ARAG SE
Generalvertretung und Direktion für Italien
Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland
Ein Unternehmen der ARAG Group
Rechtsschutzversicherungsvertrag
ARAG Rechtsschutz Leben V.1 - Ausgabe 10/2012
(Übersetzung)
Die vorliegende Informationsbroschüre enthält:
a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar
b) die Versicherungsbedingungen
c) die Information über den Datenschutz
und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des
Versicherungsangebots auszuhändigen.
Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation.
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 12/2015
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Zusatzinformation
Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen.
A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
1. Allgemeine Informationen
a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group.
b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 – Deutschland.
c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia (“die Gesellschaft”), Niederlassung in der Viale del Commercio 59 37135 VERONA VR (ITALIEN).
d) Telefonnummer für Italien: +39 045.8290411 - Fax: 045 8290449 - e-Mail: [email protected] – zertifizierte e-Mail (PEC):
[email protected] - Internet: www.arag.it
e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS,
Liste I, I.00108 eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig.
ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin).
2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens
Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres 2014.
Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf 397.747.597,27 Euro, davon 100.000.000,00 Euro Gesellschaftskapital und
270.172.569,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen.
Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag
der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar.
B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird.
Hinweis: Wird spätestens 15 (fünfzehn) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach
Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr.
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 7 der Versicherungsbedingungen.
3. Angebotener Versicherungsschutz – Einschränkungen und Ausschlüsse
Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und
gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1 – Gegenstand der Versicherung, unbeschadet der Bestimmungen
aus Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges.
Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den
Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden:
•
Abwehr von Ansprüchen Dritter auf das Kapital, die Rente und/oder die Beiträge der Risikolebensversicherung;
•
Kosten für den Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das wegen des Ablebens des Versicherten der
Risikolebensversicherung angestrengt wurde;
•
Kosten für die Beantragung einer Verschollenheits- oder Todeserklärung der mit der Risikolebensversicherung versicherten
Person.
Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen.
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1 und Art. 21..
Beispiele für die Anwendung der Leistung 1 “Abwehr von Ansprüchen Dritter bezogen auf die vom Versicherungsnehmer
abgeschlossene Risikolebensversicherung (Art. 21 - Versicherungsleistungen)
Risikolebensversicherung
Versicherungsnehmer: Herr Mario
ARAG Rechtsschutz Leben
Versicherungsnehmer: Herr Mario
Versicherter der Lebensversicherung:
Herr Mario
Begünstigte: die Söhne des Herrn Mario
Versicherte: Personen, die in der
Familienstandsbescheinigung des Herrn Mario
aufgeführt sind (seine mit ihm wohnenden Söhne)
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Herr Mario ist gleichzeitig Versicherungsnehmer und Versicherter der Risikolebensversicherung.
Herr Mario hat seine Söhne als Begünstigte der Risikolebensversicherung eingesetzt und hat sie auch als Versicherte der Police
ARAG Rechtsschutz Leben angegeben.
Bei Ableben des Herrn Mario erhalten seine Söhne, als Begünstigte, die Rente von der Lebensversicherungsgesellschaft.
Die Pflegehilfe des Herrn Mario geht gerichtlich gegen die Söhne vor und behauptet, auf der Grundlage eines mutmaßlichen, in ihrem
Besitz befindlichen Testaments, sie sei die Begünstigte der Lebensversicherung anstelle der Söhne und die von der
Risikolebensversicherung vorgesehene Rente stünde deshalb ihr zu.
Mit der Police ARAG Rechtsschutz Leben haben die Söhne des Herrn Mario die Möglichkeit, sich auf außergerichtlicher und auf
gerichtlicher Ebene gegen die Ansprüche der Pflegehilfe zu wehren.
Die Anwaltskosten für die Abwehr der Forderungen Dritter gehen bis zu dem in der Police genannten Höchstbetrag zu
Lasten von ARAG.
Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website "www.arag.it" berechtigt, auf den Kundenbereich
zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen
vertraglichen Bedigungen zu überprüfen.
Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen
unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zu einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen
können.
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 9, Art. 13 und Art. 22.
Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der
Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei.
Beispiel für die Änderung der Begünstigten der Lebensversicherungspolice und die eventuelle Unwirksamkeit des
Versicherungsschutzes gemäß Art. 21, Punkt 1 - Versicherungsleistungen
Der Versicherungsnehmer der Risikolebensversicherung benennt seinen Neffen als Begünstigten der besagten Lebensversicherung
und gleichzeitig als Versicherten der Police ARAG Rechtsschutz Leben. Später wird der Versicherungsnehmer der
Risikolebensversicherung Vater und beschließt, seinen Sohn anstelle des Neffen als Begünstigten einzusetzen. In diesem Fall muss
der Versicherungsnehmer auch bei den Versicherten der Police ARAG Rechtsschutz Leben den Neffen durch den Sohn ersetzen,
ansonsten kann der Versicherungsschutz gemäß Art. 21 – Punkt 1 Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht werden.
Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie
in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind.
Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1, Art.10, Art. 17 sowie Art. 21 der
Versicherungsbedingungen.
Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept der Höchstbeträge anhand einiger
Zahlenbeispiele erläutert.
Funktionsmechanismus des Höchstbetrages pro Versicherungsfall:
Auf dem Deckblatt der Police für die Versicherungsleistungen
gemäß Art. 21, Punkt 1) und Punkt 2)
angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall:
€ 5.000,00
Anwaltskosten
Gutachterkosten
Gesamtkosten
€ 4.000,00
€ 2.000,00
€ 6.000,00
Erstattungsfähiger Betrag
€ 5.000,00
Funktionsmechanismus des Höchstbetrages pro Versicherungsjahr:
Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen
angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall:
mit folgender Obergrenze pro Versicherungsjahr:
€ 5.000,00
€ 10.000,00
Anwaltskosten 1. Schaden (eingetreten im März 2013)
Gutachterkosten 1. Schaden
Gesamtkosten
€ 2.000,00
€
500,00
€ 2.500,00
Anwaltskosten 2. Schaden (eingetreten im Juli 2013)
Gutachterkosten 2. Schaden
Gesamtkosten
€ 3.500,00
€
800,00
€ 4.300,00
Anwaltskosten 3. Schaden (eingetreten im Oktober 2013)
Gutachterkosten 3. Schaden
€ 3.000,00
€ 1.200,00
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Gesamtkosten
€ 4.200,00
Gesamtschadenkosten im Jahr 2013
Erstattungsfähiger Betrag (Jahr 2013)
€ 11.000,00
€ 10.000,00
Funktionsmechanismus des untergeordneten Höchstbetrages für die Beantragung einer Verschollenheits- oder
Todeserklärung gemäß Art. 21, Absatz 3 - Versicherungsleistungen:
Untergeordneter Höchstbetrag gemäß Versicherungsbedingungen
€ 2.000,00
Anwaltsrechnung für die Beantragung
der Verschollenheitserklärung
€ 2.500,00
Erstattungsfähiger Betrag
€ 2.000,00
4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit
Bei Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer:
•
dass er keine andere Police ARAG Rechtsschutz Leben abgeschlossen hat:
(Siehe Erklärung auf dem Deckblatt der Police: „Der Unterzeichnete erklärt, dass er dasselbe Risiko nicht bereits bei ARAG
Assicurazioni Rischi Automobilistici e Generali S.p.A mit einem Vertrag “ARAG Rechtsschutz Leben” versichert hat, der bei
Abschluss der Police wirksam ist.“)
•
dass er mindestens eine Risikolebensversicherung (Sparte I) abgeschlossen hat und dass er sich der Tatsache
bewusst ist, dass die Leistung Nr. 1 nur von den versicherten Personen in Anspruch genommen werden kann, die
gleichzeitig Begünstigte der Lebensversicherung sind:
(Siehe Erklärung auf dem Deckblatt der Police: „Der Unterzeichnete erklärt, dass er Versicherungsnehmer mindestens einer bei
Abschluss der vorliegenden Police wirksamen Lebensversicherungspolice (Sparte I) ist, welche den Todesfall eines Versicherten mit
Wohnsitz in Italien abdeckt. Der Versicherungsnehmer ist sich der Tatsache bewusst, dass die Leistung gemäß Art. 21, Punkt 1 nur von
den natürlichen Personen aktiviert werden kann, die Begünstigte der besagten Lebensversicherungspolice sind und die gleichzeitig mit der
vorliegenden Police versichert sind (siehe Art. 5). Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich deshalb, bei eventuellen Änderungen der
Begünstigten der von ihm unterzeichneten Lebensversicherungsverträge auch die Versicherten der vorliegenden Police entsprechend zu
ändern.“)
Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das
Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben.
Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 und Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe.
Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art. 1895 oder des Versicherungsgesetzes zum
Thema Nichtigkeit des Risikos.
5. Erschwernis und Verminderung des Risikos
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder verminderung mitteilen.
Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 1.
Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, der eine Risikoveränderung bewirken.
1. Beispiel
Bei Vertragsabschluss gibt der Versicherungsnehmer als Versicherte seine beiden Kinder an. Später, während der Laufzeit des
Vertrages, bekommt er ein weiteres Kind, das ebenfalls versichert werden soll. Er kann deshalb gegen Bezahlung eines
Prämienzuschlags die Aufnahme des dritten Kindes in den Vertrag beantragen.
2. Beispiel
Der Versicherungsnehmer der Police gibt als Versicherte der Police Leben 3 Personen an. Während der Laufzeit der Police stirbt
eine dieser drei Personen. Bei der jährlichen Verlängerung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine
Prämienreduzierung beantragen, weil sich das Risiko verringert hat.
6. Prämien
Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die
Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind
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folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder
Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten.
Wird der Vertrag von einer Bank vermittelt, so ist vom Unternehmen das automatische Einzugsverfahren RID zugelassen, da von der
geltenden Gesetzgebung vorgesehen, unbeschadet von dieser und von der Aufsichtsbehörde gesetzte Einschränkungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Hinweis: Die Gesellschaft oder der Vermittler kann einen Prämiennachlass von maximal 20% gewähren.
7. Rückgriffsrechte und Einsetzung – Beitreibung von Geldbeträgen
Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge
vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden.
Gemäß Art. 1916 des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten
einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und
stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu.
Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
8. Rücktrittsrecht
Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die
Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung vom Vertrag
zurückzutreten. Übt der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht aus, muss er dies schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort an
das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder mit gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und
Zustellung in Person) oder per Telefax mitteilen.
Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag
Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem
Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der
Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die
Möglichkeit erlangt wurde, den Anspruch auszuüben.
Hinweis: Die Rechte aus dem Vertrag verfallen 24 (vierundzwanzig) Monate nach Vertragsende. Diese Frist gilt nicht für die Leistung
„Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung (Art. 49 und 58 des ital. ZGB) der mit der Risikolebensversicherung
versicherten Person. Weitere Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 11, Absatz 2 und Art. 21,
Absatz 3 der Versicherungsbedingungen.
Beispiel für den Verfall der Rechte
Der Versicherte der Risikolebensversicherung verstirbt und die rechtmäßigen Erben (2 Söhne), die in der Police als Begünstigte
genannt sind, erhalten das Kapital von der Lebensversicherungsgesellschaft.
Die Police ARAG Rechtsschutz Leben wird zur ersten Fälligkeit nach dem Ableben gekündigt.
Zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Police ARAG Rechtsschutz Leben müssen die Begünstigten der Risikolebensversicherung
Ansprüche auf das Kapital abwehren, die ein Dritter vorbringt, der behauptet, ein Sohn des Versicherten der
Lebensversicherungspolice und damit ebenfalls Begünstigter der Risikolebensversicherung zu sein.
Die Kosten für die Abwehr der Ansprüche werden nicht übernommen, weil die zweijährige Frist ab dem Auslaufdatum der Police
ARAG Rechtsschutz Leben verstrichen ist.
10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz
Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz.
Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen
Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang
der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden.
11. Steuerregelung
Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% belegt.
Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des
Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar.
C.
INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN
12. Schäden – Auszahlung der Entschädigung
Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich
melden.
Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen
nach Zustellung informieren.
Der Versicherte kann neue Schäden per e-Mail an die Adresse [email protected] oder auf dem normalen Postweg an das Postfach
Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer +39 045.8290 557 melden. Für die anschließende
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Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die E-Mail-Adresse [email protected] verwenden,
das Fax Nummer +39 045.8290 449 und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR).
Zum Beispiel sind beizubringen:
Kopie des vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherungsvertrags (Sparte I) (unter Angabe des
Versicherten und der Begünstigten), auf den sich der gemeldete Schadensfall bezieht;
Zustimmung der mit dem vorliegenden Vertrag versicherten Personen zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gemäß GVO
196/03 und nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen zum Thema Datenschutz;
Familienstandsbescheinigung des Versicherten der Lebensversicherungspolice bezogen auf den Zeitpunkt seines Ablebens;
Personalien und Anschriften der Gegenpartei;
Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/ Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den
zeitlichen Angaben zu der Sache;
Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs und Kopie sämtlicher dem Versicherten zugestellter Verfügungen.
Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12 und Art. 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
13. Beschwerden
Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden:
ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia – Servizio Reclami, Viale del Commercio 59 – 37135 Verona VR,
Fax +39 045.8290499, e-Mail [email protected].
Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist
von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde
wenden:
IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, 00187 Rom
(www.ivass.it), wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der
entsprechenden Antwort beizulegen hat.
An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten:
a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern;
b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird;
c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds;
d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort;
e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben.
Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter www.arag.it.
Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite www.ivass.it in der Sektion “Per il Consumatore –
Come presentare un reclamo”. Sie können das Formblatt auch von der Webseite www.arag.it, Sektion “Beschwerden” herunterladen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu
wenden.
Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der
Streitigkeiten zu versuchen, wie:
-die Mediation (Gesetzesverordnung Nr. 28.04.2010 und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der
Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite www.giustizia.it
verfügbar ist
und/oder
-das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom 10.11.2014), das mit Antragsstellung durch denen
eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird.
Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu
unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden
zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem
Versicherungsnehmer zu erleichtern.
Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und
einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine
Reklamation einreichen:
- bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den
Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt;
- direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das
betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite http://www.ec.europa.eu/fin-net angegeben),
wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen.
Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der
eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft
Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die
Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können.
Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß
GVO 28.04.2010 zu unternehmen.
Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon
unberührt.
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15. Interessenskonflikt
Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei
denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat.
Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer
keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre
Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller
Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben,
die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite www.arag.it, Sektion Rechtsschutzprodukte –
Informationsbroschüren verwiesen.
ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und
Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation.
Generalvertreter und Direktor für Italien
Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing
Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 12/2015
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Glossar
Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils
angegebene Bedeutung zu:
Anwaltskosten: Die Summen, die dem Anwalt für seinen dem Mandanten geleisteten Beistand zustehen.
Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den
Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden).
Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um
dies zu vermeiden.
Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung.
Begünstigter der Lebensversicherungspolice: Eine natürliche oder juristische Person, die vom
Versicherungsnehmer in der Lebensversicherungspolice festgelegt wird, die der Versicherungsnehmer selbst sein kann
oder auch nicht, welcher bei Eintritt des versicherten Ereignisses (z.B. bei Ableben des Versicherten der
Lebensversicherungspolice) die vorgesehene Leistung zukommt.
Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten – Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488
vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz
Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz,
genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai 2002.
Familienstandsbescheinigung: Bescheinigung über die Zusammensetzung laut Melderegister einer Familie, d.h. einer
Gruppe von Personen, die auf der Grundlage von Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft, Adoption oder als
anderweitige häusliche Gemeinschaft dauerhaft zusammen leben.
Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen.
Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache.
Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den
Streitgegenstand überlassen wird.
Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in
einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der
Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen.
Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im
Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am
Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden.
Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien
Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen.
Höchstbetrag pro Versicherungsfall: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall
bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten.
Höchstbetrag pro Versicherungsjahr: Maximalbetrag, den die Gesellschaft für die Versicherungsfälle auszahlen
kann, die im selben Versicherungsjahr eintreten, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemeldet werden,
begrenzt auf die Kosten aus Art. 1 – Gegenstand der Versicherung.
Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor
Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die
Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen.
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Interessenskonflikt: Gesamtheit all jener Situationen, in denen das Interesse der Gesellschaft mit dem des
Versicherungsnehmers kollidiert.
Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni).
Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des
Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und
endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt.
Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer
Unterzeichnung.
Kalenderjahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren.
Kapital und/oder Rente, das/die die Lebensversicherungsgesellschaft im Todesfall anerkennt: Die Auszahlung
der Versicherungsleistung an den in der Risikolebensversicherung (Sparte I) benannten Begünstigten bei Ableben des
Versicherten der Risikolebensversicherung.
Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche
Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden.
Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern.
Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das
entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die
Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt.
Naturkatastrophe: Der Katastrophenfall ist eine Notlage infolge verheerender Naturereignisse außergewöhnlicher Art,
die den Produktionstätigkeiten von Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft enorme Schäden zufügen. Die
Erklärung des Katastrophenfalles wird von der zuständigen Lokalkörperschaft (Gemeinde, Provinz, Region) beantragt
und anschließend mit einem Ministerialerlass anerkannt.
Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger
bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl
Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus
dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch
Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das
Strafgericht.
Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als
Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder
beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den
Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen
Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können.
Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherten
regelt,
bestehend
aus
den
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
und
den
Sonderversicherungsbedingungen.
Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet.
Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom 07.09.2005 – Art. 163/4 und 173/4
und verbundene.
Risikolebensversicherung (Sparte I): Lebensversicherungsvertrag, der bei Ableben des Versicherten während der
Vertragslaufzeit die Auszahlung eines Kapitalbetrags oder einer Rente gewährleistet.
Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des
Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch
den Versicherungsfall erlitten hat.
Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird.
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Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von
Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen.
Strafanzeige: Vorgang, mit dem eine Person, die Kenntnis von einer von Amts wegen verfolgbaren Straftat erlangt,
diese dem Staatsanwalt oder einem Beamten der Kriminalpolizei meldet.
Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder
Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte:
Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf
subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei
Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist.
Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen – die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen
Prozess – aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen,
bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine
Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss
jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur
Durchführung der Untersuchung zu laufen.
Todeserklärung: Die Todesvermutung ist ein Rechtsgebilde der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach italienischem Recht,
mit dem eine Person, die sich von ihrem letzten Wohnort bzw. Wohnsitz entfernt hat und die über einen bestimmten
Zeitraum keinerlei Lebenszeichen gibt, von der Rechtsordnung für tot erachtet und deshalb mit einem gerichtlichen
Beschluss für tot erklärt wird.
Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12.
September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage
mit Unterstützung durch Anwälte , die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen.
Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen
zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen.
Verschollenheitserklärung: Verschollenheit ist ein Rechtsgebilde der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach italienischem
Recht, mit dem eine Person, die sich von ihrem letzten Wohnort bzw. Wohnsitz entfernt hat und zwei Jahre lang
keinerlei Lebenszeichen gibt, mit einem gerichtlichen Beschluss für verschollen erklärt wird.
Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind.
Versicherter der Risikolebensversicherung (Sparte I): Eine natürliche Person, auf deren Leben der Vertrag
abgeschlossen wird, die gleichzeitig Versicherungsnehmer der Lebenspolice sein kann oder auch nicht. Die vertraglich
vorgesehenen Leistungen werden in Abhängigkeit von ihren persönlichen Daten oder von den Ereignissen im
Zusammenhang mit ihrem Leben festgelegt.
Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses – hier des Streitfalles – für das die
Versicherung vorgesehen ist.
Versicherungsjahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren, der ab dem Datum läuft, an dem die
Police abgeschlossen wird.
Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Rechtsschutzversicherung abschließt und sich zur Bezahlung der
Prämien an die Gesellschaft verpflichtet.
Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem
schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde.
Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen
vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten
und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind.
Zustellung: Durch die Zustellung erhält ein Subjekt Kenntnis von einem bestimmten Dokument oder einer Prozessakte.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
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Definitionen: Siehe Glossar in der Zusatzinformation
Art. 1 - Gegenstand der Versicherung
1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l’Italia (nachfolgend
kurz „die Gesellschaft“) versichert zu den in der vorliegenden Police
vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den
Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu
ersetzenden Anwalts- und Gutachterkosten, die für die außergerichtliche und
gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police
in Art. 21 – Versicherungsleistungen genannten Fällen nötig sind.
2. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 14 Absatz 1
örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz.
Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges
1. Der Versicherte ist verpflichtet, entsprechend der geltenden Vorschriften
selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des
Versicherungsfalles notwendig sind, und alle weiteren Steuerlasten zu
übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen
sollten. Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten
Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den
entsprechenden
Unterlagen
gehen
deshalb
zu
Lasten
des
Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt
wurden.
2. Durch die Versicherung sind keine Erfolgshonorare abgedeckt, die je
nach Ausgang des Streitfalles zwischen dem Versicherungsnehmer
und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart
werden.
Art. 3 - Angaben und Erklärungen. Erhöhung und Verringerung des
Risikos
1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des
Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des
Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung
beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des
Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung
gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches
führen.
2. Der
Versicherungsnehmer
muss
der
Gesellschaft jegliche
Risikoerhöhung unverzüglich mitteilen. Bei einer Risikoverringerung
reduziert die Gesellschaft, gemäß Art. 1897 des italienischen
Zivilgesetzbuches, die nach entsprechender Mitteilung durch den
Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten und
verzichtet auf das Rücktrittsrecht. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über
erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine
entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen.
Art. 4 - Weitere Versicherungen
Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den
nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko
informieren; im Versicherungsfall muss der Versicherte gemäß Art. 1910
des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der
anderen Versicherer benachrichtigen.
Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit
unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die
Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß
Art. 1 – Gegenstand der Versicherung – im Verhältnis zum Gesamtbetrag
dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge
geschuldet wird, verpflichtet.
Art. 5 - Risikolebensversicherung und Begünstigte
1. Der Unterzeichnete erklärt, dass er eine oder mehrere
Risikolebensversicherungspolicen (Sparte I) abgeschlossen hat, von
denen mindestens eine bei Abschluss des vorliegenden Vertrages wirksam
ist. Der Versicherungsnehmer erklärt weiter, dass er sich der Tatsache
bewusst ist, dass die Leistung gemäß Art. 21 - Versicherungsleistungen,
Punkt 1 nur aktiviert werden kann:
• von den natürlichen Personen, die mit der vorliegenden Police versichert
sind und die gleichzeitig Begünstigte einer vom Versicherungsnehmer
abgeschlossenen Lebensversicherung sind;
• wenn die Lebensversicherungspolice, aus welcher der Streitfall entsteht,
beim Ableben des Versicherten der Lebensversicherungspolice wirksam
ist;
• und wenn der Versicherte der besagten Lebensversicherungspolice zum
Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz in Italien hat.
Als Voraussetzung für die Aktivierbarkeit der Leistung gemäß Art. 21 Versicherungsleistungen,
Punkt
1
verpflichtet
sich
der
Versicherungsnehmer deshalb, bei eventuellen Änderungen der
Begünstigten
der
von
ihm
unterzeichneten
Risikolebensversicherungsverträge (Sparte I) auch die Versicherten der
vorliegenden Police entsprechend zu ändern.
2. Erfolgt die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist sie ab dem
Datum der Änderung der Lebensversicherungspolice wirksam, sofern der
Versicherte, der ersetzt wird, nicht die Versicherungsdeckung für einen
Schaden in Anspruch genommen hat, der im Zeitraum zwischen der
Änderung der Lebensversicherungspolice und dem Änderungsantrag bei
der Gesellschaft eingetreten ist.
Art. 6 - Vertragssprache
Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden
maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer
Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der
Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen,
deutscher Sprache zu erhalten.
Vertrages
deutscher
gesamten
auch in
Art. 7 - Gültigkeitsbeginn und Laufzeit von Vertrag und
Versicherungsschutz
1. Der Vertrag läuft ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten
Datums, unbeschadet der darin genannten Fälligkeiten.
2. Der Versicherungsschutz läuft ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an
dem die Bezahlung erfolgt, bis zum Ablauftermin des Versicherungsjahres.
Es sind die Versicherungsfälle abgedeckt, die während der Laufzeit des
Versicherungsschutzes eintreten und gemäß der Fristen laut Art. 11
gemeldet werden.
3. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung
mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 15 (fünfzehn) Tage vor Fälligkeit
abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um
1 (ein) Jahr, gemäß Art. 1899 des ital. ZGB.
Art. 8 - Rücktritt im Schadensfall
1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach
der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung
von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit
einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder
gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel – ohne
Anspruch auf Vollständigkeit – per zertifizierter e-Mail (PEC) und
eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten.
2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des
Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen
Versicherungszeitraum zu.
Art. 9 - Bezahlung der Prämie und Aussetzung des
Versicherungsschutzes
1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, ausgenommen Verträge
mit kürzerer Laufzeit.
2.
Bezahlt
der
Versicherungsnehmer
die
Prämie
nicht
bei
Vertragsunterzeichnung, so ruht die Versicherung gemäß Art. 1901 des
ital. ZGB bis 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet
wird. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeraten nicht, so ruht die
Versicherung gemäß Art. 1901 des ital. ZGB ab 24 (vierundzwanzig) Uhr
des 15 (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24
(vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird, wieder zu
laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten.
3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die folgenden Prämienraten nicht
innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit, kann die Gesellschaft per
Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der
fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt.
4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. des Vermittlers, dem die
Police zugeteilt wurde, zu bezahlen.
5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der
Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die
Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 – Gegenstand der Versicherung im
Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art. 1907 des italienischen
ZGB.
Art. 10 – Eintritt des Versicherungsfalles und einziger Versicherungsfall
1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu
verstehen:
für Streitigkeiten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter auf das Kapital, die
Rente und/oder die Beiträge der Risikolebensversicherung (Art. 21, Punkt
1), das Ableben der Person, die mit der vom Versicherungsnehmer
abgeschlossenen Risikolebensversicherung versichert war, d.h. der
Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das den Anspruch auf Auszahlung
des Kapitals oder der Rente der Risikolebensversicherung entstehen ließ;
für den Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das wegen des
Ablebens des Versicherten der Risikolebensversicherung angestrengt
wurde (Art. 21, Punkt 2), der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses,
das den Schadenersatzanspruch entstehen ließ und/oder der Zeitpunkt, zu
dem die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften
verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art
wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt
des ersten Verstoßes Bezug genommen;
für den Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung,
das Datum der letzten Nachricht des Verschollenen gemäß Art. 49 und 58
des ital. ZGB (Art. 21, Punkt 3).
2. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten gerichtliche und
außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen mehrere Personen
geführt werden und die miteinander verbundene oder miteinander in
Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf
das versicherte Ereignis.
In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen
Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag pro
Versicherungsfall ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig
von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt.
3. Bei Eintritt mehrerer Schadensfälle im selben Versicherungsjahr bezahlt
die Gesellschaft die Anwalts- und Gutachterkosten bis der
Jahreshöchstbetrag erreicht ist. Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage
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des Datums der bei der Gesellschaft eingegangenen Anträge auf
Bezahlung.
Art. 11 – Fristen für die Meldung des Versicherungsfalles
1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall
unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden,
unbeschadet der in Art. 2952 des ital. ZGB vorgesehenen Frist von 24
(vierundzwanzig) Monaten.
2. Im Falle der Beendigung des Vertrages können Versicherungsfälle, die
während der Gültigkeit des Vertrages entstanden sind, der Gesellschaft
noch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des
Vertrages gemeldet werden.
3.
Wird
die
vorliegende
Police
ohne
Unterbrechung
des
Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige ARAGRechtsschutzpolice ausgestellt, so läuft die Frist für die Meldung von
Versicherungsfällen, die während der Gültigkeit der vorherigen Police
aufgetreten sind, ab Beendigung der vorliegenden Police und nicht ab
Beendigung der vorhergehenden Police.
Art. 12 – Lieferung von Beweismitteln und Unterlagen
1. Die Schadensmeldung muss vollständig, wahrheitsgetreu und von
geeigneter Dokumentation begleitet sein. So sind zum Beispiel beizubringen:
• Kopie des vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherungsvertrags (Sparte I) (unter Angabe des Versicherten und der
Begünstigten), auf den sich der gemeldete Schadensfall bezieht;
• Zustimmung der mit dem vorliegenden Vertrag versicherten Personen
zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gemäß GVO 196/03 und
nachfolgenden Bestimmungen und Regelungen zum Thema Datenschutz;
• Familienstandsbescheinigung
des
Versicherten
der
Lebensversicherungs-police bezogen auf den Zeitpunkt seines Ablebens;
• Personalien und Anschriften der Gegenpartei;
• Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/
Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den zeitlichen Angaben
zu der Sache;
• Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs und Kopie sämtlicher dem
Versicherten zugestellter Verfügungen.
2. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für
eventuelle Verspätungen bei der Bewertung der Versicherungsdeckung
sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar
gemacht werden.
Art. 13 - Abwicklung des Versicherungsfalles
1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft die
Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten
erfolgreich geltend zu machen.
2. Wird der Streitfall gemäß Art. 21, Punkt 1 nicht in der außergerichtlichen
Phase beigelegt und geht die Gegenpartei gerichtlich vor, muss der
Versicherte der Gesellschaft eine sofortige Mitteilung machen. Will sich
der Versicherte mit einer Widerklage auf den Rechtsstreit einlassen, muss
er der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mitteilen,
auf welche die Widerklage zu gründen ist, damit die Gesellschaft die
Erfolgsaussichten bewerten kann.
3. Der Versicherungsschutz wird auch für jede höhere Instanz in Zivil- oder
Strafverfahren gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf
Erfolg gemäß Punkt 2 des vorliegenden Artikels bietet.
4. Bei sonstiger Verwirkung des Versicherungsschutzes muss die
Gesellschaft im Voraus die Abdeckung folgender Kosten genehmigen:
für die vergleichsweise Regelung des Streitfalles, sowohl auf dem
gerichtlichen, als auch auf dem außergerichtlichen Weg;
für die Ernennung von Parteigutachtern.
5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von
Sachverständigen und Gutachtern.
6. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung
zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der
Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem
Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser
Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen
oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der
Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt.
Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen,
unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches.
7. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses
Verfahrens zu bedienen.
8. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann
der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010
vorausgehen.
Art. 14 - Freie Wahl des Rechtsanwalts
1. Sowohl für die außergerichtliche, als auch für die gerichtliche Phase hat der
Versicherte das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu
wählen, unter der Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt am Ort der für
den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde oder am eigenen Wohnort
niedergelassen ist. Ist letzteres der Fall und ist es für den gewählten
Anwalt notwendig, sich am Gerichtsstand zu domizilieren, liefert die
Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und übernimmt die
Domizilierungskosten, mit Ausnahme von Doppelhonoraren und
Reisekosten.
2. Der Versicherte teilt deshalb der Gesellschaft den Namen des von ihm
gewählten Anwalts mit. Macht der Versicherte keine entsprechende Angabe,
kann die Gesellschaft den Anwalt direkt ernennen.
3. Dem so festgelegten Anwalt muss der Versicherte auf jeden Fall ein
reguläres Mandat zur Bearbeitung des Streitfalles erteilen, er muss ihn
vollständig und wahrheitsgetreu über alle Tatsachen informieren, die
Beweismittel angeben, alle nur möglichen Informationen liefern und die
notwendigen Unterlagen beibringen, die es der Gesellschaft ermöglichen,
seine Rechte und Interessen zu verteidigen.
4. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der
Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen.
5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von
Rechtsanwälten.
Art. 15 - Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und
Einsetzung
Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von
der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in
vollem Umfang dem Versicherten zu.
Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht
die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich
festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg
vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie
von der Gegenpartei beigetrieben werden.
Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art. 1916 des italienischen ZGB,
alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch
immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der
entsprechenden Maßnahmen zu.
Art. 16 - Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt:
•
bei Abwehr von Ansprüchen auf das Kapital, die Rente oder die
Beiträge der Risikolebensversicherung für Versicherungsfälle, deren
zuständiger Gerichtsstand sich in Italien befindet, unabhängig vom Ort des
Ablebens;
•
bei Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren zu Lasten Dritter für
Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen
Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht in
diesen Ländern befindet;
•
bei Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung für
Versicherungsfälle, die in der italienischen Republik, in der Vatikanstadt
und in der Republik San Marino verhandelt werden.
Art. 17 – Indexierung - Anpassung von Höchstbetrag und Prämie
1. Der Höchstbetrag und die entsprechende Prämie beruhen auf dem “Index der
Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte”, der vom
zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt:
a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden
Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres;
b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im
Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden
der Höchstbetrag und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw.
herabgesetzt;
c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie
Gültigkeit.
2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag und die Prämie
das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können
sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die
Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag und die Prämie
bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung.
3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so
schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten
Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor.
4. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die vorgeschlagene
Anpassung zu verzichten
Art. 18 - Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und
Sonderklauseln oder -vereinbarungen
Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die
vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die
gesetzlichen
Bestimmungen
geregelt.
Sonderklauseln
oder
vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der
Gesellschaft genehmigt wurden..
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Sonderversicherungsbedingungen
Art. 19 – Versicherte
Die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung – der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen werden für den
Versicherungsnehmer und die auf dem Deckblatt angegebenen
Versicherten erbracht; letztere können sein:
• die Personen, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten der vom
Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherung (Sparte I) in
dessen Familienstandsbescheinigung aufgeführt sind;
• die auf dem Deckblatt der Police benannten Personen.
Art. 20 – Wirkungsbereich der Police
Die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung – beschriebenen Leistungen
werden zum Schutz der Rechte der Versicherten erbracht, für Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Ableben oder der Verschollenheit der Person, die
mit den Risikolebensversicherungen (Sparte I) versichert ist:
•
die bei Ausstellung des vorliegenden Vertrages wirksam sind;
•
der weiteren Risikolebensversicherungen (Sparte I), die eventuell
während der Wirksamkeit der vorliegenden Police abgeschlossen werden.
Art. 21 - Versicherungsleistungen
Die Leistungen werden für die versicherten Personen in folgenden Fällen
erbracht:
1. Abwehr
von Ansprüchen Dritter bezogen auf die vom
Versicherungsnehmer abgeschlossene Risikolebensversicherung. Abwehr
seitens der Versicherten von Ansprüchen Dritter auf das Kapital, die Rente
und/oder die Beiträge der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen
Risikolebensversicherung (Sparte I).
2. Beitritt als Nebenkläger zum Strafverfahren, das wegen des Ablebens
des Versicherten der Risikolebensversicherung angestrengt wurde. Antrag
auf Ersatz von Schäden aus unerlaubten Handlungen Dritter durch Beitritt als
Nebenkläger zum Strafverfahren, das zu Lasten der mutmaßlichen
Verantwortlichen für den Tod der Person, die mit der vom Versicherungsnehmer
unterzeichneten Risikolebensversicherung (Sparte I) versichert war, angestrengt
wird.
3. Antrag auf Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung (Art. 49
und 58 des ital. ZGB) der mit der Risikolebensversicherung versicherten
Person. Der Versicherungsschutz wird für die Abfassung des Antrags auf
Verschollenheitserklärung oder auf Todeserklärung der Person, die mit der vom
Versicherungsnehmer abgeschlossenen Risikolebensversicherung (Sparte I)
versichert war, gewährt. Der Versicherungsschutz wirkt mit einer
untergeordneten Höchstgrenze von € 2.000 (zweitausend) pro
Versicherungsfall
und
kann
nicht
mehrmals
für
eine
Verschollenheitserklärung derselben Person aktiviert werden. Für diese
Leistung gilt die Frist gemäß Art. 11 – Fristen für die Meldung des
Versicherungsfalles, Absatz 2 nicht. Dieser Versicherungsschutz wirkt in
Abweichung von Art. 22 – Ausschlüsse, Buchstabe c).
Art. 22 – Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz gilt nicht:
a) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Familien- und
Schenkungsrecht und mit aktiven Klagen zum Erbschaftsrecht;
b) in steuerrechtlichen Angelegenheiten sowie für Streitigkeiten, die der
Zuständigkeit des Verwaltungsrichters zugewiesen werden;
c) für Ereignisse, die in ursächlichem Zusammenhang mit öffentlichen
Aufständen, inneren Unruhen, Krieg, Terrorakten, Vandalismus, Erdbeben,
Streik und Aussperrung, Besitz oder Verwendung radioaktiver Substanzen
stehen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in
ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen oder
entsprechenden Alarmzuständen;
d) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und Sanktionen im
Allgemeinen;
e) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen;
f) für Streitigkeiten mit Gläubigern der mit der vorliegenden Police
versicherten Personen;
g) für Vertragsstreitigkeiten, einschließlich jener mit der Gesellschaft
und/oder mit der Lebensversicherungsgesellschaft;
BANCHE
h) für Streitigkeiten mit der Bank, die den vorliegenden Vertrag vermittelt.
Mod. PLV v.1 – Ed. 10/2012 – Agg. 12/2015
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Condizioni Generali di Assicurazione
Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota informativa.
Art. 1 - Oggetto dell’Assicurazione
1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia (di seguito
nominata per brevità Società), alle condizioni della presente polizza e nei
limiti del massimale convenuto, assicura la Tutela Legale, compresi i relativi
oneri legali e peritali, non ripetibili dalla controparte, occorrenti all’Assicurato per
la difesa dei suoi interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati
in polizza all’art. 21- Prestazioni garantite.
2. E’ garantito l’intervento di un unico legale per ogni grado di giudizio,
territorialmente competente ai sensi dell’Art. 14 comma 1.
Art. 2 - Delimitazioni dell’oggetto dell’assicurazione
1. L’Assicurato è tenuto a regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti
norme i documenti necessari per la gestione del caso assicurativo, e ad
assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale che dovesse presentarsi
nel corso o alla fine della causa. Le imposte, le tasse e tutti gli altri oneri
stabiliti per legge, relativi al premio, al contratto ed agli atti da esso
dipendenti, sono infatti a carico del Contraente, anche se il loro pagamento
sia stato anticipato dalla Società.
2. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota lite conclusi tra
il Contraente e/o l’Assicurato ed il legale che stabiliscano compensi
professionali sulla base dell’esito della controversia.
Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni. Aggravamento e diminuzione del
rischio
1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o dell'Assicurato
relative a circostanze che influiscono sulla valutazione del rischio all'atto
della stipulazione del contratto o durante il corso dello stesso, possono
comportare la perdita totale o parziale del diritto alle garanzie assicurative
nonché la stessa cessazione dell'assicurazione ai sensi degli Artt. 1892,
1893, 1894 e 1898 Codice Civile.
2. Il Contraente deve dare immediata comunicazione alla Società di ogni
aggravamento del rischio. Nel caso di diminuzione del rischio la Società
ridurrà il premio o le rate di premio successive alla comunicazione del
Contraente, ai sensi dell'Art. 1897 Cod. Civile, rinunciando al diritto di
recesso. La Società, una volta a conoscenza di circostanze aggravanti che
comportino un premio maggiore, può richiedere la relativa modifica delle
condizioni in corso.
Art. 4 - Altre assicurazioni
L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la successiva
stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso rischio; l'Assicurato deve
dare avviso dei casi assicurativi a tutti gli assicuratori, indicando a
ciascuno il nome degli altri, ai sensi dell'Art. 1910 Codice Civile.
Qualora coesistano più coperture assicurative sul medesimo rischio,
sottoscritte con diversi assicuratori, in caso di sinistro la Società sarà
obbligata al pagamento
degli oneri di cui all’art. 1 – Oggetto
dell’Assicurazione applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle
somme complessivamente dovute secondo i rispettivi contratti
assicurativi.
Art. 5 - Polizza Vita “caso morte” e soggetti beneficiari
1. Il Contraente dichiara di aver stipulato una o più polizze Vita (Ramo I)
che assicurano il “caso morte” di cui almeno una sia attiva alla data
dell’emissione del presente contratto. Il Contraente dichiara inoltre di
essere consapevole che la prestazione di cui all’art. 21 punto 1 -Prestazioni
garantite può essere attivata esclusivamente:
•
dai soggetti assicurati con la presente polizza che siamo altresì
beneficiari di una polizza Vita sottoscritta dal Contraente;
•
qualora la polizza Vita da cui deriva la controversia sia attiva al
momento del decesso dell’assicurato della polizza Vita stessa;
•
e purché l’assicurato della polizza Vita di cui sopra sia residente in
Italia al momento del decesso.
Pena l’inattivabilità della garanzia di cui all’art. 21 punto 1 -Prestazioni
garantite, il Contraente pertanto si impegna a modificare gli assicurati della
presente polizza contestualmente ad eventuali variazioni dei soggetti
beneficiari dei contratti Vita “caso morte” (Ramo I) da lui sottoscritti.
2. Qualora la modifica avvenga successivamente, la stessa avrà effetto
dalla data della modifica della polizza Vita, purché l’assicurato di cui si
chiede la sostituzione non abbia usufruito della copertura assicurativa per
un sinistro insorto tra la data di modifica della polizza Vita e la data di
richiesta alla Società.
Art. 6 - Lingua del contratto
Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del presente contratto,
la Società offre la possibilità al Contraente di madre lingua tedesca di ottenere
copia dell’intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni di
assicurazione anche in lingua tedesca.
Art. 7 - Decorrenza e durata del contratto e della copertura assicurativa
1. Il contratto decorre dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno indicato nella
polizza, ferme restando le scadenze stabilite nella stessa.
2. La copertura assicurativa decorre dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno del
pagamento fino alla data di scadenza dell’annualità assicurativa. Sono
coperti i casi assicurativi insorti nel periodo di durata della copertura
assicurativa, e denunciati nei termini di cui all’art. 11.
3. Il contratto ha durata annuale e, in mancanza di disdetta comunicata mediante
lettera raccomandata o fax spediti almeno 15 (quindici) giorni prima della
scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta, di 1 (uno) anno.
Art. 8 – Recesso in caso di sinistro
1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30° (trentesimo)
giorno dopo la sua definizione, le parti possono recedere in forma scritta
dal contratto mediante lettera raccomandata AR, mezzi legalmente
equivalenti, (a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e
raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di almeno 15
(quindici) giorni rispetto alla data di effetto del recesso.
2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota di premio
imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non goduto.
Art. 9 - Pagamento del premio e sospensione della copertura
assicurativa
1. Il premio è sempre determinato per il periodo di 1 (uno) anno, salvo il
caso di contratto di durata inferiore.
2. Se il Contraente non paga il premio al momento della sottoscrizione del
contratto, l’assicurazione resta sospesa fino alle ore 24 (ventiquattro) del
giorno di pagamento, ai sensi dell’art 1901 del Codice Civile. Se il
Contraente non paga le rate di premio successive, l'assicurazione resta
sospesa dalle ore 24 (ventiquattro) del 15° (quindicesimo) giorno
successivo a quello di scadenza e riprende vigore dalle ore
24 (ventiquattro) del giorno di pagamento, ferme le successive scadenze,
ai sensi dell'Art. 1901 del Codice Civile.
3. Qualora il Contraente non corrisponda le rate di premio successive
entro 15 (quindici) giorni dalla scadenza, la Società può, con lettera
raccomandata, dichiarare risolto il contratto, fermo il diritto di esigere il
pagamento dei premi scaduti.
4. I premi devono essere pagati presso la sede della Società ovvero
dell'Intermediario al quale è assegnata la polizza.
5. Qualora in sede di gestione del caso assicurativo, risulti che al momento
della stipula della polizza sia stato assicurato parzialmente il valore della
cosa assicurata, la Società liquiderà proporzionalmente le somme di cui
all’art. 1 - Oggetto dell’assicurazione, a parziale deroga all’art. 1907 Codice
Civile.
Art. 10 –Insorgenza del caso assicurativo e unico caso assicurativo
1. Ai fini della presente polizza, per insorgenza del caso assicurativo si intende:
per le vertenze di resistenza a pretese di terzi sul capitale, la rendita
e/o sui premi della polizza Vita “caso morte” (art. 21, punto1), il decesso
dell’assicurato della polizza Vita “caso morte” sottoscritta dal Contraente
cioè il momento del verificarsi dell’evento che ha originato il diritto a
ricevere il capitale o la rendita della polizza Vita “caso morte”;
per la costituzione di parte civile nel procedimento penale istaurato per il
decesso dell’assicurato della polizza Vita “caso morte (art. 21, punto 2) il
momento del verificarsi del primo evento che ha originato il diritto al
risarcimento e/o il momento in cui la controparte o un terzo abbia o
avrebbe cominciato a violare norme di legge o di contratto. In presenza di
più violazioni della stessa natura, per il momento di insorgenza del caso
assicurativo si fa riferimento alla data della prima violazione.
per l’istanza di dichiarazione di assenza o di morte presunta, la data
dell’ultima notizia dell’assente ex art. 49 e 58 c.c. (art. 21, punto 3).
2. Si considerano a tutti gli effetti come unico caso assicurativo le vertenze,
giudiziali e non, promosse da o contro una o più persone ed aventi per
oggetto domande scaturenti da fatti collegati e/o tra loro connessi e/o
consequenziali, ad un medesimo contesto riferito all’evento coperto in
garanzia.
In tali ipotesi, la garanzia viene prestata a favore di tutti gli assicurati coinvolti,
ma il relativo massimale per caso assicurativo resta unico e viene ripartito
tra loro, a prescindere dal numero e dagli oneri da ciascuno di essi sopportati.
3. In presenza di più casi assicurativi insorti nello stesso anno
assicurativo, la Società provvederà al pagamento delle spese legali e/o
peritali fino all’esaurimento del massimale annuo. Il pagamento verrà
effettuato sulla base della data della richiesta di pagamento ricevuta dalla
Società.
Art. 11 – Termini di denuncia del caso assicurativo
1. L'Assicurato deve presentare alla Società immediata denuncia di
qualsiasi caso assicurativo non appena questo si verifichi o nel momento
in cui ne abbia avuto conoscenza, salvo il termine di 24 (ventiquattro) mesi
previsto dall’art. 2952 c.c..
2. In caso di cessazione del contratto, tuttavia i casi assicurativi che siano
insorti durante il periodo di validità del contratto possono essere
denunciati alla Società non oltre 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione
del contratto stesso.
3.Qualora la presente polizza sia emessa senza soluzione di continuità
della copertura assicurativa rispetto ad una polizza precedente della
Società, il termine di denuncia dei sinistri insorti durante la vigenza della
polizza precedente, decorre dalla cessazione della presente polizza
anziché dalla cessazione della polizza precedente.
Art. 12 – Fornitura mezzi di prova e documentazione
1. La denuncia del caso dovrà essere completa, veritiera e corredata da idonea
documentazione. A titolo esemplificativo, dovranno essere forniti:
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•
copia del contratto Vita “caso morte” (Ramo I) sottoscritto dal Contraente
(con il dettaglio dell’assicurato e dei beneficiari) relativo alla vertenze
denunciata;
•
consenso al trattamento dei dati personali ex D.Lgs n.196/03 e
successive disposizioni normative o regolamentari in materia di Tutela
della Privacy degli assicurati del presente contratto;
•
certificato stato famiglia dell’assicurato della polizza Vita relativo al
momento del decesso dello stesso;
•
generalità e recapiti della controparte;
•
estremi della controversia con l’indicazione delle pretese/contestazioni
proprie e/o di controparte ed i riferimenti temporali della vicenda;
•
copia della corrispondenza intercorsa e di ogni atto notificato all’Assicurato.
2. In mancanza, la Società non potrà essere ritenuta responsabile di
eventuali ritardi nella valutazione della copertura assicurativa, nonché di
eventuali prescrizioni o decadenze che dovessero intervenire.
Art. 13 - Gestione del caso assicurativo
1. Ricevuta la denuncia, la Società valuta la copertura assicurativa e le
possibilità di far valere con successo le ragioni dell’Assicurato.
2. Ove la vertenza di cui all’art. 21 punto 1, non si definisca in fase stragiudiziale,
e la controparte agisca in giudizio, l’Assicurato dovrà darne immediata
comunicazione alla Società. Qualora l’Assicurato intenda costituirsi in
giudizio con domanda riconvenzionale dovrà comunicare alla Società gli
elementi probatori e/o le argomentazioni su cui fondare la domanda al fine
di permettere alla Società di valutarne le possibilità di successo.
3.La garanzia assicurativa viene prestata anche per ogni grado superiore di
procedimento civile o penale se l’impugnazione presenta possibilità di
successo ai sensi del comma 2 del presente articolo.
4. E’ necessario, pena la decadenza della garanzia, che la Società confermi
preventivamente la copertura delle spese per :
•
la transazione della vertenza, sia in sede stragiudiziale sia in sede
giudiziale;
•
la nomina di Consulenti Tecnici di Parte.
5. La Società non è responsabile dell'operato di Consulenti Tecnici e Periti.
6. In caso di conflitto di interessi o di disaccordo in merito alla gestione dei
casi assicurativi tra l'Assicurato e la Società, la decisione può venire
demandata, con facoltà di adire le vie giudiziarie, ad un arbitro che decide
secondo equità, designato di comune accordo dalle parti o, in mancanza di
accordo, dal Presidente del Tribunale competente a norma del Codice di
Procedura Civile.
Ciascuna delle parti contribuisce alla metà delle spese arbitrali, quale che
sia l'esito dell'arbitrato.
7. La Società avverte l'Assicurato del suo diritto di avvalersi di tale procedura.
8. Qualora l’assicurato intenda adire le vie giudiziarie, l’azione civile potrà
essere preceduta dal tentativo di mediazione previsto dal D.Lgs. n. 28 del 4
marzo 2010.
Art. 14- Libera scelta del Legale
1. L'Assicurato, sia per la fase stragiudiziale sia per la fase giudiziale, ha il diritto
di scegliere liberamente il legale cui affidare la tutela dei propri interessi, purché
iscritto presso il foro ove ha sede l'Ufficio Giudiziario competente per la
controversia oppure presso il foro del proprio luogo di residenza. In
quest’ultimo caso, ove sia necessario per il legale incaricato domiciliarsi,
la Società fornisce a quest’ultimo il nominativo del legale domiciliatario e
assicura la copertura delle spese di domiciliazione, esclusa ogni
duplicazione di onorari ed i compensi per la trasferta.
2. L’Assicurato pertanto comunica alla Società il nominativo del legale
prescelto. Se l’Assicurato non fornisce tale indicazione, la Società può
nominare direttamente il legale.
3. L’Assicurato deve in ogni caso conferire regolare mandato per la
gestione della controversia al legale così individuato nonché informarlo in
Condizioni Particolari
Art. 19 – Soggetti assicurati
Le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’assicurazione - delle Condizioni
Generali di Assicurazione vengono prestate al Contraente e agli assicurati
indicati sul frontespizio, che possono essere:
• i soggetti che alla data decesso dell’assicurato della polizza Vita “caso morte”
(Ramo I) sottoscritta dal Contraente, sono presenti sullo stato di famiglia dello
stesso;
• I soggetti identificati nel frontespizio di polizza.
Art. 20 – Ambito di operatività della polizza
Le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’assicurazione - vengono prestate a
tutela dei diritti degli assicurati per fatti inerenti il decesso o la scomparsa del
soggetto assicurato nelle polizze Vita “caso morte” (Ramo I):
•
attive al momento dell’emissione del presente contratto;
•
e delle altre polizze Vita “caso morte” (Ramo I) eventualmente
stipulate nel corso di operatività della presente polizza.
Art. 21 - Prestazioni garantite
Le garanzie vengono prestate alle persone assicurate nei seguenti casi:
4. Resistenza a pretese di terzi relative alla polizza Vita “caso morte”
sottoscritta dal Contraente. Resistenza da parte dei soggetti assicurati alle
pretese di terzi sul capitale, sulla rendita e/o sui premi della polizza Vita “caso
morte” (Ramo I) sottoscritta dal Contraente.
modo completo e veritiero su tutti i fatti, indicare i mezzi di prova, fornire
ogni possibile informazione e procurare i documenti necessari per
permettere alla Società di dare seguito alla difesa dei suoi diritti ed
interessi.
4. L’Assicurato ha comunque il diritto di scegliere liberamente il proprio
legale nel caso di conflitto di interessi con la Società.
5. La Società non è responsabile dell'operato dei Legali.
Art. 15 - Recupero di somme: facoltà di rivalsa e surroga
Spettano integralmente all’Assicurato i risarcimenti ottenuti ed in genere le
somme recuperate o comunque corrisposte dalla controparte a titolo di
capitale ed interessi.
Alla Società, che ha facoltà di rivalsa nei confronti dell’assicurato, spettano
la restituzione degli onorari, delle competenze e delle spese liquidate in
sede giudiziaria o concordate transattivamente o stragiudizialmente,
qualora le abbia sostenute o anticipate, nella misura in cui le stesse siano state
recuperate dalla controparte.
In ogni caso l’Assicurato, ai sensi dell’art. 1916 Codice Civile, cede alla
Società tutti i diritti a conseguire da terzi il rimborso delle spese sostenute
a qualsiasi titolo, acconsentendo altresì all’esercizio delle relative azioni.
Art. 16 - Estensione territoriale
La garanzia vale:
•
per le vertenze di resistenza sul capitale, la rendita o sui premi della
polizza Vita “caso morte”, per i casi assicurativi per i quali il Foro
competente sia in Italia, indipendentemente da dove sia avvenuto il
decesso;
•
per la costituzione di parte civile nel procedimento penale a carico di
terzi, i casi assicurativi insorti in Europa o negli stati extraeuropei posti nel
Bacino del Mare Mediterraneo sempreché il Foro competente si trovi in
questi territori;
•
per l’istanza di dichiarazione di assenza o morte presunta per i casi
assicurativi che devono essere trattati nella Repubblica Italiana, nello Stato
Città del Vaticano e nella Repubblica di San Marino.
Art. 17 – Indicizzazione - adeguamento del massimale e del premio
1. Il massimale e il relativo premio sono basati sul "numero indice dei prezzi al
consumo per le famiglie di operai e impiegati", pubblicato dall'ISTAT - Istituto
Centrale di Statistica di Roma, in conformità a quanto segue:
a) nel corso di ogni anno solare viene adottato come base di riferimento iniziale
e per gli aggiornamenti, l'indice del mese di settembre dell'anno precedente;
b) alla scadenza di ogni rata annuale, se si è verificata una variazione, in
aumento o in diminuzione, rispetto all'indice inizialmente adottato o al suo
equivalente, il massimale ed il corrispondente premio vengono aumentati o
ridotti in proporzione;
c) l'aumento o la riduzione decorrono dalla scadenza della rata annua.
2. Qualora, in conseguenza delle variazioni dell'indice, il massimale ed il
premio venissero a superare il doppio degli importi inizialmente stabiliti,
sia la Società sia il Contraente hanno la facoltà di rinunciare
all'aggiornamento della polizza, ed il massimale ed il premio rimangono
quelli risultanti dall'ultimo aggiornamento effettuato.
3. In caso di eventuale ritardo o di interruzione nella pubblicazione degli indici, la
Società propone l'adeguamento tenendo conto delle variazioni notoriamente
avvenute nei prezzi correnti rispetto all'ultimo adeguamento.
4. Il Contraente ha comunque la facoltà di rinunciare all’aggiornamento
proposto.
Art. 18 - Rinvio e clausola o accordi particolari
I rapporti contrattuali sono regolati esclusivamente dalla presente polizza
e, per quanto in essa non precisato, dalle norme di legge. Clausole o
accordi particolari sono validi solo se ratificati dalla Direzione Generale
della Società.
5. Costituzione di parte civile nel procedimento penale istaurato per il
decesso dell’assicurato della polizza Vita “caso morte”. Richiesta di
risarcimento danni per fatti illeciti di terzi, tramite la costituzione di parte civile nel
procedimento penale instaurato a carico dei presunti responsabili per il decesso
dell’assicurato della polizza Vita “caso morte” (Ramo I) sottoscritta dal
Contraente.
6. Istanza di dichiarazione di assenza o morte presunta (Art. 49 e 58 Cod.
Civ.) dell’assicurato della polizza Vita “caso morte”. La garanzia viene
prestata per la redazione dell’atto di istanza per la dichiarazione di assenza o
morte presunta dell’assicurato della polizza Vita “caso morte” (Ramo I)
sottoscritta dal contraente. La garanzie opera con un limite di € 2.000,00
(duemila) per caso assicurativo e non può essere attivata più volte per la
dichiarazione di assenza dello stesso soggetto. Per tale prestazione non
opera il termine di cui all’art. 11, comma 2, Termini di denuncia del caso
assicurativo. La prestazione opera in deroga all’esclusioni di cui all’art. 22,
lett. c).
Art. 22 – Esclusioni
Le garanzie non sono valide:
a) per vertenze concernenti il diritto di famiglia e delle donazioni, e
concernenti azioni attive in ambito successorio;
b) in materia fiscale e per le controversie devolute alla giurisdizione del
giudice amministrativo;
c) per fatti conseguenti a tumulti popolari (assimilabili a sommosse
popolari), eventi bellici, atti di terrorismo, atti di vandalismo, terremoto,
sciopero e serrate, detenzione od impiego di sostanze radioattive, e per
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fatti conseguenti ad eventi naturali per i quali venga riconosciuto lo stato
di calamità naturale o lo stato di allarme;
d) per il pagamento di multe, ammende e sanzioni in genere;
e) per fatti dolosi delle persone assicurate;
f) per controversie con creditori degli assicurati della presente polizza;
g) vertenze contrattuali, comprese quelle con la Società e/o con la
Compagnia della polizza Vita.
BANCHE
h) per vertenze con la Banca che intermedia il presente contratto
Mod. PLV v.1 – Ed. 10/2012 – Agg. 12/2015
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Mod. FI PLC v.1 - Ed. 10/2012 – Agg.12/2015
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