Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555
Aus dem Frühneuhochdeutschen übertragen von Ralph Glücksmann
[§§ 1 bis 30 des Augsburger Reichsabschiedes vom 25. September 1555]
Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in
Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien etc. König, Infant in
Spanien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, von Braband [im heutigen Belgien],
von Steyr, von Kärnten, von Krain, von Luxemburg und von Württemberg, Ober- und Niederschlesien, Fürst von Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reichs von Burgau [im
heutigen bayrischen Schwaben], von Mähren, Ober- und Niederlaußnitz, Gefürsteter Graf von
Habsburg, von Tirol, von Pfirt [Oberelsass], von Kiburg [Schweiz] und von Görz [in der
heutigen italienischen Provinz Gorizia] etc., Landgraf im Elsass, Herr auf der Windischen
Mark [Slowenische Mark, Unterkrain], von Portenau [in der heutigen italienischen Provinz
Udine] und von Salins [Freigrafschaft Burgund], etc. bekennen öffentlich und verkünden
jedermann: Nachdem die Römische Kaiserliche Majestät [Karl V.], Unser lieber Bruder und
Herr, aus hochdringenden Gründen, vornehmlich aber darum, weil Ihre Majestät befunden hat,
daß die Satzungen, Ordnungen und Abschiede des Heiligen Reiches trotz des aufgewendeten
Fleisses, der Mühe und Arbeit durch Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät, Unsere und des
Heiligen Reiches Stände und ihre Gliederungen bisher die gewünschte Wirkung, wie es wohl
erforderlich gewesen wäre, nicht erreicht haben, sich auch viele Widerwärtigkeiten und
Unruhen im Heiligen Reich zugetragen haben, zudem im Justizwesen allerhand Unrichtigkeiten, Beschwerden und Mängel vorgefallen und aufgetreten sind, einen allgemeinen
Reichstag in der Folge des Passauer Vertrages [1552] auf den 16. Tag des Monats August im
M. D. LIII. Jahr in Ihrer Liebenden und Kaiserlichen Majestät, Unserer und des Heiligen
Reiches Stadt Ulm ausgeschrieben und angesetzt hat, ist es Ziel des Vorhabens gewesen,
diesen angesetzten Reichstag mittels Göttlicher Hilfe selbst in eigener Person zu besuchen
und durchzuführen.
[Einberufung des Reichstages]
§ 1. Aber das Vorhaben, die angesetzte Zeit zu halten und den ausgeschriebenen Reichstag zu
besuchen, wäre wegen verschiedener Vorfälle und kriegerischer Auseinandersetzungen, die
sich damals im Heiligen Reich Deutscher Nation ereignet haben, in Anbetracht aller
Umstände nicht nur beschwerlich, sondern auch unmöglich gewesen. Doch Ihre Liebende und
Kaiserliche Majestät hat es für notwendig erachtet, diesen angesetzten Reichstag nicht einfach
ausfallen zu lassen, sondern hat befunden und erkannt, daß ohne eine solche allgemeine
Versammlung die vorliegenden Beschwerden nicht behoben und der allgemeine Frieden, die
Ruhe und die Wohlfahrt im Heiligen Reich nicht gefördert und erhalten werden können.
§ 2. Deshalb hat Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät aus den hier mitgeteilten Gründen
und mit ihrem allergnädigsten Willen und Väterlichem Gemüt, welches sie dem Reich
Deutscher Nation gegenüber empfindet, den betreffenden Reichstag bis zum ersten Tag des
folgenden Monats Oktober verlängert, und zwar zum wiederholten Male, weil die entstandenen kriegerischen Auseinandersetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht überall beendet sind,
die vorigen Verhinderungen nun einmal im Wege gestanden haben und Ihre Liebende und
Kaiserliche Majestät wegen der Nieder-Erblande [Niederlande] mit großen und schweren
Kriegsvorbereitungen vorrangig beschäftigt gewesen ist; außerdem hat Ihre Liebende und
Kaiserliche Majestät eine Vertagung vorgenommen und diesen Reichstag in Ihrer Liebenden
und Kaiserlichen Majestät, auch Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Augsburg als einen
geeigneteren Versammlungsort verlegt.
[Unmöglichkeit persönlichen Erscheinens des Kaisers]
§ 3. Und obwohl Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät die feste Absicht hatte, an diesem
Reichstag, wie eigentlich versprochen, mit Hilfe und Unterstützung des Allmächtigen
persönlich teilzunehmen und in allen dringenden Anliegen des Heiligen Reichs Deutscher
Nation väterlichen und höchsten Fleiß mit ungesparter Mühe und Arbeit ihrem Kaiserlichen
Amt und höchstem Vermögen nach aufzuwenden, auf daß alle Sachen zu einem guten
Abschluß gebracht werden und dieser Reichstag ein erfolgreiches und gutes Ende erlangen
möchte: So sind Ihrer Liebenden und Kaiserlichen Majestät einige Umstände doch dermaßen
ungelegen, daß sie sich auf solche weite, schwere Reise über Land zur Zeit nicht begeben
kann, sodaß sie dadurch entgegen ihrem Willen verhindert ist, auf diesem Reichstag zu
erscheinen.
[Vertretung des Kaisers durch den König]
§ 4. Damit aber dieser Reichstag nichtsdestoweniger endlich seinen Fortgang nimmt und die
Anliegen des Reichstag zum Nachteil des Heiligen Reichs nicht zurückgestellt oder weiter
aufgeschoben werden, möchte Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät - einem dringenden
Bedürfnis entsprechend, den wachsenden Gefahren rechtzeitig mit Ernst entgegen zu treten –
dem mit Göttlicher Hilfe und Gnade begegnen und dem Heiligen Reich, insbesondere dem
geliebten Vaterland Deutscher Nation, zum Nutzen und zu Diensten sein, dem Heiligen Reich
auch Frieden, Ruhe und Einigkeit erschließen, auf daß dieser Reichstag endlich seinen
Fortgang nehme: So hat Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät Uns als Römischen König
freundlich und brüderlich ersucht, daß Wir in Ihrer Majestät Abwesenheit Ihre Liebende und
Kaiserliche Majestät vertreten und an diesem Reichstag teilnehmen, Uns auch bevollmächtigt
und ohne Überredung die unbeschränkte Befugnis erteilt, mit den Kurfürsten, Fürsten und
gemeinen Ständen, auch mit den Räten, Botschaftern und Gesandten der Abwesenden alles
das auszuhandeln und zu beschließen, was dem Heiligen Reich zu Ehren, Nutzen und Gutem
und zur Abstellung und Verhütung aller verdächtlichen Unruhen, Widerwärtigkeiten und
Bedrohungen, auch zur Förderung und Erhaltung eines beständigen Friedens und gemeiner
Wohlfahrt gereichen möchte. Zudem hat Uns Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät auch
ihre Kaiserlichen Kommissarien zugeordnet, damit sie Uns in allen anfallenden Handlungen
guten Beistand leisten.
§ 5. Darauf haben Wir Uns Gott dem Allmächtigen zu Lob und zu Ehren und Ihrer Liebenden
und Kaiserlichen Majestät zu freundlichem und brüderlichem Gefallen, auch des gnädigen,
milden Willens und Vorhabens des Heiligen Reichs Deutscher Nation, Unseres geliebten
Vaterlandes, und um Nutzen, Wohlfahrt und Gedeien Unserer und der gemeinen Stände und
Untertanen des heiligen Reichs zu fördern und die vorstehenden bedenklichen Zerrüttungen
nach Möglichkeit abzuwenden, willfährig gezeigt, die Sachen aus gnädigem, getreuen, väterlichem, wohlmeinendem Gemüt auf Uns zu nehmen.
[Termin des Reichstages]
§ 6. Obwohl es nun aufgrund der Vertagung durch Ihre Liebende und Kaiserliche Majestät auf
Martini [11. November] zunächst Unser Vorhaben gewesen ist, zu diesem Zeitpunkt persönlich zu erscheinen und im Namen Ihrer Liebenden und Kaiserlichen Majestät diesem Reichstag einen glücklichen Beginn zu geben, so sind Wir jedoch wegen etlicher dringender
Anliegen und Erfordernisse unseres Königreiches und Landes daran gehindert und gezwungen
worden, bevor Wir Uns von Unseren Königreichen und Landen auf einen so fernen und
weiten Weg begeben haben, allerhand Geschäfte und Sachen zu verrichten und notwendige
Anordnungen zu erledigen, damit Unser Königreich und Land um so besser auf einen Einund Überfall der benachbarten gewaltigen Feinde vorbereitet ist und ein solcher nach
Möglichkeit verhindert werden kann. Trotz dieser Ungelegenheiten haben Wir Uns bemüht,
mittels Göttlicher Gnaden am neunundzwanzigsten Dezember glücklich anzukommen, mit
dem festen Willen, die dringenden Anliegen des Heiligen Reichs, die auf diesem Reichstag
behandelt werden müssen, mit den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs und
den Räten und Botschaftern der Abwesenden zu behandeln und so ins Werk zu setzen, wie es
nach den Vorgaben der Kaiserlichen Ausschreibung und Vertagung zu erfolgen hat.
[Bekenntnisfrage]
§ 7. Und als die kurfürstlichen Räte, etliche Fürsten und Stände des Heiligen Reichs in eigener
Person und etliche durch ihre mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Botschafter bei Uns
erschienen sind, und Wir Uns mit ihnen darüber abgesprochen haben, an welchen Punkten
ihnen am meisten gelegen sei und welche Gestalt die Beratungen in erster Linie haben sollten,
hat sich sogleich herausgestellt, wie auch auf etlichen früheren Reichstagen, daß die Frage der
Religionsspaltung, aus der nunmehr seit geraumer Zeit allerhand Schwierigkeiten im Heiligen
Reich Deutscher Nation hervorgegangen sind, als vordringlich und höchstwichtig für alle
Stände und Untertanen unerledigt anstände.
§ 8. Aus diesem Grunde haben es die kurfürstlichen Räte, die erschienenen Fürsten, Stände,
Botschafter und Gesandten auf Unseren Vorschlag hin für richtig gehalten, in erster Linie
diese höchstwichtige Frage zu behandeln.
[Errichtung eines dauerhaften Friedens]
§ 9. Nachdem sich aber sogleich in der Beratung herausgestellt hat, daß nach dem Umfang
und der Weitläufigkeit der Behandlung dieser Frage über Unseren Heiligen Christlichen
Glauben, Zeremonien und Kirchengebräuche ein abschließender Vergleich in so kurzer Zeit
wohl nicht zu finden sein würde, und dann zu befürchten wäre, daß noch allerhand Unruhen
und kriegerische Auseinandersetzungen, durch die die allgemeine Sicherheit gestört würde, im
Heiligen Reich Deutscher Nation entständen, ist Einvernehmen darüber getroffen worden, daß
die Stände und Botschafter von einer erfolgversprechenden Behandlung und Beratung dieser
Frage wohl abgehalten würden, wenn nicht zuvor ein beständiger Friede mit Regelungen über
die Ausführung und Handhabung desselben im Heiligen Reich erreicht werden würde.
[Aufschub der Beschlußfassung über die Bekenntnisfrage]
§ 10. So haben es die Stände, Botschafter und Gesandten wegen der erwähnten Bedenken und
Erfordernisse für ratsam und notwendig angesehen, und Uns auch untertänigst mitgeteilt, die
Behandlung der Religionsfrage auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.
[Beschränkung auf die Errichtung des Friedens]
§ 11. Und deshalb ist die Friedensfrage, wie eine allgemeine Ruhe und Sicherheit in der
Deutschen Nation zu erlangen und zu erhalten ist, und die Kurfürsten, Fürsten und Stände ein
wechselseitiges Vertrauen zueinander aufbauen können, um hierdurch Nachteile und andere
negative Folgen abzuwenden, in die Beratung aufgenommen worden, auch wenn die Kaiserliche Majestät, Unser lieber Bruder und Herr, Wir und sie, die Stände des Reichs, andere
vielfältige Anliegen noch während des laufenden Reichstags oder zu einem anderen Zeitpunkt
behandelt wissen möchten.
[Einhaltung des Landfriedens]
§ 12. Obwohl nun auf früheren Reichstagen der Landfriede beschlossen, verbessert und
gemeinsam errichtet worden ist, in der Hoffnung, im Heiligen Reich den Frieden zu erhalten,
so hat doch die Erfahrung danach gezeigt, daß dieser errichtete Landfriede und die darin
verordnete Handhabung zur Vermeidung von Unruhen und Auseinandersetzungen nicht
ausreichend gewesen sind und sich besondere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
Frage ergeben haben, wie die Nachbarn den Geschädigten Hilfe und Beistand leisten sollen;
deswegen haben Wir sie, die Stände und Botschafter, darum ersucht und ermahnt, einigen
offensichtlichen Mängeln des Landfriedens nachzugehen und an Möglichkeiten der Abhilfe zu
denken, um dadurch zu einer beständigen Handhabung und Erhaltung des gemeinen Friedens
und einer Verbesserung des Rechtszustandes zu gelangen, die Unruhestifter von einer Störung
des gemeinen Friedens abzuhalten und den Gehorsamen Trost zu spenden und ihnen eine
sichere Hilfe und Rettung im Falle einer Bedrohung oder Nötigung zukommen zu lassen.
[Ausdehnung des Landfriedens auf Religionsstreitigkeiten]
§ 13. An diese Vorschläge haben sich die Räte der Kurfürsten, erschienenen Fürsten, Stände,
Botschafter und Gesandten aufgrund der Erfahrungen und Folgen sogleich erinnert: Dieweil
auf allen in dreißig oder mehr Jahren abgehaltenen Reichstagen und auf vielen Partikularversammlungen vielfältig gehandelt und beraten worden ist und diverse Friedensregelungen
geschaffen worden sind, um einen allgemeinen, beständigen Frieden zwischen den Ständen
des Heiligen Reichs wegen der streitigen Religionsfrage zu errichten, welche aber zur
Erhaltung des Friedens niemals ausreichend gewesen sind, sondern die Stände des Reichs in
gegenseitigem Mißtrauen gelassen haben, woraus wiederum ein nicht geringer Unmut
entstanden ist. Wenn nun bei der währenden Spaltung der Religion eine ergänzende Beratung
und Behandlung des Friedens sowohl in religiöser als auch weltlicher Hinsicht nicht
vorgenommen und dieser Teil nicht dahingehend ausgearbeitet und verglichen wird, daß die
beiden Religionen künftig wissen, was die eine von der anderen zu erwarten hat, könnten die
Stände und Untertanen sich nicht in beständiger, gewisser Sicherheit befinden, sondern wären
einer ständigen, unerträglichen Gefahr ausgesetzt. Um diese bedenkliche Unsicherheit zu
beseitigen und die Gemüter der Stände und Untertanen wieder in Ruhe und gegenseitiges
Vertrauen zu versetzen und die Deutsche Nation, Unser geliebtes Vaterland, vor einer
endgültigen Trennung und dem Untergang zu bewahren, haben Wir Uns mit den Räten und
Abgeordneten der Kurfürsten, den erschienenen Fürsten und Ständen, den Botschaftern und
Gesandten der Abwesenden und sie sich wiederum mit Uns geeinigt und verglichen.
[Allgemeines Friedensgebot]
§ 14. Wir verordnen und gebieten hiermit, daß fortan niemand, von welchen Würden,
welchem Stand oder Wesen er auch sei, aus irgendeinem Grund oder unter irgendeinem
Vorwand, selbst oder durch jemand anderes in seinem Auftrag, einen anderen befehden,
bekriegen, berauben, belagern, noch Schlösser, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe
oder Weiler erobern oder ohne des anderen Willen mit Gewalt einnehmen oder in böser
Absicht durch Feuer oder in anderer Weise beschädigen darf; es soll auch niemand solchen
Tätern Rat, Hilfe oder in einer anderen Weise Beistand oder Vorschub leisten, sie auch nicht
wissentlich beherbergen oder beköstigen, sondern ein jeder soll dem anderen mit rechter
Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten; kein Stand oder Glied des Heiligen Reichs
soll dem anderen den freien Zugang zu Proviant, Nahrung, Gewerbe, Renten, Gülten [Steuern]
und Einkommen verweigern, sondern die Kaiserliche Majestät und Wir sollen alle Stände,
und die Stände wiederum die Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei
der nachfolgenden Religions- und allgemeinen Festlegung des errichteten Landfriedens
gewähren lassen.
[Einbeziehung der Angehörigen des Augsburger Bekenntnisses]
§ 15. Und damit dieser Friede auch trotz der Religionsspaltung eingehalten und erhalten wird,
wie es im Heiligen Reich Deutscher Nation und zwischen der Römischen Kaiserlichen
Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs Deutscher
Nation erforderlich ist, sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten
und Stände keinen anderen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession und
deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, schädigen, nötigen oder
auf anderem Wege gegen seine Überzeugung, sein Gewissen und seinen Willen wegen dieser
Augsburgischen Konfession, ihrem Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie eingerichtet haben oder noch einrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern
und Herrschaftsbereichen bedrängen oder durch Mandat oder auf andere Weise belasten oder
verachten, sondern diese Religion, ihren Glauben, ihre Kirchengebräuche, Ordnungen und
Zeremonien, auch ihr bewegliches und unbewegliches Hab und Gut, Land, ihre Leute,
Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten in Ruhe und Frieden lassen;
und die umstrittene Religion soll nur durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und
Wege zu einem einvernehmlichem, christlichem Verständnis und Vergleich geführt werden,
alles unter Kaiserlichen und Königlichen Würden, Fürstlichen Ehren, wahren Worten und
unter der Strafandrohung des Landfriedens.
[Schutz der Angehörigen des katholischen Glaubens]
§ 16. Auf der anderen Seite sollen die Stände, die der Augsburgischen Konfession anhängen,
die Römische Kaiserliche Majestät, Uns und die Kurfürsten, Fürsten und die anderen Stände
des Heiligen Reichs, die der alten Religion anhängen, geistlich und weltlich, mitsamt ihren
Kapiteln und anderen geistlichen Ständen, auch unbeachtlich einer Verlegung ihrer Residenzen (doch mit der Bestellung der Dienste soll es so gehalten werden, wie hier unten in einem
besonderen Artikel [§ 21] festgelegt), in gleicher Weise in ihrer Religion, ihrem Glauben,
ihren Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, auch in ihrem beweglichen und
unbeweglichen Hab und Gut, Land, ihren Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten
und Gerechtigkeiten, Renten, Zinsen und Zehnten unbeschwert bleiben und sie in Ruhe und
Frieden gewähren lassen; auch mit Taten oder sonst in böser Absicht sollen sie nichts gegen
dieselben unternehmen, sondern sich wechselseitig mit den Rechten, Ordnungen, Abschieden
und errichteten Landfrieden des Heiligen Reiches begnügen, alles unter Fürstlichen Ehren,
wahren Worten und unter Vermeidung der Strafen aus dem geschlossenen Landfrieden.
[Ausschluß anderer Bekenntnisse]
§ 17. Jedoch sollen alle anderen außer den oben erwähnten beiden Religionen nicht von diesem Frieden erfaßt, sondern gänzlich ausgeschlossen sein.
[Geistlicher Vorbehalt]
§ 18. Nachdem bei den Verhandlungen über diesen Frieden Streit darüber aufgetreten ist, was
mit den Erzbistümern, Bistümern, Prälaturen [Sprengeln] und Benefizien der Geistlichen
geschehen soll, die von der alten Religion abgefallen sind, und sich die beiden Religionsstände darüber nicht haben einigen können, haben Wir auf Grund der Uns von der Römischen
Kaiserlichen Majestät erteilten Vollmacht folgendes erklärt und verkündet: Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer Fürst geistlichen Standes von Unser alten Religion
abfällt, verliert er mit sofortiger Wirkung sein Erzbistum, Bistum, Prälatur und andere Benefizien, und damit auch alle eventuellen Erträge und Einkünfte, jedoch ohne Nachteil für seine
Ehre und sein Ansehen; die [geistlichen] Kapitel und diejenigen, denen das Erzbistum, Bistum
etc. nach allgemeinem Recht oder dem Gewohnheitsrecht der Kirche oder des Stifts gehört,
wählen eine Person, die der alten Religion angehört, als Nachfolger in das Amt, alles jedoch
vorbehaltlich einer künftigen Christlichen, freundlichen und endgültigen Regelung der
Religionen.
[Aufgehobene geistliche Einrichtungen]
§ 19. Dieweil aber etliche Stände und deren Vorfahren etliche Stifte, Klöster und andere geistliche Güter eingezogen und dieselben als Kirchen, Schulen und andere gemeinnützige
Einrichtungen genutzt haben, sollen auch diese eingezogenen Güter, welche denjenigen, die
dem Reich ohne Mittel unterworfen und die Reichsstände sind, nicht gehören und in deren
Besitz die Geistlichen zur Zeit des Passauer Vertrages [1552] oder danach nicht gewesen sind,
von diesem Frieden mit umfaßt und einbezogen sein; im Hinblick auf die eingezogenen und
verwendeten Güter soll es bei dem gegenwärtigen Zustand bleiben, und zur Erhaltung eines
beständigen, ewigen Friedens sollen die betroffenen Stände nicht zur Rechenschaft gezogen
werden. Deshalb befehlen und gebieten Wir hiermit auf Grund dieses Abschieds dem Kaiserlich Majestätischen Kammerrichter und den Beisitzern, daß sie wegen dieser eingezogenen
und verwendeten Güter keine Ladung und kein gerichtliches Verfahren anordnen sollen.
[Suspendierung der bisherigen geistlichen Gerichtsbarkeit]
§ 20. Damit die Angehörigen der oben erwähnten beiden Religionen auch miteinander in
beständigem Frieden und guter Sicherheit leben können, soll die geistliche Gerichtsbarkeit
(jedoch unbeschadet der Gerichtsbarkeit der geistlichen Kurfürsten, Fürsten und Stände, Kollegien, Klöster und Ordensleute wegen ihrer Renten, Gülten [Steuern], Zinsen und Zehnten,
weltlichen Lehenschaften und sonstigen Rechte) über die Angehörigen der Augsburgischen
Konfession wegen ihrer Religion, ihres Glaubens, der Bestellung der Dienste, ihrer Kirchengebräuche, Ordnungen und Zeremonien, die sie eingerichtet haben oder noch einrichten
werden, bis zu einem endgültigen Religionsausgleich nicht ausgeübt werden, sondern die
Gerichtsbarkeit soll den Angehörigen der Augsburgischen Konfession wegen ihrer Religion,
ihres Glaubens, ihrer Kirchengebräuche, Ordnungen, Zeremonien und der Bestellung der
Dienste, nach Maßgabe des nachfolgenden besonderen Artikels, selbst überlassen bleiben,
kein Hindernis soll dem entgegenstehen und bis zu einem endgültigen Christlichen Ausgleich
der Religionen soll die geistliche Gerichtsbarkeit also ruhen, eingestellt und suspendiert sein
und bleiben; aber in anderen Sachen und Fällen der Augsburgischen Konfession als der
Religion, dem Glauben, den Kirchengebräuchen, Ordnungen, Zeremonien und der Bestellung
der Dienste soll und mag die geistliche Gerichtsbarkeit durch die Erzbischöfe, Bischöfe und
andere Prälaten, wie sie an einem jeden Ort überliefert und ausgeübt worden ist, weiterhin wie
bisher ungehindert ausgeübt und angewendet werden.
[Bisherige kirchliche Abgaben]
§ 21. Wenn auch den Ständen, die der alten Religion angehören, alle ihre Renten, Zinsen,
Gülten [Steuern] und Zehnten weiterhin zustehen sollen, so soll doch einem jeden Stand, dem
eigene Renten, Zinsen, Gülten, Zehnten oder Güter zustehen, seine weltliche Obrigkeit und
Rechtshoheit in Bezug auf diese Güter uneingeschränkt erhalten bleiben, sofern er auch vor
Beginn des Religionsstreits eine solche ausgeübt hat; ungeachtet der Religion sollen von
diesen Gütern die erforderlichen Dienste der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Allmosen und Hospitäler, bestehende und künftige, bestellt und versehen werden.
[Streitigkeiten über die bisherigen kirchlichen Abgaben]
§ 22. Sofern wegen einer solchen Bestellung Streitigkeiten entstehen, sollen sich die Parteien
mit Hilfe von Schiedspersonen vergleichen, die nach summarischer Anhörung beider Teile
innerhalb von sechs Monaten entscheiden sollen, was und wieviel zur Unterhaltung oben
erwähnter Dienste gegeben werden soll (jede Partei soll ein oder zwei Personen benennen
und, falls die Schiedspersonen sich nicht einigen können, sollen die Parteien einen unparteiischen Obmann wählen, der die Angelegenheit mit den Schiedspersonen als Beisitzern nochmals entscheiden soll); jedoch sollen diejenigen, die wegen der Unterhaltung der Dienste
angefochten werden, vor einer gütlichen Einigung oder einer Entscheidung der Schiedspersonen oder gegebenenfalls des Obmanns nicht ihres Besitzes enthoben, arrestiert oder
sonstwie behindert werden. Nichtsdestoweniger sollen die vorerwähnten Personen, denen die
Renten, Gülten [Steuern], Zinsen, Zehnten und Güter zustehen, mit denen von Alters her die
Dienste der Kirchen versehen worden sind, und denen eine solche Verpflichtung auferlegt
worden ist, bis zu einer gütlichen Einigung oder Entscheidung in der Sache weiterhin das
entrichten, was sie von Alters her für diese Dienste gegeben haben.
[Verbot der Zwangsbekehrung]
§ 23. Es soll auch kein Stand den anderen oder dessen Untertanen zu seiner Religion drängen,
abwerben oder gegen seine Obrigkeit in Schutz nehmen oder in irgendeiner Weise verteidigen. Und es soll hiermit denjenigen, die von Alters her Schutz- und Schirmherrn unterstanden
haben, hierdurch nichts genommen und dieselben nicht gemeint sein.
[Abzugsrecht bei Bekenntniswechsel]
§ 24. Wo aber Unsere Untertanen oder die der Kurfürsten, Fürsten und Stände der alten
Religion oder der Augsburgischen Konfession anhängen und wegen dieser ihrer Religion aus
Unseren Landen, Fürstentümern, Städten oder Flecken oder aus denen der Kurfürsten, Fürsten
und Stände des Heiligen Reichs mit ihren Weibern und Kindern an andere Orte ziehen und
sich dort niederlassen wollen, soll ihnen ein solcher Ab- und Zuzug und auch der Verkauf
ihres Hab und Gut gegen einen angemessenen Abtrag ihrer Leibeigenschaft und Nachsteuer,
wie es an jedem Ort von Alters her üblich, überliefert und gehalten worden ist, ungehindert
möglich und gestattet sein, allerdings ohne Entschädigung für ihre Ehren und Pflichten.
Jedoch soll das Recht der Obrigkeit, sich von ihren Leibeigenen zu lösen, hierdurch unberührt
bleiben.
[Religionsausgleich]
§ 25. Nachdem ein Religionsausgleich auf angemessene Weise gesucht werden soll, dieser
aber ohne einen beständigen Frieden wohl nicht zustande kommen kann, haben Wir, auch die
Räte der Kurfürsten an deren Stelle, die erschienenen Fürsten, Stände und die Botschafter und
Gesandten der Abwesenden, geistliche und weltliche, um das hochschädliche Mißtrauen im
Reich zu beseitigen, diesen Frieden und diese löbliche Nation vor dem endgültigen, bevorhenden Untergang zu bewahren und um eher zu einem Christlichen, freundlichen und endgültigem Ausgleich der Religionsspaltung zu kommen, darin eingewilligt, einen solchen
Frieden mit allen oben beschriebenen Artikeln bis zu einem Christlichen, freundlichen und
endgültigem Ausgleich der Religionen und Glaubenssachen stetig, fest und unverbrüchlich zu
halten und demselben ehrlich nachzukommen. Sollte ein solcher Religionsausgleich durch
eine General- oder Nationalversammlung, Colloquien oder andere Reichshandlungen nicht
erfolgen, so soll dieser Frieden dann nichtsdestoweniger in allen oben erwähnten Punkten und
Artikeln bis zu einem endgültigen Ausgleich der Religionen und Glaubenssachen in Kraft und
bestehen bleiben, und es soll hiermit in der oben erwähnten Form ein beständiger, unbedingter, ewig währender Friede errichtet und beschlossen sein.
[Einbeziehung der Reichsritterschaft]
§ 26. Und von diesem Frieden soll die freie Ritterschaft, welche ohne Mittel der Kaiserlichen
Majestät und Uns unterworfen ist, auch erfaßt sein, und zwar dergestalt, daß sie wegen der
beiden oben erwähnten Religionen von niemandem genötigt, bedrängt oder belastet werden
soll.
[Regelung für die Reichsstädte]
§ 27. Nachdem aber in vielen Frei- und Reichsstädten beide Religionen, nämlich unsere alte
Religion und die der Augsburgischen Konfession verwandte Religion, vertreten sind, soll es
weiterhin dabei bleiben und in diesen Städten so gehalten werden; die Bürger der Frei- und
Reichsstädte und andere Einwohner, geistlichen und weltlichen Standes, sollen friedlich und
ruhig bei- und nebeneinander wohnen, und keine Seite soll die Religion der anderen, ihre
Kirchengebräuche oder Zeremonien abschaffen oder die andere Seite davon abbringen,
sondern jede Seite soll die Religion der anderen, ihren Glauben, ihre Kirchengebräuche,
Ordnungen und Zeremonien, auch ihr Hab und Gut und alles andere, wie es hier oben von den
Reichsständen beider Religionen niedergelegt worden ist, in Ruhe und Frieden lassen.
[Bestätigung der bisherigen Friedensregelungen]
§ 28. Alle Regelungen in früheren Reichsabschieden oder sonstigen Ordnungen, die diesem
Frieden mit allen seinen Begriffen, Artikeln und Punkten entgegenstehen oder so verstanden
werden können, sollen außer Kraft gesetzt werden, und es soll dagegen auch keine Deklaration oder etwas anderes erlassen oder angenommen werden können, was diese Friedensregelungen verhindern oder verändern könnte, oder falls solche Erklärungen schon erlassen oder
angenommen worden sein sollten, sollen diese dennoch unwürdig und unwirksam und eine
Berufung darauf nicht rechtens sein.
[Kaiserliches und königliches Versprechen]
§ 29. Die Vereinbarungen wie oben beschrieben und in den Artikeln festgehalten wollen Ihre
Liebende und Kaiserliche Majestät und Wir bei Ihren Kaiserlichen und Unsern Königlichen
Würden und Worten für Uns und Unsere Nachkommen stets unverbrüchlich und aufrichtig
einhalten und vollziehen, und geloben, weder jetzt noch künftig aus eigener Machtvollkommenheit oder unter einem anderen Vorwand dagegen zu verstoßen, oder dieses jemand
anderem in Ihrer Liebenden und Kaiserlichen Majestät und Unserem Namen zu gestatten.
[Versprechen der Reichsstände]
§ 30. Und Wir, die abgeordneten Räte der Kurfürsten für Ihre Kurfürstlichen Gnaden, auch für
ihre Nachkommen und Erben, Wir, die erschienenen Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und die
Gesandten, Botschafter und Gewalthaber der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren
und Frei- und Reichsstädte des Heiligen Reiches für Unsere Herrschaften und Oberen, auch
für ihre Nachkommen und Erben, versprechen bei fürstlichen Ehren und Würden und im Wort
der Wahrheit, auch bei Treu und Glauben, soweit es einen jeden betrifft oder betreffen mag,
die obenstehenden Vereinbarungen fest, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten und ihnen
getreulich und unweigerlich nachzukommen.
[Datum]
Gegeben in Unser König Ferdinands und des Heiligen Reiches Stadt Augsburg am XXV. Tag
des Monats September im M. D. LV. Jahr nach Christi Unseres lieben Herrn Geburt, im
XXV. Jahr Unseres Römischen Reiches und im XXIX. Jahr der anderen.
Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555
Frühneuhochdeutscher Originaltext
[§§ 1 bis 30 des Augsburger Reichsabschiedes vom 25. September 1555]
Wir Ferdinand von Gottes Gnaden Römischer König zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in
Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. König, Infant in
Hispanien, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu
Kärndten, zu Krayn, zu Lützemburg und zu Würtenberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst
zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und NiederLaußnitz, Gefürsteter Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirt, zu Kyburg und zu Görtz etc.,
Landgraf im Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins, etc. Bekennen
öffentlich und thun kund allermänniglich: Nachdem die Römische Kayserl. Majestät, Unser
lieber Bruder und Herr, aus hochdringenden, bewegenden Ursachen, fürnemlich aber darum,
dieweil Ihro Majestät befunden, daß des Heil. Reichs Satzungen, Ordnungen und Abschiede
mit gesamtem gnädigen, getreuen und ernstlichen durch Ihr Liebd. und Kayserl. Majest.,
Unsern und des Heil. Reichs Stände und Glieder fürgewendtem Fleiß, Mühe und Arbeit bisher
die begehrte und gewünschte Frucht und Würckung, wie es die hohe Nothdurfft wol erfordert,
nicht erlangt, auch sich viel Widerwärtigkeit und Unruhe im Heil. Reich zugetragen, zudem
der Justitien halben, auch in andern ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Reichs
Rechten, Gerechtigkeiten, Ordnungen, Satzungen, alten Gewohnheiten, Herkommen Verhinderung und allerhand Unrichtigkeiten, Beschwerden, Mängel und Gebrechen fürgefallen und
eingerissen, einen gemeinen Reichs-Tag auf die hievor zu Passau gepflogene Handlung und
Vertrag durch Ihr. Liebd. und Kayserl. Majestät und Unsere gnädige Beförderung, auch in
Betrachtung und Erinnerung Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät obliegenden und
tragenden Amts auf den 16. Tag des Monats Augusti verschienenes drey und funffzigsten
Jahrs der weniger Zahl in Ihrer Liebd. und Kayserl. Majestät, Unser und des Heiligen Reichs
Stadt Ulm ausgeschrieben, angesetzt und fürgenommen, auch des endlichen Vorhabens
gewesen, solchen angesetzten Reichs-Tag vermittelst Göttlicher Hülff selbst eigner Person
gewißlich zu besuchen und fürgehen zu lassen.
[Einberufung des Reichstages]
§ 1. Und aber aus fürfallenden Verhinderungen und entstandenen Kriegs-Ubungen, die sich
damals gantz gefährlich im Heiligen Reich Teutscher Nation ereugt, die obernannt Ihrer
Liebd. und Kayserlichen Majest. angesetzte Zeit zu halten und den ausgeschriebenen ReichsTag derselben gemäß zu besuchen in Betrachtung aller Umstände und Gelegenheit derselben
Zeit nicht allein beschwerlich, sondern auch unmöglich gewesen. Und doch Ihr Liebd. und
Kayserl. Majestät nicht allein für ein hoch unvermeidentliche Nothdurfft erachtet, solchen
angesetzten Reichs-Tag in allweg Fürgehen zu lassen, sondern auch im Grund befunden und
erkennt, auch endlich dafür gehalten, daß ohn ein solche gemeine Versammlung die gemeinen
obliegenden Beschwehrden nicht abgewendet oder der gemein Fried, Ruhe und Wolfahrt im
H. Reich gefürdert und erhalten werden könnt.
§ 2. Demnach haben Ihr Liebd. und Kays. Majest. aus jetztgemeldten Ursachen und ihrem
allergnädigsten Willen und Vätterlichem Gemüth, so sie zu dem Reich Teutscher Nation
tragen, anzuhangen, den berührten Reichs-Tag in ferrer Zeit, und biß auf den ersten Tag
folgends Monats Octobris verlängert und erstreckt, auch nochmals, als die entstandenen
Kriegs-Empörungen zu jetzt bemeldter Zeit nicht allerding gestillt und eben die vorigen
Verhinderungen im Wege gelegen und Ihr Liebd. und Kayserliche Majestät deren NiederErblanden halben mit grossen und schweren Kriegs-Rüstungen tringenlich verhafft gewesen,
ferrer Prorogation fürgenommen, auch solchen Reichs-Tag in Ihrer Liebd. und Kayserlichen
Majestät, auch Unser und des H. Reichs-Stadt Augspurg, als ein gelegenere Mahlstatt
transferirt, verruckt und verlegt.
[Unmöglichkeit persönlichen Erscheinens des Kaisers]
§ 3. Und wiewol Ihr Liebd[en] und Kayserl. Majestät der endlichen und schließlichen
Meynung und Vorhabens gewesen, solchen Reichs-Tag, in Massen sie das gnädiglich
versprochen, mit Hülff und Verleyhung des Allmächtigen selbs eigener Person zu besuchen,
demselbigen beyzuwohnen, auszuwarten, in allen Obliegen und Beschwerungen des H. Reichs
Teutscher Nation, vätterlichen und höchsten Fleiß mit ungespahrter Mühe und Arbeit ihrem
Kayserlichen Amt und höchstem Vermögen nach fürzuwenden, auf daß alle Sachen förderlich
zu einem guten Beschluß gebracht, und dieser Reichs-Tag ein fruchtbarlichs, gutes Ende
erlangen möcht: So seynd doch Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Ihre Leibs
Unvermöglichkeit und andere offenbahre Ungelegenheit dermassen obgelegen, daß sie sich
auff solche weite, schwere Reiß über Land der Zeit nicht begeben dörffen, also daß sie
dardurch wider ihren Willen verhindert, auff diesem Reichs-Tag zu erscheinen.
[Vertretung des Kaisers durch den König]
§ 4. Damit aber derselbig nicht destoweniger sein würcklichen Fürgang endlich erlangte, und
ferner mit mercklicher Beschwerung, Gefahr und Nachtheil des H. Reichs, und desselben
Obliegen keines Wegs eingestellt oder weiter auffgeschoben und erstreckt würde, wie dann
Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. für eine hohe, unvermeidliche Nothdurfft geacht, dem
wachsenden Unrath und allen vorstehenden Gefährlichkeiten und Sorgfältigkeiten desto
zeitlicher mit Ernst, vermittelst Göttlicher Hülff und Gnaden, zu begegnen und an Ihrer Liebd.
und Kayserl. Majest. in allem dem, so dem Heiligen Reich, sonderlich dem geliebten
Vatterland Teutscher Nation zu Ehren, Nutz, Wolfahrt, und Gutem, auch Fried, Ruhe und
Einigkeit erschießlich und dienstlich seyn möcht, kein Verzug, Mangel oder Verhinderung
erscheinen zu lassen, daß dieser Reichs-Tag seinen endlichen Fürgang erreichte: so haben Ihr
Liebd. und Kayserliche Maj. Uns als Römischen König freundlich und brüderlich ersucht, daß
Wir in Ihrer Maj. Abseyn Ihr Liebd. und Kays. Maj. verwesen und diesem Reichs-Tag
beywohnen wolten, Uns auch vollmächtigen, absolute und ohn Hinter-sich-bringen Gewalt
gegeben, mit Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, auch der Abwesenden Räthen,
Bottschafften und Gesandten alles das fürzunehmen, zu handeln und zu schliessen, das dem
H. Reich zu Ehren, Auffnehmen, Nutz und Gutem und zu Abstellung und Verhütung aller
verdächtlichen Unruhen, Widerwärtigkeiten und Gefährlichkeiten, auch Beförderung,
Pflantzung und Erhaltung beständigs Friedens und gemeiner Wolfahrt immer gereichen
möcht. Zudem Uns auch ihre Kayserliche Commissarien zugeordnet, Uns in allen fürfallenden
Handlungen allen guten Beystand von Ihrer Liebd. und Kays. Maj. wegen zu leisten.
§ 5. Darauf Wir Uns Gott dem Allmächtigen zu Lob und zu Ehren und Ihrer Liebd. und
Kayserlicher Majestät zu freundlichem und brüderlichem Gefallen, auch des gnädigen, milden
Willens und Vorhabens des Heil. Reichs Teutscher Nation, Unsers geliebten Vatterlands,
Unser und des heiligen Reichs gemeiner Stände und Unterthanen Nutz, Wolfahrt, Gedeyen
und Aufnehmen zu befürdern und die vorstehende sorgliche Zerrüttungen nach Möglichkeiten
abzuwenden willfährig erzeiget, die Sachen aus gnädigem, getreuen, vätterlichem,
wohlmeynendem Gemüth auf Uns genommen.
[Termin des Reichstages]
§ 6. Wiewol Wir nun auf die letzt Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät Prorogation auf
Martini nechsthin angesetzt Vorhabens gewesen, allhie persönlich einzukommen und im
Namen Ihrer Liebd. und Kayserlichen Majestät solchem Reichs-Tag ein glücklichen Eingang
zu geben: So sind Wir doch etlicher hoher Unser, Unserer Königreich und Land Obliegen und
Nothdurfften halben daran verhindert und gedrungen worden, vor und ehe Wir Uns von
denselbigen Unsern Königreichen und Landen, so ein ferren, weiten Weg hierauf begeben,
allerhand Geschäft und Sachen zu verrichten und nothwendige Verordnung zu thun, damit
angeregt Unser Königreich und Land desto besser versehen und für Ein- und Überfall der
benachbarten gewaltigen Feinde, so viel möglich, verhütet werden möchten. Gleichwol haben
Wir dannoch, unangesehen aller Unser Ungelegenheit, Uns so viel gefördert, daß Wir auf den
neun und zwantzigsten Decembris nechst verschienen vermittelst Göttlicher Gnaden glücklich
allhie ankommen in Meynung und Willen, des H. Reichs Sachen und Obliegen, so auf diesem
Reichs-Tag fürgenommen und tractirt werden müssen, mit Churfürsten, Fürsten und Ständen
des Heiligen Reichs und der Abwesenden Räthen und Bottschafften zum besten und
getreusten Handeln, schliessen und ins Werck richten und bringen zu helffen, wie solche
obliegenden Puncten und Articul des Kayserlichen Ausschreibens und erfolgte Prorogation zu
diesem Reichs-Tag weiter nach der Länge inhalten und vermögen.
[Bekenntnisfrage]
§ 7. Und als der Churfürsten geordnete Räthe, etliche Fürsten und Stände des Heiligen Reichs
eigener Person und etliche durch ihre Bottschafften mit vollkommenen Gewalt bey Uns
gehorsamlich erschienen, und Wir Uns mit ihnen, an welchen Puncten am meisten gelegen
und welcher Gestalt die Berathschlagung furzunehmen zuförderst erinnert, hat sich gleich
alsbald, wie auch auf etlichen vor gehaltenen Reichs-Tagen erfunden, daß der Articul der
spaltigen Religion, daraus nunmehr ein gute Zeit allerhand Unrath, Unfall und
Widerwertigkeit im Reich Teutscher Nation erfolgt, unter andern des Heiligen Reichs
beschwerlichen Obliegen nochmals der fürnemst, trefflichst und hochwichtigst, an dem allen
Ständen und Unterthanen zu dem höchsten gelegen, unerledigt fürstünde.
§ 8. Daraus dann der Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und
Gesandten auf Unser Proposition dieses Reichs-Tags ihnen gnädiglich fürgehalten, zuförderst
diesen hochwichtigen Articul fürzunehmen und zu handeln wohl bedacht gewesen.
[Errichtung eines dauerhaften Friedens]
§ 9. Als sich aber gleich alsbald in der Berathschlagung eräugt, daß nach Grösse und
Weitläufftigkeit dieser Tractation über die Hauptarticul und Sachen Unsers Heiligen
Christlichen Glaubens, Ceremonien und Kirchen-Gebräuchen die endliche Vergleichung
dieses trefflichen Articuls in weniger Zeit nicht wol zu finden, und dann alle Gelegenheiten
sich dermassen ansehen lassen, daß noch wol allerhand Unruhe und Kriegs-Empörungen,
dadurch gemeine Sicherheit gestöhrt werden, im H. Reich Teutscher Nation entstehen,
dadurch auch, wo nicht zuvor ein beständiger Fried, Execution und Handhabung desselben im
H. Reich aufgericht, die Stände und Bottschafften von solcher fürgenommener heilsamer
Tractation und Berathschlagung wol abgehalten oder verhindert werden mögen.
[Aufschub der Beschlußfassung über die Bekenntnisfrage]
§ 10. So ist durch die Stände, Bottschafften und Gesandten aus jetzterzehlten Bedencken und
erheischender Noth für rathsam, fürträglich und nothwendig angesehen, auch Uns in
Unterthänigkeit vermeldet, daß die Tractation dieses Articuls der Religion auf andere
gelegene Zeit einzustellen.
[Beschränkung auf die Errichtung des Friedens]
§ 11. Und haben demnach den Articul des Friedens, wie gemeine Ruhe und Sicherheit in
Teutscher Nation zu erlangen, zu erbauen und zu erhalten, wie auch Churfürsten, Fürsten und
Stände in ein guts Vertrauen gegen einander zu setzen, dadurch ferrer Nachtheil, Schaden und
Verderben abgewendet werden, auch die Kayserl. Majest., Unser lieber Bruder und Herr Wir
und sie, die Stände des Reichs in geliebtem Frieden andere mehrfältige Obliegen des Reichs
Teutscher Nation, so viel desto stattlicher, sicherer und fruchtbarlicher bey noch währendem
Reichs-Tag oder zu anderer Zeit tractiren und handeln möchten, in Berathschlagung gezogen.
[Einhaltung des Landfriedens]
§ 12. Wiewol nun auf vorigen Reichs-Tägen der Land-Fried fürgenommen, erwogen,
gebessert und in gemein aufgericht, dardurch im H. Reich verhoffentlich ein friedlich Wesen
zu erhalten, so hat doch die Erfahrniß nach der Hand mit sich bracht, daß derselbige
aufgericht Land-Fried und die darin verordnete Handhabung, Unruhe und Empörungen zu
verhüten nit gnugsam, und sich auch des Zuziehens halben, wie die Anstossenden und
Genachbarten den Beleidigten zu Hülff kommen solten, sonderliche Beschwerungen und
Verhinderungen zugetragen; derwegen Wir sie, die Stände und Bottschafften, ersucht und
vermahnt, etliche Mängel des Land-Friedens aus begegneten und noch vor Augen stehenden
Dingen stattlich zu erwegen und auf Mittel zu gedencken, dardurch zu gewisser und
standhafftiger Handhabung und Erhaltung des gemeinen Friedens zu kommen, und ob solche
Besserung der hievor darüber aufgerichteten Constitution in angezogenen Mängeln oder in
andere erschießliche Wege versehen werden möcht, damit also die Unruhigen Abscheu hätten,
den gemeinen Frieden zu betrüben, und die Gehorsame einen Trost wüsten, wann sie
vergewältigt werden wollten, daß ihnen gewisse Hülff und Rettung beschehen würd.
[Ausdehnung des Landfriedens auf Religionsstreitigkeiten]
§ 13. In solcher fürgezogener Berathschlagung des Friedens haben sich gleich alsbald aus der
Erfahrnuß und demjenigen, so hievor fürgangen, der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten,
Ständ, Bottschafften und Gesandten erinnert: dieweil auf allen von dreyssig oder mehr Jahren
gehaltenen Reichs-Tägen und etlichen mehr Particular-Versammlungen von einem gemeinen,
beharrlichen und beständigen Frieden zwischen des Heiligen Reichs Ständen der strittigen
Religion halben aufzurichten, vielfältig gehandelt, gerathschlagt und etlichemal Fried-Stände
aufgericht worden, welche aber zu Erhaltung des Friedens niemals gnugsam gewesen, sonder
deren unangesehen die Stände des Reichs für und für in Widerwillen und Mißvertrauen gegen
einander stehen blieben, daraus nicht geringer Unrath sein Ursprung erlangt. Woferr dann in
währender Spaltung der Religion ein ergäntzte Tractation und Handlung des Friedens in
beeden, der Religion, prophan und weltlichen Sachen, nicht fürgenommen wird, und in alle
Wege dieser Articul dahin gearbeitet und verglichen, damit beyderseits Religionen, hernach
zu vermelden, wissen möchten, weß einer sich zu dem andern endlich zu versehen, daß die
Stände und Unterthanen sich beständiger, gewisser Sicherheit nit zu getrösten, sonder für und
für ein jeder in unträglicher Gefahr zweiffentlich stehen müst. Solche nachdenckliche
Unsicherheit aufzuheben, der Ständ und Unterthanen Gemüther wiederum in Ruhe und
Vertrauen gegen einander zu stellen, die Teutsche Nation, Unser geliebt Vatterland, vor
endlicher Zertrennung und Untergang zu verhüten, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen
und Geordneten, den erscheinenden Fürsten und Ständen, der Abwesenden Bottschafften und
Gesandten und sie hinwieder sich mit Uns vereinigt und verglichen.
[Allgemeines Friedensgebot]
§ 14. Setzen demnach, ordnen, wöllen und gebieten, daß hinfüro niemands, was Würden,
Stands oder Wesen der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten,
auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben,
fahen, überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von seinetwegen
nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer, Höffe und Weyler
absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder
gefährlich mit Brand oder in andere Wege beschädigen, noch jemands solchen Thätern Rath,
Hülff und in kein andere Weiß Beystand oder Fürschub thun, auch sie wissentlich und
gefährlich nicht herbergen, behausen, etzen, träncken, enthalten oder gedulden, sondern ein
jeder den andern mit rechter Freundschafft und Christlicher Lieb meynen, auch kein Stand
noch Glied des H. Reichs dem andern, so an gebührenden Orten Recht leyden mag, den freyen
Zugang der Proviant, Nahrung, Gewerb, Renth, Gült und Einkommen abstricken noch
aufhalten, sonder in alle Wege die Kayserl. Majestät und Wir alle Stände und hinwiederum
die Stände die Kayserl. Maj., Uns, auch ein Stand den andern bey diesen nachfolgenden
Religions-, auch gemeiner Constitution des aufgerichten Land-Friedens alles Innhalts bleiben
lassen sollen.
[Einbeziehung der Angehörigen des Augsburger Bekenntnisses]
§ 15. Und damit solcher Fried auch der spaltigen Religion halben, wie aus hievor vermelten
und angezogenen Ursachen die hohe Nothdurfft des H. Reichs Teutscher Nation erfordert,
desto beständiger zwischen der Röm. Rayserl. Maj., Uns, auch Churfürsten, Fürsten und
Ständen des H. Reichs Teutscher Nation angestellt, aufgericht und erhalten werden möchte, so
sollen die Kayserl. Maj., Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des H. Reichs keinen
Stand des Reichs von wegen der Augspurgischen Confession und derselbigen Lehr, Religion
und Glaubens halb mit der That gewaltiger Weiß überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder
in andere Wege wider sein Conscientz, Gewissen und Willen von dieser Augspurgischen
Confessions-Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie
aufgericht oder nochmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen und
Herrschafften tringen oder durch Mandat oder in einiger anderer Gestalt beschweren oder
verachten, sondern bey solcher Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und
Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Land,. Leuthen, Herrschafften,
Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und
soll die streitige Religion nicht anders dann durch Christliche, freundliche, friedliche Mittel
und Wege zu einhelligem, Christlichem Verstand und Vergleichung gebracht werden, alles
bey Kayserl. und Königl. Würden, Fürstl. Ehren, wahren Worten und Pön des Land-Friedens.
[Schutz der Angehörigen des katholischen Glaubens]
§ 16. Dargegen sollen die Stände, so der Augspurgischen Confession verwandt, die Röm.
Kays. Mai., Uns und Churfürsten, Fürsten und andere des H. Reichs Stände der alten Religion
anhängig, geistlich und weltlich, samt und mit ihren Capituln und andern geistlichs Stands,
auch ungeacht, ob und wohin sie ihre Residentzen verruckt oder gewendet hätten (doch daß es
mit Bestellung der Ministerien gehalten werde, wie hie unten darvon ein sonderlicher Articul
gesetzt,) gleicher Gestalt bey ihrer Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und
Ceremonien, auch ihren Haab, Gütern, liegend und fahrend, Landen, Leuthen, Herrschafften,
Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renthen, Zinsen, Zehenden unbeschwert
bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen, geniessen, unweigerlich
folgen lassen und getreulichen darzu verholffen seyn, auch mit der That oder sonst in ungutem
gegen denselbigen nichts fürnehmen, sondern in alle Wege nach Laut und Ausweisung des H.
Reichs Rechten, Ordnungen, Abschieden und aufgerichten Landfrieden jeder sich gegen dem
andern an gebührenden, ordentlichen Rechten begnügen lassen, alles bey Fürstl. Ehren,
wahren Worten und Vermeidung der Pön, in dem uffgerichten Land-Frieden begriffen.
[Ausschluß anderer Bekenntnisse]
§ 17. Doch sollen alle andere, so obgemelten beeden Religionen nicht anhängig, in diesem
Frieden nicht gemeynt, sondern gäntzlich ausgeschlossen seyn.
[Geistlicher Vorbehalt]
§ 18. Und nachdem bey Vergleichung dieses Friedens Stritt fürgefallen, wo der Geistlichen
einer oder mehr von der alten Religion abtretten würden, wie es der von ihnen biß daselbst hin
besessenen und eingehabten Ertzbistumb, Bistumb, Prälaturn und Beneficien halben gehalten
werden soll, welches sich aber beeder Religions-Stände nit haben vergleichen können,
demnach haben Wir in Krafft hochgedachter Röm. Kays. Majest. Uns gegebenen Vollmacht
und Heimstellung erklärt und gesetzt, thun auch solches hiemit wissentlich also: wo ein
Ertzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer Geistliches Stands von Unser alten Religion
abtretten würde, daß derselbig sein Ertzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Beneficia,
auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung
und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachtheilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es
von gemeinen Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewohnheiten zugehört, ein Person, der
alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen seyn, welche auch samt der
geistlichen Capituln und andern Kirchen bey der Kirchen und Stifft Fundationen, Electionen,
Präsentationen, Confirmatiohen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und
fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher,
freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.
[Aufgehobene geistliche Einrichtungen]
§ 19. Dieweil aber etliche Stände und derselben Vorfahren etliche Stiffter, Klöster und andere
geistliche Güter eingezogen und dieselbigen zu Kirchen, Schulen, Milten und andern Sachen
angewendt, so sollen auch solche eingezogene Güter, welche denjenigen, so dem Reich ohn
Mittel unterworffen und Reichsstände sind, nicht zugehörig und dero Possession die
Geistlichen zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero nicht gehabt, in diesem Friedstand
mit begriffen und eingezogen seyn und bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit
obberührten eingezognen und allbereit verwendten Gütern gemacht, gelassen werden und
dieselbe Stände derenthalb weder inn- noch ausserhalb Rechtens zu Erhaltung eines
beständigen, ewigen Friedens nicht besprochen noch angefochten werden. Derhalben befehlen
und gebieten Wir hiemit und in Krafft dieses Abschieds der Kays. Mai. Cammerrichter und
Beysitzern, daß sie dieser eingezogener und verwendter Güter halben kein Citation, Mandat
und Proceß erkennen und decerniren sollen.
[Suspendierung der bisherigen geistlichen Gerichtsbarkeit]
§ 20. Damit auch obberührte beederseits Religions-Verwandte so viel mehr in beständigem
Frieden und guter Sicherheit gegen und bey einander sitzen und bleiben mögen, so soll die
geistliche Jurisdiction (doch den geistlichen Churfürsten, Fürsten und Ständen, Collegien,
Klöstern und Ordensleuten an ihren Renthen, Gült, Zins und Zehenden, weltlichen
Lehenschafften, auch andern Rechten und Gerechtigkeiten, wie obstehet, unvergriffen) wider
der Augspurgischen Confessions-Verwanten Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien,
Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie uffgericht oder uffrichten möchten,
biß zu endlicher Vergleichung der Religion nicht exercirt, gebraucht oder geübt werden,
sondern derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien und
Bestellung der Ministerien, wie hievon nachfolgends ein besonderer Articul gesetzt, ihren
Gang lassen, und kein Hindernus oder Eintrag dardurch beschehen, und also hierauf, wie
obgemeldt, biß zu endlicher Christlicher Vergleichung der Religion die geistliche Jurisdiction
ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben; aber inandern Sachen und Fällen der
Augspurgischen Confession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen, Ceremonien
und Bestellung der Ministerien nicht anlangend, soll und mag die geistliche Jurisdiction durch
die Ertzbischoff, Bischoff und andere Prälaten, wie deren Exercitium an einem jeden Ort
hergebracht und sie in deren Übung, Gebrauch und Possession sind, hinfür wie bißher
unverhindert exercirt, geübt und gebraucht werden.
[Bisherige kirchliche Abgaben]
§ 21. Als auch den Ständen, der alten Religion verwandt, alle ihre zuständige Renth, Zinß,
Gült und Zehenden, wie oblaut, folgen sollen, so soll doch einem jeden Stand, unter dem die
Renth, Zinß, Gülte, Zehenden oder Güter gelegen, an denselbigen Gütern seine weltliche
Obrigkeit, Recht und Gerechtigkeit, so er vor Anfang dieses Stritts in der Religion daran
gehabt und in Brauch gewesen, vorbehalten und dardurch denselbigen nichts benommen seyn;
und sollen dannoch von solchen obgenandten Gütern die nothdürfftige Ministeria der Kirchen,
Pfarren und Schulen, auch die Allmosen und Hospitalia, die sie vormals bestellt und zu
bestellen schuldig, von solchen obgemeldten Gütern, wie solche Ministeria der Kirchen und
Schulen vormals bestellt auch nachmals bestellt und versehen werden, ungeacht was Religion
die seyen.
[Streitigkeiten über die bisherigen kirchlichen Abgaben]
§ 22. Und ob solcher Bestellung halben Zwispalt und Mißverstand fürfielen, so sollen sich die
Partheyen etlicher schiedlicher Personen (deren jeder Theil eine oder zwo zu benennen und,
da sich dieselbige nicht vergleichen könten, einen unpartheyischen Obmann zu erwehlen, der
nochmals mit ihnen, den Zusetzen, die Sachen zu entscheiden) vergleichen, die nach
summarischer Verhörung beeder Teil in sechs Monaten erkennen, was und wie viel zu
Unterhaltung obgemeldter Ministerien und Stück gegeben werden soll; doch daß diejenigen,
so der Unterhaltung halben der Ministerien angefochten werden, ehe und dann dieser gütliche
Austrag oder Bescheid der Schiedspersonen, und auf den Fall Obmanns, erfolgt, des Ihren, so
sie in Posseß sind, nicht entsetzt oder auch arrestirt noch aufgehalten werden. Desto weniger
aber nicht so sollen doch mittler Weil, diejenigen, so wie obgemeldt, denen die Renth, Gülte,
Zinß, Zehenden und Güter, davon von Alters hero die Ministeria der Kirchen versehen
worden, und die solch Onus auf ihnen gehabt, zustehen biß zu Austrag der Sachen, was sie
von Alters hero zu solchen Ministerien gegeben haben, auch fürter entrichten.
[Verbot der Zwangsbekehrung]
§ 23. Es soll auch kein Stand den andern noch desselben Unterthanen zu seiner Religion
dringen, abpracticiren oder wider ihre Oberkeit in Schutz und Schirm nehmen noch
vertheydingen in keinen Weg. Und soll hiemit denjenigen, so hiebevor von Alters Schutz- und
Schirmherrn anzunehmen gehabt, hiedurch nichts benommen und dieselbige nicht gemeynet
seyn.
[Abzugsrecht bei Bekenntniswechsel]
§ 24. Wo aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten
Religion oder Augspurgischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus
Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen, Fürstenthumen,
Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich nieder thun
wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen
zimlichen, billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters
anhero üblichen, herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und
bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch soll den
Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselbigen
ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen oder benommen seyn.
[Religionsausgleich]
§ 25. Und nachdem ein Vergleichung der Religion und Glaubenssachen durch zimliche und
gebührliche Wege gesucht werden soll und aber ohne beständigen Frieden zu Christlicher,
freundlicher Vergleichung der Religion nicht wol zu kommen, so haben Wir, auch der
Churfürsten Räth an Statt der Churfürsten, erscheinende Fürsten, Stände und der Abwesenden
Bottschafften und Gesandten, geistliche und weltliche, diesen Fried-Stand, von geliebts
Friedens wegen das hochschädlich Mißvertrauen im Reich aufzuheben, diese löbliche Nation
vor endlichem, vorstehendem Untergang zu verhüten, und damit man desto ehe zu
Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der spaltigen Religion kommen möge
bewilligt, solchen Frieden in allen obgeschriebenen Articuln biß zu Christlicher, freundlicher
und endlicher Vergleichung der Religion und Glaubens-Sachen stät, fest und unverbrüchlich
zu halten und demselben treulich nachzukommen. Wo dann solche Vergleichung durch die
Wege des General-Conciliums, National-Versammlung, Colloquien oder Reichs-Handlungen
nicht erfolgen würde, soll alsdann nicht destoweniger dieser Friedstand in allen oberzehlten
Puncten und Articuln bey Kräfften biß zu endlicher Vergleichung der Religion und GlaubensSachen bestehen und bleiben und soll also hiemit obberührter Gestalt und sonst in alle andere
Wege ein beständiger, beharrlicher, unbedingter, für und für ewig währender Fried aufgericht
und beschlossen seyn und bleiben.
[Einbeziehung der Reichsritterschaft]
§ 26. Und in solchem Frieden sollen die freyen Ritterschaft, welche ohne Mittel der Kayserl.
Majest. und Uns unterworffen, auch begriffen seyn, also und dergestalt, daß sie obbemeldter
beeder Religion halben auch von niemand vergewaltigt, beträngt noch beschwert sollen
werden.
[Regelung für die Reichsstädte]
§ 27. Nachdem aber in vielen Frey- und Reichs-Städten die beede Religionen, nemlich Unsere
alte Religion und der Augspurg. Confession-Verwandten Religion ein zeithero im Gang und
Gebrauch gewesen, so sollen dieselbigen hinführo auch also bleiben und in denselben Städten
gehalten werden und derselben Frey- und Reichs-Städt Bürger und andere Einwohner,
geistlichs und weltlichs Stands, friedlich und ruhig bey- und neben einander wohnen und kein
Teil des andern Religion, Kirchengebräuch oder Ceremonien abzuthun oder ihn darvon zu
dringen unterstehen, sonder jeder Theil den andern laut dieses Friedens bey solcher seiner
Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, auch seinen Haab und
Gütern und allem andern, wie hie oben beeder Religion Reichs-Ständ halben verordnet und
gesetzt worden, ruhiglich und friedlich bleiben lassen.
[Bestätigung der bisherigen Friedensregelungen]
§ 28. Und soll alles, das in hievorigen Reichs-Abschieden, Ordnungen oder sonst begriffen
und versehen, so diesem Fried-Stand in allem seinem Begriff, Articuln und Puncten zuwider
seyn oder verstanden werden möchte, demselbigen nichts benehmen, derogieren noch
abbrechen, auch dagegen keine Declaration oder etwas anders, so denselbigen verhindern oder
verändern möchte, nicht gegeben, erlangt noch angenommen, oder ob es schon gegeben,
erlangt oder angenommen würde, dannoch von Unwürden und Unkräfften seyn und darauf
weder in noch ausser Rechtens nicht gehandelt oder gesprochen werden.
[Kaiserliches und königliches Versprechen]
§ 29. Solches alles und jedes, so obgeschrieben und in einem jeden Articul namhafftig
gemacht und die Kayserl. Maj. und Uns anrühret, sollen und wollen Ihr Liebd. und Kayserl.
Majest. und Wir bey Ihren Kayserl. und Unsern Königlichen Würden und Worten für Uns und
Unsere Nachkommen stät, unverbrüchlich und aufrichtig halten und vollziehen, dem strack
und unweigerlich nachkommen und geleben und darüber jetzt oder künfftiglich weder aus
Vollkommenheit oder unter einigem andern Schein, wie der Namen haben möcht, nicht
Fürnehmen, handlen oder ausgehen lassen, noch jemand anderen von Ihrer Liebd. und Kays.
Maj. und Unsertwegen zu thun gestatten.
[Versprechen der Reichsstände]
§ 30. Und Wir, die verordnete der Churfürsten Räthe anstatt Ihrer Churfürstl. Gnaden, auch
für ihre Nachkommen und Erben, Wir, die erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn,
auch der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und des Heiligen Reichs Frey- und
Reichs-Städt Gesandte, Bottschafften und Gewalthaber anstatt und von wegen Unserer
Herrschafften und Obern, auch für ihre Nachkommen und Erben, willigen und versprechen
bey fürstlichen Ehren und Würden in rechten, guten Treuen und im Wort der Warheit, auch
bey Treu und Glauben, so viel ein jeden betrifft oder betreffen mag, wie allenthalben obsteht,
stät, fest, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten und dem getreulich und unweigerlich
nachzukommen und zu geleben.
[Datum]
Geben in Unser König Ferdinandi und des Heiligen Reichs Stadt Augspurg, auf den fünff und
zwantzigsten Tag des Monats Septembris nach Christi Unsers lieben Herrn Geburt, im
fünffzehen hundert und fünff und fünfftzigsten Jahr, Unserer Reich des Römischen im fünff
und zwantzigsten, und der andern im neun und zwantzigsten.
[Quelle: Augsburg-Wiki]
Scarica

Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555