XV. Legislaturperiode
XV legislatura
WORTPROTOKOLL
DER LANDTAGSSITZUNG
RESOCONTO INTEGRALE
DELLA SEDUTA DEL CONSIGLIO
PROVINCIALE
NR. 76
N. 76
vom 17.9.2015
del 17/9/2015
Präsident
Vizepräsident
Dr. Thomas Widmann
Dr. Roberto Bizzo
Presidente
Vicepresidente
WORTPROTOKOLL
DER LANDTAGSSITZUNG
RESOCONTO INTEGRALE
DELLA SEDUTA DEL CONSIGLIO
PROVINCIALE
NR. 76
N. 76
vom 17.9.2015
del 17/9/2015
Inhaltsverzeichnis
Indice
Landesgesetzentwurf Nr. 48/15: "Bestimmungen in
Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des
Landes Südtirol für das Finazjahr 2015 und für den
Dreijahreszeitraum 2015-2017" (Fortsetzung) und
Landesgesetzentwurf Nr. 49/15: "Nachtragshaushalt
des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2015 und für
den Dreijahreszeitraum 2015-2017" (Fortsetzung) . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 1
Disegno di legge provinciale n. 48/15: "Disposizioni
in connessione con l'assestamento del bilancio di
previsione della Provincia autonoma di Bolzano per
l'anno finanziario 2015 e per il triennio 2015-2017"
(continuazione) e
Disegno di legge provinciale n. 49/15: "Assestamento del bilancio di previsione della Provincia autonoma
di Bolzano per l'anno finanziario 2015 e per il triennio
2015-2017" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 1
Tagesordnung Nr. 12 vom 15.9.2015, eingebracht
vom Abgeordneten Köllensperger, betreffend Flächenverbau: Maßnahmen zur Senkung des Leerstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1
Ordine del giorno n. 12 del 15/9/2015, presentato dal
consigliere Köllensperger, riguardante consumo del
territorio: misure a favore del recupero dello sfitto . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 1
Tagesordnung Nr. 13 vom 15.9.2015, eingebracht
vom Abgeordneten Pöder, betreffend freiwillige
Flüchtlingssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 2
Ordine del giorno n. 13 del 15/9/2015, presentato dal
consigliere Pöder, riguardante tassa volontaria per i
profughi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pag. 3
Tagesordnung Nr. 15 vom 16.9.2015, eingebracht
von den Abgeordneten Foppa, Dello Sbarba und
Heiss, betreffend Überarbeitung der Mitbestimmungsgremien der Landesberufsschulen . . . .Seite 4
Ordine del giorno n. 15 del 16/9/2015, presentato dai
consiglieri Foppa, Dello Sbarba e Heiss, riguardante
revisione degli organi collegiali delle scuole professionali della Provincia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 4
Tagesordnung Nr. 17 vom 16.9.2015, eingebracht
von der Abgeordneten Artioli, betreffend Dienste der
öffentlichen Verwaltung: Erhebung der Bürgerzufriedenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
Ordine del giorno n. 17 del 16/9/2015, presentato
dalla consigliera Artioli, riguardante misurazione
livello soddisfazione dei cittadini servizi PA . . .pag. 5
Beschlussantrag Nr. 290/15 vom 16.1.2015, eingebracht von den Abgeordneten Mair, Tinkhauser,
Blaas, Leitner, Stocker S. und Oberhofer, betreffend
die Förderung der traditionellen Familie . . . . Seite 71
Mozione n. 290/15 del 16.1.2015, presentata dai
consiglieri Mair, Tinkhauser, Blaas, Leitner, Stocker
S. e Oberhofer, riguardante il sostegno alla famiglia
tradizionale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 71
Beschlussantrag Nr. 408/15 vom 24.6.2015, eingebracht von den Abgeordneten Zimmerhofer, Atz
Tammerle und Knoll, betreffend: Radweg Zillertal –
Ahrntal – Tirol rückt wieder ein Stück näher
zusammen! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 83
Mozione n. 408/15 del 24.6.2015, presentata dai
consiglieri Zimmerhofer, Atz Tammerle e Knoll, riguardante la ciclabile Valle Aurina-Zillertal – un po’
più unito il Tirolo storico . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag.
83
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Vorsitz des Präsidenten | Presidenza del presidente: Dr. Thomas Widmann
Ore 10.03 Uhr
Namensaufruf - appello nominale
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist eröffnet. Laut Artikel 59 Absatz 3 der Geschäftsordnung wird das Protokoll der
jeweils letzten Landtagssitzung allen Abgeordneten in Papierform zur Verfügung gestellt.
Zum Protokoll können bis Sitzungsende beim Präsidium schriftlich Einwände vorgebracht werden. Sofern
keine Einwände nach den genannten Modalitäten erhoben werden, gilt das Protokoll ohne Abstimmung als genehmigt.
Kopien des Protokolls stehen bei den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die mit der Abfassung des Protokolls
betraut sind, zur Verfügung.
Wir fahren mit der Behandlung der Tagesordnung fort.
Punkt 274 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 48/15: "Bestimmungen in Zusammenhang mit
dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finazjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 20152017" (Fortsetzung).
Punto 274) dell'ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 48/15: "Disposizioni in connessione
con l'assestamento del bilancio di previsione della Provincia autonoma di Bolzano per l'anno finanziario
2015 e per il triennio 2015-2017" (continuazione).
Punkt 275 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 49/15: "Nachtragshaushalt des Landes Südtirol
für das Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017" (Fortsetzung).
Punto 275) dell'ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 49/15: "Assestamento del bilancio di
previsione della Provincia autonoma di Bolzano per l'anno finanziario 2015 e per il triennio 2015-2017".
Tagesordnung Nr. 12 vom 15.9.2015, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger, betreffend
Flächenverbau: Maßnahmen zur Senkung des Leerstands.
Ordine del giorno n. 12 del 15/9/2015, presentato dal consigliere Köllensperger, riguardante consumo del territorio: misure a favore del recupero dello sfitto.
Der Flächenverbau ist ein Problem, das sich leider auch in Südtirol bemerkbar macht. Für die rationale Verwendung des aktuell zur Verfügung stehenden Wohnungsbestandes braucht es klare Entscheidungen von Seiten der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel die Senkung des Leerstands. Zur
Zeit lassen tausende Eigentümer in Südtirol ihre Häuser oder Wohnungen aus unterschiedlichsten
Gründen unbenutzt. Das ist eine Verschwendung, der Einhalt zu gebieten ist. Die Vermietung zu fördern, liegt im klaren Interesse der öffentlichen Hand, z. B. durch vermehrte Anreize für Mietverträge
mit Landesmietzins oder mit einem Sondertarif mit Obergrenze gemäß Marktpreis (unter Inanspruchnahme der Mietsteuersenkungen über die Ersatzsteuer für Mieteinnahmen). Das Wohngeld
könnte beispielsweise durch die Differenz zwischen WOBI-Mietzins und Landesmietzins und/oder
Sonderzins errechnet werden, unter Berücksichtigung des Familieneinkommens.
Aus diesen Gründen
verpflichtet
der Südtiroler Landtag
die Landesregierung,
das Wohnbauinstitut anzuhalten, Maßnahmen zur Senkung des Leerstands zu erörtern, insbesondere durch die Einführung von Anreizen für die Wohnungseigentümer, damit die Vermietung an Familien und Personen, die in die WOBI-Rangliste eingetragen sind, sicher und lohnenswert wird;
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den Gemeinden zu ermöglichen, eventuell den GIS-Steuersatz für leer stehende Wohnungen, deren
Eigentümer sich weigern, den oben genannten Vorschlag des WOBI zu akzeptieren, zu erhöhen.
---------II consumo del territorio è un problema avvertito purtroppo anche in Alto Adige. Un razionale utilizzo
del patrimonio edilizio oggi a disposizione impone scelte precise da parte della mano pubblica, e tra
queste il recupero dello sfitto. Attualmente migliaia di proprietari in Alto Adige lasciano le loro case
e/o appartamenti inutilizzati – uno spreco da evitare – per i motivi più diversi. Incentivarli all’affitto è
evidente interesse della mano pubblica, attraverso maggiori facilitazioni all’affitto (approfittando delle
riduzioni di imposta con la cedolare secca) per i contratti a canone provinciale o comunque calmierato rispetto agli standard di mercato. Per esempio, il sussidio casa potrebbe diventare un contributo
dato dalla differenza tra canone IPES e canone provinciale e/o calmierato, tenuto conto della situazione di reddito della famiglia in questione.
Ciò premesso,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano
impegna
la Giunta provinciale
a impegnare l’Istituto provinciale per l’edilizia sociale a individuare modalità utili al recupero dello sfitto, in particolare tramite l’adozione di incentivi ai proprietari di immobili per rendere conveniente e sicura la locazione di appartamenti a persone e famiglie iscritte nelle apposite graduatorie dell’IPES;
a prevedere la possibilità per i comuni di aumentare I’aliquota IMI sugli immobili sfitti, i cui proprietari
rifiutano di aderire alla proposta di cui sopra, formulata dall’IPES.
Herr Abgeordneter Köllensperger, Sie haben das Wort für die Erläuterung.
KÖLLENSPERGER (Movimento 5 Stelle - 5 Sterne Bewegung - Moviment 5 Steiles): Nachdem ich
gestern mit dem Versuch, der europäischen Russlandpolitik eine neue Richtung zu geben, kläglich gescheitert bin,
probiere ich es jetzt mit etwas Bescheidenerem. Wenn wir schon nicht dem Putin unsere Äpfel verkaufen dürfen,
so sagen wir wenigstens dem Schweigkofler, dass sich das Wobi um die Leerstandsquote kümmern soll. Es ist
bekannt, dass es in Südtirol 6.000 leerstehende Wohnungen gibt, allein 4.000 in Bozen. Auf der anderen Seite
wird immer neu gebaut. Gerade in der Kaiserau in Bozen sehen wir, wie sehr diese einstige Au schon unter dem
Beton geschrumpft ist. Hier gilt es eindeutig mehr Aktionen zu setzen, als dies bisher geschehen ist. Die Regierung hat das ja vor; so steht es zumindest im Regierungsprogramm. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise jene,
dass sich das Wobi an die Besitzer der leerstehenden Wohnungen wendet, um diese anzumieten, vielleicht nicht
zum Landestarif, da dieser mittlerweile für die meisten zu niedrig ist, aber zu einem etwas günstigeren Tarif. Der
Wobi-Beitrag wäre praktisch die Differenz zwischen diesen zwei Tarifen. Auf diese Art und Weise könnte man viel
mehr Familien bei der Wohnungssuche helfen.
Aus diesen Gründen soll die Landesregierung verpflichtet werden, das Wohnbauinstitut anzuhalten, Maßnahmen zur Senkung des Leerstandes zu erörtern, insbesondere durch die Einführung von Anreizen für die Wohnungseigentümer, damit die Vermietung an Familien und Personen, die in die Wobi-Ranglisten eingetragen sind,
sicher und lohnenswert wird; es den Gemeinden zu ermöglichen, all jenen Wohnungsbesitzer, die das nicht tun
wollen, mit der Peitsche zu drohen, indem man ihnen eventuell den GIS-Steuersatz erhöht. Über diesen zweiten
Punkt haben wir mit dem Fraktionssprecher der SVP gesprochen, der meint, dass dieser angesichts der Tatsache,
dass heute im Laufe des Tages eh schon an der GIS gedreht werden soll. Deshalb würde ich vorschlagen, den
zweiten Punkt zu streichen, denn das wäre effektiv eine zu starke Belastung dieser Wohnungen.
KÖLLENSPERGER (Movimento 5 Stelle - 5 Sterne Bewegung - Moviment 5 Steiles): Nachdem Punkt 2
gestrichen wird, nehmen wir diesen Tagesordnungsantrag an.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Somit erübrigt sich die Abstimmung.
Tagesordnung Nr. 13 vom 15.9.2015, eingebracht vom Abgeordneten Pöder, betreffend freiwillige
Flüchtlingssteuer.
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Ordine del giorno n. 13 del 15/9/2015, presentato dal consigliere Pöder, riguardante tassa volontaria
per i profughi.
Anhand einer freiwilligen Flüchtlingssteuer, die in geeigneter Form zum Beispiel als freiwillige
Zusatzabgabe über den Irpef-Zuschlag eingehoben wird, soll die Bereitschaft der Steuerzahler zur
befristeten Flüchtlingsaufnahme in Südtirol bemessen werden und gleichzeitig die zur Flüchtlingsaufnahme benötigten Steuermittel bereitgestellt werden.
Durch die über die freiwillige Flüchtlingssteuer eingehobene Summe, die eine zusätzliche freiwillige
Abgabe des Steuerpflichtigen zum Irpef-Zuschlag-Regelsatz darzustellen hat, wird auch die Zahl der
höchstens gleichzeitig befristet aufzunehmenden Flüchtlinge festgesetzt.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
der Südtiroler Landtag:
Die Landesregierung wird verpflichtet, dem Landtag einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, um ab dem Steuerjahr 2016 eine freiwillige Flüchtlingssteuer vorzusehen, die als zusätzliche freiwillige Abgabe und nicht als Anteil an einer bereits bestehenden Steuerabgabe festzusetzen
ist.
Die Höchstzahl der in Südtirol gleichzeitig befristet aufzunehmenden Flüchtlinge ist anhand der über
die freiwillige Flüchtlingssteuer eingehobenen Summe im Zeitraum eines Kalenderjahres zu bemessen.
---------Con una tassa volontaria per i profughi, da riscuotere in forma opportuna – ad esempio sommandola
all'addizionale IRPEF – si potrebbe misurare la disponibilità dei contribuenti ad accogliere temporaneamente dei profughi in Alto Adige, e contemporaneamente si potrebbero reperire i mezzi necessari
per accoglierli.
Questa tassa dev'essere un supplemento volontario del contribuente all'aliquota ordinaria dell'addizionale IRPEF. In funzione del relativo gettito si deve stabilire anche il numero massimo di profughi
da accogliere su base provvisoria in un dato momento.
Ciò premesso,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano
delibera quanto segue:
La Giunta provinciale viene impegnata a sottoporre al Consiglio provinciale una proposta legislativa
al fine di istituire, a partire dall'anno fiscale 2016, una tassa volontaria per i profughi da prevedere come supplemento volontario e non come quota di una tassa già esistente.
Il numero massimo di profughi da accogliere su base provvisoria in Alto Adige in un dato momento
sarà determinato in funzione del gettito complessivo di detta tassa volontaria in un anno di calendario.
Herr Abgeordneter Pöder, Sie haben das Wort für die Erläuterung.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Vielen Dank, Herr Präsident! Anhand einer freiwilligen
Flüchtlingssteuer, die in geeigneter Form zum Beispiel als freiwillige Zusatzabgabe über den Irpef-Zuschlag eingehoben wird, soll die Bereitschaft der Steuerzahler zur befristeten Flüchtlingsaufnahme in Südtirol bemessen
werden und gleichzeitig die zur Flüchtlingsaufnahme benötigten Steuermittel bereitgestellt werden.
Durch die über die freiwillige Flüchtlingssteuer eingehobene Summe, die eine zusätzliche freiwillige Abgabe
des Steuerpflichtigen zum Irpef-Zuschlag-Regelsatz darzustellen hat, wird auch die Zahl der höchstens gleichzeitig befristet aufzunehmenden Flüchtlinge festgesetzt.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
der Südtiroler Landtag:
Die Landesregierung wird verpflichtet, dem Landtag einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, um ab dem Steuerjahr 2016 eine freiwillige Flüchtlingssteuer vorzusehen, die als zusätzliche freiwillige Abgabe und nicht als Anteil an einer bereits bestehenden Steuerabgabe festzusetzen ist.
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Die Höchstzahl der in Südtirol gleichzeitig befristet aufzunehmenden Flüchtlinge ist anhand der über die
freiwillige Flüchtlingssteuer eingehobenen Summe im Zeitraum eines Kalenderjahres zu bemessen.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Es ist selbsterklärend, dass wir diesem Antrag nicht zustimmen können. Meiner Meinung nach ist er als Provokation gedacht.
PRÄSIDENT: Ich eröffne die Abstimmung über Tagesordnung Nr. 13: mit 2 Ja-Stimmen und 19 Nein-Stimmen abgelehnt.
Wir kommen zur Tagesordnung Nr. 14.
Herr Abgeordneter Heiss, bitte.
HEISS (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Herr Präsident, dieser Tagesordnungsantrag war
für den Fall gedacht, dass der vorhergehende vom Abgeordneten durchgeht. Aufgrund des Abstimmungsergebnisses erlaube ich mir, diesen zurückzuziehen.
PRÄSIDENT: In Ordnung.
Tagesordnung Nr. 15 vom 16.9.2015, eingebracht von den Abgeordneten Foppa, Dello Sbarba und
Heiss, betreffend Überarbeitung der Mitbestimmungsgremien der Landesberufsschulen.
Ordine del giorno n. 15 del 16/9/2015, presentato dai consiglieri Foppa, Dello Sbarba e Heiss, riguardante revisione degli organi collegiali delle scuole professionali della Provincia.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wird mit Artikel 6 den Landesberufsschulen Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Die allgemein und anerkanntermaßen gut arbeitenden Berufsschulen leiden allerdings jetzt
schon unter einer schwachen Ausprägung der Mitbestimmungsgremien, im Inneren ebenso wie nach
außen, etwa, was die Vertretung im Landesschulrat betrifft, Das vorliegende Gesetz beinhaltet keine
Aussagen zu den Mitbestimmungsgremien.
Dies vorausgeschickt,
beauftragt
der Südtiroler Landtag
die Landesregierung
im Zusammenhang mit dem LGE Nr. 48/15 innerhalb des laufenden Jahres einen Prozess der Überarbeitung der Mitbestimmungsgremien der Landesberufsschulen in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Beteiligten in Gang zu setzen und innerhalb der nächsten 12 Monate einen entsprechenden Anpassungsvorschlag vorzulegen.
---------L'articolo 6 del presente disegno di legge attribuisce una personalità giuridica alle scuole professionali della Provincia. Tuttavia le scuole professionali, che in generale e a detta di tutti funzionano
bene, lamentano già un basso profilo per quanto riguarda gli organi collegiali, sia all'interno sia verso
l'esterno, ad esempio per quanto concerne la rappresentanza nel Consiglio scolastico provinciale. Il
presente disegno di legge non contiene disposizioni su detti organi.
Ciò premesso,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano
incarica
la Giunta provinciale
con riferimento al disegno di legge provinciale n. 48/15, di avviare entro l'anno in corso, in collaborazione con i vari interessati, una revisione degli organi collegiali delle scuole professionali della Provincia e di presentare entro i prossimi 12 mesi una proposta di adeguamento.
Frau Abgeordnete Foppa, Sie haben das Wort für die Erläuterung.
FOPPA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Danke, Herr Präsident! Artikel 6 des Gesetzentwurfes erkennt den Landesberufsschulen Rechtspersönlichkeit zu. Es ist bekannt, dass die Berufsschulen sehr
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gut arbeiten, wobei sie allerdings unter einer schwachen Ausprägung der Mitbestimmungsgremien leiden. Das
betrifft das Innere wie auch das Äußere. Wenn wir etwa an die Vertretung im Landesschulrat denken, so sind die
Landesberufsschulen dort schon seit langem unterrepräsentiert. Auch das vorliegende Gesetz beinhaltet keine
Aussagen zu den Mitbestimmungsgremien. Nachdem eine Überarbeitung derselben insgesamt auf der Agenda
der Landesregierung steht, erlauben wir uns, die Landesregierung dazu zu verpflichten, einen Prozess in Gang zu
setzen, natürlich mit der Beteiligung der Betroffenen, und innerhalb der nächsten zwölf Monate einen entsprechenden Anpassungsvorschlag vorzulegen.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Nach Rücksprache mit den zuständigen Landesräten kann
ich ankündigen, dass wir diesem Antrag zustimmen.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Somit erübrigt sich eine Abstimmung.
Die Tagesordnung Nr. 16 wurde zurückgezogen.
Tagesordnung Nr. 17 vom 16.9.2015, eingebracht von der Abgeordneten Artioli, betreffend Dienste
der öffentlichen Verwaltung: Erhebung der Bürgerzufriedenheit.
Ordine del giorno n. 17 del 16/9/2015, presentato dalla consigliera Artioli, riguardante misurazione
livello soddisfazione dei cittadini servizi PA.
Das Projekt „Mettiamoci la faccia“ dient dazu, die Zufriedenheit der Bürger anhand dreier einfacher
Emoticons zu erheben.
Dabei handelt es sich um eine Initiative des Ministeriums für die Vereinfachung und die öffentliche
Verwaltung, an der fünf öffentliche Körperschaften, darunter auch die Südtiroler Außenstelle des
ACI, teilgenommen haben.
Die hierzu verwendete Methode ist direkt, einfach und wirksamer als die traditionellen Instrumente
zur Messung der Kundenzufriedenheit.
Anhand dreier Smileys können die Bürger unmittelbar ihre Meinung äußern und ermöglichen damit
den öffentlichen Verwaltungen, etwaige Unzulänglichkeiten ihrer Dienstleistungen schnell zu beheben.
In der Südtiroler Dienststelle des ACI wurde das neue System eingeführt. Dort können nun alle Nutzer über Kiosksysteme mit Touchscreens ihre Bewertung abgeben.
Aus diesen Gründen
fordert
der Südtiroler Landtag
den Landeshauptmann und die Landesregierung auf,
sich für die Umsetzung ähnlicher Initiativen einzusetzen, damit die Zufriedenheit der Bürger mit den
von der öffentlichen Verwaltung angebotenen Diensten gemessen werden kann.
---------Si chiama “Mettiamoci la faccia” e misura il livello di soddisfazione dei cittadini attraverso l'utilizzo di
tre semplici emoticon.
L'iniziativa, promossa dal Ministero per la pubblica amministrazione e l'innovazione, aveva coinvolto
cinque amministrazioni pubbliche, tra le quali la sede provinciale di Bolzano dell'Automobile Club
d'Italia.
Il metodo adottato è intuitivo e immediato, e supera i tradizionali strumenti di rilevazione della customer satisfaction.
Grazie al sistema delle “faccine” il cittadino ha avuto la possibilità di manifestare subito le proprie
opinioni, aiutando al tempo stesso l'amministrazione a migliorare in tempi brevi eventuali lacune dei
servizi erogati.
L'Automobile Club d'Italia ha promosso l'iniziativa presso i propri uffici provinciali dove gli utenti possono esprimere il loro giudizio utilizzando touchpad e totem.
Ciò premesso,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano
invita il presidente e la Giunta provinciale,
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ad attivarsi nel promuovere iniziative analoghe a quella descritta nelle premesse, al fine di misurare il
gradimento dei cittadini nei confronti dei servizi offerti dalla pubblica amministrazione.
Frau Abgeordnete Artioli, Sie haben das Wort für die Erläuterung.
ARTIOLI (Team Autonomie): "Si chiama “Mettiamoci la faccia” e misura il livello di soddisfazione dei cittadini attraverso l'utilizzo di tre semplici emoticon. L'iniziativa, promossa dal Ministero per la pubblica amministrazione e l'innovazione, aveva coinvolto cinque amministrazioni pubbliche, tra le quali la sede provinciale di Bolzano
dell'Automobile Club d'Italia. Il metodo adottato è intuitivo e immediato, e supera i tradizionali strumenti di rilevazione della customer satisfaction. Grazie al sistema delle “faccine” il cittadino ha avuto la possibilità di manifestare
subito le proprie opinioni, aiutando al tempo stesso l'amministrazione a migliorare in tempi brevi eventuali lacune
dei servizi erogati. L'Automobile Club d'Italia ha promosso l'iniziativa presso i propri uffici provinciali dove gli utenti
possono esprimere il loro giudizio utilizzando touchpad e totem.
Ciò premesso, il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano invita il presidente e la Giunta provinciale,
ad attivarsi nel promuovere iniziative analoghe a quella descritta nelle premesse, al fine di misurare il gradimento dei cittadini nei confronti dei servizi offerti dalla pubblica amministrazione."
ZIMMERHOFER (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Grundsätzlich kann man damit einverstanden sein. Ich
möchte aber daran erinnern, dass ich einen ähnlichen Beschlussantrag zum sogenannten "Sorgentacho" eingebracht habe, der in der Schweiz praktiziert wird. Der Beschlussantrag wurde leider abgelehnt, was schade ist,
denn hier würden die Bürger direkt beteiligt und könnten Unzulänglichkeiten besonders im Straßenverkehr aufzeigen. Diesen "Sorgentacho" könnte man aber sicher auch auf viele andere Bereiche anwenden.
Mit einer Zusammenarbeit mit dem ACI können wir nicht einverstanden sein. Ich möchte den zuständigen
Landesrat fragen, warum man nicht mit der österreichischen ARBÖ oder mit dem deutschen ADAC zusammenarbeitet, die aus meiner Sicht viel professioneller arbeiten.
DEEG (Landesrätin für Familie und Verwaltungsorganisation - SVP): Wir nehmen diese Tagesordnung
an.
PRÄSIDENT: In Ordnung. Somit erübrigt sich eine Abstimmung.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte.
Landesgesetzentwurf Nr. 48/15. Ich eröffne die Abstimmung: mit 19 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 13
Enthaltungen genehmigt.
Landesgesetzentwurf Nr. 49/15. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 10
Enthaltungen genehmigt.
Landesgesetzentwurf Nr. 48/15
1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Einnahmen
Art. 1
Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“ sowie damit verbundene Übergangsbestimmungen
1. Artikel 8-bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender
Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab
dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Artikel 8 im verringerten Ausmaß von 50 Prozent unterworfen.
2. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab
dem Jahr, in welchem 30 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Werden sie auf öffentlichen Straßen verwendet, sind sie der Zahlung
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einer jährlichen pauschalen Verkehrssteuer im Ausmaß, welches vom Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, in geltender Fassung festgelegt ist, unterworfen.
3. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge laut Absatz 1 und 2
das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.“
2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
3. Ab 1. Jänner 2016 werden die Kraftfahrzeugsteuern bezüglich der Kraftfahrzeuge und der Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, die an diesem Datum bereits über 20 Jahre alt
sind, mit den Modalitäten und innerhalb der Fälligkeitsfristen gemäß Dekret des Finanzministeriums
vom 18. November 1998, Nr. 462, entrichtet.
---------CAPO I
Disposizioni in materia di entrate
Art. 1
Modifica della legge provinciale 11 agosto 1998, n. 9, “Disposizioni finanziarie in connessione con
l'assestamento del bilancio di previsione della provincia per l'anno finanziario 1998 e per il triennio
1998-2000 e norme legislative collegate” nonché disposizioni
transitorie collegate
1. I commi 1, 2 e 3 dell’articolo 8-bis della legge provinciale 11 agosto 1998, n. 9, e successive modifiche, sono così sostituiti:
“1. Gli autoveicoli e i motoveicoli, esclusi quelli adibiti ad uso professionale, a decorrere dall’anno in
cui si compie il ventesimo anno dalla loro costruzione sono assoggettati al pagamento della tassa
automobilistica provinciale di cui all’articolo 8, nella misura ridotta del 50 per cento.
2. Gli autoveicoli e i motoveicoli, esclusi quelli adibiti ad uso professionale, a decorrere dall’anno in
cui si compie il trentesimo anno dalla loro costruzione sono esentati dal pagamento della tassa automobilistica provinciale. Essi sono assoggettati, in caso di utilizzazione su pubblica strada, ad una
tassa di circolazione forfetaria annua nella misura stabilita dall’articolo 63, comma 4, della legge 21
novembre 2000, n. 342, e successive modifiche.
3. Salvo prova contraria, i veicoli di cui ai commi 1 e 2 si considerano costruiti nell'anno di prima immatricolazione in Italia o in un altro Stato.”
2. Le disposizioni di cui al comma 1 entrano in vigore il 1° gennaio 2016.
3. Dal 1° gennaio 2016 le tasse automobilistiche relative agli autoveicoli e ai motoveicoli, esclusi
quelli adibiti ad uso professionale, che a quella data siano già ultraventennali sono corrisposte con le
modalità ed entro i termini di scadenza di cui al decreto del Ministero delle Finanze 18 novembre
1998, n. 462.
Änderungsantrag (Ersetzungsantrag) Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher: "Artikel 1
Absatz 2 erhält folgende Fassung: '2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 fiunden ab 1. Jänner 2016 Anwendung'."
"Il comma 2 dell'articolo 1 è così sostituito: '2. Le disposizioni di cui al comma 1 si applicano a decorrere dal
1° gennaio 2016'."
Landeshauptmann Kompatscher, bitte.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Danke, Herr Präsident! Es geht um die Präzisierung, ab
wann das Gesetz angewandt wird.
PRÄSIDENT: Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den mit Änderungsantrag ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 16 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen genehmigt.
Wer möchte das Wort zum so geänderten Artikel? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die
Abstimmung: mit 16 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 12 Enthaltungen genehmigt.
Art. 1-bis
Einhebung durch In-House-Gesellschaften
1. Die von öffentlichen Körperschaften der Provinz Bozen an eigene In-House-Gesellschaften anvertrauten Einhebungstätigkeiten der Einnahmen werden durch die Eröffnung von mindestens einem,
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auch einzigem für alle auftragserteilenden Körperschaften, Bank- oder Postkontokorrent verwaltet,
das auf die beauftragte Gesellschaft lautet und ausschließlich den Einhebungstätigkeiten gewidmet
ist.
2. Die Gesellschaften laut Absatz 1 müssen den einzelnen auftragserteilenden Körperschaften die
Einhebungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, mittels angemessener Rechnungslegungsinstrumente
getrennt erheben.
---------Art. 1-bis
Riscossione tramite società in-house
1. Le attività di riscossione delle entrate affidate da enti pubblici della provincia di Bolzano a proprie
società in-house, sono gestite mediante l’apertura di almeno un conto corrente bancario o postale,
anche unico per tutti gli enti affidanti, intestato alla società affidataria ed esclusivamente dedicato alle
attività di riscossione.
2. Le società di cui al comma 1 dovranno fornire ai singoli enti affidanti evidenza separata delle riscossioni di loro competenza mediante idonei strumenti di rendicontazione.
Zu diesem Artikel liegen keine Änderungsanträge vor. Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir
darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen und 12 Enthaltungen genehmigt.
2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Ausgaben
Art. 2
Änderung der Ausgabengenehmigungen für das
Finanzjahr 2015 und für den Dreijahreszeitraum 2015-2017
1. An den Ausgabengenehmigungen für das Finanzjahr 2015 laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden die in der beiliegenden Tabelle A angeführten Änderungen vorgenommen.
---------CAPO II
Disposizioni in materia di spesa
Art. 2
Modifica delle autorizzazioni di spesa per l’anno finanziario 2015 e per il triennio 2015-2017
1. Alle autorizzazioni di spesa per l’anno finanziario 2015 di cui all’articolo 3, comma 1, della legge
provinciale 23 dicembre 2014, n. 11, sono apportate le modifiche indicate nell’allegata tabella A.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher:
"Die Anlage A, laut Art. 2, Absatz 1, wird wie folgt ersetzt:/La tabella A di cui all'art. 2, comma 1 è così
sostituita:
ANLAGE A
GENEHMIGTE MEHR- ODER MINDERAUSGABEN
FÜR DAS FINANZJAHR 2015 FÜR DIE ANWENDUNG VON LANDES-, REGIONAL- STAATS- ODER
EU-VORSCHRIFTEN (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES
GESETZES)
Fort.
Nr./n
prog.
1
HGE – Nr.
N. UPB
03105
TABELLA A
MAGGIORI O MINORI SPESE AUTORIZZATE PER
L'ANNO FINANZIARIO 2015 PER L'APPLICAZIONE
DI NORME PROVINCIALI, REGIONALI, STATALI E
COMUNITARIE (ARTICOLO 2, COMMA 1 DELLA
LEGGE)
Funktionen/Ziele - Haushaltsgrundeinheiten – Kapitel
Funzioni obiettivo – UPB –
Capitoli
BRAND- UND ZIVILSCHUTZ
PROTEZIONE CIVILE E ANTINCENDI
Attività per i servizi antincendi
Tätigkeiten
für
den
Feuerwe-
Genehmigte
Ausgabe
Spesa autorizzata
3.923.099,80
9
2
04115
3
04130
4
04165
5
04225
6
04230
hrdienst
(03105.05)
(03105.05)
BILDUNG
Tätigkeit, Betrieb und Ausbildung
im Schulsektor in ladinischer
Sprache
(04115.10)
Hochschuleinrichtungen und wissenschaftliche Forschung
(04130.00)
Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger
(04165.00)
Strukturen und Ausstattungen für
den Schulbereich in ladinischer
Sprache
(04225.20)
Hochschuleinrichtungen und wissenschaftliche Forschung
(04230.10)
ISTRUZIONE
Attività, funzionamento e formazione del settore scolastico
in lingua ladina
(04115.10)
Studi di alta formazione e
ricerca scientifica
(04130.00)
Integrazione cittadine e cittadini stranieri
(04165.00)
Strutture e attrezzature per il
settore linguistico in lingua
ladina (04225.20)
BERUFSBILDUNG
7
05110
8
05225
9
06100
10
09102
11
09105
12
09140
13
09205
Strutture di alta formazione e
ricerca scientifica
(04230.10)
Berufsbildung in der Landwirtschaft und entsprechende Unterstützungen
(05110.15)
Strukturen für die Berufsbildung in
ladinischer Sprache
(05225.00)
FORMAZIONE PROFESSIONALE
Formazione professionale in
agricoltura e relative provvidenze
(05110.15)
Strutture per la formazione
professionale in lingua ladina
(05225.00)
DENKMALPFLEGE UND
KULTUR
Kulturelle Tätigkeiten in deutscher
Sprache (06100.07 – 06100.22)
BENI E ATTIVITÁ CULTURALI
Attività culturali in lingua tedesca (06100.07 – 06100.22)
FAMILIE UND SOZIALWESEN
Förderung der Pflegebedürftigen
(09102.00)
Förderung
von
Sozialhilfemaßnahmen
(09105.45)
FAMIGLIA E POLITICHE
SOCIALI
Sostegno ai non autosufficienti
(09102.00)
Sostegno di attività socio-assistenziali
(09105.45)
Maßnahmen
für
die
Familienförderung
(09140.15)
Strukturen, Ausstattung, Sozialhilfetätigkeit
(09205.00
–
09.205.02
–
09205.03)
Interventi per il sostegno alle
famiglie
(09140.15)
Strutture, attrezzature p. att.
Socio-assistenziali
(09205.00–09.205.02–
09205.03)
6.664,00
-5.948.500,00
-50.000,00
-6.664,00
-600.000,00
-6.263,52
-14.500,00
80.000,00
14.000.000,00
4.500.000,00
9.845.000,00
0,00
10
14
15
10100
12200
16
13110
17
13115
18
13215
19
13235
20
15100
21
15225
22
15240
23
18100
24
18105
25
18200
SCHUTZ DER GESUNDHEIT
Vom Sanitätsbetrieb verwaltete
Dienste für die gesundheitliche
Betreuung: unbestimmte Zuwendungen
TUTELA DELLA SALUTE
Servizi di assistenza sanitaria
gestiti dall'azienda sanitaria:
assegnazioni indistinte
TRANSPORT- UND KOMMUNIKATIONSWESEN
Maßnahmen für den Nahverkehr
von Personen und Gütern und für
die Straßensicherheit und Dienste
der Motorisierung
(12200.17)
TRASPORTI E COMUNICAZIONI
Interventi per il trasporto locale
di persone e merci e per la
sicurezza stradale e servizi
della motorizzazione
(12200.17)
LANDWIRTSCHAFT
Notstandsmaßnahmen und Unwetterschäden
(13110.00)
Viehwirtschaft,
tierärztlicher
Dienst und Tierschutz
(13115.35)
Förderung für das ländliche Bauwesen
(13215.00)
Laimburg
(13235.00)
AGRICOLTURA
Interventi di emergenza e per
danni da eventi climatici
(13110.00)
Zootecnica, servizio veterinario
e protezione animali
(13115.35)
Agevolazioni per l'edilizia rurale
(13215.00)
Laimburg
(13235)
WIRTSCHAFT
Assistenz,
Entwicklung
der
Dienste und Förderung der Handels- und Ausstellungstätigkeit
(15100.00-15100.42)
Förderungen an Handwerksbetriebe und –organisationen sowie
an die Gemeinden
(15225.30)
Business Location Südtirol
(15240.05)
ECONOMIA
Assistenza, sviluppo dei servizi, promozione dell'attività
commerciale ed espositiva
(15100.00-15100.42)
Sostegno alle imprese ed
organizzazioni dell'artigianato
e dei Comuni
(15225.30)
Business Location Alto Adige
(15240.05)
FREMDENVERKEHR UND
GASTGEWERBE
Förderung
der
touristischen
Nachfrage und Dienste
(18100.12)
Assistenz,
Entwicklung
der
Dienste und Förderung der Handels- und Ausstellungstätigkeit
(18105.00)
Förderungen an Handwerksbetriebe und –organisationen sowie
an die Gemeinden
(18200.30)
TURISMO E INDUSTRIA
ALBERGHIERA
Promozione della domanda e
di servizi turistici
(18100.12)
Assistenza, sviluppo dei servizi, promozione dell'attività
commerciale ed espositiva
(18105.00)
Sostegno alle imprese ed
organizzazioni dell'artigianato
e dei Comuni
INNOVATION
INNOVAZIONE
38.434.804,63
652.987,57
3.000.000,00
3.000.000,00
-6.000.000,00
400.000,00
3.422.534,50
0,00
946.500,00
170.000,00
0,00
-2.500.000,00
11
26
19115
27
28
29
30
31
19215
Betriebliche Kindertagesstätten
(19115.00)
Maßnahmen für Innovation, Forschung und Entwicklung
(19215.03)
Microstrutture interaziendali
(19115.00)
Interventi per innovazione,
ricerca e sviluppo
(19215.03)
21210
ÖFFENTLICHE BAUARBEITEN
UND INFRASTRUKTUREN
Bauten und entsprechendes Zubehör für Landesdienste
(21210.02)
OPERE PUBBLICHE ED
INFRASTRUTTURE
Opere immobiliari e relativi accessori per servizi provinciali
(21210.02)
641.713,00
23210
GEWÄSSERRESSOURCEN
UND ENERGIE
Förderungen der Energieeinsparung
(23210.00)
RISORSE IDRICHE ED
ENERGIA
Sostegno del risparmio energetico
(23210.00)
-1.000.000,00
UMWELTSCHUTZ
Dienste und Maßnahmen für die
Natur, Landschaft und Raumentwicklung
(25105.02)
DIFESA DELL'ÄMBIENTE
Servizi e interventi per la natura, paesaggio e sviluppo del
territorio
(25105.02)
FINANZIELLE DIENSTE UND
RESERVEN
Jährliche Zuwendungen an die
Agenturen für Finanzdienste
(27130.10)
SERVIZI FINANZIARI E RISERVE
Assegnazioni
annuali
alle
Agenzie di servizi finanziari
(27130.10)
KATASTER UND GRUNDBUCH
CATASTO E
LIBRO FONDIARIO
Servizi delegati del catasto e
libro fondiario
(28100)
Sistema informativo ed altre
attrezzature
(28200.02)
25105
27130
32
28100
33
28200
34
31105
35
31122
Delegierte Dienste des Katasters
und Grundbuches
(28100.00)
Informatikdienste und andere
Ausstattungen
(28200.02)
NICHT ZUTEILBARE DIENSTE
Unterstützung des Genossenschaftswesens
(31105.09)
Info Point Europa
(31122.00)
SERVIZI NON ATTRIBUIBILI
Assistenza alla cooperazione
(31105.09)
Info Point Europa
(31122.00)
Gesamtsumme
Totale
155.000,00
550.000,00
1.000.000,00
31.950.000,00
4.768.900,20
275.000,00
3.542.243,00
-32.670
109.105.849,18
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Änderungsantrag ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 17 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen genehmigt.
Wer möchte das Wort zum so geänderten Artikel 2? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne
die Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen genehmigt.
Art. 3
12
Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010,
Nr. 9, „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energiequellen“
1. Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 70 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz
und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Beiträge für Initiativen zur Wissensvermittlung,
für die Ausarbeitung von Planungsinstrumenten, für Zertifizierungen und für Audits im Energiebereich
gewähren. Die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen erfolgt im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.“
2. Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, geschätzt in Höhe von jährlichen
12.920.000,00 Euro, erfolgt durch die Kürzung der Ausgabenermächtigung auf der Haushaltsgrundeinheit 23105 und 23210 gemäß Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
3. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
---------Art. 3
Modifica della legge provinciale 7 luglio 2010, n. 9, “Disposizioni in materia di risparmio energetico
e energia rinnovabile”
1. Il comma 1 dell’articolo 2 della legge provinciale 7 luglio 2010, n. 9, e successive modifiche, è così
sostituito:
“1. La Provincia autonoma di Bolzano, secondo le modalità e i criteri fissati dalla Giunta provinciale,
può concedere contributi per investimenti nella misura massima del 70 per cento ai fini del miglioramento dell’efficienza energetica e dell’utilizzo delle fonti rinnovabili, nonché concedere contributi per
iniziative volte alla divulgazione delle conoscenze, per l’elaborazione di strumenti di pianificazione,
per certificazioni e audit nell’ambito dell’energia. I contributi a favore delle imprese vengono concessi
nell’ambito delle norme dell’UE per gli aiuti di Stato per la tutela dell'ambiente e per l’energia.”
2. Alla copertura degli oneri derivanti dal presente articolo, stimati in 12.920.000,00 euro annui, si
provvede mediante la riduzione dell’autorizzazione di spesa all’unità previsionale di base 23105 e
23210, ai sensi della legge provinciale 23 dicembre 2014, n. 11.
3. La spesa a carico dei successivi esercizi finanziari è stabilita con la legge finanziaria annuale.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Dello Sbarba und Foppa: "Im Artikel 2
Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Worte '70 Prozent' durch
die Worte '60 Prozent' ersetzt."
"Al comma 1 dell’articolo 2 della legge provinciale 7 luglio 2010, n. 9, e successive modifiche, le parole '70
per cento' sono sostituite dalle parole '60 per cento'."
Änderungsantrag Nr. 2, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Dello Sbarba und Foppa: "Im Artikel 2
Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Worten „für die
Ausarbeitung von Planungsinstrumenten“ folgende Worte eingefügt: 'zur Einschränkung der Lichtverschmutzung
für die Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 4, Art. 1'."
"Al comma 1 dell’articolo 2 del disegno di legge provinciale 7 luglio 2010, n. 9, e successive modifiche,
dopo le parole “l’elaborazione di strumenti di pianificazione” sono inserite le seguenti parole: 'per il contenimento
dell’inquinamento luminoso e il risparmio energetico per i comuni ai sensi dell’articolo 1 della legge provinciale 21
giugno 2011, n. 4'."
Herr Abgeordneter Heiss, Sie haben das Wort für die Erläuterung der Änderungsanträge.
HEISS (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Danke, Herr Präsident! In diesem Artikel werden
die Investitionsbeiträge zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und
Beiträge zur Wissensvermittlung usw. neu festgelegt und in erheblicher Höhe angehoben. Das ist an sich eine
begrüßenswerte Maßnahme; allerdings erscheint uns die Förderquote etwas plötzlich nach oben gefahren, nämlich von 30 auf 70 Prozent. Wir würden versuchen, den Appetit etwas zu zügeln und das Ganze auf 60 Prozent
herunterzufahren.
13
Der zweite Änderungsantrag ist konkreter Natur. Es geht um die Pläne gegen die Lichtverschmutzung in
den Gemeinden. Sie wissen ja, dass bereits 2011, noch unter Laimerscher Egide, die Pläne gegen die Lichtverschmutzung verabschiedet worden sind. Die Gemeinden sollten dazu angehalten werden, entsprechende Pläne
einzuführen, mit denen die überzogene öffentliche Beleuchtung systematisch reduziert werden soll. Sie wissen ja,
dass in vielen Gemeinden vor allem im Winter eine erhebliche Helligkeit vorherrscht. Das gilt auch für die Privaten,
die gerade zu Weihnachten ihre Betriebe in Wintersportorten erhellen, bis auf Christbaumlevel. Aus unserer Sicht
es erfreulich, dass dieses Dekret der Landesregierung erlassen wurde, wobei der Erfolg bisher aber relativ bescheiden ist. Wir hatten bereits einmal eine Anfrage in dieser Hinsicht gestellt, die Landesrat Theiner dankenswerterweise beantwortet hat, fast schon bevor wir sie gestellt hatten, über die Medien. Bisher sind sehr wenige
Gemeinden mit wirklich konkreten Aktionsplänen tätig geworden. Die Aktionspläne schlagen natürlich auch finanziell zu Buche: Man muss einen Techniker beauftragen, die Fragestellungen müssen im Gemeindeausschuss
diskutiert werden usw. Insofern ist hier nur relativ wenig geschehen. Es gibt keine verpflichtenden Vorgaben. Zwar
ist eine Ordnungsfrist vorgesehen, diese ist aber schon abgelaufen. Nachdem das Dekret erlassen wurde, wurde
zunächst die EU-Notifizierung zugestellt und anschließend eine Frist eingeräumt, die mittlerweile allerdings verstrichen ist. Die Gemeinden müssen nicht tätig werden, weil sie keine Sanktionen zu erwarten haben. Wir befürchten also, dass sich diese durchaus zielführende Maßnahme ähnlich wie beim Ensembleschutz über die Jahre
hinwegschleppen wird. Deshalb schlagen wir, dass aus diesem nun aufgestockten Fonds den Gemeinden Mittel
zugewandt werden können. Wie und in welchem Ausmaß, ist sicher noch festzulegen. Das wäre aber eine Möglichkeiten, den Gemeinden ein Incentive zu gewähren. Wir glauben, dass dies ein vernünftiger und nicht allzu sehr
kostenintensiver Vorschlag ist.
BLAAS (Die Freiheitlichen): Ich möchte nur darauf hinweisen, dass mir dieser Änderungsantrag in schriftlicher Form nicht vorliegt. Um künftige Betriebsunfälle zu verhindern, sollten wir abwarten. Ich sehe mich außerstande, darüber abzustimmen. Deshalb ersuche ich darum abzuwarten, bis alle die Unterlagen in schriftlicher
Form vorliegen haben.
STEGER (SVP): Ich beziehe mich auf den Änderungsantrag, der eine Verringerung der vorgesehenen
Höchstfördergrenzen vorsieht. Kollege Heiss, ich weiß nicht, ob sie die strukturelle Änderung der Fördermechanismen im Kopf haben. Es geht darum, dass in Bezug auf die Anpassung an die EU-Normen nur mehr Beihilfen
für Investitionen gegeben werden können. Im Übrigen sind die 70 Prozent nur für ganz bestimmte Investitionen
vorgesehen. Bei anderen Investitionen sagt die EU und auch unser Landesgesetz, dass die Grenze bei 60 bzw.
65 Prozent liegt. Nachdem gewisse Ausgaben nicht mehr förderbar sind, ist es sinnvoll, die Beiträge auf Investitionsausgaben auf 70 Prozent zu erhöhen. Ich würde also darum ersuchen, diesem Änderungsantrag nicht stattzugeben. Gerade im Bereich der Energieeffizienz und Energieeinsparung ist es sinnvoll, wenn wir einen Anreiz
schaffen und Unterstützung geben.
THEINER (Landesrat für Umwelt und Energie - SVP): Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Der Kollege Steger hat bereits gesagt, dass es sich hier um nichts anderes handelt als um eine
Anpassung an die EU-Richtlinie 651 aus dem Jahr 2014. In derselben ist ein Beitragssatz für Investitionen im
Ausmaß von bis zu 70 Prozent vorgesehen. Wir passen unser Landesgesetz dieser EU-Richtlinie an.
Was das Audit anbelangt, ist Folgendes zu sagen. Sie haben die Entstehungsgeschichte und den weiteren
Umsetzungsprozess gut geschildert. Der Änderungsantrag ist aber nicht erforderlich, da der Bereich der Einschränkung der Lichtverschmutzung bereits heute mit der geltenden Regelung des Landesgesetzes Nr. 9 aus dem
Jahr 2010 im Rahmen der Energieeffizienz gefördert werden kann. Es müssen nur die Kriterien angepasst werden. Der entsprechende Vorschlag ist zur Zeit in Ausarbeitung.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über die Änderungsanträge ab.
Änderungsantrag Nr. 1. Ich eröffne die Abstimmung: mit 4 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen abgelehnt.
Änderungsantrag Nr. 2. Ich eröffne die Abstimmung: mit 7 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen abgelehnt.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit
17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen genehmigt.
14
Art. 4
Vernetzung der Schutzhütten
1. Zur Förderung der Sicherheit und der Entwicklung der Schutzhütten in Südtirol ist die Landesregierung ermächtigt, den Betreibern der Schutzhütten Finanzierungen im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der bestrittenen Ausgaben zu gewähren, um Datenverbindungs- und Telefonsysteme sowie andere Arten von telematischen Verbindungen einzurichten, welche die Erreichbarkeit, die Kommunikation und die Sicherheit gewährleisten.
2. Mit Beschluss legt die Landesregierung Voraussetzungen, technische Modalitäten zur Durchführung
der Maßnahmen und Finanzierungsbedingungen fest.
3. Die Ausgaben für die von diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden in Höhe von
100.000,00 Euro geschätzt und durch die Haushaltsgrundeinheit 27210 des Landeshaushaltes 2015
gedeckt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz
festgelegt.
---------Art. 4
Messa in rete dei rifugi alpini
1. Al fine di promuovere la sicurezza e lo sviluppo dei rifugi alpini in provincia di Bolzano, la Giunta
provinciale è autorizzata a erogare ai gestori dei rifugi finanziamenti, nella misura massima dell’80
per cento della spesa sostenuta, per l’adozione di sistemi di connessione dati, di telefonia e altre
forme di collegamento telematico volte a garantirne la raggiungibilità, la comunicazione e la sicurezza.
2. Con deliberazione la Giunta provinciale fissa presupposti, modalità tecniche di realizzazione degli
interventi e condizioni di finanziamento.
3. La spesa per gli interventi di cui al presente articolo è stimata in 100.000,00 euro e trova copertura
sull’unità previsionale di base 27210 del bilancio provinciale 2015. La spesa a carico dei successivi
esercizi finanziari è stabilita con la legge finanziaria annuale.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher: "Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: '1. Zur Förderung der Sicherheit und der Entwicklung der Schutzhütten in Südtirol ist die Landesregierung ermächtigt, den Betreibern der Schutzhütten, die nicht Eigentum der Autonomen Provinz Bozen sind,
Finanzierungen im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der bestrittenen Ausgaben zu gewähren, um Datenverbindungs- und Telefonsysteme sowie andere Arten von telematischen Verbindungen einzurichten, welche die Erreichbarkeit, die Kommunikation und die Sicherheit gewährleisten'."
"Il comma 1 dell'articolo 4 è così sostituito: '1. Al fine di promuovere la sicurezza e lo sviluppo dei rifugi alpini in provincia di Bolzano, la Giunta provinciale è autorizzata ad erogare finanziamenti ai gestori dei rifugi non di
proprietà della Provincia autonoma di Bolzano, nella misura massima dell'80 per cento della spesa sostenuta, per
l'adozione di sistemi di connessione dati, di telefonia ed altre forme di collegamento telematico volte a garantirne
la raggiungibilità, la comunicazione e la sicurezza'."
Landeshauptmann Kompatscher, bitte.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Diese Präzisierung ist notwendig, um klarzustellen, dass wir
natürlich nicht die landeseigenen Schutzhütten fördern.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Im Gesetzgebungsausschuss wurde das Wort "in Südtirol" eingefügt.
Was passiert beispielsweise mit der Landshuter Hütte, wo die Grenze komplett mitten durch die Hütte verläuft?
Soviel ich weiß, ist der Gastraum auf Südtiroler Seite, der Verwaltungsteil auf Nordtiroler Seite. Wie wird das dort
geregelt? Ich möchte auch fragen, warum man das nicht präzisiert hat. Das ist ganz generell gehalten. Wäre es
nicht sinnvoller, einheitliche Standards festzulegen, auch was beispielsweise die Telekommunikation anbelangt.
Theoretisch könnten damit ja auch Internetanschlüsse gemeint sein.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Die Landshuter Hütte ist natürlich dabei.
Das Thema des Offenhaltens haben wir bewusst gewählt, weil wir die Technologie bewusst offen lassen
möchten. Es wird die Glasfaserverbindung, die Richtfunkverbindung usw. sein, wobei es verschiedene Möglich-
15
keiten der Datenversorgung gibt. Natürlich ist auch Internet gemeint, aber nicht insofern, als dann ein Webcafe
eingerichtet wird. Um eine Struktur heutzutage vernünftig zu führen, braucht es einen Internet-Anschluss.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Änderungsantrag ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 27 Ja-Stimmen
und 6 Enthaltungen genehmigt.
Wer möchte das Wort zu Artikel 4? Herr Abgeordneter Knoll, bitte.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Meine Frage war vor allem dahingehend, wie das mit den Schutzhütten gemeint ist. Sind effektiv nur die hochalpinen Schutzhütten gemeint? Wenn auf der Seiser Alm jemand sein
Gasthaus als Schutzhütte erklärt, bekommt dieser dann diese Förderung? Jetzt wird ja alles offen gelassen.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Die Schutzhütten sind klar definiert und müssen bestimmte
Voraussetzungen erfüllen. Das sind nicht die Almhütten. Im Land gibt es eine ganz klar definierte Zahl von
Schutzhütten.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über Artikel 4 ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 28 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen genehmigt.
Art. 5
Finanzierung
1. Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 108.960.612,70 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2015, die von Artikel 2 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren und nicht durch Minderausgaben kompensiert werden, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Mehreinnahmen, die mit
dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.
2. Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 3.202.500,00 Euro zu Lasten des Zweijahreszeitraumes 2016-2017, die von Artikel 2 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren, erfolgt, in Bezug auf die zweite
und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge, mit den Mehreinnahmen, die im
mehrjährigen Haushalt 2015-2017 mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.
---------Art. 5
Copertura finanziaria
1. Alla copertura delle maggiori spese per complessivi 108.960.612,70 euro a carico dell’esercizio finanziario 2015, derivanti dall’articolo 2, comma 1 (tabella A), non compensate da minori spese, si
provvede mediante corrispondente quota delle maggiori entrate iscritte in bilancio con la connessa
legge di assestamento.
2. Alla copertura dei maggiori oneri per complessivi 3.202.500,00 euro a carico del biennio 20162017, derivanti dall’articolo 2, comma 1 (tabella A), relativamente alla seconda e terza annualità dei
limiti d’impegno autorizzati, si provvede con le maggiori entrate iscritte nel bilancio pluriennale 20152017 con la connessa legge di assestamento.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher: "Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: '1. Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 109.105.849,18 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2015, die von Artikel 2 Absatz 1 (Tabelle A) herrühren und nicht durch Minderausgaben kompensiert
werden, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Mehreinnahmen, die mit dem verbundenen
Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind'."
"Il comma 1 dell'articolo 5 è così sostituito: '5. Alla copertura delle maggiori spese per complessivi
109.105.849,18 euro a carico dell'esercizio finanziario 2015, derivanti dall'articolo 2, comma 1 (tabella A), non
compensate da minori spese, si provvede mediante corrispondente quota delle maggiori entrate iscritte in bilancio
con la connessa legge di assestamento'."
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Änderungsantrag ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen und 12 Enthaltungen genehmigt.
Wer möchte das Wort zum so geänderten Artikel 5? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne
die Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen und 13 Enthaltungen genehmigt.
16
3. ABSCHNITT
Harmonisierung und andere Bestimmungen im Finanzbereich
Art. 6
Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“
1. Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird
folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1-bis. (Autonomie der Berufsschulen) - 1. Den von diesem Gesetz geregelten Schulen wird ab
1. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Sie besitzen Autonomie in
den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Vermögen.
2. Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche
Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.
3. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen laut Absatz 1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2, sowie die
Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“
---------CAPO III
Armonizzazione e altre disposizioni in materia finanziaria
Art. 6
Modifica della legge provinciale 12 novembre 1992, n. 40,
“Ordinamento della formazione professionale”
1. Dopo l'articolo 1 della legge provinciale 12 novembre 1992, n. 40, e successive modifiche, è inserito il seguente articolo:
“Art. 1-bis. (Autonomia delle scuole professionali) - 1. Alle istituzioni scolastiche disciplinate dalla
presente legge è attribuita a decorrere dal 1° gennaio 2017 la personalità giuridica di diritto pubblico.
Esse sono dotate di autonomia amministrativa, finanziaria e patrimoniale.
2. Le istituzioni scolastiche disciplinate dalla presente legge adottano a decorrere dal 1° gennaio
2017 la contabilità civilistica e seguono le relative disposizioni contenute nel decreto legislativo 23
giugno 2011, n. 118, e successive modifiche.
3. Con regolamento d’esecuzione sono stabilite le disposizioni per la gestione finanziaria e amministrativa contabile delle istituzioni scolastiche di cui al comma 1, tenuto conto di quanto previsto al
comma 2, nonché le disposizioni transitorie per l’adozione del relativo sistema contabile.”
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 23 JaStimmen und 10 Enthaltungen genehmigt.
Art. 7
Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“
1. Nach Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden folgende Absätze 6-bis und 6-ter eingefügt:
„6-bis. Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche
Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.
6-ter. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 6-bis, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“
2. In Artikel 12 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, werden die Wörter „Absatz
8“ mit den Wörtern „Absatz 6-ter“ ersetzt.
---------Art. 7
Modifica della legge provinciale 29 giugno 2000,
n. 12, “Autonomia delle scuole”
17
1. Dopo il comma 6 dell’articolo 12 della legge provinciale 29 giugno 2000, n. 12, sono inseriti i seguenti commi 6-bis e 6-ter:
“6-bis. Le istituzioni scolastiche disciplinate dalla presente legge adottano a decorrere dal 1° gennaio
2017 la contabilità civilistica e seguono le relative disposizioni contenute nel decreto legislativo 23
giugno 2011, n. 118, e successive modifiche.
6-ter. Con regolamento d'esecuzione sono stabilite le disposizioni per la gestione finanziaria e amministrativa contabile delle istituzioni scolastiche, tenuto conto di quanto previsto al comma 6-bis,
nonché le disposizioni transitorie per l’adozione del relativo sistema contabile.”
2. Al comma 7 dell’articolo 12 della legge provinciale 29 giugno 2000, n. 12, le parole: “comma 8”
sono sostituite dalle parole: “comma 6-ter”.
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 25 JaStimmen und 8 Enthaltungen genehmigt.
Art. 8
Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, „Bestimmungen über das Erstellen
des Haushaltes für das Finanzjahr 2015 und für den
Dreijahreszeitraum 2015-2017 (Finanzgesetz 2015)“
1. In Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden
nach dem Wort „Abtretungen“ die Wörter „Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen“ eingefügt
und der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Durch oder infolge dieser Vorgänge kann
die Landesregierung, auch unter Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften,
a) neue Gesellschaften errichten oder Sonderbetriebe und Körperschaften gründen,
b) sich an bereits bestehenden Gesellschaften, Sonderbetrieben und Körperschaften beteiligen,
c) Gesellschaften, Sonderbetriebe und Körperschaften, auch wenn bereits bestehend, eingliedern.“
2. Nach Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, werden folgende
Absätze 2, 3, 4 und 5 hinzugefügt:
„2. Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele
Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung,
ist auf das Jahr 2017 verschoben.
3. Ab 2016 übernehmen die autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes
die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden
Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet.
4. Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung.
5. Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die
im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.
Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung
dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die
Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt.“
---------Art. 8
Modifica della legge provinciale 23 dicembre 2014,
n. 11, “Disposizioni per la formazione del bilancio di previsione per l’anno finanziario 2015 e per il
triennio 2015-2017 (Legge finanziaria 2015)”
1. Nel secondo periodo del comma 1 dell’articolo 19 della legge provinciale 23 dicembre 2014, n. 11,
dopo la parola: “dismissione” sono inserite le parole: “assegnazione, conferimento, aggregazione” e
l’ultimo periodo del comma 1 è così sostituito: “Attraverso o in conseguenza di tali operazioni la Giunta provinciale può, anche con la partecipazione di altri enti pubblici:
a) costituire nuove società o istituire aziende speciali ed enti;
b) partecipare a società, aziende speciali ed enti già esistenti;
18
c) provvedere all’aggregazione di società, aziende speciali ed enti, anche se già esistenti.”
2. Dopo il comma 1 dell’articolo 23 della legge provinciale 23 dicembre 2014, n. 11, sono aggiunti i
seguenti commi 2, 3, 4 e 5:
“2. L’adozione dei principi applicati della contabilità economico-patrimoniale e il conseguente affiancamento della contabilità economico patrimoniale alla contabilità finanziaria previsto dall’articolo 2,
commi 1 e 2, del decreto legislativo 23 giugno 2011, n. 118, e successive modifiche, è rinviato
all’anno 2017.
3. A decorrere dal 2016 la Provincia autonoma di Bolzano e gli enti locali del territorio provinciale
adottano gli schemi di bilancio e di rendiconto previsti dal comma 1 dell’articolo 11 del decreto legislativo 23 giugno 2011, n. 118, e successive modifiche, cui è attribuita funzione autorizzatoria.
4. Le disposizioni previste dal titolo II del decreto legislativo 23 giugno 2011, n. 118, e successive
modifiche, trovano applicazione a decorrere dal 1° gennaio 2017.
5. Gli enti strumentali della Provincia individuati dalla Giunta provinciale possono adottare la contabilità civilistica ed in tal caso seguono le relative disposizioni contenute nel decreto legislativo 23 giugno 2011, n. 118, e successive modifiche. Con regolamento d’esecuzione sono stabilite le disposizioni per la gestione finanziaria e amministrativa contabile dei medesimi enti strumentali, tenuto
conto di quanto previsto dal presente comma, nonché le disposizioni transitorie per l’adozione del
relativo sistema contabile.”
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher: "Nach dem neuen Absatz 5,
eingefügt vom Absatz 2 des Artikels 8, wird folgender Absatz 6 hinzugefügt: '6. Die durch Sondergesetzes des
Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im
gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017
an'."
"Dopo il nuovo comma 5, inserito dal comma 2 dell'articolo 8, è aggiunto il seguente comma 6: '6. I fondi
fuori bilancio autorizzati da leggi speciali provinciali adottano le relative disposizioni contenute nel decreto legislativo 23 giugno 2011, n. 118, e successive modifiche, a decorrere dal 1° gennaio 2017'."
Landeshauptmann Kompatscher, bitte.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Diese Abänderung ist notwendig, um diesen Artikel im Einklang mit den neuen Gebarungsregeln zu bringen. Es ist also eine rein technische Geschichte.
PRÄSIDENT: Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Änderungsantrag ab. Ich eröffne
die Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen genehmigt.
Wer möchte das Wort zum so geänderten Artikel 8? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne
die Abstimmung: mit 19 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen genehmigt.
Art. 8-bis
Änderung des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, „Maßnahmen des Landes
zur Förderung des Genossenschaftswesens“
1. Nach Artikel 11-bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:
„3-bis. Die im Absatz 3 angeführten begünstigten Darlehen können auch mittels Rotationsfonds laut
Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt werden.“
---------Art. 8-bis
Modifica della legge provinciale
8 gennaio 1993, n. 1, “Interventi provinciali per lo sviluppo dell'economia cooperativa”
1. Dopo il comma 3 dell’articolo 11-bis della legge provinciale 8 gennaio 1993, n. 1, è inserito il seguente comma:
“3-bis. I mutui agevolati di cui al comma 3 possono essere concessi anche tramite il fondo di rotazione di cui alla legge provinciale 15 aprile 1991, n. 9, e successive modifiche.”
19
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 JaStimmen und 13 Enthaltungen genehmigt.
4. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen
Art. 9
Änderung des Landesgesetzes vom
26. Jänner 2015, Nr. 1, „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildung, Rechtsstatus
des Lehrpersonals und Lehrlingsausbildung“
1. Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, erhält folgende Fassung:
„1. Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 577.843,03 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erfolgt durch entsprechende Kürzung der im Sammelfonds eingeschriebenen Bereitstellung betreffend neue Gesetzgebungsmaßnahmen für laufende Ausgaben (HGE 27115) des Voranschlages für das Finanzjahr 2015.“
---------CAPO IV
Altre disposizioni
Art. 9
Modifica della legge provinciale 26 gennaio 2015,
n. 1, “Modifiche di leggi provinciali in materia
di istruzione, di stato giuridico del personale insegnante e di apprendistato”
1. Il comma 1 dell’articolo 6 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 1, è così sostituito:
“1. Alla copertura degli oneri derivanti dall’attuazione della presente legge, stimati in 577.843,03 euro
annui, si provvede mediante corrispondente riduzione dello stanziamento iscritto sul fondo globale
per provvedimenti legislativi di parte corrente (UPB 27115) dello stato di previsione per l'anno finanziario 2015.”
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landesrat Achammer: "01. Nach Artikel 4 des Landesgesetzes
vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:
'4-bis
Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 19893, Nr. 17, 'Regeölung des Verwaltungsverfahrens und
des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen'
1. Nach Artikel 2-bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,
wird folgender Absatz 4-bis eingefügt:
'4-bis. Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4, soweit günstiger, auf auch
Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurde, Anwendung, sofern
die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist'."
---------"01. Dopo l'articolo 4 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 1, è inserito il seguente articolo:
'4-bis
Modifiche della legge provinciale 22 ottobre 1993, n. 17, 'Disciplina del procedimento amministrativo e del
diritto di accesso ai documenti amministrativi'
1. Dopo il comma 4 dell'articolo 2-bis della legge provinciale 22 ottobre 1993, n. 17, e successive modifiche,
viene inserito il seguente comma 4-bis:
'4-bis. Nell'ambito del diritto allo studio, le disposizioni di cui al comma 4 trovano applicazione anche ai fatti
commessi prima dell'entrata in vigore del presente articolo, se più favorevoli, salvo che il procedimento di irrogazione della sanzione sia divenuto definitivo'."
Landesrat Achammer, Sie haben das Wort für die Erläuterung.
ACHAMMER (Landesrat für deutsche Bildung und Kultur, Integration - SVP): Ich darf diesen Änderungsantrag, der neu dazugekommen ist, kurz erläutern. Wir haben mit Landesgesetz Nr. 8 aus dem Jahr 2014
das Landesgesetz Nr. 17 aus dem Jahr 1993 abgeändert, und zwar was die Verhängung von Bußgeldern bei
einem unrechtmäßigen Bezug beispielsweise einer Studienhilfe betrifft. Vor dieser Änderung im Jahr 2014 war ein
20
Minimum eines Bußgeldes von mindestens 5.000 Euro vorgesehen. Im Bereich der Bildungsförderung ist es so,
dass Schülerbeihilfen- oder Stipendien im Ausmaß von einigen 100 Euro vergeben werden. Bei einer willentlichen
oder unwillentlichen Falscherklärung müsste also bei einigen 100 Euro Studienbeihilfen ein Bußgeld von 5.000
Euro verhängt werden. Wir haben dies bereits mit Landesgesetz Nr. 8/2014 abgeändert. Wenn jetzt Stichproben
auf die Jahre 2012 und 2013 bezogen durchgeführt werden, so wird auch in diesem Fall der geringere Betrag
eines Bußgeldes, der jetzt Minimum 500 Euro beträgt, als solcher angewandt. Sonst müssten wir bei einem geringen Betrag ein Bußgeld von 5.000 Euro verhängen, was völlig unverhältnismäßig wäre. Deshalb möchten wir mit
diesem Änderungsantrag präzisieren, dass sich die vom Landtag bereits genehmigte Abänderung des Landesgesetzes Nr. 8 aus dem Jahr 2014, sofern günstiger, auch auf jene Kontrollen bezieht, die noch vor der gesetzlichen
Änderung durchgeführt werden. Laut Auskunft des Rechtsamtes hätte sonst für eine Stichprobenkontrolle des
Jahres 2012 oder 2013 das minimale Bußgeld von 5.000 Euro angewandt werden müssen.
PRÄSIDENT: Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Änderungsantrag ab. Ich eröffne
die Abstimmung: mit 24 Ja-Stimmen und 7 Enthaltungen genehmigt.
Wer möchte das Wort zum so geänderten Artikel? Herr Abgeordneter Knoll, bitte.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Es ist begrüßen, dass die Strafe auf 500 Euro reduziert wird. Bei dieser Gelegenheit möchte ich den Landesrat bitten, das Procedere, was die Erklärungen bezüglich der Wohnsitze
anbelangt, zu überprüfen. Wir werden nämlich immer wieder von Studenten darauf angesprochen, gerade von
solchen, die in Deutschland studieren, wo es die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz nicht gibt.
Teilweise werden sie genötigt, einen Hauptwohnsitz anzumelden und müssen oft eine Falscherklärung machen.
Vielleicht könnte bei der Vergabe der Stipendien den Beitrag einer Mietbeihilfe berücksichtigen, damit man nicht in
die Situation kommt, dass Studenten eine Falscherklärung machen müssen.
PRÄSIDENT: Gibt es weitere Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen Dann stimmen wir über Artikel 9 ab.
Ich eröffne die Abstimmung: mit 27 Ja-Stimmen und 6 Enthaltungen genehmigt.
Art. 10
Änderung des Landesgesetzes vom
26. Jänner 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen
zur Erzeugung elektrischer Energie“
1. Am Ende von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2,
werden folgende Wörter hinzugefügt: „, in denen auch die Verfahren für die Korrektur und Ergänzung
eventueller unvollständiger Gesuche angeführt sind“.
2. In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Worte „im Ausmaß von mindestens 38 Euro je kW mittlerer jährlicher Nennleistung“ gestrichen.
3. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Zulassung) - 1. Das zuständige Amt überprüft die eingereichten Gesuche und die entsprechenden Projektunterlagen innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist.
2. Die Gesuche werden vom zuständigen Amt zum Auswahlverfahren zugelassen und die entsprechende Maßnahme wird für 15 Tage im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht.“
4. Artikel 21 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„8. Im Falle der gleichwertigen Bewertung von Gesuchen durch die Bewertungskommission wird innerhalb von 15 Tagen zu einer Nachverhandlung mittels geschlossener Umschläge geschritten und
die Konzession wird von der Bewertungskommission dem besten Bieter zugeschlagen.“
5. In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter „Artikel
21 Absatz 4 Buchstabe a)“ mit den Wörtern „Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a)“ ersetzt.
6. Im deutschen Wortlaut von Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2,
werden die Wörter „Überwachungsbehörde für Strom, Gas und Wasserversorgung“ mit den Wörtern
„Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem“ ersetzt.
7. Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält im deutschen Wortlaut
folgende Fassung:
„6. Die historischen Genossenschaften geben in der Interessensbekundung die Leistungen zum Wohle
der Allgemeinheit in den Ufergemeinden an und legen über die entsprechende Umsetzung im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Rechenschaft ab.“
21
8. In Artikel 33 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter „laut
Artikel 19 Absatz 4“ mit den Wörtern „laut Artikel 19 Absatz 3“ ersetzt.
9. Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„4. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Grundverfügbarkeit für kleine Ableitungen laut Artikel 15 werden ab 1. Jänner 2016 auch auf alle Konzessionsgesuche für kleine Ableitungen laut Absatz 2 angewandt.“
10. Nach Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird folgender Absatz
hinzugefügt:
„5. Die Bestimmungen betreffend die Verfügbarkeit der Flächen laut Artikel 11 und folgende werden
ab 1. Jänner 2016 auch auf alle Konzessionsgesuche für mittlere Ableitungen laut Absatz 2 angewandt; in diesem Fall ist der ökonomische Beitrag zum Wohle der Allgemeinheit laut Artikel 3 Absatz
1 zu entrichten.“
11. In Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die Wörter
„Haushaltsjahr 2014“ mit den Wörtern „Haushaltsjahr 2015“ ersetzt.
---------Art. 10
Modifica della legge provinciale
26 gennaio 2015, n. 2, “Disciplina delle piccole e medie derivazioni d'acqua
per la produzione di energia elettrica”
1. Alla fine della lettera a) del comma 1 dell’articolo 2 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2,
sono aggiunte le seguenti parole: “, che indichino anche le procedure per la rettifica e l’integrazione
di eventuali domande incomplete”.
2. Nel comma 1 dell’articolo 3 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, sono soppresse le parole: “nella misura minima di 38 euro per kW di potenza nominale media annua”.
3. L’articolo 5 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è così sostituito:
“Art. 5 (Ammissione) - 1. Entro 45 giorni dalla scadenza del termine di presentazione l’ufficio competente valuta le domande pervenute e la relativa documentazione progettuale.
2. Le domande sono ammesse alla procedura di selezione pubblica dall’ufficio competente ed il relativo provvedimento è pubblicato, per la durata di 15 giorni, sulla Rete Civica dell’Alto Adige.”
4. Il comma 8 dell’articolo 21 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è così sostituito:
“8. Nel caso in cui più domande ottengano la stessa valutazione da parte della commissione di valutazione, si procede entro i successivi 15 giorni ad una trattativa a buste chiuse e la concessione è
assegnata dalla commissione di valutazione al migliore offerente.”
5. Al comma 1 dell’articolo 22 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, le parole: “articolo 21,
comma 4, lettera a)” sono sostituite dalle parole: “articolo 21, comma 5, lettera a)”.
6. Nel testo tedesco del comma 3 dell’articolo 23 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, le parole: “Überwachungsbehörde für Strom, Gas und Wasserversorgung” sono sostituite dalle parole:
“Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem”.
7. Il testo tedesco del comma 6 dell’articolo 23 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è così
sostituito:
"6. Die historischen Genossenschaften geben in der Interessensbekundung die Leistungen zum
Wohle der Allgemeinheit in den Ufergemeinden an und legen über die entsprechende Umsetzung im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Rechenschaft ab.”
8. Al comma 4 dell’articolo 33 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, le parole: “di cui all’articolo 19, comma 4” sono sostituite dalle parole: “di cui all’articolo 19, comma 3”.
9. Il comma 4 dell’articolo 34 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è così sostituito:
“4. Le disposizioni della presente legge concernenti la disponibilità dei fondi per piccole derivazioni di
cui all’articolo 15 si applicano a partire dal 1° gennaio 2016 anche a tutte le domande di concessione
per piccole derivazioni di cui al comma 2.”
10. Dopo il comma 4 dell’articolo 34 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è aggiunto il seguente comma:
“5. Le disposizioni concernenti la disponibilità delle superfici di cui agli articoli 11 e seguenti si applicano a partire dal 1° gennaio 2016 anche a tutte le domande di concessione per medie derivazioni di
22
cui al comma 2; in questo caso deve essere corrisposto il contributo economico destinato a favore
della collettività, di cui all’articolo 3, comma 1.”
11. Al comma 1 dell’articolo 37 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, le parole: “esercizio finanziario 2014” sono sostituite dalle parole: “esercizio finanziario 2015”.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht vom Abgeordneten Pöder: "Der Absatz 2 erhält folgende Fassung: '2.
Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, erhält folgende Fassung: ‚1. Das Gesuch um
Erteilung einer Konzession ist im zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt, in Folge als zuständiges Amt
bezeichnet, einzureichen; das Gesuch ist mit den in den technischen Leitlinien vorgesehenen Unterlagen zu versehen und hat, bei Gesuchen für Konzessionen von mittleren Ableitungen, das Angebot für den ökonomischen
Beitrag zum Wohle der Allgemeinheit im Ausmaß von mindestens 38 Euro je kW mittlerer jährlicher Nennleistung
für jedes Jahr der Konzessionsdauer zu enthalten'."
"Il comma 2 è così sostituito: '2. Il comma 1 dell’articolo 3 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è
così sostituito: '1. La domanda per il rilascio di una concessione è presentata al competente ufficio dell’Agenzia
provinciale per l’ambiente, di seguito denominato ufficio competente, corredata della documentazione indicata
nelle linee guida tecniche e comprendente, per le domande per medie derivazioni, l’offerta per il contributo economico destinato a favore della collettività nella misura minima di 38 euro per kW di potenza nominale media annua per ogni anno di durata della concessione'."
Änderungsantrag Nr. 2, eingebracht von Landesrat Theiner: "Nach Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 2-bis hinzugefügt: '2-bis. In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, werden die
Worte 'den ökonomischen Beitrag' mit den Worten 'die Ausgleichszahlungen' ersetzt."
"Dopo il comma 2 dell'articolo 10 viene inserito il seguente comma 2-bis: 2-bis. Nel comma 1 dell'articolo 3
della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, le parole 'il contributo economico destinato' vengono sostituite con
le parole 'i fondi di compensazione destinati'."
Änderungsantrag Nr. 3, eingebracht von den Abgeordneten Noggler und Wurzer: "Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: '3-bis. Im Artikel 9 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird nach dem Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: '2-bis. Im Falle der gleichen Gesamtpunktezahl zweier oder mehrerer Gesuche
erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das von einer örtlichen Körperschaft oder Genossenschaft mit Sitz in einer der
Ufergemeinden eingereicht wurde. Liegen zwei oder mehrere Gesuche mit der gleichen Gesamtpunktezahl gemäß des vorherigen Satzes vor und in allen anderen Fällen erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten
Punkte nach Buchstabe c) des vorherigen Absatzes erzielt hat. Sollten zwei oder mehrere Gesuche mit der gleichen Gesamtpunktezahl auch die gleiche Punktezahl im Bereich nach Buchstabe c) erzielen, so erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Buchstabe b) des vorherigen Absatzes erzielt hat. Sollten die
Gesuche auch in diesem Bereich die gleiche Punktezahl erzielt haben, wird innerhalb von 15 Tagen zur einer
Nachverhandlung mittels geschlossener Umschläge geschritten und die Konzession wird von der Bewertungskommission dem besten Bieter zugeschlagen'."
"Dopo il comma 3 è inserito il seguente comma: '3-bis. Dopo il comma 2 dell’articolo 9 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è inserito il seguente comma: '2-bis. Se due o più domande hanno lo stesso punteggio complessivo, ottiene l'aggiudicazione quella presentata da un ente locale o da una cooperativa con sede in
uno dei Comuni rivieraschi. Se due o più domande hanno lo stesso punteggio complessivo, come sopra specificato, e in tutti gli altri casi ottiene l'aggiudicazione la domanda che ha ricevuto più punti in base alla lettera c) del
comma precedente. Se due o più domande hanno lo stesso punteggio complessivo e anche lo stesso numero di
punti nell'ambito di cui alla lettera c), ottiene l'aggiudicazione la domanda che ha ricevuto più punti in base alla
lettera b) del comma precedente. Se le domande hanno lo stesso numero di punti anche in questo ambito, entro
15 giorni si procede a un’ulteriore negoziazione in busta chiusa, e la concessione viene affidata dalla commissione
di valutazione al miglior offerente'."
Änderungsantrag Nr. 4, eingebracht von den Abgeordneten Noggler und Wurzer: "Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: '3-bis. Im Artikel 9 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird nach dem Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: '2-bis. Im Falle der gleichen Gesamtpunktezahl zweier oder mehrerer Gesuche
erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Buchstabe c) des vorherigen Absatzes erzielt
hat. Sollten zwei oder mehrere Gesuche mit der gleichen Gesamtpunktezahl auch die gleiche Punktezahl im Bereich nach Buchstabe c) erzielen, so erhält jenes Gesuch den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Buchstabe
b) des vorherigen Absatzes erzielt hat. Sollten die Gesuche auch in diesem Bereich die gleiche Punktezahl erzielt
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haben, wird innerhalb von 15 Tagen zur einer Nachverhandlung mittels geschlossener Umschläge geschritten und
die Konzession wird von der Bewertungskommission dem besten Bieter zugeschlagen'."
"Dopo il comma 3 è inserito il seguente comma: '3-bis. Dopo il comma 2 dell’articolo 9 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è inserito il seguente comma: '2-bis. Se due o più domande hanno lo stesso punteggio complessivo, ottiene l'aggiudicazione quella che ha ricevuto più punti in base alla lettera c) del comma precedente. Se due o più domande hanno lo stesso punteggio complessivo e anche lo stesso numero di punti nell'ambito di cui alla lettera c), ottiene l'aggiudicazione la domanda che ha ricevuto più punti in base alla lettera b) del
comma precedente. Se le domande hanno lo stesso numero di punti anche in questo ambito, entro 15 giorni si
procede a un’ulteriore negoziazione in busta chiusa, e la concessione viene affidata dalla commissione di valutazione al miglior offerente'."
Änderungsantrag Nr. 5, eingebracht von den Abgeordneten Noggler und Wurzer: "Der Absatz 4 erhält folgende Fassung: '4. Artikel 21 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird aufgehoben'."
"Il comma 4 è così sostituito: '4. Il comma 8 dell'articolo 21 della legge provinciale 26 gennaio 2015, n. 2, è
abrogato'."
Änderungsantrag Nr. 6, eingebracht von den Abgeordneten Noggler und Wurzer: "Nach dem Absatz 6
wird folgender Absatz eingefügt: "6-bis. Im Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2,
werden am Ende des ersten Satzes die Worte 'und sind von den Pflichten gemäß Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3
der EU-Richtlinie 2009/72/EG im Sinne des Absatzes 4 desselben Artikels befreit' eingefügt'."
"Dopo il comma 6 è inserito il seguente comma: '6-bis. Nel comma 3 dell’articolo 23 della legge provinciale
26 gennaio 2015, n. 2, alla fine del primo periodo sono aggiunte le parole 'e sono esonerate dagli obblighi di cui ai
commi 1, 2 e 3 della direttiva UE 2009/72/CE ai sensi del comma 4 dello stesso articolo'."
Änderungsantrag Nr. 7, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Dello Sbarba und Foppa: "Die Worte
'ab 1. Jänner 2016' werden durch die Worte 'ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes' ersetzt´."
"Le parole 'a partire dal 1° gennaio 2016' sono sostituite dalle parole 'a partire dall'entrata in vigore della
presente legge'."
Änderungsantrag Nr. 8, eingebracht von den Abgeordneten Wurzer, Noggler und Hochgruber Kuenzer:
"Der Absatz 10 wird gestrichen."
"Il comma 10 è soppresso."
Änderungsantrag Nr. 9, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Foppa und Dello Sbarba: "Der Absatz
10 wird gestrichen."
"Il comma 10 è soppresso."
Änderungsantrag Nr. 10, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Dello Sbarba und Foppa: "Die Worte
'ab 1. Jänner 2016' werden durch die Worte 'ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes' ersetzt."
"Le parole 'a partire dal 1° gennaio 2016' sono sostituite dalle parole 'a partire dall'entrata in vigore della
presente legge'."
Änderungsantrag Nr. 11, eingebracht von Landesrat Theiner: "In Artikel 10 Absatz 10 werden die Worte
'ist der ökonomische Beitrag' mit den Worten 'sind die Ausgleichszahlungen' ersetzt'."
"Nel comma 10 dell'articolo 10 le parole 'deve essere corrisposto il contributo economico' vengono sostituite
con le seguenti parole 'devono essere corrisposti i fondi di compensazione'."
Wer möchte das Wort zu den Änderungsanträgen? Herr Abgeordneter Pöder, bitte
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Danke, Herr Präsident! Warum die 38 Euro gestrichen werden, ist nicht ganz ersichtlich. Unterm Strich bedeutet das, dass die Summe offen bleibt. Das ist für mich nicht
ganz klar. Ich habe gesehen, dass diese Änderung im Gesetzgebungsausschuss vorgenommen wurde, wobei im
Bericht des Gesetzgebungsausschusses auch erklärt wird, warum das getan wurde. Das ist für mich allerdings
nicht schlüssig. Ich denke auch, dass es sinnvoll wäre, wenn wir die Ziffer wieder eintragen und das nicht frei und
offen lassen würden. Ich hatte nicht die Zeit, die Änderungsanträge der Landesregierung zu sichten, aber vielleicht
ist sie ja draufgekommen, dass man das wieder einfügen sollte. Jedenfalls ist für mich die Streichung nicht zielführend.
DELLO SBARBA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Questi emendamenti sono un esempio di come sia difficile procedere con il nuovo regolamento interno così rapidamente. Chiedo ai colleghi Noggler e
Wurzer di spiegarci bene i loro emendamenti, perché con la velocità con cui si procede, si rischia di non capire
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cosa stiamo votando. Dovrei studiarli una settimana per capire cosa vogliano dire, dico la verità, e Lei sa, collega
Noggler, che la materia l'ho abbastanza approfondita.
Presento il nostro emendamento. Al comma 9 c'è la questione della disponibilità dei fondi per coloro i quali
richiedono una concessione. La vecchia legge prevedeva sia per le piccole che per le medie concessioni l'obbligo
alla disponibilità del fondo. Se una persona che ottiene la concessione non ha la disponibilità del fondo, sostanzialmente non può ottenere la concessione. Con la nuova legge che stiamo modificando, per le piccole concessioni resta uguale, per le medie concessioni invece c'è l'esproprio per pubblica utilità. Con questo comma 9 viene
aggiustata la norma ma viene introdotta una novità, cioè che queste norme sulla disponibilità dei fondi vanno in
vigore dal 1 gennaio 2016. Per le piccole concessioni non succede niente, perché la concessione rimane la
stessa, per le medie concessioni però c'è un regime fino al 31 dicembre 2015 e dal 1 gennaio 2016 c'è un altro
regime, assessore. Allora mettiamo che io e Lei abbiamo fatto una domanda per media concessione, che io abbia
la disponibilità del fondo e Lei no, se la Sua domanda viene analizzata dopo il 1 gennaio 2016, Lei non ha problemi perché se vince la concessione c'è l'esproprio d'ufficio, se le nostre domande vengono analizzate entro il 31
dicembre, a quel punto la concessione la possono dare solo a me, perché Lei non ha la disponibilità dei fondi e
vale la vecchia legge. È possibile che a seconda del giorno, del mese e della settimana in cui vengono giudicate
delle domande di concessione Lei sia avvantaggiato rispetto a me oppure sia svantaggiato? Io credo che qui rischiamo di fare una nuova anomalia, una nuova differenza di trattamento che potrebbe portare a ricorsi. Noi abbiamo proposto non che queste nuove disposizioni entrino in vigore dal primo gennaio 2016 ma dall'entrata in
vigore della presente legge, perché ci sembra una cosa più pulita. A meno che Lei assessore, non mi dica che da
qui al 1 gennaio 2016 tutto resta fermo, non viene analizzata nessuna concessione e l'esame delle medie concessioni verranno analizzate solo a partire dal 1 gennaio 2016, ma allora se è così sarebbe più pulito dal punto di
vista della legge dire che per tutti va in vigore appena questa legge entra in vigore.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Zum Fortgang der Arbeiten. Ich habe eine Frage bezüglich
der Änderungsanträge. Die Änderungsanträge zum Finanzgesetz können ja bis zum Abschluss der Generaldebatte eingebracht werden. Es ist ausgeschlossen, dass man neue Materien oder Zusatzartikel als Änderungsanträge während der Behandlung eines Gesetzentwurfes einbringen kann. Ist das für das Finanzgesetz anders? Aus
der Geschäftsordnung lese ich das nicht heraus. Man kann Änderungsanträge zu Änderungsanträgen einbringen,
aber Zusatzaspekte oder Zusatzartikel können nach Abschluss der Arbeiten im Gesetzgebungsausschuss nicht
mehr eingebracht werden. Ist das für das Finanzgesetz anders? Die Änderungsanträge der Kollegen Noggler und
Wurzer sind Zusatzartikel. Ich möchte das nur geklärt haben. Ich möchte den beiden Kollegen nicht zu nahe treten, sondern möchte nur wissen, ob das beim Finanzgesetz anders gehandhabt werden kann. Das ist die Einfügung neuer Absätze und Aspekte und nicht die Änderung des bestehenden Textes.
PRÄSIDENT: Wir klären das und hören uns in der Zwischenzeit die Ausführungen der Kollegen Noggler
und Wurzer an.
Kollege Noggler, bitte.
NOGGLER (SVP): Kollege Dello Sbarba, unsere Änderungsanträge sind nicht so kompliziert und es
braucht auch nicht eine Woche, um sie zu verstehen. Sie sind ganz schnell erklärt.
Änderungsantrag Nr. 3 wird zurückgezogen. Der Änderungsantrag Nr. 4 ist ein Alternativvorschlag zum Änderungsantrag Nr. 3 und sieht die Änderung des entsprechenden Landesgesetzes vor, welche vom Landesrat im
Gesetzentwurf vorgesehen wird. Es geht um die gleichwertige Bewertung von Gesuchen. Artikel 21 des geltenden
Landesgesetzes sieht vor, dass der scheidende Konzessionär Vorrang hat, falls die Gesuche die gleiche Punktezahl erhalten. Diese Bestimmung ist nicht EU-konform, weil der Vorrang auf keinem objektivem Kriterium beruht.
Deshalb hat der Landesrat vorgeschlagen, dass unverzüglich eine Nachbesserung des Angebotes gemacht werden muss. Ich glaube, dass wir das nicht so stehen lassen sollten, da speziell die Gemeinden damit ein Problem.
Aufgrund des Prinzips der guten Führung der Verwaltung können sie nämlich nicht so flexibel reagieren wie ein
Privatunternehmer. Deshalb wird hier vorgeschlagen, dass dieser Artikel abgeändert und ein neuer Mechanismus
vorgesehen wird. "Im Falle der gleichen Gesamtpunktezahl zweier oder mehrerer Gesuche erhält jenes Gesuch
den Zuschlag, das am meisten Punkte nach Buchstabe c) des vorliegenden Absatzes erzielt hat." Buchstabe c)
sieht Leistungen zum Wohle der Allgemeinheit vor. Wenn es dann immer noch so ist, dass nach wie vor zwei Gesuche dieselbe Punktezahl haben, dann sollte der Buchstabe b) ausschlaggebend sein, der die energiewirtschaftliche Qualität vorsieht. Ich glaube, dass das wichtig ist, damit öffentliche Körperschaften nicht ausgeschlossen
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werden. Soviel zum Änderungsantrag Nr. 4. Sollte dieser angenommen werden, müsste Artikel 21 Absatz 8 des
entsprechenden Landesgesetzes aufgehoben werden. Dieser sieht vor, dass der scheidende Konzessionär den
Vorrang hat.
Dann kommt der Änderungsantrag, der Absatz 6-bis betrifft. Eine EU-Verordnung sieht vor, dass eine komplette Entflechtung des Unbundling vorgesehen werden muss. Es soll keine Möglichkeit geben, dass ein horizontal
organisierter Betrieb Querfinanzierungen machen darf. Es ist also nicht möglich, dass in einem Betrieb Energieerzeugung, Energieverteilung, Verwaltung des Netzes usw. erfolgt. Hierfür muss es einzelne Gesellschaften geben.
Dieses Prinzip wurde im Jahr 2009 mit einer Verordnung teils aufgehoben und es kam eine neue Verordnung, die
es ermöglicht, dass kleine Betriebe bestimmte Vorteile genießen, beispielsweise, dass die Buchhaltung nicht so
aufwendig ist. Diese Bestimmung ist bereits im Landesgesetz enthalten. Ich möchte zusätzlich eine organisatorische Entflechtung für Kleinbetriebe – unter 5.000 Kunden – erreichen.
WURZER (SVP): Mein Änderungsantrag sieht die Streichung des Absatzes 10 vor, der mit identisch mit einem Änderungsantrag der Grünen Fraktion ist. Wenn ich mir den Minderheitenbericht des Kollegen Heiss anschaue, so ist die Begründung für die Streichung dieses Absatzes nicht unbedingt gleich. Wir haben im Jänner bei
der Behandlung des entsprechenden Gesetzes eindeutig vorgesehen, dass für bereits veröffentlichte Gesuche für
kleinere und mittlere Ableitungen auch die Grundverfügbarkeit nachgewiesen werden muss. Wir sehen nicht ein,
warum das jetzt auf einmal anders sein soll. Da tritt natürlich auch die Möglichkeit der Enteignung oder Zwangsdienstbarkeit für die bereits veröffentlichten Gesuche in Kraft. Wir sind der Meinung, dass dieser Passus im Gesetz so bleiben sollten, wie er damals genehmigt worden ist. Danke!
LEITNER (Die Freiheitlichen): Inhaltlich kann ich den Vorschlägen Noggler und Wurzer durchaus etwas
abgewinnen, aber ich möchte zum Fortgang der Arbeiten reden und das wiederholen, was Kollege Pöder gesagt
hat. Ich kann mich daran erinnern, dass die Mehrheit genau das nicht haben wollte, damit die Opposition nicht
Obstruktion betreiben kann. Wenn wir das akzeptieren, dann können wir beim nächsten Gesetz x Änderungsanträge einbringen und ein Gesetz blockieren. Ich möchte nur in Erinnerung rufen, warum das in der Geschäftsordnung so definiert worden ist. Artikel 97-sexies der Geschäftsordnung spricht von Anträgen, und so, wie ich es
verstehe, sind nicht nur keine neuen Artikel, sondern auch keine neuen Absätze zulässig. Ich erinnere mich noch
gut an die Diskussion im Geschäftsordnungsausschuss. Wie gesagt, sonst kann es passieren, dass wir zu einem
Gesetz x Änderungsanträge einbringen. Dann möchte ich sehen, mit welcher Begründung Ihr sie ablehnt.
PRÄSIDENT: Wir haben das geprüft. Es handelt sich hier nicht um Artikel, sondern um eine Änderung innerhalb eines Artikels. Inhaltlich hat der Änderungsantrag Nr. 4 des Kollegen Noggler sehr wohl mit dem Inhalt des
Artikels zu tun, weshalb die Zulässigkeit aus meiner Sicht gegeben ist.
Kollegin Foppa, bitte.
FOPPA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Danke, Herr Präsident! Auch ich möchte etwas
zum Fortgang der Arbeiten sagen. Ich erlebe das nicht als günstige Vorgangsweise. Wir wollen ja seriös an Gesetzen arbeiten, und die Tatsache, dass beschlossene Gesetze nach so kurzer Zeit nachgebessert werden müssen, sollte uns zur Überlegung anregen, wie man gute Gesetze macht. Wenn jetzt alle fieberhaft anfangen müssen, in den abzuändernden Gesetzen herumzurecherchieren, dann kann das keine gute Vorgangsweise sein.
Dieses rapide Abhandeln von vielen Änderungsanträgen zu einem Artikel in einem Aufwasch ist nicht günstig, um
sich fundiert damit auseinanderzusetzen. Wir bekommen die Anträge ja oft erst kurz vorher auf den Tisch, wenngleich ich verstehe, dass es organisatorisch nicht anders möglich ist. Ein Vorschlag könnte sein, die Diskriminante
dort anzusetzen, ob die zu ändernden Gesetzestexte in der Dokumentation enthalten sind oder nicht und nichts
zuzulassen, wo die Dokumentation nicht vorliegt. Das ist einfach eine ganz klare Überforderung der Abgeordneten, zumal die Änderungsanträge erst im letzten Moment auf unseren Tischen landen.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Herr Präsident, es ist Ihre Entscheidung, aber ich protestiere gegen die Zulassung der Änderungsanträge Nr. 4 und Nr. 6. Sie sind nicht zulässig, weder nach dem Buchstaben der Geschäftsordnung, noch nach der Praxis des Südtiroler Landtages. Zusatzanträge, die neue Aspekte
einbringen oder neue Absätze vorsehen, die Artikel anderer Gesetze verändern, wurden bis jetzt nicht zugelassen.
Die zitierten Änderungsanträge bauen zwei völlig neue Aspekte ein und ändern andere Gesetze. Wenn das zulässig ist, dann ist das eine Änderung der Praxis. Ich protestiere dagegen, nehme aber zur Kenntnis, wenn diese
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Praxis jetzt geändert wird. Ich behalte mir vor, in Zukunft zu jedem Gesetz Zusatzanträge einzubringen. Ich
möchte auch zu Protokoll geben, dass das keine ordentliche Gesetzgebungspraxis ist. Das kann bei Rekursen
gegen diese gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht unter Heranziehung der Protokolle des Südtiroler Landtages
auch eine Rolle spielen.
Wie gesagt, ich bin gegen die Zulassung dieser beiden Änderungsanträge und nehme auch nicht an den
Abstimmungen über diese teil.
NOGGLER (SVP): Kollege Pöder, ich habe mich vor Abgabe der Änderungsanträge mit dem Rechtsamt
des Landtages in Verbindung gesetzt und dieses ersucht, zu überprüfen, ob sie in Ordnung sind. Man hat mir
bestätigt, dass sie in Ordnung sind. Natürlich wird der Landtag entscheiden, aber ich glaube, dass sich ein Abgeordneter auf das Rechtsamt verlassen können sollte.
STEGER (SVP): Herr Präsident, ich würde Sie ersuchen, die Sitzung für zehn Minuten zu unterbrechen,
damit wir diese Geschäftsordnungsfrage innerhalb unserer Fraktion klären können.
PRÄSIDENT: In Ordnung.
Bevor ich die Sitzung unterbreche, möchte ich noch Folgendes sagen: Grundsätzlich ist es so, dass es immer eine Gratwanderung ist, Kollege Pöder. Ich kann nachvollziehen, was die Kollegin Foppa gesagt hat, dass es
schwierig ist, das Ganze nachzuvollziehen, wenn so viele Änderungsanträge vorliegen. Andererseits kann ich
Ihnen nur sagen, dass die Mehrheit in diesem Saal die Geschäftsordnung so genehmigt hat. Ich würde vorschlagen, dieses Thema bei der nächsten Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses aufs Tapet zu bringen. Sonst
ist nicht immer eine seriöse Arbeit möglich, vor allem für jene nicht, die sich nicht von Anfang an mit dieser Materie
auseinandersetzen konnten.
Ich unterbreche nun die Sitzung.
ORE 11.32 UHR
---------ORE 11.52 UHR
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist wieder aufgenommen.
Kollege Steger, bitte.
STEGER (SVP): Der Kollege Noggler hat uns mitgeteilt, dass er seine Änderungsanträge im Vorfeld mit
dem Rechtsamt besprochen hat. Das Rechtsamt des Landtages war der Auffassung, dass die Änderungsanträge
rechtmäßig wären. Wir werden uns als politische Fraktion nicht einmischen, sondern nehmen die Position des
Rechtsamtes des Landtages zur Kenntnis. Somit bleiben die Änderungsanträge aufrecht.
URZÌ (L'Alto Adige nel cuore): Anche nel corso della pausa ne è nata una interessante discussione che
ha coinvolto diverse personalità, attive sia sul fronte dell'amministrazione che sul fronte politico. Quello che è importante è in questa circostanza definire con grande chiarezza l'ammissibilità stessa, e la proposta avanzata dal
collega Pöder era trasparente da questo punto di vista, poneva un problema a Lei, presidente, più che al gruppo
della Volkspartei. Quindi ci si aspetta magari da parte Sua, presidente, se lo ritiene anche dopo una consultazione
del Collegio dei capigruppo, un chiaro pronunciamento sull'ammissibilità degli emendamenti, con una chiarificazione che possa essere in un certo qual modo cristallizzata, in modo da divenire anche una sorta di linea guida
per il futuro, perché ci potranno essere delle situazioni analoghe nelle quali ciascun consigliere di maggioranza e
di opposizione potrà intervenire seguendo il medesimo filo del ragionamento.
Credo che questa precisazione sia molto importante da parte Sua, anche eventualmente a seguito di un
Collegio dei capigruppo.
PRÄSIDENT: Ich habe mich mit dem Generalsekretär und mit den Mitarbeitern des Rechtsamtes unterhalten. Sie sagen, dass die Änderungsanträge eng ausgelegt zulässig sind. Es dürfen sehr wohl innerhalb eines Artikels Änderungen vorgenommen werden, sofern sie inhaltlich mit der Sache zu tun haben. Ich bin also der Meinung, dass ich die Änderungsanträge des Kollegen Noggler zulassen kann. Wir werden das aber einmal als
Thema in einer Fraktionssprechersitzung gemeinsam mit dem Rechtsamt vertiefen. Wir müssen sowie einiges in
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der Geschäftsordnung ändern, da wir immer wieder draufkommen, dass sie in der Anwendung da und dort Lücken
hat.
Landesrat Theiner, bitte.
THEINER (Landesrat für Umwelt und Energie - SVP): Ich möchte darauf hinweisen, dass unser Gesetz
über die kleinen und mittleren Wasserableitungen, das im Februar in Kraft getreten ist, von Regierungsvertretern
diskutiert wurde, wobei wir damals die Auflage erhalten haben, diesen Aspekt noch einmal zu prüfen, sollte es
vorkommen, dass zwei Angebote identisch sind. Das ist bis jetzt nicht vorgekommen, hat man mir im zuständigen
Amt mitgeteilt, aber die Regierung hat diesen Fall aufgeworfen. Wir hatten ursprünglich vorgeschlagen, dass in
einem solchen Fall unmittelbar nachverhandelt werden sollte. Die Kollegen Noggler und Wurzer haben einen anderen Vorschlag eingebracht, den ich besser finde. In der Praxis wird höchstwahrscheinlich weder der eine, noch
der andere Vorschlag zur Anwendung kommen. Ich glaube, dass dieses Gesetz sehr breit ausgearbeitet worden
ist, unter Miteinbeziehung sehr vieler Leute. Auch was die Gesetzmäßigkeit anbelangt, haben wir alles im Vorfeld
abgeklärt, auch was Rom anbelangt. Damit, dass die Regierung dann gerade diese Frage aufwirft, konnte niemand rechnen.
Wie gesagt, der Vorschlag, den die Kollegen Noggler und Wurzer unterbreitet haben, ist für uns stimmig
und kann angenommen werden. Dasselbe gilt für den Vorschlag bezüglich Unbundling. Es ist richtig, dass gerade
kleine Unternehmen die Möglichkeit haben, die verschiedenen Geschäftsvorgänge vorzunehmen.
Meine Änderungsanträge sind rein sprachlicher Natur, und deshalb brauche ich sie nicht näher zu erklären.
Was die Frage mit der Grundverfügbarkeit anbelangt, stimmt es, dass bei Genehmigung des Gesetzes die
Rede davon war, dass für jene Gesuche, die bereits veröffentlicht sind, die alte Regelung und für jene Gesuche,
die nicht veröffentlicht sind, die neue Regelung gilt. Nachdem es aber eine relativ mühsame Art und Weise gibt,
wie diese Gesuche abgearbeitet werden, soll das jetzt geändert werden. Es gibt teilweise Rückstände, und zwar
deshalb, weil es für die Gesellschaften sehr mühsam ist, die Grundverfügbarkeit nachzuweisen. Wir haben uns
noch einmal mit dem Rechtsamt auseinandergesetzt und gesagt, dass man mit Beschlüssen der Landesregierung
entsprechende Regelungen zur Beschleunigung der Verfahren erlassen könnte. Deshalb können wir den Änderungsantrag des Kollegen Wurzer annehmen.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Zum Fortgang der Arbeiten. Herr Landesrat, wenn Sie nicht
antworten wollen, bitte, aber ich habe einen Änderungsantrag bezüglich der 38 Euro, die gestrichen worden sind,
eingebracht. Das ist für mich ein sehr wichtiger Aspekt. Ich würde Sie also um eine Erklärung ersuchen.
THEINER (Landesrat für Umwelt und Energie - SVP): Kollege Pöder, das war nicht Absicht, denn ich
hatte aufgrund der längeren Unterbrechung nicht mehr alle Wortmeldungen im Kopf. Im gültigen Gesetz sind die
38 Euro vorgesehen. Aufgrund der Überlegung, dass es große Schwankungen in Bezug auf die Strompreise gibt,
haben einige Genossenschaften Bedenken angemeldet, dass 38 Euro zu viel wäre, gerade in Anbetracht der Situation des Marktpreises. Deshalb haben wir das ausgeklammert und wollen das später regeln. Als Landesregierung haben wir die Möglichkeit, nochmals korrigierend einzugreifen.
PRÄSIDENT: Wir stimmen nun über die einzelnen Änderungsanträge ab.
Änderungsantrag Nr. 1. Ich eröffne die Abstimmung: mit 13 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.
Änderungsantrag Nr. 2. Ich eröffne die Abstimmung: mit 24 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen genehmigt.
Änderungsantrag Nr. 3 wurde zurückgezogen.
Änderungsantrag Nr. 4. Ich eröffne die Abstimmung: mit 29 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen genehmigt.
Änderungsantrag Nr. 5. Ich eröffne die Abstimmung: mit 29 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen genehmigt.
Änderungsantrag Nr. 6. Ich eröffne die Abstimmung: mit 26 Ja-Stimmen und 8 Enthaltungen genehmigt.
Änderungsantrag Nr. 7. Ich eröffne die Abstimmung: mit 6 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen abgelehnt.
Änderungsantrag Nr. 8. Ich eröffne die Abstimmung: mit 32 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen genehmigt.
Die Änderungsanträge Nr. 9, 10 und 11 sind hinfällig.
Wer möchte das Wort zum so geänderten Artikel? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die
Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen und 15 Enthaltungen genehmigt.
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Art. 11
Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr.10, „Neuordnung der Führungsstruktur der
Südtiroler Landesverwaltung“
1. In Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind
die Wörter „und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle“ gestrichen.
---------Art. 11
Modifica della legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, “Riordinamento della struttura dirigenziale della
Provincia Autonoma di Bolzano”
1. Al comma 3 dell’articolo 24 della legge provinciale 23 aprile 1992, n. 10, e successive modifiche,
le parole: “e di controllo successivo sulla sana gestione” sono soppresse.
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 JaStimmen und 15 Enthaltungen genehmigt.
Art. 12
Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015,
Nr. 6, „Personalordnung des Landes“
1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende
Fassung:
„c) für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal der Landesschulen durch öffentlichen Wettbewerb, auch mit praktischen Prüfungen im Unterricht; die Kandidatinnen und Kandidaten
werden zu den Wettbewerbsprüfungen durch entsprechende Ausschreibungen und unter Berücksichtigung einer öffentlichen Rangordnung nach Bescheinigungen eingeladen,“.
2. Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„4. Das anderen Körperschaften zur Verfügung gestellte Personal wird für die Dauer der entsprechenden Verwendung außerhalb des Stellenplans geführt.“
3. Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird
folgender Satz hinzugefügt: „; der vorliegende Buchstabe findet auf das Gesundheitspersonal keine
Anwendung,“.
4. Im italienischen Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Mai
2015, Nr. 6, wird das Wort „qui“ mit dem Wort „cui“ ersetzt.
5. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende
Fassung:
„j) zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, Personal
im Ruhestand in Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in
beratende Kollegialorgane zu berufen oder für Referententätigkeit zu beauftragen.“
5-bis. Artikel 47 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 47 (Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung und Neuregelung der
graduellen Umwandlung von Zulagen für Führungsaufträge und für ähnliche Aufträge) - 1. Innerhalb
von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung.
2. Mit Kollektivvertrag erfolgt innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und
der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares
Lohnelement.“
6. Artikel 48 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„1. Bis zur Neuordnung der Verwaltungs- und Führungsstruktur des Landes und auf jeden Fall spätestens innerhalb 2018 können Führungsaufträge als geschäftsführende Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen vorübergehend auch Führungskräften, welche die Funktion als Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen innehaben, anvertraut werden.“
---------Art. 12
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Modifiche della legge provinciale 19 maggio 2015,
n. 6, “Ordinamento del personale della Provincia”
1. La lettera c) del comma 1 dell’articolo 9 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, è così sostituita:
“c) per il personale docente ed equiparato delle scuole provinciali, per concorso pubblico, anche con
prove pratiche in aula; le candidate e i candidati sono invitati alle prove concorsuali in base ai rispettivi bandi e nel rispetto di una graduatoria pubblica per titoli;”.
2. Il comma 4 dell’articolo 12 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, è così sostituito:
“4. Il personale provinciale assegnato ad altri enti viene collocato fuori ruolo per la durata della rispettiva assegnazione.”
3. Alla fine della lettera c) del comma 1 dell’articolo 13 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6,
è aggiunto il seguente periodo: “la presente lettera non si applica al personale sanitario;”.
4. Nel testo italiano della lettera f) del comma 1 dell’articolo 13 della legge provinciale 19 maggio
2015, n. 6, la parola: “qui” è sostituita dalla parola: “cui”.
5. La lettera j) del comma 1 dell’articolo 13 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, è così sostituita:
“j) è consentito conferire a personale già in pensione incarichi in commissioni di concorso e di
esame, in commissioni di gara, nonché in organi collegiali consultivi ovvero per l’attività di relatrice e
di relatore, in conformità ai principi generali dell’ordinamento giuridico.”
5-bis. L’articolo 47 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, è così sostituito:
“Art. 47 (Riordinamento della struttura dirigenziale della Provincia autonoma di Bolzano e revisione
della disciplina sulla trasformazione graduale di indennità connesse con incarichi dirigenziali ed affini) - 1. Entro diciotto mesi dall’entrata in vigore della presente legge si provvede al riordinamento
della struttura dirigenziale della Provincia autonoma di Bolzano.
2. Con contratto collettivo si provvede entro diciotto mesi dall’entrata in vigore della presente legge
alla revisione della disciplina sulla trasformazione graduale dell’indennità di funzione e di coordinamento e dell’indennità per dirigenti sostituti degli enti, ai quali si applica il contratto collettivo intercompartimentale, in assegno personale pensionabile.”
6. Il comma 1 dell’articolo 48 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, è così sostituito:
“1. Fino al riordinamento della struttura amministrativa e dirigenziale della Provincia e comunque non
oltre il 2018, gli incarichi dirigenziali di direttore/direttrice di ripartizione possono essere affidati, a titolo di reggenza, transitoriamente anche a personale dirigenziale con funzioni di direttore/direttrice
d’ufficio.”
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Foppa und Dello Sbarba: "Der Absatz
3 wird gestrichen."
"Il comma 3 è soppresso."
Die Änderungsanträge Nr. 2 und Nr. 3 wurden zurückgezogen.
Änderungsantrag Nr. 4, eingebracht von Landesrat Schuler: "Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
'5. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung: 'j)
zulässig ist es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung Personal im Ruhestand in
Wettbewerbs- und Prüfungskommissionen, Ausschreibungskommissionen sowie in beratende Kollegialorgane zu
berufen'."
"Il comma 5 dell'articolo 12 è così sostituito: '5. La lettera j) del comma 1 dell'articolo 13 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, è così sostituita: 'j) è consentito conferire a personale già in pensione incarichi in
commissioni di concorso e di esame, in commissioni di gara, nonché in organi collegiali consultivi, in conformità ai
principi generali dell'ordinamento giuridico'."
Änderungsantrag Nr. 5, eingebracht von der Abgeordneten Artioli: "Am Ende von Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Satz hinzugefügt: 'Für diese Aufträge
darf kein Aufwand zu Lasten des Landes entstehen'."
"Alla lettera j) del comma 1 dell’articolo 13 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6, dopo la parola “giuridico.” è aggiunto il seguente periodo: 'Per i suddetti incarichi nessun onere potrà gravare a carico della Provincia'."
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Änderungsantrag Nr. 6, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Foppa und Dello Sbarba: "Der Absatz
6 wird gestrichen."
"Il comma 6 è soppresso."
Änderungsantrag Nr. 7 wurde zurückgezogen.
Wer möchte das Wort? Frau Abgeordnete Foppa, bitte.
FOPPA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Danke, Herr Präsident! Ich darf die Änderungsanträge erläutern, die der Kollege Heiss verfasst hat. Änderungsantrag Nr. 7 ziehen wir zurück.
Wir haben bereits in der Generaldebatte darauf hingewiesen, dass dieser Artikel in das frische Gesetz zur
Personalordnung des Landes eingreift, das wir in diesem Frühjahr genehmigt haben und über das lang diskutiert
wurde. Hier wird nachträglich in eine Materie eingegriffen, die eigentlich dem Aushandeln mit den Sozialpartnern
unterliegen würde. Das muss einfach sehr kritisch angemerkt werden.
Es bleibt ein großer Zweifel, was die Nebentätigkeiten des Sanitätspersonals betrifft. Ich hoffe, dass wir
diesbezüglich eine Stellungnahme der Landesregierung erhalten, denn so, wie es jetzt hier steht, bedeutet das,
dass dieses kleine Kontingent an Nebentätigkeiten, das den öffentlich Bediensteten zugestanden wird, nicht für
die Angestellten im Sanitätsbereich gilt. Das ist an und für sich eine Ungleichbehandlung, die wir nicht gut finden
können.
Das Ansinnen, dass auch für die Berufsschulen die Eignungsprüfung als Wettbewerb gilt, kann geteilt werden, aber wenn das der Sinn ist, dann hätte man das ein bisschen deutlicher festschreiben können.
Nicht einverstanden sind wir mit dem Absatz zu den AmtsdirektorInnen, die Aufgaben von AbteilungsdirektorInnen übernehmen können. Das sieht ein wenig wie eine ad-hoc-Gesetzgebung aus. Der Wettbewerb sollte
doch gewährleistet sein.
Ein Änderungsantrag sieht die Streichung von Absatz 3 vor, der das Gesundheitspersonal betrifft. Ein weiterer Änderungsantrag betrifft Absatz 6, und diesen möchten wir ebenfalls streichen.
ARTIOLI (Team Autonomie): Io ho presentato un unico emendamento al comma 5. Leggo la lettera j) del
comma 5 ai colleghi, dato che in commissione non è stato capito l'effetto: "È consentito conferire a personale già
in pensione incarichi in commissioni di concorso e di esame, in commissioni di gara, nonché in organi collegiali
consultivi, ovvero per l'attività di relatrici e relatori in conformità ai principi generali dell'ordinamento giuridico'." Io
chiedo di aggiungere la frase: "Per i suddetti incarichi nessun onere potrà gravare a carico della Provincia" perché
mi pare che di nuovo tentiamo di dare degli incarichi a pagamento ai nostri pensionati. Assessore, è la terza volta
che ci prova, La prego di accogliere l'emendamento!
STEGER (SVP): Ich glaube, dass sich jedes private Unternehmen bemühen würde, die Führungskräfte, die
ausscheiden, nachdem sie für lange Zeit für den Betrieb gearbeitet haben, zu nutzen. Ich glaube also, dass es
Sinn macht, wenn man sie zu Referaten lädt und sie sozusagen als coaches beauftragt. In welcher Form das geschieht, darüber kann man reden. Ich würde nicht pauschal dagegen sein, da jedes Unternehmen bemüht sein
sollte, diese Kompetenz und Erfahrung zu nützen, um den Mitarbeitern in den Verwaltungen Unterstützung und
Hilfe zu geben. Deshalb halte ich die Möglichkeit auf jeden Fall sinnvoll. Wenn man überhaupt nichts bezahlt,
dann werden wahrscheinlich nicht viele diesem Angebot nachkommen, aber darüber wird die Landesrätin zu entscheiden haben. Ich halte es auf jeden Fall wichtig, dass ein Übergang organisiert wird und die Erfahrungen und
Expertisen von verdienten Führungskräften von der Verwaltung nach wie vor genutzt werden können.
ARTIOLI (Team Autonomie): Vorrei solo ricordare la legge Madia che in tutta Italia è stata applicata, che
dice che non si possono pagare pensionati della pubblica amministrazione. Se una persona vuole essere veramente un "mentore" come dice il collega Steger, visto che prende già una grande pensione come ex dirigente, non
credo che faccia fatica a venire a spiegarci ad una conferenza cosa pensa di fare. Se poi il collega dice che vengono solo a pagamento, vorrà dire che saremo l'unica regione d'Italia che riapplica ai pensionati il pagamento.
DEEG (Landesrätin für Familie und Verwaltungsorganisation - SVP): Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, ich bedanke mich für die vorausgegangene Debatte und die Imputs und darf ganz kurz darauf verweisen,
was der Landeshauptmann bereits angedeutet hat. Das Personalgesetz hat die Aufgabe, für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist darum gegangen, den Spielraum abzuwägen, wie weit man gehen kann, um wieder
eine gesicherte Basis in diesem Bereich zu haben. Die Verhandlungen mit Rom waren sehr intensiv und haben
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unsere Positionen vehement vertreten. Wir haben eigentliche alle Punkte durchgebracht, mit Ausnahme des Artikels 29. Es geht lediglich darum, in einigen Bereichen Präzisierungen anzubringen.
Kollegin Foppa, ich habe bereits damals gesagt, dass, wenn die rechtliche Basis nicht solide ist, auch die
darauf basierenden Kollektivverträge in der Luft hängen. Deshalb war es damals primär, die wichtigen Prinzipien
im Gesetz zu verankern und auf eine gute gesetzliche Basis zu stellen. Im speziellen Bereich des Sanitäts- und
Gesundheitspersonals hat die Regierung vor allem auf das ärztliche Personal Bezug genommen und gesagt, dass
dort die staatliche Regelung angewandt werden müsse. Deshalb haben wir das ergänzt. Die Kollegin Stocker wird
aber noch einmal prüfen, inwiefern wir in Bezug auf das nichtärztliche Personal etwas vorsehen können. Wir
möchten ja eine gute Lösung finden.
Kollegin Artioli, es wird keine Sonderregelungen im Bereich der pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung geben. Es steht auch nicht drinnen, dass wir beabsichtigen, sie sehr gut zu finanzieren. Ich möchte das betonen, was der Kollege Steger gesagt hat. Eines der Grundprinzipien des Personalgesetzes ist der Generationenwechsel und die Gestaltung des Wissenstransfers innerhalb der Verwaltung. Dazu gehört
auch ein Mentoren-Konzept bzw. die Erfahrung, die Mitarbeiter in der Verwaltung haben. Gegebenenfalls sprechen wir von Entschädigungen, aber niemals von bezahlten Aufträgen. Sie bekommen gegebenenfalls die Fahrspesen ersetzt, aber keine Entlohnung.
Was die Führungsstruktur betrifft, wissen Sie, dass wir uns im Zuge der Neustrukturierung der Verwaltung
einige Dinge anschauen möchten. Wir führen nichts Neues ein, sondern führen eine bestehende Praxis weiter. Ich
glaube, dass wir im Großen und Ganzen schon sagen können, dass wir gut getan haben, dieses Gesetz zu verabschieden. Natürlich werden wir die Debatte auch in Zukunft weiterführen müssen, wobei die Diskussion über diesen Bereich spannend bleiben wird.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über die Änderungsanträge ab.
Änderungsantrag Nr. 1. Ich eröffne die Abstimmung: mit 11 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.
Änderungsantrag Nr. 4. Ich eröffne die Abstimmung: mit 23 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen genehmigt.
Somit ist Änderungsantrag Nr. 5 hinfällig.
Änderungsantrag Nr. 6. Ich eröffne die Abstimmung: mit 5 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen abgelehnt.
Wer möchte das Wort zu Artikel 12? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung:
mit 18 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 14 Enthaltungen genehmigt.
Art. 13
Änderung des Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) Ziffer 2) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in
geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2) die Gewährung von Finanzierungen und Kapitalbeiträgen an die Gemeinden, an das Wohnbauinstitut und an gemeinnützige Gesellschaften,“.
2. Am Ende von Artikel 52 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der im diesem Absatz vorgesehene Rotationfonds ist
ab 31. Dezember 2015 aufgelöst. Die Rückflüsse der Darlehen und die im Absatz 1-bis vorgesehene
Beträge werden ab 2016 dem Landeshaushalt zugeführt, um für weitere Zweckbindungen im Bereich
des geförderten Wohnbaus verwendet zu werden“.
3. Die ersten zwei Sätze von Artikel 52 Absatz 1-ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998,
Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung: „Die Anfangsaustattung des Fonds für die
Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) beträgt für das Jahr 2014
20.000.000,00 Euro. Die Landesregierung legt jährlich die Modalitäten und die Höhe der Refinanzierung fest.“
4. Am Ende von Artikel 62 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die einseitigen Verpflichtungserklärungen laut diesem Absatz können vom Direktor der Abteilung Wohnungsbau beglaubigt werden.“
5. Artikel 78-ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
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„1. Auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Steuerabzüge werden Förderungen für private Wiedergewinnungsmaßnahmen sowie für
Maßnahmen zur energetischen Sanierung gewährt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest. Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000 Euro, wird für das
Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000 Euro geschätzt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss
die Modalitäten und die Höhe der Finanzierung der Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R)
festlegen, sowie die Verwaltung derselben mittels Konvention an private und öffentliche Rechtsträger
übertragen. Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Absatz ergeben, erfolgt durch einen Teil der
Ressourcen laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8.“
6. Nach Artikel 78-ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender
Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Die, in Folge der im Absatz 1 gewährten Förderungen, abgeschlossenen Darlehensverträge werden vom zuständigen Landesrat unterzeichnet und vom Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau,
dem auch die Verwahrung dieser Verträge obliegt, oder von einem von ihm beauftragten Funktionär
beurkundet.“
7. Artikel 87 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 87 (Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, sowie von sanierungsfähigen Liegenschaften) - 1. Zur Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau werden den Gemeinden,
dem Wohnbauinstitut sowie gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe H) Finanzierungen und Beiträge gewährt.
2. Auf der Grundlage des Dekretes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung laut Artikel 5 des
Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe der Enteignungsentschädigung zugunsten
der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und 50 Prozent
müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten
Wohnbau im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 dieses Gesetzes direkt zugunsten des Wohnbauinstituts
enteignet, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe der gesamten Enteignungsentschädigung gewährt.
3. Setzt das zuständige Gericht mit Urteil eine höhere Enteignungsentschädigung fest, so verfügt der
Landesrat für Wohnungsbau die entsprechende Erhöhung der Finanzierung.
4. Bei Enteignung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau auf
der Grundlage des rechtskräftigen Beschlusses, mit dem die Gemeinde beschließt, die Flächen nach
dem im Artikel 16 beschriebenen Verfahren zu erwerben, die Gewährung einer Finanzierung in Höhe
der Enteignungsentschädigung. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt
und 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden.
5. Die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 werden auch im Fall der Enteignung von Baugründen im Sinne von Artikel 81 angewandt.
6. Fällt für den Erwerb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen die Mehrwertsteuer an,
so werden die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Beträge um den entsprechenden Betrag erhöht.
7. Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen einen Betrag in Höhe des dem
Land für den Ankauf der Flächen rückzuerstattenden Betrags an.
8. Der Erwerber muss den Betrag zum Zeitpunkt der Abtretung entrichten; die Gemeinde muss den
vom Land vorfinanzierten Betrag innerhalb der Fristen laut Absatz 14 rückerstatten. Die vom Land
jeweils eingehobenen Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen.
9. Zur primären Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere
Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen, wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die geplanten Arbeiten genehmigten Kosten gewährt. Dieser einmalige Beitrag wird auf der Grundlage der Endabrechnung auf maximal 60 Prozent
der effektiv von der Gemeinde bestrittenen Ausgaben erhöht, vorausgesetzt, die Endabrechnung wird
innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Beitragsgewährung vorgelegt.
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10. Zusammen mit dem einmaligen Beitrag für die primäre Erschließung wird den Gemeinden ein
einmaliger Beitrag für die sekundäre Erschließung in Höhe von 60 Prozent des Beitrags gewährt, der
laut Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge zu Lasten der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen geht.
11. Der für den Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt den Gemeinden oder gemeinnützigen
Gesellschaften und Körperschaften eine Finanzierung für den Ankauf von nicht bebauten oder bebauten Grundstücken zum Zweck der Wiedergewinnung. Liegen diese Grundstücke innerhalb verbauter Ortskerne laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, so werden sie auch in Abweichung von Artikel 36 und Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11.
August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durch Änderung des Gemeindebauleitplanes oder, falls
ein Durchführungsplan vorhanden ist, durch Änderung des Durchführungsplanes für den geförderten
Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen
des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie dieses Landesgesetzes, als Flächen für den geförderten Wohnbau. Nach der Änderung des Gemeindebauleitplanes
oder des Durchführungsplanes wird ein Teil der Finanzierung in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die wiederzugewinnenden bebauten Grundstücke darf der einmalige Beitrag nicht mehr als
50 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse betragen; die Kriterien
für die Gewährung des genannten Beitrages werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im
Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. Den gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften wird im Sinne von Artikel 90 dieses Gesetzes eine Finanzierung für den Ankauf unbebauter Grundstücke gewährt, die sich für den Bau eignen. Die Finanzierung muss innerhalb von 90
Tagen ab erfolgter Zuweisung der Flächen an die Berechtigten zurückbezahlt werden, und jedenfalls
innerhalb von drei Jahren ab deren Gewährung. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der bebauten
Grundstücke oder wurden diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben, so wird der Gemeinde nach Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes, welche die Fläche für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt, sowie auf der Grundlage der
Zuweisungsbeschlüsse, ein Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gewährt.
12. Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt dem Wohnbauinstitut einen Beitrag für den Ankauf von
Grundstücken, die nach Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung als Baugrund zweckbestimmt werden können und für die Realisierung genehmigter Bauprogramme notwendig sind. Vor
dem Ankauf des Grundes muss das Wohnbauinstitut das Gutachten der gebietsmäßig zuständigen
Gemeinde und der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung einholen. Die bindenden Gutachten der Gemeinde und der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung über
die Eignung des Grundstückes als Baugrund müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Gemeinde beziehungsweise
die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung geäußert hat, gilt das betreffende Gutachten als positiv. Nach Abschluss des Kaufvertrages und auf Antrag des Wohnbauinstituts genehmigt die Landesregierung endgültig die Abänderung des Bauleitplanes.
13. Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt den Gemeinden Finanzierungen für den Ankauf von
Grundstücken, die sich als Baugrund eignen. Vor dem Ankauf des Grundes muss die Gemeinde das
bindende Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung einholen. Das
Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung über die Eignung des
Grundstückes als Baugrund muss innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung geäußert hat, gilt das Gutachten als positiv. Nach Genehmigung des Durchführungsplanes für jene Flächen, die im Durchführungsplan dem geförderten Wohnbau und den entsprechenden
primären Erschließungsanlagen vorbehalten sind, müssen 50 Prozent der gewährten Finanzierung
dem Land rückerstattet werden.
14. Die den Gemeinden gewährten Finanzierungen müssen innerhalb von vier Jahren ab ihrer Gewährung zurückgezahlt werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Werden die
Finanzierungen nicht innerhalb dieser Frist zurückgezahlt, werden die entsprechenden Beträge bei der
nächsten Fälligkeit von den Zuweisungen abgezogen, die den Gemeinden im Sinne von Artikel 5 des
Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, zustehen. Die so einbehaltenen
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Beträge fließen wieder in den Landeshaushalt für weitere Zweckbindungen. Auf begründeten Antrag
der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Finanzierungen um ein Jahr verlängert werden.
Wurden die Flächen bereits dem Wohnbauinstitut zugewiesen, können die den Gemeinden gewährten
Finanzierungen, auf begründeten Antrag und sofern die objektive Notwendigkeit besteht, innerhalb von
sieben Jahren ab Gewährung rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Die Möglichkeit bleibt aufrecht, die Frist für die Rückerstattung der Finanzierungen um ein
Jahr zu verlängern.
15. Die gemäß den Absätzen 12 und 13 gewährten Finanzierungen schließen nicht aus, dass im
Durchführungsplan, der im Sinne von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in
geltender Fassung, zu erstellen ist, der Vorbehalt von Baumassen für Dienstleistungs- und Detailhandelsbetriebe sowie für sekundäre Erschließungsanlagen, die für den Bedarf der Zone notwendig
sind, im Sinne von Absatz 5 des genannten Artikels 37 vorgesehen werden kann.
16. Die eingehenden Beträge laut diesem Artikel fließen wieder in den Landeshaushalt, um für den
geförderten Wohnbau zweckgebunden zu werden.“
---------Art. 13
Modifica della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13, “Ordinamento dell’edilizia abitativa agevolata”
1. Il numero 2) della lettera H) del comma 1 dell’articolo 2 della legge provinciale 17 dicembre 1998,
n. 13, e successive modifiche, è così sostituito:
“2) la concessione di finanziamenti e contributi in conto capitale ai comuni, all’IPES ed a società
senza scopo di lucro;”.
2. Alla fine del comma 1 dell’articolo 52 della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13, e successive modifiche, è aggiunto il seguente periodo: „Il fondo di rotazione di cui al presente comma è soppresso dal 31 dicembre 2015. I rientri dei mutui e gli importi di cui al comma 1-bis affluiscono dal
2016 al bilancio provinciale per essere destinati a nuovi impegni nel settore dell’edilizia abitativa”.
3. I primi due periodi del comma 1-ter dell’articolo 52 della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13,
e successive modifiche, sono così sostituiti: “La dotazione iniziale del fondo per il finanziamento della
categoria di intervento di cui all'articolo 2, comma 1, lettera Q1), per l’anno 2014 ammonta a
20.000.000,00 di euro. La Giunta provinciale stabilisce annualmente le modalità e l’importo di rifinanziamento del fondo.”
4. Alla fine del comma 2 dell’articolo 62 della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13, e successive modifiche, è aggiunto il seguente periodo: “Gli atti unilaterali d’obbligo di cui al presente comma
possono essere autenticati dal direttore della Ripartizione provinciale Edilizia abitativa.”
5. Il comma 1 dell’articolo 78-ter della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13, e successive modifiche, è così sostituito:
“1. Sono concesse agevolazioni per interventi di recupero edilizio privato e per interventi di risanamento energetico, calcolate sulla base dell’importo teorico totale delle detrazioni fiscali previste dalla
normativa statale. La Giunta provinciale stabilisce i relativi criteri. L’agevolazione già stimata per
l’anno 2014 in 12.000.000 di euro è stimata per l’anno 2015 in 13.000.000 di euro. La Giunta provinciale può stabilire con propria deliberazione le modalità e l’entità del finanziamento della categoria di
intervento di cui all’articolo 2, comma 1, lettera R), nonché affidare la gestione stessa a soggetti
pubblici e privati tramite convenzione. Alla copertura degli oneri derivanti dal presente comma si
provvede con una quota delle risorse di cui all’articolo 1 della legge regionale 13 dicembre 2012, n.
8.”
6. Dopo il comma 2 dell’articolo 78-ter della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13, e successive
modifiche, è aggiunto il seguente comma:
“3. I contratti di mutuo stipulati in seguito alla concessione delle agevolazioni di cui al comma 1 sono
sottoscritti dall'assessore competente e sono rogati dal direttore della Ripartizione provinciale Edilizia
abitativa, che ne cura anche la conservazione, o da un funzionario da lui delegato.”
7. L’articolo 87 della legge provinciale 17 dicembre 1998, n. 13, e successive modifiche, è così
sostituito:
“Art. 87 (Finanziamento dell'acquisizione e dell'urbanizzazione delle aree destinate all'edilizia abitativa agevolata, nonché di immobili suscettibili di recupero) - 1. Per finanziare l'acquisizione e l'urba-
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nizzazione di aree per l'edilizia abitativa agevolata sono concessi finanziamenti e contributi ai comuni, all'IPES e a società ed enti senza finalità di lucro, ai sensi dell’articolo 2, comma 1, lettera H).
2. In base al decreto di determinazione dell'indennità di esproprio di cui all'articolo 5 della legge provinciale 15 aprile 1991, n. 10, e successive modifiche, l'assessore provinciale all'edilizia abitativa
dispone in favore del comune la concessione di un finanziamento corrispondente all'indennità di
esproprio. Il 50 per cento di tale finanziamento è a fondo perduto e il restante 50 per cento deve essere rimborsato dal comune stesso. Qualora le aree destinate all'edilizia abitativa agevolata vengano
espropriate direttamente a favore dell'IPES a norma dell'articolo 80, comma 3, della presente legge,
il finanziamento è concesso a fondo perduto per l'intero importo dell'indennità di esproprio.
3. In caso di determinazione di indennità di esproprio maggiori, stabilite da sentenze della competente autorità giudiziaria, l'assessore all'edilizia abitativa dispone la corrispondente integrazione del
finanziamento.
4. In caso di esproprio di aree destinate all'edilizia abitativa agevolata ai sensi dell'articolo 16 della
legge provinciale 15 aprile 1991, n. 10, e successive modifiche, l'assessore provinciale all'edilizia
abitativa, in base alla deliberazione divenuta esecutiva con la quale il comune delibera di acquistare
le aree con la procedura di cui al citato articolo 16, dispone la concessione di un finanziamento corrispondente all’indennità di esproprio. Il 50 per cento di tale finanziamento è a fondo perduto e il
restante 50 per cento deve essere rimborsato dal comune stesso.
5. Le disposizioni dei commi 2, 3 e 4 si applicano anche in caso di esproprio di aree edificabili ai
sensi dell'articolo 81.
6. Qualora per l'acquisizione delle aree destinate all'edilizia abitativa agevolata sia dovuta l'I.V.A., gli
importi di cui ai commi 2, 3, 4 e 5 sono aumentati del corrispondente importo.
7. I comuni o i loro consorzi assegnano le aree acquisite secondo le disposizioni della presente
legge, ponendo a carico dell'assegnatario un onere pari all'importo da rimborsare alla Provincia per
l'acquisto delle aree.
8. L'acquirente deve pagare l'importo corrispettivo all'atto di cessione e il comune deve restituire l'importo anticipato dalla Provincia entro i termini di cui al comma 14. Gli importi di volta in volta incassati
dalla Provincia riaffluiscono al bilancio provinciale per nuovi impegni.
9. Per l'urbanizzazione primaria delle aree per l'edilizia abitativa agevolata nonché per le altre opere
necessarie ad allacciare le aree stesse ai pubblici servizi viene concesso un contributo a fondo perduto in misura del 60 per cento del costo approvato delle opere progettate. Il contributo a fondo perduto viene integrato in base al rendiconto finale fino ad un massimo del 60 per cento della spesa effettivamente sostenuta dal comune, purché il rendiconto finale venga presentato entro tre anni dalla
data di concessione del contributo.
10. Contestualmente al contributo a fondo perduto per l'urbanizzazione primaria viene concesso ai
comuni un contributo a fondo perduto per l'urbanizzazione secondaria nella misura del 60 per cento
del contributo che, in base al regolamento comunale sulla riscossione dei contributi di urbanizzazione, è a carico delle aree riservate all'edilizia abitativa agevolata.
11. L’assessore provinciale all’edilizia abitativa concede ai comuni oppure a società ed enti senza finalità di lucro un finanziamento per l’acquisto di aree non edificate o di aree edificate da recuperare.
Se tali aree sono comprese entro i centri edificati di cui all’articolo 12 della legge provinciale 15 aprile
1991, n. 10, e successive modifiche, esse sono destinate all’edilizia abitativa agevolata anche in deroga a quanto disposto dagli articoli 36 e 37 della legge provinciale 11 agosto 1997, n. 13, e successive modifiche, mediante variante al piano urbanistico comunale o, qualora sussista un piano di attuazione, mediante variante al piano di attuazione. Le aree così destinate sono considerate, a tutti gli
effetti della legge provinciale 11 agosto 1997, n. 13, e successive modifiche, nonché della presente
legge, aree destinate all’edilizia abitativa agevolata. Ad avvenuta variante al piano urbanistico comunale o al piano di attuazione, una parte del finanziamento è trasformata in contributo a fondo perduto. Per le aree edificate da recuperare il contributo a fondo perduto non può essere superiore al 50
per cento del costo di costruzione della cubatura ammissibile sull’area; i criteri per la concessione del
citato contributo vengono stabiliti dalla Giunta provinciale, con deliberazione da pubblicarsi sul Bollettino Ufficiale della Regione. Alle società e agli enti senza finalità di lucro è concesso, ai sensi
dell’articolo 90 della presente legge, un finanziamento per l’acquisto di aree non edificate idonee
all’edificazione. Il finanziamento deve essere restituito entro 90 giorni dall’avvenuta assegnazione
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dell’area agli aventi diritto all’assegnazione e comunque entro tre anni dalla concessione dello
stesso. Qualora il comune sia già proprietario delle aree edificate o abbia acquisito le aree con mezzi
diversi da quelli previsti dal presente articolo, è concesso allo stesso, ad avvenuta variante al piano
urbanistico comunale o al piano di attuazione con cui l’area è destinata all’edilizia abitativa agevolata
e in base alla deliberazione di assegnazione, un contributo a fondo perduto nella misura del 20 per
cento del costo di costruzione della cubatura ammissibile sull’area.
12. L'assessore provinciale all'edilizia abitativa concede all'IPES un contributo per l'acquisto di aree
suscettibili di essere destinate all'edificazione, previo cambiamento della destinazione urbanistica, e
che siano necessarie per la realizzazione dei programmi di costruzione approvati. Prima dell'acquisto
dell'area l'IPES deve chiedere il parere del comune territorialmente interessato e della Commissione
per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio. I pareri vincolanti del comune e della Commissione per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio sull'idoneità dell'area quale terreno edificabile devono essere resi entro 90 giorni dalla relativa richiesta. Decorso tale termine senza che il
comune o la Commissione per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio si siano espressi, il
rispettivo parere si intende positivo. Avvenuta la stipula del contratto di compravendita, la Giunta
provinciale, su richiesta dell'IPES, approva definitivamente la modifica del piano urbanistico comunale.
13. L’assessore provinciale all'edilizia abitativa concede ai comuni finanziamenti per l'acquisto di
aree idonee all’edificazione. Prima dell'acquisto dell'area il comune deve chiedere il parere vincolante della Commissione per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio. Il parere della Commissione per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio sull'idoneità dell'area quale terreno
edificabile deve essere reso entro 90 giorni dalla relativa richiesta. Decorso tale termine senza che la
Commissione per la natura, il paesaggio e lo sviluppo del territorio si sia espressa, il parere si intende positivo. Ad avvenuta approvazione del piano di attuazione per quelle aree che nel piano di
attuazione sono destinate all'edilizia abitativa agevolata ed alle relative opere di urbanizzazione primaria, il 50 per cento del finanziamento concesso deve essere restituito alla Provincia.
14. I finanziamenti concessi ai comuni devono essere restituiti interamente entro quattro anni dalla
loro concessione, anche se le aree non sono ancora state cedute in proprietà. Se i finanziamenti non
vengono restituiti entro tale termine, i corrispondenti importi sono trattenuti alla successiva scadenza
dai versamenti spettanti ai comuni ai sensi dell'articolo 5 della legge provinciale 14 febbraio 1992, n.
6, e successive modifiche. Gli importi così trattenuti affluiscono al bilancio provinciale per essere
destinati a nuovi impegni. Su motivata richiesta del comune il termine per la restituzione degli anticipi
può essere prorogato di un anno. Nel caso in cui le aree siano già state assegnate all’IPES, i finanziamenti concessi ai comuni possono essere restituiti, su motivata richiesta e in presenza di oggettive
necessità, entro sette anni dalla loro concessione, anche se le aree non sono ancora state cedute in
proprietà. Resta salva la possibilità di proroga di un anno del termine per la restituzione dei finanziamenti.
15. I finanziamenti concessi ai sensi dei commi 12 e 13 non precludono la facoltà che nel piano di
attuazione da predisporre ai sensi dell'articolo 37 della legge provinciale 11 agosto 1997, n. 13, e
successive modifiche, possa essere prevista ai sensi del comma 5 del menzionato articolo 37, la riserva di cubature per le aziende di prestazione di servizi e di commercio al dettaglio, nonché per le
opere di urbanizzazione secondaria necessarie al fabbisogno della zona.
16. I rientri previsti dal presente articolo affluiscono al bilancio provinciale per essere destinati a nuovi impegni nel settore dell’edilizia abitativa.”
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 JaStimmen und 9 Enthaltungen genehmigt.
Art. 14
Änderung des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993,
Nr. 11, „Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens“
1. Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
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„1. Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, wird der Sonderfonds für die ehrenamtliche Tätigkeit eingerichtet, in den die Beträge fließen, welche von den Körperschaften laut Artikel 3
Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. Mai 1999, Nr. 153, in geltender Fassung, und
den in Südtirol tätigen Sparkassen entrichtet werden müssen.“
---------Art. 14
Modifica della legge provinciale 1° luglio 1993,
n. 11, “Disciplina del volontariato e della promozione sociale”
1. Il comma 1 dell’articolo 10 della legge provinciale 1° luglio 1993, n. 11, e successive modifiche, è
così sostituito:
“1. A norma dell’articolo 15 della legge 11 agosto 1991, n. 266, è istituito il Fondo speciale per il volontariato, in cui confluiscono gli importi dovuti dagli enti di cui all’articolo 3, comma 3, del decreto legislativo 17 maggio 1999, n. 153, e successive modifiche, e dalle casse di risparmio operanti nel territorio provinciale.”
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 19 JaStimmen und 13 Enthaltungen genehmigt.
Art. 15
Änderung des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015,
Nr. 9, „Landeskulturgesetz“
1. In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, sind die Wörter „Buchstaben
a), b) und c)“ gestrichen.
---------Art. 15
Modifica della legge provinciale 27 luglio 2015, n. 9, “Legge provinciale per le attività culturali”
1. Al comma 1 dell’articolo 2 della legge provinciale 27 luglio 2015, n. 9, le parole: “lettere a), b) e c),”
sono soppresse”.
Gibt es Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 JaStimmen und 12 Enthaltungen genehmigt.
Art. 16
Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung
der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“
1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes
gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags
eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb
30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner
2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem der Bauabschluss gemeldet wird oder, falls vorher, ab dem Tag, an dem es im Kataster eingetragen wird. Erfolgt die Meldung des Bauabschlusses vor der Eintragung im Kataster, gilt als Besteuerungsgrundlage rückwirkend der Katasterwert, der bei der Eintragung im Kataster festgelegt wird,“.
2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende
Fassung:
„d) ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung
verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke,
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die im Besitz der bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und
Bauern und hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1
des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie
von diesen betrieben werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von
Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht
und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die
oben genannten Voraussetzungen hat, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als
Baugrund gewertet.“
3. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende
Fassung:
„b) der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird,“.
4. Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende
Fassung:
„a) für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser
Bestimmung abweichen, wobei sie die Besteuerungsgrundlage auch auf Null herabsetzen kann,“.
5. Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen
Steuersatz um bis zu 0,8 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen.“
6. Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden,
auf 0,2 Prozent herabgesetzt:
a) gleichgestellte Schulen und Kindergärten laut Artkel 20-bis des Landesgesetzes vom 29. Juni
2000, Nr. 12, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften,
b) nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des
Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben;
c) nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der Forschung, der
Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben.“
7. Nach Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird
folgender Absatz eingefügt:
„6-bis. Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines
der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im selben Absatz 6 genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages
vermietet oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat.
Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.“
8. Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender
Fassung, werden folgende Buchstaben d), e) und f) hinzugefügt:
„d) für Gebäude, welche von der Baufirma gebaut und für den Verkauf zweckbestimmt werden, solange diese Zweckbestimmung aufrecht bleibt und die Gebäude nicht vermietet werden (sog. Handelsware), und jedenfalls nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Fertigstellung der Arbeiten,
e) für Gebäude, in welchen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1
Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt
werden. Die Gemeinden können die Steuererleichterung für einen durchgehenden Zeitraum von
höchstens vier Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession oder der Bauermächtigung
oder der Ermächtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970,
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Nr. 16, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorsehen. Innerhalb desselben Zeitraumes müssen die Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten erfolgreich abgeschlossen sein, bei sonstigem Verfall von der Steuererleichterung. Der jeweilige Besitzer oder die
jeweilige Besitzerin kann diese Steuererleichterung nur einmal pro Immobilieneinheit in Anspruch
nehmen,
f) für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens
drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und aufgrund eines Abkommens zwischen der Mieterschutzvereinigung und dem Verband der Gebäudeinhaber der Provinz Bozen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist.“
9. Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung,
erhalten folgende Fassung:
„1. Von der Steuer, die Steuerpflichtige für die als Hauptwohnung dienende Immobilieneinheit samt
Zubehör schulden, wird ein Betrag in Höhe der Steuer, welche für eine Wohnung der Katasterkategorie A/2 Klasse 1, bestehend aus 10 Räumen, erhöht um 30 Prozent, geschuldet wäre, so wie in
der diesem Gesetz beigelegten Tabelle A angeführt, abgezogen und zwar für den Zeitraum im Jahr,
in dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist. Dieser Freibetrag kann bis zur Höhe des
geschuldeten Steuerbetrages genutzt werden. In Gemeinden mit mehreren Tarifzonen wird das
arithmetische Mittel der verschiedenen Erträge der Katasterkategorie A/2 Klasse 1 angewandt. Für
den/die dritte/n und alle weiteren Minderjährigen wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht,
sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist. Der Freibetrag
wird den Steuerpflichtigen der Familiengemeinschaft gemäß der Regelung laut Absatz 2 zuerkannt.
Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5.
Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die
Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und
den meldeamtlichen Wohnsitz haben.
2. Dient die Immobilieneinheit mehreren Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, wird der Freibetrag auf
alle Steuerpflichtige in gleichen Teilen aufgeteilt, unabhängig von deren Anteil am Besitz.“
9-bis. Die dem Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, beigelegte Tabelle A wird durch die diesem
Gesetz beigelegten Anlage B ersetzt.
10. Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz
hinzugefügt:
„4. Die Erklärung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn das für die
IMU-Erklärung vorgesehene Formular verwendet wird, unter der Bedingung, dass die für die GIS zu
erklärenden Tatbestände eindeutig hervorgehen.“
11. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz
eingefügt:
„2-bis. Als ordnungsgemäß sind die Akontozahlungen innerhalb 16. Juni eines jeden Jahres zu betrachten, welche unter Anwendung des Freibetrages und der Steuersätze vom vorhergehenden Jahr
getätigt werden. In diesem Fall muss mit der Saldozahlung innerhalb 16. Dezember desselben Jahres die Einzahlung der aufgrund der für das Steuerjahr geltenden Steuersätze und des geltenden
Freibetrages berechneten Jahressteuer gewährleistet werden.“
12. Die Bestimmungen der Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 dieses Artikels finden ab dem Steuerjahr 2016
Anwendung.
---------Art. 16
Modifica della legge provinciale
23 aprile 2014, n. 3, “Istituzione dell’imposta municipale immobiliare (IMI)”
1. La lettera c) del comma 1 dell’articolo 4 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive
modifiche, è così sostituita:
“c) per “fabbricato” si intende l’unità immobiliare iscritta o che deve essere iscritta nel catasto edilizio
urbano, considerandosi parte integrante del fabbricato l’area occupata dalla costruzione e quella che
ne costituisce pertinenza, in quanto graffata catastalmente e computata nella rendita del fabbricato
40
medesimo. Qualora la domanda di graffatura sia stata presentata al competente Ufficio del Catasto
entro il 30 giugno 2015, la graffatura e la nuova rendita del fabbricato determinata in seguito alla
stessa hanno, ai fini dell’applicazione dell’imposta municipale immobiliare, validità retroattiva a far
data dal 1° gennaio 2014. Il fabbricato di nuova costruzione è soggetto all’imposta a partire dalla
data di comunicazione di fine lavori oppure, se antecedente, dalla data di accatastamento. In caso di
comunicazione di fine lavori antecedente all’iscrizione al catasto, quale base imponibile vale retroattivamente il valore catastale assegnato al momento dell’iscrizione;”.
2. La lettera d) del comma 1 dell’articolo 4 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituita:
“d) per “area fabbricabile” si intende l’area utilizzabile a scopo edificatorio in base al piano urbanistico
comunale ovvero alle sue modifiche, definitivamente approvati, pubblicati nel Bollettino ufficiale della
Regione ed entrati in vigore, indipendentemente dall'adozione di piani attuativi del medesimo. I fabbricati iscritti nelle categorie catastali F/3 e F/4 sono assimilati ad area fabbricabile fino
all’accatastamento definitivo. Non sono considerati aree fabbricabili i terreni posseduti e condotti dai
coltivatori diretti e dagli imprenditori agricoli professionali di cui all’articolo 1 del decreto legislativo 29
marzo 2004, n. 99, e successive modifiche, - entrambi iscritti alla previdenza agricola - sui quali persiste l’utilizzazione agro-silvo-pastorale mediante l’esercizio di attività dirette alla coltivazione del
fondo, alla silvicoltura, alla funghicoltura e all’allevamento di animali. Nell’ipotesi in cui il terreno sia
posseduto da più soggetti, ma condotto da uno solo che abbia i requisiti sopra individuati, l’area non
è considerata fabbricabile solo per la sua parte di possesso.”
3. La lettera b) del comma 1 dell’articolo 6 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituita:
“b) il concessionario/la concessionaria, nel caso di concessione di patrimonio demaniale o di patrimonio indisponibile;”.
4. La lettera a) del comma 6 dell’articolo 8 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituita:
“a) per i fabbricati di interesse storico o artistico di cui all'articolo 10 del decreto legislativo 22 gennaio 2004, n. 42, e successive modifiche; il Comune può derogare a tale disposizione sulla base di
criteri oggettivi, prevedendo anche l’azzeramento della base imponibile;”.
5. Il comma 1 dell’articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è
così sostituito:
“1. L'aliquota ordinaria dell'imposta è pari allo 0,76 per cento. I Comuni possono modificare l’aliquota
ordinaria in aumento sino a 0,8 punti percentuali o in diminuzione sino a 0,5 punti percentuali.”
6. Il comma 6 dell’articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è
così sostituito:
“6. L’aliquota è ridotta allo 0,2 per cento per gli immobili posseduti e utilizzati dai seguenti soggetti di
diritto:
a) istituzioni scolastiche e scuole dell’infanzia paritarie di cui all’articolo 20-bis della legge provinciale
29 giugno 2000, n. 12, nonché le cooperative di scuole dell’infanzia convenzionate con il Comune;
b) enti non commerciali di cui all’articolo 73, comma 1, lettera c), del decreto del Presidente della Repubblica 22 dicembre 1986, n. 917, e successive modifiche, che svolgono per statuto attività nell’ambito assistenziale, previdenziale, sanitario, della ricerca scientifica, didattico, ricettivo, culturale, ricreativo e sportivo;
c) organizzazioni non lucrative di utilità sociale (ONLUS) di cui all’articolo 10 del decreto legislativo 4
dicembre 1997, n. 460, e successive modifiche, che svolgono per statuto attività nell’ambito assistenziale, previdenziale, sanitario, della ricerca scientifica, didattico, ricettivo, culturale, ricreativo e
sportivo.”
7. Dopo il comma 6 dell’articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è inserito il seguente comma:
“6-bis. L’aliquota d’imposta ridotta allo 0,2 per cento si applica anche nel caso in cui uno dei soggetti
di diritto di cui al comma 6 abbia ceduto un immobile in suo possesso, con contratto di locazione registrato o con contratto di comodato gratuito registrato, a un altro dei soggetti di diritto di cui al medesimo comma 6. Anche per specifiche fattispecie di fabbricati i Comuni possono modificare in dimi-
41
nuzione l’aliquota, sino all’azzeramento della stessa, sulla base di criteri da stabilire nel regolamento
comunale.”
8. Dopo la lettera c) del comma 8 dell’articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, sono aggiunte le seguenti lettere d), e) e f):
“d) per fabbricati costruiti e destinati alla vendita dall'impresa costruttrice, fintanto che permanga tale
destinazione e non siano in ogni caso locati (c.d. beni merce), e comunque per un periodo non superiore a tre anni dall'ultimazione dei lavori;
e) per gli edifici nei quali vengono effettuati interventi di restauro e di risanamento conservativo ai
sensi dell'articolo 59, comma 1, lettera c), della legge provinciale 11 agosto 1997, n. 13, e successive modifiche. I Comuni possono prevedere un'agevolazione d'imposta per un periodo continuativo
di al massimo 4 anni, decorrente dalla data del rilascio della concessione edilizia o dell'autorizzazione edilizia o dell'autorizzazione ai sensi dell'articolo 8, comma 1-bis, della legge provinciale 25 luglio 1970, n. 16, e successive modifiche, e ai sensi del relativo regolamento di esecuzione. Nel medesimo periodo devono essere conclusi con successo gli interventi di restauro e di risanamento conservativo, pena la decadenza dall'agevolazione d'imposta. Ciascun possessore può usufruire di tale
agevolazione una sola volta per ciascuna unità immobiliare;
f) per le abitazioni e le relative pertinenze delle categorie catastali C/2, C/6 e C/7, nella misura massima di tre unità pertinenziali, di cui al massimo due della stessa categoria, se locate in base ad un
contratto di locazione registrato e in base a un canone di locazione agevolata determinato giusto accordo stipulato tra la Associazione Inquilini e l’Associazione della Proprietà Edilizia della provincia di
Bolzano.”
9. I commi 1 e 2 dell’articolo 10 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche,
sono così sostituiti:
“1. Dall’imposta dovuta per l’unità immobiliare adibita ad abitazione principale del soggetto passivo e
per le relative pertinenze è detratto un importo pari all’imposta dovuta per un’abitazione della categoria catastale A/2, classe 1, di 10 vani, maggiorata del 30 per cento, come è evidenziato nell’allegata
tabella A, rapportato al periodo dell’anno durante il quale si protrae tale destinazione. La detrazione è
fruita fino a concorrenza dell’ammontare dell’imposta dovuta. Nei Comuni con più zone censuarie
viene considerata la media aritmetica delle diverse rendite della categoria catastale A/2, classe 1,
nelle zone censuarie del Comune. Per il terzo minore e ogni successivo, appartenente al nucleo familiare, purché dimoranti abitualmente e risiedenti anagraficamente nell’unità immobiliare adibita ad
abitazione principale del nucleo familiare, la detrazione è maggiorata di 50,00 euro. L’importo della
detrazione è riconosciuto ai soggetti passivi del nucleo familiare secondo la disciplina di cui al
comma 2. Per ogni persona con disabilità grave ai sensi dell’articolo 3, comma 3, della legge 5 febbraio 1992, n. 104, è concessa un'ulteriore detrazione di 50,00 euro, e precisamente per l’unità immobiliare nella quale questa persona e il suo nucleo familiare dimorano abitualmente e risiedono
anagraficamente.
2. Se l’unità immobiliare è adibita ad abitazione principale da più soggetti passivi la detrazione spetta
a ciascuno di essi divisa in parti uguali, indipendentemente dalla quota di possesso di ciascuno.”
9-bis. La tabella A allegata alla legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è sostituita dall’allegato B annesso alla presente legge.
10. Dopo il comma 3 dell’articolo 12 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è aggiunto il seguente comma:
“4. La dichiarazione ai sensi del comma 1 è da ritenersi presentata regolarmente anche nel caso in
cui venga utilizzato il modulo previsto per la dichiarazione IMU, a condizione che vi risultino in modo
inequivocabile le fattispecie che devono essere dichiarate ai fini IMI.”
11. Dopo il comma 2 dell’articolo 13 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è inserito il seguente
comma:
“2-bis. Si considerano regolari i pagamenti in acconto effettuati entro il 16 giugno di ogni anno applicando la detrazione e le aliquote in vigore nell’anno precedente. In tal caso il pagamento da effettuarsi a saldo entro il 16 dicembre dello stesso anno dovrà tenere conto dell’imposta dovuta per
l’intero anno calcolata con le aliquote e la detrazione per esso vigenti.”
12. Le disposizioni di cui ai commi 2, 3, 6, 7 e 9 del presente articolo trovano applicazione a partire
dall’anno fiscale 2016.
42
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: " Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: '01. Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, n. 3, in geltender Fassung, erhält
folgende Fassung: '4. Die den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Mindereinnahmen werden
vom Land rückerstattet'."
"Prima del comma 1 è inserito il seguente comma: '01. Il comma 4 dell’articolo 1 della legge provinciale 23
aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è così sostituito: '4. Le minori entrate derivanti ai Comuni per effetto
della presente legge vengono rimborsate da parte della Provincia autonoma di Bolzano'."
Änderungsantrag Nr. 2, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: "Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 01 eingefügt: '01. Im Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, n. 3, werden
nach den Worten 'nur auf eine Immobilie' die Worte 'und zwar auf jene mit dem höchsten Katasterwert' eingefügt'."
"Prima del comma 1 è inserito il seguente comma: '01. Alla fine della lettera a) del comma 1 dell'articolo 4
della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, dopo le parole 'per un solo immobile' sono inserite le seguenti parole:
'e cioè quello con il valore catastale maggiore'."
Änderungsantrag Nr. 3, eingebracht vom Abgeordneten Tinkhauser: "Der Absatz 1 wird gestrichen."
"Il comma 1 è soppresso."
Änderungsantrag Nr. 4, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: "Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz eingefügt: '2-bis. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird aufgehoben'."
"Dopo il comma 2 è inserito il seguente comma: '2-bis. La lettera b) del comma 1 dell’articolo 5 della legge
provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è abrogata'."
Änderungsantrag Nr. 5, eingebracht von der Abgeordneten Stirner: "Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des
Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung: 'a) für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde
kann die Berechnungsgrundlage aufgrund objektiver Kriterien um mehr als 50 Prozent reduzieren; eine Erhöhung
der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50 Prozent ist nur für Gebäude, die in der Katasterkategorie C/1 eingestuft sind, zulässig,'."
"La lettera a) del comma 6 dell’articolo 8 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituita: 'a) per
i fabbricati di interesse storico o artistico di cui all’articolo 10 del decreto legislativo 22 gennaio 2004, n. 42, e successive modifiche; il Comune può, sulla base di criteri oggettivi, ridurre la base imponibile di più del 50%; un aumento della base imponibile a più del 50% è consentito solo per gli edifici che rientrano nella categoria catastale
C/1'."
Änderungsantrag Nr. 6, eingebracht von der Abgeordneter Stirner: "Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des
Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung: 'a) für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde
kann die Berechnungsgrundlage aufgrund objektiver Kriterien um mehr als 50 Prozent reduzieren'."
"La lettera a) del comma 6 dell’articolo 8 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituita: 'a) per
i fabbricati di interesse storico o artistico di cui all’articolo 10 del decreto legislativo 22 gennaio 2004, n. 42, e successive modifiche; il Comune può, sulla base di criteri oggettivi, ridurre la base imponibile di più del 50%'."
Änderungsantrag Nr. 6.1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher, Landesrat Schuler und der
Abgeordneten Stirner: "Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3 erhält folgende Fassung: "a) für denkmalgeschützte Gebäude laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22.
Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung; die Gemeinde kann aufgrund objektiver Kriterien von dieser Bestimmung abweichen, wobei sie die Besteuerungsgrundlage auch auf Null herabsetzen kann. Eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50% ist nur für denkmalgeschützte Gebäude der Katasterkategorien A/10, C/01,
D/01, D/02, D/05, D/07 und D708 zulässig'."
"La lettera a) del comma 6 dell'articolo 8 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituita: 'a) per
i fabbricati di interesse storico o artistico di cui all'articolo 10 del decreto legislativo 22 gennaio 2014, n. 42, e successive modifiche; il comune può derogare a tale disposizione sulla base di criteri oggettivi, prevedendo anche
l'azzeramento della base imponibile. Un aumento della base imponibile a più di 50% è consentito solo per i fabbricati di interesse storico o artistico delle categorie catastali A/10, C/01, D/01, D/02, D/05, D/07 e D/08'."
Änderungsantrag Nr. 7, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: "Im Artikel 16 wird nach dem Absatz 5 der folgende neue Absatz 5-bis eingefügt: '5-bis. Der Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23.4.2014
Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: '2. Die Steuer wird nicht geschuldet für eine einzige Immobilieneinheit, die dem Steuer-
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pflichtigen als Hauptwohnung dient samt jenem Zubehör, der in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft
ist, und zwar höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei in derselben Kategorie, mit Ausnahme der
Immobilieneinheiten, die in die Katasterkategorien A/1, A/7, A/8, A/9, A/10 eingestuft sind, auf welche der reduzierte Steuersatz von 0,4% angewandt wird'."
"Nell'art. 16, dopo il comma 5, è inserito un nuovo comma 5-bis: '5-bis. L'art. 9 comma 2 della legge provinciale 23/04/2014, n. 3 e.s.m., è così sostituito: '2. L'imposta non è dovuta per una sola unità immobiliare adibita ad
abitazione principale del soggetto passivo e per le relative pertinenze per un massimo di tre pertinenze nelle categorie catastali C/2, C/6 e C/7, di cui al massimo due nella stessa categoria, ad eccezione di unità immobiliari classificate nelle categorie catastali A/1, A/7, A/8, A/9, A/10, alle quali si applica l'aliquota ridotta del 0,4 per cento'."
Änderungsantrag Nr. 8, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: " Nach Absatz 5-bis wird folgender
Absatz eingefügt: '5-ter. Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält
folgende Fassung: '4. Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,56 Prozent herabgesetzt: Gebäude, die
vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes
vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden, sowie deren Zubehör der
Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei
derselben Kategorie. Für die Anwendung des herabgesetzten Steuersatzes können die Gemeinden mit Gemeindeverordnung Kriterien festlegen. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof
genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. Die Gemeinden können aufgrund von Kriterien, die in der Gemeindeordnung festzulegen sind,
den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 % herabsetzen, und das auch für bestimmte Gebäudekategorien, vorausgesetzt, dass der Steuersatz nicht unter dem laut Absatz 3 desselben Artikels liegt'."
"Dopo il comma 5-bis è inserito il seguente comma: '5-ter. Il comma 4 dell’articolo 9 della legge provinciale
23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è così sostituito: '4. L’aliquota è ridotta allo 0,56 per cento per i seguenti fabbricati: i fabbricati utilizzati prevalentemente per l'attività di affitto di camere e appartamenti ammobiliati
per ferie ai sensi della legge provinciale 11 maggio 1995, n. 12, e successive modifiche, nonché i fabbricati utilizzati ad uso agrituristico ai sensi della legge provinciale 19 settembre 2008, n. 7, e le relative pertinenze delle categorie catastali C/2, C/6 e C/7, nella misura massima di tre unità pertinenziali, di cui al massimo due della stessa
categoria. I Comuni possono stabilire con regolamento comunale i criteri per l’applicazione dell’aliquota ridotta.
L’aliquota ridotta non si applica alle abitazioni delle categorie catastali A/1, A/7, A/8 e A/9. Se sussistono almeno
75 punti di svantaggio l'aliquota per fabbricati utilizzati ad uso agrituristico può essere ridotta fino allo zero per
cento con regolamento comunale. I Comuni possono modificare in diminuzione l’aliquota sino all’aliquota minima
di 0,1 punti percentuali, anche per specifiche fattispecie di fabbricati, sulla base dei criteri da stabilirsi nel regolamento comunale, a patto che l’aliquota non sia inferiore a quella applicata ai sensi del comma 3 dello stesso
articolo'."
Änderungsantrag Nr. 9, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: 'Nach Absatz 5-ter wird folgender
Absatz eingefügt: '5-quater. Nach Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender
Fassung, wird folgender Absatz eingefügt: '4-bis. Der Steuersatz wird im Falle von Gebäuden, die sich in Gemeinden mit hoher Wohnungsnot befinden und für die der Mietvertrag aufgrund der Kriterien der Territorialpakte laut
Mietgesetz vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, 'Disciplina delle locazioni e del rilascio degli immobili adibiti ad uso
abitativo' abgeschlossen oder neu verhandelt und von den abschließenden Organisationen unterzeichnet wurde,
auf 0,2 Prozent herabgesetzt. In den anderen Gemeinden kann der Steuersatz herabgesetzt werden, wenn der
Mietzins dem Landesmietzins entspricht oder darunter liegt'."
"Dopo il comma 5-ter è inserito il seguente comma: '5-quater. Dopo il comma 4 dell’art. 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, viene inserito il seguente comma: '4-bis. L’aliquota è ridotta
allo 0,2 per cento nel caso in cui l’immobile sia ubicato in un comune ad alta tensione abitativa e sia locato con
contratto stipulato o rinegoziato secondo i parametri definiti dai patti territoriali ai sensi della legge 9 dicembre
1998, n. 431 'Disciplina delle locazioni e del rilascio degli immobili adibiti ad uso abitativo', e sia controfirmato dalle
associazioni stipulanti gli stessi. Negli altri comuni l’aliquota potrà essere ridotta se il canone di locazione sarà pari
o inferiore a quello provinciale'."
Änderungsantrag Nr. 10, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher und Landesrat Schuler: "1. Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b) erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung: 'b) nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember
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1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge,
des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben'."
"Il testo della lingua tedesca della lettera b) del comma 6 dell'articolo 16 è così sostituito: 'b) nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22.
Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der
Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben'."
Änderungsantrag Nr. 10.1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher und Landesrat Schuler: "Der
Änderungsantrag wird ergänzt: 'Im Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c) werden die Worte 'sowie die Kulturgenossenschaften in der Landeshauptstadt' gestrichen und es wird nach dem letzten Wort 'ausüben' Folgendes eingefügt:
'sowie die in der Landeshauptstadt nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichtete Genossenschaften ohne
Gewinnabsicht im Bereich der Kultur'."
"All'emendamento viene aggiunto: 'Nell'articolo 16, comma 6, lettera c) vengono cancellate le parole 'nonché le cooperative culturali nel capoluogo' e dopo l'ultima parola 'sportivo' viene inserito quanto segue: 'nonché le
cooperative nel capoluogo senza scopo di lucro a mutualità prevalente nell'ambito culturale'."
Änderungsantrag Nr. 10.2, eingebracht vom Abgeordneten Renzler: "Am Ende des Änderungsantrages
Kompatscher-Schuler wird folgender Text hinzugefügt: 'und der Gewerkschaften ausüben. Der herabgesetzte
Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der im ersten Satz genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im ersten Satz genannten Rechtssubjekte
aufgrund eines registrierten Mietvertrages oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen'."
"Alla fine dell’emendamento Kompatscher-Schuler è aggiunto il testo seguente: 'e sindacale. L'aliquota
d'imposta ridotta allo 0,2 per cento si applica anche nel caso in cui uno dei soggetti di diritto di cui al primo periodo
abbia ceduto un immobile in suo possesso, con contratto di locazione registrato o con contratto di comodato gratuito registrato, ad uno dei soggetti di diritto di cui al primo periodo. Anche per specifiche fattispecie di fabbricati i
Comuni possono modificare in diminuzione l'aliquota, sino all'azzeramento della stessa, sulla base di criteri da
stabilire nel regolamento comunale'."
Änderungsantrag Nr. 11, eingebracht vom Abgeordneten Tinkhauser: "Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe d)
des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird gestrichen."
"La lettera d) del comma 8 dell'articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è soppressa."
Änderungsantrag Nr. 12, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Foppa und Dello Sbarba: "In Artikel 9
Absatz 8 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fasung, wird der Buchstabe d) gestrichen."
"La lettera d) del comma 8 dell'articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è soppressa."
Änderungsantrag Nr. 13, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: "Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe d)
des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird gestrichen."
"La lettera d) del comma 8 dell'articolo 9 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è soppressa."
Änderungsantrag Nr. 14, eingebracht vom Abgeordneten Köllensperger: Der Absatz erhält folgende Fassung: '9. Art. 10 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
'Art. 10
Hauptwohnung und weitere Kategorien
1. Dient die Immobilieneinheit samt deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, im Ausmaß
von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei in derselben Kategorie, einem einzigen Steuerpflichtigen als Hauptwohnung, steht die Befreiung nur dem/der zu, der/die den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Immobilieneinheit hat, und zwar im Ausmaß des Eigentumsanteiles, mit Ausnahme
der Fälle laut Art. 6.
2. Die für die Hauptwohnung festgelegte steuerliche Befreiung kann von den Gemeinden auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und, mit Ausnahme der Katasterkategorie D/5, auf die Gebäude der Katasterkategorie D angewandt werden, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen
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ein Inhaber oder einer Inhaberin des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz
und den gewöhnlichen Aufenthalt hat'."
"Il comma è così sostituito: '9. L’articolo 10 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è così sostituito:
'Art.10
Abitazione principale e ulteriori fattispecie
1. Se l’unità immobiliare, insieme alle relative pertinenze per un massimo di tre pertinenze nelle categorie
catastali C/2, C/6 e C/7, di cui al massimo due nella stessa categoria, è adibita ad abitazione principale da uno
solo soggetto passivo, l’esenzione spetta solamente a chi ha stabilito la propria residenza e dimora abituale per la
sua sola quota di proprietà, ad esclusioni dei casi previsti dall’art. 6.
2. I comuni possono prevedere l’esenzione stabilita per l’abitazione principale anche per i fabbricati della
categoria catastale A e categoria catastale D ad eccezione della categoria catastale D/5, che servono anche da
abitazione, di proprietà di imprese, nelle quali uno/una dei titolari dell’impresa e il suo nucleo familiare hanno stabilito la propria residenza e dimora abituale. “
Änderungsantrag Nr. 15, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Foppa und Dello Sbarba: "Im Artikel
10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird nach dem Halbsatz, 'in
dem die Wohnung als Hauptwohnung zweckbestimmt ist', folgender Satz eingefügt: 'Bei Familien, in denen die
Zahl minderjähriger Kinder höher als fünf liegt, wird pro Kind die Zahl der Räume jeweils um einen erhöht'."
"Al comma 1 dell’articolo 10 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, dopo le parole 'durante il quale si protrae tale destinazione' è inserito il seguente periodo: 'Per le famiglie con più di cinque
figli minorenni, il numero dei vani è aumentato di uno per ogni figlio/figlia'."
Änderungsantrag Nr. 16, eingebracht von den Abgeordneten Hochgruber Kuenzer, Wurzer und Noggler: "
Der vierte Satz des neuen Artikels 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende
Fassung: 'Für das dritte und alle weiteren Kinder, die der Familiengemeinschaft angehören, bis zur Vollendung
des 20. Lebensjahres wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt
und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist'."
"Il quarto periodo del nuovo articolo 10, comma 1 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, è così sostituito: 'Per il terzo figlio/la terza figlia e ogni figlio successivo/figlia successiva appartenenti al nucleo familiare e fino
al compimento del 20° anno di età, purché dimoranti abitualmente e risiedenti anagraficamente nell’unità immobiliare adibita ad abitazione principale del nucleo familiare, la detrazione è maggiorata di 50,00 euro'."
Änderungsantrag Nr. 17, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher und Landesrat Schuler: "Der
vierte Absatz des neuen Artikels 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wie er in Artikel 16
Absatz 9 des Landesgesetzentwurfes Nr. 48/15 enthalten ist, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung: 'Für
den/di8e dritte/n und alle weiteren Minderjährigen, die der Familiengemeinschaft angehören, wird der Freibetrag
jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der
Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist'."
Änderungsantrag Nr. 18, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Foppa und Dello Sbarba: " In Artikel
10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Worte 'Für den/die
dritte/n und alle weiteren Minderjährigen wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht', folgendermaßen ersetzt: 'Für den/die dritte/n und alle weiteren zu Lasten lebenden und mitlebenden Kinder wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht'."
"Al comma 1 dell’articolo 10 della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, le parole
“Per il terzo minore e ogni successivo” sono sostituite dalle seguenti parole: 'Per il terzo figlio/la terza figlia e ogni
figlio successivo/figlia successiva a carico e convivente con i genitori'."
Änderungsantrag Nr. 19, eingebracht von den Abgeordneten Noggler, Wurzer und Hochgruber Kuenzer: "
Nach Absatz 9-bis wird folgender Absatz eingefügt: '9-ter. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt: 'h) oberirdische
Parkplätze im Sinne der Artikel 123 und 124 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, auch wenn diese im städtischen Gebäudekataster eingetragen sind'."
"Dopo il comma 9-bis è inserito il seguente comma: '9-ter. Dopo la lettera g) del comma 1 dell’articolo 11,
della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, e successive modifiche, è aggiunta la seguente lettera: 'h) gli spazi per
parcheggi fuori terra ai sensi degli articoli 123 e 124 della legge provinciale 11 agosto 1997, n. 13, e successive
modifiche, anche se iscritti nel catasto urbano'."
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Änderungsantrag Nr. 20, eingebracht vom Abgeordneten Steger: "Nach Absatz 12 wird folgender Absatz
hinzugefügt: '13. Die von Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, vorgesehene Reduzierung um 50 % für denkmalgeschützte Gebäude kann für die im Artikel 9 Absatz 6 genannten Subjekte von der Gemeinde nicht erschwerend für den Steuerpflichtigen abgeändert werden'."
"Dopo il comma 12 è inserito il seguente comma: '13. La riduzione del 50% per i fabbricati di interesse storico o artistico, prevista dall’articolo 8, comma 6, lettera a) della legge provinciale 23 aprile 2014, n. 3, non può
essere modificata dal Comune in modo più svantaggioso per i soggetti di cui all’articolo 9, comma 6'."
Wer möchte das Wort zu den Änderungsanträgen? Herr Abgeordneter Köllensperger, bitte.
KÖLLENSPERGER (Movimento 5 Stelle - 5 Sterne Bewegung - Moviment 5 Steiles): Zu meinem Abänderungsantrag mit der Nr. 1. Das Thema wurde bereits im Gesetzgebungsausschuss diskutiert. Es ist hier die
Frage, ob das Land nicht den Gemeinden entgangenen Einnahmen durch diese praktisch völlige Befreiung der
Hauptwohnungen übernehmen soll oder nicht. Man kann natürlich die Position vertreten, dass man sich das im
Zuge der Finanzverhandlungen mit den Gemeinden ausmacht. Andererseits ist es aber eine Gemeindeimmobiliensteuer. Es sind Gelder, die bis heute den Gemeinden zur Verfügung standen, die sie brauchen. Ich glaube, es
braucht eine gewisse Planungssicherheit für die Gemeinden und deswegen bin ich der Meinung, dass diese entgangenen Einnahmen den Gemeinden rückzuerstatten sind. Das Risiko besteht, dass die Gemeinden danach mit
diesem Geld die laufenden Ausgaben erhöhen. Das Risiko war vorher schon da und wird jetzt auch noch da sein.
Das ist klar. Aber die Gemeinden brauchen dieses Geld und sie brauchen die Planungssicherheit, um ihren Service an die Bürger sichern zu können. Hier wäre auch eine andere Frage interessant. Renzi hat angekündigt, dass
er die Besteuerung der Hauptwohnungen, die TASI bzw. die Steuer mit verschiedenen Namen komplett abschaffen will. Es ist auch momentan so, dass 156 Millionen Euro, wenn ich mich richtig erinnere, der eingehobenen GIS
in Südtirol an den Staat abgetreten werden. Was passiert, wenn es morgen im Staat dieses Gesetz, diese Besteuerung der Hauptwohnung, nicht mehr gibt. Das ist eine Frage, auf die vielleicht der zuständige Landesrat eine
Antwort geben könnte.
Der Änderungsantrag mit der Nummer 2 sieht hingegen folgendes vor: Im Gesetz steht, dass wenn die Familienmitglieder ihren Sitz innerhalb des Landesgebietes auf mehrer Immobilien aufgeteilt haben, dann kann der
Freibetrag nur auf eine dieser Wohnungen angewendet werden. Das ist korrekt, aber es wäre richtig im Sinne der
Rechtsicherheit zu sagen, auf welche. Deshalb schlage ich vor, dass man hier hinzufügt, dass es nur auf jene mit
dem höheren Katasterwert angewendet werden kann. Es bleibt natürlich das Problem jener auswärtigen Besitzer
von einer Zweitwohnung im Land, wenn einer dieser Familien seinen Sitz hierher verlegt, dann zahlt er nur als
Hauptwohnung, obwohl es eine Zweitwohnung ist. Hingegen die Besitzer von zwei Wohnungen innerhalb von
Südtirol, die beide hier ansässig sind, zahlen für eine der beiden Wohnungen voll. Das ist eine Lücke, die man
bedenken sollte, zu schließen.
Der Änderungsantrag Nr. 4 sieht vor, die Gleichstellung der Wohnungen des WOBI mit den Hauptwohnungen abzuschaffen. Also würde hier das WOBI für seine Wohnungen den Steuersatz, der für Mietwohnungen vorgesehen ist, zahlen und nicht den für die Hauptwohnungen. Das würde natürlich auch den Gemeinden zugute
kommen.
Änderungsantrag Nr. 7 fügt einen neuen Absatz ein auf folgender Grundlage. Wir sind jetzt soweit, dass die
Hauptwohnungen praktisch mit der Erhöhung auf 30 % der Kalkulation des Freibetrages fast alle befreit sind. Aber
1. eben nur fast alle, es kann jemand aus dem Raster fallen z. B. gerade ältere alleinstehende Leute, die noch
große Wohnungen besitzen, aber keine Kinder mehr dort leben, auf die sie die 50 Euro abziehen können oder
auch Großfamilien. Das kann passieren. Warum wollen wir sie nicht, so wie es die SVP auch kommuniziert hat,
völlig befreien. Das einfachste wäre also, wenn man sagt, dass die Steuer nicht geschuldet wird auf jene Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung dient mit dem Zubehör, das schon irgendwo anders definiert ist, aber mit einem
klaren Ausschluss der Luxuswohnungen, wobei diese nicht durch die Anzahl der Räume definiert sind, sondern
ganz klar nach Katasterkategorien A1, A7, A8, A9, A10, und das sind die herrschaftlichen Wohnungen, die VillenWohnungen, die Landhäuser, die Schlösser und ich habe auch die Büros dazu gegeben. So wäre es klar geregelt
und man brauchte keine großen Rechnungen mehr anzustellen.
Änderungsantrag Nr. 8. Hier geht es mir um folgendes: Ich ändere hier die bestehende Vorsehung des Gesetzes dahin gehend ab, dass die Privatzimmervermieter gleich behandelt werden in Bezug auf Steuersatz wie
jene der anderen Beherbergungsbetriebe. Es geht hier um die Gleichbehandlung, nicht um diese etwa mehr auszuquetschen. Der Spielraum der Gemeinden bleibt. Ich will, dass nicht mehr 0,2 sondern 0,56 Prozent als Basis
hergenommen wird. Jene Betriebe, die mehr als 75 Erschwernispunkte haben, können weiterhin bis auf Null her-
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unter gebracht werden. Es gibt auch im letzten Satz die Möglichkeit für die Gemeinden den Steuersatz bis zu 0,1
% zu reduzieren, aber gleich für alle Beherbergungsbetriebe, auch für die Immobilienkategorie D, also Hotels. Das
ist im Sinne der Gleichberechtigung, wer ein gleiches Geschäft macht, soll gleich viel zahlen. Der Gemeinde bleibt
hier jeder Spielraum, die Privatzimmervermieter gleich billig zu besteuern wie heute, aber sie müssen das dann
auf alle anwenden, im Sinne der Gleichbehandlung und Konkurrenz.
Änderungsantrag Nr. 9 sieht vor, dass jene Wohnungen, die zum Tarif lautend "patti territoriali mit den Gewerkschaften vermietet werden" Mietwohnungen sind, einen ermäßigten Steuersatz von 0,2 Prozent bekommen.
Dies wäre auch im Sinne der heute angenommenen Tagesordnung ist, wo man mehr Zeichen setzt, um die Leerstandsquote zu reduzieren. Das wäre wirklich wieder eine Steuererleichterung für jene, die akzeptieren ihre Wohnung zu einem als der Markt niedrigeren Mietvertrag zu vermieten.
Änderungsantrag Nr. 13 ist der gleiche wie der der Kollegen Heiss und Tinkhauser mit der Nr. 11 und 12.
Ich möchte, dass "eine 3-jährige Befreiung der Handelsware" gestrichen wird. Es ist schon klar, dass das wahrscheinlich nur eine Kann-Bestimmung und wahrscheinlich nur in sehr wenigen Gemeinden praktiziert werden wird,
vielleicht auch nur in einer, aber warum sollte man das zulassen. Da fällt mir eine lange Reihe von Kategorien ein,
die man noch lange davor befreien müsste.
Zu guter letzt Änderungsantrag Nr. 14, der liegt zweimal drin, weil im Übersetzungsamt eine kleine Übersetzungskorrektur vorgenommen wurde und zwar im ersten Satz: "die Immobilieneinheit samt deren Zubehör"
anstatt jenem Zubehör. Das ist natürlich korrekt, also ist der so korrigierte Antrag zu verwenden. Diesen Änderungsantrag braucht es nur in Zusammenhang mit dem anderen Änderungsantrag zu Art. 9, der besagt, dass die
Hauptwohnung völlig befreit ist. Damit ist dieser Art. 10 des Gesetzes, der den Abzug für die Hauptwohnung definiert nicht mehr nötig. Es ist nur mehr nötig zu definieren, was ist Hauptwohnung und was ist Zubehör und das
nehme ich hier vor. Der Teil, der die Abzüge definiert ist hinfällig, weil die Hauptwohnungen völlig befreit worden
sind. Danke!
STIRNER (SVP): Meine beiden Änderungsanträge betreffen denkmalgeschützte Gebäude. Es hat sich ja
gezeigt, dass nach der Verabschiedung des letzten Gesetzes 2014 vor allem auch im heurigen Jahr bei Berechnung der GIS manche Gemeinde überhaupt keine Rücksicht darauf genommen haben, ob Gebäude denkmalgeschützt waren oder nicht. Verschiedene politische Gruppierungen gerade auch in meiner Heimatstadt Meran haben keine Rücksicht walten lassen bzw. hat es auch Auseinandersetzungen gegeben. Ich bin der Meinung, dass
denkmalgeschützte Gebäude gefördert werden müssen bzw. steuerbefreit oder steuerreduziert werden müssen,
weil natürlich bei denkmalgeschützten Gebäuden der Aufwand für die Besitzer ein weitaus größerer ist und wir
dadurch auch Verständnis zeigen bzw. die nötige Sensibilität an den Tag legen, was den Erhalt wertvoller Bausubstanz betrifft. Es ist deshalb wichtig, dass man es nicht nur den Gemeinden überlässt, die Berechnungsgrundlagen festzulegen, sondern dass das Land hier ganz klar vorschreibt. Ich habe auch einen Änderungsantrag zum
Änderungsantrag mit unterschrieben. Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass alle denkmalgeschützten Gebäude
gefördert werden sollten bzw. in den Genuss dieser Reduzierung kommen sollten, unabhängig ob eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Das ist letzten Endes ein Kompromiss.
HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Ich werde meinen Antrag zurückziehen. Es geht darum, die Minderjährigkeit etwas nach oben zu schrauben, d.h. den Freibetrag von 50 Euro ab dem dritten Kind zu gewähren. Im Gesetz steht minderjährig, mein Vorschlag wäre 20 Jahre gewesen, wohl wissend, dass heute auch 20 Jahre nicht
reicht, weil die Kinder sehr viel länger in der Ausbildung sind. Hoffend aber, mit der neuen Regelung von 7 Räumen auf 10 Räumen und dem Freibetrag auf 30 Prozent, dass es diese Familien nicht mehr nötig haben, den
Freibetrag in Anspruch zu nehmen. Ich ziehe den Antrag zurück.
TINKHAUSER (Die Freiheitlichen): Ich beginne mit dem Antrag Nr. 11. Die Kollegen wissen bereits Bescheid. Kollege Köllensperger hat es bereits erwähnt. Es geht hier darum, ob es sinn- und zweckmäßig ist, dass
man für Bauträger für 3 Jahre die Wohnungen von der GIS befreit bzw. diese reduziert, wie wir ja alle wissen, was
die Situation im Lande derzeit ist und was Wohnungen kosten. Wir wissen auch, wie lange es dauern kann, dass
eine Wohnung effektiv GIS-pflichtig wird. Von der Baukonzession bis zur Benutzungsgenehmigung kann man,
wenn man möchte, 5 Jahre ins Land ziehen lassen. Dann noch einmal eine Begünstigung von 3 Jahren, also ich
weiß nicht, ob es zweckmäßig ist, wenn man sagt, wir haben einen zu teuren Wohnraum in diesem Land, und
wenn man dann die leerstehenden Wohnungen, die als Handelsware gehandelt werden, nochmals zusätzlich
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befreit. Ich denke, dass es vielleicht sinnvoller wäre, die Preise zu drücken anstatt zu versuchen, die hohen Preise
in die Länge zu ziehen und auf diesem Niveau zu halten.
Der Antrag Nr. 3 bezieht sich auf ein Schreiben, das allen Abgeordneten zugestellt worden ist. Es betrifft
den Art. 1, wo es um die katasterrechtliche Berechnung von geklammerten Anteilen geht. Ich weiß nicht, ob es so
geht, wie hier im Gesetz vorgeschlagen, denn es soll angeblich gegen das Zivilgesetz verstoßen. Ich habe diesen
Antrag vorsichtshalber eingereicht, kann ihn aber jederzeit zurückziehen, wenn die Landesregierung bzw. das
Rechtsamt sagt, so wie formuliert geht der Artikel in Ordnung.
STEGER (SVP): Ich möchte auf ein paar Punkte in diesem Artikel 16 eingehen. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass auch ich den Aspekt der Unterstützung der denkmalgeschützten Gebäude als wesentlich
anerkenne. Wir haben in Südtirol eine Stärke. Wir haben die Stärke, dass wir funktionierende historische Ortskerne haben und wir haben auch einen guten Anteil an denkmalgeschützten Gebäuden. Zum Glück haben wir
das! Die Zielsetzung der Landespolitik sollte jene sein, sicherzustellen dass auch in Zukunft die denkmalgeschützten Gebäude gehegt, gepflegt und renoviert werden, damit man auch weiterhin nicht nur unsere touristische
Zielsetzung erreicht, sondern auch die Lebensqualität für die Einheimischen, für die Menschen in diesem Lande
hoch gehalten wird. Wir sollen sicherstellen, dass die historischen, denkmalgeschützten Gebäude auch in Zukunft
renoviert werden können, Das kostet im Normalfall viel mehr Geld als ein historisches und denkmalgeschütztes
Gebäude. Man ist mehreren Verpflichtungen ausgesetzt bei den Restaurierungen und Renovierungen. Deshalb ist
es richtig, dass die öffentliche Geld in die Hand nimmt und die Bauherren unterstützen, damit sie die alte Bausubstanz pflegen und ajour halten.
Was mir bei den Änderungsanträgen nicht gefällt, ist, dass man Unterschiede macht, das heißt, dass man
in die Zielsetzung des Denkmalschutzes eine wie auch immer geartete, aus meiner Sicht nicht immer richtig eingeschätzte soziale Ebene einführen will. Entweder man will die Häuser renoviert und auf bestem Stand haben
oder man schaut sich an, ob der Eigentümer reicher ist als ein anderer. Dem einen gebe ich was, dem anderen
nichts. Ich halte diese Förderung als ausgesprochene Objektförderung. Mich interessiert weniger, wem diese Gebäude gehören. Dass man die gewerblichen Tätigkeiten von der Möglichkeit der zusätzlichen Förderung komplett
ausschließt, halte ich für falsch. Ich sehe aber ein, dass es ein Kompromiss ist, um hier einen Schritt weiterzukommen, kündige aber an, dass ich mich auch in Zukunft in diesem Bereich bewegen werde. Ich denke nicht an
die Lauben von Bozen, sondern an kleine Geschäftslokale und an kleine gewerbliche Tätigkeiten, wo es keine
Unterschiede zu privaten Bauherren gibt. Ich hielte es für besser, wenn man diese Förderung für die denkmalgeschützten Gebäude als reine Objektförderung sehen würde. Ich unterstütze aber die Änderungsanträge, weil ich
sie als Kompromiss sehe. Wenn diese über die Bühne gehen, dann sind wir einen Schritt weitergekommen, aber
noch nicht am Ende des Weges. Wir werden uns weiter bemühen, eine reine Objektförderung zu haben.
Ein weiterer Punkt, der mir wichtig erscheint, ist die Möglichkeit, auch für Genossenschaften, die keine ONLUS sind, aber ganz wichtige Tätigkeiten im kulturellen Bereich ausüben, den GIS-Satz auf 0,2 zu reduzieren. Ich
habe gemeinsam mit dem Landeshauptmann und mit Landesrat Schuler einen Änderungsantrag eingebracht.
Herr Präsident, ich möchte Sie bitten, in Bezug auf die Übersetzung eine Korrektur vorzunehmen, da die
italienische Übersetzung meiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß ist. Wir haben im deutschen Text des Änderungsantrages Nr. 10.1 folgende Diktion: "sowie die in der Landeshauptstadt nach Klauseln der Gegenseitigkeit
ausgerichtete Genossenschaften ohne Gewinnabsicht im Bereich der Kultur." Der italienische Text müsste lauten,
Herr Generalsekretär: "nonché le cooperative nel capoluogo senza scopo di lucro che rispettano le clausole mutualistiche nell'ambito culturale." Das wäre die Übersetzung des deutschen Textes. Ich ersuche darum, diese
sprachliche Richtigstellung zu machen. Des weiteren ersuche ich um eine getrennte Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 10.1. Ich möchte gerne den Passus "in der Landeshauptstadt" getrennt abstimmen, da ich der
Auffassung bin, dass das in ganz Südtirol und nicht nur in Bozen gelten soll. Ich hoffe, dass ich diesbezüglich eine
Unterstützung bekomme.
Der Kollege Köllensperger hat einen Änderungsantrag eingebracht, den er auch erläutert hat. Dazu möchte
ich eine Gegenmeinung bringen. Es geht um die Privatzimmervermieter. Ich bin der Meinung, dass wir froh sein
müssen, dass diese gewerbliche Tätigkeit in Südtirol noch ausgeübt wird. Sie war in den 80-er Jahren natürlich
attraktiv. Sie kennen die steuerliche Belastung, die mit der INPS zusammenhängt. In den 90-er Jahren wurde das
steuerliche Regime geändert, woraufhin es ein massives "Sterben" von Privatzimmervermietern gegeben hat. Ich
glaube, dass das ein Mehrwert für Südtirol ist. Die Herzlichkeit dem Gast gegenüber steht im Mittelpunkt, genauso
wie übrigens der Urlaub auf dem Bauernhof, der auch eine besondere Berücksichtigung bei der GIS findet. Ich
glaube, dass man gut daran tut, diese Kleinsttätigkeiten, die ich nicht als große Konkurrenz zu den gewerblichen
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Tourismusbetrieben sehe, zu fördern. Das wäre ein Petitum, das ich stelle, und deshalb kann ich den entsprechenden Änderungsantrag des Kollegen Köllensperger nicht unterstützen.
Für mich ist es wesentlich, dass dem Versprechen Genüge getan wird, die Erstwohnungen von der GIS zu
befreien. Das wird mit diesem Gesetz garantiert, was eine wesentliche Unterstützung für die Bürgerinnen und
Bürger des Landes ist. Ich bin froh, dass wir das über die Bühne bringen können, denn damit kann eine Steuerentlastung im Sinne der Strategie der Südtiroler Landesregierung erreicht werden.
PRÄSIDENT: Bevor ich dem Kollegen NOggler das Wort gebe, möchte ich zur Verteidigung unserer Übersetzerinnen …
STEGER (SVP): Ich möchte in keinster Weise das Übersetzungsamt des Landtages kritisieren, denn diese
Übersetzung wurde anderswo gemacht. Ich habe nur gesehen, dass es eine sprachliche Unstimmigkeit gibt. Deshalb würde ich darum ersuchen, das ex auctoritate des Präsidenten richtigzustellen.
PRÄSIDENT: Danke für die Präzisierung. Das wird natürlich gemacht.
Kollege Noggler, bitte.
NOGGLER (SVP): Danke! Bei unserem Änderungsantrag geht es in erster Linie, mehr Rechtssicherheit für
die Gemeinden zu schaffen. Es gibt Probleme hinsichtlich der Eintragung von Stellplätzen. Es gibt Gemeinden, die
die Eintragung von oberirdischen Stellplätzen ins Kataster verlangen. Wenn dies erfolgt, dann sind diese Stellplätze natürlich GIS-pflichtig. Es gibt Gemeinden, die diese Eintragung nicht verlangen. Laut Artikel 113 des
Raumordnungsgesetzes ist vorgesehen, dass jeder, der eine Wohnfläche von 68 Quadratmetern errichtet, verpflichtet ist, einen Stellenplatz und eine Garage zu haben. Die Garage ist natürlich GIS-pflichtig, der Stellplatz
hingegen nicht, wenn er nicht ins Kataster eingetragen ist. Diese Sache sollte eigentlich mit dem Raumordnungsgesetz geregelt werden, aber viele Gemeinden sehen hier möglicherweise eine Möglichkeit, einige Euros für die
Stellplätze zu kassieren. Deshalb schlagen wir vor, sämtliche oberirdische Stellplätze von der GIS zu befreien.
HEISS (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Wir haben nur wenige Änderungsanträge eingebracht, wobei einer an jene der Kollegen Köllensperger und Tinkhauser im Hinblick auf die Handelsware anschließt. Die zwei anderen Änderungsanträge betreffen vor allem kinderreiche Familien, für die es doch einige
Spezialanliegen gibt. Es geht hier wirklich um die Befreiung der Hauptwohnung, wo zehn Räume vorgesehen sind.
Wir würden vorschlagen, eine relativ kleine Gruppe ein wenig zu begünstigen, nämlich die kinderreichen Familien,
die jenseits der Fünf-Kinder-Grenze liegen. Wir würden vorschlagen, die Zahl der Räume von zehn jeweils um
einen zu erhöhen. Es handelt sich hier gewissermaßen um eine Lex Kompatscher, wobei die Gruppe überschaubar ist, da die Zahl der Familien mit mehr als fünf Kindern relativ gering ist. Zehn Räume für sechs Kinder plus
Eltern sind ein relativ begrenztes Raumangebot. Früher hat man sich mit engeren Verhältnissen begnügt, aber
das ist etwas anderes. Dieser Vorschlag würde nicht so sehr ins Geld gehen und sogar dem Kollegen Pöder entgegenkommen, der sich immer als notorischer Familiengutmensch immer für die Kinder schlägt.
Wir haben einen weiteren Vorschlag in dieser Hinsicht. Wir würden vorschlagen, dass nicht nur die minderjährigen, sondern die mitlebenden Kinder berücksichtigt werden. Es ist der Normalfall, dass Kinder zunehmend
auch ab dem 18. Lebensjahr mitleben und natürlich auch Kosten verursachen. Deshalb würden wir die 50-EuroGrenze für alle weiteren zu Lasten lebenden Kinder vorsehen.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Richtig wäre es, wenn die sogenannte Befreiung der
Hauptwohnung von der GIS rückwirkend vorgenommen würde. Sie war versprochen worden, und deshalb wäre
das korrekt. Ganz hält die Landesregierung ihr Versprechen nicht, denn es wird ab dem nächsten Jahr eine Befreiung der Hauptwohnung von der GIS vorgenommen. Für dieses Jahr wurden die Leute an der Nase herumführen und mussten bezahlen. Es wurde ihnen versprochen, dass es diese Befreiung geben wird. Es ist ja nicht so,
dass die Landesregierung nicht gewarnt worden wäre, aber sie schlägt ja alle Warnungen in den Wind. Da seid Ihr
schlechter als die vorhergehende Landesregierung, von dem man schon gewohnt war, dass sie durchmarschiert.
Ab und an hat sie aber auch gute Einwände der Opposition akzeptiert. Das muss man klar sagen. Solche gewaltigen Schnitzer sind der vorhergehenden Landesregierung nicht passiert, aber bitte … Das müsst Ihr mit Euren
Wählern ausmachen! Jedenfalls wäre es richtig, wenn diese Befreiung rückwirkend angewandt würde. Man könnte
das in Form eines Steuerbonus' anwenden. Wir können die Protokolle nachlesen und es gibt sogar ein Video, das
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auf STOL veröffentlicht wurde, wo der Landeshauptmann erklärt hat: "Befreit, befreit, befreit!" Das war eine
Falschankündigung!
Im Übrigen, Herr Präsident, gibt es eine ganze Reihe von Anträgen, die laut früherer Praxis nicht zulässig
wären. Laut neuer Praxis sind sie jetzt zulässig, was für mich in Ordnung geht. Wenn die Landesregierung in Zukunft einen Gesetzentwurf zur Änderung des Artikels betreffend die Baukommissionen bringt, dann kann ich laut
dieser neuen Praxis einen Änderungsantrag zur Änderung des Artikels 107 betreffend das landwirtschaftliche
Grün bringen, und zwar mit einem Absatz. Das bedeutet, dass die Landesregierung in Umgehung der normalen
Gesetzgebungspraxis mit einem "maxi-emendamento" das gesamte Landesraumordnungsgesetz ändern könnte,
ohne das im Gesetzgebungsweg über den Gesetzgebungsausschuss usw. zu machen. Ich akzeptiere diese Entscheidung, wenngleich ich sie nicht verstehe. Auch ich werde mir erlauben, diese Praxis in Zukunft anzuwenden.
Ich teile die Auslegung des Rechtsamtes des Landtages nicht. Sie ist faktisch und juridisch falsch und geht gegen
den Geist und Sinn der Geschäftsordnung. Aber nun ist es einmal so. Wir können in Zukunft also Gesetze mit 115
Artikeln mit einem normalen Änderungsantrag im Plenum ändern. Was wird geschehen, wenn ein Omnibus-Gesetz vorgelegt wird, in dem es 15 Artikel zu 14 verschiedenen Materien gibt? Unter Anwendung dieser neuen Zulassungskriterien kann man das gesamte Raumordnungsgesetz mit einem Omnibus-Gesetz ändern, wenn man
will.
SCHIEFER (SVP): Bezüglich der denkmalgeschützten Gebäude finde ich es sehr gut, dass Klarheit bezüglich der 50 Prozent geschaffen wurde. Wir alle wissen, dass die Belastungen bei denkmalgeschützten Gebäuden
viel größer sind. Viele davon befinden sich in den historischen Ortskernen, und da ist die Bautätigkeit an sich
schon schwieriger. Somit ist es auf alle Fälle gut, wenn die Gemeinden den Besitzern entgegenkommen können,
zumindest im Bereich der GIS. Zudem wissen wir, dass die Beiträge für denkmalgeschätzte Gebäude ziemlich
reduziert worden sind.
Bezüglich der Kulturgenossenschaften möchte ich dem Kollegen Steger für seinen Vorschlag danken und
Euch alle ersuchen, diese Möglichkeit für die Kulturgenossenschaften auf sämtliche Gemeinden Südtirols auszudehnen. Danke!
ATZ TAMMERLE (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich möchte auf den Änderungsantrag von Landeshauptmann Kompatscher Bezug nehmen, in welchem vorgesehen ist, dass für denkmalgeschützte Gebäude eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf mehr als 50 Prozent vorgesehen wird. Es ist gut, Besitzern von denkmalgeschützten Gebäuden entgegenzukommen, da diese sehr vielen Auflagen unterliegen. Sie dürfen gewisse Erweiterungen und Renovierungen nicht durchführen, und deshalb ist es richtig, wenn man ihnen zumindest bei der GIS
entgegenkommt. Geschäfte, Gasthöfe usw. sind aber ausgenommen, und damit bin ich nicht einverstanden. Es
mag schon sein, dass Geschäfte produktiv tätig sind und somit eine Einnahmequelle haben, aber jedes Geschäft,
jedes Büro und jede Gasstätte ist weiteren Bestimmungen unterworfen. Das schnürt sie dann noch einmal mehr
ein. Was macht ein Betrieb, der den Bestimmungen des Denkmalschutzes unterliegt? Auch dieser kann seinen
Betrieb nicht anpassen oder erweitern, wie er möchte. Er muss schauen, mit den bestehenden Gegebenheiten
zurecht zu kommen. Das ist manchmal schwierig. Diese Leute müssen auch schauen, wie sie über die Runden
gekommen. Ich kann nur immer wieder erwähnen, dass Betriebe schon so große steuerliche Lasten zu bewältigen
haben, dass die Gewinnspanne so gering ist, dass es sicht fast nicht mehr auszahlt, selbstständig zu sein. Wir
müssen schauen, für diese Betriebe einen Anreiz zu schaffen und ihnen nicht noch mehr in den Sack zu greifen.
Die GIS ist zwar steuerlich absetzbar, aber nur in sehr reduziertem Ausmaß. Ich finde die GIS grundsätzlich unfair.
Wenn man jemandem plötzlich 200 Prozent nimmt und ihm dann mit ein paar wenigen Prozenten entgegenkommt
und das als großen Erfolg auslegt, so ändert das nichts an der Tatsache, dass den Leuten das Geld fehlt, das sie
vorher zur Verfügung hatten. Wenn man den Gästen von Tourismusbetrieben nicht von Jahr zu Jahr etwas Neues
präsentiert, dann ist man altmodisch und nicht mehr attraktiv. Deshalb brauchen die Leute das Geld zum Investieren. Ich kann nur noch einmal daran appellieren, sich das noch einmal zu überlegen.
PRÄSIDENT: Die Sitzung ist unterbrochen.
ORE 13.05 UHR
---------ORE 14.33 UHR
51
Namensaufruf - appello nominale
PRÄSIDENT: Wir fahren mit der Behandlung von Artikel 16 fort.
Abgeordneter Blaas, bitte.
BLAAS (Die Freiheitlichen): Ich möchte hauptsächlich zum Änderungsantrag Nr. 6.1 Stellung nehmen. Im
Unterschied zu meiner Vorrednerin möchte ich ein bisschen differenzieren. Die GIS-Bestimmung betreffend die
denkmalgeschützten Gebäude geht ursprünglich auf die IMU- und ICI-Bestimmung zurück. Warum wurde für
denkmalgeschützte Gebäude eine Befreiung auf nationaler Ebene eingeführt? Das ist ganz klar. Die meisten
denkmalgeschützten Gebäude befinden sich in der Hand von Banken, Versicherungen und der Kirche. Diese
Lobby hat es damals geschafft, für sich eine Befreiung herauszuholen und natürlich profitiert der eine oder andere
Besitzer einer Immobilie, die denkmalgeschützt ist, von dieser Befreiung und das auch zu Recht. Gerechtigkeit
wird es in dieser Angelegenheit wohl nie völlig geben. Es kann höchstens versucht werden, diesbezüglich Anpassungen zu machen. Ich muss sagen, dass mit diesem Änderungsantrag zumindest ein bisschen mehr Gerechtigkeit geschaffen wurde oder der Versuch, dies einzuführen, gelungen ist. Wenn ich mir allerdings die Katasterkategorien ansehe, dann muss ich sagen, dass ich doch etwas überrascht bin, denn wenn für die Kategorie A/10 (Büros), D/01 (Produktionsstätten), D/02 (Gasthöfe und Pensionen) eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage auf
mehr als 50 Prozent vorgesehen ist, dann kann ich damit nicht einverstanden sein. Völlig einverstanden bin ich
hingegen mit den Kategorien C/01 (Geschäfte), D/05 (Kreditinstitute, Wechselstuben und Versicherungsinstitute).
Hier ist diese Aufteilung durchaus sinnvoll.
Wir haben in Südtirol hauptsächlich Gebäude, die durch Geschäfte ebenerdig genutzt werden. Denken wir
an den Bereich der Lauben in der Altstadt. Was sehen wir dort? Dort sehen wir, dass wir sehr gepflegte, moderne
und schöne Geschäfte haben und die Besitzer diese auch pflegen. In den oberen Stockwerken hapert es allerdings. Diese sind dann teilweise nicht bewohnt und befinden sich in einem sogenannten Substandard, das heißt,
dass die sanitären Einrichtungen und dergleichen fehlen. Man muss auch sagen, dass diese Gebäude sehr selten
mit einem Aufzug versehen sind. Das heißt, dass das Denkmalamt selbst den Einbau eines Aufzuges massiv
behindert, dies überhaupt nicht zulässt und es nur in sehr wenigen Ausfällen gestattet wird. Zumeist haben diese
Häuser auch keinen Keller und keine Garagen. Das ist dann ein beträchtlicher Nachteil, was die Mieten anbelangt.
Aus diesem Grunde ist eine Entlastung bei der GIS unumgänglich und auch richtig, nur, wie gesagt, wäre eine
Differenzierung unbedingt notwendig. Ich würde daher die Streichung für die eventuelle Erhöhung der Katasterwerte A/10 (Büros), D/01 (Produktionsstätten) und D/02 (Gasthöfe und Pensionen) herausnehmen.
Mit diesem Änderungsantrag ist zwar eine Verbesserung möglich, aber die Sache ist leider nicht ganz rund
und optimal. Wir werden das dann beim nächsten Mal, vielleicht in einem Jahr, neuerlich behandeln können, so
wie ich mittlerweile die Erfahrung gemacht habe.
SCHULER (Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden - SVP): Danke für
die Wortmeldungen. Zu einigen Themen möchte ich Stellung nehmen, die Änderungen erklären, aber auch erklären, warum man das eine oder andere nicht annehmen kann.
Zum Grundsätzlichen. Das hat vor allem Kollege Köllensperger hier vorgebracht. Es ist so, dass wir in der
Vergangenheit immer große Probleme gehabt haben und auch gespürt haben, dass es Unsicherheiten über die
Ausstattung des Landeshaushaltes geht, dass die Entscheidungen des Staates immer wieder auch Auswirkungen
hatten oder zu befürchten waren, was den Umfang des Haushaltes anbelangt. Wenn wir jetzt die Dinge, und das
wollen wir auch tun, auch intern innerhalb der einzelnen Abteilungen oder der einzelnen Bereiche längerfristig
aufstellen, dann muss auch längerfristige Sicherheit da sein, was den Landeshaushalt als solchen anbelangt.
Deshalb dieses Abkommen, das mit Rom abgeschlossen worden ist, mit dem Ziel, mehr Stabilität und Sicherheit
dem Staat gegenüber zu erhalten.
Zum anderen braucht es diese Stabilität auch für die Gemeinden. Hier ist, glaube ich, die Gemeindeimmobiliensteuer ein gutes Beispiel dafür, wie es eben nicht sein soll. Die Gemeindeimmobiliensteuer ist immer wieder
verändert worden. Man hat manchmal bis zum letzten Moment nicht gewusst, nach welchen Richtlinien es wiederum Veränderungen geben wird. Im Gegensatz zu den anderen Regionen Italiens bietet der Gemeindenverband
eine Dienstleistung, nämlich eine Vorausberechnung dieser Steuer, die auch von den Bürgern und Betrieben sehr
wohlwollend angenommen wird. Im letzten Moment sind immer wieder Entscheidungen getroffen worden, weil es
ein Riesenaufwand auch für den Verband ist, die entsprechenden Systeme so anzupassen, dass rechtzeitig In-
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formationen für die Bürger hinausgeschickt werden konnten. Deshalb war es in diesem Zusammenhang auch
wichtig, dass wir die Zuständigkeit erhalten haben, die Immobiliensteuer selber festlegen zu können, weil es nicht
nur für unsere Autonomie wichtig ist, sondern weil es vor allem Stabilität und Sicherheit bringen wird, was alles
rund um diese Immobiliensteuer passieren soll. Der große positive Aspekt ist, dass vor allem durch diese Immobiliensteuer, durch diese Neuregelung die Gemeinden sehr viel mehr an Finanzautonomie erhalten haben, weil mit
der IMU fast 149 Millionen Euro von den Gemeinden an den Staat abgetreten werden mussten. Diesen Betrag
können die Gemeinden jetzt behalten. Allerdings hat dies auch zur Folge, dass das Land den Gemeinden weniger
auszugleichen hat. Ich glaube, dass diese Entwicklung sehr wichtig ist, weil damit – ich sage es noch einmal – die
Finanzautonomie und somit auch die Eigenverantwortung draußen der Gemeinden eine bessere, eine stärkere
geworden ist.
Was die Umsetzung anbelangt, ist es so, das wissen wir, dass es eine Gemeindesteuer ist und auch die
Gemeinden in ihrer Autonomie möglichst viel selbst bestimmen sollen und das Land hier den Rahmen vorzugeben
hat. Über die Strategie haben wir hier letztes Jahr diskutiert und darüber werden wir weiterhin diskutieren. Deshalb
ist bereits bei der Erstellung des Gesetzes, aber auch bei diesen Änderungen der Rat der Gemeinden von der
ersten Minute an eingebunden gewesen, sodass man mit ihm den Großteil dieser Änderungen ausgearbeitet hat.
Wir haben damals, also 2014, schon gesagt, weil innerhalb kurzer Zeit das Gesetz zu erstellen war und wir
teilweise nicht alle Daten zur Verfügung hatten und somit auch alle Auswirkungen nicht so genau abschätzen
konnten, dass nach einem Jahr noch einmal alles angeschaut werden soll und die entsprechenden Korrekturen
vorgenommen werden sollen.
Wir haben zuerst mit der Einführung der GIS eine doch große Erleichterung im Gegensatz zur IMU für die
Gemeinden auch erreicht. Wir haben 2014 Einsparungen, die schlussendlich den Bürgerinnen und Bürgern und
der Wirtschaft zugute kommen, von 55 Millionen Euro erreicht. Das bestätigen auch die aktuellen Zahlen, das
heißt, dass der Unterschied zwischen der IMU 2013 und der GIS 2014 ein Minus von 55 Millionen Euro für die
Bürger und Wirtschaft bedeutet. Bei diesen 55 Millionen, von denen wir ausgegangen sind und die relativ gut abgeschätzt worden sind, waren wir nur ganz wenig daneben. 45 Millionen wird das Land übernehmen. Dies ist den
Gemeinden zusätzlich aus dem Haushalt bereitgestellt worden. Was die 10 Millionen anbelangt, haben sich die
Gemeinden bereit erklärt, diese selbst zu schultern. Das Ziel war, für alle D-Kategorien, nämlich für das Gewerbe
den Höchsthebesatz auf 0,56 von den ursprünglichen 0,76 zu rücken und eine mögliche Befreiung der Erstwohnung zu erreichen. Wir haben festgestellt, dass dieses Ziel, wie ursprünglich geplant, nicht erreicht worden ist,
sodass der große Ansatz dieser Änderung jener ist, dass man dieses Ziel tatsächlich erreichen will. Wir wissen,
dass es zusätzlich 10 oder 11 Millionen Euro kosten wird. Wir haben zwar nicht vorgesehen, dass es im Gesetz
einen automatischen Ausgleich dieser Mindereinnahmen geben wird, aber wir sind in Verhandlung mit dem Rat
der Gemeinden. Wir sind uns auch einig, dass man dies umsetzen wird, und zwar im Zuge der Reform der Gemeindenfinanzierung, die wir noch innerhalb dieses Jahres machen wollen. Es muss auch nicht sein, dass jetzt
alles standardmäßig so ersetzt werden muss, dass man hier auch einen bestimmten Ausgleich zwischen den
Gemeinden finden muss und auch für diese Regelung noch ein Spielraum bleiben soll.
Auf die einzelnen Änderungsanträge, die vorgebracht wurden, versuche ich mich kurz zu halten. Was den
Änderungsantrag Nr. 1 des Kollegen Köllensperger betreffend die Rückerstattung der Mindereinnahmen anbelangt, Folgendes. Hier ist sicher die Notwendigkeit gegeben, eine Rückerstattung zu machen. Das ist auch politisch zugesagt worden. In welcher Form werden wir noch mit den Gemeinden selbst verhandeln, weil man, wie
gesagt, noch andere Überlegungen mit hinein nehmen muss.
Zum Änderungsantrag Nr. 2 des Kollegen Köllensperger. Wenn jemand zwei Immobilieneinheiten besitzt
und sich dann für eine entscheiden muss, für die er dann auch den Freibetrag erhalten kann, dann wird er
höchstwahrscheinlich jene Immobilie wählen, die den höchsten Katasterwert hat. Hier brauchen wir dies, glaube
ich, nicht eigens ins Gesetz zu schreiben, dass im Zweifelsfall jener mit dem höchsten Katasterwert zu bewerten
ist, sondern es sollen auch andere Kriterien zugelassen werden.
Zu den Änderungsanträgen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7. Hier geht es vor allem um die Definition von Gebäuden,
Hauptwohnungen und von Zubehör. Auch hier haben wir selbst einige Änderungen gebracht, weil es sich herausgestellt hat, dass bei einigen Dingen noch Unklarheiten bestehen, auch wenn der Katasterwert und andere Dinge
mehr zu rechnen sind. Was die Definition als solche anbelangt, brauchen wir nicht zusätzlich Regelungen zu machen.
Der Bereich Wobi ist vom Kollegen Köllensperger angesprochen worden. Hier hat man sich bereits im Vorfeld darauf geeinigt, dass man an dieser heutigen Regelung nichts ändern will, weil man das Geld sowieso nur
hin- und herschiebt.
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Zu den denkmalgeschützten Gebäuden, ein Thema, das hier bereits einige Male schon angeklungen ist. Ich
möchte daran erinnern, wie die Standardregelung ist oder war und auf Staatsebene heute noch ist, dass man
sagt, für denkmalgeschützte Gebäude ist eine Verminderung von 50 Prozent vorgesehen, Punkt und fertig. Wir
haben dann im letzten Jahr, vor allem auf Druck der Städte, denn dieser Wunsch war irgendwo nachvollziehbar,
gesagt, dass es sehr wohl Gebäude gibt, die unter Denkmalschutz stehen, für die dieser Denkmalschutz nicht eine
Minderung des Wertes darstellt, sondern im Gegenteil, vielleicht irgendwo Marke ist, vor allem wenn es sich um
Banken usw. handelt. Den Gemeinden sollte man den Spielraum geben, nach oben abzuweichen, nicht 50 Prozent reduzieren, sondern auch einen geringeren Prozentsatz vorzusehen. Wir haben festgehalten, dass es die
Gemeinden nur aufgrund objektiver Kriterien tun können. Jetzt ist der Wunsch geäußert worden, dass man diese
Kriterien noch einmal eingrenzt. Das versuchen wir jetzt mit dieser neuen Definition, wo wir die einzelnen Katastergruppen auch explizit vorsehen. Es ist immer nur eine Kann-Bestimmung. Die Gemeinde muss nicht von dem
abweichen. Es soll auch in der Autonomie der Gemeinde sein, dass man bei speziellen Situationen in spezifischen
Bereichen, die man in der Gemeinde sehen kann, nach oben abweichen kann.
In unserem Text kommt neu hinzu, dass man auch nach unten abweichen kann, dass man, um zu unterstützen, dass man diese denkmalgeschützten Gebäude erhaltet und diese Arbeiten auch anerkennt, ab 2016 auch
bis auf Null hinunterfahren kann. Das war bisher nicht möglich.
Der Änderungsantrag Nr. 8 würde eine Erhöhung der Steuer für die private Zimmervermietung und für den
Urlaub auf dem Bauernhof bringen, weil hier ein Steuersatz von 0,56 vorgesehen wäre und zudem die möglichen
Einschränkungen der Gemeinden nicht mehr möglich wären. Wir sind der Meinung, dass man es so belassen
sollte wie die Regelung jetzt ist, weil es zu Beginn nach einigen Diskussionen doch von den allermeisten als gute
Lösung anerkannt ist.
Beim Änderungsantrag Nr. 9 geht es um den Bezug auf die Gemeinden mit einer hohen Wohnungsnot. Das
haben wir, glaube ich, auch nicht notwendig und so mit den Gemeinden nicht abgesprochen.
In Bezug auf die Handelsware, ebenfalls Thema einiger Änderungs- bzw. Streichungsanträge. Hier haben
wir entschieden, dass wir auf diese Neuerung verzichten wollen, weil es kaum jemand anwenden würde. Dies ist
heute auch gesagt worden. Ich glaube, dass sich die Diskussion um diese Regelung nicht rentiert. Wir sind einverstanden, dass dieser Teil des Antrages herausgenommen wird.
Einige Anträge betreffen auch die kinderreichen Familien. Diesbezüglich hat es einige Diskussionen im
Vorfeld gegeben. Hier muss man festhalten, weil es zu diesem Thema auch verschiedene Änderungsanträge
mehr oder weniger in allen Farben gibt, dass diese Änderungen nicht notwendig sind, weil wir den Freibetrag so
weit erhöhen, einmal 10 Katasterräume, bisher waren es sieben, und auch den Freibetrag nicht um 15 und 30
Prozent erhöhen, zudem nur auf das dritte Kind, noch diese 50 Euro sind, dass es auch für große Wohnungen,
wenn es sich um kinderreiche Familien handelt, dass man hier nicht mehr zu bezahlen übrig bleibt. Deswegen ist
diese Änderung, aus unserer Sicht, auch nicht mehr notwendig, weil sie kaum Wirkung haben wird.
Zum Änderungsantrag Nr. 17 habe ich noch eine Änderung gebracht.
Der Änderungsantrag Nr. 19 betrifft die oberirdischen Parkplätze, die Kollege Noggler schon ausgeführt hat.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über die Änderungsanträge ab.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 1: mit 7 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 2: mit 6 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 3: mit 11 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 4: mit 5 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Der Änderungsantrag Nr. 5 ist zurückgezogen.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 6.1: mit 24 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen genehmigt.
Der Änderungsantrag Nr. 6 ist ersetzt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 7: mit 5 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 8: mit 6 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und
Stimmenthaltungen abgelehnt.
7
9
2
9
7
8
9
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Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 9: mit 6 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und 7
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 10.1 ohne die Worte "in der Landeshauptstadt":
mit 19 Ja-Stimmen und 13 Stimmenthaltungen genehmigt.
Ich möchte daran erinnern, dass wir über diesen Antrag so abgestimmt haben, wie vom Kollegen Steger
beantragt, mit einer sprachlichen Verbesserung in der Übersetzung, und zwar "che rispettino le clausole mutualistiche". Das ist eine rein sprachliche Änderung im italienischen Text, die wir am Vormittag geklärt haben.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 10.1, nur die Worte "in der Landeshauptstadt":
mit 27 Nein-Stimmen und 7 Stimmenthaltungen abgelehnt.
Abgeordneter Knoll, bitte.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Am heutigen Vormittag haben wir von der Überarbeitung der Geschäftsordnung geredet. Wir haben über diesen Änderungsantrag so abgestimmt, wie wir vor zwei Monaten vor
der Sommerpause die Diskussion hatten, wenn man Änderungsanträge oder Beschlussanträge spaltet, das heißt,
dass man über den ersten Teil zuerst ohne die Worte "in der Landeshauptstadt" abstimmt und dass danach aber
trotzdem über die Worte "in der Landeshauptstadt" abgestimmt werden kann. Vor der Sommerpause hatten wir
einen von mir eingebrachten Beschlussantrag, wo die Logik genau umgedreht worden ist. Ich bin schon dafür,
dass wir in dieser Form abstimmen, nur sollten wir uns darauf einigen, welches die gängige Praxis ist, nicht einmal
so und einmal so. Das wäre mir ein Anliegen.
PRÄSIDENT: Im Klartext heißt dies, dass Sie sich wünschen, dass man den gleichen Iter wählt, und zwar,
dass man vorher den restriktiveren und dann eventuell den weiteren …
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich kann dafür sein, dass der Text so angenommen wird, bin aber dagegen, dass die Worte "in der Landeshauptstadt" hineinkommen. Deswegen macht es, meiner Meinung nach,
Sinn, dass man zuerst über den ersten Teil abstimmt und dann separat noch einmal darüber abstimmt, ob die
Worte "in der Landeshauptstadt" hinzukommen sollen oder nicht. Vor der Sommerpause haben wir es umgekehrt
gemacht. Ich bin dafür, dass wir dieses Procedere wählen.
PRÄSIDENT: Ich gebe Ihnen grundsätzlich recht, nur hängt es ganz stark von der Wortwahl ab. Wenn es
eine verneinende wäre, dann wäre es genau umgekehrt von der Logik her. Wenn es eine bejahende ist, dann ist
es noch einmal umgekehrt von der Logik her, wenn es ausschließend oder hinein nehmend ist. Man muss
schauen, wie die Vorzeichen sind. Grundsätzlich gebe ich Ihnen recht. Das können wir gerne einmal im Kollegium
der Fraktionsvorsitzenden besprechen.
Der Änderungsantrag Nr. 10.2 ist zurückgezogen.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 10: mit 20 Ja-Stimmen und 12 Stimmenthaltungen genehmigt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 11: mit 34 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung
genehmigt.
Die Änderungsanträge Nr. 12 und Nr. 13 sind hinfällig.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 14: mit 5 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und 9
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 15: mit 8 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen und 1
Stimmenthaltung abgelehnt.
Der Änderungsantrag Nr. 16 ist zurückgezogen.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 17: mit 28 Ja-Stimmen und 6 Stimmenthaltungen genehmigt.
Der Änderungsantrag Nr. 18 ist hinfällig.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 19: mit 23 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 7
Stimmenthaltungen genehmigt.
Der Änderungsantrag Nr. 20 ist zurückgezogen.
Möchte jemand über den so abgeänderten Artikel 16 das Wort ergreifen? Abgeordneter Knoll, bitte.
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KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich hätte eine sprachliche Frage, die aber doch Auswirkungen auf den
Inhalt hat. In Punkt 1 und dann noch einmal in Punkt 11 sind jeweils zwei Fristen genannt worden. Der zweite Satz
vom Buchstaben c) besagt beispielsweise Folgendes: "Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu
berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2014."
Was meint die Landesregierung damit? Im Zeitraum bis zum jeweiligen Tag oder ist das der Stichtag, der damit
gemeint ist? Ich bitte um eine Auskunft der Landesregierung. Ansonsten müsste man es entsprechend präzisieren.
SCHULER (Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden - SVP): Daran ändern wir nichts, denn es ist bisher immer so gewesen und hat auch so funktioniert. Ich gehe davon aus, dass es so
auch passt.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Zum Fortgang der Arbeiten. Ich weiß nicht, was der bisherige Text
war und was damit gemeint ist, aber das Wort "innerhalb" ist eine temporale Präposition und das bedeutet an
diesem Tag. Wenn das bis zum gemeint ist, dann muss man das auch schreiben, aber wenn ich schreibe "innerhalb", dann bedeutet das innerhalb dieses Tages und setze damit einen Termin. Ich muss innerhalb der nächsten
Stunde etwas machen, aber das ist eine konkrete Festsetzung. Es ist nur eine sprachliche Frage, was damit gemeint ist. Wenn der Stichtag gemeint ist, dann ist innerhalb richtig.
SCHULER (Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden - SVP): (unterbricht)
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Dann müssen die Worte "bis zum" geschrieben werden, sonst ist es
sprachlich falsch und es wird inhaltlich verändert. Ich würde vorschlagen, Herr Präsident, dass im Text auf die
sprachliche Ausbesserung des Wortes "innerhalb" mit den Worten "bis zum" geachtet wird, denn das kommt in
mehreren Punkten vor.
PRÄSIDENT: Kollege Knoll, es geht nicht darum, ob sie recht oder nicht recht haben, sondern nur darum,
ob dies Landesrat Schuler annimmt oder nicht annimmt. Wenn Sie es sprachlich gerne anders hätten, weil Sie
glauben, dass es auch richtig ist, …
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): (unterbricht)
PRÄSIDENT: Somit bleibt der Text so, wie er ist. Das habe ich vorhin gemeint.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): (unterbricht)
PRÄSIDENT: Das wollte ich gerade erklären. Ich würde darüber nicht inhaltlich diskutieren. Ich muss fragen, ob die Landesregierung mit dem Vorschlag des Kollegen Knoll einverstanden ist oder nicht. Dies wurde verneint und somit ist die Sache erledigt.
Kollegin Hochgruber Kuenzer.
HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Ich schicke voraus, dass dieser Artikel draußen für die Familien Positives bewirkt. Ich möchte noch einmal, wie bereits in der Generaldebatte, darauf hinweisen, dass die vielen KannBestimmungen von Gemeinde zu Gemeinde ganz, ganz große Unterschiede bringen. Ich mache ein paar Beispiele: Ein Kann bei der Nutzungsleihe, ein Kann beim Denkmalschutz, ein Kann bei der Zweitwohnung, ein Kann
bei der leerstehenden Wohnung. Wir haben bei allen ganz unterschiedlichen Gebieten ganz unterschiedliche Voraussetzungen, was für den einzelnen Bürger, auch für die Bearbeitung der einzelnen Gesuche und auch für die
einzelnen Bauwerber nicht leicht nachvollziehbar sind. Der Landesrat hat gesagt, dass das Gesetz in Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband erarbeitet und vor allem auf die Autonomie der Gemeinden sehr großen Wert
gelegt wurde. Hier sehe ich nur ein Sammelsurium, das wir im Land bekommen. Ich bin überzeugt, dass wir versuchen werden das irgendwo einzugrenzen. Unsere Sprechstunden, werter Herr Landesrat, sind dann von Gemeinde von Gemeinde ganz unterschiedlich. Was in der einen Gemeinde gilt, ist in der anderen Gemeinde ganz
anders. Auch als politische Vertreterin ist es nicht leicht, mit diesen vielen Kann-Bestimmungen umzugehen.
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ATZ TAMMERLE (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich finde, dass die Kann-Bestimmung gut geht, weil jede
Gemeinde autonom entscheiden kann, was für ihr Gemeindegebiet am besten ist, denn in den Gemeinden gibt es
verschiedene Begebenheiten. Die einen sind eher touristisch und die anderen eher historisch, die einen haben in
Bezug auf die Wohnungen, auf die Bauern verschiedene Begebenheiten und so kann wirklich jede Gemeinde die
Regelung nach ihren besten Möglichkeiten anpassen, dass sie auch den Leuten irgendwo entgegenkommt. Im
Hinterkopf darf jede Gemeinde nicht vergessen, dass dabei aber auch ein Defizit in der Gemeindekasse entsteht.
Dabei dürfen wir nicht vergessen, dass hier ein Problem besteht, und zwar, dass dieses Loch in der Gemeindekasse entsteht und dies auf die Bürger abgeschoben wird. Das Loch entsteht, weil der Staat den Gemeinden das
Geld abzwackt.
Landesrat Schuler hat vorhin erwähnt, dass 148 Millionen Euro weniger an die Gemeinden geht. Es ist weniger Geld zusammengekommen. Meine Frage: Geht es darauf zurück, dass das Geld auch weniger von den
Personen eingenommen wurde oder in Bezug auf die Regelung mit dem Staat?
Ich finde es einfach schade, dass die Möglichkeit der Erhöhung für denkmalgeschützte Gebäude mit hineingekommen ist. Es ist so, wie Sie es erwähnt haben, dass auf staatlicher Ebene das Gesetz besagt, dass nur
eine Verminderung auf die 50 Prozent oder nur eine Verminderung möglich ist. Das lässt Spielraum offen. Es gibt
kein Verbot, dass man hier nicht eine Beschränkung hineingeben darf. Für die denkmalgeschützten Gebäudebesitzer wäre es aber entgegenkommend, wenn man hier keine Erhöhung vorsieht, und zwar aus dem Grund, weil
man in diesen Gebäuden mit verschiedenen Einschränkungen leben muss, ob es jetzt Betriebsgebäude oder
Wohnungen sind. Es ist so, dass es in diesen Gebäuden keinen Lift gibt oder die Fenster nicht dreimal isoliert
sind. Das erhöht zum Beispiel auch die Heizkosten. Da ist man wieder gebunden, dass man höhere Kosten hat.
Deshalb sollte man zumindest einen Ausgleich finden, indem man mit der IMU den Personen entgegenkommt,
wobei noch einmal zu sagen ist, dass es bei den vermieteten Wohnungen, die auch angesprochen wurden, so ist,
dass der Vermieter sein Geld so oder anders verlangen wird. Derjenige, der benachteiligt ist, ist immer der Mieter
selber. Dem wird das Geld sozusagen abgezwackt.
In Bezug auf diese starken Reduzierungen, die für den Urlaub auf dem Bauernhof und für die Bauern vorgesehen sind, möchte ich nichts ankreiden. Ich vergönne jedem eine große Reduzierung bei der GIS. Ich möchte
aber erwähnen, dass auf der einen Seite die Bauern diesen großen Steuervorteil genießen, weil es für den ländlichen Raum bzw. für Berggebiet deklariert wurde, auf der anderen Seite befinden sich jedoch auch andere Betriebe, auch Tourismusbetriebe im ländlichen Raum, im Berggebiet, diese müssen aber einen höheren Steuersatz
zahlen. Ich möchte wissen, ob man in Bezug auf Rom anstreben könnte, auch für andere Kategorien einen niedrigen Steuersatz auszuarbeiten, denn auch diese haben ihre Schwierigkeiten, weil sie das ganze Jahr arbeiten und
für eine große Fläche die GIS bezahlen müssen. Es ist jedoch nicht gesagt, dass sie das ganze Jahr ausgelastet
sind, denn für eine ganze Fläche werden die Steuern zu hundert Prozent verlangt. Es ist nicht gesagt, dass diese
das ganze Jahr über eine Auslastung haben und das ganze Jahr auf dieser Fläche eine Einnahme haben. Hier
wird es jedoch voll als Gewerbe verrechnet. Hier gibt es ein paar Punkte, die man zukünftig vielleicht noch ändern
oder anstreben könnte.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Wir Freiheitlichen wären nicht glaubwürdig, wenn wir hier nicht zustimmen
würden, weil die Erstwohnung befreit wird. Das war eine Forderung seit es die ICI, die IMU und jetzt die GIS gibt.
Was man aber vermerken muss, ist, dass das Gesetz, also die Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer ein
Jahr alt ist. Wir doktern halt schon wieder ein bisschen herum. Die ganze Geschichte ist ein Fleckerlteppich. Es ist
vorauszusehen, dass wir, wie mein Kollege Blaas gesagt hat, wahrscheinlich innerhalb eines Jahres wieder Änderungen vornehmen müssen. Wie gesagt, wir begrüßen die Befreiung der Erstwohnung.
Wir sind auch froh, dass der Antrag vom Kollegen Tinkhauser angenommen worden ist, mit dem der dreijährige Freibetrag gestrichen wurde, denn ich denke schon, dass man in Südtirol nach Bedarf baut und nicht so
wie es den Baufirmen passt und dann die Wohnungen zurück behält und dann auch noch nichts zahlt. Das wäre
auf bestimmte Personen, Gesellschaften und Baufirmen zugeschrieben gewesen. Ich hätte sicherlich ein besonderes Auge auf meine Wohnsitzgemeinde geworfen. Im Gesetz könnte man auch Namen hineinschreiben, wenn
man wollte.
Für die Zukunft – ich habe es verabsäumt, ich habe es schon einmal eingebracht – möge man bedenken,
dass wir Betriebe haben, die aufgelassen werden, wie beispielsweise Gasthäuser, wo es keine Betriebsnachfolger
gibt. In ländlichen Gebieten gibt es beispielsweise alte Gasthäuser, wo der Betrieb nicht mehr als solcher funktioniert, die Menschen aber auf ein Gewerbe Steuer zahlen müssen, das sie gar nicht mehr ausüben, weil sie nicht
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mehr können, weil sie zu alt sind und weil es keine Betriebsnachfolger gibt. Dort sollte man schon danach trachten, diese Steuer zu streichen.
BLAAS (Die Freiheitlichen): Diesen Artikel, der die Gemeindeimmobiliensteuer betrifft, finde ich mit einigen positiven Ansätzen. Ich muss der Kollegin Hochgruber Kuenzer voll und ganz recht geben, wenn sie sagt,
dass in den Gemeinden diese Unterschiede nicht nachvollziehbar und schwer erklärbar sind und vor allen Dingen,
dass sie manchmal auch uns in ein Dilemma stürzt. Wenn uns jemand kontaktiert und Auskunft betreffend GIS
und seine Position haben möchte, dann muss man immer darauf verweisen, dass er in seiner Gemeinde nachsehen müsse, welche Bestimmungen dort gelten, denn die unterschiedlichen Bestimmungen und Steuersätze sind
doch verwirrend. Man kann als Einzelperson den Gesamtüberblick nicht haben.
Zudem ist es auch, was die Gebühren und Tarife betrifft, sinnvoll, dass man hier eine Harmonisierung anstrebt, denn für eine Familie ist es unerheblich, ob ich in dieser oder in der anderen Gemeinde diesen Dienst beanspruche, denn dieser Dienst sieht eine gewisse Qualität vor, und zwar was das Trinkwasser, die Müllsammlung,
die Straßenreinigung, den Kindergartens usw. anbelangt. Aus diesem Grunde wäre es sehr wünschenswert, wenn
hier eine Harmonisierung stattfinden würde, denn wir haben hier enorme Unterschiede. Für eine vierköpfige Familie - wir haben diese Berechnungen - kann dies bis zu 700 Euro im Jahr ausmachen. Da der Arbeiter in einer Gemeinde in einem Industriebetrieb immer nur gleich viel bekommt, und zwar unabhängig, ob er von Brixen, Vahrn,
Mühlbach oder Lüsen kommt, wäre es auch gerecht und angebracht, dass hier gleiche Voraussetzungen herrschen.
Wenn Kollegin Atz Tammerle sagt, dass sich der Vermieter immer wieder beim Mieter schadlos halten
kann, dann kann ich diese Argumentation nicht so teilen, denn auch das Vermieten ist heutzutage nicht ganz
ohne. Wenn heute eine Renovierung mit einem Landesbeitrag gemacht wird, der jemanden mit einer zwanzigjährigen Konvention zwingt, zum landesüblichen Landesmietzins zu vermieten, dann hat man schon ein gewisses
Handicap und quasi einen gewissen Maulkorb als Vermieter an. Der Mieter hat heute doch beträchtliche Rechte,
während der Vermieter nur darauf hoffen kann, dass der Mieter pünktlich zahlt und auch auf das Eigentum des
Vermieters schaut. Diese Aussage kann ich nur als leichtfertig bezeichnen und bin sicher nicht damit einverstanden.
Es wäre, wie gesagt, sinnvoll, dass wir in allen Gemeinden die gleichen Voraussetzungen haben, weil sich
ansonsten ein Unrechtsempfinden breit macht.
Die Regelung der denkmalgeschützten Gebäude - ich habe es vorhin schon gesagt – ist teilweise eine Verbesserung. Allerdings sehe ich nicht ein, dass einige Kategorien in diese möglichen Erhöhungen hineingenommen
wurden, die so nicht angebracht sind. Es geht dabei um die Kategorien wie Gasthäuser, Gasthöfe und dergleichen
und Büroeinheiten. Diese finden in einem denkmalgeschützten Haus nicht unbedingt optimale Bedingungen, da
sie große Probleme haben. Was allerdings die Geschäfte anbelangt, bin ich durchaus einverstanden, dass diese
ihren Beitrag zum Steueraufkommen leisten, und zwar sind es diese schmucken Geschäfte, die landauf landab
anzutreffen sind, besonders die Kreditinstitute, die Versicherungsanstalten und auch die Geldwechseleinrichtungen, und zwar so, wie in dieser Kategorie vorgesehen.
SCHULER (Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden - SVP): Zur Klarstellung. Es funktioniert so, dass jener Betrag, der bis zum Jahr 2014 von den Gemeinden an den Staat abzuführen
war, nicht mehr an den Staat bezahlt werden muss. Das bleibt den Gemeinden im Gemeindehaushalt. Es sind fast
149 Millionen Euro. Das Land gleicht den Gemeinden diesen Betrag auch weniger aus, denn sie haben diese
Mittel in ihrem Haushalt, nur kommen sie dann nicht mehr vom Land, sondern es sind eigene Einnahmen über die
Gemeindeimmobiliensteuer. Was die Gemeindeimmobiliensteuer betrifft, haben wir mit dem Staat nichts mehr zu
tun. Auch wenn wir zusätzliche Leistungen machen wollten, welcher Art auch immer, haben wir uns nicht an den
Staat zu wenden. Es liegt in unserer autonomen Zuständigkeit, uns diese Materie selber zu regeln. Es ist nichts
abzuführen und wir sind dem Staat gegenüber nicht verantwortlich über die Regelung so wie wir sie machen. Dies
zum einen.
Zum anderen was die Bauern und den Urlaub auf dem Bauernhof anbelangt. Im Gegensatz zu den anderen
Regionen sind bei uns im Bereich der Wohngebäude die Bauern allen anderen gleichgestellt. Es ist eigentlich nur
bei uns so, dass die Wohngebäude der Bauern den anderen gleichgestellt sind. Im letzten Jahr haben wir auch
den Bereich der Privatzimmervermieter und den Urlaub auf dem Bauernhof fast gleichgestellt, also ähnliche Kategorien, die man im Gegensatz zu früher zusammengefasst hat, um Ähnliches ähnlich bewerten zu können.
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Zum Kollegen Blaas, was die Harmonisierung anbelangt. Auch Kollegin Hochgruber Kuenzer hat beanstandet, dass man hier zu viele Kann-Bestimmungen drinnen lässt. Ich bin ein überzeugter Verfechter der Gemeindeautonomie. Gemeindeautonomie heißt aber auch Selbstverantwortung und auch, dass ich den Bürgern in die Augen sehen muss, wenn ich bestimmte Dinge festlege. Das gilt für die Immobiliensteuer, für die Tarife und anderes
mehr. Hier geht es darum – über dieses Thema haben wir in nächster Zeit zu diskutieren –, wie die Zukunft der
Gemeindeautonomie ausschauen soll. Ich war immer ein erklärter Verfechter für diese Eigenständigkeit und Eigenverantwortung und bleibe es nach wie vor. Das heißt auch, dass man draußen selbständig Entscheidungen
treffen kann und auch vor Ort die einzelnen Situationen, die nicht in allen Gemeinden gleich sind, auch unterschiedlich bewerten kann. Hier kann der Gemeinderat unterschiedlich Schwerpunkte setzen. Das gehört zur Gemeindeautonomie. Wenn wir hier entscheiden, alles zu harmonisieren, die Tarife alle gleich zu lassen, dann kann
das auch eine Entscheidung sein, aber dann gibt es keine Gemeindeautonomie mehr und auch keine Eigenverantwortung draußen. Ich glaube, egal ob es die Gemeinden, das Land oder die Bürger sind, wir müssen wieder
mehr zur Eigenverantwortung hin, damit wir das auch in eine gute Zukunft bringen.
Kollege Leitner, wir haben nach einem Jahr, das war schon geplant, die ersten Änderungen gemacht, aber
ich bin überzeugt, dass es nicht die letzten sein werden, weil wir dieses Instrument der Gemeindeimmobiliensteuer
auch als Steuerungsinstrument noch zu wenig nutzen. Gerade in Bezug auf den Wohnungsmarkt und vieles mehr
haben wir noch Spielraum, das ist uns allen bewusst, und auch viele Chancen, dies als Steuerungsinstrument zu
nutzen. Wir wollten nicht bereits im ersten und auch nicht im zweiten Jahr ein möglichst allumfassendes Paket
schnüren, weil das Ganze sich noch entwickeln muss und darüber diskutiert werden muss. Deshalb bin ich überzeugt, dass wir dieses Thema auch in nächster Zeit hier zu behandeln haben, weil wir es, wie gesagt, als Steuerungsinstrument noch mehr nutzen können, wie wir es heute tun.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 16 ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 24 Ja-Stimmen und 8
Stimmenthaltungen genehmigt.
Ich weise darauf hin, dass die der Behandlung der Tagesordnungspunkte der Mehrheit vorbehaltene Zeit
abgelaufen ist.
Abgeordneter Steger, bitte.
STEGER (SVP): Zum Fortgang der Arbeiten. Ich beantrage, die Behandlung der Gesetzentwürfe weiterzuführen und am Freitag die Zeit der Minderheiten nachzuholen. Ich ersuche, die Behandlung der Gesetzentwürfe
abzuschließen und dass wir dann am Freitag nach 18 Uhr weiterfahren.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich würde es auch sinnvoll finden, die Behandlung der Gesetzentwürfe zu
Ende zu bringen, aber nicht die Zeit am morgigen Freitag anzuhängen, sondern in der nächsten Sitzungssession.
Dass wir morgen nach 18 Uhr Beschlussanträge der Opposition machen, könnt Ihr uns nicht zumuten.
PRÄSIDENT: Ich möchte daran erinnern, dass wir 21 Minuten der Minderheitenzeit der Mehrheit abgerechnet haben, den Sie als Bonus gehabt haben.
Frau Foppa, bitte.
FOPPA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Zum Fortgang der Arbeiten. Das war jetzt eine
Privatverhandlung. Ich glaube, man sollte das Einverständnis aller Fraktionsvorsitzenden einholen.
PRÄSIDENT: Aber nur wenn es einen Antrag gibt. Wenn jemand einen Antrag macht, dann berufe ich
gerne das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ein.
Wer ist mit dieser Vorgangsweise, die die Kollegen Leitner und Steger beantragt haben, einverstanden? Ich
bitte um ein Zeichen der Zustimmung.
Der Vorschlag wird mit einer Stimmenthaltung und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.
Art. 17
Änderung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015,
Nr. 7, „Teilhabe und Inklusion von Menschen
mit Behinderungen”
1. Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
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„1. Die Begünstigten der Maßnahmen laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 16 Absatz 1
erhalten ein Entgelt; außerdem wird für ihre Tätigkeit eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle sowie
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.“
2. Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„4. Für das den Schulen und Kindergärten zugewiesene Personal, für Supplenzen oder bei besonderem Bedarf, können in Reihenfolge der Rangordnung auch Aufträge für kürzere Zeiträume als ein
Schuljahr erteilt werden.“
---------Art. 17
Modifica della legge provinciale 14 luglio 2015,
n. 7, “Partecipazione e inclusione delle
persone con disabilità”
1. Il comma 1 dell’articolo 17 della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, è così sostituito:
“1. Alle persone beneficiarie delle misure di cui all’articolo 14, comma 1, lettera d), e all’articolo 16,
comma 1, è erogata un’indennità ed è garantita la copertura assicurativa contro gli infortuni sul lavoro e di responsabilità civile verso terzi connessa all’attività svolta.”
2. Il comma 4 dell’articolo 34 della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, è così sostituito:
“4. Al personale assegnato alle scuole dell’infanzia e alle scuole, per supplenze o per particolari necessità, possono essere conferiti incarichi, secondo l'ordine delle graduatorie, anche per periodi di
tempo inferiori a un anno scolastico.”
Hierzu gibt es drei Änderungsanträge, die gemäß Artikel 97-quater der Geschäftsordnung gemeinsam behandelt werden.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von den Abgeordneten Heiss, Dello Sbarba und Foppa: Artikel 17 erhält folgende Fassung:
"Art. 17
Änderung des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, ,Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen’
1. Im Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, werden im italienischen Text die
Worte "una retribuzione" durch die Worte "un’indennità" ersetzt."
L’articolo 17 è così sostituito:
"Art. 17
Modifica della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, ‘Partecipazione e inclusione delle persone con disabilità’
1. Nel testo italiano del comma 1 dell'articolo 17 della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, la parola "una
retribuzione" è sostituita dalla parola "un'indennità"."
Änderungsantrag Nr. 2, eingebracht von den Abgeordneten Hochgruber Kuenzer, Wurzer und Noggler:
Artikel 17 Absatz 01: Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"01. Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
1. Die Arbeitsintegration von Menschen mit Behinderungen wird durch folgende Maßnahmen gefördert:
a) Beiträge an die privaten Arbeitgeber und/oder Betriebsinhaber für die Beschäftigung von Menschen mit
Behinderungen,
b) Beiträge für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Person mit Behinderung und für
den Ankauf der notwendigen Arbeitsausstattung; dieser Beitrag wird Arbeitgebern für die bestrittenen Mehrkosten
gewährt,
c) Unterstützung, Begleitung und Beratung der Arbeitgeber, der Angestellten und der Personen im unmittelbaren Arbeitsumfeld; dies erfolgt durch Job-Coaching und persönliche Betreuung am Arbeitsplatz,
d) Förderung der Arbeit von Menschen mit Behinderungen in Sozialgenossenschaften zur Arbeitseingliederung durch direkte Aufträge, durch Sozialklauseln in den Ausschreibungen für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen und durch die Gewährung von Beiträgen."
Articolo 17, comma 01: Prima del comma 1 è inserito il seguente comma:
"01. Il comma 1 dell’articolo 15 della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, è così sostituito:
1. Per favorire l’integrazione lavorativa delle persone con disabilità sono previsti i seguenti interventi:
a) contributi ai datori di lavoro e titolari d’azienda privati per l’impiego di persone con disabilità;
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b) contributi per l’adattamento del posto di lavoro ai bisogni della persona con disabilità e per l’acquisto
delle necessarie attrezzature per il lavoro; questi contributi vengono concessi ai datori di lavoro per i maggiori costi
sostenuti;
c) sostegno, accompagnamento e consulenza ai datori di lavoro, alle persone assunte e a chi opera nello
stesso ambiente di lavoro; ciò avviene tramite metodi di job coaching e di assistenza alla persona sul posto di
lavoro;
d) promozione del lavoro delle persone con disabilità nelle cooperative sociali di inserimento lavorativo, attraverso l’affidamento diretto di forniture e servizi, attraverso l’introduzione di clausole sociali negli appalti di lavori,
forniture o servizi e attraverso la concessione di contributi."
Änderungsantrag Nr. 3, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher und Landesrätin Stocker: Nach
Artikel 17 Absatz 1 werden folgende Absätze 1-bis und 1-ter eingefügt:
1-bis. Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung: "1. Die
Dienste, die Beratung, sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege für Menschen mit Behinderungen
anbieten, müssen über qualifiziertes Personal mit Fachkompetenz in den Bereichen Betreuung, Erziehung und
Sozialpädagogik verfügen. In den von öffentlichen Körperschaften geführten Sozialdiensten gemäß Artikel 1 des
Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welche dem bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag unterliegen, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig."
1-ter. Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, erhält folgende Fassung: "2. Steht
in den geltenden Rangordnungen kein qualifiziertes Personal zur Verfügung, kann mittels öffentlichem Auswahlverfahren und für maximal 36 Monate auch Personal mit einer mit dem gesuchten Berufsbild ähnlichen Qualifikation beauftragt werden, damit der Betrieb in den Diensten ohne Unterbrechung gewährleistet ist."
Dopo il comma 1 dell’articolo 17 sono inseriti i seguenti commi 1-bis e 1-ter:
1-bis. Il comma 1 dell’articolo 34 della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, è così sostituito: "1. I servizi
che erogano consulenza, accompagnamento socio-pedagogico, assistenza e cura alle persone con disabilità devono dotarsi di personale qualificato con competenze assistenziali, educative e socio-pedagogiche. Nell’ambito dei
servizi sociali di cui all’articolo 1 della legge provinciale 30 aprile 1991, n. 13, gestiti da enti pubblici rientranti nel
contratto di intercomparto provinciale, la proroga dei contratti di lavoro a tempo determinato è consentita nel rispetto dell’ordinamento giuridico vigente."
1-ter. Il comma 2 dell’articolo 34 della legge provinciale 14 luglio 2015, n. 7, è così sostituito: "2. Al fine di
assicurare la necessaria continuità assistenziale nei servizi sociali, nel caso in cui non sia disponibile personale
qualificato nelle graduatorie vigenti, può essere conferito, previa selezione pubblica, l’incarico a personale con un
profilo professionale fungibile con quello ricercato, per un periodo non superiore a 36 mesi."
Abgeordnete Hochgruber Kuenzer, bitte.
HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Ich nehme den Änderungsantrag Nr. 2 zurück, da ich mit Landesrätin
Stocker ausgemacht habe, diesen beim nächsten Omnibus-Gesetzentwurf einzubringen.
DELLO SBARBA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Questo è l'articolo che purtroppo cancella il contributo minimo garantito per le persone disabili che lavorano nei laboratori protetti. È molto deludente
che questa misura che era passata, l'ho detto l'altro giorno durante il dibattito generale, è chiaro che non si può
pretendere di vincere per caso, anche se è abbastanza triste per voi aver perso per caso su questa cosa, ma no
speravamo che ci fosse una riflessione su questo. Si tratta di 609 persone che invece di 180 euro avrebbero preso
600 euro al mese. Non ci sono motivazioni per cancellare se non un'amministrazione che vuole fare di testa sua e
non sente ragioni. Tutte le motivazioni che ho sentito sono scuse, non hanno convinto, tanto è vero che l'associazione Lebenshilfe ci ha mandato un comunicato che vorrei metetere a verbale perché è abbastanza significativo.
Leggo: "Die Lebenshilfe nimmt Stellung zur beabsichtigen Abschaffung des Entgelts für Menschen mit Beeinträchtigung in der Höhe des sozialen Mindesteinkommens, das erst kürzlich mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes usw. angeführt wurde. Das Gesetz sieht in Artikel 17 für die Arbeit von Menschen mit Beeinträchtigung in den
geschützten Werkstätten ein Entgelt vor, das nicht unter dem sozialen Mindesteinkommen liegen darf. Das soziale
Mindesteinkommen liegt derzeit auf eine Einzelperson bei rund 600 Euro. Bisher erhielten die MitarbeiterInnen in
den Werkstätten ein Taschengeld von rund 180 Euro monatlich. Die Lebenshilfe erachtet die Einführung des Entgeltes im Sinne des Landesgesetzes als Meilenstein der sozialen Politik in Südtirol. Dadurch kommt man dem Ziel
der UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen näher und festschreibt, dass Men-
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schen mit Beeinträchtigung die Möglichkeit haben sollen, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Bekanntermaßen wurde die UN-Konvention bereits 2009 vom italienischen Parlament und 2011 von der EU-Kommission ratifiziert." E poi chiedevano almeno di essere sentiti su questa cosa, non so se l'avete fatto.
Quindi le motivazioni che porta la Lebenshilfe sono chiare e sono state anche le nostre motivazioni. Abbiamo presentato un emendamento che consiste in questo. Il comma 1 viene cancellato e viene sostituito con una
correzione linguistica che andava fatta, perché nel testo italiano è scritto un concetto un po' diverso da "Entgelt"
che è scritto nel testo tedesco, quindi si propone di introdurre la parola "indennità" che corrisponde al termine
tedesco.
Per il resto l'emendamento cancella questo articolo quindi lascia intatta la misura, solo che al posto della
parola "una retribuzione" che in lingua italiana non è esatta, viene introdotta la parola "una indennità".
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Ich könnte es mir jetzt auch einfach machen und sagen:
"Wunderbar, das muss erhalten bleiben". Ich glaube, die intellektuelle Redlichkeit gebietet schon, dass wir hier
einen Unterschied machen.
Das, was Du, Kollege Dello Sbarba, gesagt hast, gilt natürlich für den Arbeitsmarkt; das ist schon klar. Für
den Arbeitsmarkt muss eine bestimmte Tarifuntergrenze, ein bestimmter Mindestlohn usw. gelten. Das bin ich
schon der Meinung, aber wir müssen schon sehen, dass es hier um geschützte Werkstätten geht. Es gibt eine
ganze Reihe von Leistungen, die zusätzlich schon da sind. Wenn wir diesen Mindestlohn in den geschützten
Werkstätten lassen, dann schaffen wir ein Ungleichgewicht im Verhältnis zum freien Arbeitsmarkt, denn dort gibt
es einen Mindesttariflohn für verschiedene Kategorien, für verschiedene Aspekte, aber die Zusatzleistungen nicht.
Das ist das Problem. Wir schaffen dann eine Ungleichheit, ein Ungleichgewicht und da haben wir diese Problematik. Wenn wir das in den geschützten Werkstätten belassen, dann ist es zwar, glaube ich, für die betroffene Kategorie ein absoluter Gewinn, ein Vorteil – das würde ich auch gerne haben, wenn ich in einer geschützten Werkstätte wäre -, aber eines vergisst man dabei. Es gibt eine ganze Reihe von Leistungen bereits zusätzlich, die wir
dann nicht mit einberechnen. Wenn ich jetzt den einzelnen Aspekt, die einzelne Person, die dort in der geschützten Werkstatt arbeitet und ihr diesen Mindestlohn, dieses Mindestentgelt gebe, dann kann ich sagen, dass es der
Würde der einzelnen Person angemessen ist. Wenn ich allerdings alle Leistungen beziffere, die es zusätzlich gibt,
die schon in der Struktur der geschützten Werkstatt enthalten sind, … Eine geschützte Werkstätte kostet etwas
auch der öffentlichen Hand. Es ist nicht so, dass es ein Privatbetrieb ist, sondern im Prinzip auch eine finanzierte
öffentliche Struktur, teilfinanzierte oder zur Gänze finanzierte Struktur. Deshalb muss man alle Leistungen mit
einrechnen, alle Kosten mit einrechnen. Dann kommen wir, denke ich einmal, garantiert wieder auf ein Mindestentgelt.
Wie gesagt, wenn man die Einzelperson sieht, dann ist es relativ angenehm zu sagen, dass wir es lassen
und es gut geht. Ich glaube nicht, dass es im Verhältnis zum freien Arbeitsmarkt dann wieder gerecht wäre. Ich
glaube schon, dass es gerechtfertigt ist, wenn wir es jetzt, wie es vorgeschlagen ist, ändern.
PRÄSIDENT: Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, dann stimmen wir über die Änderungsanträge
ab.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 1: mit 11 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen und 4
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Der Änderungsantrag Nr. 2 ist zurückgezogen.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 3: mit 18 Ja-Stimmen und 14 Stimmenthaltungen genehmigt.
Möchte jemand das Wort zum so geänderten Artikel 17 ergreifen? Abgeordneter Dello Sbarba, bitte.
DELLO SBARBA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Volevo specificare una cosa rispetto a
quanto diceva il collega Pöder. A parte il fatto che io conosco per esempio un nostro iscritto nei Verdi di Bolzano la
cui sorella ha un figlio che nel laboratorio protetto prende 43 euro al mese. Quindi non tutti prendono 180 euro al
mese, c'è anche chi prende 43 euro.
La seconda cosa che volevo dire è che c'è anche chi lavora nel laboratorio protetto ed è assegnato ad imprese, alla Würth ecc. e ritorniamo all'esempio che ci aveva fatto l'associazione in cui c'erano due persone disabili,
una che lavora alla Würth e una che lavora alla MEMC, l'uno è occupato, l'altro è assegnato al laboratorio protetto,
uno prende 180 euro al mese e l'altro prende uno stipendio normale e fanno più o meno lo stesso lavoro. Io mi
aspettavo che da queste situazioni diverse, magari con una modifica oppure semplicemente con una norma di
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attuazione si potesse tenere conto di queste diverse situazioni, perché è chiaro che ci sono persone per le quali il
laboratorio protetto è quasi un elemento terapeutico, però ci sono altre persone che fanno un lavoro non solo dentro una struttura pubblica ma anche in strutture private, assegnate e inviate dal laboratorio protetto. Mi sembra che
quelli che sono fuori, adesso non ho con me i dati, fossero la metà delle 600 persone che sono interessate, e queste 400 persone lavorano in normali posti di lavoro naturalmente con tempi e modi un po' diversi. Speravo che
almeno si potesse arrivare a tener conto di queste diverse situazioni, invece si taglia tutto come una falce.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Artikel 17 ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 17 Ja-Stimmen, 6 NeinStimmen und 9 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 17-bis
Änderung des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über
die Schutzhütten – Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz”
1. Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende
Fassung:
„Art. 2 (Bau und Erweiterung von Schutzhütten - Anerkennung als Schutzhütte) - 1. Die Konzession
für den Bau neuer Schutzhütten wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt. Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß
und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die
Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des
Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der Landschaftsschutzkommission laut Artikel
2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.
2. Für alle Bauvorhaben an bestehenden Schutzhütten, einschließlich deren Abbruch und Wiederaufbau, ist die Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung laut Artikel 8 Absatz 4
des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, einzuholen.
3. Die Anerkennung als Schutzhütte kann vom Landesrat für Tourismus, nach Einholen des Gutachtens des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, verfügt oder widerrufen werden.
4. Die Inhaber der Liegenschaften, deren Anerkennung als Schutzhütte widerrufen wurde, können
die Ausstellung der Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe beantragen. Diese wird ihnen erteilt, wenn sie die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen besitzen und die Räume den einschlägigen Gesundheitsvorschriften entsprechen. Besitzt der Inhaber die subjektiven Voraussetzungen nicht, so kann er die notwendige Qualifikation innerhalb von zwei Jahren ab Widerruf der Anerkennung als Schutzhütte erwerben. In diesem Zeitraum bleibt das Recht zur Bewirtschaftung des
Betriebs aufrecht. Die Bewirtschaftung von Schutzhütten wird für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, als
gültig anerkannt.“
---------Art. 17-bis
Modifica della legge provinciale 7 giugno 1982, n. 22, “Disciplina
dei rifugi alpini – Provvidenze a favore del patrimonio alpinistico provinciale”
1. L’articolo 2 della legge provinciale 7 giugno 1982, n. 22, e successive modifiche, è così sostituito:
"Art. 2 (Costruzione e ampliamento di rifugi alpini - Qualifica di rifugio alpino) - 1. La concessione per
la costruzione di nuovi rifugi alpini è rilasciata previo nullaosta della Giunta provinciale. La Giunta
provinciale esamina il progetto con riferimento alla dimensione e all'opportunità dell'opera ai fini delle
esigenze dell'alpinismo ed escursionismo nonché con riferimento alle caratteristiche e alle ubicazioni
di cui all'articolo 1, sentiti i pareri della Consulta per le attività alpinistiche di cui all'articolo 22 della
legge provinciale 13 dicembre 1991, n. 33, e della Commissione per la tutela del paesaggio di cui
all'articolo 2, comma 1, lettera b), della legge provinciale 25 luglio 1970, n. 16, e successive modifiche.
2. Per tutti i progetti di costruzione riguardanti rifugi alpini esistenti, compresi i relativi abbattimenti e
ricostruzioni, viene richiesta l’autorizzazione paesaggistica rilasciata dall’amministrazione provinciale
ai sensi dell’articolo 8, comma 4, della legge provinciale 25 luglio 1970, n. 16, e successive modifiche.
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3. La qualifica di rifugio alpino può essere attribuita o revocata dall'assessore provinciale al turismo,
sentito il parere della Consulta per le attività alpinistiche di cui all'articolo 22 della legge provinciale
13 dicembre 1991, n. 33.
4. I titolari degli immobili ai quali è stata revocata la qualifica di rifugio alpino possono richiedere il rilascio della licenza di esercizio ricettivo e hanno diritto a ottenerla se sono in possesso dei relativi
requisiti soggettivi e se i vani corrispondono alle vigenti norme sanitarie. Se i titolari non sono in possesso dei requisiti soggettivi, possono acquisire la qualificazione necessaria entro due anni dalla revoca della qualifica di rifugio alpino, conservando nel frattempo il diritto alla gestione dell'esercizio.
L'attività di gestione di rifugi alpini è riconosciuta valida ai fini dell'applicazione dell'articolo 22,
comma 1, lettera c), della legge provinciale 14 dicembre 1988, n. 58, e successive modifiche.”
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 17-bis? Keine. Ich eröffne die Abstimmung: mit 20 Ja-Stimmen und 13
Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 17-ter
Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25 „Rechtsstellung
der Bediensteten der Krankenhauskörperschaften
im Rahmen der Durchführung der Reform des Gesundheitswesens. Ermächtigung
zur Ausübung der ärztlichen Berufe mit im Ausland erworbenen Fachtiteln“
1. Artikel 20 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, erhält folgende Fassung:
„1. Den im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1975, Nr. 56, zur Ausübung der medizinischen Hilfsberufe ermächtigten Bediensteten wird der in öffentlichen Sanitäts- und Krankenhauskörperschaften im Ausland geleistete sanitäre Dienst mit Beschluss der Landesregierung und gemäß
Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, anerkannt.“
---------Art. 17-ter
Modifica della legge provinciale 25 giugno 1976, n.25, “Stato giuridico
dei dipendenti degli enti ospedalieri nel quadro
dell'attuazione della riforma sanitaria. Autorizzazione all'esercizio delle
professioni sanitarie con titoli di specializzazione conseguiti all'estero”
1. L’articolo 20 della legge provinciale 25 giugno 1976, n. 25, è così sostituito:
“1. Al personale autorizzato all'esercizio delle professioni e arti sanitarie ausiliarie ai sensi della legge
provinciale 22 dicembre 1975, n. 56, è riconosciuto il servizio sanitario prestato all'estero, presso enti
pubblici sanitari e ospedalieri, con deliberazione della Giunta provinciale e ai sensi della legge 10 luglio 1960, n. 735.”
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 17-ter? Keine. Ich eröffne die Abstimmung: mit 19 Ja-Stimmen und 13
Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 17-quater
Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung
des Landesgesundheitsdienstes“
1. Nach Artikel 19 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. In Abweichung von der im Absatz 4 vorgesehenen Bestimmung übt der im Jahre 2012 im Sanitätsbetrieb eingesetzte Sanitätsrat weiterhin seine Funktionen bis zum Abschluss der Gesundheitsreform aus, welcher innerhalb 31. Dezember 2016 vorgesehen ist.“
---------Art. 17-quater
Modifica della legge provinciale 5 marzo 2001, n. 7, “Riordinamento
del servizio sanitario provinciale”
1. Dopo il comma 4 dell’articolo 19 della legge provinciale 5 marzo 2001, n. 7, e successive modifiche, viene aggiunto il seguente comma:
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“5. In deroga a quanto previsto al comma 4, il Consiglio dei Sanitari insediato presso l'Azienda Sanitaria nell'anno 2012, continua a esplicare le sue funzioni fino al completamento della riforma sanitaria, previsto entro il 31 dicembre 2016."
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 17-quater? Keine. Ich eröffne die Abstimmung: mit 19 Ja-Stimmen und
15 Stimmenthaltungen genehmigt.
5. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 18
Aufhebungen
1. Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:
a) Artikel 8-bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung,
b) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11,
c) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,
d) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5,
e) Artikel 12 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12,
f) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6.
---------CAPO V
ABROGAZIONE DI NORME
Art. 18
Abrogazioni
1. Sono abrogate le seguenti disposizioni:
a) il comma 4 dell'articolo 8-bis della legge provinciale 11 agosto 1998, n. 9, e successive modifiche;
b) il comma 2 dell’articolo 2 della legge provinciale 23 dicembre 2014, n. 11;
c) l’articolo 3 della legge provinciale 11 maggio 1988, n. 18, e successive modifiche;
d) l’articolo 7 della legge provinciale 19 marzo 1991, n. 5;
e) il comma 8 dell’articolo 12 della legge provinciale 29 giugno 2000, n. 12;
f) l’articolo 29 della legge provinciale 19 maggio 2015, n. 6.
Hierzu gibt es zwei Änderungsanträge, die gemäß Artikel 97-quater der Geschäftsordnung gemeinsam behandelt werden.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht vom Abgeordneten Pöder: Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b): "Der
Buchstabe wird gestrichen."
Articolo 18, comma 1, lettera b): "La lettera è soppressa."
Änderungsantrag Nr. 2, eingebracht vom Abgeordneten Pöder: Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f): "Der
Buchstabe wird gestrichen."
Articolo 18, comma 1, lettera f): "La lettera è soppressa."
Abgeordneter Pöder, bitte.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Der Landtag ist nicht das Versuchslabor der Landesregierung und auch nicht das Abnickorgan. Hier wird ein IRAP-Ausgleich, nennen wir es nicht Senkung, abgeschafft,
der infolge der staatlichen IRAP-Schraube, die angezogen wurde, hier im Landtag im Dezember 2014 beschlossen wurde. Man hat gesagt, der Staat will mit der IRAP nach oben und wir gleichen das aus, weil wir das nicht
mitmachen. Jetzt schafft man es wieder ab, weil der Staat mit dem Verfassungsgericht wedelt.
Ich kann nicht beurteilen, was die Folge dieser Maßnahme ist. Das wird man in der Kommission vielleicht
besprochen haben. Heißt das, dass die Erhöhung des Staates nachträglich rückwirkend auf die Betriebe aufgerechnet wird, dass die Betriebe jetzt nachzahlen müssen? Was bedeutet das jetzt? Jedenfalls bin ich der Meinung,
dass wir damals diese Möglichkeit in Anspruch genommen haben und wir darauf beharren sollen und basta.
Wir haben in diesem Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen vorgenommen, weil der Staat mit dem
Verfassungsgericht gewedelt hat. Das kann nicht die Logik sein. Entweder wir bleiben bei bestimmten Dingen oder
wir beharren darauf oder wir gehen sie gar nicht einmal an, wenn wir nicht davon überzeugt sind. Ich weiß nicht,
wie gesagt, was die Folge ist. Das ist mir auch relativ wurst. Ich habe einen Streichungsantrag für diesen Strei-
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chungsantrag gebracht und bin der Meinung, dass wir diese Maßnahme vom Dezember 2014 nicht zurücknehmen
sollen, was immer auch passiert. Dann soll der Staat halt vor das Verfassungsgericht gehen, das werden wir dann
sehen.
Das nächste ist das Personalgesetz. Das ist einer der Kernpunkte, der hier so im Vorbeigehen ganz zum
Schluss noch einmal ganz schnell gestrichen wird. Das ist einer der Kernpunkte des Personalgesetzes gewesen.
Der Generationenpakt und die Möglichkeit, dass wir damit dann doch Arbeitsplätze freischaufeln, wurden angekündigt. Das wird jetzt nicht freigeschaufelt, sondern ganz einfach beerdigt, "nur" das mag für die Exekutive ein
Problem sein, das verstehe ich schon, aber nur deshalb, weil der Staat sagt, das dürft Ihr nicht, weil man keine
Zuständigkeit hätte, das geht so nicht, das streichen wir wieder, weil wir sonst das Problem haben. Entweder wir
ziehen es durch oder wir lassen es gleich sein. Wir waren davon überzeugt, denn es war immer schon die Frage,
ob das nicht doch haarscharf irgendwo an der Zuständigkeitsproblematik vorbeigeht usw. Wir haben es beschlossen und dann bleiben wir eben dabei. Das hat nichts mit Sturheit gegen Diplomatie zu tun. Das wird jetzt so aufgerechnet. Wir sind diplomatisch, wir versuchen es einmal und wenn es nicht geht, dann nehmen wir es wieder zurück. Die Gesetzgebung ist kein Versuchslabor. Das möchte ich schon noch unterstreichen. Wenn wir hier die
Gesetzgebung vornehmen und diese Art von Gesetzgebung auch angehen, dann sollten wir das, glaube ich, in
bestimmten Bereichen auch durchziehen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang noch etwas anmerken. Ich nehme kurz auf die Anhörungsgeschichte
Bezug, obwohl ich nicht inhaltlich darauf eingehe. Ich gehe nicht auf das Mediengesetz ein, weil das hier nicht
geht, sondern grundsätzlich. Es gibt zwei Rollen und der Landtag vernachlässigt seine Rolle. Das ist nicht die
Schuld der Landesregierung. Der Landtag muss sich zur Gesetzgebung eine eigene Meinung bilden. Diese Haushaltsgesetze sind ganz spezielle Gesetze, aber auch andere Gesetze, auch das Mediengesetz. Wir oder die
Mehrheit im Landtag gehen immer davon aus, dass die Landesregierung eine ganze Reihe von Anhörungen gemacht und mit den Kategorien bereits geredet hat, das stimmt alles, das ist aber die Landesregierung. Das ist
auch nicht Eure Schuld. Ich mache das der Mehrheit und dem Landtag, uns selbst, zum Vorwurf. Wir müssen uns
eine eigene Meinung zu den Gesetzentwürfen bilden.
Wenn die Landesregierung ihren Iter schon über die Bühne gebracht hat, dann ist das wunderbar, denn das
ist auch die Aufgabe der Landesregierung, wenn sie einen Gesetzentwurf vorschlägt. Der Landtag muss sich eine
eigene Meinung bilden und wenn er es für nötig hält, dann sollte er rechtzeitig eigene Anhörungen machen, eigene Gespräche mit Kategorien führen und eigene Informationen einholen. Wir sind zu einem Abnick- und Durchwinkorgan der Landesregierung geworden, verkommen in den letzten Legislaturen bereits. In dieser Legislatur
wird es noch schlimmer. Es hätte besser werden sollen, aber es wird noch schlimmer, weil die Mehrheit offensichtlich der Meinung ist, dass die Landesregierung ihre Arbeit schon erledigt hat. Dann brauchen wir nur mehr
durchzuwinken und vielleicht noch am einen oder anderen herumzubasteln. Das kann nicht die Logik sein. Dann
braucht es den Landtag nicht. Wir winken da einfach durch und sagen, dass es schon so seine Richtigkeit haben
wird, dass man noch ein bisschen herumbasteln dürfe und dann machen wir das einfach mit, denn die Landesregierung hat sich schon ihre Gedanken gemacht. So kann die Logik nicht sein, auch hier bei diesem Gesetzentwurf
nicht. Ich bin der Meinung, dass wir, der Landtag sagen muss, dass man das beschlossen hätte und es dabei
bleiben würde. Da könnt Ihr der Meinung sein, Ihr arbeitet diplomatisch mit Rom wie viel Ihr wollt, wir sind der
Meinung, dass das so beschlossen worden ist. Das hält auch und das beschließen wir. Dann müsst Ihr das auch
umsetzen.
Wenn im Gesetzgebungsausschuss – das ist für mich einfach skurril – zu einem Gesetzentwurf eine Anhörung verlangt oder vorgeschlagen wird und das abgelehnt wird, dann lösen wir den Gesetzgebungsausschuss
einfach auf. Im Zusammenhang mit dem Mediengesetz könnten wir das tun. Dazu braucht es den Gesetzgebungsausschuss nicht. Wenn wir hier im Plenum alles wieder umkrempeln müssen, dann vernachlässigt der
Landtag einfach seine Aufgabe. Das ist nicht die Schuld der Landesregierung, denn diese hat ihre Aufgabe erledigt und hat eine bestimmte Meinung. Der Landtag kann in der Vorgangsweise auch eine andere Meinung haben.
Zum Schluss wird es eine Mehrheit geben, das ist schon klar, aber in der Vorgangsweise kann der Landtag ohne
weiteres auch einmal eine andere Rolle einnehmen und sich selbst eine Meinung bilden und sich selbst einmal mit
den Kategorien unterhalten. Das wird hier in diesen Bereichen nicht getan.
Abschließend zur IRAP-Senkung. Ich bin der Meinung, dass wir darauf beharren sollten. Einen Kernpunkt
des Personalgesetzes sollen wir nicht streichen.
DELLO SBARBA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): La lettera d) prevede la cancellazione
del comitato tecnico che è previsto dalla legge per la cooperazione e lo sviluppo, cioè era il comitato tecnico che
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analizza i progetti, dà dei pareri e poi orienta le scelte della Giunta provinciale. A me pare che questo comitato
tecnico abbia ben funzionato che si possa domandarci se ha senso cancellarlo e soprattutto se cancellato allora le
decisioni le prendano solo gli uffici e se esistano dei criteri a cui dei criteri ancoreranno in maniera chiara e trasparente le loro decisioni. Volevo domandare se l'abolizione del comitato tecnico per la cooperazione e lo sviluppo è
stata discussa con il comitato tecnico stesso o con le associazioni di volontariato del settore che a questo comitato
tecnico storicamente hanno fatto riferimento. Non so se il presidente Kompatscher ha sentito la domanda, forse è
meglio se la ripeto. L'abolizione del comitato tecnico per la cooperazione e lo sviluppo l'avete discussa con i Betroffenen?
STEGER (SVP): Ich bin jetzt ein bisschen unsicher. Ich habe mir gedacht, dass ich diesen Gesetzentwurf
und auch die Aufhebungsnorm habe, die mir immer wichtig ist, wenn Gesetzentwürfe gemacht werden. Ich
möchte, dass es immer auch Aufhebungsnormen sind, denn es ist auch klar, dass wir schauen müssen, dass wir
entrümpeln, dass wir zusammenfassen, dass wir die Gesetzesakte leichter lesbar machen.
Ich habe geglaubt, den Artikel 18 sorgfältig angeschaut zu haben. Ich habe genau die entgegengesetzte
Meinung vom Kollegen Pöder. Deshalb möchte ich, dass uns der Landeshauptmann sagt, was wirklich Sache ist.
Ich bin davon ausgegangen, dass durch diese Abschaffung dennoch für das Land absolute Freiheit in Bezug auf
die Herabsetzung und Hinaufhebung der IRAP gewährleistet ist. Das ist das, was wir im Landtag wollen. Wir wollen Freiheit und Autonomie von A bis Z haben. Das gelingt uns nicht immer, aber ich habe es so gelesen, dass
durch diese Norm auf jeden Fall die Freiheit, die Autonomie des Landtages in Sachen IRAP, und zwar nach oben,
nach unten sich zu bewegen, gewährleistet ist, wie es richtig ist. In welche Richtung wir uns bewegen, ist dann
eine politische Frage, das ist klar. Ich sage es immer wieder, weil man schon wissen muss, wo die strategische
Ausrichtung der politischen Mehrheit in dieser Legislaturperiode geht. Sie geht eher nach unten und nicht nach
oben, also Richtung Entlastung und nicht Belastung. Dies zum einen.
Zum anderen, Herr Kollege Pöder, Sie haben meine Kolleginnen und Kollegen der Mehrheit direkt angesprochen. Ich weiß nicht, Sie sind ein lang gedienter Parlamentarier und wissen sicher, wie die Arbeiten der Opposition vor sich gehen, weil Sie Teil davon sind. Durch Ihre Erfahrung wissen Sie aber auch, wie Mehrheitsbildung in der Mehrheit passiert. Wir haben oft ganz harte Diskussionen in unserer Landtagsfraktion und wir nehmen
nicht alles auf, was die Landesregierung vorschlägt. Die Landesregierung muss sich sehr wohl mit uns auseinandersetzen, Diskussionen abführen und Konzessionen machen. Viele der gesetzgeberischen Akte sehen immer
wieder Konzessionen auch seitens der Landesregierung gegenüber den Abgeordneten der Mehrheit vor. Das
passiert, Kollege Pöder, nicht immer im Plenum des Landtages, aber das ist, glaube ich, in jedem Parlament so,
dass die Mehrheit sich untereinander trifft und miteinander die Weichenstellungen definiert. So passiert es auch
bei uns. Sie können also unbesorgt sein. Die Landtagsmandatare der Mehrheit werden nicht von der Landesregierung überrollt. Ich darf Ihnen auch sagen, dass es eine sehr transparente, eine sehr offene Diskussion gibt.
Ich bin das zweite Mal im Landtag eingezogen und habe die Vorgangsweise in der Fraktion der letzten Legislaturperiode und auch dieser Legislaturperiode erlebt. Auch damals wurde diskutiert. Ich kann Ihnen aber sagen, dass 360-Grad-Diskussionen bei uns an der Tagesordnung sind und sehr wohl die Bereitschaft der Landesregierung besteht, denn sie muss die Mehrheiten organisieren und den Mandataren der Mehrheit auch das eine
oder andere Zugeständnis machen und das auch die Öffentlichkeit weiß. Die Mandatare der Mehrheit sind keine
Abnicker. Sie haben ihre Positionen zu den verschiedenen Themen. Wir haben Spezialisten in den verschiedensten Bereichen und wir stellen die Landesregierung sehr wohl auf die Probe in anderen Gremien, nicht im Landtagsplenum, sondern in unseren Fraktionssitzungen, die, wie Sie wissen, sehr oft stattfinden und die auch ein
Aufwand sind, aber ich glaube, dass dies auch die parlamentarische Tätigkeit der Mehrheitsmandatare ist.
Wenn Sie über die Mandatare der Mehrheit reden, dann sollten Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass wir
eine interne Dialektik haben, die sehr wohl auch dazu führt, dass unsere Mandatare mit der Landesregierung nicht
nur eine gute Zusammenarbeit haben, sondern sehr wohl auch auf die Entscheidungen in den Bereichen, die sie
betreffen, Einfluss nehmen. Im Plenum kommt dann nicht mehr all das zum Vorschein, was wir schon in der Fraktion, in unseren Gremien, die wir intern haben, vereinbaren und ausmachen. Das wollte ich nur sagen, weil ich
glaube, dass die Arbeit in einem Landtag, in einem Parlament nicht nur von der Plenumsarbeit abhängt, sondern
sehr wohl von der Vorarbeit und Arbeit, die in den Kommissionen stattfindet, die aber auch in den Gremien der
politischen Minderheiten und in den Gremien der politischen Mehrheit stattfinden. Das war mir einfach wichtig zu
sagen. Wir haben in dieser Legislaturperiode, aus meiner Sicht, eine produktive Zusammenarbeit mit der Landesregierung.
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KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Ich darf jetzt zur Frage Stellung nehmen, ob das abgesprochen worden ist. Landesrätin Stocker musste übrigens zu einem Termin. Sie hat diesem zugesagt, weil sie geglaubt hat, dass wir nach 15.15 Uhr nicht mehr weiterarbeiten. Sie wird gleich wieder zurückkommen.
Meines Wissens sind alle Bestimmungen im Vorfeld mit den betroffenen Gruppen diskutiert worden und
somit auch diese. Das wird Ihnen dann die Landesrätin noch einmal bestätigen können.
Zu dem, was Kollege Pöder gesagt hat. Zunächst zum Personalgesetz Artikel 29. Das eine ist die Frage,
das hat aber nichts mit Diplomatie zu tun in diesem Fall, sondern die Frage, wie man auch wirklich klug vorgeht.
Nachdem uns unsere Rechtsberater gesagt haben, dass wir, falls der Staat vor hat, diese Bestimmung wegen der
Nichtzuständigkeit im Bereich der Vorsorge anzufechten, das Problem haben, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sondern mit Sicherheit der Verfassungsgerichtshof dem Staat recht geben wird. Wenn
man jetzt ein Kämpfer für die Autonomie ist, dann trifft man in diesem Fall eine Entscheidung, die besagt, dass ein
solches Urteil ein Rückschritt für die Autonomie ist, denn ich kämpfe weiterhin dafür, dass wir auch in diesem Bereich die Zuständigkeit haben. Deshalb ziehen wir klugerweise diesen Artikel zurecht, gerade um das Ziel zu erreichen, denn dieses Urteil wäre eine große Hürde wieder dafür, wo wir bereits daran arbeiten, dass wir solche Dinge
künftig auch machen dürfen. Da hätten wir selbst in Rom Schwierigkeiten. Das ist kein voraussagender Gehorsam, denn wenn die Aussicht 80 zu 20 Prozent gewesen wäre, dann wäre die Bewertung eine andere gewesen.
Bei nur 20 Prozent Chancen überlegt man sich schon, ob wir das mit allen Mitteln gewinnen wollen, aber wenn es
heißt mit Sicherheit nicht, dann wäre das schlicht und einfach Dummheit, sich noch selbst ins Knie zu schießen.
Warum haben wir das überhaupt gemacht? Die Regierung hätte die Anfechtung gar nicht ankündigen können, so wie sie es bereits mit der Lombardei getan hat. Das war unsere Überlegung. Wenn es bei den Lombarden
durchgegangen ist, obwohl wir wissen, dass diese noch viel weniger Zuständigkeit als wir haben, dann werden wir
das auch machen. Die Erklärung der Regierung war ganz interessant; ich habe es hier schon offen gesagt. Das
war eine "svista" und das wird sowieso fallen. Das hilft mir jetzt wenig habe ich gesagt, aber Tatsache ist, dass die
Anfechtung angekündigt worden ist und dann wäre es nicht klug gewesen.
Ganz interessant wird das andere Thema, und zwar die IRAP. Wir können hier alles zum Anlass nehmen,
um seine eigene politische Position oder auch die Meinung, die man über die Landesregierung hat, irgendwie zu
unterstreichen und möglicherweise die Arbeit der Landesregierung ins Lächerliche zu ziehen. Man sollte schon ein
bisschen eine Ahnung haben, wovon man überhaupt spricht.
Diesen Artikel, den wir hier abschaffen, haben wir eingeführt als die italienische Regierung angekündigt hat,
eine IRAP-Senkung vornehmen zu wollen. Wir müssen dort vom wesentlich höheren Niveau etwas hinunter. Wir
waren hier bei der IRAP. Die Form, wie das die italienische Regierung vornahm, hätte zur Folge gehabt, dass
diese möglicherweise bei uns dann noch einmal gegriffen hätte, diese Senkung der italienischen Regierung und
uns somit Haushaltsmittel gefehlt hätten, die wir im Haushaltsgesetz schon eingeplant hatten, weil wir schon vorher Senkungen vorgenommen haben. Deshalb dieser Artikel. Der ist jetzt aber nicht mehr notwendig. Sonst hätten
wir es im Nachhinein mit einem Beschluss der Landesregierung wieder nach oben korrigieren müssen. Um das zu
vermeiden, haben wir diesen Artikel gemacht. Das brauchen wir jetzt nicht mehr. Das war dieser einmalige Anlassfall.
Wir haben weiterhin die Freiheit, die IRAP auf Null zu setzen, nach oben zu geben usw. Somit ist dies kein
Verzicht auf irgendeine Autonomie oder sonst was, sondern ganz einfach die Abschaffung einer Norm, die nur
einen Anlassfall geregelt hat, damit wir nicht, nachdem wir uns schon einig waren, wie der Haushalt ausschauen
und der IRAP-Steuersatz für dieses Haushaltsjahr sein soll und nur der Staat später dran war, im Nachgang hätten noch einmal korrigieren müssen. Das ist nämlich die Norm. Deshalb sollte man sich die Dinge schon vorher
anschauen, bevor man solche Anschuldigungen in den Raum stellt. Hier geht es einzig und allein darum, ein bisschen Sauberkeit im Gesetzesdschungel zu schaffen, damit wir nicht Normen herumstehen haben, die überhaupt
keine Anwendung finden und keinen Sinn mehr machen. Wir haben die Freiheit, die IRAP so festzulegen wie wir
wollen.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über die Änderungsanträge ab.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 1: mit 4 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen und 8
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Änderungsantrag Nr. 2: mit 9 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen und 5
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 18? Abgeordneter Pöder, bitte.
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PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Ich bleibe bei meiner Grundsatzkritik, dies aber nicht um
des Rechthabens willen, denn wenn es so ist, wie hier die Mehrheit und auch die Landesregierung behauptet,
dann kann man Euch ohne weiteres auch einen gewissen Regierungspopulismus vorwerfen. Die Normen, die wir
hier laufend zurücknehmen mit dem Hinweis, dass der Staat mit irgendwelchen Verfassungsgerichtsverfahren und
Zuständigkeitskonflikten usw. gedroht hat, kündigt Ihr vorher großartig in Pressekonferenzen oder öffentlich an:
Das machen wir, Generationenpakt, IRAP, da machen wir nicht alles mit, das eine oder andere. Wir haben in diesem Gesetzentwurf zwölf Normen, die zurückgenommen werden, zwölf Absätze, in denen Normen zurückgenommen werden. 21 Absätze dieser 19 Artikel betreffen Korrekturen. Korrekturen können immer sein, aber es sind
12 Normen, wo wir Punkte zurücknehmen. Das ist dann eine Art Regierungspopulismus, wenn ich hergehe, etwas
vorschlage bzw. etwas ankündige, was ich danach nicht umsetze bzw. nicht darauf beharre. Das ist das Interessante, denn Ihr habt schon die Schlagzeile gehabt. Die große Schlagzeile, dass wir das zurückziehen, findet man
dann nicht mehr, aber die große Schlagzeile, dass man das umgesetzt hat, lesen wir alle.
Der zweite Punkt, Kollege Steger. Ich habe ausdrücklich vom Landtag gesprochen, der zum Abnickorgan
und Durchwinkorgan geworden ist. Die Mehrheit hat aufgrund ihrer Mehrheit einen Anteil und den größeren Anteil
daran. Der englische Begriff "wag the dog" trifft es eigentlich ziemlich gut, das heißt, der Schwanz wedelt mit dem
Hund. Wenn man den Landtag einmal despektierlich als Hund sozusagen bezeichnen darf, dann wedelt die Landesregierung mit dem Landtag, dann wedelt die Landesregierung – es gibt edle Hunde – mit dem Landtag. Der
Landtag darf ab und zu einmal den eigenen Schwanz sozusagen die Landesregierung anbellen, aber trotzdem
wedelt die Landesregierung mit dem Landtag "wag the dog". So einfach ist momentan das Verhältnis und es ist,
leider Gottes, so, aber ich bleibe bei dieser Fundamentalkritik auch an der Arbeit der Landesregierung. Es ist
ziemlich viel Gewurstle dabei, ziemlich viel Ankündigung und letztlich unterm Strich an Substanz bleibt dann wieder wenig übrig, wenn wir heute zum Beispiel dieses Gesetz anschauen, was da drinnen ist. Es ist die Schuld des
Landtages und nicht der Landesregierung, wenn der Landtag seine Aufgabe nicht oder nicht im vollen Umfang
wahrnimmt, das ist schon klar. Dass er sie nicht wahrnimmt, kann man nicht sagen, aber nicht im vollen Umfang.
Ich glaube, dass es manchmal doch besser wäre, der Landtag würde sich seine eigene Meinung bilden und sagen, dass man da nicht mitmache.
PRÄSIDENT: Wir stimmen somit über den Artikel 18 ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen, 6
Nein-Stimmen und 6 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 19
Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
---------Art. 19
Entrata in vigore
1. La presente legge entra in vigore il giorno successivo a quello della sua pubblicazione nel Bollettino Ufficiale della Regione.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 19? Keine. Ich eröffne die Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen, 1 NeinStimme und 13 Stimmenthaltungen genehmigt.
Landesgesetzentwurf Nr. 49/15
Art. 1
Änderungen an den Einnahmeveranschlagungen
1. Der Einnahmenvoranschlag für das Finanzjahr 2015 ist gemäß beiliegender Anlage A geändert.
2. Aufgrund der Änderungen erhöht sich der Betrag der Einnahmen des Haushaltes 2015 um
143.062.653,34 Euro.
---------Art. 1
Variazioni alle previsioni di entrata
1. Nello stato di previsione dell’entrata per l’anno finanziario 2015 sono introdotte le variazioni di cui
all'annesso allegato A.
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2. Per effetto delle variazioni apportate, l’ammontare delle entrate del bilancio 2015 aumenta di
143.062.653,34 euro.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher:
1. Absatz 1: Am beigelegten Voranschlag der Einnahmen (Anlage A) werden folgende Erhöhungen vorgenommen:
Haushaltsgrundeinheit Nr. 338
+ 700.000,00
2. Absatz 2: Der Betrag von 143.062.653,34 Euro ist mit dem Betrag von 143.762.653,34 Euro ersetzt.
1. Comma 1: All’annesso stato di previsione delle entrate (allegato A) sono apportati i seguenti aumenti:
N. 338 dell’Unità Previsione di Base
+ 700.000,00
2. Comma 2: L’importo di 143.062.653,34 euro è sostituito con l’importo di 143.762.653,34 euro.
Gibt es dazu Wortmeldungen? Herr Landeshauptmann, bitte.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Hier handelt es sich um die Tabelle der Haushaltsgrundeinheiten. Wenn es dazu Fragen gibt, dann stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Änderungsantrag Nr. 1 ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 18 JaStimmen und 14 Stimmenthaltungen genehmigt.
Gibt es Wortmeldungen zum so geänderten Artikel 1? Keine. Dann stimmen wir darüber ab. Ich eröffne die
Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen und 12 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 2
Änderungen an den Ausgabeveranschlagungen
1. Der Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 2015 ist gemäß beiliegender Anlage B geändert.
2. Aufgrund der Änderungen erhöht sich der Betrag der Ausgaben des Haushaltes 2015 um
143.062.653,34 Euro.
---------Art. 2
Variazioni alle previsioni di spesa
1. Nello stato di previsione della spesa per l’anno finanziario 2015 sono introdotte le variazioni di cui
all'annesso allegato B.
2. Per effetto delle variazioni apportate l’ammontare delle spese del bilancio 2015 aumenta di
143.062.653,34 euro.
Änderungsantrag Nr. 1, eingebracht von Landeshauptmann Kompatscher:
1. Absatz 1. Am beigelegten Voranschlag der Ausgaben (Anlage B) werden folgende Änderungen vorgenommen:
Haushaltsgrundeinheit Nr.
Betrag
02100
+ 6.263,52
02110
- 601.967,52
02130
+ 463.600,00
02200
+ 601.967,52
04130
+ 151.500,00
05110
- 6.263,52
23210
- 1.000.000,00
25105
+ 1.000.000,00
25215
+ 1.775,29
26200
+ 700.000,00
27203
- 616.875,29
2. Absatz 2: Der Betrag von 143.062.653,34 Euro ist mit dem Betrag von 143.762.653,34 Euro ersetzt.
1. Comma 1: All’annesso stato di previsione delle spese (allegato B) sono apportate le seguenti variazioni:
N. Unità Previsionale di Base
Importo
02100
+ 6.263,52
02110
- 601.967,52
70
02130
+ 463.600,00
02200
+ 601.967,52
04130
+ 151.500,00
05110
- 6.263,52
23210
- 1.000.000,00
25105
+ 1.000.000,00
25215
+ 1.775,29
26200
+ 700.000,00
27203
- 616.875,29
2. Comma 2: L’importo di 143.062.653,34 euro è sostituito con l’importo di 143.762.653,34 euro.
Bevor wir über den Änderungsantrag Nr. 1 abstimmen, kommen die Haushaltsgrundeinheiten zur Behandlung, zu welchen die Abgeordneten gemäß Artikel 101 Absatz 5 der Geschäftsordnung das Wort verlangt haben
und die mit den derzeit in Behandlung stehenden Änderungsanträgen zusammenhängen.
HGE 15200: Herr Abgeordneter Tinkhauser, bitte.
TINKHAUSER (Die Freiheitlichen): Mir geht es um die HGE 15200.15 "Beiträge an die Handelsunternehmen zur Förderung betrieblicher Investitionen". Ich möchte im Detail wissen, worum es hier geht.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Bei der HGE 15200 geht es um die Förderung für Investitionen im Bereich Handel und Dienstleistungen. Es handelt sich um sehr, sehr kleine Beiträge, und zwar einmal um
190 Euro und dann um 73 Euro. Nachdem dieses Kapitel teilweise vom Rechnungshof nicht parifiziert worden ist
und diese Beiträge in Erhausung gegangen sind, müssen wir sie jetzt herausheben, um das in der Bilanz praktisch
aufzuzeigen. Es sind Beträge, die wir in diesem Kapitel nicht ausgegeben haben, das heißt, dass wir sie fast zur
Gänze ausgeschöpft haben. Das sind Restbeträge gewesen, aber nachdem diese Haushaltsgrundeinheit vom
Rechnungshof aus anderen Gründen, die im Rechnungshofbericht enthalten sind, nicht gutgeheißen worden ist,
müssen wir das, wenn diese in Erhausung gehen, herausheben. Das ist die Operation. Diese Beträge, einmal 190
Euro und dann 73 Euro, müssen separat aufscheinen.
PRÄSIDENT: HGE 19115 und 18105: Herr Abgeordneter Blaas, bitte.
BLAAS (Die Freiheitlichen): Bei der HGE 19115 geht es um betriebliche Kindertagesstätten. Hier gibt es
einen Unterschied von 155.000 Euro.
Bei der HGE 18105 geht es um die Südtirol Marketing. Auch hier gibt es eine Variation von 80.000 Euro.
Ich möchte nur einige Details, und zwar betreffend den doch etwas beträchtlichen Unterschied bei den betrieblichen Kindertagesstätten und diese Marginaldifferenz bei Südtirol Marketing immer im Verhältnis.
KOMPATSCHER (Landeshauptmann - SVP): Bei der HGE 18105 "Südtirol Marketing" geht es um einen
Betrag, der ursprünglich angefordert worden ist, aber dann keine Verwendung gefunden hat, weil man dies anderweitig finanziert hat. Deshalb wird dieses Kapitel auf Null gestellt. Diese 80.000 Euro sind praktisch nicht gebraucht worden, weil man die Finanzierung für dieses Vorhaben mit dem bereits vorhandenen Budgets machen
konnte.
DEEG (Landesrätin für Familie und Verwaltungsorganisation - SVP): Kollege Blaas, wir haben im Bereich der Kinderbetreuung, was die KITAS und Betriebs-KITAS anbelangt, in diesem Jahr aufgestockt und diesen
Betrag im Prinzip für die Betriebs-KITAS umgebucht und aufgestockt, weil mehr Plätze angefordert und auch mehr
Kinderbetreuungsstunden gebraucht wurden. Wir finanzieren danach.
PRÄSIDENT: Wir stimmen über den Änderungsantrag Nr. 1 ab. Ich eröffne die Abstimmung: mit 15 JaStimmen und 12 Stimmenthaltungen genehmigt.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 2? Keine. Dann eröffne ich die Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen und 12
Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 3
Änderung der Anlage Nr. 8 des Haushaltsvoranschlages 2015
71
1. Die Anlage Nr. 8 des Haushaltsvoranschlages 2015, genehmigt mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12, wird durch die beiliegende Anlage C ersetzt.
---------Art. 3
Modifica dell’allegato n. 8 al bilancio di previsione 2015
1. L’allegato n. 8 al bilancio di previsione 2015, approvato con legge provinciale 23 dicembre 2014,
n. 12, è sostituito dall’annesso allegato C.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 3? Keine. Ich eröffne die Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen und 12
Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 4
Änderungen am mehrjährigen Haushalt 2015-2017
1. Die in den Artikeln 1 und 2 angeführten Änderungen am Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr
2015 gelten auch für die Veranschlagungen des mehrjährigen Haushaltes 2015-2017.
2. Der mehrjährige Haushalt 2015-2017 ist, was die Veranschlagungen für den Zweijahreszeitraum
2016-2017 betrifft, gemäß beiliegender Anlage D geändert.
---------Art. 4
Variazioni al bilancio pluriennale 2015-2017
1. Le variazioni al bilancio di previsione per l’anno finanziario 2015, di cui agli articoli 1 e 2, si intendono apportate anche alle previsioni del bilancio pluriennale 2015-2017.
2. Nel bilancio pluriennale 2015-2017 sono introdotte, relativamente alle previsioni per il biennio
2016-2017, le variazioni indicate nell’annesso allegato D.
Wer möchte zum Artikel 4 das Wort ergreifen? Niemand. Ich eröffne die Abstimmung: mit 17 Ja-Stimmen
und 13 Stimmenthaltungen genehmigt.
Art. 5
Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
---------Art. 5
Entrata in vigore
1. La presente legge entra in vigore il giorno successivo a quello della sua pubblicazione nel Bollettino Ufficiale della Regione.
Gibt es Wortmeldungen zum Artikel 5? Keine. Ich eröffne die Abstimmung: mit 18 Ja-Stimmen und 14
Stimmenthaltungen genehmigt.
Wir kommen nun zu den Stimmabgabeerklärungen.
Da keine Wortmeldungen vorliegen, kommen wir zur Schlussabstimmung der Landesgesetzentwürfe Nr.
48/15 und Nr. 49/15.
Ich eröffne die Abstimmung über den Landesgesetzentwurf Nr. 48/15: mit 19 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen
und 10 Stimmenthaltungen genehmigt.
Ich eröffne die Abstimmung über den Landesgesetzentwurf Nr. 49/15: mit 18 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen
und 6 Stimmenthaltungen genehmigt.
Wir kommen zur Behandlung der Tagesordnungspunkte, die in die der Opposition zustehenden Zeit fallen.
Punkt 2 der Tagesordnung: "Beschlussantrag Nr. 290/15 vom 16.1.2015, eingebracht von den Abgeordneten Mair, Tinkhauser, Blaas, Leitner, Stocker S. und Oberhofer, betreffend die Förderung der traditionellen Familie."
Punto 2 dell’ordine del giorno: "Mozione n. 290/15 del 16.1.2015, presentata dai consiglieri Mair, Tinkhauser, Blaas, Leitner, Stocker S. e Oberhofer, riguardante il sostegno alla famiglia tradizionale."
72
Förderung der traditionellen Familie
Die traditionelle Familie als Gemeinschaft von Mann und Frau mit gemeinsamen Kindern bildet die
Keimzelle unseres Volkes und die Grundlage einer funktionierenden Gesellschaft. Die traditionelle
Familie ist immer wieder Angriffen von linken Ideologen ausgesetzt, welche sie als eine veraltete,
bourgeoise und patriarchalische Gemeinschaft und als Hindernis für die feministische Selbstverwirklichung anprangern. Die Forderungen nach einer reinen Unterstützung von Kindertagesstätten sowie
nach rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zielen darauf ab, die traditionelle Familie zu schwächen.
Auch das Land Südtirol fördert den von Gemeinden oder akkreditierten privaten Körperschaften ohne
Gewinnabsicht geleisteten Kindertagesstättendienst. Dies ist begrüßenswert, um Müttern, die auf ihren Beruf nicht verzichten möchten oder können, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Gleichzeitig sollten jedoch auch jene Mütter, die sich dafür entscheiden, bei ihren Kindern zu
Hause zu bleiben, eine finanzielle Zuwendung zusätzlich zum Kindergeld vom Land erhalten. Nur
eine Familienpolitik, die sowohl KITAS als auch Mütter, die ihre Kinder zu Hause erziehen, unterstützt, kann echte Wahlfreiheit für Frauen garantieren.
Dies vorausgeschickt,
verpflichtet
der Südtiroler Landtag
die Landesregierung,
1. die traditionelle Familie zu fördern und vor Angriffen zu schützen;
2. Müttern, die sich für die häusliche Betreuung und Erziehung ihrer Kinder entscheiden, eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, die im Verhältnis zu jener der finanziellen Förderung von
KITAS steht.
---------Sostegno alla famiglia tradizionale
La famiglia tradizionale come comunione tra uomo e donna con i figli avuti assieme costituisce il nucleo naturale e originario del nostro popolo e la base di una società funzionante. La famiglia tradizionale è continuamente attaccata dagli ideologi di sinistra che la stigmatizzano in quanto modello superato, borghese e patriarcale, che impedisce alla donna di realizzarsi. La richiesta di sostenere le
microstrutture nonché di riconoscere legalmente le unioni civili di coppie dello stesso sesso mirano a
indebolire la famiglia tradizionale.
Anche la Provincia autonoma di Bolzano sostiene il servizio fornito dalle microstrutture di comuni o
enti privati accreditati e senza scopo di lucro. L'esistenza di questo servizio va valutata positivamente
in quanto consente alle madri, che non vogliono o non possono rinunciare alla loro professione, di
conciliare lavoro e famiglia. Nel contempo però andrebbero sostenute anche le madri che decidono
di stare a casa con i figli e quindi oltre all'assegno provinciale al nucleo familiare dovrebbero ricevere
una ulteriore agevolazione dalla Provincia. La vera libertà di scelta per le donne può essere garantita
solo da una politica della famiglia che sostenga sia le microstrutture sia le madri che scelgono di
stare a casa per crescere i figli.
Ciò premesso,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano
impegna
la Giunta provinciale
1. a sostenere la famiglia tradizionale e proteggerla dagli attacchi;
2. a sostenere finanziariamente le madri che decidono di restare a casa per educare i figli, con una
somma commisurata al sostegno finanziario di cui godono le microstrutture.
MAIR (Die Freiheitlichen): "Die traditionelle Familie als Gemeinschaft von Mann und Frau mit gemeinsamen Kindern bildet die Keimzelle unseres Volkes und die Grundlage einer funktionierenden Gesellschaft. Die traditionelle Familie ist immer wieder Angriffen von linken Ideologen ausgesetzt, welche sie als eine veraltete, bourgeoise und patriarchalische Gemeinschaft und als Hindernis für die feministische Selbstverwirklichung anprangern. Die Forderungen nach einer reinen Unterstützung von Kindertagesstätten sowie nach rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zielen darauf ab, die traditionelle Familie zu schwächen.
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Auch das Land Südtirol fördert den von Gemeinden oder akkreditierten privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht geleisteten Kindertagesstättendienst. Dies ist begrüßenswert, um Müttern, die auf ihren Beruf nicht
verzichten möchten oder können, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Gleichzeitig sollten
jedoch auch jene Mütter, die sich dafür entscheiden, bei ihren Kindern zu Hause zu bleiben, eine finanzielle Zuwendung zusätzlich zum Kindergeld vom Land erhalten. Nur eine Familienpolitik, die sowohl KITAS als auch Mütter, die ihre Kinder zu Hause erziehen, unterstützt, kann echte Wahlfreiheit für Frauen garantieren.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
1. die traditionelle Familie zu fördern und vor Angriffen zu schützen;
2. Müttern, die sich für die häusliche Betreuung und Erziehung ihrer Kinder entscheiden, eine finanzielle
Unterstützung zukommen zu lassen, die im Verhältnis zu jener der finanziellen Förderung von KITAS steht."
Ich möchte ganz gleich vorausschicken, dass ich zum ersten Absatz in den Prämissen, so wie er hier steht,
stehe, wo es um die Forderungen nach einer reinen Unterstützung von Kindertagesstätten geht. Den restlichen
Satz würde ich heute nicht mehr so formulieren, da er in meinen Augen nicht darauf abzielt, die traditionelle Familie zu schwächen. Das sehe ich nicht so. Das stimmt in meinen Augen nicht so. Was ich damit aussagen will, ist,
dass heute vielfach durch die Diskussion, ob gleichgeschlechtliche Paare heiraten sollen oder nicht, anerkannt
werden sollen oder nicht, Kinder adoptieren sollen oder nicht, die Gefahr droht, dass man teilweise die traditionelle
Familie etwas vernachlässigt oder diese in den Hintergrund rückt. Ich möchte das damit ausdrücken. Ich bin immer dazu gestanden, dass homosexuelle Paare eine rechtliche Anerkennung haben sollen. Wo ich mich dagegen
ausspreche, ist der Begriff der Ehe. Hier bin ich traditionell. Eine Ehe ist für mich nur zwischen Mann und Frau
möglich und sollte in meinen Augen nicht in dieser Form für homosexuelle Partnerschaften verwendet werden,
aber sehr wohl was die rechtliche Absicherung anbelangt.
Da wir alle nächste Woche eine Einladung der Landesrätin zur Familienkonferenz bekommen haben, bei
der es um die Kinderbetreuung geht, habe ich mir gedacht, dass die Diskussion eigentlich recht passend ist. Ich
weiß, dass hier die Meinungen auch unterschiedlich sind, dass wir eine unterschiedliche Auffassung haben, was
die Betreuung anbelangt. In meinen Augen ist es einfach wichtig, wenn man diese Wahlfreiheit herausstreichen
möchte, dass man jenen Müttern, aber auch den Vätern, die selbst bei ihren Kindern bleiben möchten, diese Möglichkeit auch gibt. In meinen Augen kostet ein Kind dem Steuerzahler in öffentlicher Betreuung mehr. Ich würde
mir wünschen, dass jene Väter und Mütter, die selbst ihr Kind betreuen, diesen Zusatz auch bekommen.
Wir hören vielfach von Menschen, dass der finanzielle Druck enorm geworden ist, dass die Lebenshaltungskosten in Südtirol sehr, sehr hoch sind und nicht in Relation zum Einkommen stehen. Wir hören sehr, sehr
oft, dass das Feld Familie zur Schuldenfalle werden kann. Wir haben, leider Gottes, die Realität, dass der Mittelstand bei Förderungen, Stipendien, Sozialwohnungen usw. teilweise völlig durch den Rost fällt. Daher haben
wir, leider Gottes, die Tendenz nur ein Kind oder keines zu haben. Ich denke, dass wir alle gut daran tun, wenn wir
dem entgegenwirken. Wenn ich von Angriffen spreche, dann meine ich, dass man dieses Bild wieder ein bisschen
zurechtrückt, und zwar die Angriffe teilweise, denen Mütter ausgesetzt sind. Mir kommt manchmal vor, dass wir in
der politischen Diskussion sei es bei uns, aber auch in Deutschland und Österreich es so übernommen haben,
und zwar als Abwertung. Wenn heute eine Frau sich frei entscheidet, dass sie zu Hause ihre Kinder selbst
betreuen möchte, dann wird sie abfällig bezeichnet. Sie ist einem enormen Druck ausgesetzt, dem standzuhalten
teilweise.
Ich habe mir die Geschichte des Begriffes "Herdprämie" angeschaut. Als ich politisch angefangen habe,
habe ich mich damals – es war eine freiheitliche Forderung in Österreich – für den Kinderscheck stark gemacht.
Wenn ich mich zurück erinnere, dann habe ich als einzige Frau vom Beirat für Chancengleichheit in der Ausgabe
des Infoblattes "eres FrauenInfodonne" den goldenen Hosenträger bekommen, weil ich den Kinderscheck verlangt
habe. Ich wurde damals so dargestellt, als möchte ich alle Frauen zurück an den Herd stellen. Das gibt mir schon
zu denken, weil sich an diesem Bild in den letzten zehn Jahren eigentlich sehr wenig verändert hat. Wobei ich
sagen muss, dass der Begriff "Herdprämie" oder "Heimchen am Herd" der denkbar schlechteste Begriff für eine
Mutter ist, denn ich denke mir, dass eine Mutter, die zu Hause ihre Kinder erzieht, nicht sehr viel Zeit am Herd
verbringt. Begriffe wären hier sicher andere viel sinnvoller als diese Abwertung "Heimchen am Herd".
In meinen Augen tut es mir schon manchmal weh, wenn ich merke, auch wenn Mütter darüber erzählen,
wie es ihnen damit geht, dass sie sich dafür entscheiden, keiner Erwerbsarbeit nachzugehen, sondern es so verstehen, dass sie einen Dienst auch an der Gesellschaft leisten, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen. Wir haben
mittlerweile teilweise ein Bild im Kopf, als ob das faule Frauen wären, als ob das in Deutschland die Hartz-IVEmpfängerinnen wären, als ob es fast Asoziale wären. Ich denke, das stimmt einfach nicht. Es handelt sich auch
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nicht um Frauen, die sozialschmarotzen oder sonst irgendetwas, sondern dieses Bild muss man einfach wieder
zurechtrücken und auch dementsprechend fördern.
Ich habe mich vorher mit Kollegin Hochgruber Kuenzer unterhalten. Wenn man es direkt finanziell fördert,
dann kann man meinetwegen auch in diese Richtung gehen, dass Frauen diese Zusatzleistung, die sie dafür bekommen würden, wenn sie ihr Kind nicht in eine öffentliche Betreuung geben, in einen Fonds als Absicherung
einzahlen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man das machen soll, aber mir geht es darum, dass eine Frau,
die ihr Kind zu Hause betreut, nicht weniger wert sein soll als das Kind, das öffentlich betreut wird. In meinen Augen ist das einfach eine urliberale Idee, den Eltern die Freiheit der Entscheidung darüber zu lassen, wie sie ihr
Kind betreuen möchten, dass das eine freie Entscheidung sein muss und dass sie frei entscheiden sollen, wie sie
es betreuen möchten, ob sie es alleine betreuen möchten, zu einer Tagesmutter gehen möchten oder in eine
KITA. Ich bin es teilweise auch leid. Zurecht haben wir derzeit die Diskussion, wenn es um die Flüchtlinge geht,
dass die linke Seite vor allem jene Kommentare und Äußerungen aufgreift, die menschenverachtend, untergriffig
und rassistisch sind, das geht mir alles in Ordnung, aber genauso stehe ich wirklich nicht dazu, wenn permanent
Mütter, aber auch Väter, die zu Hause bleiben möchten, diskreditiert und irgendwo fast beschimpft oder so dargestellt werden, als wären sie zu faul zu arbeiten oder nicht emanzipiert genug. Genau in diese Richtung wünsche
ich mir auch, dass man sich hier ein bisschen zurückhält.
Mir geht es darum, wie gesagt, die traditionelle Familie wieder ein bisschen in den Vordergrund zu rücken
und dass Frauen, Mütter, deren Kinder gleich behandelt werden, die gleiche finanzielle Zuwendung bekommen
wie jene, die ihre Kinder selbst betreuen, wie jene, die die Kinder in öffentlichen Einrichtungen betreuen lassen.
Vorsitz des Vizepräsidenten | Presidenza del vicepresidente: dott. Roberto Bizzo
PRESIDENTE: La parola al consigliere Pöder, prego.
PÖDER (BürgerUnion – Südtirol - Ladinien): Ich halte es von größter Wichtigkeit, dass hier eine ideologische Grundsatzdebatte in der Familienfrage geführt wird, denn all jene, die immer ideologische Debatten ausschließen wollen, wollen damit eigentlich eine hoch ideologische Entscheidung vorwegnehmen und nicht über eine
hoch ideologische Entscheidung diskutieren, nämlich, dass tatsächlich der Fremdbetreuung der Kinder Vorrang
eingeräumt wird vor der Betreuung in der Familie, vor der Betreuung von den Eltern.
Heute wird tatsächlich in diese Richtung gearbeitet und auch hier in diesem Beschlussantrag ist richtigerweise angesprochen, dass der Fremdbetreuung Vorrang eingeräumt wird. Das ist ganz klar. Dieses Märchen von
der Wahlfreiheit existiert gar nicht, also diese Wahlfreiheit ist für viele nicht vorhanden, weil sie schon aus finanziellen, gesellschaftlichen, politischen und ideologischen Gründen ganz klar in jene Richtung gedrängt werden, die
Kinder fremd betreuen zu lassen. Ob das jetzt vorteilhaft oder nachteilig ist, ist dann wiederum keine ideologische
Debatte. Das kann eine fachliche Debatte sein. Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Ansichten.
Der Verein der deutschen Psychoanalytiker "DPV" – das ist weder ein linker noch ein rechter Verein, sondern ein Verein - hat aufgrund jahrelanger Analysen, aufgrund jahrelanger Erfahrung ganz klar festgestellt, dass
die Fremdbetreuung von Kindern über einen längeren Zeitraum hindurch für die Entwicklung der Kinder schädlich
ist, sei es aus psychoanalytischer Hinsicht, aber auch aus physiologischer Hinsicht. Das ist eine Aussage, die man
ernst nehmen muss. Diese werden von irgendwelchen möchtegernprogressiven Analytikern so gerne vom Tisch
gewischt, die immer wieder in der Öffentlichkeit erklären, dass Kinder so früh wie möglich soziale Kontakte brauchen. Was die Kinder im frühesten Kindesalter brauchen, ist eine familiäre Umgebung, sind die Eltern, sind ganz
klar jene Bezugspersonen, die sie in den ersten Lebensjahren brauchen.
Was grundsätzlich bei dieser Debatte von der Politik missachtet wird, ist das Recht des Kindes, der Wille
des Kindes, die Wahlmöglichkeit des Kindes. Das Kind hat keine Wahl. Das Kind, das in einer Kindertagesstätte
abgegeben wird, hat keine Wahl. Es wird dort einfach abgegeben, warum auch immer die Eltern dazu gezwungen
oder animiert werden, das Kind dort abzugeben. Das Kind hat keine Wahl. Die Wahlfreiheit existiert also nicht, ist
also ein Märchen. Es wird immer vom Recht eines Kindes auf einen Kindertagesstättenplatz geredet. Wenn das
Kind die Wahl hätte, dann würde es wahrscheinlich nicht auf dieses Recht pochen, sondern würde auf das Recht
pochen, im kleinsten Kindesalter bei den Eltern zu sein. Die Wahlfreiheit, das Recht des Kindes auf einen Kindertagesstättenplatz ist Nonsens. Wennschon muss politisch das Recht des Kindes auf Betreuung in der familiären,
in der elterlichen Umgebung in den ersten Lebensjahren gefördert werden. Deshalb sind der Ansatz und der Inhalt
dieses Antrages voll gerechtfertigt.
75
FOPPA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Es ist immer interessant zu sehen, wie das
Konzept der traditionellen Familie festgeschrieben wird, obwohl wir eigentlich gar nicht von Jahrhunderten eines
gewissen Familienbildes sprechen können, nämlich das Mama-Tata-Kind-Konzept, sondern das ist eigentlich ein
relativ junges Konzept in der Geschichte. Früher hat es ganz viele verschiedene Arten von Familien gegeben, von
der Großfamilie über Nebenfrauen, die sich vielleicht die besitzenden Herren gehalten haben, mit Mägden usw.
Dieses Konzept ist gar nicht so gefestigt wie man es heute immer wieder darstellen will. Ich kann die Kollegen aus
der rechten Ecke beruhigen: Die linken Ideologinnen sehen das gar nicht immer so. Wir zum Beispiel sehen die
Familie nicht als eine veraltete und patriarchalische Gemeinschaft an und für sich, sondern wir sehen Familie als
Solidargemeinschaft, die allerdings – da sind wir mit Euch nicht einverstanden – sehr viele verschiedene Ausprägungen und Formen haben kann. Alle diese Formen haben, wenn Menschen aufeinander schauen und sich dies
auch versprechen, eine Berechtigung aus unserer Sicht.
Ich finde es immer wieder so witzig, dass die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ein
Problem und eine Schwächung dieser traditionellen Familie darstellen möchten. Es muss mir wirklich einmal jemand erklären - vielleicht können dies die Nachsprechenden noch tun -, warum es ein Angriff auf die traditionelle
Familie wäre, also immer in Eurem Sinne, wenn ein homosexueller Partner die Asche seines Ehegatten
verstreuen dürfte oder wenn er in die Intensivstation gehen dürfte, wo sein Partner oder ihre Partnerin betreut
wird? Wo ist das eine Schwächung der anderen Familien? Mir in meiner heterosexuellen Ehe, die ich führe, ändert
das gar nichts. Warum soll das einmal und Gott ein Angriff auf die anderen sein, wenn eine Personengruppe
Rechte erhält, die ihnen von den Menschenrechten aus eigentlich auch zustehen?
Ich möchte jetzt gar nicht darauf eingehen, dass der ganze Antrag, liebe Ulli, nur von den Müttern spricht.
Du hast in deinen Ausführungen, aus meiner Sicht, richtigerweise immer von Müttern und Vätern gesprochen. Wir
gehen nicht davon aus, dass es ein Naturgesetz ist, dass Mütter die Kinder betreuen, sondern dass es ein Recht
und eine Pflicht beider Eltern ist und auch ein Gewinn für beide Eltern ist, wenn sie Kinder betreuen und gar nicht
davon zu reden, was es für ein Gewinn für die Kinder ist. Wahlfreiheit entsteht nicht dann, wenn es ein Geld gibt
für eine Frau zu Hause zu bleiben oder für einen Mann zu Hause zu bleiben, denn das ist momentan schon möglich, aber in sehr vielen Dörfern unseres Landes ist es eben nicht möglich, hingegen die andere Wahl zu treffen.
Mich wundert es immer wieder Wahlfreiheit nur in einer Richtung zu hören, wo die Realität doch ganz andere
Fakten darlegt.
Was die Herdprämie, um abzuschließen, anbelangt, hat mir jetzt in einem Nebengespräch Hans Heiss gesagt, dass das in unserem Land als Begriff wahrscheinlich niemand kennt. Wenn man auf der Straße fragen
würde, was die Herdprämie ist, dann würden in Südtirol wahrscheinlich die meisten Menschen meinen, dass es
eine Prämie ist, die man bekommt, wenn man einen alten Herd verschrottet. Das könnte man sehr wohl meinen,
denn die Herdprämie ist bei uns in Wirklichkeit kein Begriff. Die Debatte über die Herdprämie wurde noch nicht
geführt und ich hoffe, wir brauchen sie auch nicht führen. Deswegen unsere entschiedene Ablehnung dieses Antrages.
Vorsitz des Präsidenten | Presidenza del presidente: Dr. Thomas Widmann
PRÄSIDENT: Herr Abgeordneter Knoll, bitte.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Unsere Position ist ganz klar. Auch wir befürworten die Förderung der
traditionellen Familie. Auch wir erkennen die traditionelle Familie als Keimzelle der Gesellschaft an, die selbstverständlich in unserer Gesellschaft einen besonderen Stellenwert verdient - hier ist der Unterschied, den wir machen
-, aber das heißt für uns nicht, dass deswegen nicht andere Formen der Familie geringfügig oder geringer zu
schätzen sind. Eine Frau, die einen Mann heiratet und keine Kinder bekommen kann, ist für uns genau im gleichen Maße eine traditionelle Familie, die den gleichen Wert hat, wo dann ein Ehepartner vielleicht ein Schwiegerelternteil zu Hause pflegt oder was auch immer oder wenn aus einer Familie ein Elternteil stirbt oder sich scheiden
lässt und nur noch ein Alleinerziehender da ist, dann ist es genauso eine Familie, die nicht eine geringere Wertschätzung erfahren sollte.
Genauso handhaben wir es auch, was die gleichgeschlechtlichen Beziehungen anbelangt. Ich persönlich
keine keinen einzigen Fall, wo es sich ein Mann überlegt hat, doch nicht seine Frau zu heiraten, nur weil er die
Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe bekommen hat. Da muss es schon eine sehr garstige Feministin
gewesen sein, wenn das ausschlaggebend dafür war, aber das war wirklich nur ein dummer Scherz.
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Was ich hier zum Ausdruck bringen möchte, ist – das würde ich die Kollegen von den Freiheitlichen bitten -,
dass wir den Beschlussantrag in vielen Punkten unterstützen würden, auch was den beschließenden Teil anbelangt, weil wir glauben, dass das eine das andere nicht ausschließt. Auch wir sind dafür, dass die traditionelle
Familie gefördert wird und auch vor Angriffen geschützt werden soll, wo sie da sind. Es stimmt, dass diese Diskussion, diese Geringschätzung einer Mutter, die zu Hause bei ihren Kinder bleibt, da ist. Das ist ein gesellschaftliches Bild, das einfach so der Gesellschaft hingestellt wird. Hier muss sich die Politik auch entgegenstellen und
eine ganz klare Position beziehen, wo man im umgekehrten Fall genauso Wert darauf legt, dass eine traditionelle
Familie, eine Frau, die bei ihren Kindern zu Hause bleibt, denselben Stellenwert in der Gesellschaft hat wie eine
Frau, die sich für die berufliche Karriere entscheidet. Deswegen ja, wenn es darum geht, Familien vor solchen
Angriffen zu schützen. Auch wir sind für die völlige Wahlfreiheit, dass Müttern die Möglichkeit gegeben werden
soll, sich frei zu entscheiden, ob sie das Kind zu Hause erziehen möchten oder ob sie es in eine Kindertagesstätte
geben möchten. Volle Unterstützung dafür.
Wir bitten die Kollegen Freiheitlichen, Kollegin Mair, wenn Du mir kurz Deine Aufmerksamkeit schenkst,
dass in den Prämissen der Satz "sowie nach rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
zielen darauf ab" gestrichen wird. Ansonsten würden wir um eine getrennte Abstimmung dieses Satzes bitten, weil
man den Rest wirklich unterstützen kann, auch weil wir sagen, dass eine Förderung der traditionellen Familie nicht
bedeutet, dass man andere Formen wie Alleinerziehende oder Gleichgeschlechtliche deswegen nicht anerkennen
sollte und könnte, aber wir erkennen einfach den Wert einer traditionellen Familie an, die auch besonders gefördert werden soll. Das heißt aber nicht, dass man deswegen andere Formen des Zusammenlebens geringschätzen
muss oder nicht auch fördern kann.
ARTIOLI (Team Autonomie): Devo fare i complimenti alla collega Ulli Mair, perché stanno cercando di
portare avanti questa battaglia da anni. Abbiamo fatto i conti e un bambino ci costa all'asilo nido 1000 euro al
mese. Se noi diamo 200 euro alle mamme ci costerebbe molto meno. Non vedo perché una persona non possa
avere la libertà di scelta come in Francia di decidere se rimanere a casa e alla mano pubblica costerebbe molto
meno. È solo una questione di mentalità. Abbiamo visto che anche quest'anno le liste d'attesa all'asilo nido non
c'erano, perché costa. Io e il collega Pöder stiamo aspettando che arrivino i dati per quanto riguarda le famiglie
che non pagano l'asilo nido, perché chi non ha reddito non paga, per cui c'è il babysitteraggio gratuito, mentre alla
mano pubblica costa e il colmo è che i genitori non vanno neppure a lavorare dato che hanno reddito zero. Questa
è la nostra politica di aiuto alle famiglie, mentre chi lavora non riesce a trovare il posto per il bambino o non riesce
a pagarlo, perché costa circa 450 euro al mese. Se una donna lavora part time alle fine del mese resta con 200
euro e alla fine si licenzia e resta a casa.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Der Titel sagt es ja aus, nämlich "Förderung der traditionellen Familie". Das
heißt grundsätzlich Mann, Frau, Kinder. Natürlich gibt es auch Ehen, die kinderlos sind, gewollt, ungewollt oder
wie auch immer. Aber hier geht es schon um das Kind. Das hat Kollege Pöder gesagt. Wenn es um Unterstützung
der Kinderbetreuung zu Hause oder in Strukturen geht, dann geht es um die Kinder. Das ist überhaupt keine
Frage. Ich bin der Meinung, dass die Erziehung eine Sache der Eltern ist und Bildung eine Sache auch der Schulen grundsätzlich ist, was die Erziehung anbelangt. Es gibt das Elternrecht, auch verfassungsrechtlich garantiert.
Es gibt die traditionelle Familie, die von der Verfassung her einen besonderen Schutz hat. Wir müssen aber feststellen, dass es in der Praxis, leider Gottes, nicht mehr so ist bzw. dass dieses Prinzip ausgehöhlt wird. Ich persönlich gehöre nicht zu jenen, die sagen, dass jede Form der Familie gleich unterstützt werden soll. Ich weiß nicht,
wie viele Formen der Familie es mittlerweile gibt, also sehr, sehr viele. Den Vorzug muss die traditionelle Familie
haben, wenn wir auch eine Gesellschaft haben wollen, die zusammenhält, denn was die Auflösung der Familie
anbelangt, waren die 68er. Das war ganz bewusst und das ist schon eine ideologische Frage, denn mit der Auflösung der Familie habe ich auch eine Auflösung der Gesellschaft und diese wollte man ja. Man wollte nur mehr das
Individuum im Vordergrund, jeder einzelne Mensch, der selber für sich entscheiden kann usw. und das Zusammengehörigkeitsgefühl in einer Gemeinschaft ist dadurch zerstört worden. Das Wort "Mutter" wird kaum noch
verwendet. Mutter ist bei den Linken verpönt und das ist auch in der Erziehungsfrage bei der Betreuung des Kindes schon entscheidend.
Ich habe noch die alte LBA gemacht. Ich hatte zwei Fächer, unter anderem Pädagogik und Psychologie.
Deshalb bin ich kein Psychologe, aber ich habe ein paar Jahre unterrichtet. Wer einmal ein paar Unterrichtsstunden in Pädagogik und Psychologie hatte, der weiß, dass die ersten drei Lebensjahre eines Kindes die entscheidenden in seiner Formung sind. Da ist es wichtig, dass die Mutter, die will oder die Familie, die will, das Kind auch
77
selber betreuen kann, wenn die Möglichkeiten dazu gegeben sind. Der Gesetzgeber hat alles zu tun, um genau
dieses zu fördern. Man möge einmal bei Pestalozzi nachlesen, dann versteht man, was Kindererziehung eigentlich
bedeutet. Ich sage, so viel Eigenbetreuung wie möglich und so viel Fremdbetreuung wie unbedingt notwendig,
aber man ist jetzt dabei, das umzudrehen. Ich habe immer Sorge, ich habe es hier schon einmal gesagt.
Die Europäische Union gibt irgendwelche Ziele vor. Bis zum Jahre 2000 was weiß ich was sollen soundso
viele Prozent der Kinder in eine Tagesstätte. Das ist Kommunismus! Die europäische Norm verzapft aber auch
andere Dinge, die uns nicht gut tun und auch das tut uns nicht gut. Bei diesen zentralistischen Ausrichtungen gerade in Erziehungsfragen der Kinderbetreuung sollte sich die Politik so weit wie möglich heraußen halten und die
Direktförderung als Erstes unterstützen.
Noch einmal. Auch hier gilt die Eigenverantwortung. Warum möchte man den Eltern so viel Eigenverantwortung nehmen? Wenn ich mir anschaue, wie viele Kinder auch schon in Südtirol den Familien entzogen, geraubt werden oder wie auch immer, dann mag es einige Fälle geben, wo es notwendig ist, weil sie missbraucht,
schlecht betreut werden. Das ist, ich sage nicht ein Wirtschaftszweig geworden, aber hier werden Leute beschäftigt, die offensichtlich eine große Freude daran haben, Eltern die Kinder wegzunehmen anstatt ihnen unter die
Arme zu greifen.
OBERHOFER (Die Freiheitlichen): Die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts sieht sich mit den verschiedensten Familienformen auseinandergesetzt. Die klassische Kernfamilie aber besteht aus zwei leiblichen, meist
auch verheirateten Eltern mit zumindest einem Kind, die in einem Privathaushalt leben. Quantitativ herrscht diese
Familienform zwar noch vor, es haben sich aber noch gänzlich andere Familienformen gebildet. Es scheint, dass
sich diese Dynamik noch beschleunigen wird.
Dieser Schwächung der traditionellen Familie, das muss man so sagen, muss entgegengewirkt werden.
Gerade im Hinblick auf die Kinderbetreuung kann man deshalb der traditionellen Familie entgegenkommen. Die
Kinderbetreuung soll in erster Linie Angelegenheit der Eltern sein. Hier gilt es für die Eltern die Möglichkeit zu
schaffen, eine wesentliche Entscheidung treffen zu können, und zwar dahingehend, ob sie ihr Kind zu Hause erziehen wollen, indem einer von ihnen zu Hause bleibt oder ob beide ihren Berufen nachkommen wollen und ihr
Kind in einer – ich betone – qualitativ hochwertigen Einrichtung unterbringen wollen. Was sie entscheiden, muss
allein Angelegenheit der Eltern sein.
Zu garantieren gilt die Möglichkeit in beiden Richtungen und das ist die Aufgabe der Politik, aber leider gibt
es derzeit diese Auswahlmöglichkeit nicht. Besonders Mütter in der Privatwirtschaft müssen nach wenigen Monaten wieder arbeiten gehen und fühlen sich deshalb als Mütter zweiter Klasse, weil sie nicht die Möglichkeit wie
jene im öffentlichen Dienst haben, drei Jahre zu Hause zu bleiben. Ich denke beispielsweise auch an die Mütter,
die einen kleinen Betrieb haben, also Unternehmerinnen. Auch sie werden gleich nach der Geburt wieder arbeiten
gehen, denn die Finanzen erlauben es ihnen manchmal nicht, einen Ersatz für sich einzustellen.
Ich würde sagen, dass wir uns momentan in einer besonderen Situation für Familien befinden, insbesondere was die Rolle der Frau betrifft, denn es ist so, dass biologisch die Frau die Kinder bekommt und das wird sich
im Normalfall auch nicht ändern. Die Frau des 21. Jahrhunderts steht einerseits vor der Entscheidung, ob sie Kinder haben möchte oder nicht. Natürlich möchten viele Frauen Kinder haben. Es steht auch außer Frage, dass sie
gute Mütter sein wollen. Um eine gute Mutter sein zu können, heißt es auch, dass man ein gewisses Pensum an
Zeit für dieses Kind oder diese Kinder hat.
Andererseits schnürt die Emanzipation der Frau des 21. Jahrhunderts die Kehle zu. Eine Frau soll ja Karriere machen oder jedenfalls vom Mann finanziell unabhängig sein. Ich denke, dass diese zwiespältige Situation
sicherlich jedem von uns einleuchtet. Die Entscheidung der Frau wird vermutlich aus finanziellen Gründen oftmals
auf die Arbeit mit dem Kind in die Fremdbetreuung fallen. Sie hat oft auch keine andere Wahl. Ich bin der Meinung, dass die traditionelle Familie hier geschützt werden muss, und zwar nicht nur finanziell, sondern vor allem in
der persönlichen Entscheidungsfreiheit.
URZÌ (L'Alto Adige nel cuore): Questa mozione avrà anche mio voto. Essa pone un problema di carattere
generale che è quello di riferimento morale della nostra comunità in rapporto alla natura della famiglia e pone
quindi il problema del riconoscimento della famiglia tradizionale e nello stesso tempo pone problemi che attengono
le pari opportunità. Queste dovrebbero essere le politiche delle pari opportunità trattate negli organismi competenti, ossia garantire alle donne la possibilità di accesso alla libera scelta di intraprendere una carriera, o invece di
dover dedicare se stesse, con la possibilità di poterlo fare, alla cura dei propri figli a casa, e pone un problema di
ordine finanziario ed economico. Io normalmente ritengo che questi percorsi si concludano dicendo che non ci
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sono i soldi, mi dispiace, dobbiamo chiuderla là , e si chiude così, in maniera drastica, un dibattito che invece
tocca tutti gli altri aspetti importanti, forse ancora più importanti che attengono la morale e le pari opportunità,
quelle politiche, di cui vorremmo parlare più spesso, concrete, basate sul sostegno diretto da parte dell'ente pubblico al diritto delle persone di entrambi i generi, e quindi soprattutto del genere femminile di poter accedere alle
loro libere scelte, di avere un'autodeterminazione, in questo caso collega Knoll, prendo a prestito la parola, l'autodeterminazione di poter scegliere per se stesse e per la propria famiglia il meglio.
Sulla famiglia tradizionale tratterò l'argomento più avanti, non oggi in questa seduta. Qui si tratta di una
scelta di ordine naturale delle cose, chi sta da che parte, chi vuole stare come diritto naturale, chi vuole stare al di
fuori del diritto naturale, e qui il dibattito è aperto. Io ho posto una domanda agli assessorati alla scuola di lingua
italiana, tedesca e ladina su questo tema fondamentale, in relazione a processi educativi tendenti a sostenere le
politiche gender, e devo dire che è straordinario, perché mi sono chiesto cosa ne pensano l'assessore Mussner,
l'assessore Tommasini e l'assessore Achammer del medesimo tema? Mi sono arrivate tre risposte diverse. L'assessore Tommasini dice che è bene superare la logica della famiglia tradizionale, ormai tutto è una famiglia, anche il cavallo che si incontra con l'uomo, perché tutto può essere immaginato, questa è la verità perché quando si
riconosce anche che si possa cambiare sesso e appartenenza di genere nel corso del proprio arco di vita si riconosce che non esiste più un parametro certo e fisso. Poi c'è la posizione dell'assessore Achammer che dice no,
bisogna essere un po' aperti, i tempi sono cambiati ma cerchiamo di tener fede anche a principi consolidati, e poi
c'è la posizione dell'assessore Mussner che dice: non se ne parla, la famiglia tradizionale è un punto di riferimento
imprescindibile. Qual è la posizione politica della Giunta provinciale su questo tema? Ne parleremo in un secondo
momento probabilmente, perché oggi ci sposterebbe dall'argomento centrale che è quello del riconoscimento del
diritto all'autodeterminazione della donna, le pari opportunità. Se poi ne fate solo una questione di soldi, non ci
sono i soldi quindi niente pari opportunità, è un po' triste.
STEGER (SVP): Ich lebe in einer traditionellen Familie, einer Familie mit meiner Frau und meinen drei Kindern, alle drei Kinder von meiner Frau. Somit möchte ich nur sagen, dass mein Ausgangspunkt sicher jener ist,
dass ich mit aller Kraft diese Form, nämlich die traditionelle Form der Familie unterstütze.
Ich möchte aber schon, dass wir hier auf die Realität eingehen und pragmatisch sind. Wir müssen sehen,
dass heute, im Gegensatz zu vor zwanzig Jahren, inzwischen 67 oder 68 Prozent der Bevölkerung, also Männer
und Frauen, in Arbeit stehen und das nicht nur weil sie müssen, vielleicht das eine oder andere Mal auch, sondern
auch wollen, weil wir in den letzten zwanzig und dreißig Jahren erhebliche und massive Qualifizierungsmaßnahmen gehabt haben. Wir haben Frauen immer mehr in Ausbildung gebracht. Heute ist es so, dass wir in den Oberschulen in Südtirol mehr Mädchen als Jungen haben. In Bezug auf die Qualifikation ist es klar, aus meiner Sicht,
dass, wenn man jetzt die Sache nicht ideologisch anschaut, sondern ganz pragmatisch, in den nächsten Jahren
noch mehr Frauen als heute in Arbeit stehen werden.
Insofern ist es wohl Aufgabe der Politik, in erster Linie weniger Ideologie zu machen, sondern viel mehr zu
schauen, wie wir sicherstellen können, dass es in erster Linie den Kindern und den Familien am besten geht. Da
ist, glaube ich, die Strategie, dass man vor allem auch in Bezug auf Sach- und Dienstleistungen setzt, der richtige
Weg, und zwar dort, wo Familien, Eltern arbeiten, dass man die Möglichkeiten für Kleinkinder schafft, in KITAS, in
Kinderhorten sein zu können. Wenn diese Möglichkeit auch öffentlich finanziert wird, dann halte ich dies für ganz
richtig.
Die freie Wahl ist entscheidend, aber es wird die Gesellschaft sein, es wird jeder Einzelne, jede Einzelne
von uns zu entscheiden haben, wie sie es haben will, aber ich weiß nicht, ob es Aufgabe der Politik ist, hier einzugreifen. Ich bin ein liberaler Mensch und akzeptiere auch andere Formen der Familie, obwohl ich gesagt habe,
dass ich froh bin, dass ich in einer traditionellen Familie leben darf.
Ich halte nicht so viel von Geldförderungen, sondern halte mehr von Sach- und Dienstleistungen, die angeboten werden. Geldförderungen, das haben wir in vielen Bereichen gesehen, wie Kinderschecks usw. halte ich
nicht für zielführend, weil sie oft nicht genau dort ankommen, wo sie sollen. Bei Sach- und Dienstleistungen ist es
klar, dass sie dort ankommen, weil diese Dienstleistung geboten wird.
Die Kinder gehören in den Mittelpunkt der Entscheidungen, wir sollen nicht für die Eltern, für die einzelnen
Mitglieder unserer Gesellschaft entscheiden, was sie zu tun haben. Wir sollen sicherstellen, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, dass sie, wie auch immer ihre Entscheidung ausgeht, ihre Kinder so gut als möglich
erziehen können und wenn sie Hilfe brauchen, weil sie in Arbeit stehen, dann soll das unterstützt werden.
Das ist meine Position. Ich kann also diesem Antrag nicht zustimmen, weil er voraussetzt, dass man auf
Geldförderungen geht. Ich denke, dass wir weiterhin auf Dienstleistungen setzen und selbstverständlich die tradi-
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tionelle Familie hochhalten sollen, aber wir können mit Geldleistungen nicht eine zusätzliche Schiene aufbauen,
die wir zum Teil schon haben, denn 100 oder 200 Euro werden bereits bezahlt.
HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Die Wertehaltung und das Weltbild, die Anschauung, was eine Familie,
eine traditionelle Familie ist, ist ganz, ganz unterschiedlich. Jeder von uns hat eine andere Vorstellung, auch ein
anderes Weltbild, eine andere Wertehaltung. Ich bin der Meinung, dass jeder für sich etwas Gutes haben will und
dass jeder seine Vorstellung auch verteidigt, und das ist legitim.
Wir vermischen hier etwas. Es geht eigentlich um die Mütter, um jene Frauen, ob sie einen Ausgleich bekommen, wenn sie zu Hause bleiben. Es geht nicht um gut oder schlecht, sondern um die ganz konkrete Frage,
ob man diesen Frauen ein Entgelt fürs Zuhausebleiben geben kann.
Wir haben – das wissen Sie, Frau Landesrätin, wohl am besten – zwei unterschiedliche Arbeitsverträge,
und zwar die öffentlichen Arbeitsverträge und die Arbeitsverträge in der Privatwirtschaft. Diese zwei Frauen haben
schon einmal, wenn sie in Mutterschaft gehen, ganz unterschiedliche Voraussetzungen. Ich weiß auch, dass man
bestrebt ist, eine Angleichung zu machen.
Ich würde einen Vorschlag machen, den vorhin Kollegin Mair und ich besprochen haben. Ich bin auch nicht
dafür, dass man den Familien oder den Frauen das Geld in die Hand gibt und sagt, dass sie einen finanziellen
Ausgleich bekommen würden. Wie wäre die Eröffnung eines zeitweiligen Zusatzrentenfonds, dass man hier einen
Ausgleich schafft? Ich weiß, dass es im Bereich der Landwirtschaft sehr wohl möglich ist, was die Rentenbeiträge
anbelangt. Wir wissen alle, dass für Frauen eine Rentenrückerstattung von Seiten der Region möglich ist, wenn
sie die Arbeit kündigen. Die andere Form ist in der Landwirtschaft. Diese müssen einen Rentenzusatz eröffnen
und dieser Betrag wird in den Rentenzusatz eingezahlt. Ich persönlich bin davon überzeugt, denn wenn einmal ein
Rentenzusatz aufgemacht wird, dann ist die Chance viel größer, dass wir hier laufend einzahlen. Für viele von uns
wird es sowieso notwendig sein, einen Rentenzusatz zu eröffnen, um später im Alter genügend abgesichert zu
sein. Das wäre eine Möglichkeit.
Es gibt sicherlich mehrere Möglichkeiten, die man sich überlegen könnte. Wichtig für mich ist, dass ein
Ausgleich auch zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsverhältnissen gefunden wird. Wir wissen alle, dass Familie Zeit und Raum braucht, das brauchen wir nicht zu wiederholen. Ich kann aber sagen, dass das Thema Familie, aus meiner Sicht, noch nie so intensiv diskutiert wurde wie zurzeit. Ich kann es schon fast nicht mehr hören,
wenn schon wieder die Landesrätin ihre Familien- und Kleinkindbetreuung vorstellt, aber sie macht es, meiner
Meinung nach, gut, denn es hängt uns allen langsam beim Hals heraus. So werden wir langsam zu einer Entscheidung kommen und die Entscheidung ist nur mehr, und zwar im positiven Sinne. Es wird nicht gekürzt wie in
vielen anderen Bereichen, sondern es geht um eine qualitative Verbesserung und auch um ein gutes Angebot.
Wenn wir es schaffen, dass wir jenen Frauen, die eine bestimmte Zeit für die Kinderbetreuung – ich rede von einer
bestimmten Zeit – zu Hause sind, eine Zusatzleistung geben, die ihnen nicht auf die Hand gelegt wird, sondern
ihnen später für diese Dienstleistung zugute kommt, dann bin ich sehr wohl dafür.
DELLO SBARBA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Io non credo si debba fare un dibattito
ideologico. Si tratta di persone in carne ed ossa, della vita, e verso la vita e verso le persone in carne ed ossa
bisognerebbe applicare i concetti dell'umanità. Dai tempi delle tragedie greche si è affermato un rifiuto, da parte
del pensiero democratico, dell'idea di uno stato etico che impone a tutti un modello astratto, e invece guardare in
faccia la vita, vedere come si sviluppa questa vita. Se si guarda in faccia la vita si vede che ci sono diverse soluzioni familiari, diversi modi di vita solidale, e se si guarda in faccia la vita, al primo punto dovrebbe essere messo il
benessere delle bambine e dei bambini. Ci sono situazioni in cui la bambina/il bambino sarebbe meglio che stessero in una struttura pubblica anziché in famiglia, perché ci sono famiglie in cui ci sono persone tossicodipendenti,
persone che hanno grosse difficoltà. E guardate che questa tipologia di famiglie in difficoltà e fragili cresce.
Secondo punto. Noi siamo uno dei fanalini di coda in Europa per quanto riguarda l'offerta dei servizi di asilo
nido, sia noi come Sudtirolo che l'Italia, e difatti abbiamo uno dei più bassi tassi di natalità. I paesi che hanno
un'offerta che potrebbe soddisfare il 50% dei bambini, Danimarca, Svezia, Islanda, Finlandia ecc. hanno i più alti
tassi di natalità. Questo è il bello. L'ho visto ieri quando c'è stata la proposta sull'assessorato alla natalità, riflettete,
i paesi che hanno il più alto tasso di natalità sono quelli che hanno l'offerta, rispetto alla possibile utenza, perché
non si tratta di obbligare il 50% dei bambini ad andare all'asilo nido, in Norvegia offrono un numero di posti di asilo
nido pari alla metà del numero di bambini che potrebbero occuparli. E quello era anche il piano Merkel, almeno
garantire il 35%, nel 2007, che via via è stato implementato.
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L'ultima cosa che vorrei far notare è questa. Noi abbiamo già delle provvidenze per le famiglie, abbiamo
l'assegno familiare provinciale di 200 euro fino a tre anni, e abbiamo l'assegno regionale, per un bambino figlio
unico, di famiglia non benestante, che vuol dire altri 76 euro sommati ai 200 euro. Quindi una famiglia "povera" per
un bambino prende 276 euro. Sapete quanto costa il nido? Almeno 340 euro, sapete quanto costa la microstruttura? 584 euro. Questi sono i dati che si prendono dalla rete civica. C'è già un assegno familiare, che può essere
utilizzato per pagare in parte la microstruttura e poi la famiglia ci deve aggiungere soldi di suo, oppure può essere
utilizzato per provvedere ai bisogni del bambino e della famiglia, ma il premio alle famiglie che tengono a casa i
figli è tutta un'altra cosa, e ci porta al crollo della natalità, come l'Europa ci dimostra.
STIRNER (SVP): Es schaut nach wie vor so aus, als ob wir in Bezug auf diese Thematik einen Glaubenskrieg führen und die einen gegen die anderen ausspielen.
Ich stoße mich an dem ersten Punkt des beschließenden Teils, in dem steht, dass die traditionelle Familie
gefördert und vor Angriffen geschützt werden soll. Ich glaube nicht, dass die traditionelle Familie vor Angriffen
ausgeliefert ist. Deshalb bin ich mit dieser Formulierung nicht einverstanden.
Außerdem glaube ich, dass der Begriff "traditionelle Familie" ein Begriff ist, den wir mittlerweile schon auch
in gewisser Weise ich will nicht sagen in Frage stellen könnten, aber uns zumindest einmal näher anschauen
sollten, denn laut ASTAT von 2015, der die Zahlen zum Jahr 2014 liefert, geht eine von vier Ehen früher oder
später in die Brüche. Ich will das absolut nicht werten, sondern eigentlich nur darauf hinweisen, dass wir mittlerweile in einer Situation sind, wo das Bild der sogenannten traditionellen Familie einfach ins Wanken geraten ist
und dass wir aufgrund dieser Zahlen des ASTAT viele andere Formen von Familie haben. Mein Beispiel: Ich bin
geschieden und habe zwei Söhne. Ich bin mit meinen zwei Söhnen auch eine Familie und möchte als Familie, die
aus Mutter und zwei Kindern besteht, vollwertig anerkannt und auch respektiert werden. So wie es mir geht, geht
es vielen anderen auch.
Ich möchte nicht das, was andere gesagt haben, wiederholen, aber zumindest ein paar Dinge. Einige meiner Vorredner haben hervorgehoben, dass das Kind im Mittelpunkt stehen muss. Ich kann dem nur beipflichten.
Alle Entscheidungen, die in der Familienpolitik betroffen werden, sollen im Sinne der Kinder getroffen werden.
Mir scheint es auch wichtig, wie es Kollegin Hochgruber Kuenzer gesagt hat, dass wir in Sachen Rentensicherung Nachholbedarf haben. Mir liegt das besonders am Herzen. Ich bin auch der Meinung, dass wir mit dem
Familiengeld schon einmal einen ersten Schritt in Richtung Unterstützung der Familien auch getan haben, dass
Sachleistungen notwendig sind, dass sehr viele gerade im ländlichen Raum nicht in den Genuss dieser Sachleistungen kommen können, weil dort das Angebot fehlt. Ich möchte zudem darauf aufmerksam machen, dass
Frauen, die arbeiten, auch Steuern zahlen.
DEEG (Landesrätin für Familie und Verwaltungsorganisation - SVP): Ich hoffe, dass ich Sie mit den
jetzigen Ausführungen nicht langweile, weil ich tendiere, mich bei diesem Thema zu wiederholen, aber ich möchte
einige Punkte ganz speziell noch einmal herausgreifen.
Viele haben sich schon geoutet und jetzt oute ich mich auch. Ich lebe auch in einer traditionellen Familienform und das seit 16 Jahren und sehr gut. Beginnend mit dem möchte ich Ihnen versichern, dass es nicht im
Sinne der Landesregierung ist, die traditionelle Familie zu benachteiligen, im Gegenteil. Wir denken Familie groß
und wir möchten Familie auch in allen Formen fördern. Alle Formen heißt, Paare mit Kindern in erster Linie und
das vor allem auf das Wohl des Kindes abstellen.
Als Sie das Familienförderungsgesetz verabschiedet haben, war ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in diesem Hohen Haus. Das muss eine sehr interessante Debatte gewesen sein. Sie haben sich zu einer sehr weiten
Definition von Familie entschieden. Ich denke, dass viele Formen der Familie, wie wir sie heute erleben, wobei die
Familie bunter wird, in dieser Definition Platz finden. Sie haben auch die Weichen gestellt, wie gute und zeitgemäße Familienpolitik ausschauen kann. Ich darf das vielleicht noch einmal ganz kurz ausführen.
Ich beginne mit dem Letzten. Sehr häufig wird darauf hingewiesen, dass den Familien finanzielle Unterstützungen gegeben werden sollen. Kollege Dello Sbarba hat die Zahlen richtig gebracht. Es gibt schon sehr vieles an
direkter finanzieller Unterstützung. Ich darf darauf verweisen, dass diese Landesregierung seit Jänner 2014 das
Landesfamiliengeld aufgestockt hat. Die Freiheitliche Fraktion begrüßt dies immer. Wir sind mittlerweile – ich darf
es vielleicht ein bisschen nach oben korrigieren – bei einem Durchschnitt von 287 Euro, wenn das Kind unter drei
Jahren ist. Beim Landesfamiliengeld sind es 15.000 Familien, beim regionalen Familiengeld sogar 28.000 Familien, die in den Genuss dieser finanziellen direkten Förderung kommen. Das macht im Landeshaushalt 70 Millionen Euro aus. Kleiner Vergleich dazu: Wir geben immer noch 70 Millionen Euro direkte finanzielle Unterstützung
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für Familien und 7 Millionen Euro für die Kleinkindbetreuung aus. Man braucht sich nur die Zahlen, die in diesem
Haushalt enthalten sind, anzuschauen, um zu sehen, dass wir in einer ersten Phase vor allem darauf geschaut
haben, dass Familien mit kleinen Kindern ein gutes Polster haben und unterstützt werden.
Der zweite wichtige Punkt - Kollegin Hochgruber Kuenzer hat gesagt, dass sie es nicht mehr hören könne ist das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Da bitte ich Sie die Zahlen – Kollegin Stirner hat es gesagt –
anzuschauen, wie sich die Familie entwickelt hat und das sind statistische Daten. Paare mit Kindern machen
heute noch 28,9 Prozent in der Gesellschaft aus. Im Jahre 1981 waren es 53 Prozent. Man hat Familie sehr viel
sich selbst überlassen. Wenn man nach Italien blickt, dann gibt es dort nicht einmal ein Ministerium für Familie.
Man schreibt das in politische Programme hinein. Es gibt sogar einen "Piano nazionale per la famiglia", in dem wir
alle Elemente einer guten zeitgemäßen Familienpolitik drinnen hätten. Man schreibt es zwar hinein, aber man tut
auf nationaler Ebene nichts für die Familie. Ich glaube, wir tun in Südtirol alle gemeinsam sehr viel für die Familien.
Ein wichtiger Punkt ist gerade die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wenn wir die Zahlen anschauen,
sehen wir, dass Frauen längere Ausbildungswege machen, dass Frauen aufgrund verschiedener Notwendigkeiten
arbeiten möchten und oft auch müssen. Ich muss Ihnen aus Erfahrung als Mutter sagen, dass es für mich wichtig
ist, dass das Kind eine qualitativ gute familienunterstützende Kinderbetreuung – ich nenne es bewusst nicht
Fremdbetreuung - erhält, und zwar dort, wo es die Familien brauchen. Wir stecken keine Kinder in Kinderbetreuungsstrukturen. Das möchte ich schon einmal betonen. Das macht man nirgendwo. Es geht darum, dass wir
Rahmenbedingungen schaffen, damit Familien, je nachdem wie ihre Situation ist und welche Bedürfnisse sie haben, Angebote vorfinden, wie sie ihr Familienleben gestalten können. Das Schlimmste, das ich erlebt habe und
was auch Experten immer wieder sagen, ist, dass, wenn die Eltern gestresst sind, sich dies auf die Kinder überträgt. Deshalb müssen wir Rahmenbedingungen für die Eltern schaffen, dass sie gute Eltern sein können und zu
den Kindern gute Beziehungen aufbauen, egal, für welche Form sie sich entscheiden, ob sie zu Hause bleiben
oder ob sie arbeiten gehen und für das Kind eine familienunterstützende Betreuung in Anspruch nehmen.
Die dritte Ebene ist mir ganz wichtig, weil sie bei der ganzen Geschichte etwas zu kurz kommt. Familie wird
immer gleich mit Kosten zusammengeführt. Wenn wir hier die Diskussion über die traditionelle Familie führen,
dann reden wir vom Geld. Es geht darum, dass wir von der Kostendiskussion weg und hin zur Wertediskussion
müssen. Wenn wir in Jugendstudien hineinschauen - interessanterweise ist es der Erdölkonzern Schell, der immer
wieder in der Bundesrepublik Deutschland Jugendstudien in Auftrag gibt -, dann sehen wir, dass Familie für junge
Menschen ein ganz hoher Wert ist. Familie rangiert ganz oben. Wenn wir dann unsere Geburtenraten anschauen
auch in Südtirol, dann sehen wir, dass der Schritt zwischen dem sich Wünschen und dem effektiv Familie gründen
noch größer ist, und zwar deshalb, weil junge Menschen Rahmenbedingungen, Unterstützung brauchen, um diesen Schritt machen zu können. Das beginnt beim leistbaren Wohnen bis hin zur Unterstützung der Rentenposition,
Arbeitsplatzgarantie und Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb ist es wichtig, dass wir Familienpolitik weit und
breit aufstellen, dass wir verschiedene Angebote schaffen. Das möchten und wollen wir auch tun und mit Ihrer
Hilfe werden wir noch einiges verbessern.
Ich darf an dieser Stelle noch etwas sagen. Das sage ich sehr selten, aber ich möchte es einmal gesagt
haben. Bitte schauen Sie sich eine Studie der Handelskammer vom letzten Jahr an. Die Handelskammer hat auf
Anregung der Kollegen der letzten Legislatur eine Studie gemacht, um einmal festzustellen, wie die finanzielle
Situation ist, wenn ein Elternteil zu Hause bleibt, wenn ein Elternteil in Teilzeit arbeitet, wenn ein Elternteil voll
berufstätig ist und wie dann auch die verschiedenen finanziellen Situationen in den einzelnen Fällen ausschauen.
Unterm Strich sieht man - ich bitte Sie, die Studie auch anzuschauen, diese ist über das WIKU in Auftrag gegeben
worden -, dass eigentlich, wenn man die Summe zusammenzählt, immer auf die Familie berechnet, kaum Unterschied besteht. Warum? Auf der einen Seite sind es Familien, die sich entscheiden, das Kind zu Hause zu
betreuen. Es geht in keinem Fall um Wertungen. Wenn es jemand macht, dann ist das in Ordnung. Wenn sie sich
dazu entscheiden, dann haben sie ein niedriges Einkommen und können andere Leistungen besser abschöpfen.
Auf der anderen Seite ist es so, dass Frauen sich entscheiden, arbeiten zu gehen. Dann zahlen sie aber auch
Steuern und zahlen auch selber für die Kinderbetreuung. Sie schaffen damit auch einen Arbeitsplatz und können
beim Mittelstand - das wurde auch gesagt - aus anderen Förderungen hinausfallen. In der Summe ergibt diese
Studie, dass es nicht den großen ökonomischen Unterschied gibt. Man kann es auch frauenspezifisch bezogen
ein bisschen anders sehen. Die Rentenposition der Mütter ist effektiv anzuschauen.
Nur noch eines erlaube ich mir zu sagen. Vieles von dem, was Sie gesagt haben und was Sie heute hier
fordern, gibt es schon. Wir müssen uns überlegen, wie wir es besser machen können. Sie wissen, dass Kollegin
Stocker jetzt nicht da ist, aber sie hat sich in ihrer Zeit als Regionalratsassessorin federführend für die freiwillige
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Weiterversicherung für das Familienpaket der Region eingesetzt. Es gibt diese Form der freiwilligen Weiterversicherung schon, nur wird sie aus unterschiedlichen Gründen nicht genutzt. Wir sind dabei zu schauen, wie wir es
besser aufstellen können, dass es angenommen wird und dass Frauen diese Möglichkeit auch ausschöpfen.
Ein Thema, das wir auch angehen möchten, ist die Situation der Frauen im öffentlichen und privaten Arbeitsverhältnis, wo ich schon sagen muss, dass wir, für mich, in einem Fall etwas nach oben gehen müssen, aber
das werden wir nur schaffen, wenn auch die Arbeitgeber und die Wirtschaft das mittragen. Familienpolitik ist eine
transversale Aufgabe und eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung, wo jeder seinen Teil leisten muss: Das
Land, die Gemeinden, aber auch die Wirtschaft, die Arbeitgeber. Arbeiten wir zusammen, um die Situation insgesamt für alle Familien besser zu machen und denken wir in dieser Debatte in der Hinsicht die traditionelle Familie
immer mit. Danke schön für die Diskussion und ich freue mich auf weitere.
MAIR (Die Freiheitlichen): Auch ich bedanke mich für die Diskussion. Kollegin Foppa, die Herdprämie
habe nicht ich geprägt, sondern seinerzeit der Beirat für Chancengleichheit, als ich den goldenen Hosenträger
bekommen habe, weil ich den Kinderscheck gefordert habe.
Was die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anbelangt, hast Du mir vielleicht nicht zugehört. Ich distanziere mich von diesem Satz und möchte diesen auch streichen. Somit hat sich auch das vom Kollegen Knoll erledigt.
Kollege Steger, ich nehme Dich beim Wort. Ich unterschreibe das, was Du gesagt hast, und zwar was die
finanziellen Zuwendungen anbelangt. Hier habe ich schon einmal den Vorschlag gemacht, wo es um Ausländer
geht, statt finanzielle Direktleistungen in Sachleistungen zu gehen. Wenn ich mich nicht täusche, war es Deine
Partei, die dagegen gestimmt hat. Ich werde den Antrag bei der nächsten Session wieder bringen, denn das, was
für Ausländer gilt, sollte natürlich auch für unsere Leute gelten. Ich nehme zur Kenntnis, dass Ihr ein Problem
habt, unseren Leuten finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen. Bei den ausländischen Familien ist es, ob
man es zur Kenntnis nehmen will oder nicht, eine Tatsache geworden, dass gerade die finanziellen Zuwendungen
ein Zusatzeinkommen darstellen und somit auch zum Geschäft geworden sind.
Was die Wahlfreiheit anbelangt, ist diese in meinen Augen nicht gegeben, denn das lässt der finanzielle
Druck schlichtweg nicht zu.
Was ich noch nicht verstehe, ist, und das muss mir wirklich jemand einmal erklären, was das große Problem daran ist, zuzustimmen, die traditionelle Familie zu schützen und zu fördern. Das schließt alle anderen Formen, die es heute gibt, nicht aus, denn es steht nicht mehr fördern, sondern fördern und schützen. Wo ist das
Problem? Die Grünen schützen das Schneehuhn und wir die traditionelle Familie. Warum nicht? Ich tue mich
schwer, ich nehme es natürlich zur Kenntnis, das zu begreifen, warum wir uns wirklich so weigern und winden,
dem zuzustimmen, dass man die traditionelle Familie schützen und auch fördern möchte. Das machen wir nicht so
wie man es tun müsste, aber das schließt diese ganze Toleranz allen anderen gegenüber aus. Diese organisieren
sich so oder anders. Natürlich ist das Realität. Das schließt es aber schlichtweg nicht aus. Ich bedauere, dass
man es nicht kapieren möchte, Kollege Steger, auch die KITAS und die öffentlichen Betreuungseinrichtungen
kosten Geld. Du hast gesagt, dass Du gegen finanzielle Zuwendungen für Mütter, die zu Hause bleiben möchten,
bist. Das andere kostet genauso. In meinen Augen muss es möglich sein, dass eine Frau, die Karriere machen
möchte, das auch tun kann und die bestmögliche Betreuung für ihr Kind auswählen kann, aber genauso muss es
möglich sein, dass eine Frau es sich leisten kann, zu Hause bleiben und ihr Kind selbst betreuen zu können.
Liebe Landesrätin Deeg, es geht schon ein bisschen in diese Richtung, dass man es diesen Frauen, Müttern, Vätern, Männern abspricht. Die qualitativ bestmögliche Betreuung ist zum Großteil schon noch die Familie.
ABGEORDNETE: (unterbrechen)
MAIR (Die Freiheitlichen): Doch! Man spricht nur mehr, und da entsteht der Druck, in diese Richtung. Es
ist ja gut, dass Betreuungseinrichtungen geschaffen werden, aber nicht einseitig. Und es ist nicht die Wahlfreiheit,
denn es ist nicht dasselbe. Eine Frau, die Karriere machen will, deren Kind ist mehr wert als das Kind, das zu
Hause betreut wird. Auch das Empfinden wird so dargestellt, als ob diese Frauen so quasi etwas Unrechtes tun
würden und nicht modern wären und keine Ahnung was, auch permanent irgendwo Beschimpfungen oder Beleidigungen von öffentlicher Seite ausgesetzt sind. Das ist der Angriff, den ich meine. Es wird belächelt. Ich habe nicht
gesagt von Ihnen, sondern von vielen hier. Es wird von vielen hier ins Lächerliche gezogen. Das schließen wir mit
unserem Vorschlag nicht aus, aber von Wahlfreiheit zu reden und diese nur einseitig zuzulassen, ist nicht korrekt.
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Es ist richtig, dass sich Familien selbst organisieren sollen, dass sie alle Möglichkeiten ausschöpfen können, dass sie für sich selbst selbstbestimmt die beste Möglichkeit treffen sollen oder können sollen, aber auch
jene Väter oder Mütter, die sich entscheiden, zu Hause zu bleiben. Diese dürfen keinen Nachteil haben und in
unserer Gesellschaft ist es aber so, dass diese sehr wohl benachteiligt sind. Ich ersuche um die namentliche Abstimmung.
PRÄSIDENT: Zur Präzisierung. Der Satz "sowie nach rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften", wie vom Kollegen Knoll gefordert, wird gestrichen. Somit ist die Abstimmung nach getrennten Teilen
hinfällig.
Wir stimmen über den Beschlussantrag Nr. 290/15, wie von der Abgeordneten Mair beantragt, namentlich
ab. Ich eröffne die Abstimmung:
(Namentliche Abstimmung mit elektronischer Abstimmung – Votazione per appello nominale con procedimento elettronico)
Abgelehnt mit 13 Ja-Stimmen und 21 Nein-Stimmen. 35 anwesende Abgeordnete, 34 abstimmende Abgeordnete, ein nicht abstimmender Abgeordnete (Köllensperger).
Folgende Abgeordnete haben mit Ja gestimmt: Artioli, Atz Tammerle, Blaas, Knoll, Leitner, Mair, Noggler,
Oberhofer, Pöder, Stocker Sigmar, Tinkhauser, Urzì, Zimmerhofer.
Folgende Abgeordnete haben mit Nein gestimmt: Achammer, Amhof, Bizzo, Deeg, Dello Sbarba, Foppa,
Heiss, Hochgruber Kuenzer, Kompatscher, Mussner, Renzler, Schiefer, Schuler, Steger, Stirner, Stocker Martha,
Theiner, Tommasini, Tschurtschenthaler, Widmann, Wurzer.
Wir kommen zur Behandlung des Tagesordnungspunktes 3, Beschlussantrag Nr. 366/15. Abgeordnete
Foppa, bitte.
FOPPA (Grüne Fraktion - Gruppo verde - Grupa vërda): Nachdem wir noch in Verhandlung mit Landesrat Achammer stehen, um den Text anzupassen, ersuche ich, die Behandlung des Beschlussantrages auf die
nächste Sitzung zu vertagen.
PRÄSIDENT: Dem Antrag wird stattgegeben.
Punkt 4 der Tagesordnung: "Beschlussantrag Nr. 408/15 vom 24.6.2015, eingebracht von den Abgeordneten Zimmerhofer, Atz Tammerle und Knoll, betreffend: Radweg Zillertal – Ahrntal – Tirol rückt wieder
ein Stück näher zusammen!"
Punto 4 dell’ordine del giorno: "Mozione n. 408/15 del 24.6.2015, presentata dai consiglieri Zimmerhofer, Atz Tammerle e Knoll, riguardante la ciclabile Valle Aurina-Zillertal – un po’ più unito il Tirolo storico."
"Es ist höchste Zeit, das Radfahren als Spielform des Bergsports anzuerkennen. Es birgt große
Chancen für Fitness und Naturerlebnis und ist ein wichtiger Tourismusfaktor. Im Vergleich zu unseren Nachbarländern Bayern, Südtirol und der Schweiz hinkt Österreich nach. Außerdem gelangt man
mit dem Mountainbike auf umweltfreundliche Art in die Berge", so Dr. Andreas Ermacora, Präsident
des Österreichischen Alpenvereins.
Wichtig dabei ist allerdings, dass die Gleichstellung von Wanderern und Radfahrern nicht in Frage
gestellt wird, und es braucht ein respektvolles Miteinander.
Tatsächlich erfreut sich der Radsport, und dabei insbesondere das Mountainbike und das E-Bike, bei
Einheimischen wie Feriengästen zunehmender Beliebtheit. Um diesem Trend auch Rechnung zu tragen, würde sich ein Radweg über das Hundskehljoch als Verbindung zwischen dem Nord-Tiroler
Zillertal und dem Süd-Tiroler Ahrntal sehr gut anbieten. Entsprechende Vorgespräche hat es schon
zwischen den Bürgermeistern der angrenzenden Gemeinden beider Talschaften gegeben, aber bislang leider ohne konkrete Ergebnisse.
Gerade das Hundskehljoch wird immer beliebter bei Transalp-Fahrern. Davon zeugen auch die vielen Anfragen in diversen Foren, ob dieser Übergang auf der Nord-Süd Achse über den Alpenhauptkamm fahrbar ist oder nicht. Das Hundskehljoch liegt auf einer Höhe von 2.557 m. Die Entfernung
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des Fahrweges/Forstweges auf Süd-Tiroler Seite (Waldneralm) betragen ca. 2,5 km und der Höhenunterschied 471 m. Auf Nord-Tiroler Seite (Zollwachhütte) betragen die Entfernung ca. 3.5 km und
der Höhenunterschied 610 m. Die Abfahrten auf Süd-Tiroler Seite würden über die Waldneralm nach
Prettau und/oder über die Samhütten nach St. Peter geführt (Kartenmaterial Kompass: Mayrhofen,
Tuxer Tal, Zillergrund, Wander-, Rad- und Skitourenkarte 1:25.000).
Genauso wie der Brennerbasistunnel die nötigen Zulaufstrecken benötigt, müssen parallel auch für
den zu errichtenden Fahrradübergang die erforderlichen Zulaufstrecken und Infrastrukturen verwirklicht werden. Leider gibt es bislang auf Ahrntaler Gemeindegebiet nur den bestehenden Radweg
vom Dorf St. Peter bis nach St. Jakob. Notwendige Infrastrukturen wären z.B. E-Bike Ladestationen,
ein Radservicezentrum mit Fahrradverleih und -reparatur, Shuttledienst und Gastbetrieb.
Zusammengefasst kann man folgende Vorteile hervorheben:
- Es wäre ein weiterer Schritt zum Zusammenwachsen der Tiroler Landesteile im Sinne der Europaregion Tirol.
- Diese Radverbindung würde einen starken touristischen bzw. wirtschaftlichen Impuls gerade für ein
Gebiet wie das obere Ahrntal bedeuten, das von akuter Abwanderung betroffen ist.
- Arbeitsplätze würden geschaffen.
- Der internationale Werbeeffekt, insbesondere durch das renommierte "Trans-Alp-Challenge"-Rennen (im Jahr 2015 mit Teilnehmern aus 40 Ländern!) wäre sehr hoch.
- Die Eingriffe in die Natur wären minimal und würden kein Naturschutzgebiet betreffen; zudem würde der Übergang nur von umweltfreundlichen E-Bikes und Fahrrädern genutzt.
- Jede Bewegung in der freien Natur ist ein wichtiger Beitrag zur körperlichen Gesundheit.
Dies alles vorausgeschickt,
fordert
der Südtiroler Landtag
die Landesregierung auf
1. gemeinsam mit den zuständigen Behörden, Vereinen und Verbänden innerhalb von 24 Monaten
ein Konzept für einen Fahrradverbindungsweg über die Hundskehle im Ahrntal auszuarbeiten und
umzusetzen;
2. in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Ahrntal und Prettau die noch fehlenden Abschnitte des
Radweges durch das Ahrntal schnellstmöglich an der orografisch linken Talseite zu verwirklichen.
---------"È assolutamente necessario che il ciclismo venga considertato un'alternativa ludica alle pratiche
sportive di montagna. Questa disciplina, oltre a essere un importante fattore per il turismo, offre la
possibilità di mantenersi in forma e al contempo di vivere e conoscere la natura. Se confrontata con i
nostri vicini bavaresi, altoatesini e svizzeri, l'Austria appare in ritardo. Inoltre, la mountain bike consente anche di andare in montagna in modo ecologico", ha affermato il presidente dell'Alpenverein
austriaco, dott. Andreas Ermacora.
A tale riguardo è fondamentale riconoscere pari diritti sia all'escursionista che al ciclista sulla base di
un reciproco rispetto.
In effetti, il ciclismo – in particolare con la mountain bike e la bicicletta elettrica – sta diventando
un'attività sportiva sempre più amata dai residenti e dai turisti. Volendo tener conto di questo tendenza, bisognerebbe realizzare una pista ciclabile attraverso il Passo del Cane (Hundskehljoch) che
colleghi la Zillertal (in Tirolo) con la valle Aurina. A tale proposito ci sono già stati dei colloqui preliminari tra i sindaci dei comuni confinanti di entrambe le vallate, ma finora non si è approdato a risultati
concreti.
Va detto inoltre che proprio il Passo del Cane gode di sempre maggiore popolarità anche tra i
partecipanti al Transalp Tour, e lo dimostrano le numerose domande pubblicate sui forum in internet,
dove si chiede se il tratto di strada lungo l'asse nord-sud dell'arco alpino sia praticabile per i ciclisti. Il
Passo del Cane è a 2.557 m di altitudine; sul versante altoatesino (malga Waldneralm) la strada forestale dista approssimativamente 2,5 km dal confine, e il dislivello è di 471 m. Sul versante austriaco
(Zollwachhütte) il tragitto è di circa 3,5 km con un dislivello di 610 m. Nel territorio della Provincia di
Bolzano la discesa passerebbe per la malga Waldneralm in direzione Predoi e/o per le malge
Samhütten verso San Pietro (cartina Kompass: Mayrhofen, Tuxer Tal, Zillergrund, Wander-, Rad- und
Skitourenkarte 1:25.000).
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Come la galleria di base del Brennero ha bisogno delle necessarie tratte di accesso, così anche per
questo collegamento ciclabile servono le tratte di accesso e le infrastrutture. Purtroppo finora nel territorio del comune della Valle Aurina è stata realizzata solo l'attuale pista ciclabile che collega le località di San Pietro e San Giacomo. Servirebbero quindi altre infrastrutture, tra cui le colonnine per la ricarica delle batterie delle biciclette elettriche, un centro attrezzato con noleggio bici e officina riparazioni, un servizio navetta e un punto di ristoro.
Riassumendo, la realizzazione del percorso ciclabile avrebbe i seguenti vantaggi:
- sarebbe un ulteriore passo concreto per riavvicinare i territori del Tirolo storico secondo lo spirito
dell'Euregio Tirolo Alto-Adige Trentino;
- darebbe un forte impulso al turismo e all'economia in un'area – come quella dell'alta Valle Aurina –
fortemente colpita dall'emigrazione;
- si creerebbero nuovi posti di lavoro;
- ci sarebbe un notevole effetto pubblicitario a livello internazionale, in particolare grazie alla famosa
competizione "Trans-Alp-Challenge" (nel 2015 si sono iscritti partecipanti provenienti da ben 40 Paesi);
- gli interventi sulla natura sarebbero minimi e non riguarderebbero zone di tutela paesaggistica; inoltre il collegamento verrebbe utilizzato solo da biciclette, tra cui anche quelle elettriche;
- ogni attività nella natura rappresenta un importante contributo per la salute.
Tutto ciò premesso,
il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano
invita
la Giunta provinciale
1. a elaborare e attuare entro 24 mesi, assieme alle autorità, associazioni, federazioni competenti, un
progetto di collegamento ciclabile attraverso il Passo del Cane verso la Valle Aurina;
2. a realizzare quanto prima, in collaborazione con i Comuni Valle Aurina e Predoi, le tratte mancanti
della pista ciclabile che attraversa la Valle Aurina sul lato orografico sinistro.
Abgeordneter Zimmerhofer, bitte.
ZIMMERHOFER (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Nach der relativ trockenen Abwicklung der Gesetzestexte
gibt es jetzt ein bisschen Abwechslung.
"Es ist höchste Zeit, das Radfahren als Spielform des Bergsports anzuerkennen. Es birgt große Chancen
für Fitness und Naturerlebnis und ist ein wichtiger Tourismusfaktor. Im Vergleich zu unseren Nachbarländern Bayern, Südtirol und der Schweiz hinkt Österreich nach. Außerdem gelangt man mit dem Mountainbike auf umweltfreundliche Art in die Berge", so Dr. Andreas Ermacora, Präsident des Österreichischen Alpenvereins.
"Wichtig dabei ist allerdings, dass die Gleichstellung von Wanderern und Radfahrern nicht in Frage gestellt
wird, und es braucht ein respektvolles Miteinander.
Tatsächlich erfreut sich der Radsport, und dabei insbesondere das Mountainbike und das E-Bike, bei Einheimischen wie Feriengästen zunehmender Beliebtheit. Um diesem Trend auch Rechnung zu tragen, würde sich
ein Radweg über das Hundskehljoch als Verbindung zwischen dem Nord-Tiroler Zillertal und dem Süd-Tiroler
Ahrntal sehr gut anbieten. Entsprechende Vorgespräche hat es schon zwischen den Bürgermeistern der angrenzenden Gemeinden beider Talschaften gegeben, aber bislang leider ohne konkrete Ergebnisse.
Gerade das Hundskehljoch wird immer beliebter bei Transalp-Fahrern. Davon zeugen auch die vielen Anfragen in diversen Foren, ob dieser Übergang auf der Nord-Süd Achse über den Alpenhauptkamm fahrbar ist oder
nicht. Das Hundskehljoch liegt auf einer Höhe von 2.557 m. Die Entfernung des Fahrweges/Forstweges auf SüdTiroler Seite (Waldneralm) betragen ca. 2,5 km und der Höhenunterschied 471 m. Auf Nord-Tiroler Seite (Zollwachhütte) betragen die Entfernung ca. 3.5 km und der Höhenunterschied 610 m. Die Abfahrten auf Süd-Tiroler
Seite würden über die Waldneralm nach Prettau und/oder über die Samhütten nach St. Peter geführt (Kartenmaterial Kompass: Mayrhofen, Tuxer Tal, Zillergrund, Wander-, Rad- und Skitourenkarte 1:25.000).
Genauso wie der Brennerbasistunnel die nötigen Zulaufstrecken benötigt, müssen parallel auch für den zu
errichtenden Fahrradübergang die erforderlichen Zulaufstrecken und Infrastrukturen verwirklicht werden. Leider
gibt es bislang auf Ahrntaler Gemeindegebiet nur den bestehenden Radweg vom Dorf St. Peter bis nach St. Jakob. Notwendige Infrastrukturen wären z.B. E-Bike Ladestationen, ein Radservicezentrum mit Fahrradverleih und reparatur, Shuttledienst und Gastbetrieb.
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Zusammengefasst kann man folgende Vorteile hervorheben:
- Es wäre ein weiterer Schritt zum Zusammenwachsen der Tiroler Landesteile im Sinne der Europaregion
Tirol.
- Diese Radverbindung würde einen starken touristischen bzw. wirtschaftlichen Impuls gerade für ein Gebiet wie das obere Ahrntal bedeuten, das von akuter Abwanderung betroffen ist.
- Arbeitsplätze würden geschaffen.
- Der internationale Werbeeffekt, insbesondere durch das renommierte "Trans-Alp-Challenge"-Rennen (im
Jahr 2015 mit Teilnehmern aus 40 Ländern!) wäre sehr hoch.
- Die Eingriffe in die Natur wären minimal und würden kein Naturschutzgebiet betreffen; zudem würde der
Übergang nur von umweltfreundlichen E-Bikes und Fahrrädern genutzt.
- Jede Bewegung in der freien Natur ist ein wichtiger Beitrag zur körperlichen Gesundheit.
Dies alles vorausgeschickt, fordert der Südtiroler Landtag die Landesregierung auf
1. gemeinsam mit den zuständigen Behörden, Vereinen und Verbänden innerhalb von 24 Monaten ein
Konzept für einen Fahrradverbindungsweg über die Hundskehle im Ahrntal auszuarbeiten und umzusetzen;
2. in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Ahrntal und Prettau die noch fehlenden Abschnitte des Radweges durch das Ahrntal schnellstmöglich an der orografisch linken Talseite zu verwirklichen.
Die orografisch linke Talseite deshalb, weil es der leichteste und natürlichste Weg ist. Es hat Pläne gegeben, auf die andere Seite hinüber zu gehen, aber das ist unsinnig, weil es die Umsetzung viel komplizierter macht.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass der Radtourismus ein großer Wachstumsmarkt und wichtig für den Tourismus
und für die Wirtschaft im Allgemeinen ist. Wenn man sich den Radweg Innichen-Lienz anschaut, der von Tausenden von Gästen in den Sommermonaten tagtäglich benutzt wird, dann merkt man, was eigentlich dahinter ist.
Ich habe meinerseits 2009 dem jetzigen Bürgermeister ein Konzept für diesen Radweg bzw. Radübergang
im gesamten Ahrntal vorgelegt. Leider hat es nachher keine Kontakte mehr diesbezüglich gegeben, also kein
Telefonat, kein Schreiben, keine Rückantwort seitens des Bürgermeisters und das ist einfach schade.
Am Anfang dieser ganzen Projekte für die Radwege im gesamten Südtirol hat man festgelegt, dass zuerst
die Hauptstränge und danach die Seitenstränge gemacht werden sollten. Was die Seitenstränge anbelangt, war
das Ahrntal ins vorderste Amt gereiht, ist jetzt aber immer noch nur zum Teil erschlossen. Man spricht sogar von
neuen Strecken in das Gadertal oder Sarntal. Das Sarntal bleibt wieder einmal außen vor. Das Projekt ist von
überregionaler Wichtigkeit und auch im Sinne der Europaregion Tirol, das von der Landesregierung immer propagiert wird.
Ich hätte Fragen bezüglich der Rechtslage der Haftpflichtversicherung. An diesen Radwegen ist die Errichtung der Betriebs- und Instandhaltung mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 50/2007 geregelt. Die Bezirksgemeinschaft, die Gemeinde Bozen haben als Betreiber der übergemeindlichen Radwege und Radrouten eine Haftpflichtversicherung ihrerseits abgeschlossen. Der Landesverband der Tourismusorganisationen hat eine Haftpflichtversicherung über 3 Millionen Euro und eine Rechtsschutzversicherung in der Höhe von 200.000 Euro vor
Schadensfall für alle privaten und öffentlichen Wege in Südtirol, wie Rad-, Forst-, Wander- und Almwege abgeschlossen, um sämtliche Freizeitaktivitäten einzuschließen. Von der Seite kann es keine größeren Probleme geben.
Wie gesagt, es wäre ein wichtiges Projekt, um die Landesteile wieder zusammenzuführen. Wir haben gesehen, auch in der letzten Legislaturperiode, dass eher das Trennende gefördert wurde. Ich spreche da zum Beispiel vom Flughafen, von der Universität, vom Fahrsicherheitszentrum und vieles mehr. Wir haben eine Reihe von
Projekten und Beschlussanträgen eingereicht, um eine Trendwende herbeizuführen. Wir haben dieses Wochenende zwei Tage lang das Euregio-Fest. Ich bin weniger fürs Feiern, sondern mehr für effektive und gemeinsame
Projekte, wo sich die Leute dann zusammenraufen müssen. Das ist viel besser. Feiern können wir nachher, wenn
das dann umgesetzt ist. Wie gesagt, wir haben die Fußballmeisterschaft für die Amateure. Das wäre ein ganz
wichtiges Projekt. Diesbezüglich ist diese Woche bereits etwas im Gange. Das ist auch schön und gut und richtig
so, aber wir möchten es schon weiterführen.
STEGER (SVP): Ich finde es super, wenn wir in Südtirol so viel als möglich Radwege und Fahrradverbindungswege schaffen und organisieren können. Wir sind natürlich auch eine Raddestination. Gerade im Ahrntal ist
es sicher interessant und wichtig, dass wir doch endlich Verbindungen weiterführen, die heute zum Teil noch fehlen.
In erster Linie geht es darum, zu verstehen, was Sie wollen. Wollen Sie einen Radweg, wie man Radwege
sieht? Wollen Sie einen Radweg, wo klarerweise enteignet werden muss, wo die ganzen Voraussetzungen auch
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urbanistischer Natur geschaffen werden müssen oder wollen Sie eine Mountainbikestrecke, die über, meinetwegen, privaten Grund auch gehen muss und wo Sie dann Verhandlungen mit den Privaten führen müssen, weil es
eine Privatinitiative wäre?
Das offizielle Radwegenetz wird von den Bezirksgemeinschaften betreut und abgewickelt, das ist im Bauleitplan eingetragen usw. Ich denke, das müssten wir zunächst auch klären, denn es ist ganz super, wenn man
von neuen Verbindungen redet. Mich, der die Gegend kennt, würde es sehr freuen, wenn wir über die Hundskehle
eine Verbindung hätten, aber das ist nicht so einfach.
Ich sehe eine Priorität, Kollege Zimmerhofer. Ich würde die Priorität sehen, dass wir im Ahrntal ein lückenloses Fahrradwegenetz errichten könnten. Noch haben wir es nicht. Darin würde ich die Priorität sehen, aber diese
hängt davon ab, wie es die Bezirksgemeinschaften sehen. Wir haben gesagt, die Bezirksgemeinschaften sollen
die Entscheidungen und die Entscheidungsträger sein. Wir haben das den Bezirksgemeinschaften als Land übertragen. Diese treffen dann die Prioritäten, wie sie es für richtig halten. Man könnte vielleicht mit der Bezirksgemeinschaft Pustertal reden dahingehend, in welche Richtung sie gehen will. Es ist, glaube ich, die weitere Ausgestaltung der Radverbindungen im Ahrntal geplant. Bevor wir über die Hundskehle reden, würde ich mir vorstellen, dass wir sicherstellen, dass flächendeckend von Sand in Taufers bis Prettau ein Radweg lückenlos funktionieren kann, bevor wir dann weitere Gedankenspiele machen. Es kostet alles Geld, es sind Prioritäten, die zu setzen
sind, die mit den Bezirksgemeinschaften abzusprechen sind.
Dieser Beschlussantrag, so interessant er ist, weil er neue Möglichkeiten schafft, ist aber noch verfrüht. Ich
würde schon sagen, dass man sich vielleicht ein bisschen informiert, was jetzt konkret geplant ist, in welchem
Zeitrahmen wir an eine Weiterentwicklung denken können und vor allem, was auch der finanzielle Rahmen ist.
Wie eingangs gesagt, müssen auch die technischen Voraussetzungen definiert werden, welche Art Radverbindung das sein soll. Weil ich glaube, dass das noch nicht ganz ausgereift und noch unklar ist, werde ich diesem
Antrag, auch wenn er sehr interessant klingt, nicht zustimmen.
HEISS (Grüne Fraktion – Gruppo Verde – Grupa Vërda): Ein bemerkenswerter Antrag, der die Verbindungen zwischen dem Bundesland Tirol und auch dem Ahrntal und damit dem Pustertal stärken würde, also sozusagen eine Verbindung in ökologischer Hinsicht.
Kollege Zimmerhofer hat in letzter Zeit auch für Skikaruselle plädiert. Das würde uns oder auch seine frühere Mitstreiterin Eva Klotz ein wenig weniger freuen, wenn es um den Fall von Sexten geht, aber in diesem Fall
klingt es relativ interessant.
Allerdings würde ich einige Fragen anschließen, Kollege Zimmerhofer, denn wie Kollege Steger darauf hingewiesen hat, ist das natürlich eine Frage der Subsidiarität, also die Zuständigkeit liegt bei den Bezirksgemeinschaften, die sich hier stark machen sollten. Vor allem die Frage an Dich, Kollege Zimmerhofer, wie sich die Gemeinde Ahrntal selber dazu stellt, weil sie primär daran interessiert sein müsste, dieses Projekt mit Hochdruck
voranzutreiben, weil es sich touristisch und auch in gesundheitlicher Hinsicht sehr prioritär ausnimmt. Diese Frage
würde ich mir schon erlauben und auch die Frage, inwieweit von Nordtiroler Seite die Arbeiten gediehen sind,
inwieweit die Vorarbeiten geleistet sind. Dann ist die Frage abzuklären, inwieweit die Grundbesitzer damit einverstanden sind, denn die Zunahme an Bikern im Hochgebirge ist nicht ganz problemfrei. Der Bikertourismus ist ein
ganz wichtiges Segment für die Zukunft. Prof. Pechlaner hat entschieden darauf hingewiesen. Auch die E-Bikes
auf den Pässen werden hoffentlich zunehmend auch die schweren Motorräder ablösen. Man sieht gerade am
Karerpass wie viele E-Biker unterwegs sind.
Kollege Zimmerhofer, wir würden vielleicht schon ein wenig um Auskunft bitten, inwieweit die Gemeinde
selber nicht tätig wird, inwieweit von Tiroler Seite die Entwicklung nicht vorangetrieben wird, inwieweit die Interessen vom Landschaftsschutz tangiert sind. Wenn das hinreichend geklärt ist, würden wir dem Beschlussantrag
gerne zustimmen, weil seine Kernthese, die Verbindung der Landesteile, auch die Zustimmung von uns Grünen
findet, die wir gleichfalls nördlich und südlich des Brenners vertreten sind, sodass wir ganz natürlich diese Landeseinheit im Blute haben, auch wenn man uns das nicht ganz glauben mag. Wenn das hinreichend geklärt ist,
unsere Unterstützung dieses Antrages auch im Interesse meiner traditionellen Familie, da meine Frau eine extrem
radsportliche Tätigkeit einnimmt, sodass ich mich dem nicht ganz verschließen kann.
LEITNER (Die Freiheitlichen): Die Fragen, die entscheidend sind, hat mein Vorredner schon gestellt. Das
wollte ich auch tun. Wie schaut es im Ahrntal selber aus? Was sagen die Gemeinden? Was sagen die Grundbesitzer? Wenn ich mir die Karte anschaue, dann kenne ich persönlich eine Familie, die, so wie ich sie kenne,
"Hurra" schreien wird.
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Wenn wir das zum Landesinteresse erklären, dann müssen wir immer mit den Gemeinden reden, weil es
von oben her der falsche Weg wäre. Es muss schon umgekehrt sein im Sinne des Subsidiaritätsprinzips.
Dem Anliegen selber kann man selbstverständlich zustimmen. Der Kollege Zimmerhofer ist aus dem Ahrntal und es steht ihm sicherlich zu, diesen Antrag zu stellen, aber die Fragen, die wir zu stellen haben, sind eben
folgende. Du hast in der Erklärung des Beschlussantrages gesagt, dass Du bereits im Jahre 2009 an den Bürgermeister eine Anfrage gerichtet hast. War diese abschlägig? Hat er überhaupt nicht geantwortet? Keine Antwort ist
auch eine Antwort. Uns würde es schon interessieren, wie es im Ahrntal selber ausschaut, zum Beispiel der Tourismusverein, der sicherlich daran interessiert sein wird, aber die Gemeinden selber, die Bevölkerung vor Ort. Wir
würden uns leichter tun, wenn dort entsprechende Beschlüsse auch vorliegen würden, das heißt aber nicht, dass
wir dagegen sind. Wir sprechen uns schon dafür aus, aber 24 Monate ist eigentlich auch ein sehr toleranter Zeitraum. Aus dem Stand zu sagen, dass es so gehen soll, ist für uns ein bisschen schwierig. Deshalb möchten wir
schon, dass im Vorfeld geklärt wird, ob die Gemeinden dahinter stehen, ob das gewünscht wird. Es braucht dann
möglicherweise auch die entsprechenden Beschlüsse.
Das Anliegen begrüßen wir selbstverständlich, denn was die Hundskehle verbindet, soll der Südtiroler
Landtag nicht trennen.
URZÌ (L'Alto Adige nel cuore): Chiedo la votazione separata della parte impegnativa dalle premesse e
voterò a favore della parte impegnativa.
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Ich möchte auf einige Fragen antworten, wie es mit den Radwegen im
Zillertal selbst aussieht. Dort hat man in den letzten Jahren das Radfahren für sich auch als eigene Tourismusanziehung entdeckt. Allein im Zillertal wurden über 800 Kilometer Radweg ausgewiesen. Wenn man sich das vorstellt, auch in der Dimension vom Tal, das zwar groß ist, dann sind 800 Kilometer in dieser ganzen Strecke doch
sehr viel mit verschiedenen Touren, die vom normalen Tal weg bis Neuhofen gehen, aber auch die ganzen
Mountainbiketouren. Das ganze Gebiet im Zillertal ist schon sehr, sehr weit mit Radwegen erschlossen. Das war
auch mit einer der Anknüpfungspunkte, warum Kollege Zimmerhofer das aufgegriffen hat und auf die Idee gekommen ist, das Ganze über die Hundskehle zu verbinden. Wer sich eingehender damit befassen möchte, gibt es
übrigens auch eine eigene Internetseite, auf der die ganzen Radwege im Zillertal eingezeichnet sind, und zwar
unter maps.bestofzillertal findet man diese ganzen Radwege. Bitte?
ABGEORDNETE: (unterbricht)
KNOLL (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Nein, nicht Ziller Valley, das ist eine separate Geschichte, obwohl das
benützt wird, sondern Zillertal Valley, aber das ist eine kleine Anekdote auf der Seite. Das hat schon seine Berechtigung. Dasselbe würden wir auch in Südtirol im Italienischen vorschlagen, aber das können wir einmal separat diskutieren.
Hier geht es jetzt um diese Radwege, die, wie gesagt, im Zillertal sehr ausgebaut sind und auch in letzter
Zeit in Verbindung mit der Bahn immer mehr genützt werden. Wir glauben, dass das eine sinnvolle Initiative wäre,
auch im Hinblick auf die Zusammenführung von Tourismus, weil wir glauben, dass man gerade in solchen Gebieten, die so ähnlich sind, denn es sind nicht umsonst die Zillertaler Alpen, die diese beiden Gebiete verbinden, den
Tourismus gemeinsam nutzen könnte. Es gibt in vielen Bereichen Anknüpfungsmöglichkeiten sowohl was den
Radtourismus als auch den Wandertourismus anbelangt. Wir hatten diese Woche schon über die Neugersdorferhütte gesprochen, die in der Nähe von der Grenze zum Zillertal sich befindet. Es sind sehr, sehr viele Anknüpfungspunkte in diesem Bereich, wo eine Zusammenarbeit durchaus im Interesse des Tourismus und somit auch
der Wirtschaft und der Bevölkerung wäre. Vielleicht der eine oder andere würde am Wege auch noch einen Buschenschank finden, der damit Unterstützung finden würde. Ich glaube, dass das durchaus sinnvoll wäre. Ob dies
im Zeitraum von 24 Monaten umgesetzt werden kann oder nicht, wird noch mein Kollege Zimmerhofer etwas im
Rahmen der Replik sagen.
Etwas, das wir wohlwollend aufgreifen und das ist auch im Beschlussantrag geregelt, ist das, was Kollege
Steger gesagt hat, nämlich dass die Radwege im Ahrntal ausgebaut werden sollen. Genau das ist der Punkt 2 des
beschließenden Teils, wo explizit noch einmal separat auf den Ausbau des Radweges im Ahrntal eingegangen
wird. Das ist bereits Gegenstand auch dieses Beschlussantrages. Deswegen bitten wir um Zustimmung zu diesem
Beschlussantrag.
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HOCHGRUBER KUENZER (SVP): Auch ich bin eine Befürworterin der Zusammenarbeit vor allem im Zillertal, Ahrntal, Tauferer Tal. Hier gibt es zumindest in Abständen regelmäßige Treffen. Man möchte – das kenne
auch vom Zillertal – die Zusammenarbeit intensivieren und ausbauen. Es ist sicherlich ein Freizeitangebot, das
dadurch geschaffen wird, sodass dies ermöglicht werden soll.
Die Fragen, die Kollege Leitner aufgeworfen hat, sind auch meine Fragen. Heute haben wir über die Gemeindeautonomie geredet. Die Zuständigkeit für die Fahrradwege liegt effektiv auf Bezirksgemeinschaftsebene,
das heißt, man muss mit der Bezirksgemeinschaft dieses Vorhaben gemeinsam angehen. Dass das Land hergeht
und der Bezirksgemeinschaft den Auftrag gibt, ist eigentlich von der Kompetenz und der Zuständigkeit nicht vorgesehen. Die Bezirksgemeinschaften sind recht autonom und versuchen für ihre Projekte eine Unterstützung von
Seiten des Landes zu erhalten. Dasselbe gilt bei der Grundverfügbarkeit. Ich weiß nicht, inwieweit das bereits
gediehen ist.
Die Sache an sich finde ich auch gut. Auch ich habe mich im Zillertal für eine Zusammenarbeit ausgesprochen. Den ersten Teil, das ist schon angesprochen worden, in dem es um die 24 Monate geht, kann man nicht
realisieren, denn wir wissen, wie lange die Realisierung eines Projektes dauert. Den zweiten Teil des beschließenden Teiles sehe ich nicht als Aufgabe des Südtiroler Landtages, denn es ist ganz konkrete Aufgabe der Bezirksgemeinschaft, diesen Fahrradweg fertigzustellen. Das ist eigentlich die Begründung. Ich mache es nicht
gerne, aber ich kann dem Beschlussantrag in dieser Form nicht zustimmen.
Ich finde es positiv vom Kollegen Zimmerhofer, dass er das aufgreift und es zum Thema macht, denn es ist
ein ganz konkretes Projekt. Das ist nicht nur geredet, sondern in Ordnung und sehr gut, aber vielleicht etwas verfrüht, was jetzt den Südtiroler Landtag anbelangt.
SCHIEFER (SVP): Der Vorschlag des Kollegen Zimmerhofer ist sicher eine ganz interessante Initiative. Allerdings muss man sagen, dass der Landtag der falsche Adressat ist.
Seit Jahren gibt es zwischen den Bezirksgemeinschaften eine Zusammenarbeit in diesem Sinne. Jede Bezirksgemeinschaft hat gemeinsam mit Nachbarsbezirksgemeinschaften wie zum Beispiel Überetsch-Unterland mit
Salten-Schlern, Burggrafenamt mit Vinschgau usw. finanzierte ESF-Projekte schon entwickelt, die wahrscheinlich
auch im Pustertal, gleich wie in anderen Bezirksgemeinschaften, schon in der Schublade liegen. Infolgedessen
würde ich Folgendes sagen: Wende Dich bitte an die Bezirksgemeinschaft Pustertal, denn die Pusterer sind
meistens noch weiter vorne als die Bezirksgemeinschaft Überetsch-Unterland. Deswegen gehe ich davon aus,
dass dieses Projekt schon ziemlich ausgereift ist. Wenn Du mit dem Präsidenten Grießmair darüber sprichst, dann
hat er sicher schon etwas in der Schublade. Vielleicht hat er sogar die ganze Angelegenheit mit den Gemeinden
abgesprochen.
Das größte Problem bei diesen Radwanderwegen überhaupt für Mountainbiker sind immer die Besitzer,
denn dabei geht es nicht nur um Gemeinde- und Landesstraßen, sondern um private Eigentümer, die bisher zu
wenig Schutz im Sinne von Versicherungen genossen haben. Es kann sein, dass dieses Problem zu lösen ist. Die
Bezirksgemeinschaft ist auf alle Fälle, wie schon Kollege Steger gesagt hat, der richtige Adressat.
WURZER (SVP): Jetzt muss ich doch etwas dazu sagen, vor allem wenn mein Kollege vom Problem
Grundbesitzer spricht. Das Problem ist nicht der Grundbesitzer, sondern es ist ein rechtliches Problem. Ich muss
zum Antrag nicht mehr viel sagen, weil das Meiste bereits gesagt worden ist.
Ich möchte zur Begriffsdefinition etwas sagen. Es gibt den Radweg, den jetzt einige gemeint haben, im
Sinne der Zuständigkeit der Bezirksgemeinschaft. Kollege Zimmerhofer hat auch den Radweg von Innichen nach
Lienz genannt. Das ist ein Beispiel davon. Die Radwege entlang der Talsohlen sind alle in der Kompetenz der
Bezirksgemeinschaften, aber wir sprechen auch von Mountainbikestrecken, wenn ich mir das Bild anschaue, die
mit üblichen Radwegen nichts zu tun haben.
Diese Versicherung, die der Landesverband der Tourismusorganisation (LTS) abgeschlossen hat, die das
Land bezahlt – das sind Tourismusgelder, die da hineinfließen – gibt einen generellen Versicherungsschutz für
Wanderer und Radfahrer auf normalen Wanderwegen und auf Forststraßen, aber sie entbinden nicht das Recht
des Grundeigentümers zu sagen, dass auf ihrem Grund kein Rad fahren darf. Das ist das Grundproblem. Es gibt
eine Vereinbarung zwischen dem LTS und dem Südtiroler Bauernbund über Möglichkeiten, wie man dieses Problem regeln könnte. Ich habe mich in meiner Zuständigkeit damals für den Tourismus anderweitig erkundigt. In
Belgien läuft zum Beispiel alles über Verträge. Das sind privatrechtliche Verträge, aber das hat nichts mit öffentlichen Institutionen zu tun. Es gibt diese genannte Vereinbarung, die, meines Erachtens, rechtlich noch nicht ausgereift ist, sonst gäbe es schon mehrere davon. Es gibt einen im Vinschgau in Latsch.
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Im Unterschied zu Nordtirol haben wir zum Beispiel 70 Prozent Bundesforste und dementsprechend gibt es
öffentliche Waldwege. Bei uns ist das Verhältnis umgekehrt. Wir haben 70 Prozent Privatgrundbesitzer. Alle Vorhaben, die außerhalb der offiziellen Radwege bestehen, sind mit privatrechtlichen Vereinbarungen zu klären, wie
auch immer. Ich glaube, wir müssen, wenn wir von Radwegen sprechen, diese Differenzierung machen. Sonst
reden wir einmal von dem und dann von etwas anderem und das ist, glaube ich, nicht ganz korrekt. Ich denke,
dass es von einigen Tourismusorganisationen sehr wohl Bestrebungen gibt, solche Mountainbikestrecken zu definieren.
Es gibt auch die Downhill-Strecken, die einige ganz klar definiert haben, wo es aber ganz klare verantwortliche Träger und Organisationen gibt. Es gibt eine Strecke, die, meines Wissens, in Kaltern oder in Eppan ausgewiesen wurde. Präsident Widmann weiß davon besser Bescheid, aber es ist ein Unterschied, ob ich von einer
solchen privatrechtlichen Vereinbarung zur Führung eines Radweges oder Mountainbikeweges spreche oder ob
ich von einem offiziellen Radweg spreche, der teilweise auch im Bauleitplan eingetragen wird, wo es um Dienstbarkeiten, vielleicht teilweise auch um Enteignungen geht.
SCHULER (Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Zivilschutz und Gemeinden - SVP): Grundsätzlich ist es so, wie es schon angeklungen ist, dass der Ausbau des Radwegenetzes für uns sehr wichtig ist und in
den letzten Jahren sehr viel in das Fahrradwegenetz investiert wurde. Auch heuer sind in der Gemeindenfinanzierung für die übergemeindlichen Radwege 7,5 Millionen Euro vorgesehen worden, wovon der Aufteilungsschlüssel
60 zu 40 zwischen Land und Gemeinden ist.
Was vor Ort draußen gemacht wird, handhaben wir es mittlerweile so, dass das Land, in dem Fall ich als
zuständiger Landesrat mich nicht einmische, solange sich die Bezirksgemeinschaften einig werden, wie sie die
Prioritäten setzen wollen. In den Jahren 2014 und 2015, also im heurigen Jahr hat es wunderbar funktioniert. Ich
glaube, das ist auch gut so, denn sie haben Ortskenntnisse. Ich würde mich auch schwer tun, mich hier einzumischen, wenn man nicht direkt vor Ort die Situation auch kennt. Deshalb sollte man es den Bezirksgemeinschaften,
die das übergemeindliche Wegenetz bauen und zum Großteil auch führen, überlassen, wenn es um übergemeindliche Strukturen geht, die entsprechenden Überlegungen zu machen und eventuell auch die Konzepte dazu zu
erstellen.
Es ist in der Tat so, dass es nicht um einen Mountainbikeweg, sondern um einen Weg unten in der Talsohle
geht, nichtsdestotrotz ist es ein übergemeindlicher Weg.
Ich möchte das, was einige Vorredner schon gesagt haben, bestätigen, dass es nicht unsere Zuständigkeit
ist und wir uns auch nicht einmischen sollten, weil wir auch nicht die Ortskenntnis haben. Es stimmt zwar, dass
hier vorgesehen ist, ein Konzept zu erarbeiten, aber hier steht die orografisch linke Talseite. Mit Verlaub, wie wollen wir, die wir hier sitzen, ich nehme mich nicht aus, entscheiden, ob die orografisch linke oder orgrafisch rechte
Seite geeigneter wäre? Auch das ist ein Argument, das man jenen überlassen sollte, die draußen vor Ort sind.
ZIMMERHOFER (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Danke schön für die vielen Wortmeldungen. Mit so vielen
habe ich nicht gerechnet.
Kollege Steger, was ist ein Radweg? Die Breite ist ja definiert. Sie sollte so breit sein, dass Radfahrer und
Fußgänger …
STEGER (SVP): (unterbricht)
ZIMMERHOFER (SÜD-TIROLER FREIHEIT): Das ist definiert.
Was die Delegierung auf die Bezirksgemeinschaften anbelangt, Folgendes. Die Frage, was die Gemeinde
will, ist oft aufgetreten. Das würde mich auch interessieren. Wie gesagt, ich habe 2009 dem jetzigen Bürgermeister dieses Projekt schriftlich vorgelegt. Ich habe seitdem keine Antwort bekommen. Das ist auch interessant über
die politischen Umgangsformen, denn man wird zu den Sitzungen des Tourismusbüros oder sonstigen Sitzungen
nicht eingeladen und das ist schade. Wenn über Jahre und Jahrzehnte nichts passiert, dann muss man auf höherer Ebene eingreifen und von dort aus versuchen, etwas umzusetzen. In diesem Sinne betrifft es die Strecke im
Ahrntal, aber nicht was den Übergang ins Zillertal betrifft. Deswegen plädiere ich auch für eine getrennte Abstimmung. Der Anschluss ins Zillertal sollte schon über den Landtag soweit angestoßen werden.
Kollege Heiss, Skikarusell Sexten. Es war sicher richtig. Wir haben einen Antrag über den Zusammenschluss Kaunertal-Langtauferer Tal eingereicht. Dann ist dies automatisch von den Medien aufgegriffen worden.
Wie steht Ihr dann zu Sexten? Eva Klotz war von Anfang an dagegen und das war auch richtig. Man müsste von
91
Anfang an ein solches Projekt verhindern. Das ist nicht passiert. Inzwischen ist es zum Teil umgesetzt. Dann muss
man das Beste daraus machen. Man kann nicht auf halbem Wege stehen bleiben. Das geht sicher nicht. In unserem Sinne war es von Anfang an so, dass es verhindert werden sollte, aber inzwischen ist es soweit gediehen,
dass man hier irgendeine Lösung finden sollte. Unsere Prioritäten sind auf alle Fälle zwei. Ein solches Projekt
muss die Tiroler Landesteile zusammenführen und die ökologische Vertretbarkeit muss gegeben sein. Diese zwei
Dinge sind für uns sehr wichtig.
Was will die Gemeinde Ahrntal? Das habe ich jetzt auch beantwortet. Wie weit sind die Arbeiten auf Nordtiroler Seite gediehen? Das habe ich im Beschlussantrag beschrieben. Es sind wirklich ganz kurze Strecken, die
hier noch zu bearbeiten wären. Es wäre ein ganz minimaler Eingriff, denn auf Nordtiroler Seite (Zollwachhütte)
betragen die Entfernung ca. 3,5 Kilometer und der Höhenunterschied 610 Meter. Ich bin das öfters abgegangen.
Es wäre kein großer Eingriff.
Pius Leitner, mit den Gemeinden reden. Das habe ich auch erklärt. Wir sind für Gespräche immer offen,
aber wenn das nur einseitig ist, dann kann man nichts machen. Wir können sie nicht zwingen, mit uns zu reden.
Soviel ich weiß, ist der Tourismusverein beauftragt worden, die Grundbesitzer zu kontaktieren. Soweit ich
informiert bin, ist auf Nordtiroler Seite alles so weit abgedeckt. Auf unserer Seite fehlt, glaube ich, noch eine Unterschrift.
Kollege Urzì hat die getrennte Abstimmung verlangt. Ich bin auch dafür.
Kollegin Hochgruber Kuenzer, die 24 Monate würde ich dann streichen. Das ist sicher umzusetzen, dass
man mehr Zeit zur Verfügung stellt.
Ich würde bitten, dass man diesem Beschlussantrag, der für die Zukunft der Europaregion und besonders
auch für das Ahrntal, für die Wirtschaft, für den Tourismus sehr wichtig ist, zustimmt. Auch die Landesregierung ist
immer für die Zusammenarbeit der Tiroler Landesteile. Deswegen bitte ich um Zustimmung für diesen Beschlussantrag.
PRÄSIDENT: Wie vom Abgeordneten Urzì beantragt, wird über den Beschlussantrag Nr. 290/15 getrennt
abgestimmt.
Ich eröffne die Abstimmung über die Prämissen: mit 10 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen abgelehnt.
Ich eröffne die Abstimmung über den beschließenden Teil: mit 13 Ja-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 3
Stimmenthaltungen abgelehnt.
Vor Beendigung der heutigen Sitzung teile ich Ihnen noch mit, dass gegen das Protokoll der letzten Landtagssitzung, welches zu Beginn der heutigen Sitzung zur Verfügung gestellt wurde, während der laufenden Sitzung keine schriftlichen Einwände vorgebracht wurden und dass dasselbe deshalb im Sinne von Artikel 59 Absatz
3 der Geschäftsordnung als genehmigt gilt.
Danke die Sitzung ist geschlossen.
Ore 18.00 Uhr
Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:
Sono intervenuti i seguenti consiglieri/le seguenti consigliere:
ACHAMMER (19)
ARTIOLI (6, 30, 76)
ATZ TAMMERLE (50, 56)
BLAAS (13, 51, 57, 70)
DEEG (6, 30, 70, 80)
DELLO SBARBA (23, 60, 61, 65, 79)
FOPPA (4, 25, 30, 58, 75, 83)
HEISS (4, 12, 49, 87)
HOCHGRUBER KUENZER (47, 55, 60, 79, 89)
KNOLL (14, 15, 20, 54, 55, 75, 88)
KÖLLENSPERGER (2, 46)
KOMPATSCHER (4, 5, 7, 14, 15, 18, 67, 69, 70)
LEITNER (25, 56, 58, 76, 87)
MAIR (72, 82)
NOGGLER (24, 26, 49)
OBERHOFER (77)
PÖDER (3, 23, 24, 25, 27, 49, 61, 64, 68, 74)
SCHIEFER (50, 89)
SCHULER (51, 55, 57, 90)
STEGER (13, 26, 30, 48, 49, 58, 66, 78, 86)
STIRNER (47, 80)
THEINER (13, 27)
TINKHAUSER (47, 70)
URZÌ (26, 77, 88)
WURZER (25, 89)
ZIMMERHOFER (6, 85, 90)
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Resoconto integrale - Südtiroler Landtag