Karte Nr. HT + Vorgangsnummer REISEN TOUR OPERATOR VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FORMULAR 13065 Reisekrankenversicherung – Fahrzeughilfe – Rückerstattung von Arztkosten – Gepäckreiseversicherung – Reiseabbruchversicherung Die Wirksamkeit dieser Bedingungen unterliegt der Gültigkeit der Versicherung. KUNDENINFORMATIONEN ZUR BEHANDLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Gemäß Art. 13, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003 für den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz) teilen wir Ihnen mit, dass: 1 - Ihre persönliche Daten („Daten") durch Europ Assistance Italia S.p.A. in Papierform, mit elektronischen und/oder automatischen Mitteln zu folgenden Zwecken behandelt werden: a) Verwaltung und Abwicklung der Verpflichtungen, die aus der Versicherungspolice entstehen; b) Ausübung von Pflichten aus Gesetzen, Vorschriften oder Gemeinschaftsnormen (z. B. Geldwäschereibekämpfung) und/oder behördliche Bestimmungen. 2 - Die Behandlung der Daten ist: a) für die Abwicklung und Verwaltung der Versicherungspolice notwendig (1 a); b) obligatorisch aufgrund von Gesetzen, Vorschriften oder Gemeinschaftsnormen und/oder behördlichen Bestimmungen (1 b); 3 - folgende Personen können die Daten erhalten und deren selbstständige Inhaber werden: a) von Europ Assistance Italia S.p.A. mit der Erbringung von technischen oder notwendigen Dienstleistungen beauftragte Personen, welche für die Erfüllung der in Italien oder im Ausland aus der Versicherungspolice entstehenden Pflichten zuständig sind, z. B. Personen, die mit der Archivierung und Datenverarbeitung beauftragt sind sowie Kreditanstalten, Fachpersonen und Gerichtsärzte; b) Verbände (Ania ital. Verband der Versicherungsgesellschaften) und Konsortien der Versicherungsbranche, IVASS (ital. Aufsichtsbehörde der Versicherungen), Justizbehörden sowie alle anderen Parteien, die zum Empfang der Daten berechtigt sind, um den unter 1 b aufgeführten Zweck zu erreichen; c) Leistungserbringer, Tochtergesellschaften oder verbundene bzw. beauftragte Unternehmen, die von Europ Assistance Italia S.p.A. in Italien oder im Ausland beauftragt wurden, die unter Punkt 1.a und 1.b erwähnten Zwecke zu erreichen, bzw. andere Versicherungsgesellschaften und/oder Dienstleistungsgesellschaften für die Risikoverteilung; d) der Versicherungsnehmer HOTELTURIST S.P.A. und eventuelle Versicherungsvermittler; außerdem könnten Ihre Daten an Angestellte und Mitarbeiter in ihrer Qualität als Beauftragte oder Verantwortliche übermittelt werden. Ihre Daten werden nicht verbreitet. 4 - Der Inhaber der Datenbehandlung ist die Europ Assistance Italia S.p.A.. Sie können die Liste der Verantwortlichen für die Datenbehandlung einholen, Ihre Rechte gemäß Art. 7 Datenschutzgesetz ausüben und insbesondere eine Mitteilung zum Bestehen und eine Übermittlung der Daten selbst durch den Inhaber anfordern, Informationen zu Behandlungsweise und Zweckbestimmung der Behandlung verlangen, die Löschung, Aktualisierung oder Blockierung der Daten verlangen sowie sich aus rechtmäßigen Gründen der Behandlung der persönlichen Daten widersetzen. Bitte wenden Sie sich dafür schriftlich an folgende Adresse: Europ Assistance Italia S.p.A. – Piazza Trento, 8 – 20135 Milano – Ufficio Protezione Dati. [email protected] ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Versicherter: die Person, deren Interessen von der Versicherung geschützt sind. Versicherung: der Versicherungsvertrag. Versicherungsnehmer: das Unternehmen HOTELTURIST S.p.A., welches die Versicherungspolice im Auftrag Dritter unterzeichnet. Europ Assistance: das Versicherungsunternehmen, dem die Genehmigung zur Ausübung von Versicherungsgeschäften mit Erlass des Industrie-, Handels- und Handwerksministeriums Nr. 19569 vom 2. Juni 1993 (Amtsblatt Nr. 152 vom 1. Juli 1993) erteilt wurde, welches mit der Nr. 1.00108 in der Sektion I des Registers der Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen eingetragen und eine Tochtergesellschaft der Generali Gruppe ist, welches im Verzeichnis der Versicherungsgruppen eingetragen ist und unter der Leitung und Koordination der Assicurazioni Generali S.p.A. geführt wird. Familie: der Versicherte; der Ehegatte/Lebensgefährte more uxorio und Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, wie sie aus der Meldeamtsbescheinigung (gemäß Art. 4 und 5 D.P.R. 30.05.1989 Nr. 223) oder aus einer gleichwertigen internationalen Urkunde hervorgehen. Selbstbeteiligung: der feste, im Voraus definierte Betrag, den der Versicherte in jedem Fall für jeden Schadenfall zu tragen hat. Garantie: Versicherung, die nicht unter die AssistanceVersicherung fällt, mit der Europ Assistance den Versicherten im Schadensfall für den erlittenen Schaden entschädigt. Entschädigung: Betrag, den Europ Assistance im Schadensfall auszahlt. Maximaldeckungssumme: die höchste Entschädigung, die Europ Assistance im Schadensfall auszahlt. Versicherungspolice: Unterlage, die, als Ganzes gesehen, das Bestehen der Versicherung beweist und die Verhältnisse zwischen Europ Assistance, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt. Leistungen: Hilfsleistungen, die Europ Assistance über ihre Organisationsstruktur im Schadensfall für den Versicherten erbringt. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, das vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Ausfallbetrag: der prozentuale Anteil der Schadenssumme, der obligatorisch zulasten des Versicherten geht und als absoluter Mindestwert angegeben ist. Organisationsstruktur: Die Organisationsstruktur der Europ Assistance Service S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano, bestehend aus Verantwortlichen, Personal (Ärzte, Techniker, Mitarbeiter), Ausrüstungen und Einrichtungen (zentralisierte und nicht-zentralisierte), die ganzjährig rund um die Uhr oder gemäß Vertrag besetzt sind und nach spezifischer mit Europ Assistance Italia S.p.A. abgeschlossener Vereinbarung für den telefonischen Kontakt mit dem Versicherten, für die Organisation und Erbringung der in der Police vorgesehenen Hilfsleistungen auf Kosten von Europ Assistance Italia S.p.A. zuständig ist. Reise: für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in der Schweiz: - bei Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen vom Ausgangspunkt (Flughafen, Bahnhof usw. der organisierten Reise) bis zum Ende der durch den Versicherungsnehmer organisierten Reise; - bei einer Reise, die mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen im vorherigen Punkt nicht erwähnten Verkehrsmittel unternommen wird, um einen Ort in einem EULand und/oder in der Schweiz zu erreichen, der mehr als 50 km vom Wohnsitz entfernt ist. Für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land: - bei Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen ab dem Ankunftsdatum in einem EU-Land und/oder in der Schweiz bis zum Abreisetag aus einem derselben Länder zum Reiseabschluss; - bei einer Reise, die mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen im vorherigen Punkt nicht erwähnten Verkehrsmittel unternommen wird, beim Grenz- und Zollübergang eines EU-Landes und/oder der Schweiz. BESONDERE BESTIMMUNGEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN FÜR Art. 5 WÄHRUNG DER ZAHLUNG Entschädigungen, Vorschüsse und Rückerstattungen werden in Italien in Euro entrichtet. Im Fall von Kosten, die in Nicht-EULändern oder in EU-Ländern entstanden sind, in denen der Euro nicht als Währung eingeführt wurde, wird die Rückzahlung zum Wechselkurs der Europäischen Zentralbank an dem Tag berechnet, an dem beim Versicherten die Kosten angefallen sind. ABSCHNITT I - ASSISTANCE-VERSICHERUNG BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN REISEKRANKENVERSICHERUNG Unfall: durch zufälligen, gewaltsamen und äußeren Grund verursachter Schaden, der als unmittelbares und ausschließliches Ergebnis feststellbare Körperbeschädigungen verursacht, die den Tod oder eine permanente oder vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Krankenheilanstalt: Öffentliches Krankenhaus, Klinik oder Pflegeheim, sowohl vertraglich an den nationalen Gesundheitsdienst gebunden als auch privat, das für stationäre Behandlungen zugelassen ist. Ausgeschlossen sind Thermalbäder, Erholungs- und Altenheime, Diät- und Schönheitskliniken. Krankheit: jede nicht durch einen Unfall verursachte Veränderung des Gesundheitszustands. Unerwartete Erkrankung: akut auftretende Erkrankung, von der der Versicherte keine Kenntnis hatte und die nicht eine unerwartete Folge einer vorhergehenden, dem Versicherten bekannten Erkrankung ist. Vorbestehende Erkrankung: Erkrankung, die ein Anzeichen oder eine direkte Folge einer chronischen vor Garantiebeginn bestehenden Krankheit ist. FAHRZEUGHILFE Störung: Fahrzeugschaden wegen Verschleiß, Materialfehler, Bruch oder Funktionsstörung, die eine weitere Nutzung durch den Versicherten unter normalen Umständen verhindern. Wohnsitz: Ort, in dem die natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wie er aus der Meldeamtsbescheinigung hervorgeht. Fahrzeug: das Gemäß Art. 47 und folgende Neue Straßenverkehrsordnung für die Eigennutzung bestimmtes Fahrzeug, welches Eigentum eines Familienmitglieds oder des Unternehmens ist und dessen Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, insbesondere: - Personenkraftwagen. BESONDERE BEDINGUNGEN ALLE Art. 1. ANDERE VERSICHERUNGEN Gemäß Art. 1910 des ital. ZGB hat der Versicherte, wenn er für ein und dasselbe Risiko gesondert mehrere Versicherungsverträge bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen hat, jeden einzelnen Versicherer und namentlich Europ Assistance Italia S.p.A. über den Schadensfall zu benachrichtigen. Art. 2 VERTRAGSRECHT DER VERSICHERUNGSPOLICE, GERICHTSBARKEIT UND MEDIATION Die Versicherung unterliegt italienischem Recht. Alle Streitigkeiten aus dieser Versicherungspolice unterliegen der italienischen Gerichtsbarkeit. Soweit in diesen Versicherungsbedingungen nicht anderweitig geregelt, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und Europ Assistance können beide Parteien ein Mediationsverfahren einleiten, wobei die Entscheidung an eine zur Durchführung von Mediationsverfahren bevollmächtigte Mediationsstelle im Gerichtshof oder in den Vorständen der Berufskammern oder in der Handelskammer übergeben wird, deren Sitz in der gleichen Provinz liegt, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Art. 3 AUSSCHLUSS ANDERER ENTSCHÄDIGUNGEN Falls der Versicherte eine oder mehrere Leistungen/Schutzkomponenten nutzt, ist Europ Assistance nicht verpflichtet, Leistungen/alternative Entschädigungen welcher Art auch immer als Ausgleich zu erbringen. Art. 4 VERJÄHRUNGSFRISTEN Im Sinne von Art. 2952 des ital. ZGB verjähren sämtliche Ansprüche nach zwei Jahren ab dem Tag des Schadensfalls, der den Anspruch begründet. Bei der Haftpflichtversicherung beginnt die Frist ab dem Tag zu laufen, an dem der Dritte vom Versicherten den Schadenersatz verlangt oder gegen ihn Klage erhoben hat. Art. 6 VERSICHERTE PERSONEN REISEKRANKENVERSICHERUNG Versichert ist: die natürliche Person, die in einem EU-Land oder in der Schweiz ihren Wohnsitz hat und beim Versicherungsnehmer ein touristisches Paket/Leistung erworben hat. die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat und die ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel hat. FAHRZEUGHILFE Versichert ist: Die natürliche Person, die das vorstehend näher definierte Fahrzeug fährt, sei es der Eigentümer oder die durch diesen zum Führen des Fahrzeugs berechtigte Person, die einen Hotelaufenthalt beim Versicherungsnehmer gebucht hat. Art. 7 GEGENSTAND UND WIRKSAMKEIT DER VERSICHERUNG Die unter Abschnitt Leistungen aufgeführten AssistanceLeistungen, zu deren Erbringung sich Europ Assistance mithilfe der eigenen Organisationsstruktur verpflichtet, sollte sich der Versicherte nach Eintreten des Schadensfalls in Schwierigkeiten befinden, werden für jede Leistungsart während der Reisedauer nur ein einziges Mal erbracht. Ausschließlich im Rahmen der Leistungen PANNENHILFE und REISEFORTSETZUNG, werden die gleichen Leistungen für Fahrzeuge mit nicht mehr als 15 Jahre ab Erstzulassung für jede Leistungsart während der Reisedauer nur ein einziges Mal erbracht, und zwar auf der Strecke zum Reiseziel oder des Aufenthalts. Mit Ausnahme der Pannenhilfe-Leistung werden die Leistungen ab 50 km Entfernung vom Wohnsitz des Eigentümers, wie er aus dem Fahrzeugschein hervorgeht, erbracht. Mietfahrzeuge sind von der Leistung ausgeschlossen. REISEKRANKENVERSICHERUNG Leistungen Seite 1 von 5 1. MEDIZINISCHE BERATUNG Hält der Versicherte bei Erkrankung oder Unfall eine Beurteilung seines Gesundheitszustandes für erforderlich, kann er die Ärzte der Organisationsstruktur telefonisch um Rat bitten. Es wird klargestellt, dass eine solche Beratungsleistung aufgrund ihrer Erbringungsform keine Diagnose darstellen kann und nur ausgehend von den durch den Versicherten vorgelegten Informationen erbracht wird. Der Versicherte muss der Organisationsstruktur den Grund seiner Anfrage und seine Telefonnummer nennen. 2. ENTSENDUNG EINES ARZTES ODER EINES KRANKENWAGENS IN ITALIEN Sollte sich nach einer ärztlichen Konsultation die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung des sich auf Reisen befindlichen Versicherten ergeben, entsendet die Organisationsstruktur auf Kosten von Europ Assistance einen Vertragsarzt zum Ort des Vorfalls. Falls einer der Vertragsärzte nicht persönlich eingreifen kann, organisiert die Organisationsstruktur den Transport des Versicherten im Krankenwagen in die nächstliegende geeignete Ärztepraxis. Die Leistung wird von Montag bis Freitag von 20 Uhr bis 8 Uhr und samstags, sonntags und an den Feiertagen rund um die Uhr erbracht. 3. ZUWEISUNG EINES FACHARZTES IM AUSLAND Sollte sich nach einer ärztlichen Konsultation die Notwendigkeit einer fachärztlichen Untersuchung des sich auf Reisen befindlichen Versicherten ergeben, teilt ihm die Organisationsstruktur, in Abhängigkeit von der lokalen Verfügbarkeit, den Namen eines Facharztes mit, der sich im nächstgelegenen Ort zum Aufenthaltsort des Versicherten befindet. 4 - KRANKENRÜCKTRANSPORT Sollte der sich auf Reisen befindliche Versicherte nach einem Unfall oder bei plötzlicher Erkrankung nach Einschätzung der Ärzte der Organisationsstruktur und in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt vor Ort einen Transport in ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus im Land, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat, benötigen, organisiert die Organisationsstruktur auf Kosten von Europ Assistance den Rücktransport mit dem Transportmittel und in der Zeit, die von den Ärzten der Organisationsstruktur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vor Ort für angemessen gehalten werden. Mögliche Transportmittel: Ambulanzflugzeug Linienflug in der Economy Class, gegebenenfalls Platz mit Krankenbahre; Bahnfahrt 1. Klasse und bei Bedarf Schlafwagen; Krankenwagen (ohne Begrenzung der Kilometerleistung). Das Ambulanzflugzeug wird von der Organisationsstruktur ausschließlich für Versicherte mit Wohnsitz in Italien verwendet und nur wenn der Schadensfall in EU-Ländern und Ländern des Mittelmeerraumes eintritt. Die Organisation des Transports erfolgt vollständig durch die Organisationsstruktur. Der Transport umfasst die ärztliche oder pflegerische Betreuung während der Reise, sollte die Organisationsstruktur dies für erforderlich halten. Europ Assistance ist dazu berechtigt, das eventuelle nicht vom Versicherten verwendete Rückreiseticket zu verlangen. Benötigt der Versicherte die Verlegung in einen nächstliegenden Ort, der über eine Notfallstation oder Krankenhaus verfügt oder die Verlegung in ein für die Behandlung der Krankheit geeignetes Krankenhaus, da er in eine Einrichtung eingeliefert wurde, die für die Behandlung der Krankheit nicht geeignet ist, organisiert die Organisationsstruktur die Verlegung mit dem Transportmittel und in der Zeit, die von den Ärzten der Organisationsstruktur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vor Ort für angemessen gehalten werden. In diesem Fall übernimmt Europ Assistance alle anfallenden Kosten bis zu einer Maximaldeckungssumme von 7.500,00 Euro. Im Todesfall des Versicherten organisiert die Organisationsstruktur den Transport des Leichnams bis zur Begräbnisstätte im Wohnsitzland. Europ Assistance übernimmt die Kosten für den Leichentransport bis zu einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 pro Versicherten; wenn diese Leistung höhere Ausgaben erfordert, bezahlt Europ Assistance die darüber hinaus gehenden Beträge sofort nach Erhalt angemessener Sicherheiten in Italien. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Krankheiten oder Verletzungen, für die nach Ermessen der Ärzte der Organisationsstruktur eine Behandlung vor Ort ausreichend ist oder die den Versicherten nicht daran hindern, seine Reise fortzusetzen; Infektionskrankheiten, falls der Transport einen Verstoß gegen die nationalen und internationalen Gesundheitsvorschriften darstellt; Bestattungskosten und Kosten für die Suche von Personen bzw. die eventuelle Bergung des Leichnams; alle Fälle, in denen der Versicherte oder seine Angehörigen entgegen dem Ermessen des Sanitätspersonals der Einrichtung, in der der Versicherte eingeliefert wurde, die freiwillige Entlassung unterschreiben. 5. RÜCKREISE MIT EINEM VERSICHERTEN ANGEHÖRIGEN Sofern die Ärzte der Organisationsstruktur bei der Organisation des Krankenrücktransports die ärztliche Betreuung des Versicherten während der Reise für nicht erforderlich halten und ein Versicherter des Angehörigen ihn bis zum Aufnahmeort oder zum Wohnsitz zu begleiten wünscht, sorgt die Organisationsstruktur dafür, dass der Angehörige mit dem Versicherten auf dem gleichen Transportmittel zurückreisen kann. Europ Assistance ist dazu berechtigt, das vom versicherten Angehörigen eventuell nicht verwendete Rückreiseticket zu verlangen. Von der Leistung ausgeschlossen sind: - die Aufenhaltskosten des Angehörigen. 6. RÜCKREISE DER ANDEREN VERSICHERTEN Falls die mit dem Versicherten reisenden Versicherten nach der Leistung des Krankenrücktransports objektiv nicht in der Lage sind, mit dem ursprünglich vorgesehenen und/oder verwendeten Transportmittel zum eigenen Wohnort zurückzureisen, stellt ihnen Europ Assistance ein Bahnticket erster Klasse oder ein Flugticket der Economy Class zur Verfügung. Europ Assistance ist dazu berechtigt, eventuelle nicht verwendete Rückreisetickets von den Versicherten anzufordern. Europ Assistance trägt die Kosten der Rückreisetickets bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für jeden Versicherten. 7. REISE EINES ANGEHÖRIGEN Bei einem Krankenhausaufenthalt des Versicherten über 7 Tage stellt die Organisationsstruktur einem mit dem Versicherten lebenden Verwandten auf Kosten von Europ Assistance eine Bahnfahrt 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy Class, jeweils Hin- und Rückreise, zur Verfügung, damit er den eingelieferten Versicherten erreichen kann. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Kosten für den Aufenthalt des Angehörigen. 8. BEGLEITUNG VON MINDERJÄHRIGEN Kann der Versicherte nach einem Unfall, einer Erkrankung oder aufgrund von höherer Gewalt sich nicht um mitreisende Minderjährige unter 15 Jahre kümmern, stellt die Organisationsstruktur einem Angehörigen ein Bahnticket 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy Class für die Hin- und Rückreise auf Kosten von Europ Assistance zur Verfügung, damit dieser den Minderjährigen erreichen kann, um ihn zu betreuen und zu seinem Wohnsitz zurück zu begleiten. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Kosten für den Aufenthalt des begleitenden Angehörigen. 9. RÜCKREISE DES GENESENDEN VERSICHERTEN Falls der Versicherte aufgrund der Einlieferung in eine Krankenheilanstalt nicht nicht dazu fähig ist, mit dem ursprünglich vorgesehenen Verkehrsmittel an seinen Wohnort zurückzukehren, erhält er von der Organisationsstruktur auf Kosten von Europ Assistance eine Bahnfahrt 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy Class. 10. VERLÄNGERUNG DES AUFENTHALTS Falls der Gesundheitszustand des Versicherten gemäß schriftlicher ärztlicher Verordnung eine Rückkehr an seinen Wohnort zum vorgesehenen Datum nicht zulässt, bucht die Organisationsstruktur gegebenenfalls ein Hotel. Europ Assistance trägt die Hotelkosten (Übernachtung und Frühstück) für maximal 3 aufeinanderfolgende Tage nach dem ursprünglich für die Rückkehr vorgesehenen Datum bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt Euro 40,00 täglich für jeden erkrankten oder verletzten Versicherten. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Von Übernachtung und Frühstück abweichende Hotelkosten. 11. INFORMATION UND ZUWEISUNG VON GLEICHARTIGEN MEDIKAMENTEN IM AUSLAND Wenn der Versicherte im Ausland im Falle einer Erkrankung und oder Unfall Informationen über Medikamente benötigt, die in Italien ordnungsgemäß eingetragen sind, übermittelt ihm die Organisationsstruktur den Namen gleichartiger Medikamente, falls diese vor Ort vorhanden sind. 12.VERFÜGUNGSTELLUNG EINES DOLMETSCHERS IM AUSLAND Falls der Versicherte im Ausland in ein Krankenhaus eingeliefert wird und sich aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht mit den Ärzten vor Ort verständigen kann, stellt die Organisationsstruktur einen Dolmetscher zur Verfügung. Maximaldeckungssumme: Europ Assistance trägt die Kosten für einen Dolmetscher für maximal 8 Arbeitsstunden. 13. VORSCHUSS ZUR ZAHLUNG DER NOTWENDIGSTEN AUSGABEN (Gilt nur für Versicherte mit Wohnsitz in Italien) Falls der Versicherte unvorhergesehene Kosten zu tragen hat und falls er dazu nicht unmittelbar und unverzüglich aufgrund eines Unfalls, einer Erkrankung, eines Überfalls, eines Handtaschenraubs oder der Nichtaushändigung des Gepäcks in der Lage ist, bezahlt die Organisationsstruktur im Auftrag des Versicherten als Vorschuss die Rechnungen vor Ort bis zu einer Gesamthöhe von Euro 5.000,00. Sollten die Rechnungen die Gesamtsumme von Euro 150,00 übersteigen, wird die Leistung erbracht, sobald Europ Assistance in Italien entsprechenden Sicherheiten für die Rückzahlung erhält. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Devisentransfers ins Ausland, die gegen die diesbezüglich geltenden Bestimmungen in Italien oder im Land, in dem sich der Versicherte aufhält, verstoßen; diejenigen Fälle, in denen der Versicherte nicht in der Lage ist, Europ Assistance in Italien entsprechende Rückzahlungsgarantien zu leisten; Unfälle in jenen Ländern, in denen Europ Assistance keine Niederlassungen oder Vertretungen unterhält. Pflichten des Versicherten: Der Versicherte hat den Antragsgrund, den erforderlichen Betrag, seinen Aufenthaltsort und die Referenzen anzugeben, die es Europ Assistance ermöglichen, die Bedingungen der Sicherheit für die Rückzahlung der vorgestreckten Summe zu überprüfen. Der Versicherte muss die vorgestreckte Summe innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschusses zurückzahlen, andernfalls fallen neben der vorgestreckten Summe auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz an. 14. VORZEITIGE RÜCKREISE Muss der sich auf Reisen befindliche Versicherte infolge des Todes, wie er aus der durch das Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde hervorgeht, oder der Krankenhauseinlieferung mit naher Lebensgefahr eines der folgenden Angehörigen: Ehegatte/Lebensgefährte more uxorio, Sohn/Tochter, Bruder, Schwester, Elternteil, Schwiegermutter/-vater, Schwiegersohn/-tochter vor dem geplanten Zeitpunkt und mit einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Transportmittel an seinen Wohnort zurückkehren, erhält er von der Organisationsstruktur eine Bahnfahrt 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy Class auf Kosten von Europ Assistance, um den Bestattungsort oder das Krankenhaus, in dem sich der Angehörige befindet, zu erreichen. Falls der Versicherte mit einem versicherten Minderjährigen reist, trägt die Organisationsstruktur die Reisekosten beider. Wenn der Versicherte für die vorzeitige Rückreise nicht das eigene Fahrzeug verwenden kann, stellt ihm die Organisationsstruktur ein weiteres Ticket zur Verfügung, damit er das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt abholen kann. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Diejenigen Fälle, in denen der Versicherte der Organisationsstruktur seinen Antrag auf eine vorzeitige Rückreise nicht rechtfertigen kann. Pflichten des Versicherten: Innerhalb von 15 Tagen nach Eintreten des Schadensfalls muss der Versicherte die Originalnachweise, welche der Rückkehr zugrunde liegen, einreichen. 15. VORAUSZAHLUNG EINER STRAFKAUTION IM AUSLAND (Gilt nur für Versicherte mit Wohnsitz in Italien) Sollte der Versicherte verhaftet werden oder ihm eine Verhaftung drohen, die mit einer Strafkaution an die ausländischen Behörden für seine Freilassung verbunden ist, und falls er nicht direkt und unverzüglich zu deren Zahlung in der Lage ist, zahlt die Organisationsstruktur die fällige Strafkaution vor Ort im Auftrag des Versicherten vor. Europ Assistance bevorschusst die Strafkaution bis zu einem Maximalbetrag von Euro 15.000,00. Die für die Strafkaution durch Europ Assistance bevorschusste Summe kann jedoch in keinem Fall mehr als Euro 15.000,00 betragen. Die Leistung wird in dem Moment erbracht, in dem Europ Assistance in Italien Banksicherheiten erhält. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Devisentransfers ins Ausland, die gegen die diesbezüglich geltenden Bestimmungen in Italien oder im Land, in dem sich der Versicherte aufhält, verstoßen; diejenigen Fälle, in denen der Versicherte nicht in der Lage ist, Europ Assistance in Italien entsprechende Rückzahlungsgarantien zu leisten; Unfälle in jenen Ländern, in denen Europ Assistance keine Niederlassungen oder Vertretungen unterhält. Pflichten des Versicherten: Der Versicherte hat den Antragsgrund, den erforderlichen Betrag, seinen Aufenthaltsort und die Referenzen anzugeben, die es Europ Assistance ermöglichen, die Bedingungen der Sicherheit für die Rückzahlung der vorgestreckten Summe zu überprüfen. Der Versicherte muss die vorgestreckte Summe innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschusses zurückzahlen, andernfalls fallen neben der vorgestreckten Summe auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz an. 16.ZUWEISUNG EINES RECHTSVERTRETERS IM AUSLAND Wird der Versicherte verhaftet oder droht ihm eine Verhaftung, nennt ihm die Organisationsstruktur, abhängig von der örtlichen Verfügbarkeit, den Namen eines Rechtsanwalts, der so nah wie möglich am Aufenthaltsort der Versicherten gelegen ist. Von der Leistung ausgeschlossen sind: sämtliche Anwaltskosten, die der Versicherte zu tragen hat. Die Leistung wird nicht in jenen Ländern erbracht, in denen Europ Assistance keine Niederlassungen oder Vertretungen unterhält. 17. ÜBERMITTLUNG DRINGENDER NACHRICHTEN Falls der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung und/oder seines Unfalls nicht in der Lage ist, in Italien lebenden Personen dringende Nachrichten zu übermitteln, übermittelt die Organisationsstruktur die Nachricht an den Empfänger. Die Organisationsstruktur übernimmt keine Haftung für übermittelte Nachrichten. FAHRZEUGHILFE Leistungen 18. PANNENHILFE Ist das Fahrzeug infolge einer Panne und/oder Unfall nicht mehr imstande, sich selbstständig fortzubewegen und die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann, hat der Versicherte die Organisationsstruktur telefonisch zu kontaktieren, um ein Pannendienstfahrzeug anzufordern, welches das Fahrzeug vom Schadenort bis zur nächsten Europ Assistance Vertragswerkstatt oder bis zur nächsten Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers oder bis zur nächsten Werkstatt oder zu einem vom Versicherten angegebenen Ort, sofern, bei in Italien eingetretenen Schadensfällen, dieser weniger als 50 km (Hin- und Rückreise) vom Schadensort entfernt liegt. Maximaldeckungssumme: Europ Assistance trägt die Kosten der Pannenhilfe: - um die zuvor aufgeführten Ziele zu erreichen, bei Schadensfällen, die in Italien eingetreten sind. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Ersatzteilkosten und alle weiteren Reparaturkosten; Kosten für den Einsatz von Sonderfahrzeugen, falls diese für die Bergung des Fahrzeugs benötigt werden; Abschleppkosten, falls der Unfall oder die Störung am Fahrzeug bei der Verwendung außerhalb des öffentlichen Straßennetzes oder gleichartigen Bereichen (wie zum Beispiel: Geländefahrten) eingetreten ist. Folgendes wird nicht als Schadensfall betrachtet: Reifenpannen; falsche Betankung, Seite 2 von 5 die keine Störung am Fahrzeug zur Folge haben. 19. REISEFORTSETZUNG Ist das Fahrzeug infolge von Störung, Unfall, Brand oder Teildiebstahl reparaturbedingt über 36 Stunden in Italien bewegungsunfähig, stellt die Organisationsstruktur dem Versicherten und den Mitfahrern eine Bahnfahrkarte 1. Klasse und/oder ein Taxi zur Verfügung, damit die Reise bis zum Hotel fortgesetzt werden kann. Maximaldeckungssumme: Europ Assistance übernimmt: - die Kosten der Tickets bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für jeden Versicherten, falls die Reise von Italien fortgesetzt wird; - die Kosten für das Taxi bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro, um das Hotel zu erreichen. Von der Leistung ausgeschlossen sind: Kraftstoffkosten und Gebühren (Autobahn, Fähren, usw.); nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und die zugehörigen Selbstbeteiligungen. der Rücktransport der Gepäckstücke, die die zulässigen Grenzen der öffentlichen Verkehrsmittel überschreiten oder die nicht im Mietwagen transportiert werden können. Art. 8 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder Schweiz sind jene Länder gemeint, in denen der Schadenfall eingetreten ist und in denen der Versicherungsschutz und die Leistungen erbracht werden. Sie werden in vier Gruppen unterteilt: A) Italien; Staat der Vatikanstadt und Republik San Marino; B) Alle Länder der Europäischen Union, und zwar: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. C) Alle Nicht-EU-Länder und die Länder des Mittelmeerraums: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei. D) Alle Länder der Welt. Für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land: sind die unter Punkten A) und B) aufgeführten Länder gemeint. In den folgenden Ländern gilt die Versicherung für keinen Versicherten: Afghanistan, Antarktis, Kokos-Inseln, Südgeorgien, Heardund McDonald-Inseln, Bouvetinsel, Weihnachtsinsel, Pitcairninseln, Chagos-Inseln, Falklandinseln, Marshallinseln, Minor Outlying Islands, SalomonInseln, Wallis - und FutunaInseln, Kiribati - Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Westsahara, Samoa, Sankt Helena, Somalia, Französische Süd - und Antarktisgebiete, Westtimor, Osttimor, Tokelau, Tonga, Tuvalu, Vanuatu. NUR FÜR DIE LEISTUNGEN PANNENHILFE UND REISEFORTSETZUNG Die Versicherungspolice ist in den Ländern gültig, in denen der Schadensfall eingetreten ist und in denen die Leistungen erbracht werden, insbesondere Italien, Republik San Marino, Vatikanstadt, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen der einzelnen Leistungen. Art. 9 AUSSCHLÜSSE Für die Leistungen PERSÖNLICHE BETREUEUNG. a) Geisteskrankheiten und allgemeine psychische Störungen, einschließlich organischer Hirnschädigungen, Schizophrenie, Paranoia und manisch-depressive Störungen und sich daraus ergebende Folgen/Komplikationen; b) Erkrankungen, die auf eine Schwangerschaft ab der 26. Woche oder das Wochenbett zurückzuführen sind; c) Erkrankungen, die den Ausdruck oder eine direkte Folge chronischer Krankheiten sind; d) Organexplantation und/oder -transplantation; e) Missbrauch von Alkohol und Psychopharmaka; f) Konsum von Rauschgift und halluzinogenen Stoffen; g) Luftsport allgemein, Führung und Verwendung von Gleitschirmen und anderen Ultraleichtflugzeugen, Fallschirmspringen, Paragliding und ähnliche Sportarten, Bobrennen, Skiakrobatik, Ski- und Wasserskispringen, Alpinismus mit Felsklettern und Gletscherbesteigungen, Freiklettern (Freeclimbing), Kitesurfen, Tauchen mit Atemgeräten, Sportarten, bei denen Motorfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge verwendet werden, verschiedene Kampfsportarten, Kampfkünste allgemein, Schwerathletik, Rugby, American Football, Speläologie, Tollkühnheit, Unfälle infolge professioneller und nicht amateurhafter sportlicher Betätigung (einschließlich Wettkämpfe, Proben und Training); Für die Leistungen FAHRZEUGHILFE a) wenn der Fahrer für das Fahrzeug nicht die notwendige gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt; b) Vorsatz des Versicherten oder der Passagiere; c) Teilnahme des Fahrzeugs an Autorennen und damit verbundene Proben und Training; d) Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Arzneimittel, Drogen oder halluzinogenen Stoffen; e) alles, was nicht ausdrücklich in den einzelnen Leistungen erwähnt wurde. FÜR ALLE LEISTUNGEN: a) Vorsatz des Versicherten oder grobe Fahrlässigkeit; b) Überschwemmungen, Hochwasser, Erdbeben, Vulkanausbrüche, umweltbedingte Vorfälle, welche die Eigenschaft einer Naturkatastrophe haben, durch Kernumwandlung bedingte Ereignisse, Strahlung, die auf künstliche Beschleunigung von atomaren Teilchen zurückzuführen ist; c) Volksbewegungen, Streiks, Revolutionen, Aufstände oder Volksaufstände, Plünderungen, Terrorismus und Vandalismus; d) versuchter Selbstmord oder Selbstmord des Versicherten; e) alles, was nicht ausdrücklich in den einzelnen Leistungen erwähnt wurde. Auch werden keine Leistungen in jenen Ländern erbracht, die sich in erklärtem oder tatsächlichem Kriegszustand befinden, wie sie aus der Website http://www.exclusiveanalysis.com/jccwatchlist.htmlhervorgehen, und die mit einem Risikofaktor gleich oder höher als 4 bewertet sind. Außerdem werden Länder, über deren Kriegszustand öffentlich berichtet wurde, als im erklärten oder tatsächlichen Kriegszustand betrachtet. Es werden außerdem keine Leistungen in jenen Ländern erbracht, in denen im Moment der Schadensfallmeldung und/oder des Hilfeantrags Volksaufstände stattfinden. Naturalleistungen (daher Hilfsleistungen) können dort nicht erbracht werden, wo die örtlichen oder internationalen Behörden es Privatpersonen untersagen, Assistance-Tätigkeiten auszuüben, unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Kriegsgefahr. Art. 10 NICHT VERSICHERBARE PERSONEN (Artikel nur bei persönlicher Betreuung gültig) Vorausgesetzt, dass Europ Assistance im Fall einer ihr bekannten Alkoholoder Drogenabhängigkeit, erworbenes Immunschwächesyndrom (AIDS) des Versicherten, dem Vertragsabschluss nicht zugestimmt hätte, wird vereinbart, dass, falls während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere der oben erwähnten Krankheiten oder Leiden auftreten, die Bestimmungen von Art. 1898 ital. ZGB angewendet werden, unabhängig von der konkreten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Bei falschen Aussagen oder Verschweigen gelten die Bestimmungen der Artikel 1892, 1893 und 1894 des ital. ZGB. Art. 11 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL Bei einem durch Assistance-Versicherung gedeckten Schadensfall muss der Versicherte unverzüglich Kontakt mit der Organisationsstruktur aufnehmen. Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann die Nichteinhaltung dieser Pflicht zum Verlust des Anspruchs auf Hilfeleistungen führen. Art. 12 BERUFLICHE SCHWEIGEPFLICHT (Artikel nur bei persönlicher Betreuung gültig) Der Versicherte befreit die Ärzte, die eventuell mit der Kontrolle des Schadensfalls beauftragt sind und ihn vor oder nach dem Schadensfall untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Europ Assistance. Art. 13 HAFTUNGSEINSCHRÄNKUNGEN Europ Assistance übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch einen Eingriff der Behörden des Landes entstehen, in dem die Hilfsleistung erbracht wird oder die die Folge von zufälligen und unvorhersehbaren Umständen sind. Art. 14 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am Datum der Reise/des Aufenthalts und gilt bis zum Ende derselben. Die Maximaldauer des Versicherungsschutzes beträgt für jeden fortlaufenden Aufenthaltszeitraum im Ausland während der Laufzeit der Versicherung 60 aufeinanderfolgende Tage. Nur für die Leistungen PANNENHILFE und REISEFORTSETZUNG Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt um 24.00 Uhr am Tag vor dem Check-in und endet, sobald das Check-in im gebuchten Hotel erfolgt. ABSCHNITT II - REISEKRANKENSCHUTZ BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DIESES ABSCHNITTS Unfall: durch zufälligen, gewaltsamen und äußeren Grund verursachter Schaden, der als unmittelbares und ausschließliches Ergebnis feststellbare Körperbeschädigungen verursacht, die den Tod oder eine permanente bzw. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Krankenheilanstalt: Öffentliches Krankenhaus, Klinik oder Pflegeheim, sowohl vertraglich an den nationalen Gesundheitsdienst gebunden als auch privat, das für stationäre Behandlungen zugelassen ist. Ausgeschlossen sind Thermalbäder, Erholungs- und Altenheime, Diät- und Schönheitskliniken. Krankheit: jede nicht durch einen Unfall verursachte Veränderung des Gesundheitszustands. Unerwartete Erkrankung: akut auftretende Erkrankung, von der der Versicherte keine Kenntnis hatte und die nicht eine unerwartete Folge einer vorhergehenden, dem Versicherten bekannten Erkrankung ist. Vorbestehende Erkrankung: Erkrankung, die ein Anzeichen oder eine direkte Folge einer chronischen vor Versicherungsbeginn bestehenden Krankheit ist. Krankenhausaufenthalt: Der Aufenthalt in einer Krankenheilanstalt mit mindestens einer Übernachtung. BESONDERE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS Art. 15 VERSICHERTE PERSONEN Versichert ist: die natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Land oder in der Schweiz, die beim Versicherungsnehmer ein touristisches Paket/Leistung erworben hat. die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat, das ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel hat. Art. 16 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG Muss der Versicherte aufgrund einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls Arzt, - Arzneimittel- oder Krankenhauskosten für dringende, nicht aufschiebbare Behandlungen oder Operationen tragen, die während der Reise und während der Gültigkeit des Versicherungsschutzes vor Ort durchgeführt wurden, erstattet Europ Assistance diese unter Zugrundelegung der unter dem Art. „BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME“ vorgesehenen Maximaldeckungssumme zurück, wobei die höhere der beiden Maximaldeckungssummen von Herkunfts- und Zielland benutzt wird. Nur bei Unfall sieht der Versicherungsschutz auch weitere Kosten für Behandlungen nach der Rückreise an den Wohnsitz vor, sofern diese innerhalb von 45 Tagen nach dem Unfall erfolgen. Maximaldeckungssumme: Europ Assistance übernimmt auch Arzt- und Arzneimittelkosten bei einer Einlieferung ins Krankenhaus oder einen Ort, der mit einer Notfallstation ausgestattet ist, wobei die Bezahlung direkt vor Ort durch die Organisationsstruktur und/oder als Rückerstattung bis zur höchsten, unter Art. „BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME“ vorgesehenen Deckungssumme, wobei die höhere der beiden Maximaldeckungssummen von Herkunfts- und Zielland benutzt wird. Für jeden Schadensfall und für jeden Versicherten erfolgt die Rückerstattung mit einer festen und absoluten Selbstbeteiligung von Euro 35,00. Die angegebenen Maximaldeckungssummen enthalten: Krankenhauskosten für die vom Arzt vorgeschriebene Krankenheilanstalt bis zu Euro 200,00 pro Tag und versicherter Person; Kosten für dringende Zahnbehandlungen, nur infolge eines Unfalls, bis zu Euro 100,00 für jeden Versicherten; Kosten für Reparaturen von Implantaten, nur infolge eines Unfalls, bis zu Euro 100,00 pro Versicherten. Art. 17 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder Schweiz sind jene Länder gemeint, in denen der Schadenfall eingetreten ist und in denen der Versicherungsschutz und die Leistungen erbracht werden. Sie werden in vier Gruppen unterteilt: A) Italien; Staat der Vatikanstadt und Republik San Marino; B) Alle Länder der Europäischen Union, und zwar: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. C) Alle Nicht-EU-Länder und die Länder des Mittelmeerraums: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei. D) Alle Länder der Welt. Für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land: sind die unter Punkten A) und B) aufgeführten Länder gemeint. In den folgenden Ländern gilt die Versicherung für keinen Versicherten: Afghanistan, Antarktis, Kokos-Inseln, Südgeorgien, Heardund McDonald-Inseln, Bouvetinsel, Weihnachtsinsel, Pitcairninseln, Chagos-Inseln, Falklandinseln, Marshallinseln, Minor Outlying Islands, SalomonInseln, Wallis - und FutunaInseln, Kiribati - Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Westsahara, Samoa, Sankt Helena, Somalia, Französische Süd - und Antarktisgebiete, Westtimor, Osttimor, Tokelau, Tonga, Tuvalu, Vanuatu. Art. 18 AUSSCHLÜSSE Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind: Sämtliche Kosten, die der Versicherte zu tragen hatte, weil er Europ Assistance nicht direkt oder über Dritte über die Einlieferung ins Krankenhaus oder die Behandlung in der Notfallstation informiert hat; Aufwendungen für die Behandlung oder Beseitigung körperlicher Mängel oder angeborener Missbildungen, für Schönheitsbehandlungen, Behandlungen durch Pflegepersonal, Physiotherapien, Thermalbäder und Schlankheitsbehandlungen und Zahnbehandlungen (mit Ausnahme der oben erwähnten nach einem Unfall erforderlichen Behandlungen); Kosten für den Kauf oder die Reparatur von Brillen, Kontaktlinsen, für orthopädische Geräte und/oder Implantate (mit Ausnahme der oben erwähnten nach einem Unfall erforderlichen); Untersuchungen in Italien zur Kontrolle der während der Reise aufgetretenen Erkrankungen; Aufwendungen für den Transport- und/oder Überführung in die Krankenheilanstalt oder zur Unterkunft des Versicherten. Der Versicherungsschutz deckt außerdem keine Schadensfälle, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: Geisteskrankheiten und allgemeine psychische Störungen, einschließlich organischer Hirnschädigungen, Schizophrenie, Paranoia und manisch-depressive Störungen und sich daraus ergebende Folgen/Komplikationen; Erkrankungen, die auf eine Schwangerschaft ab der 26. Woche oder das Wochenbett zurückzuführen sind; Erkrankungen als Ausdruck oder direkte Folge chronischer oder bereits vor Reiseantritt bestehender Krankheiten; Durch die Ausübung nachfolgender Aktivitäten bedingte Unfälle: Alpinismus mit Felsklettern und Gletscherbesteigungen, Skioder Wasserskispringen, Bobrennen, Luftsport generell, Führung und Verwendung von Gleitschirmen und sonstigen Ultraleichtflugzeugen, Paragliding und vergleichbare Sportarten, Kitesurfen, Tollkühnheit sowie Unfälle infolge professioneller und nicht amateurhafter sportlicher Betätigung (einschließlich Wettkämpfe, Proben und Training); Organexplantation und/oder -transplantation; Auto-, Motorrad- oder Motorbootrennen und damit verbundene Proben und Training; Überschwemmungen, Hochwasser, Erdbeben, Vulkanausbrüche, umweltbedingte Vorfälle, welche die Eigenschaft einer Naturkatastrophe haben, durch Kernumwandlung bedingte Ereignisse, Strahlung, die auf künstliche Beschleunigung von atomaren Teilchen zurückzuführen ist; Seite 3 von 5 Volksbewegungen, Streiks, Revolutionen, Aufstände oder Volksaufstände, Plünderungen, Terrorismus und Vandalismus; Vorsatz des Versicherten; Alkohol- und Psychopharmakamissbrauch sowie Konsum von Rauschgift und halluzinogenen Stoffen; Selbstmordversuch oder Selbstmord. Art. 19 NICHT VERSICHERBARE PERSONEN Vorausgesetzt, dass Europ Assistance im Fall einer ihr bekannten Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, erworbenes Immunschwächesyndrom (AIDS) des Versicherten, dem Vertragsabschluss nicht zugestimmt hätte, wird vereinbart, dass, falls während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere der oben erwähnten Krankheiten oder Leiden auftreten, die Bestimmungen von Art. 1898 ital. ZGB angewendet werden, unabhängig von der konkreten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Bei falschen Aussagen oder Verschweigen gelten die Bestimmungen der Artikel 1892, 1893 und 1894 des ital. ZGB. Art. 20 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL Im Schadensfall muss der Versicherte mit der Organisationsstruktur Kontakt aufnehmen und den Schadensfall spätestens 60 Tage nach dessen Eintreten auf dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it unter Befolgung der Anweisungen melden, (oder direkt auf der Website www.europassistance.it „Sezione sinistri"), oder er kann den Schadensfall schriftlich per Post der Adresse Europ Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano melden, mit Vermerk auf dem Umschlag „Ufficio Liquidazione Sinistri - Rimborso spese mediche“, unter Angabe folgender Informationen: Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer; Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins oder Kopie, sofern im Besitz des Versicherten; Beschreibung der Umstände des Vorfalls; Zustimmung zur Behandlung personenbezogener Daten mit der folgenden durch den Versicherten unterzeichneten Erklärung, die der Schadenfallmeldung beizufügen ist: „Hiermit erteile ich Europ Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur Bewertung der Schadensregulierung“; am Ort des Schadenfalls ausgestellte Bescheinigung der Notfallstation, welche die Erkrankung oder eine ärztliche Diagnose angibt und die Art und den Umstand des Unfalls nachweist; bei einem Krankenhausaufenthalt, eine mit dem Original übereinstimmende Kopie der Krankenakte; Originale der Rechnungen, Belege oder Kassenzettel der entstandenen Kosten, die die Steuerinformationen (MwSt-Nr. oder Steuernummer) der Aussteller und Inhaber der Quittungen enthalten; ärztliche Verordnung für den eventuellen Kauf von Medikamenten mit den Originalbelegen der erworbenen Medikamente. Europ Assistance kann zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterlagen zur Schadensbestimmung beim Versicherten anfordern, die dieser zur Verfügung stellen muss. Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann die Nichteinhaltung dieser Pflicht den völligen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz zur Folge haben. Art. 21 KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG Europ Assistance reguliert den Schaden und führt die Bezahlung unter Abzug der vorgesehenen Selbstbeteiligungen nach Evaluierung der eingereichten Unterlagen aus. Art. 22 BERUFLICHE SCHWEIGEPFLICHT Der Versicherte befreit die Ärzte, die eventuell mit der Kontrolle des Schadensfalls beauftragt sind und ihn vor oder nach dem Schadensfall untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Europ Assistance. Art. 23 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am Datum der Reise/des Aufenthalts und gilt bis zum Ende derselben. Die Maximaldauer des Versicherungsschutzes beträgt für jeden fortlaufenden Aufenthaltszeitraum im Ausland während der Laufzeit der Versicherung 60 aufeinanderfolgende Tage. Art. 24 BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME Die Maximaldeckungssumme für den Versicherungsschutz „Reisekrankenschutz“ beträgt Euro 500,00 in Italien und Euro 3.000,00 im Ausland für jeden Versicherten. Abschnitt III PERSÖNLICHE EFFEKTEN REISEGEPÄCKVERSICHERUNG, BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DIESES ABSCHNITTS Ausfall: jede Beschädigung, die am Gepäck während der Schifffahrt oder des Fluges entsteht. Gepäck: Reisekoffer, Koffer und die darin enthaltenen persönlichen Gebrauchsgegenstände, die der Versicherte auf die Reise mitbringt. BESONDERE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS Art. 25 VERSICHERTE PERSONEN Versichert ist: die natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Land oder in der Schweiz, die beim Versicherungsnehmer ein touristisches Paket/Leistung erworben hat. die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat, das ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel hat. Art. 26 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG 1. GEPÄCK UND PERSÖNLICHE EFFEKTEN Falls der Versicherte materielle und direkte Schäden infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Taschendiebstahl, Verlorengehen, Verlust, Schaden am eigenen Gepäck und/oder an den eigenen persönlichen Effekten erleidet, einschließlich der zu Beginn der Reise getragenen Kleidung, erstattet Europ Assistance diese auf der Grundlage von deren Wert bis zur von Art. „BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME“ festgelegten Maximaldeckungssumme. Bei Reisen per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff ist die Garantie wirksam: - für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in der Schweiz: vom Ausgangspunkt (Flughafen, Bahnhof usw. der organisierten Reise) bis zum Ende der durch den Versicherungsnehmer organisierten Reise; - für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-Eu-Land ab dem Ankunftsdatum in einem EU-Land bzw. in der Schweiz bis zum Abreisedatum aus einem dieser Länder nach Abschluss der Reise. Der Versicherungsschutz wird unter Beachtung des räumlichen Geltungsbereichs für die Dauer der Reise und bis zur von Art. „BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME“ vorgesehenen Deckungssumme für jeden Versicherten geleistet. Ungeachtet der zuvor genannten Maximaldeckungssummen überschreitet die Entschädigung für jeden Gegenstand, einschließlich Taschen, Koffer und Rucksäcke den Betrag von Euro 150,00 nicht. Fotografische Ausrüstungen (Fotoapparat, Videokamera, Fernglas, Blitz, Objektive, Batterien, Taschen, usw.) werden als einen einzigen Gegenstand betrachtet. Bei Diebstahl, Raub, Taschendiebstahl oder Verlust von Personalausweis, Reisepass und Führerschein werden zusätzlich zur Maximaldeckungssumme die durch Belege zu untersetzende Kosten, welche für die Neuausstellung dieser Ausweise anfallen, bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 50,00 erstattet. Selbstbeteiligung: Schäden an Fotoausrüstungen und lichtempfindliches Material; Radios, Fernsehgeräte, Aufzeichnungsgeräte, alle anderen elektronischen Geräte; Musikinstrumente; Waffen zur Selbstverteidigung und/oder Jagd, Taucherausrüstungen, Seh- oder Sonnebrillen sind bis zu 50 % der versicherten Summe kumulativ gedeckt. Schäden an Kosmetika, Arzneimittel, Sanitärartikel; Schmuck, Edelsteine, Perlen, Uhren, Gold-, Silber- und Platingegenstände, Pelzmäntel und andere Wertgegenstände sind bis zu 30 % der versicherten Summe kumulativ gedeckt. Die Garantie ist nur dann wirksam, wenn die Güter getragen oder im Hotel zur Verwahrung abgegeben werden. Bei den folgenden Schäden wird der vorgesehene Betrag um 50 % reduziert: Vergesslichkeit, Nachlässigkeit oder Verlust durch den Versicherten; Diebstahl des nicht von außen sichtbaren Gepäcks mit Aufbrechen des ordnungsgemäß mit Schlüssel verriegelten Fahrzeug; Diebstahl des gesamten Fahrzeugs, Diebstahl von Gegenständen aus dem Zelt, sofern dieses auf einem ordnungsgemäß ausgestatteten und autorisierten Campingplatz steht. 2. VERSPÄTETE GEPÄCKAUSLIEFERUNG Sollten für den Versicherten infolge einer verspäteten Gepäckauslieferung von über 12 Stunden nach ordnungsgemäß gebuchten Linienflügen und Charterflügen unvorhergesehene Kosten für den Kauf von Toilettenartikel bzw. der notwendigen Kleidung entstehen, erstattet Europ Assistance diese bis zur von Art. „BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME“ vorgesehenen Maximaldeckungssumme. Art. 27 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder Schweiz sind jene Länder gemeint, in denen der Schadenfall eingetreten ist und in denen der Versicherungsschutz und die Leistungen erbracht werden. Sie werden in zwei Gruppen unterteilt: A) Alle Nicht-EU-Länder und die Länder des Mittelmeerraums: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei. B) Alle Länder der Welt. Für Versicherte mit Wohnsitz in Nicht-EU-Ländern: es sind EULänder oder Schweiz gemeint. In den folgenden Ländern gilt die Versicherung für keinen Versicherten: Afghanistan, Antarktis, Kokos-Inseln, Südgeorgien, Heardund McDonald-Inseln, Bouvetinsel, Weihnachtsinsel, Pitcairninseln, Chagos-Inseln, Falklandinseln, Marshallinseln, Minor Outlying Islands, SalomonInseln, Wallis - und FutunaInseln, Kiribati - Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Westsahara, Samoa, Sankt Helena, Somalia, Französische Süd - und Antarktisgebiete, Westtimor, Osttimor, Tokelau, Tonga, Tuvalu, Vanuatu. Art. 28 AUSSCHLÜSSE Nicht im Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche Effekten“ enthalten sind: Geld, Schecks, Briefmarken, Reisetickets und -unterlagen, Souvenirs, Münzen, Kunstobjekte, Sammlungen, Muster, Kataloge, Waren, Helme, professionelle Ausrüstungen, andere Ausweise als der Personalausweis, Reisepass und Führerschein; alle Schadensfälle, die während der Reisen mit Motorrädern jeglichen Hubraums eintreffen; Schäden, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherten entstehen und solche, die an sportlichen Ausrüstungen während deren Benutzung entstehen; andere Güter als Kleidung, beispielsweise Uhren und Seh- und Sonnenbrillen, die dem Transportunternehmen, einschließlich der Fluggesellschaft zusammen mit der Kleidung übergeben wurden; Diebstahl des Gepäcks, wenn es sich im nicht ordnungsgemäß mit dem Schlüssel verriegelten Fahrzeug aufbewahrt befindet; Diebstahl des Gepäcks aus dem Fahrzeug, falls es von außen sichtbar ist; Diebstahl des Gepäcks aus einem Fahrzeug, welches zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht in einer Garage abgestellt ist; festes und Betriebszubehör des Fahrzeugs selbst (einschließlich des herausnehmbaren Autoradios oder Wiedergabegeräts). Im Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung“ sind nicht enthalten: Verspätete Lieferung des Gepäcks im Flughafen des Abflugortes bei Reisebeginn; Kosten, die der Versicherte nach Aushändigung des Gepäcks zu tragen hat. Der Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche Effekten“ und der Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung„ deckt außerdem keine Schadensfälle, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: Krieg, Erdbeben, umweltbedingte Vorfälle, welche die Eigenschaft einer Naturkatastrophe haben, durch Kernumwandlung bedingte Ereignisse, Strahlung, die auf künstliche Beschleunigung von atomaren Teilchen zurückzuführen ist; Streiks, Revolutionen, Aufstände oder Volksaufstände, Plünderungen, Terrorismus oder Vandalismus; Vorsatz des Versicherten. Art. 29 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL Bei einem durch den Versicherungsschutz Gepäck und persönliche Effekten gedeckten Schadensfall muss der Versicherte den Schadensfall spätestens 60 Tage nach dessen Eintreten auf dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it melden, wobei er die Anweisungen zu befolgen hat (oder direkt auf der Website www.europassistance.it „Sezione sinistri" Schadensfälle), oder er muss den Schadensfall schriftlich per Post der Adresse Europ Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 20135 Milano melden, mit Vermerk auf dem Umschlag „Ufficio Liquidazione Sinistri - Pratiche Bagaglio und unter Angabe, auch innerhalb von sechzig Tagen nach dem Schadensfall, folgender Informationen: Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer; Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins oder Kopie, sofern im Besitz des Versicherten; Kopie der Reisetickets oder der Angaben über den Aufenthalt; beglaubigte Abschrift der Anzeige mit Sichtvermerk der Polizeibehörden der Ortschaft, in der der Vorfall eingetroffen ist; die Umstände des Vorfalls; Zustimmung zur Behandlung personenbezogener Daten mit der folgenden durch den Versicherten unterzeichneten Erklärung, die der Schadenfallmeldung beizufügen ist: „Hiermit erteile ich Europ Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur Bewertung der Schadensregulierung“; Die Aufzählung der verlorenen oder gestohlenen Objekte, deren Wert und Kaufdatum; Die Namen der Versicherten, die vom Schaden betroffen sind; Abschrift der schriftlichen Beschwerde, die dem eventuell verantwortlichen Hotelbetreiber bzw. Transportunternehmen vorgelegt wurde; gegebenenfalls Belege der Kosten für die Neuausstellung der Ausweise; Originalkopien der Rechnungen, Kassenzettel oder steuerrelevante Quittungen, ergänzt durch steuerrelevante Angaben (MwSt-Nr. oder Steuernummer), die den Wert der beschädigten oder gestohlenen Güter sowie deren Kaufdatum belegen; Reparaturrechnung oder Bescheinigung der Nichtreparierbarkeit der beschädigten oder gestohlenen Güter, auf Geschäftspapier ausgestellt von einem Vertragshändler oder einem Sachverständigen. Bei nicht erfolgter Aushändigung und/oder Totalschaden am Gepäck oder eines Teils davon, das dem verantwortlichen Transportunternehmen übergeben wurde, ist Folgendes dem Entschädigungsantrag beizulegen: - Kopie der beim Gepäck-Fundbüro unverzüglich eingereichten Beschwerde; - Kopie der Beschwerde, die gemeinsam mit dem Schadenersatzantrag beim verantwortlichen Transportunternehmen eingereicht wurde sowie das Antwortschreiben des Transportunternehmens. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann sich laut Art. 1915 des ital. ZGB in den völligen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz auswirken. Bei einem durch den Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung“ gedeckten Schadensfall muss der Versicherte diesen spätestens 60 Tagen nach dessen Eintreten auf dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it melden, wobei er die Anweisungen zu befolgen hat (oder direkt auf der Website www.europassistance.it „Sezione sinistri" Schadensfälle), oder er muss eine schriftliche Schadensfallmeldung senden an: Europ Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano melden, mit Vermerk auf dem Umschlag „Ufficio Liquidazione Sinistri Pratiche Bagaglio" (Geschäftsstelle Schadenregulierung Gepäckangelegenheiten) wobei Folgendes anzugeben ist: Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer; Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins oder Kopie, sofern im Besitz des Versicherten; die Genehmigung zur Behandlung personenbezogener Daten, indem die folgende durch den Versicherten unterzeichnete Erklärung der Schadenfallmeldung beigefügt wird: „Hiermit erteile ich Europ Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur Bewertung der Schadensregulierung“; Seite 4 von 5 Erklärung der Flughafengesellschaft oder der Fluggesellschaft, mit einer Bestätigung der mehr als 12 Stunden verspäteten Gepäckübergabe unter Angabe der Uhrzeit der erfolgten Übergabe. Kopien der Rechnungen, Kassenzettel oder steuerrelevante Quittungen, ergänzt durch steuerrelevante Angaben (MwSt-Nr. oder Steuernummer), die den Wert der gekauften Güter belegen; Kopie der Beschwerde, die gemeinsam mit dem Schadenersatzantrag beim verantwortlichen Transportunternehmen eingereicht wurde sowie das Antwortschreiben des Transportunternehmens. Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann die Nichteinhaltung dieser Pflicht den völligen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz zur Folge haben. Art. 30 KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG Für den Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche Effekten“ wird der Schaden in Ergänzung der vom verantwortlichen Luftfahrtunternehmen oder vom verantwortlichen Hotelbetreiber gezahlten Beträge bis zum Erreichen der versicherten Summe auf der Grundlage des Handelswerts der versicherten Güter im Moment des Schadensfalls, wie er aus der an Europ Assistance eingereichten Unterlagen hervorgeht, bezahlt. Bei Gegenständen, die nicht später als drei Monate vor dem Schadensfall gekauft wurden, erfolgt die Entschädigung auf der Grundlage des Kaufwertes, sofern dieser entsprechend belegt ist. Bei einem Ausfall werden die Reparaturkosten gegen Rechnungsvorlage erstattet. Der Liebhaberwert wird in keinem Fall berücksichtigt. Art. 31 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am Datum der Reise/des Aufenthalts und gilt bis zum Ende derselben. Für jeden fortlaufenden Aufenthaltszeitraum im Ausland während der Laufzeit der Versicherung beträgt die Maximaldauer des Versicherungsschutzes 60 aufeinanderfolgende Tage. Art. 32 BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME Für den Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche Effekten“ beträgt die Maximaldeckungssumme in Italien und im Ausland Euro 500,00 für jeden Versicherten und für die Dauer der Reise. Für den Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung“ beträgt die Maximaldeckungssumme Euro 150,00 für jeden Schadensfall und für die Dauer der Reise. ABSCHNITT IV - REISEABBRUCHVERSICHERUNG BESONDERE ABSCHNITTS BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DIESES Unfall: durch zufälligen, gewaltsamen und äußeren Grund verursachter Schaden, der als unmittelbares und ausschließliches Ergebnis feststellbare Körperbeschädigungen verursacht, die den Tod oder eine permanente bzw. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Krankheit: jede nicht durch einen Unfall verursachte Veränderung des Gesundheitszustands. Vorbestehende Erkrankung: Erkrankung, die ein Anzeichen oder eine direkte Folge einer chronischen vor Versicherungsbeginn bestehenden Krankheit ist. Krankenhausaufenthalt: Einlieferung mit mindestens einer Übernachtung in eine Krankenheilanstalt. BESONDERE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS Art. 33 VERSICHERTE PERSONEN Versichert ist: die natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Land oder in der Schweiz, die beim Versicherungsnehmer ein touristisches Paket/Leistung erworben hat. die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat, das ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel hat. Art. 34 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG Sollte der Versicherte die versicherte Reise ausschließlich aus folgenden Gründen abbrechen: - Organisation und Durchführung durch Europ Assistance der Leistung Krankenrücktransport gemäß Vertragsbedingungen; - Organisation und Durchführung durch Europ Assistance der Leistung VORZEITIGE RÜCKREISE gemäß Vertragsbedingungen; - Entführung des Flugzeugs, das der Versicherte für seine Reise verwendet, infolge von Piraterie. Europ Assistance erstattet den nicht genutzten Reiseanteil, der gemäß Art. "KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG" berechnet wird. Der nicht genutzte Teil der Reise wird bis zu einer Höchstsumme in Höhe des Kaufpreises der Reise, so wie er dem Formular 10173 zu entnehmen ist. Besagte Maximaldeckungssumme kann Euro 5.000,00 für jeden Versicherten in keinem Fall überschreiten. Bei Reiseabbruch mehreren Versicherten, die sich zusammen und gleichzeitig für die Reise angemeldet haben, erfolgt die Rückerstattung bis zu einem Betrag in Höhe der Summe aller Maximaldeckungssummen für jeden Versicherten, jedoch bis zu einer Maximalsumme von insgesamt Euro 15.000,00 für jeden Schadensfall. Art. 35 AUSSCHLÜSSE Reiseabbrüche, die aus den folgenden Gründen erfolgen, sind ausgeschlossen: Krankheiten, die schon vor Beginn des Versicherungsschutzes bestehen; Schwangerschaft oder daraus folgende Krankheiten; Nerven- und Geisteskrankheiten; Krankheiten oder Unfälle, deren Behandlung den Reisezweck darstellt. Art. 36 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL Nach Reiseabbruch und spätestens 60 Tage nach nach Rückkehr zum Wohnsitz muss der Versicherte eine Schadensmeldung auf dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it unter Befolgung der Anweisungen einreichen, (oder direkt auf der Website www.europassistance.it „Sezione sinistri"), oder er muss eine schriftliche Schadensfallmeldung per Telegramm oder Fax an die Nummer (0039) 0258477019 senden, an: Europ Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano, mit Vermerk auf dem Umschlag der zuständigen Geschäftsstelle (Ufficio Liquidazione Sinistri - Rifacimento Viaggio), wobei Folgendes anzugeben ist: 1) Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer; 2) Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins; 3) Zustimmung zur Behandlung personenbezogener Daten mit der folgenden durch den Versicherten unterzeichneten Erklärung, die der Schadenfallmeldung beizufügen ist: „Hiermit erteile ich Europ Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur Bewertung der Schadensregulierung“; 4) Grund für den Reiseabbruch; 5) Reiseprogramm; 6) Rückreisedatum; 7) Beleg über die Bezahlung der Reise; 8) Kontoauszug, durch den/das Reiseveranstalter/Reisebüro als Buchungsbestätigung ausgestellt; Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann sich die Nichteinhaltung dieser Pflicht in den Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz auswirken. Art. 37 KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG Die Berechnung des Tageswertes der Reise durch Europ Assistance erfolgt, indem der in der Versicherung ausgewiesene Gesamtbetrag durch die anfangs vorgesehene Tageszahl dividiert wird. Die vom Versicherten nicht genutzten Resttage werden durch die Bezahlung gedeckt. Der Tag des Reiseabbruchs und der bei Reisebeginn vorgesehene Rückreisetag werden als ein einziger Tag betrachtet. Art. 38 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am Anfangsdatum des Aufenthalts (Check-in) und gilt bis zum Ende desselben (Check-out). Während der Laufzeit der Versicherung kann der fortlaufende Aufenthaltszeitraum im Ausland maximal 60 Tage betragen. Art. 39 BERUFLICHE SCHWEIGEPFLICHT Der Versicherte befreit die Ärzte, die eventuell mit der Kontrolle des Schadensfalls beauftragt sind und ihn vor oder nach dem Schadensfall untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Europ Assistance. Beschwerden Beschwerden über das Unternehmen bezüglich des Vertragsverhältnisses oder der Abwicklung der Schadensfälle sind schriftlich an folgende Adresse zu wenden: Europ Assistance Italia S.p.A., Ufficio Reclami, Piazza Trento n. 8 CAP 20135 Milano, Telefax Nr. 02.58.47.71.28, E-Mail-Adresse: [email protected] Falls der Antragsteller mit dem Ergebnis der Beschwerde unzufrieden ist oder innerhalb von maximal fünfundvierzig Tagen keine Antwort erhält, kann er sich an die Aufsichtsbehörde I.S.V.A.P. (Institut für die Aufsicht über private Versicherungen und Versicherungen von öffentlichem Interesse), Via del Quirinale, 21 - 00187 Roma, wenden. Der IVASS eingereichte Beschwerden müssen Folgendes angeben: a) Name, Nachname und Domizil des Beschwerdeführers, evtl. Telefonnummer; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Schilderung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Versicherungsgesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle anderen Unterlagen, die für eine genaue Schilderung der Umstände nützlich sind. Zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten kann der ISVAP eine Beschwerde eingereicht werden oder die zuständige ausländische Stelle über das FIN-NET-Verfahren aktiviert werden (dazu die Website: http://ec.europa.eu/internal_market/finservicesretail/finnet/index_en.htm aufrufen). Dem Versicherten bleibt es unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. UNTERSTÜTZUNG ANFORDERN Wenn Sie Hilfsleistungen benötigen, steht Ihnen die Organisationsstruktur von Europ Assistance rund um die Uhr zur Verfügung. Sie kann eingreifen oder Ihnen die beste Vorgehensweise zur Lösung sämtlicher Probleme sowie zur Genehmigung eventueller Ausgaben nennen. WICHTIG: Kontaktieren Sie die Organisationsstruktur telefonisch, bevor Sie irgendetwas unternehmen. Rufen Sie dazu folgende Nummer an: Telefon (0039) 02 - 58.28.65.32 Dem Mitarbeiter sind sofort folgende Informationen mitzuteilen: - Gewünschte Einsatzart - Vor- und Nachname - Nummer des Europ-Assistance-Anmeldeformulars - Adresse des aktuellen Aufenthaltsorts - Telefonnummer Falls es Ihnen nicht möglich ist, die Organisationsstruktur telefonisch zu kontaktieren, können Sie ein Fax an die Nummer 02.58.47.72.01 oder ein Telegramm an EUROP ASSISTANCE ITALIA S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 MILANO senden. Zur Erbringung der Leistungen/des Versicherungsschutzes muss Europ Assistance die personenbezogenen Daten des Versicherten behandeln und benötigt zu diesem Zweck Ihre Einwilligung gemäß Gesetzesvertretendes Dekretes 196/03 (Datenschutzgesetz) . Nimmt der Versicherte demnach direkt oder über Dritte Kontakt mit Europ Assistance auf, willigt er freiwillig, wie im informativen Vermerk zur Datenverarbeitung angegeben, in die Behandlung seiner allgemeinen und sensiblen Daten ein. Handelsauskünfte erhalten Sie unter (0039) 02.583841. Seite 5 von 5