan anbelangt, bin ich auch sehr froh über den Kompromiss, der in der Fraktion der Südtiroler Volkspartei erzielt worden ist. Ich sage es noch
einmal. Der Landesschotterplan - Kompromiss zwischen dem Umweltlandesrat
Laimer, dem Wirtschaftslandesrat Widmann und der gesamten Fraktion - bleibt aufrecht und bleibt in Kraft. Die Projekte, die in diesem Schotterplan enthalten sind, werden vorrangig behandelt. Das bedeutet, dass zunächst einmal die Projekte in diesem
Schotterplan behandelt werden müssen und sie eine Vorzugsschiene haben. Wenn sich
dann außerhalb des Schotterplanes eine Notwendigkeit in einem Landesteil aufgrund
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einer bestimmten Maßnahme ergeben sollte, die konjunktueller Art ist, dann kann
diese auch flexibel umgesetzt werden, aber bei Aufrechterhaltung aller Umweltauflagen, auch der UVP und dergleichen mehr. Es ist also ein guter, ein ausgewogener
Kompromiss. Deshalb stimmt die Fraktion der Südtiroler Volkspartei diesem Maßnahmenpaket zu.
URZÌ (Il Popolo della Libertà): Annuncio il voto negativo al disegno di
legge anche per coerenza rispetto ad una posizione che si è assunta nel corso del dibattito su alcune questioni che sono state di straordinario richiamo mediatico, che giustamente hanno sollecitato l'attenzione di questo Consiglio, perché riguardano questioni
centrali dello sviluppo anche futuro del nostro territorio. Quello del commercio sicuramente è un capitolo importante che non possiamo sottovalutare. Ribadiamo la nostra
posizione che è favorevole rispetto alla necessità di un adeguamento dell'ordinamento
della nostra provincia rispetto all'esigenza della nostra realtà, della nostra comunità,
dei nostri utenti consumatori, ad un commercio che sia più all'altezza delle aspettative,
che soprattutto sia più omogeneo rispetto all'ampia offerta che viene garantita dei territori più prossimi. Ci riferiamo al Trentino, al Veronese o allo stesso Tirolo. C'è la necessità di inserire questa norma che anche noi solleciteremo con gli strumenti necessari
e c'era il bisogno di inserire quel passaggio che è stato previsto all'interno della norma
che ci accingiamo a votare, all'interno di una più ampia riforma. Evidentemente si è
voluto prestare un fianco con tutte le conseguenze del caso ad una polemica che doverosamente ha dovuto svilupparsi sul tema dell'intervento legislativo della Provincia di
Bolzano su situazioni particolari, i cosiddetti interventi ad hoc. Ciò non poteva essere
sottovalutato, ed è per questo che abbiamo assunto responsabilmente la nostra posizione. Abbiamo criticato dal principio un metodo che riguarda la composizione delle
leggi omnibus, se consideriamo che con l'articolo 5 si riscrive un'intera legge provinciale. Abbiamo ricevuto che l'inserimento all'interno di una legge omnibus che avrebbe
la finalità di intervenire con limature su diverse leggi, una legge omnibus non può essere trasformata in un bastimento che non necessariamente ha la necessità di fermarsi a
tutte le stazioni e può correre veloce prevedendo addirittura riforme di intere leggi o
abrogazioni di intere leggi in maniera distorsi rispetto al valore stesso che una omnibus
deve avere. Riteniamo che si debba seguire, questo è l'appello che abbiamo mosso già
in Commissione legislativa, per il futuro una procedura diversa. Si devono presentare
leggi organiche che permettano un dibattito più ampio e soprattutto estrapolato da
contesti diversi quali quelli che viene a determinare una legge omnibus.
Per quanto riguarda la questione delle nomine che dovranno riguardare le
Aziende di soggiorno di Bolzano e Merano annunciamo sin d'ora la massima attenzione del nostro gruppo politico sulle procedure che dovranno essere seguite, sui criteri
di selezione, perché è evidente che si tratta di scelte di responsabilità che saranno significative e vincolanti per i prossimi anni. Quindi l'interesse generale imporrà scelte
all'insegna della massima trasparenza e chiarezza.
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PRESIDENTE: Metto in votazione il disegno di legge provinciale n. 40/09.
Prego distribuire le schede.
(Votazione a scrutinio segreto – Geheime Abstimmung)
Comunico l’esito della votazione: 32 schede consegnate, 21 sì e 11 no. Il
disegno di legge provinciale n. 40/09 è approvato.
La seduta è tolta.
ORE 13.00 UHR
SITZUNG 34. SEDUTA
6.11.2009
Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:
Sono intervenuti i seguenti consiglieri:
ARTIOLI (34)
BERGER (2, 3)
EGGER (30, 34)
HEISS (18, 26, 27, 33)
KLOTZ (21, 26, 30, 33)
LAMPRECHT (29, 36)
LEITNER (2, 32)
MAIR (1)
PICHLER ROLLE (3, 21, 36)
SEPPI (34)
URZÌ (38)
WIDMANN (2, 23, 26, 31)
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südtiroler landtag consiglio della provincia autonoma di bolzano