360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
360derBeilagenzudenstenographischenProtokollendesNationairates(VI.G.P.).
4. 6. 1951.
Regierungsvorlage.
Vertrag
Convenzione
zwischen österreich und Italien über fra l'Italia e l'Austria sulle assicurazioni
Sozialversicherung.
sociali.
Der Bundespräsident der
Republik österreich
I 1 Pr e s i den ted e 11 aRe pub b 1 i c a
Italiana
und
ed
der Präsident der
.Italienischen Republik
il Preside'nte Federale della
Re pub b I i c a d'A u s tri a
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind
übereingekommen, einen Vertrag zu schließen
und haben deshalb zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
animati dal desiderio di regolare i rapporti in
materia di assicurazioni sociali tra i due Stati,
hanno stabilito di concludere in proposito una
Convenzione, ed hanno, quindi, nominato. i loro
plenipotenziari:
Der Bundespräsident der Republik österreich:
Dr. h. c. lng. Leopold F i g I, Bundeskanzler,
Dr. Viktor Geh r man n, Sektionschef im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
der Präsident der Italienischen Republik:
Dr. Giuseppe C 0 s m e 11 i, außerordentlicher Gesandter. und bevollmächtigter
Minister,
11 Pres"ldente della Repubblica Italiana:
Dott. Giuseppe C 0 s m e ll i, lnviato Straordinario e Ministro Plenipotenziario,
11 Presidente Federale della Repubblica d' Austria:
Dott. h. c. ing. Leopold F i g I, Cancelliere
Federale,
Dott. Victor G· ehr man n, Direttore Generale al Ministero Federale per I' Amministrazione Sociale,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger i _quali, dopo aver scambiato i loro pieni poteri,
Form befundenen Vollmach ten nachstehende trovati in buona e debita forma, hanno concordato le seguenti disposizioni:
Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT 1.
PARTE I.
Allgemeine Bestimmungen.
Disposizioni generali.
Artikel 1.
Articolo 1.
Paragrafo 1. .
(1) Die österreichischen und die italienischen
Staatsbürger sowie ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen sind einander in den Rechten.
und Pflichten gleichgestellt, die sich aus den·
Gesetzen über die im Artikel 2 aufgezählten
Zweige der Sozialversicherung (Pflichtversicherung) ergeben.
I cittadini italiani e i cittadini austriaci,
nonche i loro familiari e aventi diritto, sono
equiparati gli uni agli altri nei diritti e negli
obblighi derivanti dalle legislazioni ·sulle assicurazioni sociali obbligatorie· enumeratenell'articolo 2.
www.parlament.gv.at
1 von 40
2 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
2
Paragrafo 2.
Die österreichischen Staatsbürger m
Italien und die italienischen Staatsbürger in
österreich können ferner an der freiwilligen
Versicherung (Weiterversicherung und Versicherungsberechtigung) nach den im Artikel 2 aufgezählten Gesetzen unter denselben Bedingungen
teilhaben wie die Bürger des Staates, in dem sie
wohnen.
I cittadini italiani in Austria e i cittadini
austriaci in Italia possono, inoltre, beneficiare
delle disposizioni eoncernenti l'assicurazione
volontaria 0 faeoltativa secondo le legislazioni
enumerate nell'articolo 2, alle stesse eondizioni
dei cittadini dello Stato ove essi risiedono.
Artikel 2.
Articolo 2.
(2)
Paragrafo 1.
Le legislazioni alle quali
(1) Die Gesetze, auf die sich der vorliegende
sente Convenzione sono:
Vertrag bezieht, sind:
SI
applica la pre-
1. In österreich
1. in' Italia:
a) die Gesetze über die Krankenversicherung;
a) la legislazione sull'assicurazione generale
per l'invalidid, Ja vecchiaia ed i superstiti;
b) la legislazione sulle assicurazioni contro gli
infortuni sul lavoro e le malattie professionali;
e). Ja; legislazioni sull' assieurazione contro la
malattie;
d) la legislazione sull'assicutazione contro la
tubercolosi;
e) la legislazione sull'assicurazione contro la
disoceupazione, fatta eccezione delle disposizioni relative ai sussidi straordinari di
disoeeupazione;
.
b) die Gesetze über die Unfallversicherung;
c) die Gesetze über die Invaliditäts-, Altersund Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung);
d) die Gesetze über die Invaliditäts-, Altersund Hinterbliebenenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung);
e) die Gesetze über die
Ren ten versicherung;
knappschaftliche
, f) die Gesetze über die Zuschußversicherung
bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen;
g) die Gesetze über die Arbeitslosenyersicherung mit Ausnahme der Vorschrift über
die NotstandshiIfe. '
2. In Italien
a) die Gesetze über ,die' allgemeine Invaliditäts~, Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
, b) die Gesetze über die VersichClrung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;.
f) la legisiazione sull'assicurazione per la nuzialid. e la nataIld;
g) la legislazione sui regimi speciali di assieurazione stabiliti per determinate eategorie, in quanto eoneernono rischi eprestazioni eoperti dalle legislazioni enumetate
dalle precedenti lettere, e eioe la legislazione concernente il personale delle imprese concessionarie di servizi pubblici di
trasporto, il personale delle imprese concessionarie di servizi pubblici di telefonia
e la legislazione concernente la gente di
mare.
c) die Gesetze über die Krankenversicheru'ng;
d) die Gesetze über die Versicherung gegen
die Tuberkulose;
e) die Gesetze über die Arbeitslosenversicherung mit AusnahqJ.e der Vorschriften über
die außerordentlichen Arbeitslosenunterstützungen;
I
f) die Gesetze über die Heirats- und Geburten versicherung;
g) die Gesetze über die, Sonderversicherungen
für bestimmte Berufszweige, insoweit sie
Wagnisse und Leistungen betreffen, die
von den oben angeführten Gesetzen erfaßt
sind, und zwar für die Dienstnehmer der
2. in Austria:
a) lalegislazione sull'assicurazione contro le
malattie; ,
b) la legislazlone suIl'assicurazione contro gli
infortuni sul lavoro;
c) lalegislazione sull'assicurazione per l'invalidid., la vecchiaia e i superstiti degli operai
~Invalideiiversicheru1ig);
d) la legislazione sull'assieutazione pet' l;invalidid, la vecchiaia e i superstiti degli impiegati (AngesteiltenversidIetung);
e) 1a legislazione sull'assicurazione di rendite
per gli addetti alle miniere;
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
3 von 40
J
konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Beförderungswesens, für· die Dienstnehmer der konzessionierten Unternehmen
des öffentlichen Telephondienstes und für
die Seeleute.
f) la legislazione sull'assicurazione supplementate presso gli Istituti di perisione delle
ferrovie private;
g) la legislazione sull'assicurazione contro la
disoccupazione, fattaeccezione delle disposizioni relative ai soccorsi di emergenza
(N otstandshilfe).
Paragrafo 2.
(2) Der vorliegende Vertrag wird gleicher, weise auf alle gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften angewendet, welche die im Absatz 1
angeführten Gesetze abgeändert oder ergänzt
haben oder abändern oder .ergän'zen werden.
Jedoch wird der Vertrag nicht angewendet
La presente Convenzione si applica' ugualmente a tutti gli atti legislativi 0 regolamentari
ehe hanno modificato 0 completato 0 ehe modificheranno 0 completeranno le legislazioni elencate al paragrafo 1 del presente articolo. Tuttavia non si applichera:
a) auf die gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften, die sich auf neue Wagnisse beziehen, außer es kommt ein bezügliches Abkommen zwischen den beiden Staaten zustande; ,
b) auf die gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften, die die bestehenden Regelungen
auf neue Gruppen von begünstigten Personen ausdehnen, wenn gegen die Anwendung die Regierung des beteiligten
Staates gegenüber der Regierung des anderen Staates innerhalb von drei Monaten,
gerechnet von der Verlautbarung der
besagten Vorschriften, Einspruch erhebt.
a) agli atti legislativi 0 regolamentari concernenti nuovi rischi, a meno che un accordo
non intervenga al riguardo fra i due Stati;
~
b) agli atti legislativi 0 regolamentari che
estenderanno i regimi esistenti a nuove
categorie di beneficiari quando, a tale riguardo, intervenga opposizione da parte
del Governo dello Stato interessato, noti.ficata al Governo dell'altro Stato entro tre
mesi dalla data della pubblic;azione ufficiale
dei detti atti.
Artikel 3.
Articolo 3.
Die Artikel 7 und 38, ferner 9 bis 13 werden
Gli anicoli 7 e 38, nonche gli articoli da 9 a
,:\uf; die Vorschriften über die österreichischen 13 non si applicano alle disposizioni delle assiSonderkrankenversicherungen für die selbständig curazioni speciali austriache in caso di malattia
Erwerbstätigen, die Rentenempfänger, die Emp- per i lavoratori indipendenti~ per i beneficiari
fänger von Leistungen dc,:r Arbeitslosenversiche- di rendite, per i beneficiari di prestazioni
rung, die Kriegsbeschädigten in beruflicher Aus- dell'assicurazione contro la disoccupazione, per
bildung und die Kriegshinterbliebenen nicht gli invalidi di guerra in formazione profes~ib
angewendet.
.
nale e per i superstiti dei caduti in guerra.
Artikel 4,
Articolo 4.
In den im Artikel 2 angeführten Zweigen der
Sozialversicherung werden grundsätzlich die
Vorschriften des Staates angewendet, in dessen
Gebiet die für die Versicherung maßgebende
Beschäftigung ausgeübt wird.
Per le assicurazioni sociali indicate nell'articolo' 2 ,siapplicano,in via di, principio, le dis~
posizioni dello Stato nel cui territorio e svolta
l'attiviü da cui deriva l'assicurazione.
Artikel 5.
Articolo 5•
.t>aragrafo 1. '
Vom Grundsatz des Artikels 4 greifen
folgende Ausnahmen Platz:
a) Werden Dienstnehmer eines Betriebes, der
seinen Sitz in einem der beiden Staaten
hat, für eine begrenzte Dauer in das Gebiet des anderen Staates entsendet, so
bleiben sie nach den Vorschriften des
Staates versichert, in de~ der, Betrieb
sel,nen Sitz hat, wenn der Aufenthalt im
(1)
In derogaal prinClp~o dell'articolö 4 sono
stabilite le seguenti eccezioni:
a) i dipendenti di una azienda, ayente sede
in uno dei due Stati, che siano' inviati per
un limitato periödo di tempo nel territorio dell'alt.ro Stato, continuano· ad essere
assicurati secondo le norme delto Stato in
cui l'azienda ha la propria sede, sempreche
la permanenza nell'altro Stato non superi
www.parlament.gv.at
4 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
4
anderen Staat sechs Monate nicht übersteigt; das gleiche gilt für Dienstnehmer
eines Betriebes, der seinen Sitz m emem
der beiden Staaten hat, wenn sie sich infolge der besonderen Art der' zu verrichtenden Arbeit wiederholt Im anderen
Staatsgebiet aufhalten, Immer unter der
Voraussetzung, daß der einzelne Aufenthalt sechs Monate nicht übersteigt;
b) Dienstnehmer von Betrieben, die sidl von
dem Gebiet des einen Staa tes über die
Grenze in das Gebiet des anderen Staates
erstrecken, werden ausschließlich nach den
Vorschriften des Staates versichert, in dem
diese Betriebe ihren Sitz haben;
il periodo di sei mesi. La stessa norma vale
p\r i dipendenti di una azienda avente
la propria sede in uno dei dlle Stati, c.l,e
saggiornano, a piu riprese, nel territorio
dell'altro Stato a causa della particolare
n~tura del lavoro che essi devono compiere
e sempreche eiaseun periodo di soggiorno
non superi i sei mesi;
b) i dipendenti delle aziende d1C ,dal territorio
nazionale si estendono al di ra della frontiera tra i due Stati, sono assieurati esclusivamente seeondo le norme dello Stato
in cui le aziende stesse hanno la loro sede;
c) Bedienstete von dem öffentlichen Verkehr
dienenden Unternehmen des einen Staates,
die im Gebiet des anderen Staate~ beschäftigt werden, sei es vorübergehertd, sei es
auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfendauernd, einschließlich der im Fahrdienst beschäftigten Bediensteten, werden
'ausschließlich versichert nach den V orschriften des Staates, in dem das Unternehmen semen Sitz hat; das gleiche gilt
für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmungen des emen Staates, die Angehörige dieses Staates sind und- auch
dauernd - im Luftfahrtbetriebe, sei es als
Flugzeugführer, sei es m emer anderen
Verwendullg auf dem Gebiete des anderen
Staates beschäftigt werden, ferner für
sonstige Bedienstete der angeführten
Unternehmen, die vorübergehend m das
Gebiet des anderen Staates entsendet sind;
e) gli addetti alle imprese esereenti pubbliei
servizi di trasporto di uno degli Stati, me
siano oecupati nel territorio dell'altro, sia
temporaneamente, sia sulle linee di intercomumeaZlOne 0 m stazioni di frontiera
in modo permanente, compreso il personale viaggiante, sono assieurati esclusivamente seeondo le norme dello Stato in eui
l'impresa ha la propria sede; 10 stesso vale
per gli addetti alle imprese esereenti servizi
di trasporto aereo di uno Stato ehe siano
cittadini dellostesso Stato e slanO oeeupati, m mamera anclle permanente,
nell'esercizio dei servizi aere!, Sla come
piloti, sia con altra qualifiea, nel territorio
dell'altro Stato, nonche per gli altri addetti
alle imprese suddette, dle slano inviati
temporaneamente nel territorio dell'altro
Stato;
d) Bedienstete amtlicher Stellen (Zoll, Post;
Paßkontrolle usw.), die in das Gebiet des
anderen Staates entsendet werden, werden
nach den Vorschriften des entsendenden
Staates versichert;
e) die Bediensteten der österreichischen oder
italienischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, die österreich ische oder italienische Staatsangehörige sind,
werden nach den Vorschriften des Staates
versichert, dem sie angehören. Das gleiche
gilt für das persö,nliche Personal der obengenannten Bediensteten; jedoch können
diese persönlichen Bediensteten binnen
sechs Wochen, gerechnet vom Beginn dieser
Beschäftigung, beantragen, nach dem Rechte
des Staates versichert zu werden, in dem
sie beschäftigt sind. Die' rl:icht berufskonsularischen Vertreter und ihre Dienstnehmer werden nach den Vorschriften des
Staates versimert, m dem sie besmäftigt
sind;
f) die Angehörigen eines der beiden Staaten,
die bei wissensmaftlimen oder kulturellen
Instituten oder Schulen dieses Staates auf
d) gli addetti a uffiei pubbliei (doganali, postali, controllo passaporti ece,), che siano
da questi inviati nel tel:ritorio dell,'altro
Stato, .sono assieurati seeondo le norme
dello Stato da eui sonG inviati;
e) il personale di ruoloe non di ruolo addetto
alle rappresentanzediplomatiehe oeonsolari austriache od italiane, che sia di eittadinanza austriaea od italiana, e assieurato
secondo la legislazione dello Stato eui esso
appartiene . .Lo stesso vale per i 1avoratori
a1 servizio domestieo del personale anZldetto; essi possono, tuttavia, ehiedere, entro sei settimane dall'inizio della loro oecupazione, di essere- assieurati seeondo la
1egislazione dello Stato nel quale sono
oceupati. I consoli onorari ed i 10ro dipendenti sono assicurati secondo 1a legislazionc
de! luogo di oceupazione;
f) ai cittadini di uno Stato occupati, presso
Istituti scientifici 0 culturali 0 presso scuole
dello stesso Stato, nel territorio dell'altro
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
5 von 40
5
dem Gebiete des anderen Staates beschäftigt sind, ferner Personen der gleichen
im
persönlichen
Staatsangehörigkeit
Dienste der' angeführten Bediensteten
werden nach den Vorschriften des Staates
versichert, dem das Institut oder die Schule
zugehört, wenn sie nicht binnen sechs
Wochen, geredlnet vorn Beginn dieser
dem
Beschäftigung,
beantragen; nach
Rechte des Staates versichert zu werden,
in dem sie beschäftigt sind.
Stato, nonche alle persone della medesima
nazionalid addette al loro servizio domestico, si applica la legislazione dello Stato
cui appartiene l'Istituto 0 la scuola, a meno
me essi non miedano, entro sei settimane
dall'inizio della loro occupazione, di essere
assicurati secondo la legislazione dell~
Stato nel quale sono occupati.
Paragrafo 2.
(2) Die Besatzung eines Schiffes, das die
I membri dell'equipaggio di una nave
Flagge eines der beiden Staaten trägt, wird, nach battente bandiera di uno dei due Stati, sono
den Vorschriften des Staates versichert, dem das assicurati secondo le norme dello Stato al quale
Schiff angehört; Personen jedoch, die von einern la nave appartiene; tuttavia le persone assunte
solchen Schiff für Lade-, Lösch- oder Ausbesse- da-lla nave battente bandiera di uno dei due
rungsarbeiten an Bord oder für überwachungs- Stati per i lavori di carico e scarico, di riparazwecke aufgenommen werden, während sich das zioni ~ bordo 0 sorveglian'za, me nt re essa si
Schiff in einern Hafen des anderen Staates auf- trova in un porto dell'altro Stato, sono assihält, sind nach den Vorschriften des Staates ver- curati secondo le norme dello Stato al quale
sichert, zu dem der Hafen gehört.
appartiene il porto.
Paragrafo 3.
(:3)
Die obersten Verwaltungsbehörden der
Le supreme Autorid ammmistrative dei due
beiden Staaten können weitere Ausnahmen vorn Stati potranno stabilire, di comune accordo,
Grundsatz des Artikels 4 vereinbaren. Sie ulteriori eccezioni al principio dell'articolo 4.
können ferner vereinbaren, daß die im Absatz 1 Esse possono, inoltre, convenire me le eccezioni,
vorgesehenen Ausnahmen in besonderen Fällen previste nel paragrafo 1 del presente articolo,
,non si applichino in casi particolari.
nicht angewendet werden.
Artikel 6.
Articolo 6.
Wurden die Beiträge an einen VersicherungsQualora i contributi siano stati versati ad un
. träger des einen der beiden Staaten entrimtet, Ente assicuratore di uno dei due Stati, nonoobwohl sie an einen Versicherungsträger des stante ehe dovessero essere versati ad un Ente
andqen Staates zu entrimten gewesen wären, assicuratore dell'altro' Stato, il prime Ente sad.
so gilt der uste Versimerungsträgersolange als considerato competente finme la questione non
zuständig, bis die Zuständigkeit einverständ- sia stata definita di comune accordo 0 risolta in
lich festgestellt oder smiedsgerichtlich entsmie- sede arbitrale: in ogni caso la definizione della
den ist. Die Herstellung des gesetzlimen Zu- posizione legale vale soltanto per l'avvenire.
standes wirkt nur für die Zukunft:
Artikel 7.
Articolo 7.
Pal'agrafo 1.
(1) Soweit in den folgenden Artikeln nimt
anderes bestimmt ist, werden die verpflimteten
Versicherungsträger die Geldleistungen aus den
im Artikel 2 angeführten Zweigen der Sozialversimerung einsmließlich der Ergänzungen,
Aufwertungen und anderer damit verbundener
Zulagen den im Gebiet des anderen Staates
wohnenden österreimismen und italienismen
Staatsbürgern so gewähren, als ob sie im Gebiete
des Staates wohnen würden, dem der verpflimtete Versimerungsträger zugehört. Die Abfindung von Renten der beiderseitigen Staatsangehörigen ausschließlim aus dem Grunde des Aufenthaltes im anderen Staate ist unzulässig.
Salvo quanto diversamente disposto negli
articoli seguenti, le prestazioni in. denaro derivanti dalle assicurazioni sociali indicate nell'articolo 2, ivi compresi i supplementi, le integrazioni e tutti gli altri benefici ad esse connessi,
saranno corrisposte dall'Ente debitore ai cittadini austriaci ed ai cittadini italiani residenti nel
territorio dell'altro Stato come se gli stessi cittadini risiedessero nel territorio dello Stato cui
appartiene l'Ente debitore. Non e consentita la
liquidazione in capitale delle rendite spettanti
ai cittadini dei due Stati qualora tale operazione
sia determinate unicamente dal fatto della residenza nell'altro Stato.
2
www.parlament.gv.at
6 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
6
Paragrafo 2.
Die Angehörigen des einen der beiden
Staaten, die eine Geldleistung aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle ~nd Berufskrankheiten oder aus der Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung des anderen Staates
beziehen, behalten im Falle der übersiedlung in
einen dritten Staat das Recht auf den Bezug
dieser Leistung in demselben Ausmaß U:nd unterdenselben Bedingungen wie die Angehörigen des
Staates, dem, der verpflichtete Versicherungsträger zugehört.
(2)
I cittadini di uno dei duc Stati, beneficiari di una prestazione in denaro delle assicurazioni dell'altro Stato contro gli infortuni
sul lavoro, contro le malattie professionali 0
per la invalidid, la vecchiaia e superstiti, mantengono, in caso di ttasferlmento in un terzo
Stato, il diritto aHa corresponsione di tale prestazione nello stesso ammontare ed alle stesse
condizioni stabilitiper i cittadini dello Stato cui
appartiene l'Ente debitore.
Artikel 8.
Articolo 8.
Hat nach den Vorschriften eines der beiden
Staaten ein Bezug aus diesem Staat oder eine
Beschäftigung oder Versidlerung in diesem Staat
eine rechtliche Auswirkung auf einen Leistungsanspruch, auf den. Bestand der Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder
. freiwilligen Versicherung, so kommt die gleiche
Wirkung auch einem gleichartigen Bezug aus
dem anderen Staat oder einer gleichartigen
Beschäftigung oder Versicherung in dem anderen
Staate zu. Wenn jedoch die in einem Staat
gewährten Bezüge das Erlösdlen, das Ruhen
oder die Kürzung von Leistungen aus der Sozialversicherung in beiden Staaten zur Folge haben,
dürfen diese Bezüge in jedem der beiden Staaten
für das Erlöschen, das Ruhen oder die Kürzung
nur mit dem Teil berücksichtigt werden, der
dem Verhältnis der in den beiden Staaten der
Bere'chnung der Versicherungsleistungen zugrunde gelegten Versimerungszeiten entspricht.
Se,_ in base alle disposizioni in vigore in uno
dei due Stati, l'esistenza di proventi, di una occu~
pa~ione 0 di una assicurazione in questo Stato
hanno un effetto giuridico su un diritto a prestazioni, sulla permanenza dell'obbligo assicurativo 0 sul diritto aU'assicurazione volontaria
o facoltativa, 10 stesso effet~o e prodotto
dall'analoga esistenza di proventi, di occupazioni 0 di assicurazioni nell'altro Stato. Tuttavia,
se esistono proventi in' unoStato me danno
luogo alla soppressione, sosp~nsione 0 riduzione
di prestazioni di assicurazioni sociali nei due
Stati, questi proventi devQno esse re computati
in 'ciascuno dei due Stati, agli effetti della
soppressione, sospensione 0 riduzione, solo per
la' parte che corrisponde al rapporto dei periodi
di assicurazione nei due Stati posti a base per
il calcolo delle prestazioni.
ABSCHNITT H.
PARTE H.
Versicherungen gegen Krankheit, Tuber- Assicurazioni contro le malattie, contro la
kulose sowie für Heiraten und Geburten. tubercolosi e per la, rtuzialitae la natalita.
Artikel 9.
Articolo 9. '
Paragrafo 1.
:', (1) Die Dienstnehmer, die aus' dem Gebiet
des einen Staates in das des anderen übersiedeln,
haben Anspruch auf die Leistungen aus der Versicherung gegen Krankheit und Tuberkulose
dieses anderen Staates unter der Bedingung, daß
1. sie in dem Staat, in den sie übersiedelt sind,
eine Beschäftigung' ausgeübt haben, di'e der
gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt oder
in diesem Staat eine in den Rechtsvorschriften
über die Pflichtversicherung vorgesehene
Weiter- oder freiwillige Versicherung eingegangen sind; .
2. sie in der Lage sind, die Voraussetzungen für
die Leistungen auf Grund der Vorschriften
zu erfüilen, die für die Versimerung des
Staates gelten, in de~ sie übersiedelt sind; hiebei sind die in: den beiden Staaten zurückgelegten Beitrags- und Versicherungszeiten
zusammenzurechnen. '
I lavoratori, me si trasferiscono dal territorio di uno Stato nel territorio dell'altro Stato,
hanno diritto alle prestazioni delle assicurazioni
malattia e tubercolosi di quest'altro Stato a condizione dle:
1. abbiano esplicato, nello Stato in cui si sono
trasferiti, una attivid soggetta all'assicurazione
obbligatoria secondo la legislazione nazionale
ovvero si sianO iscritti neUo stesso Stato ad
una forma di assicurazione volontaria 0 fa co 1tativa prevista dalla legislazione sull'assicurazione obligatoria;
). possano far valere i tequisiti rimiesti, per
beneficiare delle prestazioni, clalle disposizioni
che regolano l'oissicurazionc dello Stato in cui
si sono trasferiti: a tale scopo dovranno essere
cumulati i periodi cli contribuzione e di assicurazione compiuti in entrambi gli Stati.
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
7 von 40
7
Paragrafo 2.
(2) Falls die VersidIerungsträger beider Staaten
gleidIzeitig leistungspflidItig wären, kann der
Dienstnehmer die Leistungen nur von einem
der beiden beansprudIen, und zwar ~on
dem VersidIerungsträger, bei dem er im Zeitpunkt des VersidIerungsfalles versichert ist oder
zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert gewesen ist.
Qualora le prestazioni siano contempora~
neamente dovute dagli Enti assicuratori dei due
Stati, il lavoratore ha diritto alle prestazioni
soltanto da uno di essi e precisamente dall'Ente
presso il quale e assicurato al momento del verificarsi dell'evento. coperto dall'assicurazione' od
era ultimamente assicurato prima del verificarsi
dell'evento stesso.
Artikel 10.
Articolo 10.
Paragrafo 1.
(1) Der Dienstnehmer, der nach Eintritt des
VersidIerungsfalles in das Gebiet des anderen
Staates übersiedelt, behält den AnsprudI auf die_
Leistungen, jedoch nur unter der Bedingung, daßer vor der übersiedlung vom zuständigen Versicherungsträger die Zustimmung zur übersiedlung erhalten hat. Diese Zustimmung kann nur
im Hinblick auf den Krankheitszustand des
Dienstnehmers verweigert werden. In besonderen Fällen kann der Versicherungsträger die
Zustimmung nachträglich erteilen, falls die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zustimmung vorliegen und es dem Dienstnehmer nicht
möglich gewesen ist, die Zustimmung vor der
übersiedlung zu erhalten. Bei SchwangersdIaft
kann die Zustimmung auch vor Eintritt des
Versi9Ierungsfalles erteilt werden.
Il lavoratore che, dopo il verificarsi dell'evento coperto dall'assicurazione, si trasferisca
nel territorio dell'altro' Stato, conserva il
diritto alle prestazioni a condizione che egli,
prima del trasferimento, abbia ottenuto dal
competente Ente assicuratore il conseilso al
trasferimento. Tale consenso puo essere negato
solo per ragioni inerenti allo stato di malattia
del lavoratore. L'Ente assicuratore potra, in casi
particolari, concedere il consenso posticipatamente qualora esistano le premesse per la concessione del consenso stesso e non sia stato possibile al lavoratore ottenerlo prima -del trasferimento. Qualora si tratti di gravidanza il
consenso potra essere concesso anche prima del
verificarsi dell'evento.
Paragrafo 2.
Le limitazioni in ordine aIla residenza
(2) Die BesdIränkungen hinsichtlidI des W ohnortes, die in den innerstaatlichen Rechts- contenute nelle legislazioni sulle assicurazioni
vorschriften über die im Abschnitt 11 behan- previste dalla presente parte seconda e dalle
delten Zweige der Sozialversicherung und in den norme della presente Convenzione non valgono
Vorschriften des vorliegenden Vertrages vorge- per i lavoratori che, risiedendo nella zona di
sehen sind, gelten nicht für Dienstnehmer, die confine di uno Stato, siano occupati 0 siano
in der Grenzzone eines Staates wohnen und in stati da ultimo occupati nella zona di confine
der Grenzzone des anderen Staates beschäftigt dell'altro Stato. Le zone di confine saranno
,sind oder zuletzt beschäftigt gewesen sind. Die determinate in conformid del vigente accordo
Grenzzonen bestimmen sich gemäß dem jeweils sul traffico di frontiera.
geltenden Abkommen über den kleinen Grenzverkehr.
Paragrafo 3.
(3) In den im Absatz 1 vorgesehenen Fällen
ersucht der leistungspflichtige Versicherungsträger den Versicherungsträger des anderen
Staates, die Leistungen zu erbringen; hiebei hat
er die Leistungen, auf dir der Dienstnehmer
Anspruch hat, anzugeben. Die Leistungen
werden mit denselben Mitteln und in der
gleichen Güte wie für die eigenen Versicherten
erbracht.
Nei casi previsti - dal paragrafo 1 del presente articolo PEnte assicuratore, obbligato alle
prestazioni, delega PEnte assicuratore dell'altro
Stato a corrispondere le prestazioni medesime,
con l'indicazione di quelle cui il lavoratore ha
diritto.' Le prestazioni saranno corrisposte con
gIi stessi mezzi edella stessa qualita di quelle
corrisposte ai propri assicurati.
Paragrafo 4.
(4) In den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen
kann der verpflichtete Versicherungsträger auch
unmittelbar die geschuldeten Leistungen erbringen.
Nei casi prevlstl dal paragrafo 2 del
presente articolo l'Ente assicuratore obbligato
puo anche provvedere direttamente alla conceSSlOne delle prestazioni dovute.
www.parlament.gv.at
8 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
8
Paragrafo 5.
(5) Der verpflichtete Versicherungsträger vergütet dem' ersuchten Versicherungsträger die
Kosten, die aus der Erbringung der Leistungen
erwachsen sind; hiebei sind für Sachleistungen
die Sätze zu zahlen, die der ersuchte Versicherungsträger nach innerstaatlichem Rechte oder
nach den von ihm geschlossenen Verträgen anzuwenden hat.
L'Ente assicuratore obbligato rimborsa all'Ente
assicuratore delegato le spese sostenute per
la corresponsione delle prestazioni: a queste
scopo per le prestazioni in natura si applicano
le tariHe che l'Ente assi-curatore delegato pratica
in base aHa legislazione nazionale 0 ' a convenzioni da esso stipulate.
Paragrafo 6.
(6)
Diese Kosten können auf Grund eines
Dette spese possono esse re rimborsate meAbkommens nach Artikel 41 nach 'Einzel- diante compensi unitari, pro capite 0 globali
beträgen, nadl Köpfen oder in Bauschbeträgen da concordarsi a norma dell'articolo 41.
vergütet werden.
Artikel 11.
Articolo 11.
Paragrafo 1.
(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch
Il lavoratore eonserva il diritto alle
auf die Leistungen gegenüber dem Versiche- prestazioni nei eonfronti dell'Ente presso il
rungsträger, bei dem er versichert ist, auch wenn quale
a~sicuratoanche se l'evento coperto
der Versi~erungsfaH im Gebiete des anderen dall'assicurazione si verifichi nel territorio
Staates eintritt, wenn das Dienst- und das Ver- dell'altro Stato, qualora il rapporto 'di lavoro
eilrapporto di assieurazione non siano ancora
simerungsverhältnis noch nicht beendigt sind.
terminati.
e
Paragrafo 2.
Per la eorresponsione di tal i prestazioni
(2) Für die Gewährung dieser Leistungen und
für deren Ersatz an den Versicherungsträger des e per il rimborso di esse all'Ente assicuratore
Staates, in dem 'der Dienstnehmer vorüber- dello Stato in eui il lavoratore temporaneamente
gehend wohnt, gelten die Bestimmungen des risiede, si provvede in conformid dei periodi
Artikels 12 Absatz 1 zweiter und dritter Satz secondo e terzo dell'artieolo 12 paragrafo 1.
sinngemäß.
Articolo 12.
'Artikel 12.
Paragrafo 1.
(1) Die Angehörigen des Dienstnehmers, der
aus' dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet
, des anderen Staates übersiedelt, haben Anspruch
auf die Leistungen aus der Versicherung gegen,
Krankheit und Tuberkulose zu Lasten des Versicherungsträgers des letzteren Staates, soferne
bei dem Dienstnehmer die im Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Falls jedoch die Angehörigen in ihrem Heimatstaat wohnen, gewährt ohne besondere Ermächtigung 'die Leistungen der Versicherungsträger
dieses Staates in dem Umfange und unter den
Bedingul}gen der dort geltenden Rechtsvorschriften. In diesem Falle ersetzt der verpflichtete Versicherungsträger dem' Versicherungsträger des Heimatstaates den Aufwand auch
nach Einzelbeträgen, nach Köpfen oder in
Bauschbeträgen auf Grund eines Abkommens
gemäß Artikel 41.
I familiari del lavoratore ehe' si trasferisce
dal territorio di uno Stato nel territorio
dell'altro Stato hanno diritto alle prestazioni
deIl'assicurazione malattia e deIl'assieurazione
tubereolosi a earieo dell'Ente assicuratore di'
quest'ultimo Stato, ove rieorrano, nei eonfronti
del lavoratore stesso, le eondizioni previste al
paragrafo 1 dell'articolo 9. Qualora, pero, i
familiari risiedan? nello Stato di origine, le prestazioni saranno corrisposte dall'Ente assicuratore di questo Stato nei limiti e eon le modalid
di eui alla legislazione ivi vigente e senza alcuna
speeiale autorizzazione. In tal easo le spese sono
rimborsate dall'Ente debitore all'Ente assieuratore dello Stato di origine anche mediante compensi unitari, pro eapite 0 globali da eoneordarsi
a norma dell'articolo 41.
Paragrafo 2.
(2)' Obe~siedeln die Angehörigen aus dem
n familiari del lavoratore, ehe Si trasStaate, in dem sie wohnen, in den anderen Staat, feriseonodallo Stato in cui risiedono nell'altro
so haben sie auf die L~istungen aus der Ver- Stato, hanno 'Idiritto alle prestazioni dell'assi-
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
9 von 40
9
sicherung gegen Krankheit und Tuberkulose in
dem neuen Staate für die in der Gesetzgebung
dieses Staates vorgesehene Dauer. Anspruch;
jedoch werden die im Herkunftsstaate aus dem
gleichen Grunde bereits empfangenen Leistungen
angerechnet.
curazione malattia e dell'assicurazione tubercolosi nel nuovo Stato per tutta la dura ta stabilita dalla legislazione dello stesso Stato, tenuto
conto delle prestazioni gia ricevute al10 stesso
titolo nello Stato dal quale provengono.
Artikel 13.
Articolo 13."
Die Vorschriften· der Artikel 9 bis 12 finden
auch Anwendung auf die Leistungen, die in der
Heirats- und Geburtenversicherung gemäß
Artikel.2 Absatz 1 Z. 2 lit. f vorgesehen sind.
Le disposizioni degli articoli da 9 a 12 si
applicano anche per le. prestazioni previste
dall'assicurazione nuzialica e nataliü di cui
all'articolo 2, paragrafo 1, punto 1, lette ra f.
ABSCHNITT III.
PARTE III.
Assicurazione contro la
Arbeitslosenversicherung.
Artikel 14.
disoc~upazione.
Articolo 14.
Die Dienstnehmer, die aus Italien nadI österI lavoratori che si trasferiscono dall'Italia in
reich oder aus österreich nach Italien über- Aushia 0 viceversa beneficiano delle prestazioni
siedeln, erhalten die Leistungen aus der Arbeits- dell'assicurazione contro la disoccupazione, a
losenversicherung unter der Bedingung, daß
condizione che:
1. sie in dem Staate, in: den sie übersiedelt sind, 1. abbianQ esplicato nello Stato in cui si sonG
eine Beschäf.tigung ausgeübt haben, die der;
trasferiti una attivica soggetta all'obbligo di
Versicherungspflicht unterlegen ist,
assicurazione;
2. sie in der Lage sind, die Bedingungen für 2. possano far valere le condizioni rimieste per
diese Leistungen auf Grund der Rechtsvorbeneficiare di dette prestazioni in base alla
legislazione dello Stato in cui si sono trasferiti.
schriften des Staates, in den sie übersiedelt
sind, zu erfüllen.
Artikel 15•.
Articolo 15.
Paragrafo 1.
(1) Der Angehörige des einen Staates, der in
. einem oder in beiden Staaten gearbeitet hat und
sich während der Arbeitslosigkeit in seinem
Heimatstaat aufhält, erwirbt den Anspruch auf
die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
im Heimatstaat nach dessen Rechtsvorschriften,
falls er die dort gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Hiebei werden auch die Zeiten
. der Beschäftigung im anderen Staate, die der
Arbeitslosenversicherung unterlegen ist, angerechnet.
Il cittadino di uno Stato me abbia prestato
la sua opera in uno 0 in entrambi gli Statie
durante la disoccupazione soggiorni nel proprio
Stato, acquistera diritto alle prestazioni per la
disoccupazione nel pr,oprio Stato, s:condo' la
kgislazione di questo, qualora adempla a tutte
le condizioni volute dalla legislazione stessa,
tenuto conto anme dei periodi di lavoro compiuti neIl'altro Stato in occupazioni soggette
a,ll'assicurazione! contro la disoccupazione.
Paragrafo 2.
(2)
Der Versicherungsträger, der nach Absatz i die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erbracht hat, hat Anspruch auf Rückersatz von dem Versicherungsträger, der die
Arbeitslosenversicherung in dem Staate durchführt, in den der Dienstnehmer über,siedelt ist
und in dem er gearbeitet hat unter der Bedingung, daß' die Zeiten, die er in diesem Staate in
einer der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Beschäftigung zugebracht hat, mindestens
26 Wochen während der letzten 18 Monate vor
der Geltendmachung des Ansprumes auf Arbeitslosenunterstützung ausrnamen.
L'Ente che 'ha corrisposto le prestazioni
per la disoccupazione ne He condizioni di cui al
paragrafo 1 ha diritto ad essere rimborsato
dall'Ente dIe gestisce l'assicurazione contra la
disoccupazione nello Stato in cui il lavoratore
si era trasferito ed ~veva prestato la propria
opera, a condizione che i periodi trascorsi in
q1,lesto Stato in una occupazione sottoposta
all'assicurazione raggiungano un minimo di almeno 26 settimane nel corso degli ultimi 18
mesi precedenti la domanda deH'indennita. di
disoccupazione.
www.parlament.gv.at
10 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
10
Paragrafo 3.
Der Rückersatz kann für einen Zeitraum
von insgesamt nicht mehr als 60 Unterstützungstagen begehrt werden, auch wenn sie auf
mehrere Zeiträume der Arbeitslosigkeit verteilt
sind und vorausgesetzt, daß die in den Absätzen
1 und 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(3)
Il rimborso pUD essere chiesto per un
periode complessivo non superiore a 60 gtornate
di indennita, .anche di~tribuite in piu turni di
disoccupazione e sempreche si verifichino le condizioni richieste ai precedenti paragrafi 1 e 2.
Paragrafo 4.
(4)
Wenn der verpflichtete Versicherungsträger selbst während der gleichen Zeit der
Arbeitslosigkeit für eine gewisse Zahl von Tagen
dem Arbeitslosen die Untetstützung erbracht
hat, bevor dieser in seinen Heimatstaat zurück. gekehrt ist, verringert sich das obige Höchstausmaß von 60 Tagen entsprechend.
Se l'Ente obbligato avesse esso stesso corrisposto, durante il me des im,? periodo di disoccupazione, prima che il lavoratore torni nel
propria Stato, un certo numero di giornate di
indennita al disoccupato, il suddetto periode
massimo di 60 giornate sara ridotto in cornspondenza.
PARTE IV.
ABSCHNITT IV.
Versicherung
gegen Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten ..
und Assicurazione contro gli infortuni sul lavoro
e le malattie professionali.
Artikel 16.
Articolo 16.
Paragrafo 1.
Der zuständige Versicherungsträger eines
L'Ente competente di uno dei due Stati
der beiden Staaten hat den Abschluß der einen che ha compiuto l'inchiesta riguardante l'inforAngehörigen des anderen Staates betreffenden tunio di un cittadino dell'altro Stato deve darne
Unfalluntersuchung unmittelbar der zuständigen immediata comunicazione alle competenti Autodiplomatischen oder konsularischen Behörde des rita diplomatiche 0 consolari dell'altro Stato.
anderen Staates mitzuteilen.
(1)
Paragrafo 2.
{2) Die diplomatische oder konsularische BeL' Autorita diplomatica 0 consolare pUD
hörde kann in die Untersuc.h.ungsakten und prendere visione degli atti deU'inchiesta e di
die weiteren Akten in derselben Weise Einsicht quelli successivi allo stesso modo degli internehmen wie die Beteiligten.
essan.
Artikel 17.
ArticoIo 17.
Widerfährt einem Angehörigen emes der
beiden Staaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Staat begibt; ein Unfall
während der ohne Unterbrechung und auf dem
kürzesten Wege durchgeführten Reise von der
Grenzsta tion bis zum Beschäftigungsort, so' wird
dieser Unfall von dem Versicherungsträger dieses
letzteren Staates nach den Vorschriften über die
Unfallversicherung entschädigt. Das gleiche gilt
für einen Unfall, der einem Dienstnehmer bei
der Rückkehr in den Heimatstaat unmittelbar
nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf
Grund dessen er sich In den anderen Staat
begeben hat, zustößt.
L'infortunio subito da un cittadino di uno
dei due Stati, mentre egli si reca ad assumere
lavoro, con regolare contratto, nell'altroStato,
deve esse re risarcito daU'Ente' assicuratore di
quest'ultimo Stato in conformita deUe disposizioni concernenti l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro, qualora il sinistro si' verifichi durante il viaggio, ininterrotto e per la
via piu breve, dalla stazione di frontiera fino,
al luogo di Iavoro. Lo stesso vale per l'infortunio subito dallavoratore quando questi ritorna
nello Stato di origine subito dopo Ia fine de!
contratto di Iavoro per effetto de! quale si e
trasferitonell'altro Stato.
Artikel 18.
Articolo 18.
Ist einem Versicherten eine Rente aus einem
Se ad un assicurato, ,al quale sia stata liquidata
Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit una rendita per' infortunio sul lavoro 0 per
von einem Versicherungsträger des einen Staates malattia professionale daU'Ente assicuratore di
"
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
11 von 40
11
zuerkannt worden und soll für, den Versicherten uno Stato, dov~sse nell'altro Stato essere liquivon einem Versicherungsträger des anderen data un'altra rendita a seguito di un nuovo inStaates ~uf Grund' eines neuen Unfalles oder fortunio 0 malattia professionale, l'Ente assicueiner neuen Berufskrankheit eine weitere Rente ra tore di queste Stato terd. conto della precefestgestellt werden, so hat dieser Versicherungs- dente rendita come se anche questa fosse a suo
träger die frühere Rente so zu berücksichtigen, canco.
als ob auch sie zu seinen Lasten ginge.
Artikel 19.
, Articolo 19.
Soweit anwendbar, gelten auch für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die Vorschriften der Artikel 10 und
41, aber beschränkt auf die Sach- und Geldleistungen, die während der vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit nach den italienischen Vorschriften und bis zur Beendigung der Heilbehandlung nadl den österreichischen V orschriften gebühren. Für die anderen Leistungen,
insbesondere Renten und Sterbegeld, gelten die
Vorschriften der Artikel 7 und 38.
In quanta siano applicabili, valgono anche per
l'assicurazione contro gli insortuni sul lavoro
e le mala ttie professionali le dispositioni stabilite negli articoli 10 e 41, ma limitatamente
alle prestazioni sanitarie ed economiche che sono
dovute per il periodo della inabilid. temporanea
in applicazione della legislazione italiana,e hno
a1 termine della cura in applicazione della legislazione austriaca. Per le altre prestazioni, specialmente per le rendite e per gli assegni di
morte, si applicano le disposizioni degli articoli
7 e 38.
ABSCHNITT V.
PARTE V.
Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenen- Assicurazione per l'invalidid, la vecchiaia e
versicherung.
i superstiti.
Artikel 20.
Articolo 20.
Paragrafo 1.
Dienstnehmer, die nacheinander oder abwechselnd in dem einen und dem anderen der
beiden vertragschließenden Staaten in der Invaliditäts-, Alters- und HinterbliebeQenversicherung versichert gewesen sind und deren Hinterbliebenen werden die in beiden Staaten erworbenen Versicherungszeiten, ferner Ersatzzeiten,
soweit diese letzteren Zeiten nadl den Vorschriften beider Staaten in den im Absatz 2
angeführten Beziehungen wirksam sind, zusammengerechnet. Die Ersatzzeiten, die nur nadl
den Vorschriften eines der beiden Staaten wirksam sind, werden nur in der Versicherung
dieses Staates berücksichtigt. Beschäftigungszeiten, die in der österreichischen Versicherung
Beitragszeiten gleichgesteIlt sind, werden bei der
Zusammenrechnung
als
Versicherungszeiten
berücksichtigt.
(1)
Per i lavoratori ehe siano stati assicurati
successivamente 0 alternativamente, nell'uno e
nell'altro dei due Stati, per invalidita, vecchiaia
e superstiti, vengono eumulati per essi e per
i loro aventi diritto i periodi di assicurazione
effettuati nell'uno, e nell'altro Stato, nonche i
periodi riconosciuti ad essi equivalenti in quanto
questi ultimi siano, secondo le disposizioni di
entrambi gli Stati, efficaci nei rapporti previsti
al paragrafo 2. I periodi equivalenti, che siano
efhcaci solo in base alle disposizioni di uno dei
duc Stati, so no c,omputati solo nell'assicurazione
di questo Stato. Ai hni del cumulo di cui sopra
i periodi di occupazione assimilati, nella assicurazione austriaca, a periodi di contribuzione,
sono considerati come periodi di assicurazione.
Paragrafo 2.
n cumulo si effettua ai hni del caleolo
Die Zusammenrechnung erfolgt für die
Berechnung der Wartezeit, für die Erhaltung dei periodi di attesa, della conscrvazione delle
der Anwartschaft und für die Berechtigung zur aspettative edella ammissione alla proseeuzione
volontaria dell'assicurazione obbligatoria.
freiwilligen Fortsetzung der Versicherung.
(2)
Paragrafo 3.
(3) Versicherungs- und Ersatzzeiten, die sich
decken, werden nur einfach gerechnet.
I periodi di assicurazione e i periodi equivalenti che coincidono, sono computati una sola
volta.
www.parlament.gv.at
12 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
12
Articolo 21.
Artikel 21.
Paragrafo 1.
Wenn die Gesetzgebung eines der beiden
Staaten· für eine bestimmte Berufsgruppe eine
Sonderversicherung vorsieht, werden für die
Erlangung von deren Leistungen nur die in der
entsprechenden Sonderversicherung des anderen
Staates zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(1)
Quando la legislazione di uno dei due
Stati prevede, per una determinata categori~ di
lavoratori, un regime speciale di assicurazione,
sono cumulati, per l'ammissione al beneficio
delle relative prestazioni, soltanto i periodi compiuti sotto il corrispondcnte regime speciale
delI'altro stato.
Paragrafo 2.
Se in uno dei due Stati non vige un regime
(2) Wenn für diese rbestimmte Berufsgruppe
in einem der beiden Staaten keine Sonderver- speciale per quella determinata categoria, il
sicherung besteht, werden die Zeiten der Sonder- cumulo avviene tra i periodi di assicurazione
versicherung. in dem einen Staat und die in dem speciale effettuati in uno Stato e i periodi di
anderen Staate in dem entsprechenden Berufs- occupazione effettuati nella corrispondente catezweig in der für diesen geltenden Versicherung goria professionale· nell'altro Stato, sotto il reerworbenen Beschäftigungszeiten zusammen- gime di assicurazione ad essa applicabile.
gerechnet.
Paragrafo 3.
(3)
In
Als Sonderversicherung sind anzusehen
österreich
"
In Italia:
die knappschaftliche Rentenversicherung und
die Zuschußversicherung bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen;
In
.
Sono da considerarsi come aSSlCuraZlom a
regime speciale:
Italien
l'assicurazione per la gente di mare;
l'assicurazione per il personale delle imprese
concessionarie di servizi· pubblici di trasporto;
l'assicurazione per il personale delle imprese
conceSSlOnane di servizi pubblici di telefonia.
die Versicherung für die Seeleute;
die VersiCherung für die Bediensteten der In Austria:
konzessionierten Unternehmen des öffentl'assicurazione di rendite per gli addetti .alle
lichen Beförderungswesens und
miniere;
die Versicherung für die Bediensteten der
l'assicuraJ:ione supplementare presso gli Istituti
konzessionierten Unternehmen des öffent- di pensioni delle ferrovie private.
lichen Telephondienstes.
Artikel 22.
Articolo 22.
Paragrafo 1.
(1) Werden die Versicherungs- und Ersatzzeiten im Sinne der ·Artikel 20 und 21 zusammengerechnet, so berechnen die Versicherungsträger die zu gewährenden Leistungen nach den
Vorschriften des Absatzes 2.
\
Nel caso di cumulo, ai sensi degli ,articoli
20 e 21, dei periodi di assicurazione ed equivalenti, gli Enti assicuratori osserveranno, per il
calcolo delle prestazioni da corrispondere, le
disposizioni del paragrafo 2 del presente articolo.
Paragrafo 2.
(2) Jeder Versicherungsträger prüft nach den
Ogni Ente assicuratore accerta per suo
für ihn geltenden Vorschriften und unter conto, secondo le normedella propria legislaBerücksichtigung der Bestimmungen des vor- zione e con riguardo alle disposizioni della preliegenden Vertrages, ob der Versicherte in der sente Convenzione, se l'assicurato puo far valere
Lage ist, die Voraussetzungen für den Leistungs- le condizioni per il diritto alle prestazioni. In
anspruch zu erfüllen. Trifft dies zu, so berechnet caso affermativo esso calcola la prestazione seer die Leistung nach den für ihn geltenden Vor- condo le disposizioni della propria legislazione
schriften auf Grund der Versicherungs- und in base ai periodi di assicurazione ed equivalenti
Ersatzzeiten, die nach diesen Vorschriften an- computabili secondo la legislazione· stessa. In
rec;henbar sind. In diesem Falle gelten jedoch questo caso, pero, subentrano le seguenti dispo,folgende Sonder bestimmungen :
sizioni speciali:
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
13 von 40
13
a) Von Leistungen oder Leistungsteilen,
deren Ausmaß nicht von der Dauer der
Versicherungszeiten oder der Höhe der
gezahlten Beiträge abhängt, wird nur der
Teil gewährt, der dem· Verhältnisse der
bei Berechnung der Leistung berücksichtigten innerstaatlichen Versicherungs- und
Ersatzzeiten zur Summe der in den
Leistungen beider Staaten berücksichtigten
Zeiten dieser· Art entspricht. Als Leistungen oder Leistungsteile der vorher. genannten Art gelten insbesondere die Grundbeträge der österreichischen VersichenJngen, die festen Erhöhungen der italienischenVersicherungen (assegni di contingenza), sowie bei Leistungen, für die
nach iimerstaatlichem Rechte eine Mindestgrenze festgesetzt ist, der bis zu dieser
Mindestgrenze reichende Teil der Leistung;
a) delle prestazioni 0 quote di prestazioni la
cui misura non dipenda dalla durata dei
periodi di assicurazione 0 dall'ammontare
delle contribuzioni versate, e concessa
soltanto quella parte che corrisponde al
. rapporto fra i periodi di assicurazione ed
equivalcnti, valevoli secondo la legislazione interna per il calcolo della prestazione, e la somma dei periodi suddetti valevoli per le prestazioni di entrambi gli
Stati. Valgono in particolare come prestazioni 0 quote di prestazioni del gene re
predetto, gli importi base delle assicurazioni austriache, gli assegni di contingenza
delle assicurazioni italiane, nonche, nei
riguardi di prestazioni per le quali dalla
legislazione nazionale sia fissato un limite
minirno, la parte di prestazione fino a
questo ~il1lite minirno;
b) die übrigen Leistungen oder Ldstungsteile
werden ganz gewährt.
b) le altre prestazioni e quote di prestazioni
so no concesse per intero.
Paragrafo 3.
Le prestazioni rid?tte in virtu de! para(3) Nach Absatz 2 lit. a gekürzte Leistungen,
die den Betrag von zwanzig Schilling oder grafo 2 lettera· a) che non oltrepassino l'importo
500 Lire monatlich nicht übersteigen, können di venti scellini 0 di cinquecento lire mensili,
possono essere liquidate al loro valor capitale.
mit ihrem Kapitalswert abgefunden werden.
Artikel 23.
Articolo 23.
(1) Wenn der Versicherte im Falle der Zusammenrechnung der bei den Versicherangsträgern beider Staaten erworbenen Versicherungszeiten . nicht gleichzeitig die Voraussetzungen zum Erwerbe eines Leistungsanspruches nach den Vorschriften beider Staaten
ci-fülit; wird dieser Anspruch - unter Bedachtnahmeauf die vorübergehenden Bestimmungen
_. nach. den Vorschriften jedes der beiden
Staaten indem Zeitpunkte zuerkannt, in dem
die in diesen Vorschriften festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
Paragrafo 1.
Ne! caso di cumulo di periodi di assicurazioni compiuti presso gli Enti assicuratori di
ciascuno dei due· Stati, se l'assicurato non raggiunge, nello stesso momento, le condizioni
richieste dalla legislazione di ciascuno di essi
per il diritto alle prestazioni, ~ale .diril:to sara
riconosciuto, tenendo conto delle precedenti disposizioni, nei confronti di ogni. singola legislazione al tempo in cui egli raggiunge le condizioni stabilite dalla legislazione stessa.
. Paragrafo 2.
In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch
nach den Vorschriften beider Staaten erworben
ist, hat der Versicherungsträger, der zunächst
die Leistung ·erbracht hat, diese Leistung zu
überprüfen.
Al momentoin cui il diritto sara raggiunto nei confronti delle legislazioni di ambedue
gli Stati, l'Ente assicuratore che ha liquidato per
prima la prestazione procedera aHa revisione
della prestazione stessa.
Artikel 24.
Articolo 24.
Der Versicherte, der nicht mehr als dreizehn
Versicherungswochen in asterreich oder dreizehn Beitrags.wochen in It~lien nachweisen kann,
hat: keinen Leistungsansptuch aus der betreffenden Versicherung. In einem solchen Fall
unterliegt der Anspruch aus der Versicherung
des anderen Staates keiner Kürzung.
L'assicurato che non possa far valere piu di 13
settimane di assicurazione in Austria 0 di contribuzione in Italia, non ha diritto a prestazioni
nella rispettiva· assicurazione. In tal caso il
diritto proveniente dall'assicurazione dell'altro
Stato non subisce alcuna riduziöne.
(2)
www.parlament.gv.at
14 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
14.
Artikel 25.
Articolo 25.
Paragrafo 1. .
(1) ·Wenn die nach dem ~orliegenden Vertrage berechnete Summe der Leistungen kleiner
ist als die Leistung, die dem Anspruchsberechtigten ausschließlich gemäß den Vorschriften
eines Staates auf Grund der in diesem Staat
erworbenen Versicherungs- und Ersatzzeiten
gebühren würde, hat der Versicherungsträger
dieses Staates seine Teilleistung um den Unterschiedsbetrag zu seinen Lasten zu erhöhen.
Quando la somma delle prestaziorti calcolate secondo la presente Convenzione, risulta
inferiore a quella dle spetterebbe all'interessato
unicamente in base alle disposizioni di uno Stato
in ragione dei periodi ~ diassicurazione compiuti
soltanto in questo Stato, compresi i periodi equivalenti, l'Ente assicuratore di questo Stato deve
autentare della, differenza la parte di prestazione
a suo, canco.
Paragrafo 2.
(2) Kommen für die Zahlung eines Unterschiedsbetrages mehrere Versicherungsträger in
Betracht, so gebiihrt dem Anspruchsberechtigten nur der höchste Unterschiedsbetrag.
Dieser Unterschiedsbetrag wird unter die beteiligten Versicherungsträger im Verhältnis der
von ihnen. zu erbringenden Leistungen aufgeteilt.
Se piu Enti assicuratori sono obbligati
al pagamento di differenze, l'interessato ha
diritto aHa differenza piu alta spettantegli.
Questa differenza sara suddivisa fra gli Enti
assicuratori interessati in proporzione alle prestazioni ehe ciascuno di essi avrebbe dovuto corrispondere.
Artikel 26.
Articolo 26.
1.
Paragrafo
,
(1) Im Falle der Anwendung der Artikel 20
und 21 werden die Versicherungsträger der
heiden Staaten die Aufzeichnungen und Urkunden austauschen, die notwendig sind, um
die Versicherungsleistungen eines jeden von
ihnen festzustellen.
In caso di applicazione degli articoli' 20.
e 21, gli Enti -assicuratori dei due Stati si scambieranno Ie notizie e i documenti necessari per
determinare Ie prestazioni ehe ciascuno di essi
dovra accordare.
Paragrafo 2.
Während des vorgenannten Ermittlungsverfahrens wird dem Versicherten, falls er die
Voraussetzungen für eine Leistung nach den
Vorschriften eines Staates erfüllt, eine. vorläufige
Leistung vom Versicherungsträger dieses Staates
gewährt. Andernfalls kann eIne vorlävfige
Leistung gewährt werden, wenn sich aus'
erbrachten Unterlagen ergibt, daß der Versicherte voraussichtlich die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch erfüllen wird.
In pertdenza degli accertamentipredettii
qualora I'assicurato raggiunga Ie cortdizioni
necessarie per il diritto. ad una prestazione secondo la Iegislazione d'uno Stato, gli sara con"
cessa una prestazione provvisoriadall'Ente assi·
curatore di quello Stato. In ca so diverso potra
pure essere accordata una prestazione provvisoria allorche, in base agli elementi acquisiti,
risulti ehe I'assicurato avra modo, comunque, di
raggiungere le condizioni previste per il diritto
alla prestazione.
Artikel 27.
ArticoIo.27.
(2)
Le disposizioni di questa parte non siappliDie Bestimmungen dieses Abschnittes werden
auf die Gewährung des Bergmannstreuegeldes cano per Ia concessione del premio di operosid
aus
der österreichischen ~nappschaftlichen (Bergmannstreuegeld) previsto dall'assicurazione
austriaca di rendite per gli addetti alle miniere.
Rentenversicherung nicht angewendet.
PARTE VI.
ABSCHNITT VI.
VierwaltungshiUe
und Verfahrensbestim- Collaborazione amministrativa ~ disposizioni
'.
procedurali.
mungen.
Artikel 28.
Articolo 28.
Die Träger, Behörden und Gerichte der
Gli Enti, le Autorita e iTribunalicompetenti
Sozialversicherung beider Staaten werden sich per le assicurazioni sociali dei due Stati si prebei der Anwendung des vorliegenden Vertrages steranno reciprocamente assistenza, per l'appli.
gegenseitig Hilfe leisten, als ob es sich um die cazione dellapre~ente Convenzione, come se
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
15 von 40
, 15
Anwendung der eigenen Sozialversicherungsvorschriften handelte. Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 29 wird 'diese Hilfeleistung
unentgeltlich gewährt, insoweit die für den
Versicherungsträger des anderen Staates vorzunehmenden Amtshandlungen zum normalen
Aufgabenbereich des beauftragten Versicherungsträgers gehör:en und nicht eine entgeltliche
Mühewaltung von Personen oder Dienststellen
erfordern, die der Einrichtung des Versicherungsträgers fremd sind. Die vorgenannten
Träger, Behörden und Gerichte können sich
auch, wenn Beweiserhebungen im anderen
Staate notwendig sind, der Vermittlung der
,zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Behörde dieses Staates unentgeltlich bedienen.
si trattasse dell'applicaziohe' delle proprie disposizioni sulle assieurazioni soeiali. Ferme restando le disposizioni dell'artieolo 29, questa
assistenza e prestata gratuitamente in ,quanto
gli adempimenti, da s~olgere per' cOnto cli EI:1ti
dell'altro Stato, rientrino nella normale attivitl
dell'Ente inearieato, e non richiedano l'opera
retribuita di persone 0 uffiei estranei all'organizzazione dell'Ente. Gli Enti, le Autorita e i
Tribunali predetti possono an'che, quando siano
neecssari mczzi istruttori nell'altro Stato,valersi
gratuitamente del tramite delI' Autoritl diplomatiea 0 consolare eO:mpetente di tale Stato.
Artikel 29.
Articolo 2?
Arztliche' Gutachten, Untersuchungen und
Gli aeeertamenti, gli esami ed i controlli saniKontrollen, die bei der Anwendung der Sozial~ tari, neecssari per l'applicazione di assicurazioni
versicherung des einen Staates erforderlich sind sociali nei riguardi di un benefieiario residente
und einen Berechtigten im anderen Staat be,tref- nell'altro Stato, sono eseguiti dall'Ente assieurafen, werden auf Ersuchen und auf Kosten des tore competente dello Stato di residenza del
su riehiesta cd a spese delI'Ente
verpflichteten Versicherungsträgers von dem benefieia~io
•
I
Versicherungsträger des Staates vorgenommen, obbhgatö.
m dem der Berechtigte sich aufhält.
, Artikel 30.
Articolo 30.
Die Träger, Behörden und Gerichte der
Per l'applieazione, della presente Convenzione,
Sozialversicherung beider Staaten können bei der gli Enti, le Autoritl e i Tribunali eompetenti
Anwendung des vorliegenden Vertrages mit- per le assicurazioni soeiali dei due Stati possono
einander, mit den Versicherten und ihren gesetz- corrispondere direttamente tra loro, eon gli
lichen Vertretern unmittelbar verkehren. Sie assieurati e eon i loro legali rapprcsentanti. Essi
können ihre Schreiben in ihrer Amtssprache possono, redigere la cQrrispondenza nella loro
lingua uffieiale.
abfassen.
Artikel 31.
Articolo ,31"
Die diplomatischen und konsularischen BeLe, Autoritl diplomatiche e eonsolari dei due
hörden beider Staate'n sind berechtigt, ohne Stati sono autorizzate, senza speeiale mandato,
besondere Vollmacht die ihrem Staate a,nge- a rappresentare gli aventi diritto cittadini del
hörenden Berechtigten vor allen Trägern, rispettivo Stato dinanzi a tutti gli Enti, i TriBehörden und Gerichten der SozialversiCherung bunali e Autoritl eompetenti in materia di
des anderen Staates zu vertreten. Die gleichen assieurazioni soeiali delI'altro Stato. Le stesse
Behörden sind berechtigt, unmittelbar bei den Autorira sono autorizzate a intervenire diretVersicherungsträgern, Behörden und Gerichten tamente presso gli Enti, i Tribunali e Je Autoritl
der Sozialversicherung des anderen Staates einzu- di assieurazioni soeiali delI' altro Sta to ,per raeschreiten; um jede der Verteidigung der Inte- eogliere ogni utile elemento di difesa degli inressen ihrer Landsleute nützliche Unterlage zu teressi dei loro eonnazionali.
erlangen.
Artikel 32.
Articolo 32.
Eingaben, die Versicherte, ihre Angehörigen
und Hinterbliebenen in Anwendung des vorliegenden, Vertrages an Träger, Behörden und
Gerichte der Sozialversicherung der beiden
Staaten richten, sowie andere der Anwendung
der Sozialversicherung dienende Schriftstücke
können nicht· deshalb zurückgewiesen werden,
weil sie in der Amtssprache des anderen Staates
abgefaßt sind.
Le istanze ehe gli assicurati, i familiari 0 gli
aventi diritto indirizzano agli Enti, alle Autoritl
ed ai Tribunali ,competenti per le assicurazioni
soeiali dei due Stati, in ipplieazione della presente Convenzione, eome pure gli altri, atti
oecorrenti per l'applicazione di assieurazioni soeiali, non possono essere respinti per il: htto di
essere redatti nella Iingua uffieiale dell'altro Stato.
www.parlament.gv.at
16 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
16
Artikel 33.
Articolo 33.
Eingaben, die bei Versicherungsträgern des
Le istanze presentate presso gli: Enti aSSlcuraeinen Staates eingebracht werden, gelten auch als tori di uno dei due Stati valgono anche quali
bei den Versicherungsträgern des anderen Staates istanze presentate presso gli Enti assieuratori
eingebracht.
dell'altro Stato.
I
I
Artikel 34.
Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten
Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln in, der Sozialversicherung zuständigen
Stelle einzubringen sind, gelten als fristgerecht
eingebracht, auch wenn sie innerhalb dieser Frist
bei einer entsprechenden Stelle des anderen
Staates eingebracht werden. Diese Stelle hat
das Rechtsmittel ohne Verzug an die, zuständige
Stelle weiterzuleiten.
Articolo 34.
I rieorsi ehe debbono essere 'presentati, entro
un termine determinato, ad un ufficio di uno
dei due Stati, competente per, l'aeeettazione dei
rieorsi in materia di assieurazioni soeiali, saranno
eonsiderati come presentati in termine anche se
presentati entro tale termine a un eorrispondente
uffieio dell'altro Stato. Tale uffieio deve inoltrare, senza indugio, il ricorso all ufficio eompetente.
Artieolo 35.
Artikel 35.
Paragrafo 1.
(1) Die in der Gesetzgebung eines der beiden
Staaten für die Anwendung der Sozialversicherungsgesetze dieses Staates vorgesehenen Kosten-,
Ste\ler- und Gebührenbefreiungen gelten auch
gegenüber den Versicherten des anderen Staates,
ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, SOWie
gegenüber den Versicherungsträgern dieses
Staates.
Le esenzioni da .tasse, imposte 0 diritti
previste dalla legislazione di uno dei dueStati
per l'applieazione' delle leggi sulle assieurazioni
soeiali di questoStato valgono anche nei confronti degli Enti assieuratori, degli assieurati,
dei familiari e degli aventi diritto dell'altro
Stato.
Paragrafo 2.
(2) Alle Urkunden, Dokumente und sonstigen
Schriftstüme, die bei der Anwendung des vorliegenden Vertrages beizubringen sind, sind vom
Erfordernis der Beglaubigung durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden befreit.
Tutti gli atti, doeumenti e altre scritture
che debbone essere prodotti per l'applieazione
della presente Convenzione, sono esentidall'obbligo de1 visto di legalizzazione da parte delle
Autorid diplomatiehe 0 consolari.
Artikel 36.
Articolo36.
Paragrafo 1.
Tutte le diffieold naseenti dallaappliea(1)
Die obersten Verwaltungs behörden der
beiden, Staaten werden einvernehmlich alle zione della presente Convenzione saranno risolte,
Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung di eomune aeeordo, dalle Supreme Autorid ,Amministrative dei due Stati.
des vörliegenden Vertrages ergeben, lösen.
Paragraf<> 2.
Nel easo in eui non sia possibile raggiun(2) Kann der Streitfall auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so hat ein Schiedsgericht zu gere, per questa via, una soluzione, la eontroversia sera deeisa per mezzo di un tribunale
entscheiden.
arbitrale.
Paragrafo, 3.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem
n tribunale arbitrale sa-d. eostituito da un
Angehörigen jedes der beiden Staaten und einem eittadino di eiaseuno dei due Stati e da 'un eitAngehörigen eines anderen Staates als dritter tadino di, un altro Stato quale terzo arbitro'
Schiedsrichter zusammen, der von den Regierun- see1to, di comune aeeordo, dai Governi dei due
gen der beiden Staaten einvernehmlich bestimmt Stati.
wird.
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
17 von 40
17
Paragrafo 4.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit StimIl tribunale arbitrale decide a maggioranza
menmehrheit nach den Grundsätzen und dem di voti secondo i principi fondamentali e 10
Geiste des vorliegenden Vertrages. Die Ent- spirito della presente Convenzione. Le decisioni
scheidungen haben für die beiden Staaten ver- hanno efficacia vincolante per i due Stati.
bindliche Wirksamkeit.
Paragrafo 5.
(5)
Jeder Staat kommt für seine. eigenen
Ciascuno Stato sopporta le proprie spese.
Kosten auf. Die übrigen Kosten des' Schieds- Le altre spese della procedura arbitrale sono a
gerichtsverfahrens werden von den beiden carico, in' parti uguali, dei due Stati.
Staaten zu gle'ichen Teilen getragen.
Artikel 37.
Articolo 37.
Paragrafo 1.
(1)
Entsteht ein Streit· darüber, welches
Recht anzuwenden ist, so ist dem Beteiligten,
bis der Streit gemäß dem vorstehenden Artikel
entschieden ist, eine vorläufige Fürsorge zu
gewähren.
.
Quando sorga contestazione circa la legislazione da applicare, si deveconcedere all'interessato una assistenza provisoria fino a che la controversia non sia stata decisa in conformid
dell'articolo precedente.
Paragrafo 2.
Die Gewährung der vorläufigen Fürsorge
obliegt dem Versicherungsträger, bei dem der'
Beteiligte zuletzt versichert war, im Zweifelsfalle dem Versicherungsträger, bei dem der Antrag zuerst überreicht worden ist.
'(2)
All'assistenza provvisoria provvede l'Ente
assicuratore presso il quale l'interessato· era da
ultimo assicuratoj in caso dubbio, l'Ente assicuratore al quale per prima sia stata inoltrata
la domanda.
Paragrafo 3.
Questo Ente assicuratore deve accordare
(3) Dieser Versicherungsträger hat dem Beteiligten als vorläufige Fürsorge die Leistungen all'interessato, a titolo di assistenza provvisoria,
zu gewähren, die er nach dem für ihn geltenden le prestazioni alle quali es so sarebbe tenuto secondo la propria .legislazione.
Recht zu gewähren hätte.
Paragrafo 4.
(4) Der endgültig verpflichtete Versicherungsträger hat dem Versicherungsträger, der die vorläufige Fürsorge erbracht hat, die daraus erwachsenen Aufwendungen in einer Summe zu
vergüten.
L'Ente assicuratore che in definitiva risul~
ted. obbligato deve rimborsare, in unica soluzione, all'Ente assicuratore che ha corrisposto
l'assistenza provvisoria, le spese sostenute a tale
scopo.
Paragrafo 5.
e
Ist der Betrag, der dem Befürsorgten als
vorläufige Fürsorge gewährt worden ist, größer
als die ihm für die betreffende Zeit gebührenden
Leistungen, so rechnet der endgültig verpflichtete Versicherungsträger den Unterschiedsbetrag
auf die künftig zu gewährenden Leistungsraten,
jedoch höchstens bis .zu einem Fünftel jeder
Leistungsrate an.
Se l'importo, che
stato versato al beneficiario a titolo di assistenza provvisoria,.
superiore all'ammontare delle prestazioni obbligatoriamente spettanti per il periodocorrispondente, l'Ente ehe in definitiva risultera obbligato
imputa la differenza sulle rate future mediante
tratte nute non superior i al quinto dell'ammontare di ciascuna rata.
Artikel 38.
Articolo 38.
(5)
e
Paragrafo 1.
Zahlungen, aus welchem Rechtsgrunde
I versamenti a qualsiasi titolo, . da effetimmer, die nach dem vorliegenden Vertrage tuarsi in base aHa pr es ente Convenzione; saranno
durchzuführen sind, werden mit befreiender eseguiti, con effetto liberatorio, nella valuta.dello
Wirkung in der Währung des Staates geleistet, Stato in cui il titolo ha origine.
in dem der Rechtsgrund entstanden ist.
(1)
www.parlament.gv.at
18 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
18
(2)
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1
können die verpflichteten Versicherungsträger
eines Staates den zuständigen Versicherungsträger
des anderen Staates mit der Zahlung der geschuldeten Leistungen betrauen.
Paragrafo 2.
Nei casi di cui al paragrafe primo dell'articolo 7 gli Enti debitori di uno Stato potranno
incaricare l'Ente competente dell'altro Stato del
pagamento delle prestazioni dovute.
Paragrafo 3.
(3) Leistungen, Beiträge und Kostenersätze,
die nach diesem Vertrage, nach dem internationalen übereinkommen von 1925 (N r. 19) über
die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
Anlaß von Betriebsunfällen oder nach innerstaatlicher Vorschrift in das Gebiet des anderen
Staates zu. zahlen oder zur Zahlung zugelassen
sind, werden gemäß dem jeweiligen Zahlungsabkommen -zwischen den beiden Staaten überwiesen. Sollte ein Zahlungsverkehr zwischen den
beiden Staaten nicht bestehen, so werden die
beiden Regierungen ohne Verzug ei~vernehmlich
Maßnahmen treffen, um die Abstattung dieser
Zahlungen zu ermöglichen.
Le somme che a titolo de prestaziöni,
di contribuzioni 0 di rimborsi debbono. essere
pagate 0 ammesse al pagamento nel territorio
dell'altro Stato secondo la presente Convenzione
o secondo la Convenzione internazionale del
1925 (n. 19) sull'equiparazione dei lavoratori
nazionali e stranieri nei casi di risarcimento di
infortuni sul lavoro 0 secondo le disposizioni
interne di ciascuno Stato, sono trasferite in conformid degli accordi di pagamento vigenti tra
i due Stati. Qualora non esistesse uno scambio
tra i due Stati, i due Governi senza indugio
prenderanno, di comune accordo, misure per
rendere possibile l'effettuazione di tali pagamenti.
Artikel 39.
Articolo 39.
Ist bei der Feststellung des Bestandes eines
Anspruches oder des Ausmaßes einer Leistung
der Betrag einer Leistung oder eines Bezuges,
der in der Währung des anderen Staates ausgedrückt ist, zu berücksichtigen, so wird dieser
Betrag gemäß den Bestimmungen des jeweiligen
Zahlungsabkommens zwischen den beiden Staaten
unter Bedachtnahme auf die in jedem Staate jeweils geltenden Abrechnungsbedingungen urne.
gerechnet.
Qualora, per determinare l'esistenza di un
diritto 0 la misura di una prestazione, occorra
tener conto dell'importo di una prestazione 0 di
un provento espresso nella valuta dell'altro Stato,
queste importo sara calcolato secondo le disposizioni dell'accordo sui pagamenti in vi go re fra i
due Stati tenendo conto delle particolari condizioni di cambio vigenti in ciascunoStato.
ABSCHNITT VII.
PARTE vIi.
übergangs- und Schlußbestimmungen.
Disposizioni transitorie e finali.
Artikel 40.
Articolo 40.
Paragrafo 1.
(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages werden mit Wirkung vom Tage seines
Inkrafttretens auch auf Versicherungsfälle angewendet, die vor diesem Tage eingetreten sind.
Le disposizioni della presente Convenzione si applicano, con effetto dalla da ta della
sua entrata in vigore, anche per gli eventicoperti
di assicurazione, che si siano verificati prima. di
tale data.
Paragrafo 2.
NelFapplicazione della presente ConvenBei der An wendung dieses V e~trages sind
zione
devono pure essere presi in considerazione
auch Versicherungs- und Ersatzzeiten. zu berücksichtigen, die vor seinem Inkrafttreten zu- i periodidi assicurazione, compresi i periodi equie.
valenti, compiuti prima della sua entrata in
rückgelegt worden sind.
vigore.
(2)
Paragrafo 3.
Leistungen aus der Sozialversicherung,
die wegen Aufenthaltes des ßerechtigten im Auslande, aus höherer Gewalt oder auf Grund der
Vorschriften eines der beiden Staaten geruht
haben, werden für die Zeit vom Tage des In(3)
Le prestazioni delle assicurazioni sociali il
cui pagamento sia stato sospeso per forza mag. giore 0 in base alla legislazione di uno dei due
Stati, a causa del soggiorno all'estero del benei
ficiario, saranno pagate per il periodo decorrente
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
19 von 40
19
"
krafttretens des vorliegenden Vertrages an bezahlt. Mit Wirkung vom selben Tage werden die
Leistungen, die aus dem gleichen Grunde nicht
zuerkannt worden sind, festgestellt und gezahlt.
dal giorno dell'entrata in vigore della presente
Convenzione. Con effetto d~lla medesimadata
saranno liquidate e pagate le prestazioni che per
i medesimi motivi non fossero state ancora attrib u i t e . , .,) 1
Paragrafo 4.
(4) Vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages festgestellte Leistungen
werden mit Wirkung vom gleichen Tage, insoweit, sie nicht· vorher mit ihrem Kapitalswerte
abgefunden worden sind, umgerechnet, um sie
den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen.
Le prestazioni liquidate prima della data
'd'entrata in vigore della presente Convenzione
saranno ricalcolate, per il periodo decorrente
dalla stessa data, per conformarle alle disposizioni
della Convenzione, in quanta non' sia stato gia
liquidato il loro valor capitale.
Paragrafo S.
(5) Hat die Gesetzgebung eInes der beiden
Staaten den eigenen Staatsbürgern die Berücksichtigung von Beitrags- oder Ersatzzeiten zugestanden, die in der Zeit vom 13. März 1938
bis 9. April 1945 in der Pflicht- oder in. der
Weiter- oder freiwilligen Versicherung mit dem
Beschäftigungsort, beziehungsweise dem W ohnort außerhalb des derzeitigen Staatsgebietes
zurückgelegt wurden, so erstreckt sich dieses
Zugeständnis nicht auf die Staatsbürger des
anderen Staates. Das gleiche gilt für die von
einem Staat den eigenen Staatsbürgern gewährten
Leistungen aus Arbeitsunfällen, die' sieh in der
gleichen Zeit außer halb des derzeitigen Staatsgebietes e;eignet haben.
Se la legislazione di uno dei due Stati
concede ai propri cittadini il riconoscimento,
nell'assicurazione obbligatoria 0 in quella volontaria 0 facoltativa, di periodi di contribuzione 0
di periodi equivalenti compresi fra il 13marzo
1938 e il 9 aprile 1945 dipendenti da una occupa.,.
zione 0 in relazione a residenza in localita situate al di fuori dell'attuale territorio nazionale,
tale riconoscimento ~on si' estende ai cittadini
dell'altro Stato. Lo stesso vale per le prestazioni
. concesse da uno Stato a favore dei propri cittadini per infortuni sul lavoro verificatisi, entro
il suddetto' periodo, al di fuori dei suoi attuali
confini territoriali.
Paragrafo 6.
(6) Die im § 58 des österreichischen Sozialversicherungs-überleitungsgesetzes vom 12. Juni
1947 festgesetzte Frist wird rücksichtlich der im
. Artikel 2 Absatz 1 Z. 1· lit.. b bis ebezeichneten
; Versicherungszweige für italienische Staatsbürger
bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Tage verlängert, der von den obersten Verwaltqngshehörden der beiden Staaten vereinbart
werden wird.
11 termine stabilito dal paragrafo 58 ·della
legge austriaca12 giugno 1947, recante norme
transitorie in materia di assicurazioni sociali, e
prorogato per i cittadini italiani, limitatamente
alle forme di assicurazioni indicate nelle lettere
b), c), d) ed e) dell'articolo 2, paragrafo 1,
punto 2, della presente Convenzione, fino a sei
mesi successivi alla data che sara stabilita, di
comune accordo, dalle supreme Autorit;\. amministrative dei due Stati.
Artikel 41.
Articolo 41.
Die obersten VerwaltungsbehQrden der beiden
Staaten. werden Bestimmungc;n, die sich für die
Anwendung des vorliegenden Vertrages nach
den Artikeln 9 bis 13, für die Berechnung der
Kosten der Hilfeleistung 'oder sorist als notwendig erweisen, vereinbaren.
Le supreme Autorira amministrative dei due
Stati stabiliranno, cli comune accordo, le disposizioni che si renderanno necessarie per l'appUcazione di quanto previsto negli articoli 9, 10, 11,
12 e 13, per il calcolo delle spese di assistenza,
nonche per quanto altro occorra per l'applicazione della presente Convenzione.
Artikel 42.
.Articolo 42.
Zur überwachung der richtigen Anwendung dieses Abkommens wird ein gemischter
beratender Ausschuß eingesetzt. Dieser kann jede
mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängende Frage prüfen und gegebenenfalls den
Regierungen beider Länder Vorschläge unterbreiten.
Paragrafo 1.'
Una commlSSlOne consultiv;l mista sara
incaricata di provvedere aHa corretta applicazione della presente Convenzione. Essa potd, a
tale scopoesaminare ogni' questione relativa
all'applicazione della presente Conv'enzionee
potra presentare, all'occorrenza, proposta ai Governi dei due Stati:
(1)
www.parlament.gv.at
20 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
20
Paragrafo 2.
(2) Der Ausschuß tritt auf das Ansuchen der
einen oder der anderen Regierung, in österreich
oder in Italien, zusammen. Ihm gehören eine
gleiche Anzahl Vertreter der obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.
('1) Der Ausschuß bestimmt seine interne
Organisation und seine Arbeitsweise selbst. Er
kann sich mit den beteiligten österreichischen
und italienischen Verwaltungen direkt in Verbindung setzen.
La commlSSlOne si riumra, a domanda
dell'uno 0 dell'altro Governo, sia in Italia sia in
Austria. Essa sara composta, in numero pari,di
rappresentanti delle supreme Autoriü amministrative dei due Stati. Ciascuna delegazione
potra farsi assistere.da esperti.
Paragrafo 3.
La commissione stabilira direttamente· la
propria organizzazione e il metodo di lavoro.
Essa potra corrispondere direttamente con le
Amministrazioni italiane 0 austriache interessate.
Artikel 43.
Articolo 43.
Paragrafo 1.
(1) Trifft einer der beiden Staaten einseitige
Bestimmungen für die Anwendung des vorliegenden Vertrages in seinem Staatsgebiet, so wird
er diese der obersten Verwaltungsbehörde des
anderen Staates mitteilen.
Le disposizioni prese unilat.eralmente da
uno dei due Stati per l'applicazione della presente
Convenzione nel proprio territorio' saranno comunicate aHa suprema Autorita amministrativa
dell'altro Stato.
Paragrafo .2.
Die obersten Verwaltungs behörden werden
sich ferner laufend alle Knderungen der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf
die sich der vorliegende Vertrag bezieht, mitteilen.
Le supreme Autoriü ammmistrative si comunicheranno altresl di volta in vol1j3 tutte le
disposizioni che arrechino modifica aUa' legislazione suIIe assicurazioni sociali cui la presente
ConveI\Zione SI riferisce.
Artikel 44.
Articolo 44.
Im Sinne des vorliegenden Vertrages gelten
als oberste Verwaltungsbehörde in der Republik
österreich das Bundesministerium für soziale
Verwaltung und in der Republik Italien das
Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.
Ai sensi della presente Convenzione si considerano quali supreme Autoriü amministrative
per la Repubblica d' Austria il Ministero Federale
per l' Amministrazione Sociale, e per la. Repubblica Italiana il Ministero del Lavoro edella
Previdenza Soziale.
Artikel 45.
Articolo 45.
(2)
Paragrafo 1.
Der vorliegende Vertrag wird für die
Dauer von drei Jahren geschlossen. Er gilt als
stillschweigend von drei zu drei Jahren verlängert, es wäre denn, daß eine' Kündigung
erfolgt, die dem anderen Staate drei Monate
vor Fristablauf bekanntzugeben ist.
(1)
La presente Convenzione viene conclusa
per la durata di tre anni. Essa si intende tacitamente prorogata di tr~ in tre anni, salvo denuncia che deve essere notificata all'altro Stato tte
mesi prima della scadenzadel termine.
Paragrafo 2.
(2)
Die Kündigung durch einen der beiden
Staaten berührt nicht die Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem Außerkrafttreten
dieses Vertrages entstanden sind, ohne Rücksicht
auf einschränkende Bestimmungen, die m,ch
innerstaatlichem Rechte für den Fall des Aufenthaltes des Berechtigten im Auslande vorgesehen sind.
La d~nuncia da parte di uno dei due Stati
non pregiudica i diritti derivanti da eventi verificatisi prima della cessazione di questa Convenzione, senza riguardo alle disposizionirestrittive
adottate, secondo la legislazione del rispettivo
Stato, per il casodi soggiorno all'estero del be neficiario.
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
21 von 40
21
Paragrafo 3.
(3) . Die auf Grund dieses Vertrages erworbenen Anwartschaften erlöschen nicht mit seinem
Außerkrafttreten. Ihre Erhaltung für die Zeit
nach dem Außerkrafttreten des Vertrages wird
Gegenstand von ergänzenden Abkommen ZWlschen den beiden Staaten sein.
Le aspettative acqulSlte in base. aHa presente Convenzione non si estinguono con la
cessazione di essa. La loro conservazione, per il
periodo successivo aHa cessazione della Convenzione, formera oggetto di accordi complementari tra i due Stati.
Artikel 46.
Articolo 46.
Paragrafo 1.
(1) Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert
werden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
La prensente Convenzione. sadl ratificata:
gli strumen ti di ratifica saranno scambiati,
appena possibi1e, aRoma.
Paragrafo 2.
(2)
Der Vertrag tritt mit dem ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.
La Convenzionc entra 10 vigore il primo
giorno del mese successi vo a quello dello
scambio delle ratifiche.
Paragrafo 3.
(3) Der vorliegende Vertrag· wird in Vler
Urschriften, und zwar zwei in deutscher und
zwei in italienischer Sprache, ausgefertigt. Jeder
der beiden vertragschließenden Staaten erhält
je eine Urschrift in deutscher und in italienischer
Sprache. Beide Texte haben gleiche Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1950.
'.
La presente Convenzione e fatta in quattro origina1i, due in 1ingua ita1iana e due in
1ingua tedesca. Ciascuno Stato riceve due origina1i, uno in 1ingua ita1iana ed uno in 1ingua tedesca, che fanno ugua1mente fede.
In 'fede di dle i1 P1enipotenziari rispemvl
hanno firmato 1a presente Convenzione. e
l'hanno munita dei 10ro sigiHi.
Fatto a Vienna il 30 dicembre 1950.
Für die Republik österreich:
Per 1a Repubb1ica Ita1iana:
Figl
G. Cosmelli
Dr. Gehrmann
Per 1a Repubb1ica d'Austria:
Für die Italienische Republik:
Figl
G. CosmeIli
Dr. Gehrmann
www.parlament.gv.at
22 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
22
Protocollo aggiunto,'
Zusatzprotokoll.
In occasione della firma deiIa Convenzione
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages
zwischen österreich und Italien über Sozial- fra l'Italia e l'Austria sulle assicurazioni sociali,
versicherung' sind die Bevollmächtigten der i Plenipotenziari dei due Stati hanno convenuto
beiden Staaten über nachstehende Bestimmungen sulle disposizioni seguenti:
übereingekommen:
I. Die beiden Regierungen sind sich über die
Notwendigkeit einig, sobald als möglich gemeinsame Besprechungen mit der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, um
zu einer einve~nehmlichen Lösung der Fragen
Zu gelangen, die mit dem Abkommen zwischen
dem Deutschen Reich und Italien vom 26. Februar 1941 zur Regelung der S9zialversicherung
der Personen zusammenhängen, die unter das
Abkommen zwischen den gleichen Staaten
vom 21. Oktober 1939 über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung der
Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen
aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind.
In diesen Verhandlungen werden auch zum
Zwecke der notwendigen KlarsteIlung die fragen
betreffend die Anwendung des deutsch-italienischen Vertrages vom 20. Juni 1939 über die
Sozialversicherung und der darauf Bezug habendenVerwaltungsabkommen geprüft werden.
I. I due Governi' convengono sulla necessiü
di iniziare quanta prima conversazioni co muni
col Go:verno della Repubblica Federale ' di
Germania per risolvere, di comune accordo, le
questioni connesse con gli accOrdi in data
26 febbraio 1941 fra il Reich genrtanico e
l'Italia, concernenti il regolamento delle assicurazioni sociali per le persone soggette agli accordi
fra gli stessi Stati del 21 ottobre 1939
sull'attu;lzione; agli effetti economici, del trasferimenta delle persone di razza germanica e
dei cittadini deI Reich daU'Italia nel Reich. In
tali trattative saranno esaminate anche;' ai fini
della necessaria definizione, le questioni riguardanti l'applicazione della Convenzione italogermanica del 20 giugno 1939 in materia di
assicurazioni sociali e dei relativi accordi
amministrativi.
Zwischenweilig kommen die beiden Regierungen überein, für die Anwendung des vorliegenden Vertrages die Südtiroler und Kanaltaler,
die dem Abkommen vom 21. Oktober 1939
unterlegen sind und in österreich oder Italien
wohnen, sofern sie nicht Angehörige' eines
dritten Staates sind und sofern sie zwar um die
österreichische oder italienische Staatsbürgerschaft angesucht, dieselbe aber noch' nicht erhalten haben, den Angehörigen des Staates
gleichzustellen, in dem sie gegenwärtig wohnen.
Frattallto i due Governi convengono di
equiparare, ai finidell'applicazione della Convenzione, le persone dell' Alto Adige e delIa
Valcanale, soggette agli accordi del 21 ottobre
1939 residenti in Italia 0 in Austria, ai cittadini
dello Stato in cui esse attualmente risiedono,
in quanta non si;lno cittadini d'un, terzo Stato
e, pur averidone gia fatto richtesta, non abbiano
ancora conseguito ne la cittadinanza austriaca,
ne quella italiana.
Sie kommen überdies in Erwartung der im
Convengono, altresl, in attesa di detti accordi
dreiteiligen Einvernehmen zu treffenden Lösung tripartiti e fermo restando quanta verra stabilito
der obenbezeichneten Fragen und unter Vor- con gli accordi stessi:
'
behalt dieser Lösung überein
a) die Zahlung der italienischen Invaliditäts-,
A!ters- und Hinterbliebenenrenten an die
Südtiroler und Kanaltaler aufzunehmen,
die gegenwärtig in österreich oder in
Italien wohnen und für die die Rechtslage
hinsichtlich der überweisung des Kapitalswertes der Renten an die deutschen Versicherungsträger in Durchführung der
italienisch-deutschen
Abkommen
vom
21. Oktober 1939 und vom 26. Februar
1941 noch nicht festgestellt werden konnte,
a) di ammettere al godiment"o della pensione
italiana di invalidiü, vecchiaia e superstiti
gli 'allogeni altoatesini e deUa Valcanale,
attualmente residenti in Austria 0 in
Italia, per i quali non e stato possibile
definire la situazione agli affetti del trasferimento dei valori capitali delle pensioni
agli Istltuti . assicuratori germamcl, in
esecuzione degli accordi italo-germanici
del 21 ottobre 1939 e 26 febbraio 1941;
b) die vorangeführten Zahlungen als vorläufige anzusehen, in dem Sinne, daß die
österreichische Regierung, mangels des vorgesehenen Einverständnisses der zustän~
digen deutschen Behörden, für den unverzüglichen Rückersatz der gezahlten
b) di considerare i pagamenti anzidetti a
titolo provvisorio, restanto inteso che, hel
caso di mancata adesionr;: a quanta sopra
da parte delle competenti autoriü germaniche, il Governo austriaco provvedera
all'immediato rimborso all'Istituto N azio-
www.parlament.gv.at
----
----------------------------
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
23 von 40
23
Beträge an das, italienische Istituto Nazionale della Previdenza Sociale Sorge tragen
wird.
nale della p'revidcnza Sociale italiano delle
somme pagate.
II. Die österreichische Regierung behält sich
vor, zu prüfen, ob die in der italienischen
Gesetzgebung vorgesehenen außerordentlichen
Arbeitslosenunterstützungen der Notstandshilfe
der österreichischen Gesetzgebung gleichwertig
sind. In diesem Falle gelten die im Artikel 2
Absatz 1 Z. 1 lit. g und Z. 2 lit. e' des Vertrages
vorgesehenen Ausnahmen von dem Tage an, der
von den obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten einvernehmlich festgestellt werden
wird, als aufgehoben.
H. Il Governo austriaco fa riserva diesaminare
se i sussidi straordinari di disoccupaziöne
previsti daUa legislazione italiana sono parificabili al soccorso di emergenza (Notstaridshilfe)
della legislazione austriaca, nel qual caso
l'esclusione prevista all'articolo 2, paragrafo 1,
punto 1" lettera e) e punto 2, lettera g) deIIa
Convenzione si ,intendera abolita con decorrenza daUa data che sara stabilita di comune
accordo dalle supreme Auto~itl amministrative
dei duc Stati.
III. Die beiden Regierungen
vereinbare~,
In. J due Governi convengono:
a) daß die österreichischen und die italienischen Unfallversicherungsträger sich gegenseitig die Beträge ersetzen, die sie für Unfälle auf dem 'Gebiete des anderen Staates
gezahlt haben, jedoch beschränkt auf
Leistungen aus Todesfällen und aus Fällen
einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50 vom Hundert; I,
a) che gli Enti' italiani ed austriaci per
l'assicurazione contro gli infortuni sul
lavoro si rimborseranno reciprocamente
le somme da essi pagate' per gli infortuni
verifieatisi 'neU'altro Stato, limitatamente
ai casi di morte ed ai casi dai quali sia
derivata una inabilira permanente al lavoro non inferiore alsO p.ofo;
b) daß dieser Rückersatz nur geleistet wird
für Beträge, die vom 1. Juni 1946 bis zum
Inkrafttreten des Vertrages gezahlt wurden
und soweit während dieses Zeitraumes ein
Leistungsanspruch bestand.
b) ehe tale rimborso Sant effettuato limitatamente alle somme pagate apartire dal
19iugno 1946 fino aIla data di entrata
in vigore della Convenzione e in quanta
esse si riferiscano a casi per i quali il
diritto alle prestazioni sussisteva durante
tale periodo.
IV. Die, beiden Regierungen haben die Rechtslage hinsichtlich einiger Notare, die ihre Berufstätigkeit in beiden Staaten ausgeübt haben, und
hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen geprüft. Nachdem sie die Verschiedenheit des rech dichen
Charakters der Versorgungseinrichtungen in den
beiden Staaten für diese ßerufsgruppe, und zwar
insofern, festgestellt haben, daß die Versicherung
der Notare in österreich zur Sozialversicherung
gehört, während dies in Italien nicht der Fall
ist, sind sie zu dem Schluß gekommen, daß der
Vertrag auf die obenangeführten Notare nicht
angewendet werden kann.
IV. I due Governi, presa in esame la situazione
giuridica di al~uni notai ehe hanno esercitato
la professione nei duc Stati, nond1e degli aventi
diritto, e constatato il differente regime previdenziale diquesta categoria professionale nei due
Stati, in quanto l'assicurazione notai in Austria
rientra nel campo delle assicurazioni sociali mentre cio non si verifica' in Italia, riconoscono che
la Convenzionc non puo trovare applicazione
nei riguardi dei suddetti notai.
Die beiden Regierungen kommen daher überein, der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariats und der Cassa Nazionale ,il.el
Notariato 'in Italien zu empfehlen, im beiderseitigen Einvernehmen und mit der Zustimmung
ihrer obersten Aufsiehtsbehörde die üben angeführten Rechtsverhältnisse im Geiste des Vertrages zu reg(!ln.
I. due Governi convcngono, pertanto, di raccomandarc all'Eritc assicuratore del Notariato
austriaco e alla Cassa Nazionale del Notariato
in Italia di regolare di comune accordo c con
l'approvazione delle rispettive autorira amministrative competenti le situazioni anzidette neIIo
spirito della Convenzione.
V. Die Regierungen der beiden ' Staaten
werden, falls notwendig' zusammen mit einem
dritten Staat, prüfen, ob und welche Rückwirkungen sich für die Anwendung des Vertrages auf die eigenen Staatsbürger aus der Anwendung des Friedensvertrages (Staatsvertrages
mit österreich) ergeben.
V. I Governi dci duc Stati esamineranno, qual,ora necessario insieme' con un terze Stato, sc
e quall ripercussioni derivino, nella applicazione
della Convenzione ai propri cittadini, pbr effetto
della applicazione del Trattato di Pace (Trattato
di Stato con l' Austria).
www.parlament.gv.at
24 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
24
Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages und
werden, soweit sie das irtnerstaatlicheRecht der
beiden Staaten ändern, mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages wirksam. Die übrigen
Bestimmungen erlangen hingegen mit der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolles Wirksamkeit.
Geschehen in Wien am 30. Dezember 1950.
Le disposizioni ehe precedono formano parte
integrante della Convenzione e, in quanta 1110difichino la legislazione naziönale dei due Stati,
prenderanno effetto daUa data' di entrata in vigore della Convenzione stessa: le rimarienti disposizioni prenderanno, invece, effetto daUa data
della firma de! presente Protocollo.
Fatto a Vienna il 30 diccmbrc 1950.
Für die Republik österreich:
Per la Repubblica Italiana:
Figl
G. Cosmelli
Dr. Gehrmann
Per la Repubblica d' Austria:
Für die Italienische Republik:
Figl
G. Cosmelli
Dr. Gehrmann
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
25 von 40
25
\,
Erläuternde Bemerkungen.
1.
Werdegang des Vertrages.
Die nachbarliche -Lage der italienischen Republik und die engen. wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Osterreich und Italien verlangten die
Lösung von sozialversicherungsrechtlichen Fragen, die einerseits durch das üJ:,ergreifen von
Beschäftigungen auf das andere Staatsgebiet und
die Ausübung von Beschäftigungen von Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des
anderen Staates, anderseits durch den deutschitalienischen Vertrag über Sozialversicherung
vom 20. Juni 1939 und dem Abkommen
zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom
26. Februar 1941 zur Regelung der Sozialversicherung der Personen, die unter das Umsiedlerabkommen vom 21. Oktober 1939 gefallen sind, entstanden sind. Eine einvernehmliche
Lösung dieser Fragen konnte nur im Wege einer
zwischenstaa tlichen Vereinbarung im Sinne des
Art. 50 B-VG. durchgeführt werden.' Der Gedankenaustausch zwischen den beiden Regierungen begann bereits im Jahre 1946. Die ersten
Besprechungen fanden in den Monaten Februar
und März 1949 in Rom statt. Der bei diesen
Besprechungen festgestellte Entwurf wurde den'
zur Begutachtung von Gesetzentwürfen berufenen
Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Im Oktober/November 1950· fanden die Schlußverhandlungen in Wien statt, bei denen die Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes,
die von beiden Seiten auf Grund der eingeholten
Äußerungen beantragt wurden, eingehend erörtert wurden.
Die Verhandlungen führten zu einer Einigung
und zur Unter~eichnung des Vertrages sowie
emes Zusatzprotokolles am 30. -Dezember 1950.
1I.
Der Vertrag im allgemeinen.
Geburten, Abschnitt III die A'~beitslosenversiche
rung, Abschnitt IV die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Abschnitt V die Invaliditäts-, ÜAlters- und Hinterbliebenenversicherung, Abschnitt VI die Verwaltungshilfe und Verfahrensbestimmungen, Abschnitt VII enthält die übergangs- und Schlußbestimmungen.
Das Zusatzprotokoll enthält eine vorläufige
Regel~ng der sozialversicherungsrechtlichen Fragen bezüglich der Südtiroler und Kanaltaler, soweit sie dem Umsiedlerabkommen vom 2L Oktober 1939 unterlegen sind, unter Vorbehalt
der Ergebnisse· der dreiseitigen (nämlich unter
Beiziehung der Regierung der. Bundesrepublik
Deutschland) im Gegenstand in Aussicht genommenen Verhandlungen eine Vereinbarung über
den Ersatz von Beträgen, die österreichische oder
italienische Träger der Unfallversicherung für
Unfälle im anderen Staatsgebiete gezahlt haben,
ferner Vorbehalte hinsichtlich der außerordentlichen Arbeitslosenunterstützung in Italien und
der österreichischen Notarversicherung.
Der Vertrag bezieht sich nach Art: 2 auf die
österreichischen Versicherungszweige dei' Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Angestellten-, knappschaftlichen Rentenversicherung und auf die
Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme der
Notstandshilfe), ferner auf die Zuschußversiche~
rung bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen. Hinsichtlich der italienischen Versicherungszweige bezieht er sich auf die Kranken-,
Unfall- und allgemeine Invaliditäts-, Altersund Hinterbliebenenversicherung, auf die Versicherung gegen Tuberkulose, die Heirats- und
Geburtenversicherung, ferner auf die Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme der.außerordentlichen Unterstützung). Er' bezieht sich
weiters. auf ~ie italienischen So~derver~ich.erun
gen fur Dienstnehmer der konzeSSlOmerten
Unternehmen des öffentlichen Beförderungswesens, der konzessionierten Unternehmen de~
öffentlichen Telephondienstes und für die Seeleute.
Das Vertragswerk besteht aus dem eigentlichen Vertrag und einem Zusatzprotokoll. Der
Vertrag ist in sieben Abschnitte gegliedert. Abschnitt I enthält die allgemeinen Bestimmungen,
Art. 1 enthält den Grundsatz der GleichstelAbschnitt II behandelt die Versicherung gegen lung der österreichischen und der italienischen
Krankheit, Tuberkulose sowie für Heiraten und Staatsbürger sowie ihrer. Angehörigen und
www.parlament.gv.at
26 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
26
Hinterbliebenen m den im Vertrag behandelten
Versicherungen, Art. 4 den Grundsatz, daß in
den gegenständlichen Versicherungszweigen die
Vorschriften des Staates angewendet werden, in
dessen Gebiet die für die Versicherung maßgebende Beschäftigung ausgeübt wird.
Die Art. 3 und 5 setzen Ausnahmen von diesen Grundsätzen fest.
Art. 6 bestimmt im Zusammenhang mit der
Zuständigkeitsregel des Art. 4" daß die vorläufige Versicherungszuständigkeit sich in Streitfällen bis zur Austragung des Streites nach der
Beitragszahlung richtet.
Art. 7 sichert die Zahlung der Geldleistungen
der beiderseitigen Staatsbürger in das andere
Staatsgebiet und regelt auch für diesen Personen-:
kreis die Zahlung der Geldleistungen in das
dritte Ausland.
Art. 8 behandelt die Rechtswirkungen vo~
Bezügen oder Beschäftigungen in einem Staate
,auf den Besta'nd oder auf die Leistungen der
Sozialversicherung des anderen Staates.
Die Abschnitte Ir und III enthalten für die
Versicherungen gegen Krankheit, Tuberkulose
SOWIe für Heiraten und Geburten, beziehungsweise für die Arbeitslosenversicherung nähere
Regelungen im Interesse der Dienstnehmer und
ihrer Angehörigen für die Leistungsgewährung
bei Übergang aus' der Versicherung des einen
Staates in die des anderen Staates, bei Eintritt
des 'Versicherungsfalles im anderen Staatsgebiet,
beziehungsweise bei Aufenthalt im Heimatstaate
während der Arbeitslosigkeit (Art. 9 bis 15).
Abschnitt IV über Unfallversicherung behandelt die Anspruchsberechtigung aus Unfällen
eines Dienstnehmers auf der Hinreise zum Beschäftigungsort im anderen Staate, beziehungsweise bei der Rückreise (Art. 17), ferner die Berücksichtigung von' früheren Renten aus der
Unfallversicherung bei einem neuen Versicherungsfall (Art. 18). Ferner werden die im A~
schnitt 11 für die Leistungen der Krankenversicherun,g getroffenen Bestimmungen auch für
die aus der Unfallversrcherung während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gebührenden
Leistungen anwendbar erklärt (Art. 19).
Im Abschnitt V werden die beiderseitigen
Invaliditäts~, Alters- und Hinterbliebenenversicherungen für die Leistungsgewährung zu
einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis nach dem
bewährten Schema des Genfer übereinkommens
über die internationale IWanderversicherung
von 1935 in Beziehung gebracht (Art. 20 bis 27).
Abschnitt VI regelt die gegenseitige Verwaltungshilfe der Versrcherungsträger, Behörden
und Gerichte der Sozialversicherung (Art. 28
bis 34), die gegenseitigen Befreiungen bezüglich
Kosten, Steuern' und Gebühren (Art. 35), 'die
Lösung von Streitigkeiten aus dem Vertrage
i (Art.
36), die Gewährung einer vorläufigen Für; sorge bei Streit, über das anzuwendende Recht
1 (Art. 37), die Durchführung von Zahlungen in
1 das andere Staatsgebiet (Art. 38) und die Umrechnung von Leistungen oder Bezügen in die
Währung des anderen Staates (Art. 39).
Abschnitt VII enthält schließlich Bestimmungen über die Anwendung des Vertrages auf
frühere Versicherungsfälle und frühere Versicherungszeiten (Art. 40), ferner über zu
treffende Vereinbarungen zur D4rchführung des
Vertrages insbesondere von dessen Bestimmungen
über Kostenerstattungen (Art. 41), die Einsetzung eines von beiden Staaten beschickten
Ausschusses zur überwachung der Anwendung
des Vertrages (Art. 42), die gegenseitige Mitteilungspflicht über den Vertragsbereich berührende Vorschriften (Art. 43), endlich über die
Dauer und Kündigung des Vertrages (Art. 45).
III.
übersicht über, die italienische Sozialversicherung.
Zum besseren Verständnis der einzelnen Ver- '
tragsbestimmungen wird im folgenden eine
kurze Darstellung der Vorschriften über die im
Art. 2 des Vertrages angeführten Zweige der
italienischen Sozialversicherung gegeben:
A,. K r a n k e n ver s ich e run g.
Pflichtversichert sind die Arbeiter einschließlich
der Heimarbeiter und die Angestellten, die in
industriellen,
handwerksmäßigen,
genossenschaftlichen Betrieben und im Handel beschäftigt
sind, die land- und forstwirtgchaftlichen Arbeiter,
Kolonen und Halbpächter samt den Betriebsleitern und Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, ferner die Angestellten,
'die im Bank-, Versicherungswesen oder beim
Steuereinhebungsdienst beschäft~gt sind.
Für die Pflichtversicherung iA der Land- und
Forstwirtschaft und im Handel besteht eine
untere Altersgrenze von 12, beziehungsweise ~ 4
und eine obere Altersgrenze von 65 Jahren. Für
die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter ist
als Vorauss:etzung der Versicherung die Eintragung in die Meldelisten der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter vorgeschrieben.
Der Kreis der mitversicherten Familienangehörigen (Ehegattin, Kinder, Eltern, Großeltern,
Schwiegereltern, Geschwister, Enkel) ist ziemlich
weit, jedoch in den einzelnen Beschäftigungssparten verschieden gezogen.
Die Leistungen an die Versicherten umfassen
Barleistungen,' wie Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung, En~bindungs
beihilfe, Sterbegeld, Unterstützungen und Sachleistungen, wie Arzthilfe, Heilmittel, Anstaltspflege, Geburtshilfe. Heilbehelfe, Aufenthalt in
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
27 von 40
27
Erholungsheimen u. dgl. Die Leistungen sind in
den einzelnen Beschäftigungssparten unterschiedlich geregelt.
Bei den Angestellten in den Beschäftigungssparten Industrie, Handwerk, genossenschaftlicher Betrieb, Land- und Forstwirtschaft, Bank-,
Versicherungswesen, Steuereinhebungsdienst hat
der Dienstgeber im Erkrankungsfall das Entgelt
zur Gänze oder teilweise nach dem PrivatangesteUtengesetz oder na'ch den Kollektivverträgen, wenn diese günstiger sind, zu zahlen.
Bei den Arbeitern in industriellen, handwerksmäßigen und genossenschaftlichen Betrie,ben wird
von dem Versicherungsträger Krankengeld .im·
Ausmaß der Hälfte des täglichen Durchschnittslohnes, bei den nichtständigen Arbeitern des
dreifachen
durchschnittlichen
Stundenlohnes
gewährt. Bei Anstaltspflege wird das Krankengeld auf zwei Drittel, beziehungsweise zwei
Fünftel, 'je nachdem ob der Versicherte in
seinem Haushalt Angehörige zu erhalten hat
oder nicht, gekürzt. Bei land- ,und forstwirtschaftlichen Arbeitern ist das tägliche Krankengeld mit festen Beträgen nach einzelnen Versichertenkategorien festgesetzt, das Krankengeld
wird während der Anstaltspflege eines Versicherten, der im Haushalt Angehörige zu erhalten hat, auf die Hälfte gekürzt.
Im Handel ist das Krankengeld für Angestellte
und Arbeiter gleich. Es beträgt die Hälfte des
Entgeltes, sofern nicht die Kollektivverträge
eine günstigere Regelung vorsehen. Djese günstigere Leistung kann gegen Zahlung eines
Zusatzbeitrages an den Versicherungsträger übertragen werden. Für die Voraussetzungen des Anspruches gelten besondere Bestimmungen.
In der industriellen, handwerksmäßigen une'
genossenschaftlichen Beschäftigungssparte, beziehungsweise im Handel beginnt die Leistung des
Krankengeldes ab dem vierten Tag der Erkrankung und wird im allgemeinen bis 150, beziehungsweise 180 Tage im Jahre gewährt. Tritt
die Erkrankung na,ch der Arbeitseinstellung ein,
so verringert sich das Krankengeld auf zwei
Drittel, beziehungsweise die Hälfte.
In der Lind- und Forstwirtschaft beginnt die
Zahlung des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheisttage, wenn nicht
Heilung innerhalb von drei Tagen eintritt, und
wird im allgemeinen bis zu 180 Tagen im Jahre
geleistet.
Für die Angestellten im Bank-, Versicherungswesen, Steuereinhebungsdienst gelten die Bestimmungen wie in Industrie usw.
Krankengeld wird unter anderem für Beschäftigte in industriellen, handwerksmäßigen und genossenschaftlichen Betrieben nicht gewährt, wenn
die Erkrankung durch eigenes Verschulden,
Trunksucht oder Alkoholmißbrauch verursacht
wurde, in der Land- und Forstwirtschaft wird
es verweigert, wenn es sich um eine Geschlechtskrankheit handelt, die Erkrankung von Verletzungen in einem Raufhandel herrührt oder
wenn der Versicherte invalide ist.
.
Entbindungsbeihilfen werden 10 allen Beschäftigungssparten gewährt.
Sterbegeld wird mit Ausnahme in der Landund Forstwirtschaft in a,llen Beschäftigungssparten gezahlt. Im Bank-, Versicherungswesen
und im Steuereinhebungsdienst wird Sterbegeld
auch beim Tode des Ehegatten oder eines
anderen mitversi9'Jerten Familienangehörigen geleistet.
Die Gewährung von besonderen Unterstützungen ist nur für die Angestellten in allen Beschäftigungssparten mit Ausnahme der Landwirtschaft
vorgesehen.
Arzthilfe und Heilmittel werden in allen Sparten bei Erkrankung bis zu 180 Tagen im Jahre
und bei Entbindung' gewährt. Teilweise ein:"
sChränkende Sonderregelungen bestehen in der
La1fd- und Forstwirtschaft. In den Sparten Han-,
del, Bank-, Versicherungswesen und Steuereinhebungsdienst best<!ht ein jährliches Wahlrecht
auf Barersatzleistungen nach bestimmten Tarifen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Angestellten und. ihre Familienangehörigen werden diese
Leis\tungen durch einen Zuschuß zu den Kosten
nach Tarifen bis zu einem jährlichen Höchstbetragerbracht.
A~staltspflege wird im' allgemeinen in Vertragsanstalten bis zu 180 Tagen gewährt. Die
Gewährung der Anstaltspflege an Familienangehörige unterliegt vielfach Beschränkungen.
An die land- und forstwirtschaftlichen Angestellten wird Ersatz der Verpflegskosten bis zu einem
Höchstsatz gewährt.
,
In der Geburtshilfe werden ärztliche Hilfe und
. wenn notwendig Anstaltspflege geleistet.
Die Beiträge belasten vorläufig. den Dienstgeber zur Gänze. Die Höhe ist in Hundertsätzen
des Bruttoentgeltes verschieden nach den Bes'chäftigungssparten Industrie, Handwerk, genossenschaftliche Betriebe; Handel; Bank-, Versicherungswesen, Steuereinhebungsdienst festgesetzt. In der Land- und Forstwirtschaft bestehen nach Versichertenkategorien verschieden
festgesetzte feste Beiträge. '
Träger der Krankenversicherung ist das Nationalinstitut . für die Krankenversicherung (Istituto
nazionale per l'assicurazione contro le malattie),
soweit nicht andere autonome EinriChtungen, wie
zum Beispiel für die teChnischen und leitenden
Angestellten von .land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben und für zahlreiche andere Dienstnehmerkategorien in gewerblichen Betrieben bestehen. Dem Nationalinstitut. unterstehen in den
Provinzen Amtsstellen und in den Gemeinden,
www.parlament.gv.at
28 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
28
die nimt Provinzhauptstädte sind, Sektionen.
Für die Verwaltungsstreitigkeiten ist noch kein
besonderes Verfahren vorgesehen. Für die anderen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der
anderen Versicherungszweige.
B. U n fall ver s ich e run g.
Die Pflichtversicherung umfaßt Personen, die
in bestimmten industriellen, gewerblichen, landund forstwittschaftlichen Betrieben, beziehungsweise bei bestimmten Arbeiten beschäftigt sind.
Der Weg unfall ist nur bei den Seeleuten anläßlieh der Ein- und Ausschiffung, ferner in den
von der Rechtsprechung anerkannten Fällen versichert.
In die gewerbliche Unfallversicherung sind einbezogen die Beschäftigten in Fabriken und Werkstätten mit maschineller Einrichtung, bei Arbeiten an Maschinen und Pressen, die der gesetzlidlen Aufsicht unterliegen mit Ausnahme von
Maschinen und Apparaten, die nur zum häusr
lichen Gebrauch dienen, bei Bauarbeiten an
Häusern, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnenu. dgl., bei der Erzeugung, Umformung
und Verteilung von Gas und Elektrizität, bei
Straßentransporten mittels mechanischer Einrich:
tungen oder Tieren, in der See-, Binnen- und
Luftschiffahrt, bei der Erzeugung und Handhabung von Sprengstoffen, entzündbaren und
ätzenden, Stoffen, bei Auflade- und Abl,adearbeiten, in Autogaragen und Hangars, beim Fischfang auf bestimmten Fahrzeugen, beim Sdmitt
und Transport von Pflanzen, soweit sie nicht
zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehöre'n, bei Arbeiten an Hochöfen, in Gieß~reien,
in' Gerbereien, Glas:' und keramischen Fabriken,
im Bergbau, öffentlichen Schlachthäusern, bei
Tätigkeiten im Zuge von Brandlöscharbeiten mit
Ausnahme der Angehörigen der öffentlichen
Feuerwehr, im Rettungs- und Bergungsdienst
und im privaten Bewachungsdienst. In die Versicherung sind auch. Personen einbezogen, die
vom Dienstgeber in Ergänzungs- oder Hilfsdiensten zu den versicherten Dienstleistungen
beschäftigt sind.
Gegen Berufskrankheiten sind Personen versichert, die in bestimmten Betrieben, beziehungsweise bei bestimmten Arbeiten beschäftigt werden. Es gehören hiezu Arbeiten mit Blei, Quecksilber, Phosphor, Schwefel, Kohlenstoff, Benzol,
Silikat, Asbest, ferner Arbeiten in Bergwerken,
Tongruben untertags und in Ziegelbrennereien.
Zum Kreis der Besmäftigten gehören Personen,
die außerhalb ihrer Wohnung ständig oder gelegentlich körperlime unselbständige Arbeit gegen
Entgelt verrichten, auch ~enn sie auS Arbeits-.
rücluichten oder aus verwandtschaftlimen Beziehungen am Arbeitsort wohnen oder sie Arbeit
anderer Dienstnehmer überwachen, ferner die
Lehrlinge oder Dienstnehmer unter 18 Jahren,
I die mit oder ohne Entgelt mitarbeiten. Zu den
Versicherten gehören auch die Verwandten des
Dienstgebe'rs, wenn sie unselbständig tätig sind,
ferner die Mitglieder, beziehungsweise Gesellsmafter von Genossenschaften, beziehungsweise
Gesellschaften, auch wenn diese ganz oder zum
Teil von den im Betrieb arbeitenden Personen
gebildet werden.
Als Dienstgeber gelten die Unternehmer, die
Pächter und Konzessionsinhaber, der Staat, die
Provinzen, Gemeinden und die anderen öffentlichen Körperschaften, wenn sie unmittelbar die
versicherten Betriebe führen, ferner die sonstigen
Dienstgeber hinsimtlich der versicherten Arbeiter, wenn die Anzahl der Beschäftigten fünf
übersteigt, beziehungsweise es sich l,lm schwierigere Hausbauten handelt.
.
Die I a n d wir t s c h a f t I ich e U n f a :11ver s ich e run g umfaßt' im allgemeinen die
ständigen und unständigen Arbeiter in land- und
forstwirtsmaftlimen Betrieben, die Eigentümer,
Halbpächter, Pächter, ihre Ehefrauen' und Kinder, die gewöhnlich körperlime Arbeiten in dem
betreffenden Betrieb verrimten, die Aufseher in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, falls
sie ein täglimes Durchschnittsentgelt beziehen,
das einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Die Versicherung umfaßt nur Personen vom
12.' bis zum 65. Lebensjahr ~nd vorläufig auch
Arbeiter bis zum 70. Lebensjahr.
In der gewerblichen Unfallversicherung werden
an Leistungen 'im allgemeinen gewährt: Krankengeld bei vorübergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit, Renten bei dauernd vollständiger
Arbeitsunfähigkeit und bei dauernder Teilarbeitsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Sterbebeihilfe, allgemeine Krankenhilfe und Hilfe für
Schwerbesmädigte, Waisenhilfe.
Das Krankengeld beträgt zwei Drittel der
Grundentlohnung (30°/asO der tägIimen Entlohnung). Es wird vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bei Berufskrankheiten vom zehnten
Tag an gewährt.
Die Rente bei dauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht der vollen Bemessungsgrundlage, das ist der durchsmnittlichen Entlohnung des letzten Jahres innerhalb einer Min. dest- und Höchstgrenze. Die Rente wird durch
Teuerungszulagen (assegno temporaneo di carovita) und um eiri Zwanzigstel für die Ehegattin
und jedes Kind erhöht.
Die Rente bei dauernder Teilarbeitsunfähigkeit bestimmt sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit innerhalb besti~mter Grenzen nach
einer Tabelle. Bei einer Minderung der Arbeitsfähigkeit unter 10 v. H. bei Unfällen, 20 v. H.
bei Berufskrankheiten wird keine Rerite gewährt.
Hiezu kommen Teuerungszulagen bei einer Arbeitsunfähigkeit über 40 V. H.
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
29 von 40
29
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit wird' eine
Zulage gewährt, wenn eine persönlich~ Hilfe unentbehrlich ist.
Die Hinterbliebenenrente der Witwe und des
Witwers, der in seiner Arbeitsfähigkeit um mehr
als zwei D~ittel gemindert ist, beträgt 30 v. H.
Kinder erhalten bis zum 18. Lebensjahr, beziehungsweise während einer darüber hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit eine Rente von
20 v. H., Doppelwaisen 40 v. H. der Vollrente.
Fehlen solche Angehörige, so wird eine Hinterbliebenenrente von 20 v. H. der Vollrente an
Aszendenten und Geschwister gewährt, sofern sie
im Haushalt des Verunglückten lebten und von
ihnen erhalten wurden. Die Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls durch Teuerungsbeihilfen
erhöht.
Falls die einzelnen Hinterbliebenenrenten in
ihrer Gesamtheit das Gesamtentgelt, nach dem
die Renten bemessen werden, übersteigen, werden die Renten entsprechend soweit gekürzt, daß
sie das Entgelt nicht übersteigen. Bei Wegfall,
einer Rente werden die übrigen Renten entsprechend erhöht.
Sterbebeihilfen werden an bestimmte Hinterbliebene gezahlt.
Die Krankenhilfe umfaßt die erste Hilfe, die
zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit notwendige medizinische und chirurgische Behandlung, Beistellung von Prothesen u. dgl. Die Beförderung des Verunglückten von und zur Behandlung geht zu Lasten des Dienstgebers.
Die Hilfe an Schwerbeschädigte (nicht unter
80 v. H.) besteht in der Gewährung von therapeutischen, chirurgischen, othopädischen, balneo-·
logischen Leistungen u. dgl., ferner in Berufsumschulungen, Aufenthalt in geeigneten Anstalten,
ferner in materiellen Unterstützungen.
Die Waisenhilfe um faßt die Unterbringung
und Erziehung in besonderen Anstalten, Berufs- i
schulungen und Arbeitsplatzvermittlung, ferner
in Krankenhilfe an, Arbeitsunfähige. Diese Hilfe
kann auch an Kinder von Schwerbeschädigten
gewährt werden.
.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
werden die gleichen Arten vo~ Leistungen gewährt. Das Krankengeld wird \ jedoch in festen
Sätzen ab dem siebenten Tag der Arbeitsunfähigkeit geleistet. Die Renten werden nach bestimmten Entlohnungsbeträgen festgestellt, wobei Renten erst bei einer Teilarbeitsunfähigkeit über
15 v. H. gewährt werden. I
An ,nicht 'bedürftige Besitzer, Halbpä.chter,
Pächter, ihre Ehegattin und Kinder werden nur
die Kosten der Krankenhilfe ersetzt, die dem
Versicherungsträger bei Erbringung' der Leistung
durch ihn erwachsen wären.
Die Beiträge werden in der gewerblichen Unfallversiche'rung vom Dienstgeber entrichtet und
sind in der Regel in Sätzen vom Tausend des
beitragsfähigen Entgeltes nach dem Gefahrenrisiko der Gesamtheit der Arbeiten, die die versicherten Personen zu verrichten haben, abgestuft. Zuzügliche Beiträge sind für die Versicherung gegen Silikose und Asbestose vorgesehen.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
trägt ebenfalls der Dienstgeber die Beiträge. Nur'
bei Pachtgründen, beziehungsweise beim Halbpacht- und Teilkolonenverhältnis erfolgt eine
Auf teilung des Beitrages. Der Beitrag richtet
sich nach der Grundsteuer auf Grund von Festsetzungen durch den Minister für Arbeit und
Sozialfürsorge gemäß dem Erfordernis für Leistungen, Verwaltungskosten und allfällige Zuweisungen an Rücklagen.
Träger der Unfallversicherung ist das Nati~nal
institut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle
(Istituto nazionale per l'assicurazione contro
gli infortuni sul lavoro) für alle Dienstnehmer
mit Ausnahme für die Dienstnehmer der Seeschiffahrt und Seefischerei, der Eisenbahnunternehmungen, der Unternehmungen des staatlichen
Post-, Telegraphen- und Telephonwesens. Für
die Landwirtschaft besteht eine getrennte Geschäftsführung des Nationalinstituts. Dem Institut unterstehen für die gewerbliche U nfallversicherung Dienststellen in den Provinzen.
C. I n val i d e n-, Alt e r s- und Hin t e rb I i e ben e n ver s ich e run g.
Diese Pflich~versicherung umfaßt im allgemeinen alle Personen vom 14. bis einschließlich
bei Frauen des 55., bei Männern des 60. Lebensjahres, die unselbständig gegen Entgelt Arbeitsleistungen verrichten, einschließlich der Heimarbeiter. Ausgenommen sind die Dienstnehmer
öffentlicher Körperschaften, wenn sie Anwartschaft auf Ruhe- (Versorgungs-) Genuß haben,
ferner die Angehörigen von Halbpä.chtern (mezzadri) und Pächtern. Ferner sind auf Antrag be-'
stimmte Bedienstete. öffentlicher Unternehmungen oder Gesellschaften befreit; wenn ihnen kein
niedrigerer Ruhe- (Versorgungs-) Genuß als jener
der Pflichtversicherung gewährleistet ist, sowie
Dienstnehmer, die Mitglieder von Ersatzeinrichtungen sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherung hängt von der Beitragszahlung ab. Die
Leistungen sind: Pensionen für die Fälle der
Invalidität und des Alters, Hinterbliebenenpensionen, Sterbegeld, vorbeugende Behandlung
und Heilbehandlung.
Der Versicherungsfall der 'Invalidität liegt vor,
wenn die Erwerbsfähigkeit in einer Beschäftigung, die der Eignung des Versicherten entspricht, dauernd durch physische oder geistige
Schwäche oder Mängel bei den Arbeitern um
mehr als zwei Drittel und bei den Angestellten
um mehr als die Hälfte vermindert ist, sofern
www.parlament.gv.at
30 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
30
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zurücklegung von mindestens fünf Jahren seit der ersten
Beitragsleistung, Entrichtung von bestimmten
Mindestbeiträgen, Entrichtung von Beiträgen für
mindestens ein Jahr innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Antragstellung.
Die Invalidenpension besteht aus einer Grundpension (quota base), vermehrt um den Staatszuschuß (quota di concorso), aus gestaffelten
Teuerungszuschlägen (quota integrativa), aus
einer festen außerordentlichen Teuerungszulage
(assegno straordinario di contingenza), e.iner Ergänzungszulage zu dieser festen Zulage (assegno
supplementare di contingenza), aus Kinderzuschlägen (maggiarazioni) und besonderen fallweisen außerordentlichen Beihilfen (assegno straordinari). Hiezu kommt noch der Brotpreiserhöhungszuschuß (quota di indennid caropane).
. Die Grundpension wird nach gestaffelten
Hundertsätzen auf Grund aer Beitragsleistung,
beziehungsweise von Ersatzzeiten berechnet. Die
feste Zulage wird nicht gewährt, wenn der Pensionsempfänger unselbständig erwerbstätig ist.
Ist die Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit zurückzuführen, so wird
die Pension entsprechend gekürzt.
Die Pension wird vom ersten des Monates gewährt, der dem. Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, folgt.
Die Berechnung der Alterspension erfolgt wie
bei der Invaliditätspension. Die Pension beginnt
vom ersten des Monates, der dem Monat folgt,
in dem der Versicherte im Besitz aller Voraussetzungen ist. Die Voraussetzungen sind: Zurücklegung von 15 Jahren seit dein ersten Beitrag,
Entrichtung yon bestimmten Mindestbeiträgen,
Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen,
des 55. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten.
Die Hinterbliebenenpension besteht aus einer,
Grundperision und den weitere.n Zuschlägen, Zulagen und Zuschüssen, beziehungsweise Beihilfen.
Die Grundpension beträgt 'für die Witwe oder
den arbeitsunfähigen Witwer 50 v. H. des
Grundbetrages der vollen Pension, für jede
arbeitsunfähige Waise 20 v. H., 10 v. H., wenn
audl ein anspruchsberechtigter Ehegatte vorhanden ist. Ansonsten werden die Waisenrenten
nadl einem versicherten Arbeiter bis zum
16. Lebensjahr, nach einem versicherten Angestelften bis zum 18. Lebensjahr gewährt.
Ein Sterbegeld wird im Gesamtbetrage der eingezahlten Beiträge innerhalb einer Mindest- und
Höchstgrenze an die Hinterbliebenen gewährt,
wenn sie keinen Anspru<;h auf eine Hinterbliebenenpension haben und innerhalb, von fünf
Jahren vor dem Tode Beiträge für mindestens
ein Jahr gezahlt worden sind, wobei dieser Zeitraum bei land-(forst)wirtschaftlichen Taglöhnern
156
Tage,
bei
land-(forst)wirtschaftlichen
Taglöhnerinnen und Jugendlichen 104 Tage beträgt.
In deli Fällen, in denen durdl eine Heilbehandlung, beziehungsweise durch eine Anstaltspflege
eine drohende Invalidität vermieden oder aufgeschoben, beziehungsweise eine bestehende Invalidität gebessert oder beseitigt werden kann, werden die Kosten hiefür vom Versicherungsträger
getragen. Ein Zuschuß' des Versicherten oder Pensionsempfängers kann dann gefordert werden,
wenn die Behandlung oder die Unterbringung
nur auf eine Besserung des Gesundheitszustandes
gerichtet ist.
Die Bei träg e bestehen in Grund- und
Zusatzbeitrigen. Die Grundbeiträge werden vorläufig vom Dierrstgeber aufgebracht. Die Grundbeiträge bestehen in festen Beträgen, die verschieden für Arbeiter und Angestellte und mit
Ausnahme in der Land- und Forstwirtschaft nach
Lohnklassen festgesetzt sind. Die Zusatzbeiträge
sind an den Fonds für Zuschläge in der Sozialversicherung und an den Fonds der sozialen
Solidarität für die Gewährung von besonderen
Beihilfen zu leisten. Die Beiträge zum Zuschh;sfonds sind mit Ausnahme in der Landund " Forstwirtsmaft in Hundertsätzen des
Bruttoeinkommens bis zu einem bestimmten
Höchstbetrag festgesetzt. In 'der Land- und
Forstwirtschaft sind feste Beiträge vorgesehen.
Die Beiträge sind vom Dienstgeber zu tragen.
Beim sozialen Solidaritätsfonds bestehen besondere Bestimmungen für die Beitragsaufbringung
durch Dienstnehmer und Dienstgeber.
Die Grundbeiträge werden in der Regel durdl
Marken entrichtet, die auf den Versicherungskarten aufgeklebt werden. Diese Marken umfassen auch die Beiträge für die Versimerung
gegen Tuberkulose, Arbeitslosigkeit und für die
Heirats- und Geburtsversid1crung. Die übrigen
Beiträge werden auf das Postscheckkonto des
Versicherungsträgers eingezahlt. Für die Grundbeiträge der landwirtschaftli~hen Arbeiter gibt
es eine besondere Regelung.
Träger dieser Pflichtversicherung ist das
Nationalinstitut· für Sozialfürsorge (Istituto
della previdenza sociale), soweit nimt die Nationalkasse für Seemannsfürsorge (Cassa nazionale della previdenza marinara) in' Betradlt
kommt. Das Institut hat Dienststellen in allen
Provinzen.
D.
Ver 5 ich e run g ge gen
los e.
Tub e r k u-
Die Pflimtversicherung uI?J.faßt den gleichen
wie in der Invaliditäts-, Altersund . Hinterbliebenenversicherung, ferner sind
die Volksschullehrer und Schuldirektoren an
staatlichen Schulen einbezogen. Mitversichert
sind unter gewissen Bedingungen die Ehefrau,
Perso~enkreis
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
31 von 40
31
.
der arbeitsunfähige Gatte, die Kinder, Geschwi- I Arbeiter und Angestellte, die in einem ständigen
ster sowie bei den Halbpächtern (mezzadri) und Dienstverhältnis stehen, sowie die Angehörigen
• Kolonen andere Angehörige. Die Leistungen be- von Halbpächtern (mezzadri) und Pächtern.
stehen in Krankenhilfe, in einem Taggeld (inDie Leistungen bestehen in einer täglichen
dennita temporanea) und in Unterstützungen
Entschädigung, Weihnachtshilfe und außerfür die Zeit nach der Entlassung aus einer Heilordentlichen Unterstützungen (sussidi straordistätte.
nari). Die Voraussetzungen für die Gewährung
Voraussetzung für die Leistungen ist im all- der Leistungen sind: Unfreiwillige Arbeitslosiggemeinen eine zweijährige Versicherungsdauer, keit wegen ·Arbeitsmangels oder Arbeitseinstelwenn für mindestens ein Jahr, bei den land- lung, die nidn auf Arbeitsunfähigkeit zurück,(forst)wirtschaftlichen Taglöhnern für 156 Tage zuführen ist, sofern zwei Jahre vom Beginn der
für Männer sowie für 104 Tage bei Frauen und Versicherung verstrichen sind und im allJugendlichen innerhalb der letzten fünf Jahre gemeinen mindestens ein Jahr innerhalb von
vor der Antragsrellung Beiträge zu entrichten zwei Jahren vor der Arbeitseinstellung Beitragswaren. Als Ersatzzeiten kommen die Militär- pflicht bestand. Auch ist Voraussetzung, daß der
dienstzeit und die Zeit einer Arbeitsunter- Versicherte noch nicht "innerhalb eines Zeitbrechung wegen Schwangerschaft oder Entbin- raumes von 365 Tagen vor dem Beginn der
dung in Betracht.
neuen Entschädigung die Höchstleistung erhalten
Das Taggeld setzt sich aus einem Grund- hat, daß er eine gleichwertige Beschäftigung
betrag, der sich nach den Beiträgen bemißt, die nid1t ablehnt, nicht arbeitsfähig ist, der Pflicht
im letzten Jahr vor dem Antrag entrichtet wor- zur Teilnahme an Berufslehrgängen öder zur
den sind, Teuerungszuschlägen (assegni integra- Ausbildung in Lehrwerkstätten nachkommt und
tivi), Kinderzuschlägen (maggiorazioni), einem sic.~ der vorgesd1riebenen Kontrolle unt~rwirft.
Teuerungszuschlag
für, unterhaltsberechtigte
Die i: ä g 1ich e E n t s c h ä d i g u ng ist in
Kinder und dem Brotpreiserhöhungszuschuß zu- festen Beträgen nach der Beitragsleistung in den
sammen. Die Unterstützung nach der Heil- letzten zwei Jahren vor Beendigung der Dienststättenbehandlung (sussidio post-sanatoriale) ist leistung festgesetzt (Grundbetrag). Hiezu kommit einem festen täglichen Betrag festgesetzt. men Kinderzuschläge, Familienzuschläge, ZusatzDas Taggeld wird für Familienerhalter während zuschläge für Kinder, Ehegatten und Eltern und
der Heilbehandlung auf die Höchstdauer von der Brotpreiserhöhungszuschuß.
zwei" Jahreq gewährt sofern nidlt der VerDie Entschädigung wird grundsätzlich vom
sicherte einen neuen Anspruch erworben hat.
Die Unterstützung wird von 180 Tagen bis zu fünften Tag nach der Antragstellung und nicht
270 Tagen gewährt. Die Unterstützung wird vor dem adncn Tag der Arbeitsbeendigung, bei
auch mitversid1erten Familienangehörigen ge- freiwilliger Arbeitseinstellung außer aus den
währt, wenn sie einen Anspruch auf Kranken- Gründen der Heirat oder Entbindung der Verhilfe haben. Die Krankenhilfe wird während des sicherten, und bei Entlassung oder Gesamtganzen Krankheitsverlaufes durch Unterbrin- arbeitsniederlegung jedoch ab dem 38. Tag für
gung des Erkrankten in einer Heilstätte oder 180 Tage gewährt. Sie wird an Feiertage\1, wähKrankenanstalt oder durch ambulatorische Be- rend einer Gelegenheitsarbeit für nid1t mehr als
handlung an Stelle der Anstaltsbehandlung bei zwei Tage, für die Dauer einer Krankheit oder
Arbeitsunterbrechung wegen Schwangerschaft,
Platzmangel und durch Hauspflege geleistet.
beziehungsweise Entbindung eingestellt.
Hinsichtlich der Beiträge wird auf die AusfühDie W e ihn ach t s hilf e wird im Ausrungen unter C hingewiesen.
maß . der Entschädigung für sechs T age ~n VerTräger der Versicherung' ist das National- sicherte gewährt, die die Entschädigung minde"
institut für Sozialfürsorge.
stens an einem von zwei Tagen zwisch~n dem
18. und 25. des Monates Dezember erhalten
E. A r bei t s los e n ver sie he run g.
haben.
Die
a u ß e r 0 r den t I ich e n U n t e rDieser Pflichtversicherung
unterliegt der
gleiche Personenkreis wie bei der Invaliditäts-, stützungen bestehen aus einem täglichen
Alters- und Hinterbliebenenversicherung mit festen Betrag und einem Familienzuschlag. Sie
folgenden Ausnahmen:
Heimarbeiter, land- können für die" Dauer der Arbeitslosenunter(forst)wirtschaftliche Arbeiter, im Haushalt Be- stützung an vom Minister für Arbeit und Sozialschäftigte, Artisten, Theater- und Kinopersonal, fürsorge bestimmte Versichertengruppen unter
Saisonbeschäftigte, Gelegenheitsarbeiter, Perso- besonderen Voraussetzungen gewährt werden.
nen, deren Entlohnung ausschließlich in einem
Für die Beiträge gilt das unter C Gesagte.
Ertragsanteil besteht, ferner Personen, die ihre
Arbeit in Abhängigkeit von Personen verrichten,
Träger der Versicherung ist das N ationaldie ihnen Unterhalt zu gewähren haben, ferner institut für Sozialfiirsorge wie 'unter C.
www.parlament.gv.at
32 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
32
Bediensteten bei dem städtischen Oberleitungsomnibusverkehr und beim gemeindlichen Autobusv:erkehr, das fest oder dauernd al;1gestellte
Diese Pflichtversicherung umfaßt denselben
Personal des städtischen und int~ru"rbanen pri-'
Personenkreis wie in der Invaliditäts-, Altersvaten Oberleitungsomnibusverkehrs, das stänunl Hinterbliebenenversicherung mit Ausnahme
dige Personal der Eisenbahn-, Straßenbahn- und"
der Ausländer.
Binnenschiffahrtsunternehmen.
Mitversichert sind auch die Töchter der VerDie Leistungen umfassen Invaliditäts-, Alterssicherten und zwar eheliche sowie uneheliche, die
vor der Eheschließung geboren wu"rden, ferner und Hinterbliebenenpensionen, ferner RückWahl-, Pflegetöchter und anvertraute Findlinge. zahlung von Beiträgen. Die Invaliditätspensipnen
Die Leistungen umfassen einmalige Heirats- werden nach mindestens zehn Dienstjahren geund Geburtsbeihilfen, ferner Beihilfen bei Fehl- währt. Handelt es sich jedoch um eine Invalidigeburten. Die Beihilfen sind verschieden bei An- tät, die ihre Ursache in einer Dienstverrichtung
gestellten, gewerblichen Arbeitern, land-(forst)- hat, so werden 25 Dienstjahre angerechnet. Die
wirtschaftlichen Arbeitern, Halbpächtern und Alterspension wird mit dem 60. Lebensjahr bei
Kolonen, je nachdem es sich um männliche oder Männern, dem 55.' Lebensjahr bei Frauen unter
weibliche Versicherte handelt, bei den Heirats- der 'voraussetzung von 25 Jahren anrechenbarer
beihilfen auch, ob es sich um Versicherte Dienstleistung gewährt.
oder Töchter handelt. Die Voraussetzungen für
Die Pension besteht aus einem Grundbetrag,
die Gew~hrung der Beihilfen sind: Ablauf von
der so viele Vierzigstel der gesamten Beitrags-"
zwei Jahren seit Beginn der Versicherung, beitragspflichtige Zeiten von mindestens einem leistung beträgt, als anrechenbare Dienstjahre
Jahr, bei land-(forst)wirtschaftlichen männlichen vorhanden sind" zuzüglich einer Erhöhung durch
Taglöhnern 156 Tage, bei land-(forst)wirtschaft- einen Staatszuschuß. Hiezu kommen die Teuerungszuschläge wie in der allgemeinen Invalidilichen weiblichen Taglöhnern und Jugendlichen
tätsversicherung, ferner ein Zuschlag in der
104 Tage, innerhalb von drei Jahren vor der
Höhe des allfälligen Unterschiedsbetrages zur
Eheschließung (Entbindung). Für die Heiratsbeihilfe ist ferner V ora ussetzung, daß die Ehe- Mindestleistung dieser Versicherung und Kinderschließung bei einem Angestellten bis zum zuschläge sowie ein fester monatlicher Teu30. Lebensjahr, bei den übrigen" Versicherten erungszuschlag.
Die Hinterbliebenenpension bestcht aus einem
und Mitversicherten bis zum 26. Lebensjahr
stattfindet.
Grundbetrag, der sich von 50 bis 100 v. H. des
Für ~ie Beiträge gelten die Ausführungen betreffenden Grundbetrages des Versicherten je
nach dem Familienstand bemißt. Hiezu kommen
unter C.
Träger der Versicherung ist das National- die angeführten Zuschläge.
E. H"e ir a t s- und Ge bur t s ver sie h eru n g.
institut für SOzi;llfürsorge.
Im Falle des Ausscheidcns aus dem Dienst
ohne Anspruch auf eine Pension werden die einG. S 0 n der ve r sie her u n gen.
gezahlten Beiträge mit Ausnahme des Anteiles
Art. 2 Abs. 2 lit. g des Vertrages führt auch des Nationalinstitutes für Sozialfürsorgeerdie Gesetze über die italienischen Sonderversiche- stattet.Fcrner kann die" Versicherung freiwillig
rungen für bestimmte Berufszweige an, insoweit fortgesetzt werden.
sie Wagnisse und Leistungen betreffen, die von
Die Beiträge sind in einem Hundertsatz dcr
den im Art. 2 Et. abis f angeführten Gesetzen
Gesamtbezüge festgesetzt, von denen der größte
erfaßt sind. Es handelt sich um die SonderverTeil von den Unternehmen getragen wird. Für
sicherungen für die Dienstnehmer der konzessidie Z~schläge haben die Unternehmen einen zuonierten Unternehmen des öffentlid1en Befördesätzlid1en Beitrag zu leisten.
rungswesens, beziehungsweise der konzessionierS 0 z i a ! ver s ich e run g
des
Die
ten Unternehmen des öffentlichen Fernspred1ö f f e n' t I ich e n
Fe r n s p r e c h wes e n s
wesens und für die Seeleute.
Die Sonde'rversicherung für das umfaßt das festangestellte Personal und das
öffentliche
Beförderungswesen Probepersonal nach Art. 7 des Gesetzes v:om
sieht eine besondere Regelung für die Invalidi- 30. September 1920, Nr. 1405, von privaten
täts· und Altersversicherung desStammperso- Unternehmen des öffentlichen Fernspredlwesens,
nales der privaten Eisenbahnunternehmungen ferner das Personal im staatlichen Fernsprechvor. Die Versicherung umfaßt auch das Stamm- dienst mit einer täglichen Entlohnung nach
personal der interurbanen Straßenbahnen und Art. 10 des Königlichen Dekretes vom 14. Juni
der außergemeindlichen Binnenschiffahrt mit 1925, Nr. 884.
mechanischer Kraft, die Bediensteten der städtiDie Leistungen" bestehen in Alters-, Invalidischen Straßenbahnen und des öffentlichen Schiff- täts- und Hinterbliebenenpensionen, ferner in
fahrtsdien,stes innerhalb eines" Stadtgebietes, die einer Bei tragsrückzahlung.
www.parlament.gv.at
<7
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
33 von 40
33
Das Ausmaß bestimmt sich auf Grund eines
Durchschnittsbezuges nach der Länge der See-'
schiffahrtsdienstzeit. Die so errechnete Pension
erhöht sich um ein Viertel. Hiezu kommen no~h
die Teuerungszuschläge wie in der allgemeinen
Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
Die Invaliditätspension setzt Unfähigkeit zum
Seedienst voraus. Ferner' müssen mindestens
20 Jahre Seeschiffahrtsdienst oder aber zehn
J~hre ISeeschiffahrtsdienst vorliegen, von denen
zwei innerhalb von zehn Jahren vor dem Tage
Die Invaliditätspension, für deren Bemessung
der AntragsteIlung liegen müssen. Die Berechdie gleichen Bestimmungen wie bei der Altersnung erfolgt wie bei d'er Alterspension.
pension maßgebend sind, wird nach fünf. VerDie Gewährung von Hinterbliebenenpensisicherungsjahren gewährt. Falls jedoch die In-,
validität ihre Ursache in einer Dienstverrichtung onen setzt voraus, daß im Zeitpunkt des Todes
des Versicherten die Voraussetzungen für die
hat, werden 20 Dienstjahre angerechnet.
Invaliditätspension gegeben sind. Nur im Falle
Die Hinterbliebenenpensionen werden an die des Todes durch Arbeitsunfälle oder durch
Angehörigen' gewährt auch wenn der Tod Krankheit während einer Internierung wird die
während der aktiven Dienstleistung eingetreten Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Zeit
ist - wenn zehn Dienstjahre anrechenba'r sind, der Seeschiffahrt geleistet. Sind die Vorausdie jedodl nicht erforderlich sind, wenn der Tod setzungen nicht erfüllt, so wird nur eine einseine Ursache in i einer Dienstverrichtung hat. malige Leistung gewährt. Wenn weder eine
Das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen be- Witwe noch Waisen vorhanden sind, wird unter
wegt sich von 50 bis 80 v. H. der Pension des bestimmten Voraussetzungen die Pension an den
Versicherten, je nach dem Familienstande. Hiezu Vater, beziehungsweise die Mutter geleistet. Dir;
kommen Teuerungszuschläge, ferner der monat- Witwenpension beträgt die Hälfte der dem Verliche Staatszuschuß.
sicherten zustehenden Pension, erhöht um ein
Zehntel für jedes minderjährige Kind. In keinem
Wenn der Angestellte aus dem Dienst ausFalle darf sie drei Viertel der unmittelbaren
scheidet, ohne einen Pensionsanspruch erworben
Pension übersteige~ Die Waisenpension beträgt
zu haben, so kann er die Versicherung freiwillig ein Zehntel der unmittelbaren Pension und darf
. fortsetzen oder sich in der freiwilligen allgemeinicht unter fünf Zehntel, beziehungsweise nidlt
nen Invaliditäts- und Altersversicherung verüber acht Zehntel der. Pension betragen. Die
sichern lassen oder auch die Rückzahlung von
Elternpension beträgt ein Drittel der Waisen80 v. H. (100 v. H. im Falle der Verehelichung
pension. I
der Versicherten) der Deckungsrücklage erhalten,
Außerdem können an Seeleute, die nicht mehr
in allen Fällen jedoch mit Ausnahme des Beiseetüchtig
sind, außerordentliche Unterstützuntragsteiles der allgemeinen Invaliditäts-, Altersgen in einem einmaligen Betrag gewährt werden,
und Hinterbliebenenversicherung.
wenn sie mindestens fünf 1ahre Seeschiffahrt
Die Beiträge sind in Hundertsätzen der Be- vollendet und nicht über zehn Jahre bereits auf"
züge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag fest- gehört haben, zur See zu fahren.
gesetzt und werden rund zu einem Drittel vom
Zu den Pensionen werden feste Zuschläge geVersicherten, zu zwei Drittel von den Unter- leistet;
nehmen getragen. Für di~ Teuerungszuschläge
Träger der Versicherung ist die Nationalkasse
ist
ein Sonderbeitrag zu entrichten.
für Seemannsfürsorge (Cassa nazionale per la
I
previdenza marinara).
Die S 0 n der ver s ich e run g für die
See leu t e umfaßt' die Gewährung von Alters-,
IV.
Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension, ferDie einzelnen Bestimmungen des Vertrages und'
ner von Unterstützungen.
Zusatzpr'otokolls.
Ein Anspruch auf Alterspension besteht für
A. Ver t rag.
den Versicherten bei Vollendung des 60. LebensDie
Art.
1
bis
8 enthalten allgemeine Be~
jahres bei mindestens 20 Jahren Seeschiffahrt,
beziehungsweise des 55. Lebensjahres bei 20 Jah- stimmungen.
ren Seeschiffahrt, wovon mindestens zehn Jahre
Zu Art. 1:
auf Maschinendienst entfallen müssen, bezieIn diesem Artikel wird der Grundsatz festhungsweise des 50. Lebensjahres bei mindestens
gelegt, daß die österreichischen und italienischen
20 Jahre Seesdliffahrt im Maschinendienst.
Die Alterspension wird nach 15 Versicherungsjahren mit dem 55. Lebensjahr bei den Männern
und ~it dem 50. Lebensjahr bei den Frauen gewährt. Sie setzt sich aus dem Grundbetrag, den
Teuerungszuschlägen ,und einem Sonderteuerungszuschlag zusammen. Der Grundbetrag beträgt so viele Vierzigstel des Bezugsdurchschnittes der letzten drei Jahre bis zu einem
bestimmten Höchstbetrag als Versicherungs jahre
bestehen, zuzüglich eines monatli~hen Staatszuschusses.
www.parlament.gv.at
34 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
34
, Staatsangehörigen sowie 'ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer Rechte und
Pflichten in' den im Art. 2 aufgezählten Versichetungszweigen einander gleichgestellt sind.
Ferner wird bestimmt, daß die beiderseitigen'
Staatsangehörigen von dem Rechte der freiwilligen Versicherung in den im Art. 2 bezeichneten
Versicherungen wie die Staatsangehcrigen des
Staates, in dem sie wohnen, Gebrauch machen
können. Zur freiwilligen Versicherung gehören
in den, österreichischen Versicherungszweigen
sowohl die Versicherungsberechtigung in der
Krankenversicherung nach § 176 R va., in der
Unfallversicherung n~ch § 539 R va., in den
Rentenversicherungen nach § 1243 R va., § 21
A VG., und § 31 RKG., wie auch die Weiterversicherung (§ 313 R va., beziehungsweise § 1244
R va., § 21 A VG. und § 31 RKG.).
Zu den Art. 2 und 3:
Diese Artikel bestimmen das Anwendungsgebiet des Vertrages in bezug auf die Versicherungszweige der beiden Staaten. In Österreich
werden alle Versicherungszweige erfaßt, einschließlich der Sonderversicherungen, das ist der
Krankenversicherung der Bundesangestellten, der
Meisterkrankenversicherung, der Krankenversicherung der Rentenempfänger, der Empfänger
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der
Kriegsbeschädigten in beruflicher Ausbildung und
der Kriegshinterbliebenen, fe'rner der Zuschußversicherung bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen (§ 122 SV-ÜG.). Nicht erfaßt sind
die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die Notstandshilfe. Ferner werden
auf die österreichischen Sonderkrankenversicherungen der Meisterkrankenversicherung, der
Rentenempfänger, der Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Kriegsbeschädigten in beruflicher Ausbildung urtd der
;Kriegshinterbliebenen die Bestimmungen über
die Gewährung von Geldleistungen in den
anderen Staat (Art. 7 und 38) und hinsichtlich
des Leistungsanspruches bei übersiedlung von
einem Staat in den anderen, beziehungsweise bei
vorübergehendem Aufenthalt des Versicherten
im anderen Staat (Art. 9 bis 13) nicht angewendet.
sicherung ausdehnenden Staates innerhalb der
festgesetzten Frist Einspruch gegen die Anwendung erhebt.
Zu den Art. 4 bis 6:
Art. 4 enthält das in allen Sozialversicherungsverträgen ,übliche Territorialitätsprinzip, daß
nämlich für die Anwendung der Sozialversicherungsvorschriften das Recht des Staates m'aßgebend ist, in dem die für die Versicherung maßgebende Beschäftigung ausgeübt wird.
Von diesem Grundsatz bestimmt Art. 5 Ausnahmen für die Dienstnehmer, die von einem
Betrieb in dem einen Staat in das Gebiet des
anderen Staates nicht länger als sechs Monate einmal oder wiederholt entsendet werden, ferner
für Dienstnehmer, die in Betrieben beschäftigt
sind, die sich von dem Gebiet des einen Staates
über die Grenze in das Gebiet des anderen
Staates erstrecken, für Bedienstete von dem
öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen,
bezieh~ngsweise von Luftfahrtunternehmen, die
im anderen Staate beschäftigt ",erden, für Bedienstete amtlicher Stellen (Zoll, Post, Paßkontrolle
usw.), die in das Gebiet des anderen Staates entsendet werden, schließlich für die Bediensteten
der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des einen Staates, die auch dessen Staatsangehörige sind, im anderen Staate und für die
Staatsangehörigen des einen Staates, die bei wissenschaftlichen oder kulturellen Instituten .oder
Sd1ulen dieses Staates auf dem Gebiet~ des
anderen Staates beschäftigt sind.
Eine Besortderheit ist für das persönliche Personal der genannten Bediensteten der diplomatischen oder konsularischen .Vertretungen beziehungsweise der genannten bei wissenschaftlichen oder kulturellen Instituten oder Schulen
Beschäftigten vorgesehen, soweit die,ses Personal
die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dem
die Vertretung, das Institut oder die Schule zugehört. Diesen persönlichen Bediensteten ist ein
Wahlrecht für die an ihrem Beschäftigungsort
geltende Versicherung eingeräumt. Weiters werden die nicht berufskonsularischen Vertreter und
ihre Dienstnehmer nach den Vorschriften des
Staates versichert, in dem sie beschäftigt sind.
Zur Vermeidung von unerwünschten Härten
enthält Art. 5 Abs. 3 eine Ermächtigung zu ein-'
vernehmlichen weiteren Ausnahmen von dem
Territorialitätsprinzip beziehungsweise für die,
Nichtanwendung
der im Vertrag vorgesehenen
Art. 2 Abs. 2 enthält den in zwischenstaatAusnahmen
auf
besondere
Fälle.
lichen, Verträgen vielfach aufgestellten Grundsatz, daß der Vertrag nicht Wagnisse erfaßt, die
Art. 6 enthält aus Gründen der Zweckmäßignach Vertrags abschluß neu eingeführt werden. keit die Regel, daß bei strittig werdender ZuAuf die Versicherung von Personeng.ruppen, die ständigkeit der Versicherungsträger des Staates,
bei Vertragsabschluß noch nicht Versicherungs- an den Beiträge entrichtet worden sind, solange
schutz genießen, wird nur dann der Vertrag nicht als zuständig zu gelten hat, bis der Streit ausangewendet, wenn die Regierung des die Ver- getragen ist.
, Hinsichtlich der italienischen Versid1erungs, zweige wird auf Abschnitt III der Erläuternden
Bemerkungen verwies'en.
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
35 von 40
35
Zu Art. 8:
Zu Art. 7:
Dieser Artikel bestimmt grundsätzlich, daß die
Geldleistungen aus den beiderseitigen Versicherungszweigen einschließlich der Ergänzungen,
Aufwertungen und anderer damit verbundenen
Zulagen den im G'ebiet des anderen Staates woHnenden österreichischen und italienischen Staatsbürgern so gewährt werden, als ob sie im Gebiet des Staates wohnen würden, dem der 'verpflichtete Versicherungsträger zugehört. Hiedurch
wird für den Bereich des Vertrages die Vorschrift
des § 61 SV-ÜG. über das Ruhen der Leistungen bei Auslandsaufenthalt, ferner die Bedi,p.gung
des Inlandswohnsitzes, beziehungsweise AUfenthaltes für die Gewährung der Zuschläge nach den
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzen' und der
Ernährungszulage aufgehoben. In den italienischen, Versicherungszweigen sind unter den Ergänzungen, Aufwertungen und anderen Zulagen,
der Staatszuschuß (quota di concorso), die Teuerungszuschläge (quota integrativa), 4ie Kinderzuschläge (maggiorazioni), die außero~dentliche
Teuerungszulage (assegno straordinario di contingenza) samt Ergänzung (assegno supplementare di contingenza), fallweise außerordentliche
Beihilfen (assegni straordinari) und der Brotpreiserhöhungszuschuß (quota di indenniü caropane)
sowie sonstige Zulagen u. dgl. erfaßt.
Ferner wird die Abfindung von Renten der
beiderseitigen Staatsangehörigen aus dem Grunde
des Aufenthaltcs im anderen Staate ausgeschlosSCIL Es handelt sich hiebei in der österreichischen
Sozialversicherung um die Abfindung nach § 217
R VO. inder Krankenversicherung und, § 617
R VO. in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei
übersiedlungen der beiderseitigen Staatsangehörigen in das Gebiet eines dritten Staates wird das
Recht auf Geldleistungen aus der Versicherung
gegen Arbeitslmfälle (Berufskrankheiten) und
aus der Alters-; Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)und Hinterbliebenenversicherung in dem gleichen
Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen
eingeräumt wie den Angehörigen des Staates,
dem der verpflichtete Versicherungsträger zugehört. In diesen Fälle-!1 kommen demnach die
Ruhensvorschriften des § 61 Abs. 1 Z. 1 SV-ÜG.,
wie sie für österreich ische Staatsbürger gelten,
auch für italienische Staatsbürger zur Anwendung.
Die Regelung des Art. 7 gilt nicht für Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie aus
der italienischen Heirats- und Geburtsversicherung und für Geldleistungen, die aus der Unfallversicherung, und zwar aus der österreichischcn
während der Heilbehandlung (Kranken-, Tag-,
Familiengeld) und aus der italienischen während
der vor übe r geh end e n A r bei t s u nf ä h i g k e i t gewährt werden. Für diese Leistungen sind abweichende Regelungen' in d~n
Art. 9 bis 13 und im Art. 19 getroffen.
Der erste Satz dieses Artikels bestimmt, daß
die Rechtsfolgen, die nach den Vorschriften der
innerstaatlichen Sozialversicherung Bezüge, Beschäftigungen, oder Versicherungen auf einen Leistungsanspruch, auf den Bestand der Versiche- '
rungsp.flicht oder auf die Berechtigung zur
Weiter- oder freiwilligen Versicherung haben,
auch mit gleichartigen Bezügen, B'eschäftigungcn ;
oder Versicherungen aus beziehungsweise in dem
anderen Staate verbunden sind. Es wird also zum
Beispiel das Ruhen der Witwenrente aus der Invalidenversicherung oder die Nichtgebührlichkcit
der Ernährungszulage noch durch in Italien ausgeübte Erwerbstätigkeiten herbeigeführt werden.
Der darin niedergelegte Grundsatz entspricht
auch dem übereinkommen über die internationale Wandervcrsicherung von 1935.
Der zweite Satz trifft Vorsorge, daß bei Zusammentreffen \ron solchen Rechtsfolgen nach
den Vorschriften beider Staaten keine Härten
entstehen.
Zu Art. 9 bis 13:
Die angeführten Artikel enthalten Sonder~
bestimmungen für die Versicherungszweige gegen
Krankheit, Tuberkulose, beziehungsweise betreffend Heiraten und Geburten. Es werden die
Fälle der Übersiedlung in den anderen Staat bei
Aufnahme einer Beschäftigung in diesem und des
EintritteS des Versicherungsfalles aus der Ver\sicherung des ,einen Staates im Gebiete des
anderen Staates geregelt.
Für den ersten Fall ist im Art. 9 bestimmt,
daß für den Anspruch die in den beiden Staaten
zurückgelegten Beitrags- und Versicherungszeiten
zusammengeredmet werden.
Nach Art. 10 Abs. 1 wird, wenn ein Dienstnehmer in dem einen Staat versichert ist, der
Versicherungsfall während des Aufenthaltes in
diesem Staat eingetreten ist und er sodann in den
anderen Staat übersiedelt, die weitere Gewährung
im anderen Staat von der vorherigen Zustimmung
des Ieistungspflichtigen Versicherungsträgers zur
übersiedlung abhängig gemacht, die jedoch nur
im Hinblick auf den Krankheitszustand des
Dienstnehmers' verweigert werden kann. Diese
Regelung gilt auch, wenn der Versicherungsfall
zwar nach dem Aufhören der Versicherung, aber
während der S'chutzfrist in der Krankenversicherung, in der noch Anspruch auf die Leistungen
besteht (§ 214 R VO.), eintritt.
.
Für die Dienstnehmer, die in der durch die
geltenden zwischenstaatlichtn Abkommen
über den kleinen Grenzverkehr bestimmten
Grenzzone wohnen und in der Grenzzone des
anderen St<tates beschäftigt si,nd oder zuletzt beschäftigt gewesen sind (sogenannte Grenzgänger),
jeweil~
www.parlament.gv.at
36 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
36
werden' im Art. 10 Abs. 2 die Leistungsbeschränkungen, die nach den innerstaatlidlen Vorschriften und nach dem Vertrage mit dem Auslandswohnort verbunden sind, überhaupt aufgehoben.
In diesen Fällen ist also die Leistungsgewährung
in die Grenzzone des anderen Staates an eine Zustimmung zum dortige~ Aufenthalte nidlt' gebunden.
Die Abs. 3. bis 6 des Art. 10 regeln des näheren
:die Erbringung der Leistungen im anderen Staate
in den Fällen des Art. 10 Abs. 1 und 2 und die
Aufwandsvergütung, went:! der Versidlerungsträger des Aufenthaltsstaates zur Erbringung der·
Leistungen herangezogen wird.
Ein Dienstnehmer, der in dem einen Staat versichert ist, behält nach Art. 11 Abs. 1 den
Leistungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsträger, wenn der Versicherungsfall im Gebiete des anderen Staates während des Bestandes
des Versicherungsverhältnisses eintritt. Es handelt sich hier um die Fälle, in denen sich ein in
einem Staate Versicherter beruflidl oder während
des Urlaubes im anderen Staate aufhält und do~t
der Krankheits- oder Geburtsfall eintritt. In diesen Fällen erbringt automatisch der Versicherungsträger des letzteren Staates die Leistungen
nach se i·n e n Vorschriften gegen Ersatz durch
den Versicherungsträger, bei dem der Dienstnehmer versichert ist (Art. 11 Abs. 2).
Art. 12 enthält die Regelung der Gewährung
von Versicherungsleistungen an die. Angehörigen
des Dienstnehmers, der übersiedelt ist, wenn sie
mitübersiedelt sind oder im Heimatstaat ihre!}
Wohnort beibehalten, beziehungsweise später
übersiedeln. Für letzteren Fall gilt dieselbe Regelung wie im Art. 11 Abs. 2.
Nach Art. 41 werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten Bestimmungen
vereinbaren, die sich für die Berechnung der
Kosten der Hilfeleistung oder sonst als notwendig erweisen.
Zu Art. 14 und 15:
Diese Artikel betreffen die Arbeitslosenversicherung. Sie regeln die Gewährung der Leistungen bei übersiedlung von einem Staat in den
anderen (Art. 14), ferner für den Fall des Aufenthaltes im Heimatstaat ~ährend der Arbeitslosigkeit nach vorhergehender Beschäftigung auch
oder nur im anderen Staat (Art. 15.) Im letzteren
Fall werden die Zeiten der Beschäftigung im
anderen Staate, die der Arbeitslosenversicherung
unterlegen sind, für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Heimatstaat
angerechnet, wogegen der Träger der Arbeitslosenversicherung des Heimatstaates unter gewissen Voraussetzungen Rückersatz der von ihm
_ gewährten Leistungen in einem gewissen Um, fange von dem Träger der Arbeitslosenversicherung des anderen Staates beanspruchen kann.
Zu Art. i6 bis 19:
I
Diese Artikel enthalten Bestimmungen für die
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Eine wichtige Bestimmung ist der
Unfallschutz auf der Hin- und Rückreise des
versicherten Beschäftigten durch den Versicherungsträger des Staates·, in den er sich zur Ausübung der Beschäftigung begeben hat (Art. 17).
N ach Art. 18 ist bei der Feststellung einer Rente
aus der Unfallversicherung des einen Staates eine
frühere· Rente aus dieser Versicherung des anderen Staates so zu berücksichtigen, als ob sie
auch zu Lasten der ersteren Unfallversicherung
ginge; In der österreichischen Unfallversicherung
hat diese --Bestimmung Bedeutung für die Anwendung 'des § 559 a Abs. 2 bis 5.
Art. 19 stellt fest, daß für die Gewährung der
Sach- und Geldleistu.ngen, die bis zur Beendigung
der Heilbehandlung nach den österreichischen
Vorschriften beziehungsweise während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach den
italienischen Vorschriften zustehen, im Falle der
übersiedlung in den anderen Staat beziehungsweise bei Grenzgängern die in Art.. 10 und 41
für die Leistungen der Krankenversicherung getroffenen Bestimmungen gelten. Als solche Gcldleistungen der Unfallversicherung kommen auf
österreichischer Seite das Kranken-, T ag- und
Familiengeld in Betracht.
Zu Art. 20 bis 27:
Diese Artikei regeln die Wahrung der Rechte
in den beiderseitigen Invaliditäts-, Alters- und
Rentenversicherungen, wenn 'eine Person diesen
Versich,erungen beider Staaten angehört hat. Die
Regelung entspricht den Grundsätzen des internationalen übereinkommens über die internationale Wanderversich,erung von 1935 (Nr, 48).
Die Regelung umfaßt auf österreichischer Seite
als allgemeine Versicherungen die! Invaliden- und·
Angestellten(Pensions)versicherung, ferner als
Sonderversicherungen (Art. 21 Abs. 3) die knappschafdiche Rentenversicherung und die Zuschuß-'
versicherung bei den Pensionsinstituten der
Privatbahnen.. Keine Anwendung finden die Bestimmungen auf die Gewährung des Bergmannstreuegeldes (Art. 27). Auf italienischer Seite
kommen die allgemeine Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenversicherung, als Sonderversicherungen (Art. 21 Abs. 3) die Versicherungen für
die Seeleute, für die B,ediensteten der konzessio-'
nierten Unternehmen des öff·entlichen Beförderungswesens und die für die Bediensteten der
konzeSsionierte~ "unternehmen (des öffentlidlen
Telephondienstes in Betracht.
Grundsätzlich sind nach Art. 20 in den allgemeinen Versicherungen die in den beiden Staaten
erworbenen Versicherungszeiten für die Wahrung
der Anwartschaften, ferner für die Erfüllung der
Wartezeit und für die Berechtigung. zur frei-
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
37 von 40
37
willigen Fortsetzung der Versicherung zusammenzuremnen. Als Versicherungszeiten sind hiebei
in den österreimischen Versicherungen nehen den
eigentlichen Beitragszeiten . auch die beitragsfrei
angerechneten Beschäftigungszeiten (die sogenannten österreichischen Vordi~nstzeiten) zu verstehen. Die Zusammenrechnung findet. auch für
die Ersatzzeiten (zum Beispiel Krankheitszeiten)
statt, die in den Versicherungen bei der Staaten
in den angegebenen Beziehungen wirksam sind.
Soweit jedoch die Gesetzgebung eines Staates
bestimmte LeiStungen davon abhängig macht,
daß die Zeiten in einer Beschäftigung zurückgelegt' worden sind, für die eine S 0 n der versimerung besteht, werden nach Art. 21' für die
genannten Zwecke nur die in der entsprechenden
Sonderversicherung des anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Zusammenremnung berücksichtigt. Besteht aber in dem anderen Staate
eine entsprechende Sonderversicherung nicht, so
werden die Zeiten berücksichtigt, die im anderen
Staate in dieser Beschäftigung in der für sie anwendbaren (allgemeinen) Versicherung zurückgelegt wurden.
Jedenfalls zählen Versicherungszeiten und Ersatzzeiten, die in den Versicherungen beider
Staaten auf den gleichen Zeitraum entfallen, nur
'einmal für die Zusammenrechnung (Art. 20.
Abs. 3).
Im Falle der Zusammenrechnung von Ver~
sicherungs-und Ersatzzeiten wird' nach Art. 22
die Leistung von jedem Versicherungsträger der
beiden Staaten, dem gegenüber der Anspruchswerber die Leistungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung sämtlicher Versich·erungszeitenerfüllt, nach dem für ihn geltenden innerstaatlichen Recht u~d allein auf Grund der nach
diesem Recht erworbenen und Unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung anrechenbaren
Zeit bemessen. Leistungen oder Leistungsteile;
deren Ausmaß von der Dauer der Versicherungszeiten oder der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig ist, werden im vollen Ausmaße ungekürzt
gewährt. Leistungen oder Leistungsteile, die in
ihrem Ausmaße von der Dauer der Versicherungszeiten und der Höhe der gezahlten :ßeiträge unabhängig sind, werden im Verhältnis der
nach dem Recht des leistungspflichtigen Versicherungsträgers für die Bemessung der Leistungen
zu berücksichtigenden Zeiten zu den gesamten
nach dem Recht aller beteiligten Versicherungsträger für die Bemessung der Leistungen anrechenbaren Zeiten gekürzt (pro rata temporis
. Zulagen der italienismen Rentenversimerungen
(assegni di contingenza), sowie bei Leistungen,
für die nach innerstaatlichem Recht eine Mindestgrenze festgesetzt ist, der bis zu dieser Mindest...
grenze reichende Teil der Leistung in Betracht
kommen. Hieher gehören aber auch die österreichische Ernährungszulage und die Zusatzrenten
d'er Angestellten und knappschaftlichen Rentenversicherung.
Gekürzte Leistungen oder Leistungsteile können mit ihrem Kapitalswert abgefunden werden,
wenn die gekürzte Leistung den Betrag ,von
20 Schilling oder 500 Lire nich! übersteigt, da
die laufende Auszahlung solch kleiner Beträge
unzweckmäßig erscheint.
Art. 23 sieht die Neuberechnung der Leistung
vor, wenn zunächst nur aus der Versicherung
eines Staates eine Leistung gebührt und erst
nachträglich auch die Voraussetzungen zum ,Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Vorschriften des anderen Staates später eintreten.
Nach Art. 24 hat der Versicherte der nicht
mehr als 13 Versichen'lngswochen in' österreich
oder 13 Beitragswochen in Italien erworben hat,
keinen Leistungsanspruch aus der betreffenden
Versicherung. Derartige Zeiten ziehen jedoch
auch keine Kürzung der Leistung der Versicherung des anderen Staates nach sich.
Art. 25 enthält eine Schutzbestimmung für
den Fall, daß bei der ZusammenreChnung die
Summe der Leistungen kleiner ist als die Leistung, die dem Anspruchsberechtigten ausschließlich gemäß den Vorschriften eine~ Staates auf
Grund der in diesem Staat erworbenen Ve'rsicherungs- und Ersatzzeiten gebühren würde.
In diesem Falle hat der Versicherungsträger dieses Staates seine Teilleistung um den Unterschiedsbetrag iu seinen Lasten zu erhöhen. Bei
mehreren in Betracht kommenden Versicherungsträgern gebührt dem Leistungsberechtigten
nur der höchste Unterschiedsbetrag, der auf die
beteiligten Versicherungsträger entsprechend aufgeteilt wird.
Mit Rücksicht darauf, daß das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Leistungen im
Einzelfalle längere Zeit in AnsprUch nehmen
kann, sieht Art. 26 Abs.2 die Gewährung einer
vorläufigen Leistung seitens des Versicherungsträgers des Staates vor, nach dessen Gesetzgebung die Voraussetzungen für eine Leistung
gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nicht
gegeben, so k a n n eine vorläufige Leistung gewährt werden, wenn sich aus den erbrachten
Grundsatz)~
Unterlagen ergibt, daß der Versicherte vorausAls Leistungen oder Leistungsteile, deren Aus- sichtlich
die Voraussetzungen
für einen
maß nicht von der Dauer der Versicherungs- Leistungsanspruch erfüllen wird.
zeiten oder der Höhe der gezahlten Beiträge abhängt, werden im Art. 22 Abs. 2 lit. a beispiels- Zu Art. 28 bis 39:
weise die Grundbeträge, der Invaliden- und AnDiese Artikel bilden dep. Abschnitt Verwalgestelltenversicherun~ in Österreich, die festen tungshilfe und Verfahrensbestimmungen. Art. 28
www.parlament.gv.at
38 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
38
bis 34 enthalten Bestimmungen über die gegenselt1ge Hilfeleistung der Versicherungsträger,
Behörden und Gerichte der Sozialversicherung
beider Staaten, über die Ausstellung von ärztlichen Gutachten und die Vornahme von Untersuchungen und Kontrollen im 'andern Staate,
über die Zulässigkeit unmittelbaren Verkehres
zwischen den Trägern, Behörden und Gerichten
der Sozialversicherung bei der Staaten in ihrer
Am~ssprache, über die Vertretung der Anspruchsbere~tigten vor allen Versicherungsträgern,
Behörden und Gerichten der Sozialversicherung
durch ihr~ diplomatischen und konsularischen
Behörden, en<flich über die Einbringung von Eingaben und Rechtsmitteln:
o
Art. 35 verfügt die Anwendung der Kosten-,
Steuer- und G~bührenfreiheit, die für die Durchführung der eigenen Sozialversicherung in einem
Staate einger~umt ist, auch auf die Versicherten
des andern Staates, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie auf die Versicheritngsträger
dieses Staates. Das Erfordernis der Beglaubigung
durch die diplomatischen oder konsularischen
Behörden entfällt für alle Schriftstücke, die bei
der Anwendung des Vertrages beizubringen sind.
Sd1wierig~eiten, die sich aus der Anwendung
deli Vertrages ergeben, sind womöglich einvernehmlich zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der bei den Staaten zu lösen. Ist dies
nidlt ~öglich, so hat ~in Schiedsgericht zu entscheiden (Art. 36).
Art. 37 enthält eiqe vorläufige Regelung,
wenn eiq Streit darüber entsteht, welches Sozialv~rsicherungsr.echt der beiden Staaten im EinzelfaH ~nzuwen~en ist, '
Nach Art. '38 gelten für den Transfer yon
Zahlungen von dem einen Staat in den andern
die Bestim111ungen des jeweiligen Zahlungsabkommens. Besteht ein solches Abkommen
nidlt, so haben die beiden Regierungen die notwendigen Maßnahmen
einvernehmlicl1
zu
treffen.
'
Beträge in der Währung des andern Staates,
die fiir die Feststellung eines Anspruches oder
des Al,lsmaßes einer Leistung wesentlich sind,
sinq q~ch Art. 39 gemäß den Bestimmungen des
;!!weiligeq Zahlungsabkommens zwischen den
beid~n Staaten lInter Bedachtnahme auf die in
je~em Staate jeweils geltenden Abrechllungsb(,l~illgungen umzurechnen.
'
Die übergangs- und Schluß bestimmungen
sind in den Art: 40 bis 46 enthalten. Der Vertrag wird auf die Dauer von drei Jahren geschlqssen (Art. 45). Er verlängert sich stillschweigend von drei zu, drei Jahren, sofern er
n~cht gekündigt wird. Die KÜ!ldigung berührt
mcht die Ansprüche aus Versicherungsfällen, die
vor dem .Außerkrafttr~.ten dies~s Vertrages 'entstallden smd. Auch e~loschen dle auf Grund des
Vertrage$ erWorbenen Anwanschaften' nicht ..
über ihre weitere Erhaltung werden die heiden
Sta;lten gegebeaeafal.ls ein ergiinzeadesAbkomfi).en schJießen. Der Vertrag q'itl: mit dem ersten
Tag des Monats ill Kraft, der auf den Austausch
der Ratifikationsurkundea folgt (Art. 46).
Mit Wirkung vom. T<lg de,s Inkr;lfttreteqs
wird der Vertrag auch auf Versicherungsfälle
angewendet, die vor ~:lem Tag des Inkrafttretens
eingetreteq sind, Entsprechendes gilt für die Berücksidltigung von Versichenmgs- uP.-d Ersatz~
zeiten, die vor dem Inkr;tfttreten zurü.ckgelegt
worden sind (Art. 40 Abs. 1 und 2). Art. 40
Abs. 3 verfügt die Aufnahme der Auszahlung
,von Leistungen, die bisher wegen Auslands aufeqthalt oder auf Grund sonstiger Vorschriften,
beziehungsweise wegen höherer Gewalt (zum
Beispiel wegen Unterbindung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs) gerqht haben oder
nicht zuerkannt worden sind, vom Tage des Inkraft~retens an. Nach Art. 40 Abs. 4 sind Leistungen, die bereits vor dem Inkrafttreten festgestellt wurden, mit Wirkung vom Inkrafttreten, insoweit sie nicht bereits mit ihrem
Kapitalswert abgefunden wurden, nadl den Bestimmungen des Vertrages umzurechnen.
Im Art. 40 Abs. 5 wird festgestellt, daß sich
die auf österreichische Staatsbürger eingeschränkten Begünstigungen der §§ 56 Abs. 3 und 57
Abs. 2SV-OG. liinsichtlich der Berücksichtigung
von Versicherungszeiten, beziehungsweise Arbeitsunfällen, <He in einer Beschäftigung außerhalb östel'rei<;:hs in der Zeit der, Besetzung
Österreidts durch das Deuts<:he Reidl erworben
worden; i>ezi~h~l)cgs;eise' ei~getreten sind, 'nich t
auf die italienischen Staatsangehörigen erstrekkcn. Das glekhe gilt für entsprechende Maßnahmen der italienischen Geset~gebung. Die
Verlängerung der Frist des § 58 SV-ÜG. hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Öster- .
reichischen Versicl1!!rungslast wird der Vereinbarung der obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten vorbehalten.
Schließlich sei noch hervorgehoben, daß
Art. 44 des Vertrages zur überwachung der
richtigen Aqwendung des Vertrages einen von
den bei den obersten Verwaltungsbehörden
paritätisch -beschil-kteI\ Ausscl1l,1ß vorsieht. Diese
EiI\ridmmg ist aus anderen von Italien abgeschlossenen übereinkommen ;luf dem Gebiete
der SozialversichefllI\g üPernommen.
B. Zusatzprotokoll.
Nehen dem Vertrag wurde auch ein Zusatzprotokoll unterzeichllct, das einen integrierenden
Bestandteil des Vertrages bildet. Dieses Protokoll
enthält folgende Bestimmungen:
1. Südtiroler und Kanaltaler (P. I des Zusatz-
PN>tokC)lls),
Eine Lösung der mit der Umsiedlung von
Südtirolern und Kanaltalern zusammenhängenden Fragen. dc..r SOl:ialversicherung ist derzeit.
www.parlament.gv.at
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
39 von 40
39
nicht möglich, weil mit ttücksimt auf die Abkommen zwisdten dem Deutschen Reich und
Italien vom 21. Oktöber 1939 üb'er die Umsiedlung der Deutsmen aus !talie!). in das Deutsche Reim und vom 26. Februar 1941 über die
Sozialversicherung dieser Personen vorerst noch
Verhandlungen det beiden Staaten mit der
Bundesrep'ublik . Deutsmland geführt werden
müssen. Es wurde jedoch vorläufig eine
zwismenweilige Regelung getroffen, nam der
für die· Anwendung des Sozialversimerurigsvertrages die Südtiroler und Kanaltaler, die dem
Abkommen vom 21. Oktober 1939 unterlegen
sind und in österreim nimt wohnen, sofern sie
nimt Angehörige eines dritten Staates sind und
sofern sie zwar um die österreimisme und italienisme Staatsbürgerschaft angesumt, dieselbe
aber nom nicht erhalten haben, den AngehöFigen
des Staates gleichzustellen sind, in dem sie gegenwärtig wohnen. Ferner wird vorbehaltlich der
endgültigen Lösung die Zahlung der italienischen
Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten
an die Südtiroler und Kanaltaler vorgesehen, die
gegenwärtig in österreich oder in Italien wohnen
und auf die die Remtslage hinsimtlim der überweisung des Kapitalswertes der Renten an die
deutsmen Versimerungsträger in Durchführung
der
italienisch-deutschen Abkommen
vom
21. Oktober 1939 und vom 26. Februar 1941
nom nimt festgestellt werden konnte. In den
übrigen Fällen, in denen seinerzeit der Kapitalswert nam dem Deutsmen Reim überwiesen
wurde, erscheint der ehemals verpflimtete italienische Versimerungsträger von seiner Leistungsverpflimtung zu Lasten des deutschen
Versimerungsträgers befreit. Im Hinblick auf
diese Remtslage hat die italienische Regierung
im gegenwärtigen Zeitpunkt Maßnahmen zug~nsten dieser Personen abgelehnt. Die Regelung
dIeser Fälle bleibt den dreiseitigen Verhandlungen vorbehalten. Bemerkt wird, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsmland in dem
Schlußprotokoll zum Abkommen zwismen
österreim und der Bundesreptiblik vom
21. April 1951 auch ihrerseits der Abhaltung
der dreiseitigen Verhandlungen zugestimmt hat.
beiden obersten Verwaltungsbehörden festzustellenden Zeitpunkt aufZuheben, falls sie die
Gleimwertigkeit der beiden Leistungen nach
Prüfung feststellt.
',
.l. Unfallversicherung (P. 1II des Zusatzprotokolls).
P. III des Zusatzprotokolls sieht vor, daß sim
die österreichisme'n und italienismen Träger der
gesetzlichen Unfallversimerung gegenseitig die
Beträge ersetzen, die sie für Arbeitsunfälle auf
dem Gebiet, des afidern Staates gezahlt haben,
die zum Tode des Verletzte'n oder einer dauernden Erwerbsunfähigkeit desselben von mindestens
50 v. H. geführt haben. Es kommen hiefür nur
die Beträge in Betramt, die ab 1.. Juni 1946 bis
zum Inkrafttreten des Vertrages in Fällen gezahlt wurden, für die der Bestand eines Leistungsanspruches für diese Zeit anerkannt wird.
Diese Regelung bezweckt einen Ausgleim für
Zahlungen, die österreimische Versicherungsträger auf Grund der Vorschußaktion für in
österreim lebende österreichisme Staatsbürger
und italienisme Versimerungsträger auf Grund
des Gesetzes vom 18. April 1950, Nr. 243, betreffend wirtsmaftlime Verbesserungen für Unfallrentner von ehemals österreichiscb-ungarischen Versicherungsträgern und auf Grund der
gesetzlichen Verordnung vom 29. Juli 1947,
N r. 919, betreffend Heilverfahrens- und Wirtschaftsbeihilfen an italienische Unfallrentner
von ehemals deutsmen Versicherungstragern in
der Zeit vom 1. Juni 1947 bis zum Inkrafttreten
des Vertrages geleistet haben.
4. Notarversicherung (P. IV des Zusatzprotokolls).
Durch § 1 Abs. 3 SV-ÜG. wurde das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, mit Ausnahme der Bestimmung'en über die Krankenund Arbeitslosenversicherung wieder in Kraft
gesetzt. Dieses Gesetz regelt die Renten- und
Unfallversicherung der Notare und Notariatskandidaten. In Italien besteht auf Grund gesetzlicher V orsmriften eine National Notariatskasse
zur Gewährung von Pensionen und ähnlichen
Leistungen an Notare, die sich vom Notariat
zurückgezogen haben, beziehungsweise an ihre
Witwen und minderjährigen Kinder. Die notwendigen Mittel hiefür werden u. a. im Wege
2. Arbeitslosenversicherung (P. 11 des Zusatzprotokolls).
der Notariatsgebühren, beziehungsweise des sonDer Vertrag bezieh't sim nam Art. 2 Z. 1 stigen Einkommens eingehoben. Diese italienisme
lit. g nimt auf die Vorsmriften des österreimi- Einrichtung gehört nimt zum Bereim der gesmen Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die setzlichen Sozialversimerung. Da einige Notare,
Notstandshilfe (§§ 23 bis 28 AIVG.), beziehungs- die ihre ehemalige Berufstätigkeit in beiden
weise nam Art. 2 Z. 2 lit.e auf die italienische Staaten ausgeübt haben, beziehungsweise· Hinteraußerordentlime
Arbeitslosenunterstützung, bliebene nam solchen vorhanden sind, ergibt sim
weil nom. nimt feststeht, ob die sogenannte die Notwendigkeit, auch hinsichtlim dieser Peraußerordentlime Arbeitslosenunterstützung Ita- sonen ein entsprechendes Abkommen zu treffen
liens (sussidio straordinario di disoccupazione) um Härten zu vermeiden. P. IV des Zusatz~
?er östc;rreimismen Notstandshilfe gleimwertig protokolls sieht deshalb vor, daß die beiden
1st. Nam P. II des Zusatzprotokolls behält sim Regierungen der Versimerungsanstalt des österdaher die österreichische Regierung vor, diese reichischen Notariates und der Cassa Nazionale
Ausnahme mit einem im Einvernehmen der. del Notariato in Italien empfehlen, im' beider-
www.parlament.gv.at
40 von 40
360 der Beilagen VI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original)
40
seitigen Einvernehmen und mit der Zustimmurig
ihrer obersten Aufsichtsbehörden die Rechts,verhältnisse der betreffenden Personen im Geiste
des Vertrages' zu regeln. Als oberste Aufsichtsbehörde kommen für die österreichische Notarversicherung das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, für die italienische Einrichtung das
italienische Justizministerium in Betracht.
wirkungen aus dem Abschluß des österreichischen
Staatsvertrages, beziehungsweise' aus der Anwendung des italienischen Friedensvertrages.
6. Inkrafttreten (Sclllußklausel).
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die
innerstaatliches Sozialversicherungsrecht ändern,
werden mit dem Inkrafttreten des Vertrages
5. Staatsvertrag (P. V des ZusatzprotokoJls).
wirksam, alle anderen Bestimmungen bereits mit
P. V des Zusatzprotokoils enthält die not- der Unterzeichnung des Protokolls, d. i. dem
wendigen Vorbehalte hinsichtlich der Rück- I 30. Dezember J 950.
www.parlament.gv.at