ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für Schulen Version 1 Ausgabe 06/2005 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 12/2015 Seite 1 von 22 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 – Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia (“die Gesellschaft”), Niederlassung in der Viale del Commercio 59 - 37135 VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: +39 045.8290411 - Fax: 045 8290449 - e-Mail: [email protected] – zertifizierte e-Mail (PEC): [email protected] - Internet: www.arag.it e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I.00108 eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres 2014. Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf 397.747.597,27 Euro, davon 100.000.000,00 Euro Gesellschaftskapital und 270.172.569,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird spätestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz – Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, die mit den Einschränkungen und Ausschlüssen und für den örtlichen Geltungsbereich und die Subjekte Anwendung finden, wie sie in den Versicherungsbedingungen beschrieben sind: • Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen • Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Personen- und/oder Sachschäden, die durch unerlaubte Handlungen Dritter entstanden sind • Zusatzbedingung GVO 81/2008 und GVO 106/2009 „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police hervor, je nach dem gewählten Produkt und den Zusatzbedingungen, für die der entsprechende Prämienzuschlag bezahlt wurde. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1, und Art. 19 sowie Art. 21. Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website "www.arag.it" berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zur einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 10 Absatz 2 und Art. 20. Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Seite 2 von 22 Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag und den sonstigen Modalitäten entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz 1, Art. 10 Absatz 5, Art. 16 sowie Art. 21 der Versicherungsbedingungen. Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages: Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze): € 11.000,00 Anwaltskosten Gutachterkosten Gesamtkosten € 8.000,00 € 4.000,00 € 12.000,00 Erstattungsfähiger Betrag € 11.000,00 Funktionsmechanismus des festgelegten Betrages für Streitigkeiten wegen Beanstandung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen aus der GVO 81/2008 und aus der GVO 106/2009 gemäß Zusatzbedingung GVO 81/2008 und GVO 106/2009 „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen: Festgelegter Betrag mindestens € 250,00 Kosten für die Einlegung von Einspruch gegen eine verwaltungsbehördliche Verfügung In diesem Fall ist der Versicherungsschutz nicht wirksam, weil der Betrag weniger beträgt als € 200,00 € 250,00. 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art. 1895 oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei der Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer, dass in der versicherten Schule 150 Schüler eingeschrieben sind. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Laufzeit des Vertrages, wird eine andere Schule eingegliedert und die Schülerzahl steigt auf 200. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art. 1898 des ital. ZGB. 2. Beispiel Der Betrieb der Schulmensa wird nach außen verlagert und das Personal verringert sich deshalb von den 25, bei Abschluss der Police angegebenen Mitarbeitern auf 20. Nach Ablauf des Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Verringerung der Prämie beantragen, weil sich das Risiko vermindert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen Seite 3 von 22 sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten. Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Es können keine Preisnachlässe auf die Prämie gewährt werden. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung – Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art. 1916 des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung vom Vertrag zurückzutreten. Übt der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht aus, muss er dies schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder mit gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax mitteilen. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die Möglichkeit erlangt wurde, den Anspruch auszuüben. 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% der Jahresprämie belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden – Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per e-Mail an die Adresse [email protected] oder auf dem normalen Postweg an das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer +39 045.8290 557 melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die E-MailAdresse [email protected] verwenden, das Fax Nummer +39 045.8290 449 und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR). Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12, Art.13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia – Servizio Reclami, Viale del Commercio 59 – 37135 Verona VR, Fax +39 045.8290499, e-Mail [email protected]. Seite 4 von 22 Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, 00187 Rom (www.ivass.it), wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat. An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter www.arag.it. Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite www.ivass.it in der Sektion “Per il Consumatore – Come presentare un reclamo”. Sie können das Formblatt auch von der Webseite www.arag.it, Sektion “Beschwerden” herunterladen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden. Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie: -die Mediation (Gesetzesverordnung Nr. 28.04.2010 und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite www.giustizia.it verfügbar ist und/oder -das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom 10.11.2014), das mit Antragsstellung durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird. Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: - bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite http://www.ec.europa.eu/fin-net angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO 28.04.2010 zu unternehmen. . Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 13 Absatz 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus Seite 5 von 22 gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite www.arag.it, Sektion Rechtsschutzprodukte – Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der Abteilungsleiter Underwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 12/2015 Seite 6 von 22 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Amnestie/Straferlass: Gnadenakt des Staates gegenüber von Subjekten, die wegen Straftaten verurteilt wurden. Der Strafnachlass löscht die Strafe, während die Amnestie außer der Strafe auch die Straftat löscht. Anwaltschaftliche Tarifregelung: Regelung mit Festsetzung der Honorare, der Gebühren und der Entschädigungen, die den Anwälten für die gerichtlichen Leistungen im Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und die außergerichtlichen Leistungen zustehen. Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als “Handlung”, sondern als “Beziehung”. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle) gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Diese Haftung, die zu Schadenersatz verpflichtet (gemäß Art. 2433 ZGB), fällt demjenigen zu, der eine unerlaubte Handlung begangen hat. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. D.P.R.: Dekret des Staatspräsidenten. Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten – Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai 2002. Eltern: der Vater und die Mutter bzw. diejenigen, die die elterliche Gewalt ausüben. Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Seite 7 von 22 Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Höchstbetrag: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden. Kosten für die Domizilierung: Kosten des Anwalts, der im Gebiet der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen ist, falls der vom Versicherten beauftragte Anwalt außerhalb dieses Gebiets ansässig ist. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Lehrpersonal: Lehrer, die an der Schule unterrichten. Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt. Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Seite 8 von 22 Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Nicht unterrichtendes Personal: Personal der Schulmensa, Hilfspersonal und sonstiges Personal, das an der Schule keinen Unterricht hält, sondern andere Aufgaben wahrnimmt. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. der aus Gesellschaft, dem den Allgemeinen Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom 07.09.2005 – Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Risikoerschwernis: Verschlechterung der anfänglichen Risikobedingungen Schadenswahrscheinlichkeit, auf der die Prämienberechnung basiert. mit Zunahme der Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Schüler: diejenigen, die in einer Schule eingeschrieben sind. Schulische Tätigkeiten: Die Tätigkeiten, die in der Schule stattfinden und die von dieser organisiert und geleitet werden. Schulleitung: die schulische Einrichtung und ihre Führungs- und Lehrkräfte. Stillschweigende Verlängerung: Eine Klausel, die bei Auslaufen des Vertrages eine automatische Seite 9 von 22 Verlängerung vorsieht. Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen – die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess – aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig – vorsätzlich – erfolgsqualifiziert). Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht. Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von Vertragsbestimmungen. Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte , die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen. Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, welches das Fahrzeug so schwer beschädigt, dass es unter normalen Bedingungen nicht mehr verwendet werden kann. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren – hier des Streitfalles – für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag Seite 10 von 22 abgeschlossen hat. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium, Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Zustellung: Durch die Zustellung erhält ein Subjekt Kenntnis von einem bestimmten Dokument oder einer Prozessakte. Seite 11 von 22 Allgemeine Versicherungsbedingungen Definitionen: siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 - Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l’Italia (nachfolgend kurz „die Gesellschaft“) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten für den mit der Schadenbearbeitung beauftragten Rechtsanwalt, auch wenn der Streitfall unter Einbeziehung einer Mediationsstelle oder durch Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung bearbeitet wird; die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 13 Absatz 5 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 13 Absatz 5 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato – Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11.03.2002), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11 Absatz 3 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 – Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei) erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt: - die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; - Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 – Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 – Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art. 1910 des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 – Gegenstand der Versicherung – im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 – Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt Prämie und Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 30 (dreißig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art. 1899 des ital. ZGB. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – per zertifizierter e-Mail (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 – Italienische Sprache oder deutsche Sprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 – Bezahlung der Prämie 1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie oder die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art. 1901 des italienischen Zivilgesetzbuches ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15. (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Pag.12 di 22 Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämienrate innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. der Agentur, der die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. 5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 – Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art. 1907 des italienischen ZGB. Art. 9 – Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art. 1897 des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet auf das entsprechende Recht zum Rücktritt. Art. 10 – Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden – der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen ließ; in allen anderen Fällen – der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: während der Laufzeit der Police, sofern es sich um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden, um Strafverfahren und um Berufung oder Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen handelt; in allen anderen Fällen 3 (drei) Monate nach Vertragsbeginn. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. 5. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: - gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; - Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art. 11 – Schadensmeldung und freie Wahl Rechtsanwalts 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Auf jeden Fall muss er der Generaldirektion der Gesellschaft die Zustellung eines jeglichen an ihn gerichteten gerichtlichen Schriftstücks innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung mitteilen. 3. Begrenzt auf die gerichtliche Phase , Der Versicherte hat das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen, der am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen ist, frei zu wählen. 4. Teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des gewählten Anwalts nicht mit, ernennt die Gesellschaft selbst einen Anwalt. 5. Der Versicherte muss dem so festgelegten Anwalt auf jeden Fall das Mandat erteilen und ihm alle verfügbaren Informationen und Unterlagen liefern, damit der Anwalt die Rechte und Interessen des Versicherten schützen kann. 6. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 7. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art. 12 – Beibringung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen Will der Versicherte den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet: die Gesellschaft unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; dem mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt das Mandat zu erteilen sowie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, alle nur möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Art. 13 – Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und nimmt sodann die außergerichtliche Bearbeitung der Streitsache auf, um eine gütliche Beilegung des Streitfalles herbeizuführen. Die Gesellschaft behält es sich vor, Rechtsanwälte ihrer Wahl mit der außergerichtlichen Bearbeitung des Streitfalles zu beauftragen, einschließlich der Unterstützung des Anwalts vor der Mediationsstelle, wenn eine Mediation obligatorisch ist. 2. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 3. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 4. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet. 5. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: des Pag.13 di 22 • den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; • die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 6. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. 7. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landerichts ernannt. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 8. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 9. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art. 14 – Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung 1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. 2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. 3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art. 1916 des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art. 15 – Örtlicher Geltungsbereich 1. Im Falle von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden aus unerlaubter Handlung Dritter sowie von Strafverfahren gilt die Versicherung für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht, vor dem vorgegangen wird, in diesen Ländern befindet. 2. In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. Art. 16 – Indexierung – Anpassung von Höchstbetrag, Entschädigungsleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem “Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte”, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die vorgeschlagene Anpassung zu verzichten. Art. 17 – Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art. 18 – Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder vereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Pag.14 di 22 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 – Versicherungsleistungen und Versicherte Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Leistungen sind nur dann wirksam, wenn sie auf dem Deckblatt der Police ausdrücklich angegeben sind und wenn die entsprechende Prämie bezahlt wurde. A – Schüler Die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden zum Schutz der Rechte der Schüler der versicherungsnehmenden Schule und deren Eltern erbracht, für Vorfälle, die von den Schülern während der von der Schulleitung organisierten schulischen Tätigkeiten oder während der Pausen sowie auf dem Schulweg begangen und/oder erlitten werden, begrenzt auf einen Zeitraum von 1 Stunde vor Beginn bis 1 Stunde nach Ende des Unterrichts. Der Versicherungsschutz gilt für: - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Personenund/oder Sachschäden, die durch unerlaubte Handlungen Dritter entstanden sind; - die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen einschließlich der Fälle von Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. B – Lehrpersonal und nicht unterrichtendes Personal Die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden zum Schutz der Rechte des Lehrpersonal und des nicht unterrichtenden Personals erbracht, für Vorfälle, die bei der Ausübung des Berufs und während der Erfüllung der von der Schulleitung erteilten Aufträge begangen werden, sofern sie mit der jeweiligen Qualifikation im Zusammenhang stehen. Der Versicherungsschutz gilt für: - die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen einschließlich der Fälle von Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. Art. 20 – Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt nicht: a) bei Ereignissen aufgrund von Volksunruhen (vergleichbar mit Volksaufständen), Krieg, Terrorismus, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, sowie des Besitzes und der Verwendung radioaktiver Substanzen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen oder entsprechenden Alarmzuständen; b) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und Sanktionen im Allgemeinen; c) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Lenken von Wasser- oder Luftfahrzeugen; d) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen; e) für nicht zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; f) wenn der Fahrer nicht zum Lenken eines Fahrzeugs ermächtigt ist oder wenn das Fahrzeug nicht zulassungsgemäß, für einen anderen als den im Kraftfahrzeugschein angegebenen Zweck oder Gebrauch genutzt wird, oder wenn es nicht durch eine gültige Haftpflichtversicherung gedeckt ist, sofern der Versicherte, der bei anderen als Fahrer angestellt ist und in dieser Eigenschaft das Fahrzeug führt, nicht beweist, dass er von der Unterlassung der Pflichten gemäß Gesetzesdekret 209/2005 und nachfolgenden Änderungen keine Kenntnis hatte; g) bei Beanstandungen wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen und wegen unterlassenem Anhalten und unterlassener Hilfeleistung; h) für Ereignisse infolge der Teilnahme an Rennen oder sportlichen Wettbewerben und den entsprechenden Probeläufen, ausgenommen reiner, vom ACI ausgerichteter Gleichmäßigkeitsfahrten; i) für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten; l) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch oder dem Neubau von Immobilien; im zuletzt genannten Fall sind Streitigkeiten über Ausschreibung, Lieferung und Einbau von Materialien ausgeschlossen; m) für Streitfragen im Zusammenhang mit Werklieferungsund/oder Weitervergabeverträgen; n) in Steuer- und Verwaltungssachen Zusatzbedingung GVO 81/2008 und GVO 106/2009 „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen Diese Bedingung gilt nur, wenn es ausdrücklich auf dem Deckblatt der Police angegeben ist und wenn die entsprechende Zusatzprämie entrichtet wurde. Ergänzend zu Art. 19 – Versicherungsleistungen und Versicherte – wird vereinbart, dass die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen für den Versicherungsnehmer auch im Zusammenhang mit dem GVO 81/2008 und dem GVO 106/2009 sowie nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen erbracht werden. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von Art. 20 - Ausschlüsse - Buchstabe n) begrenzt auf Verwaltungssachen. Diese Leistungen gelten nur in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer, im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit, als Auftraggeber gemäß GVO 81/2008 und GVO 106/2009 sowie nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen fungiert. Bezogen auf die GVO 81/2008 und die GVO 106/2009 sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen werden die Leistungen für den Versicherungsnehmer außerdem erbracht zum Schutz der Rechte seiner: • gesetzlichen Vertreter • Leiter • Verantwortlichen für Prävention • Arbeitnehmer. Der Versicherungsschutz gilt, im Falle von Beanstandung einer Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der GVO 81/2008 und aus der GVO 106/2009 sowie sonstigen Bestimmungen und Regelungen über Prävention, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, für: • die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und/oder Zuwiderhandlungen; • die Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 589 – 590 des ital. Strafgesetzbuches); • die Einlegung von Einspruch und/oder von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen, gegen verwaltungsrechtlich verhängte Geldstrafen in Höhe von mindestens € 250,00 (zweihundertfünfzig) und gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen. Auf Antrag des Versicherten übernimmt die Gesellschaft die Verfassung und Einreichung des Einspruchs/der Rechtsmittel. Der Versicherte muss der Generaldirektion innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Zustellung die Verfügung im Original zukommen lassen. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die oben aufgeführten Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des Versicherungsnehmers sind. Eintritt des Versicherungsfalles Für den Versicherungsschutz gemäß vorliegender Zusatzbedingung ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: • • die Durchführung seitens der zuständigen Behörde der ersten verwaltungsrechtlichen und/oder strafrechtlichen Ermittlungshandlung; den Zeitpunkt, zu dem der Versicherte begonnen hat bzw. begonnen haben soll, gegen das Gesetz zu verstoßen – im Fall Pag.15 di 22 eines strafrechtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die während der Gültigkeit des vorliegenden Vertrages eingetreten sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die eine Folge von Geschehnissen und/oder Handlungen sind, die sich während der Laufzeit des Vertrages zugetragen haben, und die innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Ausscheiden der versicherten Personen aus den im vorliegenden Anhang angegebenen Funktionen/Qualifikationen bzw. nach ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Unternehmen aufgetreten sind. Dieser Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art. 10 – Eintritt des Versicherungsfalles der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Mod. IST v.1 – Ausgabe 06/2005 – Stand 12/2015 Pag.16 di 22 Condizioni Generali di Polizza Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota informativa. Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione 1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia (di seguito nominata per brevità Società), alle condizioni della presente polizza e nei limiti del massimale convenuto, assicura la Tutela Legale, compresi i relativi oneri non ripetibili dalla controparte, occorrenti all’Assicurato per la difesa dei suoi interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati in polizza. 2. Tali oneri sono: le spese per l’intervento del legale incaricato della gestione del caso assicurativo anche quando la vertenza venga trattata tramite il coinvolgimento di un organismo di mediazione o mediante convenzione di negoziazione assistita; le eventuali spese del legale di controparte, nel caso di soccombenza per condanna dell’Assicurato, o di transazione autorizzata dalla Società ai sensi dell’Art. 13 comma 5; le spese per la registrazione degli atti giudiziari; le spese per l’intervento del Consulente Tecnico d’Ufficio, del Consulente Tecnico di Parte e di Periti purché scelti in accordo con la Società ai sensi dell’Art. 13 comma 5; le spese processuali nel processo penale (Art. 535 Codice di Procedura Penale); le spese di giustizia; Il contributo unificato (D. L. 11.03.2002 n° 28), se non ripetuto dalla controparte in caso di soccombenza di quest’ultima. 3. E’ garantito l’intervento di un unico legale per ogni grado di giudizio, territorialmente competente ai sensi dell’Art. 11 comma 3. Art. 2 - Delimitazioni dell’oggetto dell’assicurazione 1. L’Assicurato è tenuto a : - regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti norme, i documenti necessari per la gestione del caso assicurativo; - ad assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale che dovesse presentarsi nel corso o alla fine della causa. 2. La Società non si assume il pagamento di : - multe, ammende o sanzioni pecuniarie in genere; - spese liquidate a favore delle parti civili costituite contro l’Assicurato nei procedimenti penali (Art. 541 Codice di Procedura Penale). 3. Le operazioni di esecuzione forzata non vengono ulteriormente garantite nel caso di 2 (due) esiti negativi. 4. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota lite conclusi tra il Contraente e/o l’Assicurato ed il legale che stabiliscano compensi professionali. Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni 1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o dell'Assicurato relative a circostanze che influiscono sulla valutazione del rischio all'atto della stipulazione del contratto o durante il corso dello stesso, possono comportare la perdita totale o parziale del diritto alle garanzie assicurative nonché la stessa cessazione dell'assicurazione ai sensi degli Artt. 1892, 1893, 1894 e 1898 Codice Civile. 2. La Società, una volta a conoscenza di circostanze aggravanti che comportino un premio maggiore, può richiedere la relativa modifica delle condizioni in corso. Art. 4 - Altre assicurazioni L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la successiva stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso rischio; l'Assicurato deve dare avviso dei casi assicurativi a tutti gli assicuratori, indicando a ciascuno il nome degli altri, ai sensi dell'Art. 1910 Codice Civile. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona. P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658. Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie autorizzate ad operare in regime di stabilimento). Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta. Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it Qualora coesistano più coperture assicurative sul medesimo rischio, sottoscritte con diversi assicuratori, in caso di sinistro la Società sarà obbligata al pagamento degli oneri di cui all’art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle somme complessivamente dovute secondo i rispettivi contratti assicurativi. Art. 5 - Decorrenza e durata del contratto 1. Salvo la limitazione prevista dall'Art. 10 comma 2 della polizza, il rischio assicurativo è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno indicato nella polizza, se in quel momento il premio e gli accessori sono stati corrisposti; in caso diverso è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno in cui si effettua il pagamento, ferme restando le scadenze stabilite nella polizza. 2. Il contratto ha la durata pattuita nella polizza e, in mancanza di disdetta comunicata mediante lettera raccomandata o fax spediti almeno 30 (trenta) giorni prima della scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta, di 1 (uno) anno. Art. 6 - Recesso in caso di sinistro 1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30° (trentesimo) giorno dopo la sua definizione, le parti possono recedere in forma scritta dal contratto mediante lettera raccomandata AR, mezzi legalmente equivalenti, (a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di almeno 15 (quindici) giorni rispetto alla data di effetto del recesso. 2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota di premio imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non goduto. Art. 7 - Lingua italiana o lingua tedesca Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del presente contratto, la Compagnia offre la possibilità al Contraente di madre lingua tedesca di ottenere copia dell’intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni di assicurazione anche in lingua tedesca. Art. 8 - Pagamento del premio 1. Il premio è sempre determinato per il periodo di 1 (uno) anno, salvo il caso di contratto di durata inferiore, ed è interamente dovuto anche se sia stato concesso il frazionamento rateale. 2. Se il Contraente non paga il premio o le rate successive, l'assicurazione resta sospesa dalle ore 24 (ventiquattro) del 15° (quindicesimo) giorno successivo a quello di scadenza e riprende vigore dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno di pagamento, ferme le successive scadenze, ai sensi dell'Art. 1901 Codice Civile. 3. Qualora il Contraente non corrisponda la rata di premio entro 15 (quindici) giorni dalla scadenza, la Società può, con lettera raccomandata, dichiarare risolto il contratto, fermo il diritto di esigere il pagamento dei premi scaduti. 4. I premi devono essere pagati presso la sede della Società ovvero dell'Agenzia alla quale è assegnata la polizza. 5. Qualora in sede di gestione del caso assicurativo, risulti che al momento della stipula della polizza sia stato assicurato parzialmente il valore della cosa assicurata, la Società liquiderà proporzionalmente le somme di cui all’art. 1 - Oggetto dell’assicurazione, a parziale deroga all’art. 1907 Codice Civile. Art. 9 - Diminuzione del rischio Nel caso di diminuzione del rischio la Società è tenuta a ridurre il premio o le rate di premio successive alla comunicazione del Contraente, ai sensi dell'Art. 1897 Codice Civile, e rinuncia al relativo diritto di recesso. Art. 10 - Insorgenza del caso assicurativo 1. Ai fini della presente polizza, per insorgenza del caso assicurativo si intende: per l’esercizio di pretese al risarcimento di danni extracontrattuali - il momento del verificarsi del primo evento che ha originato il diritto al risarcimento; ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1. Capitale sociale Euro 100.000.000. Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender (Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze. Pag.17 di 22 per tutte le restanti ipotesi - il momento in cui l'Assicurato, la controparte o un terzo abbia o avrebbe cominciato a violare norme di legge o di contratto. In presenza di più violazioni della stessa natura, per il momento di insorgenza del caso assicurativo si fa riferimento alla data della prima violazione. 2. La garanzia assicurativa viene prestata per i casi assicurativi che siano insorti : - durante il periodo di validità della polizza, se si tratta di esercizio di pretese al risarcimento di danni extracontrattuali, di procedimento penale e di ricorsi od opposizioni alle sanzioni amministrative; - trascorsi 3 (tre) mesi dalla decorrenza della polizza, in tutte le restanti ipotesi. 3. La garanzia si estende ai casi assicurativi che siano insorti durante il periodo di validità del contratto e che siano stati denunciati alla Società, nei modi e nei termini dell’Art. 11, entro 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione del contratto stesso. 4. La garanzia non ha luogo nei casi insorgenti da contratti che nel momento della stipulazione dell'assicurazione fossero stati già disdetti da uno dei contraenti o la cui rescissione, risoluzione o modificazione fosse già stata chiesta da uno dei contraenti. 5. Si considerano a tutti gli effetti come unico caso assicurativo: vertenze, giudiziali e non, promosse da o contro una o più persone ed aventi per oggetto domande scaturenti da fatti collegati e/o tra loro connessi e/o consequenziali, ad un medesimo contesto riferito all’evento coperto in garanzia; procedimenti penali a carico di una o più persone assicurate e dovuti al medesimo evento o fatto. In tali ipotesi, la garanzia viene prestata a favore di tutti gli assicurati coinvolti, ma il relativo massimale resta unico e viene ripartito tra loro, a prescindere dal numero e dagli oneri da ciascuno di essi sopportati. Art. 11 - Denuncia del caso assicurativo e libera scelta del Legale 1. L'Assicurato deve immediatamente denunciare alla Società qualsiasi caso assicurativo nel momento in cui si è verificato e/o ne abbia avuto conoscenza. 2. In ogni caso deve fare pervenire alla Direzione Generale della Società notizia di ogni atto a lui notificato, entro 3 (tre) giorni dalla data della notifica stessa. 3. Limitatamente alla fase giudiziale l'Assicurato ha il diritto di scegliere liberamente il legale cui affidare la tutela dei propri interessi, iscritto presso il foro ove ha sede l'Ufficio Giudiziario competente per la controversia. 4. Se l’Assicurato non comunica alla Società il nominativo del legale prescelto, la Società provvede direttamente alla nomina. 5. L’Assicurato deve in ogni caso conferire regolare mandato per la gestione della controversia al legale così individuato nonché fornirgli tutte le informazioni e la documentazione in suo possesso per la difesa dei suoi diritti ed interessi. 6. L’Assicurato ha comunque il diritto di scegliere liberamente il proprio legale nel caso di conflitto di interessi con la Società. 7. La Società non è responsabile dell'operato dei Legali. Art. 12 - Fornitura dei mezzi di prova e dei documenti occorrenti alla prestazione della garanzia assicurativa Se l'Assicurato richiede la copertura assicurativa è tenuto a: informare immediatamente la Società in modo completo e veritiero di tutti i particolari del caso assicurativo, nonché indicare i mezzi di prova e documenti e, su richiesta, metterli a disposizione; conferire mandato al legale incaricato della tutela dei suoi interessi, nonché informarlo in modo completo e veritiero su tutti i fatti, indicare i mezzi di prova, fornire ogni possibile informazione e procurare i documenti necessari. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona. P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658. Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie autorizzate ad operare in regime di stabilimento). Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta. Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it Art. 13 - Gestione del caso assicurativo 1. Ricevuta la denuncia, previa valutazione della copertura assicurativa e delle possibilità di far valere con successo le ragioni dell’Assicurato, la Società, gestisce la trattazione stragiudiziale della vertenza al fine di realizzare il bonario componimento della controversia. La Società si riserva di demandare a legali di propria scelta la gestione stragiudiziale della vertenza, comprensiva dell’assistenza del legale avanti al mediatore qualora la mediazione sia obbligatoria. 2. Ove il tentativo di definizione stragiudiziale o la mediazione della controversia non riescano, l’Assicurato comunica alla Società gli elementi probatori e/o le argomentazioni su cui fondare l’instaurazione della causa al fine di permettere alla Società di valutarne le possibilità di successo. Qualora tale valutazione abbia esito positivo la gestione della vertenza viene quindi affidata al Legale scelto nei termini dell'Art. 11 per la trattazione giudiziale. 3. Ciò avviene in ogni caso quando sia necessaria la difesa in sede penale. 4. La garanzia assicurativa viene prestata anche per ogni grado successivo di procedimento qualora l’impugnazione presenti possibilità di successo ai sensi del comma 2 del presente articolo. 5. E’ necessario, pena la decadenza della garanzia, che la Società confermi preventivamente la copertura delle spese per : • la transazione della vertenza, sia in sede stragiudiziale che giudiziale; • la nomina di Consulenti Tecnici di Parte. 6. La Società non è responsabile dell'operato di Consulenti Tecnici. 7. In caso di conflitto di interessi o di disaccordo in merito alla gestione dei casi assicurativi tra l'Assicurato e la Società, la decisione può venire demandata, con facoltà di adire le vie giudiziarie, ad un arbitro che decide secondo equità, designato di comune accordo dalle parti o, in mancanza di accordo, dal Presidente del Tribunale competente a norma del Codice di Procedura Civile. Ciascuna delle parti contribuisce alla metà delle spese arbitrali, quale che sia l'esito dell'arbitrato. 8. La Società avverte l'Assicurato del suo diritto di avvalersi di tale procedura. 9. Qualora l’assicurato intenda adire le vie giudiziarie, l’azione civile potrà essere preceduta dal tentativo di mediazione previsto dal D.Lgs. n. 28 del 4 marzo 2010. Art. 14 - Recupero di somme: facoltà di rivalsa e surroga 1. Spettano integralmente all’Assicurato i risarcimenti ottenuti ed in genere le somme recuperate o comunque corrisposte dalla controparte a titolo di capitale ed interessi. 2. Alla Società, che ha facoltà di rivalsa nei confronti dell’assicurato, spettano la restituzione degli onorari, delle competenze e delle spese liquidate in sede giudiziaria o concordate transattivamente o stragiudizialmente, qualora le abbia sostenute o anticipate, nella misura in cui le stesse siano state recuperate dalla controparte. 3. In ogni caso l’Assicurato, ai sensi dell’art. 1916 Codice Civile, cede alla Società tutti i diritti a conseguire da terzi il rimborso delle spese sostenute a qualsiasi titolo, acconsentendo altresì all’esercizio delle relative azioni. Art. 15 - Estensione territoriale 1. Nell'ipotesi di diritto al risarcimento di danni extracontrattuali da fatti illeciti di terzi nonché di procedimento penale l'assicurazione vale per i casi assicurativi che insorgono in Europa o negli stati extraeuropei posti nel Bacino del Mare Mediterraneo sempreché il Foro competente, ove procedere, si trovi in questi territori. 2. In tutte le altre ipotesi, la garanzia vale per i casi assicurativi che insorgono e devono essere trattati nella Repubblica Italiana, nella Città Stato del Vaticano e nella Repubblica di San Marino. ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1. Capitale sociale Euro 100.000.000. Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender (Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze. Pag.18 di 22 Art. 16 - Indicizzazione - adeguamento del massimale, delle indennità e del premio 1. Il massimale, le indennità assicurate e il relativo premio sono basati sul "numero indice dei prezzi al consumo per le famiglie di operai e impiegati", pubblicato dall'ISTAT - Istituto Centrale di Statistica di Roma, in conformità a quanto segue: a) nel corso di ogni anno solare viene adottato come base di riferimento iniziale e per gli aggiornamenti, l'indice del mese di settembre dell'anno precedente; b) alla scadenza di ogni rata annuale, se si è verificata una variazione, in più o in meno, rispetto all'indice inizialmente adottato o al suo equivalente, il massimale, le indennità assicurate ed il corrispondente premio vengono aumentati o ridotti in proporzione; c) l'aumento o la riduzione decorrono dalla scadenza della rata annua. 2. Qualora, in conseguenza delle variazioni dell'indice, il massimale, le indennità assicurate ed il premio venissero a superare il doppio degli importi inizialmente stabiliti, sia la Società che il Contraente hanno la facoltà di rinunciare all'aggiornamento della polizza, ed il massimale, le indennità assicurate ed il premio rimangono quelli risultanti dall'ultimo aggiornamento effettuato. 3. In caso di eventuale ritardo od interruzione nella pubblicazione degli indici, la Società propone l'adeguamento tenendo conto delle variazioni notoriamente avvenute nei prezzi correnti rispetto all'ultimo adeguamento. Il Contraente ha comunque la facoltà di rinunciare all’aggiornamento proposto. Art. 17 - Oneri fiscali Le imposte, le tasse e tutti gli altri oneri stabiliti per legge, relativi al premio, al contratto ed agli atti da esso dipendenti, sono a carico del Contraente, anche se il loro pagamento sia stato anticipato dalla Società. Art. 18 - Rinvio e clausola o accordi particolari 1. I rapporti contrattuali sono regolati esclusivamente dalla presente polizza e, per quanto in essa non precisato, dalle norme di legge. 2. Clausole o accordi particolari sono validi solo se ratificati dalla Direzione Generale della Società. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona. P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658. Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie autorizzate ad operare in regime di stabilimento). Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta. Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1. Capitale sociale Euro 100.000.000. Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender (Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze. Pag.19 di 22 CONDIZIONI PARTICOLARI DI ASSICURAZIONI Art. 19 – Prestazioni garantite e soggetti assicurati Le garanzie di cui alle seguenti sezioni si intendono operanti solo se espressamente richiamate nel frontespizio di polizza e se risulta corrisposto il relativo premio. A – alunni Le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione delle Condizioni Generali di Assicurazione, vengono prestate a tutela dei diritti degli alunni dell'Istituto Contraente e loro genitori, per fatti commessi e/o occorsi dagli/agli alunni durante le attività scolastiche e ricreative organizzate dalle autorità scolastiche e durante il percorso che gli alunni compiono dalla propria abitazione alla scuola e viceversa, entro i limiti di tempo che vanno da un'ora prima dell'inizio delle lezioni ad un'ora dopo la fine delle lezioni medesime. Le garanzie valgono per: - sostenere l'esercizio di pretese al risarcimento danni a persona e/o a cose subiti per fatti illeciti di terzi; - sostenere la difesa in procedimenti penali per delitti colposi o contravvenzioni compresi i casi di applicazione della pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d. patteggiamento), oblazione, remissione di querela, prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto. B – docenti e non docenti Le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione delle Condizioni Generali di Assicurazione, vengono prestate a tutela dei diritti dei docenti e del personale non docente dell'Istituto Contraente per fatti commessi nell'esercizio della professione e durante lo svolgimento degli incarichi conferiti dall'Autorità scolastica purché attinenti alla qualifica. Le garanzie valgono per: - sostenere la difesa in procedimenti penali per delitti colposi o contravvenzioni compresi i casi di applicazione della pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d. patteggiamento), oblazione, remissione di querela, prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto.. Art. 20 - Esclusioni Le garanzie non sono valide: a) per fatti conseguenti a tumulti popolari (assimilabili a sommosse popolari), eventi bellici, atti di terrorismo, atti di vandalismo, terremoto, sciopero e serrate, nonché da detenzione od impiego di sostanze radioattive. Le garanzie inoltre non sono valide per fatti conseguenti ad eventi naturali per i quali venga riconosciuto lo stato di calamità naturale o lo stato di allarme; b) per il pagamento di multe, ammende e sanzioni in genere; c) per controversie derivanti dalla proprietà o dalla guida di imbarcazioni o aeromobili; d) per fatti dolosi delle persone assicurate; e) per fatti non accidentali relativi ad inquinamento dell'ambiente; f) se il conducente non è abilitato alla guida del veicolo oppure se il veicolo è usato in difformità da immatricolazione, per una destinazione o un uso diversi da quelli indicati sulla carta di circolazione, o non è coperto da regolare assicurazione obbligatoria RCA, salvo che l'Assicurato, occupato alle altrui dipendenze in qualità di autista ed alla guida del veicolo in tale veste, dimostri di non essere a conoscenza dell'omissione degli obblighi di cui alla D.lgs 209 del 2005 e successive modificazioni; ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona. P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658. Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie autorizzate ad operare in regime di stabilimento). Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta. Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it g) nei casi di contestazione per guida sotto l’effetto di alcool o di sostanze stupefacenti e per omissione di fermata e assistenza; h) per fatti derivanti da partecipazione a gare o competizioni sportive e relative prove, salvo che si tratti di gare di pura regolarità indette dall'ACI; i) per le vertenze fra Contraente e/o Assicurato/i; l) per le controversie relative alla compravendita, permuta di immobili ed alla loro costruzione ex novo; in quest’ultimo caso restano escluse le controversie relative a contratti di appalto, fornitura e posa in opera di materiali; m) per vertenze inerenti contratti di appalto e/o subappalto; n) in materia fiscale ed amministrativa Condizione aggiuntiva D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 “Tutela della Salute e della Sicurezza nei luoghi di Lavoro” e succ. modifiche ed integrazioni. Valida solo se espressamente richiamata sul frontespizio di polizza se risulta corrisposto il relativo premio. Ad integrazione dell’Art. 19 – Prestazioni garantite e soggetti assicurati - si conviene che le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione - delle Condizioni Generali di Assicurazione, vengono prestate al Contraente in relazione al D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e succ.modifiche ed integrazioni. La presente garanzia opera in deroga all’Art. 20 – Esclusioni - lett. n) limitatamente alla materia amministrativa. Le garanzie valgono esclusivamente nel caso in cui il Contraente, in relazione all’attività esercitata, rivesta la qualifica di Committente dei lavori ai sensi del D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e succ. modifiche ed integrazioni. Le garanzie vengono prestate, altresì, al Contraente, in relazione al D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e succ. modifiche ed integrazioni a tutela dei diritti dei propri: • Legali Rappresentanti • Preposti • Responsabili dei Servizi di Prevenzione • Lavoratori Dipendenti. Le garanzie valgono, nei casi di contestazione d'inosservanza degli obblighi ed adempimenti di cui al D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e delle altre disposizioni normative e/o regolamentari in materia di prevenzione, sicurezza ed igiene sui luoghi di lavoro, per: • sostenere la difesa nei procedimenti penali per delitti colposi e/o contravvenzioni; • sostenere la difesa in procedimenti penali per omicidio colposo e/o lesioni personali colpose (Artt. 589 - 590 Codice Penale); • proporre opposizione e/o impugnazione avverso i provvedimenti amministrativi, le sanzioni amministrative non pecuniarie e le sanzioni amministrative pecuniarie di importo determinato in misura non inferiore a € 250,00 (duecentocinquanta). La Società provvederà, su richiesta dell’Assicurato, alla redazione e presentazione dell’opposizione/ impugnazione. L’Assicurato deve far pervenire alla Direzione Generale il provvedimento in originale entro 5 (cinque) giorni dalla data di notifica dello stesso. Ad eccezione dei Legali Rappresentanti, i suelencati assicurati sono garantiti se ed in quanto dipendenti del Contraente. Insorgenza del caso assicurativo ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1. Capitale sociale Euro 100.000.000. Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender (Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze. Pag.20 di 22 Ai fini delle garanzie previste dalla presente condizione aggiuntiva, per insorgenza del caso assicurativo si intende: • il compimento da parte della competente Autorità del primo atto di accertamento ispettivo o di indagine, amministrativo e/o penale; • il momento in cui l’Assicurato abbia o avrebbe cominciato a violare le norme di legge – nel caso di procedimento penale per omicidio colposo e/o lesioni personali colpose. La garanzia assicurativa viene prestata per i casi assicurativi che siano insorti durante il periodo di validità del presente contratto. ed insorti nel termine di 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione dei soggetti garantiti dalle funzioni/qualifiche indicate nella presente appendice, o loro dimissioni dall’impresa assicurata. La garanzia opera a parziale deroga dell’Art.10 – Insorgenza del caso assicurativo - delle Condizioni Generali di Assicurazione. Mod. IST v.1 – Ed. 06/2005 – Agg. 12/2015 La garanzia si estende ai casi assicurativi conseguenti a fatti e/o atti verificatisi durante il periodo di validità del contratto ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona. P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658. Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie autorizzate ad operare in regime di stabilimento). Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta. Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1. Capitale sociale Euro 100.000.000. Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender (Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze. Pag.21 di 22 Mod. FI IST. v1 - Ed. 12/2005 – Agg.12/2015 ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona. P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658. Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie autorizzate ad operare in regime di stabilimento). Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta. Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1. Capitale sociale Euro 100.000.000. Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender (Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze. Pag.22 di 22