ARAG SE
Generalvertretung und Direktion für Italien
Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland
Ein Unternehmen der ARAG Group
Rechtsschutzversicherungsvertrag
Rechtsschutz für Schulen
Version 1 Ausgabe 06/2005
(Übersetzung)
Die vorliegende Informationsbroschüre enthält:
a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar
b) die Versicherungsbedingungen
c) die Information über den Datenschutz
und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen,
des Versicherungsangebots auszuhändigen.
Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation.
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 12/2015
Seite 1 von 22
Zusatzinformation
Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht
von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen.
1. Allgemeine Informationen
a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group.
b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 – Deutschland.
c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia (“die Gesellschaft”), Niederlassung in der Viale del
Commercio 59 - 37135 VERONA VR (ITALIEN).
d) Telefonnummer für Italien: +39 045.8290411 - Fax: 045 8290449 - e-Mail: [email protected] – zertifizierte e-Mail (PEC):
[email protected] - Internet: www.arag.it
e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei
der IVASS, Liste I, I.00108 eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig.
ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin).
2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens
Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres
2014.
Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf 397.747.597,27 Euro, davon 100.000.000,00 Euro
Gesellschaftskapital und 270.172.569,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen.
Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis
zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen
Solvabilitätsmarge dar.
B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen
wird.
Hinweis: Wird spätestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das
Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag
jeweils um 1 (ein) Jahr.
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen.
3. Angebotener Versicherungsschutz – Einschränkungen und Ausschlüsse
Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur
außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1.
Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, die mit den
Einschränkungen und Ausschlüssen und für den örtlichen Geltungsbereich und die Subjekte Anwendung finden, wie
sie in den Versicherungsbedingungen beschrieben sind:
•
Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen
•
Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Personen- und/oder Sachschäden, die durch unerlaubte
Handlungen Dritter entstanden sind
•
Zusatzbedingung GVO 81/2008 und GVO 106/2009 „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“
sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen
Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen.
Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police hervor, je nach
dem gewählten Produkt und den Zusatzbedingungen, für die der entsprechende Prämienzuschlag bezahlt wurde.
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1, und Art. 19 sowie Art. 21.
Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website "www.arag.it" berechtigt, auf den
Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten
und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen.
Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der
Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zur einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung
der Entschädigungen führen können.
Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 10 Absatz 2 und Art. 20.
Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel
der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei.
Seite 2 von 22
Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten
erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind.
Details zum Höchstbetrag und den sonstigen Modalitäten entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz
1, Art. 10 Absatz 5, Art. 16 sowie Art. 21 der Versicherungsbedingungen.
Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages
anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert.
Funktionsmechanismus des Höchstbetrages:
Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag
(pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze):
€ 11.000,00
Anwaltskosten
Gutachterkosten
Gesamtkosten
€ 8.000,00
€ 4.000,00
€ 12.000,00
Erstattungsfähiger Betrag
€ 11.000,00
Funktionsmechanismus des festgelegten Betrages für Streitigkeiten wegen Beanstandung einer
Nichteinhaltung der Bestimmungen aus der GVO 81/2008 und aus der GVO 106/2009 gemäß Zusatzbedingung
GVO 81/2008 und GVO 106/2009 „Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ sowie nachfolgende
Änderungen und Ergänzungen:
Festgelegter Betrag mindestens
€ 250,00
Kosten für die Einlegung von Einspruch
gegen eine verwaltungsbehördliche Verfügung
In diesem Fall ist der Versicherungsschutz nicht wirksam,
weil der Betrag weniger beträgt als
€ 200,00
€ 250,00.
4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit
Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände
abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben.
Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe.
Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art. 1895 oder des
Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos.
5. Erschwernis und Verminderung des Risikos
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede
Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen.
Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken.
1. Beispiel
Bei der Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer, dass in der versicherten Schule 150 Schüler
eingeschrieben sind. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Laufzeit des Vertrages, wird eine andere Schule
eingegliedert und die Schülerzahl steigt auf 200. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum
vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen sowie zur Beendigung der Versicherung
gemäß Art. 1898 des ital. ZGB.
2. Beispiel
Der Betrieb der Schulmensa wird nach außen verlagert und das Personal verringert sich deshalb von den 25, bei
Abschluss der Police angegebenen Mitarbeitern auf 20. Nach Ablauf des Versicherungsjahres kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Verringerung der Prämie beantragen, weil sich das
Risiko vermindert hat.
6. Prämien
Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden
wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der
Gesellschaft. Zu verwenden sind folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den
Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen
Seite 3 von 22
sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein,
Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten.
Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen.
Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Hinweis: Es können keine Preisnachlässe auf die Prämie gewährt werden.
7. Rückgriffsrechte und Einsetzung – Beitreibung von Geldbeträgen
Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten
für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei
eingenommen werden.
Gemäß Art. 1916 des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte
gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden,
von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu.
Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
8. Rücktrittsrecht
Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die
Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der
Schadenregulierung vom Vertrag zurückzutreten. Übt der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht aus, muss er dies
schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder mit
gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax mitteilen.
Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag
Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die
übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem
sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder
ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die Möglichkeit erlangt wurde, den Anspruch auszuüben.
10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz
Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz.
Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als
der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender
nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht
berührt werden.
11. Steuerregelung
Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% der
Jahresprämie belegt.
Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu
Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar.
C.
INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN
12. Schäden – Auszahlung der Entschädigung
Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung
schriftlich melden.
Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3
(drei) Tagen nach Zustellung informieren.
Der Versicherte kann neue Schäden per e-Mail an die Adresse [email protected] oder auf dem normalen Postweg an
das Postfach Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer +39 045.8290 557 melden. Für
die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die E-MailAdresse [email protected] verwenden, das Fax Nummer +39 045.8290 449 und den normalen Postweg an das Postfach
Casella Postale 61 - 26100 Cremona (CR).
Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12, Art.13 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
13. Beschwerden
Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden:
ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia – Servizio Reclami, Viale del Commercio 59 –
37135 Verona VR, Fax +39 045.8290499, e-Mail [email protected].
Seite 4 von 22
Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen
Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung
der Aufsichtsbehörde wenden:
IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, 00187
Rom (www.ivass.it), wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten
Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat.
An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten:
a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern;
b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird;
c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds;
d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort;
e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben.
Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft
unter www.arag.it.
Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite www.ivass.it in der Sektion “Per il
Consumatore – Come presentare un reclamo”. Sie können das Formblatt auch von der Webseite www.arag.it, Sektion
“Beschwerden” herunterladen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die
Gerichtsbehörden zu wenden.
Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur
Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie:
-die Mediation (Gesetzesverordnung Nr. 28.04.2010 und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer
der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite
www.giustizia.it verfügbar ist
und/oder
-das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom 10.11.2014), das mit Antragsstellung
durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird.
Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen
Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die
Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen
der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern.
Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines
Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien
ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen:
- bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den
Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt;
- direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in
dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite
http://www.ec.europa.eu/fin-net angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines
Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen.
Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden
zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft
Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit
über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können.
Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen
Mediationsversuch gemäß GVO 28.04.2010 zu unternehmen.
. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 13 Absatz 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden,
bleibt hiervon unberührt.
15. Interessenskonflikt
Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu
vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat.
Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der
Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das
bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre
Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation
eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus
Seite 5 von 22
gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die
Webseite www.arag.it, Sektion Rechtsschutzprodukte – Informationsbroschüren verwiesen.
ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der
Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation.
Generalvertreter und Direktor für Italien
Der Abteilungsleiter Underwriting & Pricing
Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 12/2015
Seite 6 von 22
Glossar
Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die
jeweils angegebene Bedeutung zu:
Amnestie/Straferlass: Gnadenakt des Staates gegenüber von Subjekten, die wegen Straftaten verurteilt
wurden. Der Strafnachlass löscht die Strafe, während die Amnestie außer der Strafe auch die Straftat
löscht.
Anwaltschaftliche Tarifregelung: Regelung mit Festsetzung der Honorare, der Gebühren und der
Entschädigungen, die den Anwälten für die gerichtlichen Leistungen im Zivilrecht, Verwaltungsrecht,
Steuerrecht, Strafrecht und die außergerichtlichen Leistungen zustehen.
Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung.
Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als
“Handlung”, sondern als “Beziehung”. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des
Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt
es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung.
Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in
den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden).
Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen
wird und um dies zu vermeiden.
Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle)
gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Diese Haftung, die zu Schadenersatz
verpflichtet (gemäß Art. 2433 ZGB), fällt demjenigen zu, der eine unerlaubte Handlung begangen hat.
Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung.
D.P.R.: Dekret des Staatspräsidenten.
Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten – Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des
Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002,
umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der
Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten
D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai 2002.
Eltern: der Vater und die Mutter bzw. diejenigen, die die elterliche Gewalt ausüben.
Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss.
Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als
solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit,
Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur
Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird.
Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen.
Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz
zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist.
Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache.
Seite 7 von 22
Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung.
Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet
für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der
Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten
darzulegen.
Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung
über den Streitgegenstand überlassen wird.
Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss.
Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der
Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden.
Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per
l'Italia
Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen.
Höchstbetrag: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen
kann, begrenzt auf die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten.
Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor
Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile
umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt,
sofern vorgesehen.
Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le
Assicurazioni).
Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren.
Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei
Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei
Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz
in Kraft tritt.
Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab
ihrer Unterzeichnung.
Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren
rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden.
Kosten für die Domizilierung: Kosten des Anwalts, der im Gebiet der für den Rechtsstreit zuständigen
Gerichtsbehörde niedergelassen ist, falls der vom Versicherten beauftragte Anwalt außerhalb dieses
Gebiets ansässig ist.
Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht
zu erneuern.
Lehrpersonal: Lehrer, die an der Schule unterrichten.
Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt
werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen
und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt.
Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als
Seite 8 von 22
Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche
auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen
lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige
Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug
oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht.
Nicht unterrichtendes Personal: Personal der Schulmensa, Hilfspersonal und sonstiges Personal, das
an der Schule keinen Unterricht hält, sondern andere Aufgaben wahrnimmt.
Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie
ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit
involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine
Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu
stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der
sie einen eigenen Gutachter ernennen können.
Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen
Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend
Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen.
der
aus
Gesellschaft, dem
den Allgemeinen
Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung
schuldet.
Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung,
d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder
weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden.
Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein
Richter erneut aussprechen kann.
Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom 07.09.2005 – Art.
163/4 und 173/4 und verbundene.
Risikoerschwernis: Verschlechterung der anfänglichen Risikobedingungen
Schadenswahrscheinlichkeit, auf der die Prämienberechnung basiert.
mit
Zunahme
der
Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt,
das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen,
wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt
hat.
Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des
Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt.
Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird.
Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur
Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche
Gerichtsbarkeit anzurufen.
Schüler: diejenigen, die in einer Schule eingeschrieben sind.
Schulische Tätigkeiten: Die Tätigkeiten, die in der Schule stattfinden und die von dieser organisiert und
geleitet werden.
Schulleitung: die schulische Einrichtung und ihre Führungs- und Lehrkräfte.
Stillschweigende Verlängerung: Eine Klausel, die bei Auslaufen des Vertrages eine automatische
Seite 9 von 22
Verlängerung vorsieht.
Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder
Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für
Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung).
Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche
Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist.
Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen – die Phase des Strafverfahrens vor dem
eventuellen Prozess – aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine
Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht
identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine
Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register
eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen.
Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung
strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung
eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und
die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig – vorsätzlich – erfolgsqualifiziert).
Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht.
Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder
Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und
Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von
Vertragsbestimmungen.
Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr.
132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal
zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte , die bei der Kammer
eingetragen sind, gütlich zu lösen.
Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von
Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, welches das Fahrzeug so
schwer beschädigt, dass es unter normalen Bedingungen nicht mehr verwendet werden kann.
Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und
dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen.
Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet
Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein
Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit
vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der
Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem
bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen
Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen
Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt.
Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind.
Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren –
hier des Streitfalles – für das die Versicherung vorgesehen ist.
Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt
Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag
Seite 10 von 22
abgeschlossen hat.
Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht,
die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde.
Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von
Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit
Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind.
Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium,
Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw.
Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des
Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt.
Zustellung: Durch die Zustellung erhält ein Subjekt Kenntnis von einem bestimmten Dokument oder einer
Prozessakte.
Seite 11 von 22
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Definitionen: siehe Glossar in der Zusatzinformation
Art. 1 - Gegenstand der Versicherung
1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l’Italia
(nachfolgend kurz „die Gesellschaft“) versichert zu den in der
vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum
vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der
diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten,
die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der
Interessen des Versicherten in den in der Police genannten
Fällen nötig sind.
2. Diese Kosten sind:
die Kosten für den mit der Schadenbearbeitung beauftragten
Rechtsanwalt, auch wenn der Streitfall unter Einbeziehung
einer Mediationsstelle oder durch Übereinkommen mit
anwaltlicher Beteiligung bearbeitet wird;
die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern
der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme
verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft
gemäß Art. 13 Absatz 5 genehmigten Vergleichs;
die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters,
des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie
gemäß Art. 13 Absatz 5 in Absprache mit der Gesellschaft
ernannt wurden;
die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden
die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der
Strafprozessordnung);
die Gerichtskosten;
die Einheitsabgabe (Contributo Unificato – Gesetzesdekret Nr.
28 vom 11.03.2002), sofern sie nicht bei Unterliegen der
Gegenseite von dieser ersetzt wird.
3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11
Absatz 3 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz.
Art. 2 – Abgrenzung des Leistungsumfanges
1. Der Versicherte ist verpflichtet:
entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die
Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des
Versicherungsfalles notwendig sind;
alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder
bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten.
2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von:
gebührenpflichtigen
Verwarnungen,
Geldbußen
oder
Geldstrafen im allgemeinen;
Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren
gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541
Strafprozessordnung).
3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei)
erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt.
4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt:
- die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der
Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder ein privater Organismus sein kann;
- Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer
und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung
vereinbart werden.
Art. 3 – Angaben und Erklärungen
1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von
Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des
Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während
der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen,
können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts
auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der
Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des
italienischen Zivilgesetzbuches führen.
2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende
Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine
entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen
verlangen.
Art. 4 – Weitere Versicherungen
Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen
bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen
für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der
Versicherte
gemäß
Art.
1910
des
italienischen
Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der
anderen Versicherer benachrichtigen.
Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen,
die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen
wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen
Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 – Gegenstand der
Versicherung – im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was
aufgrund
der
verschiedenen
Versicherungsbeträge
geschuldet wird, verpflichtet.
Art. 5 – Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages
1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen
Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig)
Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu
diesem Zeitpunkt Prämie und Nebenkosten bezahlt wurden;
anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr
des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der
Police festgesetzten Fälligkeiten.
2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt
keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens
30 (dreißig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert
sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr,
gemäß Art. 1899 des ital. ZGB.
Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall
1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten)
Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit
einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen
vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen
Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich
gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel – ohne
Anspruch auf Vollständigkeit – per zertifizierter e-Mail (PEC)
und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag
zurücktreten.
2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die
Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und
nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu.
Art. 7 – Italienische Sprache oder deutsche Sprache
Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden
Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem
Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die
Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre,
einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher
Sprache zu erhalten.
Art. 8 – Bezahlung der Prämie
1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet,
ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets
in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt
wurde.
2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie oder die
Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art. 1901
des italienischen Zivilgesetzbuches ab 24 (vierundzwanzig)
Uhr des 15. (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages
und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem
Pag.12 di 22
Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der
weiteren Fälligkeiten.
3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämienrate
innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die
Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären;
ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen,
wird hiervon nicht berührt.
4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. der
Agentur, der die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen.
5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei
Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache
unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge
gemäß Art. 1 – Gegenstand der Versicherung im Verhältnis
dazu, in teilweiser Abweichung zu Art. 1907 des italienischen
ZGB.
Art. 9 – Risikoverringerung
Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art. 1897
des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach
entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig
werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet
auf das entsprechende Recht zum Rücktritt.
Art. 10 – Eintritt des Versicherungsfalles
1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des
Versicherungsfalles zu verstehen:
zur
Geltendmachung
von
Ersatzansprüchen
für
außervertragliche Schäden – der Zeitpunkt des Eintritts des
ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch
entstehen ließ;
in allen anderen Fällen – der Zeitpunkt, in dem der
Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder
Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll.
Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den
Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den
Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen.
2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet,
die auftreten:
während der Laufzeit der Police, sofern es sich um die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche
Schäden, um Strafverfahren und um Berufung oder Einspruch
gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen handelt;
in allen anderen Fällen 3 (drei) Monate nach Vertragsbeginn.
3.
Der
Versicherungsschutz
erstreckt
sich
auf
Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages
entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11
genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24
(vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages
gemeldet werden.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung
bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren
Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von
einer der Parteien beantragt wurde.
5. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten:
- gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von
oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und
die miteinander verbundene und/oder miteinander in
Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben,
bezogen auf das versicherte Ereignis;
- Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte
Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben
Tatbestand beziehen.
In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller
betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche
Höchstbetrag ist nur einer und wird unter den Versicherten,
unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen
getragenen Kosten, aufgeteilt.
Art.
11
–
Schadensmeldung
und
freie
Wahl
Rechtsanwalts
1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden
Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei
Kenntniserlangung melden.
2. Auf jeden Fall muss er der Generaldirektion der
Gesellschaft die Zustellung eines jeglichen an ihn gerichteten
gerichtlichen Schriftstücks innerhalb von 3 (drei) Tagen nach
Zustellung mitteilen.
3. Begrenzt auf die gerichtliche Phase , Der Versicherte hat das
Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen, der am Ort
der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde
niedergelassen ist, frei zu wählen.
4. Teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des
gewählten Anwalts nicht mit, ernennt die Gesellschaft selbst einen
Anwalt.
5. Der Versicherte muss dem so festgelegten Anwalt auf jeden
Fall das Mandat erteilen und ihm alle verfügbaren
Informationen und Unterlagen liefern, damit der Anwalt die
Rechte und Interessen des Versicherten schützen kann.
6. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat
der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu
wählen.
7. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit
der Rechtsanwälte.
Art. 12 – Beibringung der zur Erbringung der
Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und
Unterlagen
Will der Versicherte den Versicherungsschutz in Anspruch
nehmen, ist er verpflichtet:
die
Gesellschaft
unverzüglich,
vollständig
und
wahrheitsgemäß
über
sämtliche
Umstände
des
Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und
Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen;
dem mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten
Rechtsanwalt das Mandat zu erteilen sowie ihn vollständig
und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen zu unterrichten,
ihm die Beweismittel anzugeben, alle nur möglichen
Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
beschaffen.
Art. 13 – Abwicklung des Versicherungsfalles
1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft
zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die
Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und
nimmt sodann die außergerichtliche Bearbeitung der
Streitsache auf, um eine gütliche Beilegung des Streitfalles
herbeizuführen. Die Gesellschaft behält es sich vor,
Rechtsanwälte ihrer Wahl mit der außergerichtlichen
Bearbeitung des Streitfalles zu beauftragen, einschließlich der
Unterstützung des Anwalts vor der Mediationsstelle, wenn
eine Mediation obligatorisch ist.
2. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des
Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der
Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit,
auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die
Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt
diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des
Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11
gewählten Rechtsanwalt übergeben.
3. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung
notwendig ist.
4. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende
Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten
auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet.
5. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des
Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die
Deckung der Kosten bestätigt für:
des
Pag.13 di 22
•
den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem
außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege;
•
die Ernennung von parteilichen Gutachtern.
6. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von
Gutachtern.
7. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die
Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der
Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des
Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter
übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser
Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem
Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom
Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen
Landerichts ernannt.
Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte
getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches.
8. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich
dieses Verfahrens zu bedienen.
9.
Beabsichtigt
der
Versicherte,
den
Rechtsweg
einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch
gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen.
Art. 14 – Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und
Einsetzung
1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen
beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in
Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem
Versicherten zu.
2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem
Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare,
Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die
vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart
werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit
sie von der Gegenpartei beigetrieben werden.
3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art. 1916 des
italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von
Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten
zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden
Maßnahmen zu.
Art. 15 – Örtlicher Geltungsbereich
1. Im Falle von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden
aus unerlaubter Handlung Dritter sowie von Strafverfahren gilt die
Versicherung für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in
den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen,
sofern sich das zuständige Gericht, vor dem vorgegangen
wird, in diesen Ländern befindet.
2. In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsschutz für
Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im
Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino
ereignen und dort verhandelt werden.
Art. 16 – Indexierung – Anpassung von Höchstbetrag,
Entschädigungsleistungen und Prämie
1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen
und die entsprechende Prämie beruhen auf dem “Index der
Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte”,
der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom
veröffentlicht wird. Dabei gilt:
a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe
eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September
des Vorjahres;
b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben
oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem
Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die
versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende
Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt;
c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der
Jahresprämie Gültigkeit.
2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die
versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das
Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so
können
sowohl
die
Gesellschaft
als
auch
der
Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police
verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten
Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem
Stand der letzten Anpassung.
3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder
ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung
entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der
zuletzt durchgeführten Anpassung vor.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die
vorgeschlagene Anpassung zu verzichten.
Art. 17 – Steuern und Abgaben
Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten
Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und
den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des
Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft
vorausbezahlt wurden.
Art. 18 – Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und
Sonderklauseln oder vereinbarungen
1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die
vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die
gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie
von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden.
Pag.14 di 22
Sonderversicherungsbedingungen
Art. 19 – Versicherungsleistungen und Versicherte
Die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Leistungen sind nur
dann wirksam, wenn sie auf dem Deckblatt der Police
ausdrücklich angegeben sind und wenn die entsprechende
Prämie bezahlt wurde.
A – Schüler
Die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden zum
Schutz der Rechte der Schüler der versicherungsnehmenden Schule
und deren Eltern erbracht, für Vorfälle, die von den Schülern
während der von der Schulleitung organisierten schulischen
Tätigkeiten oder während der Pausen sowie auf dem Schulweg
begangen und/oder erlitten werden, begrenzt auf einen Zeitraum
von 1 Stunde vor Beginn bis 1 Stunde nach Ende des
Unterrichts.
Der Versicherungsschutz gilt für:
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Personenund/oder Sachschäden, die durch unerlaubte Handlungen
Dritter entstanden sind;
- die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten
oder
Zuwiderhandlungen
einschließlich
der
Fälle
von
Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der
italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess),
Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags,
Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass.
B – Lehrpersonal und nicht unterrichtendes Personal
Die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden zum
Schutz der Rechte des Lehrpersonal und des nicht unterrichtenden
Personals erbracht, für Vorfälle, die bei der Ausübung des Berufs
und während der Erfüllung der von der Schulleitung erteilten
Aufträge begangen werden, sofern sie mit der jeweiligen
Qualifikation im Zusammenhang stehen.
Der Versicherungsschutz gilt für:
- die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten
oder
Zuwiderhandlungen
einschließlich
der
Fälle
von
Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der
italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess),
Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags,
Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass.
Art. 20 – Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz gilt nicht:
a) bei Ereignissen aufgrund von Volksunruhen (vergleichbar mit
Volksaufständen), Krieg, Terrorismus, Vandalismus, Erdbeben,
Streik und Aussperrung, sowie des Besitzes und der
Verwendung radioaktiver Substanzen. Weiter besteht kein
Versicherungsschutz
für
Ereignisse
in
ursächlichem
Zusammenhang
mit
erklärten
Naturkatastrophen
oder
entsprechenden Alarmzuständen;
b) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und
Sanktionen im Allgemeinen;
c) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder
dem Lenken von Wasser- oder Luftfahrzeugen;
d) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen;
e) für nicht zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung;
f) wenn der Fahrer nicht zum Lenken eines Fahrzeugs
ermächtigt ist oder wenn das Fahrzeug nicht zulassungsgemäß,
für einen anderen als den im Kraftfahrzeugschein angegebenen
Zweck oder Gebrauch genutzt wird, oder wenn es nicht durch
eine gültige Haftpflichtversicherung gedeckt ist, sofern der
Versicherte, der bei anderen als Fahrer angestellt ist und in
dieser Eigenschaft das Fahrzeug führt, nicht beweist, dass er
von der Unterlassung der Pflichten gemäß Gesetzesdekret
209/2005 und nachfolgenden Änderungen keine Kenntnis hatte;
g) bei Beanstandungen wegen Fahren unter Einfluss von
Alkohol oder Drogen und wegen unterlassenem Anhalten und
unterlassener Hilfeleistung;
h) für Ereignisse infolge der Teilnahme an Rennen oder
sportlichen Wettbewerben und den entsprechenden Probeläufen, ausgenommen reiner, vom ACI ausgerichteter
Gleichmäßigkeitsfahrten;
i) für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer
und/oder Versicherten;
l) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf, dem
Tausch oder dem Neubau von Immobilien; im zuletzt genannten
Fall sind Streitigkeiten über Ausschreibung, Lieferung und
Einbau von Materialien ausgeschlossen;
m) für Streitfragen im Zusammenhang mit Werklieferungsund/oder Weitervergabeverträgen;
n) in Steuer- und Verwaltungssachen
Zusatzbedingung GVO 81/2008 und GVO 106/2009
„Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ sowie
nachfolgende Änderungen und Ergänzungen
Diese Bedingung gilt nur, wenn es ausdrücklich auf dem
Deckblatt der Police angegeben ist und wenn die
entsprechende Zusatzprämie entrichtet wurde.
Ergänzend zu Art. 19 – Versicherungsleistungen und Versicherte –
wird vereinbart, dass die in Art. 1 – Gegenstand der Versicherung
der
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
beschriebenen
Leistungen für den Versicherungsnehmer auch im Zusammenhang
mit dem GVO 81/2008 und dem GVO 106/2009 sowie
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen erbracht werden.
Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von
Art. 20
- Ausschlüsse - Buchstabe n) begrenzt auf
Verwaltungssachen.
Diese Leistungen gelten nur in den Fällen, in denen der
Versicherungsnehmer, im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit, als
Auftraggeber gemäß GVO 81/2008 und GVO 106/2009 sowie
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen fungiert.
Bezogen auf die GVO 81/2008 und die GVO 106/2009 sowie
nachfolgende Änderungen und Ergänzungen werden die Leistungen
für den Versicherungsnehmer außerdem erbracht zum Schutz der Rechte
seiner:
• gesetzlichen Vertreter
• Leiter
• Verantwortlichen für Prävention
• Arbeitnehmer.
Der Versicherungsschutz gilt, im Falle von Beanstandung einer
Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der GVO 81/2008 und
aus der GVO 106/2009 sowie sonstigen Bestimmungen und
Regelungen über Prävention, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz,
für:
• die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten
und/oder Zuwiderhandlungen;
• die Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung
und/oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 589 – 590 des ital.
Strafgesetzbuches);
• die Einlegung von Einspruch und/oder von Rechtsmitteln gegen
verwaltungsbehördliche Verfügungen, gegen verwaltungsrechtlich
verhängte Geldstrafen in Höhe von mindestens € 250,00
(zweihundertfünfzig) und gegen sonstige verwaltungsrechtliche
Sanktionen.
Auf Antrag des Versicherten übernimmt die Gesellschaft die
Verfassung und Einreichung des Einspruchs/der Rechtsmittel.
Der Versicherte muss der Generaldirektion innerhalb von 5 (fünf)
Tagen nach der Zustellung die Verfügung im Original zukommen
lassen.
Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter sind die oben aufgeführten
Versicherten abgedeckt, wenn und soweit sie Beschäftigte des
Versicherungsnehmers sind.
Eintritt des Versicherungsfalles
Für den Versicherungsschutz gemäß vorliegender Zusatzbedingung
ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen:
•
•
die Durchführung seitens der zuständigen Behörde der ersten
verwaltungsrechtlichen
und/oder
strafrechtlichen
Ermittlungshandlung;
den Zeitpunkt, zu dem der Versicherte begonnen hat bzw.
begonnen haben soll, gegen das Gesetz zu verstoßen – im Fall
Pag.15 di 22
eines strafrechtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Tötung
und/oder fahrlässiger Körperverletzung.
Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die
während der Gültigkeit des vorliegenden Vertrages eingetreten sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die eine
Folge von Geschehnissen und/oder Handlungen sind, die sich während
der Laufzeit des Vertrages zugetragen haben, und die innerhalb von 24
(vierundzwanzig) Monaten nach Ausscheiden der versicherten
Personen aus den im vorliegenden Anhang angegebenen
Funktionen/Qualifikationen bzw. nach ihrem Ausscheiden aus dem
versicherten Unternehmen aufgetreten sind.
Dieser Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von
Art. 10 – Eintritt des Versicherungsfalles der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Mod. IST v.1 – Ausgabe 06/2005 – Stand 12/2015
Pag.16 di 22
Condizioni Generali di Polizza
Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota
informativa.
Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione
1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per
l'Italia (di seguito nominata per brevità Società), alle condizioni
della presente polizza e nei limiti del massimale convenuto,
assicura la Tutela Legale, compresi i relativi oneri non ripetibili
dalla controparte, occorrenti all’Assicurato per la difesa dei suoi
interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati in
polizza.
2. Tali oneri sono:
le spese per l’intervento del legale incaricato della gestione
del caso assicurativo anche quando la vertenza venga
trattata tramite il coinvolgimento di un organismo di
mediazione o mediante convenzione di negoziazione
assistita;
le eventuali spese del legale di controparte, nel caso di
soccombenza per condanna dell’Assicurato, o di
transazione autorizzata dalla Società ai sensi dell’Art.
13 comma 5;
le spese per la registrazione degli atti giudiziari;
le spese per l’intervento del Consulente Tecnico d’Ufficio,
del Consulente Tecnico di Parte e di Periti purché scelti in
accordo con la Società ai sensi dell’Art. 13 comma 5;
le spese processuali nel processo penale (Art. 535 Codice
di Procedura Penale);
le spese di giustizia;
Il contributo unificato (D. L. 11.03.2002 n° 28), se non
ripetuto dalla controparte in caso di soccombenza di
quest’ultima.
3. E’ garantito l’intervento di un unico legale per ogni grado di
giudizio, territorialmente competente ai sensi dell’Art. 11 comma
3.
Art. 2 - Delimitazioni dell’oggetto dell’assicurazione
1. L’Assicurato è tenuto a :
- regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti
norme, i documenti necessari per la gestione del caso
assicurativo;
- ad assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale
che dovesse presentarsi nel corso o alla fine della
causa.
2. La Società non si assume il pagamento di :
- multe, ammende o sanzioni pecuniarie in genere;
- spese liquidate a favore delle parti civili costituite
contro l’Assicurato nei procedimenti penali (Art. 541
Codice di Procedura Penale).
3. Le operazioni di esecuzione forzata non vengono
ulteriormente garantite nel caso di 2 (due) esiti negativi.
4. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota
lite conclusi tra il Contraente e/o l’Assicurato ed il legale
che stabiliscano compensi professionali.
Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni
1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o
dell'Assicurato relative a circostanze che influiscono sulla
valutazione del rischio all'atto della stipulazione del
contratto o durante il corso dello stesso, possono
comportare la perdita totale o parziale del diritto alle
garanzie assicurative nonché la stessa cessazione
dell'assicurazione ai sensi degli Artt. 1892, 1893, 1894 e
1898 Codice Civile.
2. La Società, una volta a conoscenza di circostanze
aggravanti che comportino un premio maggiore, può
richiedere la relativa modifica delle condizioni in corso.
Art. 4 - Altre assicurazioni
L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la
successiva stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso
rischio; l'Assicurato deve dare avviso dei casi assicurativi
a tutti gli assicuratori, indicando a ciascuno il nome degli
altri, ai sensi dell'Art. 1910 Codice Civile.
ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona.
P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658.
Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie
autorizzate ad operare in regime di stabilimento).
Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta.
Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it
Qualora coesistano più coperture assicurative sul
medesimo rischio, sottoscritte con diversi assicuratori, in
caso di sinistro la Società sarà obbligata al pagamento
degli oneri di cui all’art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione
applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle
somme complessivamente dovute secondo i rispettivi
contratti assicurativi.
Art. 5 - Decorrenza e durata del contratto
1. Salvo la limitazione prevista dall'Art. 10 comma 2 della
polizza, il rischio assicurativo è coperto dalle ore 24
(ventiquattro) del giorno indicato nella polizza, se in quel
momento il premio e gli accessori sono stati corrisposti;
in caso diverso è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del
giorno in cui si effettua il pagamento, ferme restando le
scadenze stabilite nella polizza.
2. Il contratto ha la durata pattuita nella polizza e, in
mancanza di disdetta comunicata mediante lettera
raccomandata o fax spediti almeno 30 (trenta) giorni
prima della scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta,
di 1 (uno) anno.
Art. 6 - Recesso in caso di sinistro
1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30°
(trentesimo) giorno dopo la sua definizione, le parti
possono recedere in forma scritta dal contratto mediante
lettera raccomandata AR, mezzi legalmente equivalenti,
(a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e
raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di
almeno 15 (quindici) giorni rispetto alla data di effetto del
recesso.
2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota
di premio imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non
goduto.
Art. 7 - Lingua italiana o lingua tedesca
Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del
presente contratto, la Compagnia offre la possibilità al
Contraente di madre lingua tedesca di ottenere copia
dell’intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni
di assicurazione anche in lingua tedesca.
Art. 8 - Pagamento del premio
1. Il premio è sempre determinato per il periodo di 1 (uno)
anno, salvo il caso di contratto di durata inferiore, ed è
interamente dovuto anche se sia stato concesso il
frazionamento rateale.
2. Se il Contraente non paga il premio o le rate
successive, l'assicurazione resta sospesa dalle ore 24
(ventiquattro) del 15° (quindicesimo) giorno successivo a
quello di scadenza e riprende vigore dalle ore 24
(ventiquattro) del giorno di pagamento, ferme le
successive scadenze, ai sensi dell'Art. 1901 Codice
Civile.
3. Qualora il Contraente non corrisponda la rata di premio
entro 15 (quindici) giorni dalla scadenza, la Società può,
con lettera raccomandata, dichiarare risolto il contratto,
fermo il diritto di esigere il pagamento dei premi scaduti.
4. I premi devono essere pagati presso la sede della
Società ovvero dell'Agenzia alla quale è assegnata la
polizza.
5. Qualora in sede di gestione del caso assicurativo,
risulti che al momento della stipula della polizza sia stato
assicurato parzialmente il valore della cosa assicurata, la
Società liquiderà proporzionalmente le somme di cui
all’art. 1 - Oggetto dell’assicurazione, a parziale deroga
all’art. 1907 Codice Civile.
Art. 9 - Diminuzione del rischio
Nel caso di diminuzione del rischio la Società è tenuta a
ridurre il premio o le rate di premio successive alla
comunicazione del Contraente, ai sensi dell'Art. 1897 Codice
Civile, e rinuncia al relativo diritto di recesso.
Art. 10 - Insorgenza del caso assicurativo
1. Ai fini della presente polizza, per insorgenza del caso
assicurativo si intende:
per l’esercizio di pretese al risarcimento di danni
extracontrattuali - il momento del verificarsi del primo
evento che ha originato il diritto al risarcimento;
ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1.
Capitale sociale Euro 100.000.000.
Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di
vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender
(Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze.
Pag.17 di 22
per tutte le restanti ipotesi - il momento in cui
l'Assicurato, la controparte o un terzo abbia o avrebbe
cominciato a violare norme di legge o di contratto.
In presenza di più violazioni della stessa natura, per il momento
di insorgenza del caso assicurativo si fa riferimento alla data
della prima violazione.
2. La garanzia assicurativa viene prestata per i casi assicurativi
che siano insorti :
- durante il periodo di validità della polizza, se si tratta di
esercizio di pretese al risarcimento di danni
extracontrattuali, di procedimento penale e di ricorsi od
opposizioni alle sanzioni amministrative;
- trascorsi 3 (tre) mesi dalla decorrenza della polizza, in
tutte le restanti ipotesi.
3. La garanzia si estende ai casi assicurativi che siano
insorti durante il periodo di validità del contratto e che
siano stati denunciati alla Società, nei modi e nei termini
dell’Art. 11, entro 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione
del contratto stesso.
4. La garanzia non ha luogo nei casi insorgenti da contratti
che nel momento della stipulazione dell'assicurazione fossero
stati già disdetti da uno dei contraenti o la cui rescissione,
risoluzione o modificazione fosse già stata chiesta da uno dei
contraenti.
5. Si considerano a tutti gli effetti come unico caso
assicurativo:
vertenze, giudiziali e non, promosse da o contro una o
più persone ed aventi per oggetto domande scaturenti
da fatti collegati e/o tra loro connessi e/o
consequenziali, ad un medesimo contesto riferito
all’evento coperto in garanzia;
procedimenti penali a carico di una o più persone
assicurate e dovuti al medesimo evento o fatto.
In tali ipotesi, la garanzia viene prestata a favore di tutti gli
assicurati coinvolti, ma il relativo massimale resta unico e
viene ripartito tra loro, a prescindere dal numero e dagli oneri
da ciascuno di essi sopportati.
Art. 11 - Denuncia del caso assicurativo e libera scelta del
Legale
1. L'Assicurato deve immediatamente denunciare alla
Società qualsiasi caso assicurativo nel momento in cui si è
verificato e/o ne abbia avuto conoscenza.
2. In ogni caso deve fare pervenire alla Direzione Generale
della Società notizia di ogni atto a lui notificato, entro 3
(tre) giorni dalla data della notifica stessa.
3. Limitatamente alla fase giudiziale l'Assicurato ha il diritto di
scegliere liberamente il legale cui affidare la tutela dei propri
interessi, iscritto presso il foro ove ha sede l'Ufficio
Giudiziario competente per la controversia.
4. Se l’Assicurato non comunica alla Società il nominativo
del legale prescelto, la Società provvede direttamente alla
nomina.
5. L’Assicurato deve in ogni caso conferire regolare
mandato per la gestione della controversia al legale così
individuato nonché fornirgli tutte le informazioni e la
documentazione in suo possesso per la difesa dei suoi
diritti ed interessi.
6. L’Assicurato ha comunque il diritto di scegliere liberamente il
proprio legale nel caso di conflitto di interessi con la Società.
7. La Società non è responsabile dell'operato dei Legali.
Art. 12 - Fornitura dei mezzi di prova e dei documenti
occorrenti alla prestazione della garanzia assicurativa
Se l'Assicurato richiede la copertura assicurativa è tenuto a:
informare immediatamente la Società in modo
completo e veritiero di tutti i particolari del caso
assicurativo, nonché indicare i mezzi di prova e
documenti e, su richiesta, metterli a disposizione;
conferire mandato al legale incaricato della tutela dei
suoi interessi, nonché informarlo in modo completo e
veritiero su tutti i fatti, indicare i mezzi di prova, fornire
ogni possibile informazione e procurare i documenti
necessari.
ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona.
P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658.
Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie
autorizzate ad operare in regime di stabilimento).
Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta.
Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it
Art. 13 - Gestione del caso assicurativo
1. Ricevuta la denuncia, previa valutazione della copertura
assicurativa e delle possibilità di far valere con successo le
ragioni dell’Assicurato, la Società, gestisce la trattazione
stragiudiziale della vertenza al fine di realizzare il bonario
componimento della controversia. La Società si riserva di
demandare a legali di propria scelta la gestione
stragiudiziale della vertenza, comprensiva dell’assistenza
del legale avanti al mediatore qualora la mediazione sia
obbligatoria.
2. Ove il tentativo di definizione stragiudiziale o la mediazione
della controversia non riescano, l’Assicurato comunica alla
Società gli elementi probatori e/o le argomentazioni su cui
fondare l’instaurazione della causa al fine di permettere
alla Società di valutarne le possibilità di successo.
Qualora tale valutazione abbia esito positivo la gestione
della vertenza viene quindi affidata al Legale scelto nei
termini dell'Art. 11 per la trattazione giudiziale.
3. Ciò avviene in ogni caso quando sia necessaria la difesa in
sede penale.
4. La garanzia assicurativa viene prestata anche per ogni
grado successivo di procedimento qualora l’impugnazione
presenti possibilità di successo ai sensi del comma 2 del
presente articolo.
5. E’ necessario, pena la decadenza della garanzia, che la
Società confermi preventivamente la copertura delle
spese per :
•
la transazione della vertenza, sia in sede
stragiudiziale che giudiziale;
•
la nomina di Consulenti Tecnici di Parte.
6. La Società non è responsabile dell'operato di Consulenti
Tecnici.
7. In caso di conflitto di interessi o di disaccordo in
merito alla gestione dei casi assicurativi tra l'Assicurato
e la Società, la decisione può venire demandata, con
facoltà di adire le vie giudiziarie, ad un arbitro che decide
secondo equità, designato di comune accordo dalle parti
o, in mancanza di accordo, dal Presidente del Tribunale
competente a norma del Codice di Procedura Civile.
Ciascuna delle parti contribuisce alla metà delle spese
arbitrali, quale che sia l'esito dell'arbitrato.
8. La Società avverte l'Assicurato del suo diritto di avvalersi di
tale procedura.
9. Qualora l’assicurato intenda adire le vie giudiziarie,
l’azione civile potrà essere preceduta dal tentativo di
mediazione previsto dal D.Lgs. n. 28 del 4 marzo 2010.
Art. 14 - Recupero di somme: facoltà di rivalsa e surroga
1. Spettano integralmente all’Assicurato i risarcimenti
ottenuti ed in genere le somme recuperate o comunque
corrisposte dalla controparte a titolo di capitale ed
interessi.
2. Alla Società, che ha facoltà di rivalsa nei confronti
dell’assicurato, spettano la restituzione degli onorari,
delle competenze e delle spese liquidate in sede
giudiziaria
o
concordate
transattivamente
o
stragiudizialmente, qualora le abbia sostenute o anticipate,
nella misura in cui le stesse siano state recuperate dalla
controparte.
3. In ogni caso l’Assicurato, ai sensi dell’art. 1916 Codice
Civile, cede alla Società tutti i diritti a conseguire da terzi
il rimborso delle spese sostenute a qualsiasi titolo,
acconsentendo altresì all’esercizio delle relative azioni.
Art. 15 - Estensione territoriale
1. Nell'ipotesi di diritto al risarcimento di danni
extracontrattuali da fatti illeciti di terzi nonché di procedimento
penale l'assicurazione vale per i casi assicurativi che
insorgono in Europa o negli stati extraeuropei posti nel
Bacino del Mare Mediterraneo sempreché il Foro
competente, ove procedere, si trovi in questi territori.
2. In tutte le altre ipotesi, la garanzia vale per i casi
assicurativi che insorgono e devono essere trattati nella
Repubblica Italiana, nella Città Stato del Vaticano e nella
Repubblica di San Marino.
ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1.
Capitale sociale Euro 100.000.000.
Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di
vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender
(Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze.
Pag.18 di 22
Art. 16 - Indicizzazione - adeguamento del massimale, delle
indennità e del premio
1. Il massimale, le indennità assicurate e il relativo premio sono
basati sul "numero indice dei prezzi al consumo per le famiglie
di operai e impiegati", pubblicato dall'ISTAT - Istituto Centrale di
Statistica di Roma, in conformità a quanto segue:
a) nel corso di ogni anno solare viene adottato come base di
riferimento iniziale e per gli aggiornamenti, l'indice del mese di
settembre dell'anno precedente;
b) alla scadenza di ogni rata annuale, se si è verificata una
variazione, in più o in meno, rispetto all'indice inizialmente
adottato o al suo equivalente, il massimale, le indennità
assicurate ed il corrispondente premio vengono aumentati o
ridotti in proporzione;
c) l'aumento o la riduzione decorrono dalla scadenza della rata
annua.
2. Qualora, in conseguenza delle variazioni dell'indice, il
massimale, le indennità assicurate ed il premio venissero a
superare il doppio degli importi inizialmente stabiliti, sia la
Società che il Contraente hanno la facoltà di rinunciare
all'aggiornamento della polizza, ed il massimale, le
indennità assicurate ed il premio rimangono quelli
risultanti dall'ultimo aggiornamento effettuato.
3. In caso di eventuale ritardo od interruzione nella
pubblicazione degli indici, la Società propone l'adeguamento
tenendo conto delle variazioni notoriamente avvenute nei prezzi
correnti rispetto all'ultimo adeguamento.
Il Contraente ha comunque la facoltà di rinunciare
all’aggiornamento proposto.
Art. 17 - Oneri fiscali
Le imposte, le tasse e tutti gli altri oneri stabiliti per legge,
relativi al premio, al contratto ed agli atti da esso
dipendenti, sono a carico del Contraente, anche se il loro
pagamento sia stato anticipato dalla Società.
Art. 18 - Rinvio e clausola o accordi particolari
1. I rapporti contrattuali sono regolati esclusivamente dalla
presente polizza e, per quanto in essa non precisato, dalle
norme di legge.
2. Clausole o accordi particolari sono validi solo se
ratificati dalla Direzione Generale della Società.
ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona.
P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658.
Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie
autorizzate ad operare in regime di stabilimento).
Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta.
Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it
ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1.
Capitale sociale Euro 100.000.000.
Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di
vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender
(Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze.
Pag.19 di 22
CONDIZIONI PARTICOLARI DI ASSICURAZIONI
Art. 19 – Prestazioni garantite e soggetti assicurati
Le garanzie di cui alle seguenti sezioni si intendono operanti
solo se espressamente richiamate nel frontespizio di
polizza e se risulta corrisposto il relativo premio.
A – alunni
Le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione delle Condizioni Generali di Assicurazione, vengono prestate
a tutela dei diritti degli alunni dell'Istituto Contraente e loro
genitori, per fatti commessi e/o occorsi dagli/agli alunni
durante le attività scolastiche e ricreative organizzate
dalle autorità scolastiche e durante il percorso che gli
alunni compiono dalla propria abitazione alla scuola e
viceversa, entro i limiti di tempo che vanno da un'ora
prima dell'inizio delle lezioni ad un'ora dopo la fine delle
lezioni medesime.
Le garanzie valgono per:
- sostenere l'esercizio di pretese al risarcimento danni a
persona e/o a cose subiti per fatti illeciti di terzi;
- sostenere la difesa in procedimenti penali per delitti colposi
o contravvenzioni compresi i casi di applicazione della
pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d.
patteggiamento), oblazione, remissione di querela,
prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto.
B – docenti e non docenti
Le garanzie previste all'Art. 1 – Oggetto dell’Assicurazione delle Condizioni Generali di Assicurazione, vengono prestate
a tutela dei diritti dei docenti e del personale non docente
dell'Istituto Contraente per fatti commessi nell'esercizio
della professione e durante lo svolgimento degli
incarichi conferiti dall'Autorità scolastica purché
attinenti alla qualifica.
Le garanzie valgono per:
- sostenere la difesa in procedimenti penali per delitti colposi
o contravvenzioni compresi i casi di applicazione della
pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d.
patteggiamento), oblazione, remissione di querela,
prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto..
Art. 20 - Esclusioni
Le garanzie non sono valide:
a) per fatti conseguenti a tumulti popolari (assimilabili a
sommosse popolari), eventi bellici, atti di terrorismo, atti
di vandalismo, terremoto, sciopero e serrate, nonché da
detenzione od impiego di sostanze radioattive. Le
garanzie inoltre non sono valide per fatti conseguenti ad
eventi naturali per i quali venga riconosciuto lo stato di
calamità naturale o lo stato di allarme;
b) per il pagamento di multe, ammende e sanzioni in
genere;
c) per controversie derivanti dalla proprietà o dalla guida
di imbarcazioni o aeromobili;
d) per fatti dolosi delle persone assicurate;
e) per fatti non accidentali relativi ad inquinamento
dell'ambiente;
f) se il conducente non è abilitato alla guida del veicolo
oppure se il veicolo è usato in difformità da
immatricolazione, per una destinazione o un uso diversi
da quelli indicati sulla carta di circolazione, o non è
coperto da regolare assicurazione obbligatoria RCA,
salvo che l'Assicurato, occupato alle altrui dipendenze in
qualità di autista ed alla guida del veicolo in tale veste,
dimostri di non essere a conoscenza dell'omissione
degli obblighi di cui alla D.lgs 209 del 2005 e successive
modificazioni;
ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona.
P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658.
Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie
autorizzate ad operare in regime di stabilimento).
Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta.
Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it
g) nei casi di contestazione per guida sotto l’effetto di
alcool o di sostanze stupefacenti e per omissione di
fermata e assistenza;
h) per fatti derivanti da partecipazione a gare o
competizioni sportive e relative prove, salvo che si tratti
di gare di pura regolarità indette dall'ACI;
i) per le vertenze fra Contraente e/o Assicurato/i;
l) per le controversie relative alla compravendita,
permuta di immobili ed alla loro costruzione ex novo; in
quest’ultimo caso restano escluse le controversie
relative a contratti di appalto, fornitura e posa in opera di
materiali;
m) per vertenze inerenti contratti di appalto e/o
subappalto;
n) in materia fiscale ed amministrativa
Condizione aggiuntiva D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009
“Tutela della Salute e della Sicurezza nei luoghi di
Lavoro” e succ. modifiche ed integrazioni.
Valida solo se espressamente richiamata sul
frontespizio di polizza se risulta corrisposto il relativo
premio.
Ad integrazione dell’Art. 19 – Prestazioni garantite e soggetti
assicurati - si conviene che le garanzie previste all'Art. 1 –
Oggetto dell’Assicurazione - delle Condizioni Generali di
Assicurazione, vengono prestate al Contraente in relazione
al D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e succ.modifiche ed
integrazioni.
La presente garanzia opera in deroga all’Art. 20 –
Esclusioni - lett. n) limitatamente alla materia
amministrativa.
Le garanzie valgono esclusivamente nel caso in cui il
Contraente, in relazione all’attività esercitata, rivesta la
qualifica di Committente dei lavori ai sensi del D.Lgs.
81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e succ. modifiche ed
integrazioni.
Le garanzie vengono prestate, altresì, al Contraente, in
relazione al D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e succ.
modifiche ed integrazioni a tutela dei diritti dei propri:
• Legali Rappresentanti
• Preposti
• Responsabili dei Servizi di Prevenzione
• Lavoratori Dipendenti.
Le garanzie valgono, nei casi di contestazione
d'inosservanza degli obblighi ed adempimenti di cui al D.Lgs.
81/2008 e D.Lgs. 106/2009 e delle altre disposizioni
normative e/o regolamentari in materia di prevenzione,
sicurezza ed igiene sui luoghi di lavoro, per:
• sostenere la difesa nei procedimenti penali per delitti
colposi e/o contravvenzioni;
• sostenere la difesa in procedimenti penali per omicidio
colposo e/o lesioni personali colpose (Artt. 589 - 590
Codice Penale);
• proporre opposizione e/o impugnazione avverso i
provvedimenti amministrativi, le sanzioni amministrative
non pecuniarie e le sanzioni amministrative pecuniarie di
importo determinato in misura non inferiore a € 250,00
(duecentocinquanta).
La Società provvederà, su richiesta dell’Assicurato, alla
redazione
e
presentazione
dell’opposizione/
impugnazione.
L’Assicurato deve far pervenire alla Direzione Generale il
provvedimento in originale entro 5 (cinque) giorni dalla
data di notifica dello stesso.
Ad eccezione dei Legali Rappresentanti, i suelencati
assicurati sono garantiti se ed in quanto dipendenti del
Contraente.
Insorgenza del caso assicurativo
ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1.
Capitale sociale Euro 100.000.000.
Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di
vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender
(Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze.
Pag.20 di 22
Ai fini delle garanzie previste dalla presente condizione
aggiuntiva, per insorgenza del caso assicurativo si intende:
•
il compimento da parte della competente Autorità del
primo atto di accertamento ispettivo o di indagine,
amministrativo e/o penale;
• il momento in cui l’Assicurato abbia o avrebbe
cominciato a violare le norme di legge – nel caso di
procedimento penale per omicidio colposo e/o lesioni
personali colpose.
La garanzia assicurativa viene prestata per i casi assicurativi
che siano insorti durante il periodo di validità del presente
contratto.
ed insorti nel termine di 24 (ventiquattro) mesi dalla
cessazione dei soggetti garantiti dalle funzioni/qualifiche
indicate nella presente appendice, o loro dimissioni
dall’impresa assicurata.
La garanzia opera a parziale deroga dell’Art.10 –
Insorgenza del caso assicurativo - delle Condizioni
Generali di Assicurazione.
Mod. IST v.1 – Ed. 06/2005 – Agg. 12/2015
La garanzia si estende ai casi assicurativi conseguenti a fatti
e/o atti verificatisi durante il periodo di validità del contratto
ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona.
P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658.
Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie
autorizzate ad operare in regime di stabilimento).
Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta.
Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it
ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1.
Capitale sociale Euro 100.000.000.
Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di
vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender
(Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze.
Pag.21 di 22
Mod. FI IST. v1 - Ed. 12/2005 – Agg.12/2015
ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'Italia - Viale del Commercio 59, 37135 Verona.
P.I. 04167600230 - C.F. e n. R.I. Verona 93238290238 - REA n. VR – 394658.
Iscritta in data 20/08/2012 all’Albo Imprese di Assicurazione, Elenco I, n. I.00108 (Imprese comunitarie
autorizzate ad operare in regime di stabilimento).
Rappresentante Generale e Direttore Generale per l’Italia: Andrea Andreta.
Tel.: 045 8290411 - Fax: 045 8290449 - e-mail: [email protected] - pec: [email protected] - web: www.arag.it
ARAG SE - Societas Europaea - sede legale D - 40472 Düsseldorf (Germania), ARAG Platz 1.
Capitale sociale Euro 100.000.000.
Iscritta nel Registro del Tribunale di Düsseldorf al n. HRB 66846 - Soggetta al controllo della Autorità di
vigilanza tedesca Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Presidente del Consiglio di Sorveglianza: Gerd Peskes. Consiglio di Gestione: Dr. Paul-Otto Faßbender
(Pres.), Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze.
Pag.22 di 22
Scarica

ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien