Karte Nr. HT + Vorgangsnummer
REISEN TOUR OPERATOR
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FORMULAR 13065
Reisekrankenversicherung – Fahrzeughilfe – Rückerstattung von Arztkosten – Gepäckreiseversicherung – Reiseabbruchversicherung
Die Wirksamkeit dieser Bedingungen unterliegt der Gültigkeit der
Versicherung.
KUNDENINFORMATIONEN ZUR BEHANDLUNG
PERSONENBEZOGENER DATEN
Gemäß Art. 13, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196 vom 30.
Juni 2003 für den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz) teilen wir Ihnen mit, dass:
1 - Ihre persönliche Daten („Daten") durch Europ Assistance
Italia S.p.A. in Papierform, mit elektronischen und/oder
automatischen Mitteln zu folgenden Zwecken behandelt werden:
a) Verwaltung und Abwicklung der Verpflichtungen, die aus der
Versicherungspolice entstehen;
b) Ausübung von Pflichten aus Gesetzen, Vorschriften oder
Gemeinschaftsnormen
(z. B.
Geldwäschereibekämpfung)
und/oder behördliche Bestimmungen.
2 - Die Behandlung der Daten ist:
a) für die Abwicklung und Verwaltung der Versicherungspolice
notwendig (1 a);
b) obligatorisch aufgrund von Gesetzen, Vorschriften oder
Gemeinschaftsnormen und/oder behördlichen Bestimmungen (1
b);
3 - folgende Personen können die Daten erhalten und deren
selbstständige Inhaber werden:
a) von Europ Assistance Italia S.p.A. mit der Erbringung von
technischen oder notwendigen Dienstleistungen beauftragte
Personen, welche für die Erfüllung der in Italien oder im Ausland
aus der Versicherungspolice entstehenden Pflichten zuständig
sind, z. B. Personen, die mit der Archivierung und
Datenverarbeitung beauftragt sind sowie Kreditanstalten,
Fachpersonen und Gerichtsärzte;
b)
Verbände
(Ania
ital.
Verband
der
Versicherungsgesellschaften)
und
Konsortien
der
Versicherungsbranche, IVASS (ital. Aufsichtsbehörde der
Versicherungen), Justizbehörden sowie alle anderen Parteien,
die zum Empfang der Daten berechtigt sind, um den unter 1 b
aufgeführten Zweck zu erreichen;
c) Leistungserbringer, Tochtergesellschaften oder verbundene
bzw. beauftragte Unternehmen, die von Europ Assistance Italia
S.p.A. in Italien oder im Ausland beauftragt wurden, die unter
Punkt 1.a und 1.b erwähnten Zwecke zu erreichen, bzw. andere
Versicherungsgesellschaften
und/oder
Dienstleistungsgesellschaften für die Risikoverteilung;
d) der Versicherungsnehmer HOTELTURIST S.P.A. und
eventuelle Versicherungsvermittler;
außerdem könnten Ihre Daten an Angestellte und Mitarbeiter in
ihrer Qualität als Beauftragte oder Verantwortliche übermittelt
werden.
Ihre Daten werden nicht verbreitet.
4 - Der Inhaber der Datenbehandlung ist die Europ Assistance
Italia S.p.A.. Sie können die Liste der Verantwortlichen für die
Datenbehandlung einholen, Ihre Rechte gemäß Art. 7
Datenschutzgesetz ausüben und insbesondere eine Mitteilung
zum Bestehen und eine Übermittlung der Daten selbst durch den
Inhaber anfordern, Informationen zu Behandlungsweise und
Zweckbestimmung der Behandlung verlangen, die Löschung,
Aktualisierung oder Blockierung der Daten verlangen sowie sich
aus rechtmäßigen Gründen der Behandlung der persönlichen
Daten widersetzen. Bitte wenden Sie sich dafür schriftlich an
folgende Adresse: Europ Assistance Italia S.p.A. – Piazza
Trento, 8 – 20135 Milano – Ufficio Protezione Dati.
[email protected]
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Versicherter: die Person, deren Interessen von der
Versicherung geschützt sind.
Versicherung: der Versicherungsvertrag.
Versicherungsnehmer: das
Unternehmen
HOTELTURIST
S.p.A., welches die Versicherungspolice im Auftrag Dritter
unterzeichnet.
Europ Assistance: das Versicherungsunternehmen, dem die
Genehmigung zur Ausübung von Versicherungsgeschäften mit
Erlass des Industrie-, Handels- und Handwerksministeriums Nr.
19569 vom 2. Juni 1993 (Amtsblatt Nr. 152 vom 1. Juli 1993)
erteilt wurde, welches mit der Nr. 1.00108 in der Sektion I des
Registers
der
Versicherungsund
Rückversicherungsunternehmen
eingetragen
und
eine
Tochtergesellschaft der Generali Gruppe ist, welches im
Verzeichnis der Versicherungsgruppen eingetragen ist und unter
der Leitung und Koordination der Assicurazioni Generali S.p.A.
geführt wird.
Familie: der Versicherte; der Ehegatte/Lebensgefährte more
uxorio und Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, wie sie
aus der Meldeamtsbescheinigung (gemäß Art. 4 und 5 D.P.R.
30.05.1989 Nr. 223) oder aus einer gleichwertigen
internationalen Urkunde hervorgehen.
Selbstbeteiligung: der feste, im Voraus definierte Betrag, den
der Versicherte in jedem Fall für jeden Schadenfall zu tragen hat.
Garantie: Versicherung, die nicht unter die AssistanceVersicherung fällt, mit der Europ Assistance den Versicherten im
Schadensfall für den erlittenen Schaden entschädigt.
Entschädigung: Betrag, den Europ Assistance im Schadensfall
auszahlt.
Maximaldeckungssumme: die höchste Entschädigung, die
Europ Assistance im Schadensfall auszahlt.
Versicherungspolice: Unterlage, die, als Ganzes gesehen, das
Bestehen der Versicherung beweist und die Verhältnisse
zwischen Europ Assistance, dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherten regelt.
Leistungen: Hilfsleistungen, die Europ Assistance über ihre
Organisationsstruktur im Schadensfall für den Versicherten
erbringt.
Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, das vom
Versicherungsschutz gedeckt ist.
Ausfallbetrag: der prozentuale Anteil der Schadenssumme, der
obligatorisch zulasten des Versicherten geht und als absoluter
Mindestwert angegeben ist.
Organisationsstruktur: Die Organisationsstruktur der Europ
Assistance Service S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano,
bestehend aus Verantwortlichen, Personal (Ärzte, Techniker,
Mitarbeiter), Ausrüstungen und Einrichtungen (zentralisierte und
nicht-zentralisierte), die ganzjährig rund um die Uhr oder gemäß
Vertrag besetzt sind und nach spezifischer mit Europ Assistance
Italia S.p.A. abgeschlossener Vereinbarung für den telefonischen
Kontakt mit dem Versicherten, für die Organisation und
Erbringung der in der Police vorgesehenen Hilfsleistungen auf
Kosten von Europ Assistance Italia S.p.A. zuständig ist.
Reise: für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union
oder in der Schweiz:
- bei Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen vom Ausgangspunkt
(Flughafen, Bahnhof usw. der organisierten Reise) bis zum Ende
der durch den Versicherungsnehmer organisierten Reise;
- bei einer Reise, die mit einem Personenkraftwagen oder mit
einem anderen im vorherigen Punkt nicht erwähnten
Verkehrsmittel unternommen wird, um einen Ort in einem EULand und/oder in der Schweiz zu erreichen, der mehr als 50 km
vom Wohnsitz entfernt ist.
Für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land:
- bei Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen ab dem
Ankunftsdatum in einem EU-Land und/oder in der Schweiz bis
zum Abreisetag aus einem derselben Länder zum
Reiseabschluss;
- bei einer Reise, die mit einem Personenkraftwagen oder mit
einem anderen im vorherigen Punkt nicht erwähnten
Verkehrsmittel unternommen
wird,
beim Grenz- und
Zollübergang eines EU-Landes und/oder der Schweiz.
BESONDERE
BESTIMMUNGEN
VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
FÜR
Art. 5 WÄHRUNG DER ZAHLUNG
Entschädigungen, Vorschüsse und Rückerstattungen werden in
Italien in Euro entrichtet. Im Fall von Kosten, die in Nicht-EULändern oder in EU-Ländern entstanden sind, in denen der Euro
nicht als Währung eingeführt wurde, wird die Rückzahlung zum
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank an dem Tag
berechnet, an dem beim Versicherten die Kosten angefallen sind.
ABSCHNITT I - ASSISTANCE-VERSICHERUNG
BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
REISEKRANKENVERSICHERUNG
Unfall: durch zufälligen, gewaltsamen und äußeren Grund
verursachter
Schaden,
der
als
unmittelbares
und
ausschließliches Ergebnis feststellbare Körperbeschädigungen
verursacht, die den Tod oder eine permanente oder
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Krankenheilanstalt: Öffentliches Krankenhaus, Klinik oder
Pflegeheim,
sowohl
vertraglich
an
den
nationalen
Gesundheitsdienst gebunden als auch privat, das für stationäre
Behandlungen
zugelassen
ist.
Ausgeschlossen
sind
Thermalbäder, Erholungs- und Altenheime, Diät- und
Schönheitskliniken.
Krankheit: jede nicht durch einen Unfall verursachte
Veränderung des Gesundheitszustands.
Unerwartete Erkrankung: akut auftretende Erkrankung, von der
der Versicherte keine Kenntnis hatte und die nicht eine
unerwartete Folge einer vorhergehenden, dem Versicherten
bekannten Erkrankung ist.
Vorbestehende Erkrankung: Erkrankung, die ein Anzeichen
oder eine direkte Folge einer chronischen vor Garantiebeginn
bestehenden Krankheit ist.
FAHRZEUGHILFE
Störung: Fahrzeugschaden wegen Verschleiß, Materialfehler,
Bruch oder Funktionsstörung, die eine weitere Nutzung durch
den Versicherten unter normalen Umständen verhindern.
Wohnsitz: Ort, in dem die natürliche Person ihren gewöhnlichen
Wohnsitz hat, wie er aus der Meldeamtsbescheinigung
hervorgeht.
Fahrzeug: das Gemäß Art. 47 und folgende Neue
Straßenverkehrsordnung für die Eigennutzung bestimmtes
Fahrzeug, welches Eigentum eines Familienmitglieds oder des
Unternehmens ist und dessen Gesamtmasse 3,5 t nicht
überschreitet, insbesondere:
- Personenkraftwagen.
BESONDERE BEDINGUNGEN
ALLE
Art. 1. ANDERE VERSICHERUNGEN
Gemäß Art. 1910 des ital. ZGB hat der Versicherte, wenn er für
ein
und
dasselbe
Risiko
gesondert
mehrere
Versicherungsverträge
bei
verschiedenen
Versicherern
abgeschlossen hat, jeden einzelnen Versicherer und namentlich
Europ Assistance Italia S.p.A. über den Schadensfall zu
benachrichtigen.
Art. 2 VERTRAGSRECHT DER VERSICHERUNGSPOLICE,
GERICHTSBARKEIT UND MEDIATION
Die Versicherung unterliegt italienischem Recht. Alle
Streitigkeiten aus dieser Versicherungspolice unterliegen der
italienischen
Gerichtsbarkeit.
Soweit
in
diesen
Versicherungsbedingungen nicht anderweitig geregelt, gelten die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem
Versicherten und Europ Assistance können beide Parteien ein
Mediationsverfahren einleiten, wobei die Entscheidung an eine
zur Durchführung von Mediationsverfahren bevollmächtigte
Mediationsstelle im Gerichtshof oder in den Vorständen der
Berufskammern oder in der Handelskammer übergeben wird,
deren Sitz in der gleichen Provinz liegt, in der der Antragsteller
seinen Wohnsitz hat.
Art. 3 AUSSCHLUSS ANDERER ENTSCHÄDIGUNGEN
Falls
der
Versicherte
eine
oder
mehrere
Leistungen/Schutzkomponenten nutzt, ist Europ Assistance nicht
verpflichtet, Leistungen/alternative Entschädigungen welcher Art
auch immer als Ausgleich zu erbringen.
Art. 4 VERJÄHRUNGSFRISTEN
Im Sinne von Art. 2952 des ital. ZGB verjähren sämtliche
Ansprüche nach zwei Jahren ab dem Tag des Schadensfalls, der
den Anspruch begründet.
Bei der Haftpflichtversicherung
beginnt die Frist ab dem Tag zu laufen, an dem der Dritte vom
Versicherten den Schadenersatz verlangt oder gegen ihn Klage
erhoben hat.
Art. 6 VERSICHERTE PERSONEN
REISEKRANKENVERSICHERUNG
Versichert ist:
 die natürliche Person, die in einem EU-Land oder in der
Schweiz ihren Wohnsitz hat und beim Versicherungsnehmer ein
touristisches Paket/Leistung erworben hat.
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land,
die ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben
hat und die ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als
Reiseziel hat.
FAHRZEUGHILFE
Versichert ist:
 Die natürliche Person, die das vorstehend näher definierte
Fahrzeug fährt, sei es der Eigentümer oder die durch diesen zum
Führen des Fahrzeugs berechtigte Person, die einen
Hotelaufenthalt beim Versicherungsnehmer gebucht hat.
Art.
7
GEGENSTAND
UND
WIRKSAMKEIT
DER
VERSICHERUNG
Die unter Abschnitt Leistungen aufgeführten AssistanceLeistungen, zu deren Erbringung sich Europ Assistance mithilfe
der eigenen Organisationsstruktur verpflichtet, sollte sich der
Versicherte nach Eintreten des Schadensfalls in Schwierigkeiten
befinden, werden für jede Leistungsart während der Reisedauer
nur ein einziges Mal erbracht.
Ausschließlich im Rahmen der Leistungen PANNENHILFE und
REISEFORTSETZUNG, werden die gleichen Leistungen für
Fahrzeuge mit nicht mehr als 15 Jahre ab Erstzulassung für jede
Leistungsart während der Reisedauer nur ein einziges Mal
erbracht, und zwar auf der Strecke zum Reiseziel oder des
Aufenthalts. Mit Ausnahme der Pannenhilfe-Leistung werden die
Leistungen ab 50 km Entfernung vom Wohnsitz des Eigentümers,
wie er aus dem Fahrzeugschein hervorgeht, erbracht.
Mietfahrzeuge sind von der Leistung ausgeschlossen.
REISEKRANKENVERSICHERUNG
Leistungen
Seite 1 von 5
1. MEDIZINISCHE BERATUNG
Hält der Versicherte bei Erkrankung oder Unfall eine Beurteilung
seines Gesundheitszustandes für erforderlich, kann er die Ärzte
der Organisationsstruktur telefonisch um Rat bitten.
Es wird klargestellt, dass eine solche Beratungsleistung aufgrund
ihrer Erbringungsform keine Diagnose darstellen kann und nur
ausgehend von den durch den Versicherten vorgelegten
Informationen erbracht wird.
Der Versicherte muss der Organisationsstruktur den Grund seiner
Anfrage und seine Telefonnummer nennen.
2.
ENTSENDUNG
EINES
ARZTES
ODER
EINES
KRANKENWAGENS IN ITALIEN
Sollte sich nach einer ärztlichen Konsultation die Notwendigkeit
einer ärztlichen Untersuchung des sich auf Reisen befindlichen
Versicherten ergeben, entsendet die Organisationsstruktur auf
Kosten von Europ Assistance einen Vertragsarzt zum Ort des
Vorfalls. Falls einer der Vertragsärzte nicht persönlich eingreifen
kann, organisiert die Organisationsstruktur den Transport des
Versicherten im Krankenwagen in die nächstliegende geeignete
Ärztepraxis.
Die Leistung wird von Montag bis Freitag von 20 Uhr bis 8 Uhr
und samstags, sonntags und an den Feiertagen rund um die Uhr
erbracht.
3. ZUWEISUNG EINES FACHARZTES IM AUSLAND
Sollte sich nach einer ärztlichen Konsultation die Notwendigkeit
einer fachärztlichen Untersuchung des sich auf Reisen
befindlichen
Versicherten
ergeben,
teilt
ihm
die
Organisationsstruktur, in Abhängigkeit von der lokalen
Verfügbarkeit, den Namen eines Facharztes mit, der sich im
nächstgelegenen Ort zum Aufenthaltsort des Versicherten
befindet.
4 - KRANKENRÜCKTRANSPORT
Sollte der sich auf Reisen befindliche Versicherte nach einem
Unfall oder bei plötzlicher Erkrankung nach Einschätzung der
Ärzte der Organisationsstruktur und in Abstimmung mit dem
behandelnden Arzt vor Ort einen Transport in ein entsprechend
ausgestattetes Krankenhaus im Land, in dem der Versicherte
seinen
Wohnsitz
hat,
benötigen,
organisiert
die
Organisationsstruktur auf Kosten von Europ Assistance den
Rücktransport mit dem Transportmittel und in der Zeit, die von den
Ärzten der Organisationsstruktur nach Rücksprache mit dem
behandelnden Arzt vor Ort für angemessen gehalten werden.
Mögliche Transportmittel:
 Ambulanzflugzeug
 Linienflug in der Economy Class, gegebenenfalls Platz mit
Krankenbahre; Bahnfahrt 1. Klasse und bei Bedarf Schlafwagen;
 Krankenwagen (ohne Begrenzung der Kilometerleistung).
Das Ambulanzflugzeug wird von der Organisationsstruktur
ausschließlich für Versicherte mit Wohnsitz in Italien verwendet
und nur wenn der Schadensfall in EU-Ländern und Ländern des
Mittelmeerraumes eintritt.
Die Organisation des Transports erfolgt vollständig durch die
Organisationsstruktur. Der Transport umfasst die ärztliche oder
pflegerische Betreuung während der Reise, sollte die
Organisationsstruktur dies für erforderlich halten.
Europ Assistance ist dazu berechtigt, das eventuelle nicht vom
Versicherten verwendete Rückreiseticket zu verlangen.
Benötigt der Versicherte die Verlegung in einen nächstliegenden
Ort, der über eine Notfallstation oder Krankenhaus verfügt oder
die Verlegung in ein für die Behandlung der Krankheit geeignetes
Krankenhaus, da er in eine Einrichtung eingeliefert wurde, die für
die Behandlung der Krankheit nicht geeignet ist, organisiert die
Organisationsstruktur die Verlegung mit dem Transportmittel und
in der Zeit, die von den Ärzten der Organisationsstruktur nach
Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vor Ort für angemessen
gehalten werden.
In diesem Fall übernimmt Europ Assistance alle anfallenden
Kosten bis zu einer Maximaldeckungssumme von 7.500,00 Euro.
Im
Todesfall
des
Versicherten
organisiert
die
Organisationsstruktur den Transport des Leichnams bis zur
Begräbnisstätte im Wohnsitzland.
Europ Assistance übernimmt die Kosten für den Leichentransport
bis zu einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 pro Versicherten;
wenn diese Leistung höhere Ausgaben erfordert, bezahlt Europ
Assistance die darüber hinaus gehenden Beträge sofort nach
Erhalt angemessener Sicherheiten in Italien.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 Krankheiten oder Verletzungen, für die nach Ermessen der
Ärzte der Organisationsstruktur eine Behandlung vor Ort
ausreichend ist oder die den Versicherten nicht daran hindern,
seine Reise fortzusetzen;
 Infektionskrankheiten, falls der Transport einen Verstoß gegen
die nationalen und internationalen Gesundheitsvorschriften
darstellt;
 Bestattungskosten und Kosten für die Suche von Personen
bzw. die eventuelle Bergung des Leichnams;
 alle Fälle, in denen der Versicherte oder seine Angehörigen
entgegen dem Ermessen des Sanitätspersonals der Einrichtung,
in der der Versicherte eingeliefert wurde, die freiwillige Entlassung
unterschreiben.
5. RÜCKREISE MIT EINEM VERSICHERTEN ANGEHÖRIGEN
Sofern die Ärzte der Organisationsstruktur bei der Organisation
des Krankenrücktransports die ärztliche Betreuung des
Versicherten während der Reise für nicht erforderlich halten und
ein Versicherter des Angehörigen ihn bis zum Aufnahmeort oder
zum
Wohnsitz
zu
begleiten
wünscht,
sorgt
die
Organisationsstruktur dafür, dass der Angehörige mit dem
Versicherten auf dem gleichen Transportmittel zurückreisen kann.
Europ Assistance ist dazu berechtigt, das vom versicherten
Angehörigen eventuell nicht verwendete Rückreiseticket zu
verlangen.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
- die Aufenhaltskosten des Angehörigen.
6. RÜCKREISE DER ANDEREN VERSICHERTEN
Falls die mit dem Versicherten reisenden Versicherten nach der
Leistung des Krankenrücktransports objektiv nicht in der Lage
sind, mit dem ursprünglich vorgesehenen und/oder verwendeten
Transportmittel zum eigenen Wohnort zurückzureisen, stellt ihnen
Europ Assistance ein Bahnticket erster Klasse oder ein Flugticket
der Economy Class zur Verfügung. Europ Assistance ist dazu
berechtigt, eventuelle nicht verwendete Rückreisetickets von den
Versicherten anzufordern.
Europ Assistance trägt die Kosten der Rückreisetickets bis zu
einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für jeden Versicherten.
7. REISE EINES ANGEHÖRIGEN
Bei einem Krankenhausaufenthalt des Versicherten über 7 Tage
stellt die Organisationsstruktur einem mit dem Versicherten
lebenden Verwandten auf Kosten von Europ Assistance eine
Bahnfahrt 1. Klasse oder ein Flugticket der Economy Class,
jeweils Hin- und Rückreise, zur Verfügung, damit er den
eingelieferten Versicherten erreichen kann.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
Kosten für den Aufenthalt des Angehörigen.
8. BEGLEITUNG VON MINDERJÄHRIGEN
Kann der Versicherte nach einem Unfall, einer Erkrankung oder
aufgrund von höherer Gewalt sich nicht um mitreisende
Minderjährige
unter
15
Jahre
kümmern,
stellt
die
Organisationsstruktur einem Angehörigen ein Bahnticket 1. Klasse
oder ein Flugticket der Economy Class für die Hin- und Rückreise
auf Kosten von Europ Assistance zur Verfügung, damit dieser den
Minderjährigen erreichen kann, um ihn zu betreuen und zu seinem
Wohnsitz zurück zu begleiten.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
Kosten für den Aufenthalt des begleitenden Angehörigen.
9. RÜCKREISE DES GENESENDEN VERSICHERTEN
Falls der Versicherte aufgrund der Einlieferung in eine
Krankenheilanstalt nicht nicht dazu fähig ist, mit dem ursprünglich
vorgesehenen Verkehrsmittel an seinen Wohnort zurückzukehren,
erhält er von der Organisationsstruktur auf Kosten von Europ
Assistance eine Bahnfahrt 1. Klasse oder ein Flugticket der
Economy Class.
10. VERLÄNGERUNG DES AUFENTHALTS
Falls der Gesundheitszustand des Versicherten gemäß
schriftlicher ärztlicher Verordnung eine Rückkehr an seinen
Wohnort zum vorgesehenen Datum nicht zulässt, bucht die
Organisationsstruktur gegebenenfalls ein Hotel.
Europ Assistance trägt die Hotelkosten (Übernachtung und
Frühstück) für maximal 3 aufeinanderfolgende Tage nach dem
ursprünglich für die Rückkehr vorgesehenen Datum bis zu einer
maximalen Höhe von insgesamt Euro 40,00 täglich für jeden
erkrankten oder verletzten Versicherten.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
Von Übernachtung und Frühstück abweichende Hotelkosten.
11. INFORMATION UND ZUWEISUNG VON GLEICHARTIGEN
MEDIKAMENTEN IM AUSLAND
Wenn der Versicherte im Ausland im Falle einer Erkrankung und
oder Unfall Informationen über Medikamente benötigt, die in Italien
ordnungsgemäß eingetragen sind, übermittelt ihm die
Organisationsstruktur den Namen gleichartiger Medikamente, falls
diese vor Ort vorhanden sind.
12.VERFÜGUNGSTELLUNG EINES DOLMETSCHERS IM
AUSLAND
Falls der Versicherte im Ausland in ein Krankenhaus eingeliefert
wird und sich aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht mit
den
Ärzten
vor
Ort
verständigen
kann,
stellt
die
Organisationsstruktur einen Dolmetscher zur Verfügung.
Maximaldeckungssumme:
Europ Assistance trägt die Kosten für einen Dolmetscher für
maximal 8 Arbeitsstunden.
13. VORSCHUSS ZUR ZAHLUNG DER NOTWENDIGSTEN
AUSGABEN
(Gilt nur für Versicherte mit Wohnsitz in Italien)
Falls der Versicherte unvorhergesehene Kosten zu tragen hat und
falls er dazu nicht unmittelbar und unverzüglich aufgrund eines
Unfalls,
einer
Erkrankung,
eines
Überfalls,
eines
Handtaschenraubs oder der Nichtaushändigung des Gepäcks in
der Lage ist, bezahlt die Organisationsstruktur im Auftrag des
Versicherten als Vorschuss die Rechnungen vor Ort bis zu einer
Gesamthöhe von Euro 5.000,00.
Sollten die Rechnungen die Gesamtsumme von Euro 150,00
übersteigen, wird die Leistung erbracht, sobald Europ Assistance
in Italien entsprechenden Sicherheiten für die Rückzahlung erhält.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 Devisentransfers ins Ausland, die gegen die diesbezüglich
geltenden Bestimmungen in Italien oder im Land, in dem sich der
Versicherte aufhält, verstoßen;
 diejenigen Fälle, in denen der Versicherte nicht in der Lage ist,
Europ Assistance in Italien entsprechende Rückzahlungsgarantien
zu leisten;
 Unfälle in jenen Ländern, in denen Europ Assistance keine
Niederlassungen oder Vertretungen unterhält.
Pflichten des Versicherten:
Der Versicherte hat den Antragsgrund, den erforderlichen Betrag,
seinen Aufenthaltsort und die Referenzen anzugeben, die es
Europ Assistance ermöglichen, die Bedingungen der Sicherheit für
die Rückzahlung der vorgestreckten Summe zu überprüfen. Der
Versicherte muss die vorgestreckte Summe innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Vorschusses zurückzahlen, andernfalls
fallen neben der vorgestreckten Summe auch Zinsen zum
gesetzlichen Zinssatz an.
14. VORZEITIGE RÜCKREISE
Muss der sich auf Reisen befindliche Versicherte infolge des
Todes, wie er aus der durch das Standesamt ausgestellten
Sterbeurkunde hervorgeht, oder der Krankenhauseinlieferung mit
naher Lebensgefahr eines der folgenden Angehörigen:
Ehegatte/Lebensgefährte more uxorio, Sohn/Tochter, Bruder,
Schwester, Elternteil,
Schwiegermutter/-vater,
Schwiegersohn/-tochter
vor
dem
geplanten Zeitpunkt und mit einem anderen als dem ursprünglich
vorgesehenen Transportmittel an seinen Wohnort zurückkehren,
erhält er von der Organisationsstruktur eine Bahnfahrt 1. Klasse
oder ein Flugticket der Economy Class auf Kosten von Europ
Assistance, um den Bestattungsort oder das Krankenhaus, in dem
sich der Angehörige befindet, zu erreichen.
Falls der Versicherte mit einem versicherten Minderjährigen reist,
trägt die Organisationsstruktur die Reisekosten beider. Wenn der
Versicherte für die vorzeitige Rückreise nicht das eigene Fahrzeug
verwenden kann, stellt ihm die Organisationsstruktur ein weiteres
Ticket zur Verfügung, damit er das Fahrzeug zu einem späteren
Zeitpunkt abholen kann.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 Diejenigen
Fälle,
in
denen
der
Versicherte
der
Organisationsstruktur seinen Antrag auf eine vorzeitige Rückreise
nicht rechtfertigen kann.
Pflichten des Versicherten:
Innerhalb von 15 Tagen nach Eintreten des Schadensfalls muss
der Versicherte die Originalnachweise, welche der Rückkehr
zugrunde liegen, einreichen.
15. VORAUSZAHLUNG EINER STRAFKAUTION IM AUSLAND
(Gilt nur für Versicherte mit Wohnsitz in Italien)
Sollte der Versicherte verhaftet werden oder ihm eine Verhaftung
drohen, die mit einer Strafkaution an die ausländischen Behörden
für seine Freilassung verbunden ist, und falls er nicht direkt und
unverzüglich zu deren Zahlung in der Lage ist, zahlt die
Organisationsstruktur die fällige Strafkaution vor Ort im Auftrag
des Versicherten vor.
Europ Assistance bevorschusst die Strafkaution bis zu einem
Maximalbetrag von Euro 15.000,00. Die für die Strafkaution durch
Europ Assistance bevorschusste Summe kann jedoch in keinem
Fall mehr als Euro 15.000,00 betragen. Die Leistung wird in dem
Moment erbracht, in dem Europ Assistance in Italien
Banksicherheiten erhält.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 Devisentransfers ins Ausland, die gegen die diesbezüglich
geltenden Bestimmungen in Italien oder im Land, in dem sich der
Versicherte aufhält, verstoßen;
 diejenigen Fälle, in denen der Versicherte nicht in der Lage ist,
Europ Assistance in Italien entsprechende Rückzahlungsgarantien
zu leisten;
 Unfälle in jenen Ländern, in denen Europ Assistance keine
Niederlassungen oder Vertretungen unterhält.
Pflichten des Versicherten:
Der Versicherte hat den Antragsgrund, den erforderlichen Betrag,
seinen Aufenthaltsort und die Referenzen anzugeben, die es
Europ Assistance ermöglichen, die Bedingungen der Sicherheit für
die Rückzahlung der vorgestreckten Summe zu überprüfen. Der
Versicherte muss die vorgestreckte Summe innerhalb eines
Monats nach Erhalt des Vorschusses zurückzahlen, andernfalls
fallen neben der vorgestreckten Summe auch Zinsen zum
gesetzlichen Zinssatz an.
16.ZUWEISUNG EINES RECHTSVERTRETERS IM AUSLAND
Wird der Versicherte verhaftet oder droht ihm eine Verhaftung,
nennt ihm die Organisationsstruktur, abhängig von der örtlichen
Verfügbarkeit, den Namen eines Rechtsanwalts, der so nah wie
möglich am Aufenthaltsort der Versicherten gelegen ist.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 sämtliche Anwaltskosten, die der Versicherte zu tragen hat.
Die Leistung wird nicht in jenen Ländern erbracht, in denen Europ
Assistance keine Niederlassungen oder Vertretungen unterhält.
17. ÜBERMITTLUNG DRINGENDER NACHRICHTEN
Falls der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung und/oder seines
Unfalls nicht in der Lage ist, in Italien lebenden Personen
dringende
Nachrichten
zu
übermitteln,
übermittelt die
Organisationsstruktur die Nachricht an den Empfänger. Die
Organisationsstruktur übernimmt keine Haftung für übermittelte
Nachrichten.
FAHRZEUGHILFE
Leistungen
18. PANNENHILFE
Ist das Fahrzeug infolge einer Panne und/oder Unfall nicht mehr
imstande, sich selbstständig fortzubewegen und die Fahrt nicht
fortgesetzt
werden
kann,
hat
der
Versicherte
die
Organisationsstruktur telefonisch zu kontaktieren, um ein
Pannendienstfahrzeug anzufordern, welches das Fahrzeug vom
Schadenort bis zur nächsten Europ Assistance Vertragswerkstatt
oder bis zur nächsten Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers
oder bis zur nächsten Werkstatt oder zu einem vom Versicherten
angegebenen Ort, sofern, bei in Italien eingetretenen
Schadensfällen, dieser weniger als 50 km (Hin- und Rückreise)
vom Schadensort entfernt liegt.
Maximaldeckungssumme:
Europ Assistance trägt die Kosten der Pannenhilfe:
- um die zuvor aufgeführten Ziele zu erreichen, bei
Schadensfällen, die in Italien eingetreten sind.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 Ersatzteilkosten und alle weiteren Reparaturkosten;
 Kosten für den Einsatz von Sonderfahrzeugen, falls diese für
die Bergung des Fahrzeugs benötigt werden;
 Abschleppkosten, falls der Unfall oder die Störung am Fahrzeug
bei der Verwendung außerhalb des öffentlichen Straßennetzes
oder gleichartigen Bereichen (wie zum Beispiel: Geländefahrten)
eingetreten ist.
Folgendes wird nicht als Schadensfall betrachtet:
 Reifenpannen;
 falsche Betankung,
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die keine Störung am Fahrzeug zur Folge haben.
19. REISEFORTSETZUNG
Ist das Fahrzeug infolge von Störung, Unfall, Brand oder
Teildiebstahl reparaturbedingt über 36 Stunden in Italien
bewegungsunfähig,
stellt
die
Organisationsstruktur
dem
Versicherten und den Mitfahrern eine Bahnfahrkarte 1. Klasse
und/oder ein Taxi zur Verfügung, damit die Reise bis zum Hotel
fortgesetzt werden kann.
Maximaldeckungssumme:
Europ Assistance übernimmt:
- die Kosten der Tickets bis zu einem Höchstbetrag von 200,00
Euro für jeden Versicherten, falls die Reise von Italien fortgesetzt
wird;
- die Kosten für das Taxi bis zu einem Höchstbetrag von 50,00
Euro, um das Hotel zu erreichen.
Von der Leistung ausgeschlossen sind:
 Kraftstoffkosten und Gebühren (Autobahn, Fähren, usw.);
 nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und die
zugehörigen Selbstbeteiligungen.
 der Rücktransport der Gepäckstücke, die die zulässigen
Grenzen der öffentlichen Verkehrsmittel überschreiten oder die
nicht im Mietwagen transportiert werden können.
Art. 8 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder
Schweiz sind jene Länder gemeint, in denen der Schadenfall
eingetreten ist und in denen der Versicherungsschutz und die
Leistungen erbracht werden.
Sie werden in vier Gruppen unterteilt:
A) Italien; Staat der Vatikanstadt und Republik San Marino;
B) Alle Länder der Europäischen Union, und zwar: Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
Deutschland,
Estland,
Finnland,
Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,
Vereinigtes Königreich, Zypern.
C) Alle Nicht-EU-Länder und die Länder des Mittelmeerraums:
Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libanon, Libyen, Marokko,
Syrien, Tunesien, Türkei.
D) Alle Länder der Welt.
Für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land:
sind die unter Punkten A) und B) aufgeführten Länder gemeint.
In den folgenden Ländern gilt die Versicherung für keinen
Versicherten:
Afghanistan, Antarktis, Kokos-Inseln, Südgeorgien, Heardund
McDonald-Inseln,
Bouvetinsel,
Weihnachtsinsel,
Pitcairninseln, Chagos-Inseln, Falklandinseln, Marshallinseln,
Minor Outlying Islands, SalomonInseln, Wallis - und FutunaInseln, Kiribati - Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau,
Westsahara, Samoa, Sankt Helena, Somalia, Französische
Süd - und Antarktisgebiete, Westtimor, Osttimor, Tokelau,
Tonga, Tuvalu, Vanuatu.
NUR
FÜR
DIE
LEISTUNGEN
PANNENHILFE
UND
REISEFORTSETZUNG
Die Versicherungspolice ist in den Ländern gültig, in denen der
Schadensfall eingetreten ist und in denen die Leistungen erbracht
werden, insbesondere Italien, Republik San Marino, Vatikanstadt,
vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen der einzelnen Leistungen.
Art. 9 AUSSCHLÜSSE
Für die Leistungen PERSÖNLICHE BETREUEUNG.
a) Geisteskrankheiten und allgemeine psychische Störungen,
einschließlich organischer Hirnschädigungen, Schizophrenie,
Paranoia und manisch-depressive Störungen und sich daraus
ergebende Folgen/Komplikationen;
b) Erkrankungen, die auf eine Schwangerschaft ab der 26.
Woche oder das Wochenbett zurückzuführen sind;
c) Erkrankungen, die den Ausdruck oder eine direkte Folge
chronischer Krankheiten sind;
d) Organexplantation und/oder -transplantation;
e) Missbrauch von Alkohol und Psychopharmaka;
f) Konsum von Rauschgift und halluzinogenen Stoffen;
g) Luftsport allgemein, Führung und Verwendung von
Gleitschirmen
und
anderen
Ultraleichtflugzeugen,
Fallschirmspringen, Paragliding und ähnliche Sportarten,
Bobrennen, Skiakrobatik, Ski- und Wasserskispringen, Alpinismus
mit Felsklettern und Gletscherbesteigungen, Freiklettern
(Freeclimbing), Kitesurfen, Tauchen mit Atemgeräten, Sportarten,
bei denen Motorfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge verwendet
werden, verschiedene Kampfsportarten, Kampfkünste allgemein,
Schwerathletik,
Rugby,
American
Football,
Speläologie,
Tollkühnheit,
Unfälle
infolge
professioneller
und
nicht
amateurhafter sportlicher Betätigung (einschließlich Wettkämpfe,
Proben und Training);
Für die Leistungen FAHRZEUGHILFE
a) wenn der Fahrer für das Fahrzeug nicht die notwendige
gesetzlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt;
b) Vorsatz des Versicherten oder der Passagiere;
c) Teilnahme des Fahrzeugs an Autorennen und damit
verbundene Proben und Training;
d) Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Arzneimittel,
Drogen oder halluzinogenen Stoffen;
e) alles, was nicht ausdrücklich in den einzelnen Leistungen
erwähnt wurde.
FÜR ALLE LEISTUNGEN:
a) Vorsatz des Versicherten oder grobe Fahrlässigkeit;
b) Überschwemmungen,
Hochwasser,
Erdbeben,
Vulkanausbrüche,
umweltbedingte
Vorfälle,
welche
die
Eigenschaft
einer
Naturkatastrophe
haben,
durch
Kernumwandlung bedingte Ereignisse, Strahlung, die auf
künstliche Beschleunigung von atomaren Teilchen zurückzuführen
ist;
c) Volksbewegungen, Streiks, Revolutionen, Aufstände oder
Volksaufstände, Plünderungen, Terrorismus und Vandalismus;
d) versuchter Selbstmord oder Selbstmord des Versicherten;
e) alles, was nicht ausdrücklich in den einzelnen Leistungen
erwähnt wurde.
Auch werden keine Leistungen in jenen Ländern erbracht, die sich
in erklärtem oder tatsächlichem Kriegszustand befinden, wie sie
aus
der
Website
http://www.exclusiveanalysis.com/jccwatchlist.htmlhervorgehen, und die mit einem
Risikofaktor gleich oder höher als 4 bewertet sind. Außerdem
werden Länder, über deren Kriegszustand öffentlich berichtet
wurde, als im erklärten oder tatsächlichen Kriegszustand
betrachtet. Es werden außerdem keine Leistungen in jenen
Ländern erbracht, in denen im Moment der Schadensfallmeldung
und/oder
des
Hilfeantrags
Volksaufstände
stattfinden.
Naturalleistungen (daher Hilfsleistungen) können dort nicht
erbracht werden, wo die örtlichen oder internationalen Behörden
es Privatpersonen untersagen, Assistance-Tätigkeiten auszuüben,
unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Kriegsgefahr.
Art. 10 NICHT VERSICHERBARE PERSONEN
(Artikel nur bei persönlicher Betreuung gültig)
Vorausgesetzt, dass Europ Assistance im Fall einer ihr bekannten
Alkoholoder
Drogenabhängigkeit,
erworbenes
Immunschwächesyndrom (AIDS) des Versicherten, dem
Vertragsabschluss nicht zugestimmt hätte, wird vereinbart, dass,
falls während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere der oben
erwähnten Krankheiten oder Leiden auftreten, die Bestimmungen
von Art. 1898 ital. ZGB angewendet werden, unabhängig von der
konkreten
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes
des
Versicherten. Bei falschen Aussagen oder Verschweigen gelten
die Bestimmungen der Artikel 1892, 1893 und 1894 des ital. ZGB.
Art. 11 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL
Bei einem durch Assistance-Versicherung gedeckten Schadensfall
muss der Versicherte unverzüglich Kontakt mit der
Organisationsstruktur aufnehmen. Im Sinne von Art. 1915 ital.
ZGB kann die Nichteinhaltung dieser Pflicht zum Verlust des
Anspruchs auf Hilfeleistungen führen.
Art. 12 BERUFLICHE SCHWEIGEPFLICHT
(Artikel nur bei persönlicher Betreuung gültig)
Der Versicherte befreit die Ärzte, die eventuell mit der Kontrolle
des Schadensfalls beauftragt sind und ihn vor oder nach dem
Schadensfall untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber Europ Assistance.
Art. 13 HAFTUNGSEINSCHRÄNKUNGEN
Europ Assistance übernimmt keine Haftung für Schäden, die
durch einen Eingriff der Behörden des Landes entstehen, in
dem die Hilfsleistung erbracht wird oder die die Folge von
zufälligen und unvorhersehbaren Umständen sind.
Art. 14 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG
Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am
Datum der Reise/des Aufenthalts und gilt bis zum Ende derselben.
Die Maximaldauer des Versicherungsschutzes beträgt für jeden
fortlaufenden Aufenthaltszeitraum im Ausland während der
Laufzeit der Versicherung 60 aufeinanderfolgende Tage.
Nur
für
die
Leistungen
PANNENHILFE
und
REISEFORTSETZUNG
Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt um
24.00 Uhr am Tag vor dem Check-in und endet, sobald das
Check-in im gebuchten Hotel erfolgt.
ABSCHNITT II - REISEKRANKENSCHUTZ
BESONDERE
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DIESES
ABSCHNITTS
Unfall: durch zufälligen, gewaltsamen und äußeren Grund
verursachter Schaden, der als unmittelbares und ausschließliches
Ergebnis feststellbare Körperbeschädigungen verursacht, die den
Tod
oder
eine
permanente
bzw.
vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Krankenheilanstalt: Öffentliches Krankenhaus, Klinik oder
Pflegeheim,
sowohl
vertraglich
an
den
nationalen
Gesundheitsdienst gebunden als auch privat, das für stationäre
Behandlungen
zugelassen
ist.
Ausgeschlossen
sind
Thermalbäder,
Erholungs- und Altenheime,
Diät- und
Schönheitskliniken.
Krankheit: jede nicht durch einen Unfall verursachte Veränderung
des Gesundheitszustands.
Unerwartete Erkrankung: akut auftretende Erkrankung, von der
der Versicherte keine Kenntnis hatte und die nicht eine
unerwartete Folge einer vorhergehenden, dem Versicherten
bekannten Erkrankung ist.
Vorbestehende Erkrankung: Erkrankung, die ein Anzeichen oder
eine direkte Folge einer chronischen vor Versicherungsbeginn
bestehenden Krankheit ist.
Krankenhausaufenthalt:
Der
Aufenthalt
in
einer
Krankenheilanstalt mit mindestens einer Übernachtung.
BESONDERE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS
Art. 15 VERSICHERTE PERSONEN
Versichert ist:
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Land oder in
der Schweiz, die beim Versicherungsnehmer ein touristisches
Paket/Leistung erworben hat.
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die
ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat,
das ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel
hat.
Art. 16 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
Muss der Versicherte aufgrund einer plötzlichen Erkrankung oder
eines Unfalls Arzt, - Arzneimittel- oder Krankenhauskosten für
dringende, nicht aufschiebbare Behandlungen oder Operationen
tragen, die während der Reise und während der Gültigkeit des
Versicherungsschutzes vor Ort durchgeführt wurden, erstattet
Europ Assistance diese unter Zugrundelegung der unter dem Art.
„BESTIMMUNG
DER
MAXIMALDECKUNGSSUMME“
vorgesehenen Maximaldeckungssumme zurück, wobei die höhere
der beiden Maximaldeckungssummen von Herkunfts- und Zielland
benutzt wird.
Nur bei Unfall sieht der Versicherungsschutz auch weitere Kosten
für Behandlungen nach der Rückreise an den Wohnsitz vor, sofern
diese innerhalb von 45 Tagen nach dem Unfall erfolgen.
Maximaldeckungssumme:
Europ Assistance übernimmt auch Arzt- und Arzneimittelkosten
bei einer Einlieferung ins Krankenhaus oder einen Ort, der mit
einer Notfallstation ausgestattet ist, wobei die Bezahlung direkt vor
Ort durch die Organisationsstruktur und/oder als Rückerstattung
bis
zur
höchsten,
unter
Art.
„BESTIMMUNG
DER
MAXIMALDECKUNGSSUMME“ vorgesehenen Deckungssumme,
wobei die höhere der beiden Maximaldeckungssummen von
Herkunfts- und Zielland benutzt wird.
Für jeden Schadensfall und für jeden Versicherten erfolgt die
Rückerstattung
mit
einer
festen
und
absoluten
Selbstbeteiligung von Euro 35,00.
Die angegebenen Maximaldeckungssummen enthalten:
 Krankenhauskosten für die vom Arzt vorgeschriebene
Krankenheilanstalt bis zu Euro 200,00 pro Tag und
versicherter Person;
 Kosten für dringende Zahnbehandlungen, nur infolge eines
Unfalls, bis zu Euro 100,00 für jeden Versicherten;

Kosten für Reparaturen von Implantaten, nur infolge eines
Unfalls, bis zu Euro 100,00 pro Versicherten.
Art. 17 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder
Schweiz sind jene Länder gemeint, in denen der Schadenfall
eingetreten ist und in denen der Versicherungsschutz und die
Leistungen erbracht werden.
Sie werden in vier Gruppen unterteilt:
A) Italien; Staat der Vatikanstadt und Republik San Marino;
B) Alle Länder der Europäischen Union, und zwar: Belgien,
Bulgarien,
Dänemark,
Deutschland,
Estland,
Finnland,
Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,
Vereinigtes Königreich, Zypern.
C) Alle Nicht-EU-Länder und die Länder des Mittelmeerraums:
Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libanon, Libyen, Marokko,
Syrien, Tunesien, Türkei.
D) Alle Länder der Welt.
Für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land:
sind die unter Punkten A) und B) aufgeführten Länder gemeint.
In den folgenden Ländern gilt die Versicherung für keinen
Versicherten:
Afghanistan, Antarktis, Kokos-Inseln, Südgeorgien, Heardund
McDonald-Inseln,
Bouvetinsel,
Weihnachtsinsel,
Pitcairninseln, Chagos-Inseln, Falklandinseln, Marshallinseln,
Minor Outlying Islands, SalomonInseln, Wallis - und FutunaInseln, Kiribati - Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau,
Westsahara, Samoa, Sankt Helena, Somalia, Französische
Süd - und Antarktisgebiete, Westtimor, Osttimor, Tokelau,
Tonga, Tuvalu, Vanuatu.
Art. 18 AUSSCHLÜSSE
Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind:
 Sämtliche Kosten, die der Versicherte zu tragen hatte, weil
er Europ Assistance nicht direkt oder über Dritte über die
Einlieferung ins Krankenhaus oder die Behandlung in der
Notfallstation informiert hat;
 Aufwendungen für die Behandlung oder Beseitigung
körperlicher Mängel oder angeborener Missbildungen, für
Schönheitsbehandlungen,
Behandlungen
durch
Pflegepersonal,
Physiotherapien,
Thermalbäder
und
Schlankheitsbehandlungen und Zahnbehandlungen (mit
Ausnahme der oben erwähnten nach einem Unfall
erforderlichen Behandlungen);
 Kosten für den Kauf oder die Reparatur von Brillen,
Kontaktlinsen, für orthopädische Geräte und/oder Implantate
(mit Ausnahme der oben erwähnten nach einem Unfall
erforderlichen);
 Untersuchungen in Italien zur Kontrolle der während der
Reise aufgetretenen Erkrankungen;
 Aufwendungen für den Transport- und/oder Überführung in
die Krankenheilanstalt oder zur Unterkunft des Versicherten.
 Der
Versicherungsschutz
deckt
außerdem
keine
Schadensfälle, die auf folgende Ursachen zurückzuführen
sind:
 Geisteskrankheiten und allgemeine psychische Störungen,
einschließlich organischer Hirnschädigungen, Schizophrenie,
Paranoia und manisch-depressive Störungen und sich daraus
ergebende Folgen/Komplikationen;
 Erkrankungen, die auf eine Schwangerschaft ab der 26.
Woche oder das Wochenbett zurückzuführen sind;
 Erkrankungen als Ausdruck oder direkte Folge chronischer
oder bereits vor Reiseantritt bestehender Krankheiten;
 Durch die Ausübung nachfolgender Aktivitäten bedingte
Unfälle:
Alpinismus
mit
Felsklettern
und
Gletscherbesteigungen,
Skioder
Wasserskispringen,
Bobrennen, Luftsport generell, Führung und Verwendung von
Gleitschirmen
und
sonstigen
Ultraleichtflugzeugen,
Paragliding und vergleichbare Sportarten, Kitesurfen,
Tollkühnheit sowie Unfälle infolge professioneller und nicht
amateurhafter
sportlicher
Betätigung
(einschließlich
Wettkämpfe, Proben und Training);
 Organexplantation und/oder -transplantation;
 Auto-, Motorrad- oder Motorbootrennen und damit
verbundene Proben und Training;
 Überschwemmungen,
Hochwasser,
Erdbeben,
Vulkanausbrüche, umweltbedingte Vorfälle, welche die
Eigenschaft
einer
Naturkatastrophe
haben,
durch
Kernumwandlung bedingte Ereignisse, Strahlung, die auf
künstliche
Beschleunigung
von
atomaren
Teilchen
zurückzuführen ist;
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 Volksbewegungen, Streiks, Revolutionen, Aufstände oder
Volksaufstände,
Plünderungen,
Terrorismus
und
Vandalismus;
 Vorsatz des Versicherten;
 Alkohol- und Psychopharmakamissbrauch sowie Konsum
von Rauschgift und halluzinogenen Stoffen;
 Selbstmordversuch oder Selbstmord.
Art. 19 NICHT VERSICHERBARE PERSONEN
Vorausgesetzt, dass Europ Assistance im Fall einer ihr
bekannten Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, erworbenes
Immunschwächesyndrom (AIDS) des Versicherten,
dem
Vertragsabschluss nicht zugestimmt hätte, wird vereinbart,
dass, falls während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere
der oben erwähnten Krankheiten oder Leiden auftreten, die
Bestimmungen von Art. 1898 ital. ZGB angewendet werden,
unabhängig
von
der
konkreten
Beurteilung
des
Gesundheitszustandes des Versicherten.
Bei falschen
Aussagen oder Verschweigen gelten die Bestimmungen der
Artikel 1892, 1893 und 1894 des ital. ZGB.
Art. 20 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL
Im
Schadensfall
muss
der
Versicherte
mit
der
Organisationsstruktur Kontakt aufnehmen und den Schadensfall
spätestens 60 Tage nach dessen Eintreten auf dem Portal
https://sinistrionline.europassistance.it
unter Befolgung der
Anweisungen melden, (oder direkt auf der Website
www.europassistance.it „Sezione sinistri"),
oder
er kann den Schadensfall schriftlich per Post der Adresse Europ
Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano
melden, mit Vermerk auf dem Umschlag „Ufficio Liquidazione
Sinistri - Rimborso spese mediche“, unter Angabe folgender
Informationen:
 Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer;
 Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins oder
Kopie, sofern im Besitz des Versicherten;
 Beschreibung der Umstände des Vorfalls;
 Zustimmung zur Behandlung personenbezogener Daten mit der
folgenden durch den Versicherten unterzeichneten Erklärung, die
der Schadenfallmeldung beizufügen ist: „Hiermit erteile ich Europ
Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner
personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur
Bewertung der Schadensregulierung“;
 am Ort des Schadenfalls ausgestellte Bescheinigung der
Notfallstation, welche die Erkrankung oder eine ärztliche Diagnose
angibt und die Art und den Umstand des Unfalls nachweist;
 bei einem Krankenhausaufenthalt, eine mit dem Original
übereinstimmende Kopie der Krankenakte;
 Originale der Rechnungen, Belege oder Kassenzettel der
entstandenen Kosten, die die Steuerinformationen (MwSt-Nr. oder
Steuernummer) der Aussteller und Inhaber der Quittungen
enthalten;
 ärztliche Verordnung für den eventuellen Kauf von
Medikamenten mit den Originalbelegen der erworbenen
Medikamente.
 Europ Assistance kann zu einem späteren Zeitpunkt weitere
Unterlagen zur Schadensbestimmung beim Versicherten
anfordern, die dieser zur Verfügung stellen muss.
Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann die Nichteinhaltung dieser
Pflicht den völligen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf
Schadenersatz zur Folge haben.
Art. 21 KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG
Europ Assistance reguliert den Schaden und führt die Bezahlung
unter Abzug der vorgesehenen Selbstbeteiligungen nach
Evaluierung der eingereichten Unterlagen aus.
Art. 22 BERUFLICHE SCHWEIGEPFLICHT
Der Versicherte befreit die Ärzte, die eventuell mit der Kontrolle
des Schadensfalls beauftragt sind und ihn vor oder nach dem
Schadensfall untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber Europ Assistance.
Art. 23 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG
Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am
Datum der Reise/des Aufenthalts und gilt bis zum Ende derselben.
Die Maximaldauer des Versicherungsschutzes beträgt für jeden
fortlaufenden Aufenthaltszeitraum im Ausland während der
Laufzeit der Versicherung 60 aufeinanderfolgende Tage.
Art. 24 BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME
Die Maximaldeckungssumme für den Versicherungsschutz
„Reisekrankenschutz“ beträgt Euro 500,00 in Italien und Euro
3.000,00 im Ausland für jeden Versicherten.
Abschnitt
III
PERSÖNLICHE EFFEKTEN
REISEGEPÄCKVERSICHERUNG,
BESONDERE
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DIESES
ABSCHNITTS
Ausfall: jede Beschädigung, die am Gepäck während der
Schifffahrt oder des Fluges entsteht.
Gepäck: Reisekoffer, Koffer und die darin enthaltenen
persönlichen Gebrauchsgegenstände, die der Versicherte auf die
Reise mitbringt.
BESONDERE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS
Art. 25 VERSICHERTE PERSONEN
Versichert ist:
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Land oder in
der Schweiz, die beim Versicherungsnehmer ein touristisches
Paket/Leistung erworben hat.
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die
ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat,
das ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel
hat.
Art. 26 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
1. GEPÄCK UND PERSÖNLICHE EFFEKTEN
Falls der Versicherte materielle und direkte Schäden infolge von
Diebstahl,
Einbruchdiebstahl,
Raub,
Taschendiebstahl,
Verlorengehen, Verlust, Schaden am eigenen Gepäck und/oder
an den eigenen persönlichen Effekten erleidet, einschließlich der
zu Beginn der Reise getragenen Kleidung, erstattet Europ
Assistance diese auf der Grundlage von deren Wert bis zur von
Art.
„BESTIMMUNG
DER
MAXIMALDECKUNGSSUMME“
festgelegten Maximaldeckungssumme.
Bei Reisen per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff ist die Garantie
wirksam:
- für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union
oder in der Schweiz: vom Ausgangspunkt (Flughafen, Bahnhof
usw. der organisierten Reise) bis zum Ende der durch den
Versicherungsnehmer organisierten Reise;
- für Versicherte mit Wohnsitz in einem Nicht-Eu-Land ab dem
Ankunftsdatum in einem EU-Land bzw. in der Schweiz bis zum
Abreisedatum aus einem dieser Länder nach Abschluss der
Reise.
Der Versicherungsschutz wird unter Beachtung des räumlichen
Geltungsbereichs für die Dauer der Reise und bis zur von Art.
„BESTIMMUNG
DER
MAXIMALDECKUNGSSUMME“
vorgesehenen Deckungssumme für jeden Versicherten geleistet.
Ungeachtet der zuvor genannten Maximaldeckungssummen
überschreitet die Entschädigung für jeden Gegenstand,
einschließlich Taschen, Koffer und Rucksäcke den Betrag von
Euro 150,00 nicht.
Fotografische
Ausrüstungen
(Fotoapparat,
Videokamera,
Fernglas, Blitz, Objektive, Batterien, Taschen, usw.) werden als
einen einzigen Gegenstand betrachtet.
Bei Diebstahl, Raub, Taschendiebstahl oder Verlust von
Personalausweis, Reisepass und Führerschein werden zusätzlich
zur Maximaldeckungssumme die durch Belege zu untersetzende
Kosten, welche für die Neuausstellung dieser Ausweise anfallen,
bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 50,00 erstattet.
Selbstbeteiligung:
Schäden
an
Fotoausrüstungen
und
lichtempfindliches
Material;
Radios,
Fernsehgeräte,
Aufzeichnungsgeräte, alle anderen elektronischen Geräte;
Musikinstrumente; Waffen zur Selbstverteidigung und/oder Jagd,
Taucherausrüstungen, Seh- oder Sonnebrillen sind bis zu 50 %
der versicherten Summe kumulativ gedeckt.
Schäden an Kosmetika, Arzneimittel, Sanitärartikel; Schmuck,
Edelsteine, Perlen, Uhren, Gold-, Silber- und Platingegenstände,
Pelzmäntel und andere Wertgegenstände sind bis zu 30 % der
versicherten Summe kumulativ gedeckt.
Die Garantie ist nur dann wirksam, wenn die Güter getragen oder
im Hotel zur Verwahrung abgegeben werden.
Bei den folgenden Schäden wird der vorgesehene Betrag um
50 % reduziert:
 Vergesslichkeit, Nachlässigkeit oder Verlust durch den
Versicherten;
 Diebstahl des nicht von außen sichtbaren Gepäcks mit
Aufbrechen des ordnungsgemäß mit Schlüssel verriegelten
Fahrzeug;
 Diebstahl des gesamten Fahrzeugs,
 Diebstahl von Gegenständen aus dem Zelt, sofern dieses auf
einem ordnungsgemäß ausgestatteten und autorisierten
Campingplatz steht.
2. VERSPÄTETE GEPÄCKAUSLIEFERUNG
Sollten für den Versicherten infolge einer verspäteten
Gepäckauslieferung von über 12 Stunden nach ordnungsgemäß
gebuchten Linienflügen und Charterflügen unvorhergesehene
Kosten für den Kauf von Toilettenartikel bzw. der notwendigen
Kleidung entstehen, erstattet Europ Assistance diese bis zur von
Art.
„BESTIMMUNG
DER
MAXIMALDECKUNGSSUMME“
vorgesehenen Maximaldeckungssumme.
Art. 27 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Für Versicherte mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder
Schweiz sind jene Länder gemeint, in denen der Schadenfall
eingetreten ist und in denen der Versicherungsschutz und die
Leistungen
erbracht
werden.
Sie werden in zwei Gruppen unterteilt:
A) Alle Nicht-EU-Länder und die Länder des Mittelmeerraums:
Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libanon, Libyen, Marokko,
Syrien, Tunesien, Türkei.
B) Alle Länder der Welt.
Für Versicherte mit Wohnsitz in Nicht-EU-Ländern: es sind EULänder oder Schweiz gemeint.
In den folgenden Ländern gilt die Versicherung für keinen
Versicherten:
Afghanistan, Antarktis, Kokos-Inseln, Südgeorgien, Heardund
McDonald-Inseln,
Bouvetinsel,
Weihnachtsinsel,
Pitcairninseln, Chagos-Inseln, Falklandinseln, Marshallinseln,
Minor Outlying Islands, SalomonInseln, Wallis - und FutunaInseln, Kiribati - Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau,
Westsahara, Samoa, Sankt Helena, Somalia, Französische
Süd - und Antarktisgebiete, Westtimor, Osttimor, Tokelau,
Tonga, Tuvalu, Vanuatu.
Art. 28 AUSSCHLÜSSE
Nicht im Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche
Effekten“ enthalten sind:
 Geld, Schecks, Briefmarken, Reisetickets und -unterlagen,
Souvenirs, Münzen, Kunstobjekte, Sammlungen, Muster,
Kataloge, Waren, Helme, professionelle Ausrüstungen, andere
Ausweise als der Personalausweis, Reisepass und Führerschein;
 alle Schadensfälle, die während der Reisen mit Motorrädern
jeglichen Hubraums eintreffen;
 Schäden, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherten entstehen und solche, die an sportlichen
Ausrüstungen während deren Benutzung entstehen;
 andere Güter als Kleidung, beispielsweise Uhren und Seh- und
Sonnenbrillen, die dem Transportunternehmen, einschließlich der
Fluggesellschaft zusammen mit der Kleidung übergeben wurden;
 Diebstahl des Gepäcks, wenn es sich im nicht ordnungsgemäß
mit dem Schlüssel verriegelten Fahrzeug aufbewahrt befindet;
 Diebstahl des Gepäcks aus dem Fahrzeug, falls es von außen
sichtbar ist;
 Diebstahl des Gepäcks aus einem Fahrzeug, welches zwischen
20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht in einer Garage abgestellt ist;
 festes
und
Betriebszubehör
des
Fahrzeugs
selbst
(einschließlich
des
herausnehmbaren
Autoradios
oder
Wiedergabegeräts).
Im Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung“ sind
nicht enthalten:
Verspätete Lieferung des Gepäcks im Flughafen des Abflugortes
bei Reisebeginn;
Kosten, die der Versicherte nach Aushändigung des Gepäcks zu
tragen hat.
Der Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche Effekten“ und
der Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung„ deckt
außerdem keine Schadensfälle, die auf folgende Ursachen
zurückzuführen sind:
 Krieg, Erdbeben, umweltbedingte Vorfälle, welche die
Eigenschaft
einer
Naturkatastrophe
haben,
durch
Kernumwandlung bedingte Ereignisse, Strahlung, die auf
künstliche Beschleunigung von atomaren Teilchen zurückzuführen
ist;
 Streiks, Revolutionen, Aufstände oder Volksaufstände,
Plünderungen, Terrorismus oder Vandalismus;
 Vorsatz des Versicherten.
Art. 29 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL
Bei einem durch den Versicherungsschutz Gepäck und
persönliche Effekten gedeckten Schadensfall muss der
Versicherte den Schadensfall spätestens 60 Tage nach dessen
Eintreten auf dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it
melden, wobei er die Anweisungen zu befolgen hat (oder direkt
auf der Website www.europassistance.it „Sezione sinistri" Schadensfälle), oder er muss den Schadensfall schriftlich per Post
der Adresse Europ Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 20135 Milano melden, mit Vermerk auf dem Umschlag „Ufficio
Liquidazione Sinistri - Pratiche Bagaglio und unter Angabe, auch
innerhalb von sechzig Tagen nach dem Schadensfall, folgender
Informationen:
 Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer;
 Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins oder
Kopie, sofern im Besitz des Versicherten;
 Kopie der Reisetickets oder der Angaben über den Aufenthalt;
 beglaubigte Abschrift der Anzeige mit Sichtvermerk der
Polizeibehörden der Ortschaft, in der der Vorfall eingetroffen ist;
 die Umstände des Vorfalls;
 Zustimmung zur Behandlung personenbezogener Daten mit der
folgenden durch den Versicherten unterzeichneten Erklärung, die
der Schadenfallmeldung beizufügen ist: „Hiermit erteile ich Europ
Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner
personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur
Bewertung der Schadensregulierung“;
 Die Aufzählung der verlorenen oder gestohlenen Objekte,
deren Wert und Kaufdatum;
 Die Namen der Versicherten, die vom Schaden betroffen sind;
 Abschrift der schriftlichen Beschwerde, die dem eventuell
verantwortlichen Hotelbetreiber bzw. Transportunternehmen
vorgelegt wurde;
 gegebenenfalls Belege der Kosten für die Neuausstellung der
Ausweise;
 Originalkopien
der
Rechnungen,
Kassenzettel
oder
steuerrelevante Quittungen, ergänzt durch steuerrelevante
Angaben (MwSt-Nr. oder Steuernummer), die den Wert der
beschädigten oder gestohlenen Güter sowie deren Kaufdatum
belegen;
 Reparaturrechnung
oder
Bescheinigung
der
Nichtreparierbarkeit der beschädigten oder gestohlenen Güter, auf
Geschäftspapier ausgestellt von einem Vertragshändler oder
einem Sachverständigen.
Bei nicht erfolgter Aushändigung und/oder Totalschaden am
Gepäck oder eines Teils davon, das dem verantwortlichen
Transportunternehmen übergeben wurde, ist Folgendes dem
Entschädigungsantrag beizulegen:
- Kopie der beim Gepäck-Fundbüro unverzüglich eingereichten
Beschwerde;
- Kopie der Beschwerde, die gemeinsam mit dem
Schadenersatzantrag
beim
verantwortlichen
Transportunternehmen
eingereicht
wurde
sowie
das
Antwortschreiben des Transportunternehmens.
Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann sich laut Art. 1915 des
ital. ZGB in den völligen oder teilweisen Verlust des
Anspruchs auf Schadenersatz auswirken.
Bei einem durch den Versicherungsschutz „Verspätete
Gepäckauslieferung“
gedeckten
Schadensfall
muss
der
Versicherte diesen spätestens 60 Tagen nach dessen Eintreten
auf dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it melden,
wobei er die Anweisungen zu befolgen hat (oder direkt auf der
Website
www.europassistance.it
„Sezione
sinistri"
Schadensfälle),
oder
er muss eine schriftliche Schadensfallmeldung senden an: Europ
Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano
melden, mit Vermerk auf dem Umschlag „Ufficio Liquidazione
Sinistri
Pratiche
Bagaglio"
(Geschäftsstelle
Schadenregulierung
Gepäckangelegenheiten)
wobei
Folgendes anzugeben ist:
 Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer;
 Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins oder
Kopie, sofern im Besitz des Versicherten;
 die Genehmigung zur Behandlung personenbezogener Daten,
indem die folgende durch den Versicherten unterzeichnete
Erklärung der Schadenfallmeldung beigefügt wird: „Hiermit erteile
ich Europ Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur
Behandlung meiner personenbezogener Daten, einschließlich
sensibler Daten, zur Bewertung der Schadensregulierung“;
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 Erklärung der Flughafengesellschaft oder der Fluggesellschaft,
mit einer Bestätigung der mehr als 12 Stunden verspäteten
Gepäckübergabe unter Angabe der Uhrzeit der erfolgten
Übergabe.
 Kopien der Rechnungen, Kassenzettel oder steuerrelevante
Quittungen, ergänzt durch steuerrelevante Angaben (MwSt-Nr.
oder Steuernummer), die den Wert der gekauften Güter belegen;
 Kopie der Beschwerde, die gemeinsam mit dem
Schadenersatzantrag
beim
verantwortlichen
Transportunternehmen
eingereicht
wurde
sowie
das
Antwortschreiben des Transportunternehmens.
Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann die Nichteinhaltung dieser
Pflicht den völligen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf
Schadenersatz zur Folge haben.
Art. 30 KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG
Für den Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche
Effekten“ wird der Schaden in Ergänzung der vom
verantwortlichen Luftfahrtunternehmen oder vom verantwortlichen
Hotelbetreiber gezahlten Beträge bis zum Erreichen der
versicherten Summe auf der Grundlage des Handelswerts der
versicherten Güter im Moment des Schadensfalls, wie er aus der
an Europ Assistance eingereichten Unterlagen hervorgeht,
bezahlt.
Bei Gegenständen, die nicht später als drei Monate vor dem
Schadensfall gekauft wurden, erfolgt die Entschädigung auf der
Grundlage des Kaufwertes, sofern dieser entsprechend belegt ist.
Bei einem Ausfall werden die Reparaturkosten gegen
Rechnungsvorlage erstattet.
Der Liebhaberwert wird in keinem Fall berücksichtigt.
Art. 31 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG
Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am
Datum der Reise/des Aufenthalts und gilt bis zum Ende derselben.
Für jeden fortlaufenden Aufenthaltszeitraum im Ausland während
der Laufzeit der Versicherung beträgt die Maximaldauer des
Versicherungsschutzes 60 aufeinanderfolgende Tage.
Art. 32 BESTIMMUNG DER MAXIMALDECKUNGSSUMME
Für den Versicherungsschutz „Gepäck und persönliche Effekten“
beträgt die Maximaldeckungssumme in Italien und im Ausland
Euro 500,00 für jeden Versicherten und für die Dauer der Reise.
Für den Versicherungsschutz „Verspätete Gepäckauslieferung“
beträgt die Maximaldeckungssumme Euro 150,00 für jeden
Schadensfall und für die Dauer der Reise.
ABSCHNITT IV - REISEABBRUCHVERSICHERUNG
BESONDERE
ABSCHNITTS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
DIESES
Unfall: durch zufälligen, gewaltsamen und äußeren Grund
verursachter Schaden, der als unmittelbares und ausschließliches
Ergebnis feststellbare Körperbeschädigungen verursacht, die den
Tod
oder
eine
permanente
bzw.
vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Krankheit: jede nicht durch einen Unfall verursachte Veränderung
des Gesundheitszustands.
Vorbestehende Erkrankung: Erkrankung, die ein Anzeichen oder
eine direkte Folge einer chronischen vor Versicherungsbeginn
bestehenden Krankheit ist.
Krankenhausaufenthalt: Einlieferung mit mindestens einer
Übernachtung in eine Krankenheilanstalt.
BESONDERE BEDINGUNGEN DIESES ABSCHNITTS
Art. 33 VERSICHERTE PERSONEN
Versichert ist:
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Land oder in
der Schweiz, die beim Versicherungsnehmer ein touristisches
Paket/Leistung erworben hat.
 die natürliche Person mit Wohnsitz in einem Nicht-EU-Land, die
ein touristisches Paket beim Versicherungsnehmer erworben hat,
das ausschließlich ein EU-Land bzw. die Schweiz als Reiseziel
hat.
Art. 34 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
Sollte der Versicherte die versicherte Reise ausschließlich aus
folgenden Gründen abbrechen:
- Organisation und Durchführung durch Europ Assistance der
Leistung Krankenrücktransport gemäß Vertragsbedingungen;
- Organisation und Durchführung durch Europ Assistance der
Leistung
VORZEITIGE
RÜCKREISE
gemäß
Vertragsbedingungen;
- Entführung des Flugzeugs, das der Versicherte für seine Reise
verwendet, infolge von Piraterie.
Europ Assistance erstattet den nicht genutzten Reiseanteil, der
gemäß Art. "KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG"
berechnet wird.
Der nicht genutzte Teil der Reise wird bis zu einer Höchstsumme
in Höhe des Kaufpreises der Reise, so wie er dem Formular
10173 zu entnehmen ist.
Besagte Maximaldeckungssumme kann Euro 5.000,00 für jeden
Versicherten in keinem Fall überschreiten. Bei Reiseabbruch
mehreren Versicherten, die sich zusammen und gleichzeitig für die
Reise angemeldet haben, erfolgt die Rückerstattung bis zu einem
Betrag in Höhe der Summe aller Maximaldeckungssummen für
jeden Versicherten, jedoch bis zu einer Maximalsumme von
insgesamt Euro 15.000,00 für jeden Schadensfall.
Art. 35 AUSSCHLÜSSE
Reiseabbrüche, die aus den folgenden Gründen erfolgen,
sind ausgeschlossen:
Krankheiten,
die
schon
vor
Beginn
des
Versicherungsschutzes bestehen;
Schwangerschaft oder daraus folgende Krankheiten;
Nerven- und Geisteskrankheiten;
Krankheiten oder Unfälle, deren Behandlung den Reisezweck
darstellt.
Art. 36 PFLICHTEN DES VERSICHERTEN IM SCHADENSFALL
Nach Reiseabbruch und spätestens 60 Tage nach nach Rückkehr
zum Wohnsitz muss der Versicherte eine Schadensmeldung auf
dem Portal https://sinistrionline.europassistance.it unter Befolgung
der Anweisungen einreichen, (oder direkt auf der Website
www.europassistance.it „Sezione sinistri"),
oder
er muss eine schriftliche Schadensfallmeldung per Telegramm
oder Fax an die Nummer (0039) 0258477019 senden, an: Europ
Assistance Italia S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 Milano, mit
Vermerk auf dem Umschlag der zuständigen Geschäftsstelle
(Ufficio Liquidazione Sinistri - Rifacimento Viaggio), wobei
Folgendes anzugeben ist:
1) Vor- und Nachnahme, Adresse und Telefonnummer;
2) Nummer des Europ-Assistance-Versicherungsscheins;
3) Zustimmung zur Behandlung personenbezogener Daten mit der
folgenden durch den Versicherten unterzeichneten Erklärung, die
der Schadenfallmeldung beizufügen ist: „Hiermit erteile ich Europ
Assistance Italia S.p.A. die Genehmigung zur Behandlung meiner
personenbezogener Daten, einschließlich sensibler Daten, zur
Bewertung der Schadensregulierung“;
4) Grund für den Reiseabbruch;
5) Reiseprogramm;
6) Rückreisedatum;
7) Beleg über die Bezahlung der Reise;
8) Kontoauszug, durch den/das Reiseveranstalter/Reisebüro als
Buchungsbestätigung ausgestellt;
Im Sinne von Art. 1915 ital. ZGB kann sich die
Nichteinhaltung dieser Pflicht in den Verlust des Anspruchs
auf Schadenersatz auswirken.
Art. 37 KRITERIEN DER SCHADENSREGULIERUNG
Die Berechnung des Tageswertes der Reise durch Europ
Assistance erfolgt, indem der in der Versicherung ausgewiesene
Gesamtbetrag durch die anfangs vorgesehene Tageszahl dividiert
wird. Die vom Versicherten nicht genutzten Resttage werden
durch die Bezahlung gedeckt. Der Tag des Reiseabbruchs und
der bei Reisebeginn vorgesehene Rückreisetag werden als ein
einziger Tag betrachtet.
Art. 38 BEGINN UND LAUFZEIT DER VERSICHERUNG
Der Versicherungsschutz jedes einzelnen Versicherten beginnt am
Anfangsdatum des Aufenthalts (Check-in) und gilt bis zum Ende
desselben (Check-out).
Während der Laufzeit der Versicherung kann der fortlaufende
Aufenthaltszeitraum im Ausland maximal 60 Tage betragen.
Art. 39 BERUFLICHE SCHWEIGEPFLICHT
Der Versicherte befreit die Ärzte, die eventuell mit der Kontrolle
des Schadensfalls beauftragt sind und ihn vor oder nach dem
Schadensfall untersucht haben, von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber Europ Assistance.
Beschwerden
Beschwerden
über
das
Unternehmen
bezüglich
des
Vertragsverhältnisses oder der Abwicklung der Schadensfälle sind
schriftlich an folgende Adresse zu wenden:
Europ Assistance Italia S.p.A., Ufficio Reclami, Piazza Trento n. 8
CAP 20135 Milano, Telefax Nr. 02.58.47.71.28, E-Mail-Adresse:
[email protected]
Falls der Antragsteller mit dem Ergebnis der Beschwerde
unzufrieden ist oder innerhalb von maximal fünfundvierzig Tagen
keine Antwort erhält, kann er sich an die Aufsichtsbehörde
I.S.V.A.P. (Institut für die Aufsicht über private Versicherungen
und Versicherungen von öffentlichem Interesse), Via del Quirinale,
21 - 00187 Roma, wenden.
Der IVASS eingereichte Beschwerden müssen Folgendes
angeben:
a) Name, Nachname und Domizil des Beschwerdeführers, evtl.
Telefonnummer;
b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise
reklamiert wird;
c) kurze Schilderung des Beschwerdegrunds;
d) Kopie der bei der Versicherungsgesellschaft eingereichten
Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort;
e) alle anderen Unterlagen, die für eine genaue Schilderung der
Umstände nützlich sind.
Zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten kann der
ISVAP eine Beschwerde eingereicht werden oder die zuständige
ausländische Stelle über das FIN-NET-Verfahren aktiviert werden
(dazu die Website: http://ec.europa.eu/internal_market/finservicesretail/finnet/index_en.htm aufrufen).
Dem Versicherten bleibt es unbenommen, den Rechtsweg zu
beschreiten.
UNTERSTÜTZUNG ANFORDERN
Wenn Sie Hilfsleistungen benötigen, steht Ihnen die Organisationsstruktur von Europ Assistance rund um die Uhr zur
Verfügung. Sie kann eingreifen oder Ihnen die beste Vorgehensweise zur Lösung sämtlicher Probleme sowie zur Genehmigung
eventueller Ausgaben nennen.
WICHTIG: Kontaktieren Sie die Organisationsstruktur telefonisch, bevor Sie irgendetwas unternehmen. Rufen Sie dazu
folgende Nummer an:
Telefon (0039) 02 - 58.28.65.32
Dem Mitarbeiter sind sofort folgende Informationen mitzuteilen:
- Gewünschte Einsatzart
- Vor- und Nachname
- Nummer des Europ-Assistance-Anmeldeformulars
- Adresse des aktuellen Aufenthaltsorts
- Telefonnummer
Falls es Ihnen nicht möglich ist, die Organisationsstruktur telefonisch zu kontaktieren, können Sie ein Fax an die Nummer
02.58.47.72.01 oder ein Telegramm an EUROP ASSISTANCE ITALIA S.p.A. - Piazza Trento, 8 - 20135 MILANO senden.
Zur Erbringung der Leistungen/des Versicherungsschutzes muss Europ Assistance die personenbezogenen Daten
des Versicherten behandeln und benötigt zu diesem Zweck Ihre Einwilligung gemäß Gesetzesvertretendes Dekretes
196/03 (Datenschutzgesetz) . Nimmt der Versicherte demnach direkt oder über Dritte Kontakt mit Europ Assistance
auf, willigt er freiwillig, wie im informativen Vermerk zur Datenverarbeitung angegeben, in die Behandlung seiner
allgemeinen und sensiblen Daten ein.
Handelsauskünfte erhalten Sie unter (0039) 02.583841.
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condizioni generali di assicurazione a favore degli